(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

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Referenzen - Gesetze | § 46 BZRG

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Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung


(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgefü

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen


(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde so
§ 46 BZRG zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 232 Menschenhandel


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

Strafgesetzbuch - StGB | § 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern,

Strafgesetzbuch - StGB | § 234 Menschenraub


(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,

Strafgesetzbuch - StGB | § 236 Kinderhandel


(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in d

Referenzen - Urteile | § 46 BZRG

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2011 - 1 StR 317/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 1 StR 626/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 3 StR 588/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 4 StR 277/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 407/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - GSSt 1/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2010 - 1 StR 95/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - IX ZB 180/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZB 268/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/10 vom 16. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richteri

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZB 113/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/11 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BZRG § 51; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 59; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 a) Die Restschuldbefreiung ist

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZB 233/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/10 vom 16. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 180/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 1 StR 119/11

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 119/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt , soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil de

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2001 - 3 StR 463/00

bei uns veröffentlicht am 28.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 463/00 vom 28. März 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2013 - III ZR 31/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 31/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2006 - 1 StR 577/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/05 vom 17. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2011 - 4 StR 681/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2000 - 5 ARs 150/00

bei uns veröffentlicht am 07.11.2000

5 StR 150/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urte

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2000 - 5 StR 150/00

bei uns veröffentlicht am 07.11.2000

5 StR 150/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urte

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2019 - RN 5 K 17.1292

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kl

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 3 E 16.1693

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2017 - 5 B 16.1007

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2016 (M 25 K 15.4003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 21 C 18.1818

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilf

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 7. September 2017 verpflichtet, über die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 6 K 13.541

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 13.4022

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Nov. 2018 - Au 6 K 18.1190

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Nov. 2018 - Au 6 K 18.698

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 5 B 14.493

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 18.1059

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die erneu

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2019 - 4 E 779/18

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.7.2018 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.      aus F.       beigeordnet. Die Entscheidung ergeht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Nov. 2018 - 8 B 717/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlic

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Nov. 2018 - 2 M 96/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist abgelehnter Asylbewerber. Am (…) 2017 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.06.2018 ab.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2018 - 7 K 565/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor  Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2018 - 1 C 16/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis eines unions

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtsh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2018 - 1 S 2749/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. November 2017 - 8 K 482/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2017 - 11 S 1967/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 3 K 496/14 - geändert.Die Verfügung des Beklagten vom 29. April 2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 10. Feb. 2017 - 19 E 1318/17

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiord

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 E 4867/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trage

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Sept. 2016 - 3 K 5322/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid der Bekl

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 K 589/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschäftigungsverbots. 3Der Kläger war als Türsteher bei der O.            C.    GmbH in den beiden Di

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 10 K 7198/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird,

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Jan. 2016 - 27 K 2552/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2016 - 1 WB 9/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich de

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 L 1528/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers,

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...