Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 StR 564/17

bei uns veröffentlicht am10.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln
zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis
des Vortäters auf einer Täuschung beruht.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 564/17 – LG Köln
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 564/17
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR564.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.750 EUR, davon in Höhe von 54.000 EUR als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Betrug sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände (Schlagring und Butterflymesser ) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Geldbetrag in Höhe von 61.750 EUR eingezogen und ausgesprochen ,dass der Angeklagte insoweit mit dem gesondert verurteilten L. in Höhe eines Betrags von 54.000 EUR und hiervon im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der gesondert verfolgten A. und K. in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR als Gesamtschuldner haftet.
2
Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die im Fall II. 2. der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand (I.). Die Revision des Angeklagten führt jedoch zum Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung im Hinblick auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (II.).

I.


3
1. Nach den Feststellungen im Fall II. 2. der Urteilsgründe hatten unbekannt gebliebene Täter am 10. Februar 2016 in Frankreich einen Volvo XC 90 entwendet. Das Fahrzeug gelangte in die Verfügungsgewalt des gesondert verfolgten I. A. („ “),der wusste, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, und beabsichtigte, es in Deutschland an einen gutgläubigen Interessenten zu veräußern. Dabei wollte er jedoch nicht selbst als Verkäufer auftreten und wandte sich an den gesondert verfolgten K. mit der Bitte, ihm eine Person zu vermitteln, die das Fahrzeug gegen Provision an einen gutgläubigen Interessenten veräußern würde.
4
Der gesondert verfolgte K. kam daraufhin mit dem früheren Mitangeklagten Z. A. überein, „ “ um den zu erwartenden Kaufpreis für das Fahrzeug zu betrügen. Ihm sollte eine Person präsentiert werden, die sich zur Abwicklung des Verkaufs des gestohlenen Fahrzeugs bereit erklären, den Verkauf abwickeln, den betrügerisch erlangten Kaufpreis jedoch nicht an „ “, sondern an sie aushändigen sollte. Der frühere Mitangeklagte Z. A. wandte sich daraufhin an den Angeklagten S. , weihte ihn in diesen Tatplan ein und fragte ihn, ob er sich an der Tat beteiligen wolle. Der Angeklagte S. erklärte sich zur Mitwirkung bereit und warb den gesondert verfolgten L. an, der bereit war, das Fahrzeug von „ “ ent- gegen zu nehmen, es unter Verschleierung seiner deliktischen Herkunft an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern und den betrügerisch erzielten Kaufpreis an S. auszuhändigen.
5
Am Abend des 15. Februar 2016 trafen sich der Angeklagte S. sowie die drei weiteren Mittäter, um die Einzelheiten der für den Folgetag geplanten Tat zu besprechen. L. sollte sich tatplangemäß mit „ “ treffen, von diesem das Fahrzeug entgegen nehmen und ihm dabei vorspiegeln, ihm nach erfolgreicher Abwicklung des Verkaufs den Kaufpreis auszuhändigen; anschließend sollte L. den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs an einen gutgläubigen Käufer abwickeln; Z. A. und der Angeklagte sollten sich in der Nähe des Verkaufsortes aufhalten, L. nach Abwicklung des Geschäfts aufnehmen und das erlangte Bargeld „in Sicherheit“ bringen. Der gesondert verfolgte K. sollte während des Geschehens fernmündlich Kontakt zu „ “ halten und ihm nach Abwicklung des Geschäfts vorspiegeln,dass L. mit dem Geld verschwunden sei und man nach ihm suche.
6
Der Plan wurde am 16. Februar 2016 in die Tat umgesetzt. „ “ oder eine unbekannte Person aus seinem Umfeld hatte zuvor durch eine Anzeige im Internet einen Kaufinteressenten, den Zeugen C. , gefunden, dem vorgespiegelt worden war, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Herrn N. aus M. stehe, der seinen Sohn D. mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt habe; als Treffpunkt war L. vereinbart. Der gesondert verfolgte L. begab sich gemeinsam mit „ “ nachL. . Dort erhielt er das mit gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen versehene Fahrzeug sowie dazu passende gefälschte Fahrzeugpapiere nebst Fahrzeugschlüssel sowie einen auf den Namen D. N. lautenden gefälschten Personalausweis sowie ein Mobiltelefon. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an L. nahm „ “ irrig an, dieser werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen.
7
Der gesondert verfolgte L. übernahm das gestohlene Kraftfahrzeug, fuhr damit zu dem mit dem Kaufinteressenten C. vereinbarten Treffpunkt, stellte sich unter Vorlage des gefälschten Personalausweises als D. N. vor und veräußerte das Kraftfahrzeug an den Geschädigten C. . Er übergab dem Geschädigten das Kraftfahrzeug nebst Kraftfahrzeugpapieren sowie Fahrzeugschlüsseln und erhielt im Gegenzug einen Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 54.000 EUR. Anschließend ließ er sich von dem Käufer zu einer nahe gelegenen S-Bahn-Haltestelle fahren, wo ihn vereinbarungsgemäß der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte Z. A. aufnahmen; der Angeklagte ließ sich das vereinnahmte Bargeld durch L. aushändigen und teilte es in seiner Wohnung in K. gemäß der getroffenen Vereinbarung zu gleichen Teilen auf, so dass jeder der Beteiligten einen Teilbetrag in Höhe von 13.500 EUR erhielt.
8
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit gilt:
9
Wegen Hehlerei im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Ein „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, so dass er über sie zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78; Senat, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 46 f.; BGH, Beschluss vom 29. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163; Senat, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53, 56). Die Tat ist vollendet, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache begründet und der Vortäter die Möglichkeit verloren hat, auf sie einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 174/18, juris Rn. 11, NStZ-RR 2019, 14, 15; Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; Senat, Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163).
10
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 259 Abs. 1 StGB in diesen und allen anderen Tatvarianten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt ; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 mit zustimmender Anmerkung von Hruschka, JZ 1996, 1135 f.; entgegen RGSt 35, 278, 281). Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt jedoch auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht (noch offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 StR 467/17, juris Rn. 23, NStZ-RR 2018, 316, 317). Hehlerei in der Variante des Sich-Verschaffens begeht daher auch derjenige, der die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Betrug des Vortäters erlangt. Hierzu gilt:
11
a) Ist das Einverständnis des Vortäters mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt oder der Einräumung von Mitverfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16; Beschluss vom 28. April 1998 – 4 StR 167/98, StV 1999, 604) an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft, hierfür eine „Gegenleistung“ zu erhalten, stellt dies die Annahme einverständlicher Übertragung der Verfügungsgewalt über die Sache nicht in Frage.
12
Ungeachtet der durch Täuschung bewirkten und die Motivebene des Vortäters betreffenden Fehlvorstellung, eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, beruht die Übergabe der Sache auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Vortäters (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 591/62,BGHSt 18, 221, 223). Mag das hierin liegende Einverständnis infolge der Täuschung auch als nicht „frei im Rechtssinne“ anzusehen sein (vgl. Otto, JURA 1988, 606 f.), erfolgt die Weitergabe der Sache an den Hehler – anders als in Fällen des Diebstahls oder der Nötigung des Vortäters (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196) – gleichwohl mit dem Willen des Vortäters. Auch sein Einverständnis mit einer (Weiter-)Verwertung der deliktisch erlangten Sache wird durch diese täuschungsbedingte Fehlvorstellung nicht in Frage gestellt. Der täuschungsbedingte Irrtum und die hieran anknüpfende Fehlvorstellung des Vortäters, seinerseits eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, stellt als bloßer Motivirrtum die Annahme des für den Straftatbestand der Hehlerei erforderlichen Einvernehmens zwischen Vortäter und Hehler daher nicht in Frage (ebenso Küper, Dencker-FS (2012), S. 203, 219; LK-StGB/Ruß, 11. Aufl., § 259 Rn. 17 unter Bezugnahme auf RGSt 35, 278, 281; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10; Dietmeier in: Matt/Renzikowski, StGB, § 259 Rn. 12; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Teilband I, 7. Aufl., § 33 II Rn. 24; Weider, GA 1963, 321, 322 f.; zwischen Erwerbs- und Absatzhehlerei differenzierend Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl., § 28 Rn. 12; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13).
13
b) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.
14
aa) Strafgrund der Hehlerei ist in erster Linie die Aufrechterhaltung und Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45 f.). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt Handlungsweisen unter Strafe, mit denen die durch die Vortat herbeigeführte rechtswidrige Besitzposition aufrechterhalten oder der hierdurch eingetretene Vermögensschaden vertieft wird (BT-Drucks. 7/550, S. 252; Perpetuierungstheorie). Durch die Hehlerei wird die vom Vortäter rechtswidrig begründete Besitzposition gefestigt und zugleich die Chancen des Berechtigten, den früheren rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, vereitelt oder jedenfalls erheblich gefährdet (vgl. Küper, GA 2015, 129, 139; Altenhain, Das Anschlußdelikt (2002), S. 48). Das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens stellt dabei den inneren Zusammenhang zur Vortat her, der für die Hehlerei charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 21. Februar 1957 – 4 StR 525/56 und 4 StR 526/56, BGHSt 10, 151, 152). Der Tatbestand der Hehlerei wird deshalb den Vermögensdelikten zugerechnet und bezweckt sonach in erster Linie den Schutz der Vermögensinteressen des ursprünglich Berechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/16, BGHSt 27, 45 f.; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 356 f.; MüKo-StGB/Maier, § 259 Rn. 1; Fischer, aaO, § 259 Rn. 2; Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 II Rn. 7; kritisch Altenhain, aaO, S. 246 ff.; Hörnle, Schroeder-FS (2006), S. 477, 485; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 259 Rn. 2 und 32). Dieser Schutzzweck erfasst jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Täuschung vom Vortäter auf den Hehler übergeht. Die im Verhältnis zum Vortäter bzw. Zwischenhehler erfolgende Täuschung lässt die durch den Straftatbestand der Hehlerei geschützten Vermögensinteressen des Berechtigten unberührt (vgl. Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 218); die durch die rechtswidrige Vortat geschaffene Vermögenslage bleibt durch das Weiterverschieben der Sache aufrechterhalten.
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bb) Zwar wird der Strafgrund der Hehlerei zusätzlich auch darin gesehen, dass sie einen Anreiz zur Begehung weiterer Vermögensdelikte schaffen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; SKStGB /Hoyer, aaO, § 259 Rn. 2 und 32; Rudolphi, JA 1981, 1, 4). Der Straftatbestand der Hehlerei soll daher auch der gefahrlosen Verwertung der Tatbeute und der Entstehung illegaler Märkte entgegen wirken (vgl. Hörnle, Schroeder-FS, aaO, S. 477, 488). Mit dieser Zielrichtung dient die Strafvorschrift – wie die Strafrechtsordnung insgesamt – allgemeinen Sicherheitsinteressen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; zur „Anreizwirkung“ insbesondere der Absatzhehlerei vgl. Küper, GA 2015, 129, 137; Altenhain, aaO, S. 256; mit anderem Akzent Rosenau, NStZ 1999, 352, 353).
16
Ungeachtet der Frage, ob die Aussicht, gegebenenfalls bei der Verwertung der deliktisch erlangten Sache seinerseits betrogen zu werden, auf mögliche Vortäter tatsächlich demotivierend wirken oder als ein seltenes Phänomen für das Vorstellungsbild potentieller Vortäter – dem legalen Wirtschaftsverkehr vergleichbar – letztlich folgenlos bleibt (vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41. Aufl., Rn. 854; siehe auch MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 7), vermag dies eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes der Vermögensinteressen der ursprünglich Berechtigten nicht zu rechtfertigen (vgl. Küper , Dencker-FS, aaO, S. 203, 215 ff.; aA MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; Seelmann, JuS 1988, 39, 40; Rudolphi, JA 1981, 1, 6).
17
c) Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Annahme einvernehmlichen Handelns scheide in Fällen der Täuschung generell (vgl. MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; LK-StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35 und Rn. 51; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; v. Heintschel-Heinegg-StGB/Ruhmannseder, § 259 Rn. 17.2.; Kindhäuser, Strafrecht BT II, 8. Aufl., S. 365; Eisele, Strafrecht BT II, 4. Aufl., S. 391; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., S. 338; Hohmann /Sander, Strafrecht BT 1, 3. Aufl., S. 264; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, aaO, Rn. 854; Mitsch, Strafrecht BT 2, S. 802; Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl., § 22 Rn. 37; Zöller/Frohn, JURA 1999, 378, 381 f.; Otto, JURA 1988, 606, 608; Seelmann, JuS 1988, 39, 40) oder jedenfalls in Fällen aus, in denen der Vortäter über „die Preisgabe der Sache als solche“ getäuscht werde (vgl. SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 28; NKStGB /Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 28; ablehnend Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 206), vermag der Senat dem nicht zu folgen:
18
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler ist auf die Übertragung der Verfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache bezogen. Ein darüber hinaus gehendes kollusives Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln im Interesse des Vortäters ist jedenfalls für die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens (für Fälle der Absatzhehlerei siehe BGH, Urteil vom 12. April 1956 – 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137, 138; Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 – 2 StR 402/56, BGHSt 10, 1 f.; Urteil vom 9. Juli 1969 – 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38: Handeln im Interesse des Vortäters; differenzierend auch Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 219; aA Schröder, Rosenfeld-FS (1949), S. 161, 180) nicht erforderlich (ebenso MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 69).
19
d) Soweit vereinzelt die Sorge geäußert wird, die Annahme einer Strafbarkeit des Täuschenden wegen Hehlerei komme einer „Schutzzusage“ zugunsten des Vortäters gleich (so LK-StGB/Walter, aaO, § 259 Rn. 35), teilt der Senat diese Bedenken nicht, zumal das Verhalten des Täuschenden gegebenenfalls außerdem den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann.
20
e) Diesem Auslegungsergebnis kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass Hehlerei „Hilfeleistung zugunsten des Täters nach der Tat“ sei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 unter Bezugnahme auf Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 I Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 53; Hruschka, JR 1980, 221, 222 f.; Miehe, Honig-FS (1970), S. 91, 105). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt – anders als das gemeine Recht, das die Straftatbestände der Begünstigung, der Strafvereitelung und der Hehlerei unter den Begriff der Beihilfe nach der Tat („auxilium post delictum“) zusammengefasst hatte – eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises unter Strafe und lässt sich nur in einem weiteren Sinne als Hilfeleistung zugunsten des Vortäters begreifen (vgl. LK-StGB/ Walter, aaO, § 259 Rn. 1; siehe auch Neumann, Reform der Anschlußdelikte (2007), S. 7 ff., 308 ff.).
21
f) Ein einvernehmliches Handeln im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln des Hehlers im Interesse des Vortäters ist daher für die Erfüllung der Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens im Rahmen des Straftatbestands der Hehlerei (für den Straftatbestand der Geldwäsche siehe BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 48 ff.) nicht vorausgesetzt. Der Gegenauffas- sung, die jegliches eigenmächtige deliktische Handeln des Täters aus dem Anwendungsbereich des § 259 StGB ausschließen will und ausnahmslos fordert, dass der Hehler „im Lager“ des Vortäters stehen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen.
22
g) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die mittäterschaftlich erfolgte Übernahme des Fahrzeugs zum Zwecke der betrügerischen Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten der Hehlerei schuldig gemacht , ist sonach rechtsfehlerfrei. Der Umstand, dass der gesondert verfolgte „ “ bei Übergabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs in der Vorstellung han- delte, der gesondert verfolgte L. werde als Absatzhelfer für ihn tätig werden, stellt die Annahme einverständlicher Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das gestohlene Kraftfahrzeug ebenso wenig in Frage wie seine Erwartung, als Gegenleistung für die Hingabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs zeitnah den betrügerisch erlangten Kaufpreis zu erhalten.

III.


23
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung.
24
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 54.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten L. sowie in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten A. und K. haftet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass die Angeklagten A. und K. rechtskräftig verurteilt sind. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst; die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18).

IV.


25
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 364/12
vom
13. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. und 4.: versuchter Hehlerei
zu 2. und 3.: Diebstahls
zu 5.: Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten B. , P. und S. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Dezember 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft und sie verurteilt worden sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Auf die Revisionen der Angeklagten A. und N. wird das vorbezeichnete Urteil bezüglich dieser Angeklagten im Fall B. II. der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

c) Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten A. und N. werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. der Hehlerei, die Angeklagten P. und S. jeweils der versuchten Hehlerei sowie die Angeklagten A. und N. jeweils des Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" (richtig: Diebstahls) in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen die Angeklagten B. und P. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie gegen den Angeklagten S. eine solche von einem Jahr verhängt; die Vollstreckung dieser Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten A. und N. hat es jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bezüglich mehrerer weiterer Tatvorwürfe hat es alle Angeklagten freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten B. , P. und S. haben mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts vollen Erfolg; auf die geltend gemachten Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und N. führen ebenfalls auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung im Fall B. II. der Urteilsgründe (Fall L. ) sowie des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen bleiben sie, auch soweit sie auf Verfahrensrügen gestützt sind, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache ohne Erfolg.
2
I. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten B. wegen Hehlerei sowie die Angeklagten P. und S. wegen versuchter Hehlerei werden von den jeweils getroffenen Feststellungen nicht getragen.
3
1. Angeklagter B.
4
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte B. 90 vom Gut Sch. durch insgesamt drei Taten gestohlene Solarmodule entweder an oder er verschaffte sie sich in sonstiger Weise, um sie für sich zu verwenden. Er baute die Module in eine Fotovoltaikanlage ein, die er auf dem Gelände seines Gartencenters in M. betrieb. Dabei war ihm bewusst, dass die Module "aus einer rechtswidrigen Tat" stammten.
5
Damit sind jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB nicht belegt. Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt ist (BGH, Beschluss vom 23. November1999 - 4 StR 491/99, NStZ-RR 2000, 106). Hierzu zählen z.B. nicht der Versicherungsbetrug und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. bezüglich der Diebstähle oder einer sonstigen tauglichen Vortat zumindest bedingten Vorsatz hatte. Das allein festgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt demgegenüber nicht.
6
2. Angeklagte P. und S.
7
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten P. und S. im Begriff, Solarmodule, die zuvor gestohlen worden waren, aus einer Garage in einen Transporter zu laden. Sie wurden während dieser Tätigkeit festgenommen.
8
Hierdurch sind bereits die objektiven Voraussetzungen der § 259 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB nicht dargetan; insbesondere ist das unmittelbare Ansetzen zu einer der in § 259 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen nicht belegt. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten - ohne nähere Begründung - dahin gewürdigt, sie hätten versucht, die Module entweder sich selbst oder einem Dritten zu verschaffen. Dem kann nicht gefolgt werden. SichVerschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, so dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (st. Rspr.; vgl. etwa schon BGH, Urteil vom 22. Juni 1960 - 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53, 56 f.). Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er z.B. die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt. Diese Voraussetzungen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Urteilsgründe enthalten insbesondere keine Angaben zu den für die rechtliche Bewertung maßgebenden weiteren Umständen der Tat, etwa dazu, welchen Zweck die Angeklagten mit dem Einladen der Module in den Transporter verfolgten. So bleibt beispielsweise im Dunkeln, ob die Angeklagten möglicherweise lediglich dem Vortäter - unter Umständen dem Dieb - in der Absicht Hilfe leisteten, diesem die Vorteile der Tat zu sichern. In diesem Fall käme nicht eine Strafbarkeit wegen eines Hehlereidelikts, sondern gegebenenfalls wegen Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht.
9
II. Die Verurteilung der Angeklagten A. und N. wegen Diebstahls im Fall B. II. der Urteilsgründe (Fall L. ) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen, wonach die Angeklagten vom Dach einer Schweinemastanlage 168 Solarmodule entwendeten, beruhen - auch eingedenk des im Revisionsverfahren eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) - auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
10
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten darauf gestützt, dass diese zur Tatzeit jeweils einen Transporter gemietet hatten, der zum Abtransport der Module erforderlich war. Dies steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Erwägungen der Strafkammer im Rahmen derjenigen Fälle, in denen sie die Angeklagten von weiteren Diebstahlsvorwürfen freigesprochen hat. Dort ist ausgeführt: "Namentlich reicht die bloße Anmietung eines Kleintransporters für die jeweilige Tatzeit ohne weitere Beweise oder Beweisanzeichen zum Tatnachweis nicht aus." Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung eine relevante Lücke enthält; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, dass der Zeuge D. bezüglich des Kleintransporters Mercedes Benz Sprinter ein anderes Kennzeichen notierte, als das von dem Angeklagten A. angemietete Fahrzeug hatte. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht ohne Weiteres ergibt, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hier verwirklicht sein soll.
11
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen nach sich. Der Senat hebt darüber hinaus auch die Einzelstrafen auf, auf die das Landgericht im Fall B. III. der Urteilsgründe (Fall Q. ) erkannt hat, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Der Schuldspruch in diesem Fall hat indes Bestand; er wird von den Feststellungen getragen, die insoweit auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen.
12
III. Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsgründe so sorgfältig und strukturiert abzufassen sind, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Hierzu gehört etwa, zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu unterscheiden. Das Verständnis der Urteilsgründe wird daneben beispielsweise auch durch das unvermittelte Einschieben von Sachverhaltskomplexen, die mit der abzuurteilenden Tat nicht unmittelbar zusammenhängen, nicht unerheblich erschwert.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
11
a) Zwar ist das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens erst dann vollständig verwirklicht, wenn der ankaufende Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163). Dafür ist kein unmittelbarer Besitz erforderlich. Stattdessen kann auch mittelbarer Besitz (§ 870 BGB) ausreichend sein, wenn der Ankäufer dadurch nicht nur die bisherige Sachherrschaft des Vortäters, sondern zugleich auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163).

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

23
aa) Ob der Angeklagte darüber hinaus bei einer Täuschung des Vortäters auch wegen tateinheitlicher Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in der Begehungsvariante des Sichverschaffens zu verurteilen ist (zustimmend Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10) oder eine solche in diesem Fall bereits tatbestandlich ausscheidet, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler fehlt (so MünchKommStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 ff. und 177; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 259 Rn. 31 und 50; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37 und 55; SSW-StGB/Jahn, 3. Aufl., § 259 Rn. 18 [wenn sich die Täuschung auf die Preisgabe der Sache als solche bezieht]; vgl. auch LKStGB /Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35, jeweils mwN), braucht der Senat hier im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn die unterbliebene Verurteilung wegen tateinheitlicher Hehlerei beschwert den Angeklagten Si. nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 482/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR482.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen der Taten 6 und 7 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls , des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der Körperverletzung freigesprochen. Mit ihrer wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 7) und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 6) beschränkten Revision greift die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, in erster Linie die Beweiswürdigung an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte zunächst vom 18. Februar 2016 an gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten T. und A. stattgefunden, denen noch eine Vielzahl anderer Diebstahlstaten vorgeworfen wurde. Am 16. Juni 2016, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Sie hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können.
3
1. Zu den dem Angeklagten mit der Anklage vom 6. September 2013 zur Last gelegten Taten 6 und 7, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
Am 6. Juli 2012 zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr versuchten sich zwei unbekannte Männer durch Aufhebeln der Terrassentür Zutritt zu einem Wohnhaus in Oldenburg zu verschaffen. Als dadurch die Alarmanlage ausgelöst wurde , flüchteten sie. Sie stiegen in einen in der Nähe abgestellten dunkelgrünen PKW VW Golf, der unmittelbar anschließend, von einem dritten "südländisch aussehenden" unbekannten Mann gesteuert, davonfuhr (Tat 6).
5
Am selben Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.50 Uhr brachen Unbekannte in ein Wohnhaus in Ovelgönne ein, indem sie eine Terrassentür aufhebelten. Sie entwendeten hieraus neben Bargeld und Wertsachen eine blaue Geldkassette mit Papieren sowie eine dunkelblaue Stofftasche und eine rote Nylontasche (Tat 7).
6
Am selben Tag gegen 13.50 Uhr sahen Polizeibeamte an einer Stelle ca. 28 km vom Tatort in Oldenburg (Tat 6) und ca. 3 km vom Tatort in Ovelgönne (Tat 7) entfernt das bei der Tat 6 verwendete Fluchtfahrzeug. Nach ca. zehn- minütiger Verfolgung hielten sie es an. Es war mit dem Angeklagten und den beiden früheren Mitangeklagten T. und A. besetzt; der Angeklagte saß am Steuer. Bei der Durchsuchung des PKW wurden die bei der Tat 7 entwendete blaue, nunmehr leere Geldkassette und die beiden Taschen aufgefunden.
7
2. Ihre fehlende Überzeugung davon, dass der zur Sache schweigende Angeklagte an den Taten 6 und 7 beteiligt war, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Erkennen und Überprüfen des PKW durch Polizeibeamte im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Keiner der beiden Tatzeugen der Tat 6, die jeweils Teile des Geschehens beobachtet hatten, habe den Angeklagten als einen der Täter erkannt. Die Zeugin G. habe den Fahrer des PKW als ca. 25 Jahre alten Südländer beschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 38 Jahre (richtig: 37 Jahre) alt gewesen sei. Wesentliche Teile der Diebesbeute aus der Tat 7 seien in dem kontrollierten und durchsuchten PKW nicht aufgefunden worden. Es sei möglich , dass dieser nicht am Tatort in Ovelgönne gewesen sei, aber auch, dass vor der polizeilichen Verfolgung und Kontrolle ein Insassenwechsel stattgefunden habe.

II.

9
Der Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionsführerin meint - die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist oder ob das angefochtene Urteil in Einzelpunkten nicht den Anforderungen genügt, die aus sachlich -rechtlichen Gründen an die Darstellung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind; denn zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jeden- falls, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) nicht nachgekommen ist, weil es das von der Anklage erfasste Gesamtgeschehen der Taten 6 und 7 rechtsfehlerhaft nicht vollständig gewürdigt hat.
10
Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage , wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
11
Das Landgericht hat sich nur damit befasst, ob der Angeklagte bei den Taten 6 und 7 einer der unbekannten Täter war, die die Einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar - gemeinschaftlich - ausführten, oder mit ihnen in dem Fluchtfahrzeug von den Tatorten davonfuhr. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu einer anderweitigen Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten noch zu den selbständigen Anschlussdelikten der §§ 257 ff. StGB. Diese Bewertung des Tatgeschehens erschöpft die zugelassene Anklage nicht.
12
1. Im Hinblick auf die Verletzung der Kognitionspflicht ist von Folgendem auszugehen:
13
Die Beweiswürdigung des Landgerichts steht und fällt mit der von ihm in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Insassenwechsels in dem vom Angeklagten gelenkten PKW VW Golf im Vorfeld der am 6. Juli 2012 gegen 13.50 Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung. Der Angeklagte wäre nur dann nicht an der Tat 6 (versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl in Oldenburg) unmittelbar beteiligt gewesen, wenn er in den PKW, erst nachdem dieser vom Tatort in Oldenburg davongefahren war, anstelle eines anderen Insassen eingestiegen wäre.
14
Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen war das Fahrzeug, in dem Teile der Beute der Tat 7 (Wohnungseinbruchdiebstahl in Ovelgönne) aufgefunden wurden, das Fluchtfahrzeug bei der Tat 6. Diese Tat hatte sich am selben Tag zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr ereignet, ca. 55 bzw. 46 Minuten bevor Polizeibeamte den PKW erstmals sahen. Die Fahrzeit mit dem PKW bei normalem Verkehr vom Tatort bis zu dieser Stelle hat die Strafkammer dabei auf ca. 25 Minuten veranschlagt.
15
Der Frage, inwieweit die beiden früheren Mitangeklagten T. und A. an den Taten 6 und 7 beteiligt waren, ist die Strafkammer nicht weiter nachgegangen. Im Hinblick auf die Täterschaft der beiden früheren Mitangeklagten wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich in Betracht gekommen. Insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zwei der im PKW aufgefundenen Mobiltelefone hätten indizielle Bedeutung für die Tatbeteiligung der früheren Mitangeklagten haben können; eine Würdigung der Ermittlungen durch die Strafkammer ist aber unterblieben.
16
2. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erörtern müssen, inwieweit der Angeklagte, soweit er das Fluchtfahrzeug als Fahrer erst nach den Diebstahlstaten übernahm, an diesen anderweitig beteiligt war oder selbständige Anschlussdelikte beging.
17
Angesichts dessen, dass das Zeitfenster zwischen der Tat 6 und der polizeilichen Verfolgung des PKW - zumal bei Berücksichtigung der Fahrzeit - vergleichsweise schmal war, in dem PKW offen ein Teil des Diebesguts aus der Tat 7 lag und, was mangels Aufklärung im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft zu unterstellen ist, sich zwei der drei Mittäter darin befanden , hätte es ferngelegen, dass der Angeklagte undolos handelte.
18
Erörterungsbedürftig waren daher eine psychische Beihilfe zu den Diebstahlstaten und eine Begünstigung, gegebenenfalls auch eine Hehlerei, wobei eine mögliche Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ebenfalls in den Blick zu nehmen gewesen wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 3 StR 509/88, NJW 1989, 1490; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 259 Rn. 193 ff.; S/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 58 mwN):
19
Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) könnte darin bestehen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahrzeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein. Anderenfalls (vgl. § 257 Abs. 3 StGB) kommt eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) in Betracht, indem der Angeklagte durch das Steuern des Fahrzeugs die Mitangeklagten T. und A. mit dem Ziel unterstützte, ihnen mit zunehmender Entfernung vom Tatort die Tatbeute weiter gegen Entziehung zu sichern. Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte , die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).
20
3. Bei der denkbaren psychischen Beihilfe oder den genannten Anschlussdelikten und dem in der Anklage vom 6. September 2013 zu den Taten 6 und 7 geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein und dieselbe Tat im prozessualen Sinne.
21
Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob materiell-rechtlich Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, juris Rn. 19).
22
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche prozessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer materiell-rechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwischen Hehlerei oder Begünstigung (s. auch § 3 StPO) und dem Vordelikt (vgl. LR/Stuckenberg aaO, Rn. 104 f. mwN). Ob von diesem Grundsatz - bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise - eine Ausnahme zu ma- chen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist (vgl. einerseits [weiter] BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523 f.; andererseits [enger] BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; Beschlüsse vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80; vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 229; ferner KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 7a mwN), kann hier dahinstehen. Denn zwischen den Taten 6 und 7 und der von der Polizei beobachteten Fahrt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor. Des Weiteren individualisiert schon der Anklagesatz der Anklageschrift vom 6. September 2013 den PKW VW Golf als bei den Taten 6 und 7 genutztes Fahrzeug und benennt den Angeklagten als Insasse bei der Tat 6 und als Fahrer bei der Tat 7.
23
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/13
vom
22. Oktober 2013
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung
eines Absatzerfolges voraus.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen sowie der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B. sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B. den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B. entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als (vollendete) Hehlerei durch Absetzen der von B. hehlerisch erworbenen Bilder gewürdigt. Es sei zwar zu keinem Verkauf gekommen. Dies sei jedoch nicht erforderlich ; vielmehr sei für die Vollendung das bloße Tätigwerden durch vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend.
4
II. Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts wendet, bleibt sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
III. Der Schuldspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei in Form des Absetzens nicht. Diese setzt einen Absatzerfolg voraus. Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht.
6
1. Mit seiner abweichenden Würdigung befindet sich das Landgericht allerdings im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die damalige Fassung des § 253 StGB, in der die Tathandlung - abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder absetzen hilft") - mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, betont , dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsgericht war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (RGSt 5, 241, 242 f.; RGSt 40, 199; RGSt 55, 58, 59; RGSt 56, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof - trotz der mit Wirkung vom 15. Juni 1943 erfolgten Einführung der Versuchsstrafbarkeit - fest (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - 3 StR 927/51, BGHSt 2, 135, 136 und vom 7. Dezember 1954 - 2 StR 471/54, NJW 1955, 350, 351).
7
Auch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des Absetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetzgeberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48 ff.).
8
Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur insoweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen , was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266).
9
2. An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
10
a) Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete (RGSt 5, 241, 242 f.).
11
b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens anderer- seits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. Zieschang, Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, 403, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird besonders deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative ausgestaltet, weil die Absatzbemühungen des Vortäters ihrerseits § 259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des Ankäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch Küper, JuS 1979, 633, 635 f.).
12
Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielenden Tätigkeiten - Vorbereitung, Versuch, Vollendung - seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu Wessels /Hillenkamp, Strafrecht, BT 2, 35. Auflage, Rn. 864). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber - systemwidrig - die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich Wessels/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des Absetzens durch das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren ) Diebstahlstaten als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung Rosenau, NStZ 1999, 352, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie - etwa in Fällen des Rücktritts - entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von Strafbarkeitslücken nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.
13
c) Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BTDrucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch Küper, aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdelikt dar (so aber Rosenau, aaO, 352 f.), sondern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des Vortäters steht (Zieschang, aaO, 411).
14
d) Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstellung , dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BTDrucks. , aaO, S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung , die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausgesetzt sah, festschreiben wollte (vgl. Zieschang, aaO, 410).
15
3. Der Auffassung des Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13; 2. Strafsenat: Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13; 4. Strafsenat: Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13; 5. Strafsenat: Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13).
16
4. Da ausgeschlossen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens belegen, ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Hehlerei ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
17
5. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte.
Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol
- 3 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 357/05
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München II
1.
2.
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. Januar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagten in Person,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. G. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin
als Verteidiger des Angeklagten O. G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung , des Betruges sowie des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und gegen das Außenwirtschaftsgesetz freigesprochen und angeordnet, dass sie für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen von der Staatskasse zu entschädigen sind. Gegen den Freispruch - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - wendet sich die Staatsanwaltschaft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden gegen die Entschei- dung über die Entschädigung. Die Revisionen haben mit der Sachrüge im Ergebnis Erfolg; die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung über die Entschädigung sind mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegenstandslos (vgl. Senat NJW 2002, 1211, 1216).

I.

2
1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung - festgestellt:
3
Die Angeklagten sind alleinige und gleichberechtigte Gesellschafter der Gesellschaft G. GbR A. Sp. Su. in W. . Sie betreiben unter dieser Firma auf dem sog. Surplus-Markt, einem weltweiten Markt für gebrauchte Flugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erheblichem Umfang mit Teilen für D. -Flugzeuge.
4
a) Vorwurf der Hehlerei:
5
Die Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von sieben Mitarbeitern der Firma D. GmbH (seit 2000: F. D. GmbH) Flugzeugteile, wobei die Mitarbeiter B. und M. den Angeklagten gegenüber gemeinschaftlich und die übrigen Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. und Mo. einzeln auftraten. Die Mitarbeiter hatten die Flugzeugteile bei der Firma D. entwendet und sind hierfür inzwischen rechtskräftig wegen Diebstahls bestraft worden. Es handelte sich überwiegend um zur Verschrottung ausgesonderte Teile, welche die Mitarbeiter werksinternen Anweisungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen hatten, teilweise auch um Teile aus dem regulären Materialkreislauf sowie dem Reparatur- und Wartungsbereich. Die Mitarbeiter verkauften und übergaben die Flugzeugteile in insgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert der veräußerten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die Angeklagten zahlten hierfür insgesamt 972.301,61 DM. Sie gingen davon aus, dass es sich bei den gelieferten Teilen um bei der Firma D. ausgesonderte Teile handelte. Bei Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. nahmen die Angeklagten jeweils an, dass es den Mitarbeitern gestattet sei, die Teile auf eigene Rechnung zu veräußern. Bei Mo. gingen die Angeklagten jeweils von der konkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie tatsächlich bereits zuvor in zwei Fällen Flugzeugteile von Mo. mit erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten auf dem Werksgelände erworben und übernommen hatten.
6
Im Jahre 1996 war die Firma D. , die bis dahin zum Da. - Konzern gehört hatte, durch den amerikanischen Flugzeughersteller F. übernommen worden. Zuvor waren von der Firma D. regelmäßig umfangreiche Bestände ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden, die die Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen weiterveräußert hatten. Zugleich hatte die Firma D. selbst überschüssige Teile in größerem Umfang auf dem Surplus-Markt verkauft; teilweise hatte sie Interessenten auch an bestimmte Mitarbeiter verwiesen. Nach der Übernahme der Firma D. durch F. änderte sich diesbezüglich die Unternehmenspolitik. Überschüssige gebrauchte Flugzeugteile sollten nunmehr prinzipiell der Verschrottung zugeführt und nicht an Mitarbeiter oder auf dem Surplus-Markt verkauft werden. Die tatsächliche Verschrottung der Flugzeugteile nach deren Aussonderung wurde allerdings nur nachlässig überwacht. Die Angeklagten hatten bereits bis 1996 geschäftliche Beziehungen sowohl mit D. -Mitarbeitern als auch mit der Firma D. selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen mit der Firma D. über den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im Jahre 1996 ergebnislos blieben. Von der Änderung der Unternehmenspolitik bezüglich ausgesonderter Flugzeugteile erhielten die Angeklagten keine Kenntnis.
7
b) Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung hierzu und des Betruges:
8
Der D. -Mitarbeiter Fi. erstellte zwischen 1999 und November 2000 in 23 Fällen falsche Zertifikate, welche die Eignung und ordnungsgemäße Überprüfung der von ihm gelieferten Flugzeugteile belegen sollten, und übergab sie den Angeklagten. Flugzeugteile müssen vor ihrer Verwendung einer standardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die Angeklagten hatten Fi. gebeten, entsprechende Zertifikate nachzuliefern. Die Angeklagten lieferten zwischen Oktober 1999 und August 2000 in drei Fällen ihren Abnehmern zusammen mit Flugzeugteilen von Fi. gefälschte Zertifikate. Sie wussten von den Fälschungen nichts und hielten die von Fi. gelieferten Zertifikate für echt.
9
c) Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz:
10
Am 29. November 2000 wurde anlässlich einer Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume der Angeklagten auf einem Schreibtisch eine im gemeinsamen Besitz der Angeklagten befindliche Patrone gefunden, die gemäß Nr. 32 der Kriegswaffenliste zur Verwendung in vollautomatischen Maschinenkanonen bestimmt und uneingeschränkt funktionsfähig war. Die Angeklagten hatten die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffe erforderliche Genehmigung nicht. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der Patrone gekommen waren, hat das Gericht nicht feststellen können.
11
2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen :
12
a) Hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei habe die Kammer nach umfassender Abwägung nicht feststellen können, dass die Angeklagten wuss- ten oder es zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass die Mitarbeiter der Firma D. Flugzeugteile ohne deren Einverständnis mitnahmen und veräußerten. Insbesondere hätten die Angeklagten aufgrund der Kenntnis von früheren Verkäufen ausgesonderter Flugzeugteile in großen Mengen von der Firma D. an Mitarbeiter und auf dem Surplus-Markt den Schluss ziehen dürfen, dass D. auch später ausgesonderte Flugzeugteile habe „loswerden“ wollen.
13
b) Auch in dem Tatkomplex der Urkundenfälschung hat sich die Kammer nicht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen können. Fi. habe den Angeklagten gegenüber nichts von den Fälschungen der vom äußeren Anschein her echt wirkenden Zertifikate geäußert.
14
c) Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG verletzt worden sei. Somit sei eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG, der allein in Betracht komme, nicht gegeben.

II.

15
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge, welcher der Generalbundesanwalt beitritt, soweit die Angeklagten in den Fällen des Erwerbs von Fi. , Bl. , V. und Ma. vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden sind, beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung.
16
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar und lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- rungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147 f.).
17
1. Die vom Landgericht hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei und der Urkundenfälschung vorgenommene Beweiswürdigung hält - für sich genommen - rechtlicher Überprüfung noch stand. Die umfangreichen Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung sind insbesondere in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, welche das Gericht zieht, sind möglich , zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes :
18
a) Die Einlassungen der Angeklagten werden zureichend dargestellt. Dass sie nicht in einem gesonderten Abschnitt der Urteilsgründe im Zusammenhang wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweisfragen „stückweise“ mitgeteilt werden, ist kein Darstellungsmangel, solange dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8).
19
Soweit zu einzelnen Indizien explizite Ausführungen zu den Einlassungen fehlen, ergeben diese sich hinreichend aus dem Sachzusammenhang.
20
b) Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass eine Reihe von Indizien für einen Hehlereivorsatz der Angeklagten sprechen. Gleichwohl ist die Auffassung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Firma D. in der Vergangenheit ausgesonderte Flugzeugteile in großen Mengen an Mitarbeiter zur Weiterveräußerung und auf dem Surplus-Markt verkaufte, auch nach dem Jahre 1996 annehmen dürfen, D. wolle solche Teile „loswerden“, Mitarbeitern sei es demnach erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur Weiterveräußerung mitzunehmen. Für die Möglichkeit dieser Schlussfolgerung spielt es keine Rolle, ob die Flugzeugteile als „Surplus-Teile“ oder „Schrott“ bezeichnet wurden; es handelte sich - den Urteilsfeststellungen zufolge - nach der Vorstellung der Angeklagten vor und nach 1996 jeweils um ausgesonderte Teile , die dem regulären Materialkreislauf bei D. entzogen waren, also um gleichartige Gegenstände. Der Unterschied zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe der Flugzeugteile an die Mitarbeiter steht der Schlussfolgerung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war auch der Verkauf an Mitarbeiter vor 1996 erkennbar ein solcher weit unter dem Neupreis. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die Firma D. habe in der Vergangenheit durch den Verkauf an Mitarbeiter relevante Einkünfte erzielt, hat das Gericht nicht unterstellen müssen. Zudem waren die Gepflogenheiten vor und nach 1996 nicht derart unterschiedlich, dass die Angeklagten daraus hätten schließen müssen, die Mitarbeiter hätten die Flugzeugteile ohne Einverständnis von D. mitgenommen. Vor 1996 verkauften die Mitarbeiter von D. die Teile zwar vornehmlich als Selbständige, später als Privatpersonen. Dies war jedoch nicht durchgehend der Fall. So machte ein Mitarbeiter einem Luftsportclub im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson auftrat, was den Angeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter B. und M. erstellten zudem auch nach Dezember 1996 Rechnungen für die Lieferung von Flugzeugteilen unter einer Firmenbezeichnung. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vor 1996 das Geschäftsgebaren der Mitarbeiter gegenüber D. offen zutage trat und danach nicht mehr, macht auch nicht den relevanten Unterschied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende Einverständnis von D. schließen mussten. Denn die Verkäufe des Mitarbeiters Mo. an die Angeklagten erfolgten auch nach 1996 in zwei Fällen mit für die Angeklagten erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. Schließlich ist es möglich, von den Verkaufsverhandlungen mit D. im Jahre 1996 darauf zu schließen, dass bei D. grundsätzlich Einverständnis bestand, nicht mehr benötigte gebrauchte Flugzeugteile wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Ob die Angeklagten das Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit der Änderung der Geschäftspolitik von D. in Verbindung brachten oder auf andere Ursachen - etwa das im Urteil festgestellte Ausscheiden des Verhandlungspartners bei D. - zurückführten, ist spekulativ. Aus dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen mussten die Angeklagten nicht zwingend darauf schließen, dass D. es anschließend ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu veräußern bzw. abzugeben.
21
2. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, die Beweiswürdigung zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei lückenhaft und an die Überzeugungsbildung würden überspannte Anforderungen gestellt.
22
Das Urteil enthält hier keinerlei Feststellungen dazu, ob und - falls ja - wie sich die Angeklagten zum Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz überhaupt eingelassen haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Urteil jedoch von den Einlassungen der Angeklagten auszugehen und diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).
23
Aufgrund insoweit fehlender Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen , ob es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sachverhalt, die Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der Angeklagten entdeckt und im Büro auf den Schreibtisch gestellt worden, um eine lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt oder ob tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestanden haben. Die Anmietung des Munitionslagers kurz vor dem 29. November 2000 allein kann noch kein genügender Anhalts- punkt sein. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte erbracht sind.
24
Das Urteil beruht auf dem Fehler, da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten bei fehlerfreier Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG verurteilt worden wären. Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand.

III.

25
Auch der Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei sowie der Urkundenfälschung , der Anstiftung hierzu und des Betruges kann keinen Bestand haben, weil es das Landgericht unterlassen hat, das zugrunde liegende Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche gemäß § 261 StGB zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte vor allem bei den Lieferungen von Flugzeugteilen seitens Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. sowie bei der Überlassung von gefälschten Zertifikaten seitens Fi. nahe gelegen. Da sich das Urteil insbesondere nicht damit auseinandersetzt, ob die Angeklagten leichtfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus Straftaten stammten, ist ein Erörterungsmangel gegeben, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führt.
26
1. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Tatalternative des Sich-Verschaffens. Sie erwarben von D. -Mitarbeitern Flugzeugteile, die aus Diebstählen gemäß § 242 StGB herrührten, und übernahmen Zertifikate , die aus Urkundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1 StGB stammten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität am 9. Mai 1998, das den Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB um Delikte erweiterte, die als für die Organisierte Kriminalität typisch eingestuft wurden, stellen Straftaten nach § 242 StGB und § 267 StGB auch dann taugliche Katalogtaten im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB dar, wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden. Ein wesentlicher Teil der festgestellten Lieferungen von Flugzeugteilen (jedenfalls 35 von 55) und sämtliche Überlassungen von gefälschten Zertifikaten fanden den Urteilsfeststellungen zufolge nach dem 9. Mai 1998 statt.
27
Nach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe, dass die D. - Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. gewerbsmäßig stahlen, indem sie sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen Mitarbeitern entwendeten Flugzeugteile sind beträchtlich. Mit Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juli 2004 sind die genannten D. -Mitarbeiter dementsprechend auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Auch bei den von Fi. im Zeitraum von 1999 bis November 2000 in 23 Fällen gefälschten Zertifikaten liegt - auch vor dem Hintergrund der Diebstähle - eine gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne von § 267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe.
28
2. Zwar entspricht der Geldwäschevorsatz hinsichtlich des deliktischen Verhaltens der D. -Mitarbeiter im Wesentlichen demjenigen, den das Landgericht im Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung geprüft und verneint hat. Doch genügt für die subjektive Seite der Geldwäsche in Bezug auf die deliktische Herkunft des inkriminierten Gegenstandes nach § 261 Abs. 5 StGB auch leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGHSt 43, 158, 168). Die Erörterung leichtfertigen Verhaltens fehlt aber in dem angegriffenen Urteil.
29
Die Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen zur Leichtfertigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Flugzeugteile nicht ersetzen. Obwohl der Begriff der Leichtfertigkeit weitgehend dem der groben Fahrlässigkeit entspricht, scheidet eine Übertragbarkeit der Ausführungen zur Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus: Zunächst ist der Bezugspunkt der Prüfung der Schuldform bei der gebotenen Erörterung des § 261 Abs. 5 StGB einerseits und der im Urteil erfolgten Erörterung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG andererseits ein anderer. Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG geht es um die vorwerfbare Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme und damit allenfalls mittelbar um die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der Beurteilung, ob der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, ist demnach nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit , grobe 6). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsicht die Leichtfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 55), die auch für den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG maßgeblich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 5 StrEG Rdn. 9). Gleichgesetzt werden können Leichtfertigkeit und grobe Fahrlässigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 205). Denn während sich die (grobe) Fahr- lässigkeit des Zivilrechts grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben bestimmt (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2), sind bei der Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen (Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 82).
30
3. Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB entfaltet in Fällen der hier fraglichen Art keine Sperrwirkung für den der Geldwäsche nach § 261 StGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatalternativen des Sich- oder Einem-Dritten-Verschaffens in § 259 Abs. 1 StGB einerseits und § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB andererseits identisch sind, sodass im Falle des Vorliegens einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide Tatbestände erfüllt sein werden.
31
a) Zu den Konkurrenzen zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei bzw. allgemein den Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung genommen. Im Fall der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84). Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß § 257 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359). Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO verdränge hingegen die Geldwäsche , da der Täter mit der Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis, wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbewehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat der Bundesge- richtshof § 261 StGB auch als „Auffangtatbestand“ bezeichnet (vgl. BGHSt 48, 240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26).
32
Diese Feststellungen beziehen sich allerdings nur auf die Ebene der Konkurrenzen, werden also nur für den Fall einer Strafbarkeit nach beiden Strafvorschriften relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Anwendungsbereich der Hehlerei sogar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen Hehlerei im Einzelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so Schittenhelm in FS für Lenckner S. 519, 528 f., die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § 261 StGB für ausgeschlossen hält, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalität fehle).
33
b) Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezüglich jedoch nicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 52 Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die Anwendbarkeit der Geldwäschestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind jedoch nicht ersichtlich.
34
Mit der Einführung der Geldwäschestrafvorschrift durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber Lücken schließen, welche die Anschlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei besonders gefährlichen Kriminalitätsformen, namentlich der Organisierten Kriminalität, auf objektiver und subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche Zugriff auf illegale Vermögenswerte gesichert und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert werden (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura 1993, 329 f.). Welche Taten den besonders gefährlichen Kriminalitätsformen zuzurechnen sind, wird dabei abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definiert, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug zur Organisierten Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbezüglich sind demnach entbehrlich. Das Erfordernis solcher Feststellungen darf - entgegen Schittenhelm (aaO) - auch nicht über den Umweg einer Sperrwirkung „durch die Hintertür“ eingeführt werden, da der Gesetzgeber den Begriff der Organisierten Kriminalität aufgrund der Konturlosigkeit dieses Phänomens bewusst nicht zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie auch immer geartete - Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, Lücken auch auf subjektiver Ebene im Bereich der Anschlussdelikte bei besonders gefährlich eingestuften Vortaten zu schließen. Im Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfertiger ) Geldwäsche vielmehr auch dann möglich sein, wenn eine solche wegen Hehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes - ausscheidet.
35
c) Darüber hinaus legen auch europa- und völkerrechtliche Vorgaben die Verneinung einer so verstandenen Sperrwirkung nahe. Das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche ist - auch international - im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden. Mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene Strafvorschrift auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldwäsche im Fall leichtferti- gen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter Vermögenswerte überwiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.).
36
Gegen eine Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche spricht die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie). Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als Geldwäsche effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition der erfassten Geldwäschehandlungen ist dabei weit gefasst. Hierzu zählt auch der bloße Erwerb von aus bestimmten Straftaten stammenden Vermögensgegenständen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Vermögensgegenstand versteht die Richtlinie - ohne Einschränkung - jeden Gegenstand mit Vermögenswert einschließlich Urkunden hierüber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3. Geldwäscherichtlinie ausdrücklich auch die Strafbarkeit des bloßen Erwerbs von in bestimmter Weise inkriminierten Vermögensgegenständen gleich welcher Art als Geldwäsche verlangt, widerspricht ihr eine Gesetzesauslegung, die dazu führen würde, dass ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der nationalen Geldwäschestrafnorm erfüllt, aufgrund des exklusiven Anwendungsbereichs einer anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt würde. Ähnlich weite Definitionen von Geldwäschehandlungen, für die innerstaatlich effektive Sanktionen vorzusehen sind, enthalten bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. p, q, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - allerdings beschränkt auf Betäubungsmitteldelikte als Vortaten ) und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Europaratübereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. a, b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c).
37
Alle vorbenannten europa- und völkerrechtlichen Vorgaben betonen zudem die Gefahr für den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf aufgrund des Einschleusens inkriminierter Vermögenswerte und die daraus resultierende Notwendigkeit dessen effektiver Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund liegt eine teleologische Reduktion des § 261 StGB fern; dem Hehlereitatbestand, der zu den insoweit vom Gesetzgeber als unzureichend eingeschätzten Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB gehört, kann insbesondere nicht eine Wirkung zuerkannt werden, die dazu führen würde, dass ein vom Wortlaut des § 261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten dennoch nicht bestraft würde.
38
Auch die Bestrafung leichtfertiger Geldwäsche wird von der 3. Geldwäscherichtlinie sowie vom Wiener Übereinkommen und vom Europaratübereinkommen den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten nahe gelegt. Die Normtexte enthalten - inhaltlich übereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven Geldwäschetatbestand „Kenntnis“ bzw. „Vorsatz … anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden“ (Art. 1 Abs. 5 der 3. Geldwäscherichtlinie) bzw. hierauf „aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden“ kann (Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. c des Europaratübereinkommens ). Hiermit soll nicht die - aus der freien richterlichen Beweiswürdigung folgende - Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht werden , dass nämlich auch der Kenntnis und Vorsatz bestreitende Täter anhand objektiver Indizien überführt werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte darauf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber offen steht, für die Geldwäsche Beweiserleichterungen im subjektiven Bereich zu schaffen (vgl. Vogel ZStW 109 (1997), 335, 342). Die Richtlinie und die beiden Übereinkommen erkennen damit ein praktisches Bedürfnis nach einer Absenkung der Anforderungen an den subjektiven Geldwäschetatbestand ausdrücklich an (vgl. Vogel aaO 347).
Damit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche über den Gesetzeswortlaut hinaus einschränkt, nicht bestmöglich den diesen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zugrunde liegenden Grundgedanken entsprechen.
39
d) Einer Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche widersprechen schließlich die unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits. Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198; Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 259 Rdn. 1). Unabhängig von dem im Schrifttum unterschiedlich umschriebenen Rechtsgut des § 261 StGB (zum Meinungsstand vgl. näher Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 3) hat der Straftatbestand der Geldwäsche jedenfalls einen eigenständigen Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322, 3323). Er zielt auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten und mithin auf die Abwendung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat.
40
4. Für das Verhältnis der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Geldwäsche gilt: Nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönlicher Strafausschließungsgrund dann vor, wenn der Geldwäschetäter an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus. Nach den Urteilsfeststellungen scheitert die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Herstellen der gefälschten Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, sodass eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche zu prüfen gewesen wäre.
41
5. Das von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Urkundenfälschung , der Anstiftung hierzu und des Betruges freisprechende Urteil ist in diesem gesamten Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem Teil der den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten fehlt es zwar für den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an geldwäschetauglichen Vortaten - so insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erfolgten Lieferungen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in einer erneuten Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Geldwäschetatbestandes Feststellungen getroffen werden, welche doch noch Rückschlüsse auf einen etwaigen Geldwäschevorsatz und damit gegebenenfalls auch Hehlerei-, Urkundenfälschungs- und Betrugsvorsatz zulassen , sodass auch insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen erscheint.

IV.

42
Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht nicht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen, jedoch eine Strafbarkeit wegen nur leichtfertiger Geldwäsche annehmen, wird es von einer gegenüber vorsätzlicher Begehung deutlich verminderten Schuld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag für sie eine - für die hier zu beurteilenden Verhaltensweisen erst seit Mai 1998 bestehende - Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ohne weiteres nahe, auch wenn ein Verbotsirrtum nicht im Raume stehen dürfte.
43
Sollte das neue Tatgericht hingegen vorsätzliches Handeln feststellen und das Ankaufen der Flugzeugteile durch die Angeklagten als gewerbsmäßige Hehlerei bewerten, wird der Straftatbestand der Geldwäsche dahinter zurückzutreten haben. Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Geldwäsche fehlt es in diesem Fall an einem kriminalpolitischen Bedürfnis, da die gewerbsmäßige Hehlerei bereits eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Geldwäschestrafvorschrift dazu, die Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalitätsformen, deren Definition abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verurteilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und Geldwäsche greift das kriminalpolitische Argument für ein Zurücktreten der Geldwäsche im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei nicht dem Katalog der als besonders gefährlich eingestuften Kriminalitätsformen unterfällt. In diesem Fall wird wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits (vgl. oben III. 3. d) vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür sprechen auch die für die Geldwäsche vorgesehene erhöhte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Verdacht auf Geldwäsche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei - als Ermittlungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zulässt.
44
Sollte das neue Tatgericht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der von Fi. übernommenen Zertifikate vorsätzlich handelten, und zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (und in den drei Fällen der Weitergabe der Zertifikate zu einer solchen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug) gelangen, würde eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausscheiden. Nack Wahl Kolz Elf Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/13
vom
22. Oktober 2013
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung
eines Absatzerfolges voraus.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen sowie der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B. sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B. den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B. entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als (vollendete) Hehlerei durch Absetzen der von B. hehlerisch erworbenen Bilder gewürdigt. Es sei zwar zu keinem Verkauf gekommen. Dies sei jedoch nicht erforderlich ; vielmehr sei für die Vollendung das bloße Tätigwerden durch vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend.
4
II. Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts wendet, bleibt sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
III. Der Schuldspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei in Form des Absetzens nicht. Diese setzt einen Absatzerfolg voraus. Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht.
6
1. Mit seiner abweichenden Würdigung befindet sich das Landgericht allerdings im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die damalige Fassung des § 253 StGB, in der die Tathandlung - abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder absetzen hilft") - mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, betont , dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsgericht war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (RGSt 5, 241, 242 f.; RGSt 40, 199; RGSt 55, 58, 59; RGSt 56, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof - trotz der mit Wirkung vom 15. Juni 1943 erfolgten Einführung der Versuchsstrafbarkeit - fest (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - 3 StR 927/51, BGHSt 2, 135, 136 und vom 7. Dezember 1954 - 2 StR 471/54, NJW 1955, 350, 351).
7
Auch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des Absetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetzgeberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48 ff.).
8
Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur insoweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen , was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266).
9
2. An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
10
a) Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete (RGSt 5, 241, 242 f.).
11
b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens anderer- seits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. Zieschang, Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, 403, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird besonders deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative ausgestaltet, weil die Absatzbemühungen des Vortäters ihrerseits § 259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des Ankäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch Küper, JuS 1979, 633, 635 f.).
12
Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielenden Tätigkeiten - Vorbereitung, Versuch, Vollendung - seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu Wessels /Hillenkamp, Strafrecht, BT 2, 35. Auflage, Rn. 864). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber - systemwidrig - die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich Wessels/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des Absetzens durch das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren ) Diebstahlstaten als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung Rosenau, NStZ 1999, 352, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie - etwa in Fällen des Rücktritts - entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von Strafbarkeitslücken nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.
13
c) Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BTDrucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch Küper, aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdelikt dar (so aber Rosenau, aaO, 352 f.), sondern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des Vortäters steht (Zieschang, aaO, 411).
14
d) Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstellung , dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BTDrucks. , aaO, S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung , die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausgesetzt sah, festschreiben wollte (vgl. Zieschang, aaO, 410).
15
3. Der Auffassung des Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13; 2. Strafsenat: Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13; 4. Strafsenat: Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13; 5. Strafsenat: Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13).
16
4. Da ausgeschlossen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens belegen, ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Hehlerei ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
17
5. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte.
Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 95/09
vom
4. Februar 2010
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: nein
Veröffentlichung: ja
_____________________________
„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives
Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal
verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten
Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.
Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei
von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge
von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt
„einwilligt“.
BGH, Urt. vom 4. Februar 2010 - 1 StR
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. und 2.: Anstiftung zur Untreue u.a.
zu 3.: Untreue
zu 4. und 5.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlungen
vom 19. Januar 2010 und 4. Februar 2010, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Rothfuß,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
und Rechtsanwalt
- in Untervollmacht in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten Ga. ,
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten E. S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten R. S. ,
Justizangestellte
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
und Justizangestellte
- in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. der Urteilsgründe entfällt;
b) aufgehoben aa) im Schuldspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt wurden ; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten; bb) im Ausspruch der in den Fällen B.I. und B.III. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch der Gesamtstrafen, soweit es die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. betrifft. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechts- mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen (Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe ) und Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche (Fälle B.II. und III. der Urteilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter E. S. ) und von fünf Jahren und einem Monat (Angeklagter R. S. ) verurteilt. Die Angeklagten Ga. und G. wurden wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche (Fälle B.II. und III. der Urteilsgründe) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wurde wegen Untreue (Fall B.III. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen einer von ihm festgestellten rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht ausgesprochen, dass von den verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafen vier Monate (Angeklagter K. ), fünf Monate (Angeklagter E. S. ), sechs Monate (Angeklagte Ga. und G. ) beziehungsweise sieben Monate (Angeklagter R. S. ) als vollstreckt gelten.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. beanstanden zudem das Verfahren. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen nicht durch. Die Sachrügen führen diese Angeklagten betreffend zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Der Revision des Angeklagten K. bleibt der Erfolg versagt.

A.


3
Der Senat entnimmt dem Urteil folgende Feststellungen und Wertungen:
4
I. Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe:
5
1. Die Angeklagten E. S. und R. S. waren mit dem anderweitig Verurteilten M. eng verbunden. Ihnen war bekannt , dass M. die Kapitalanlagefirma A. GmbH mit Sitz in Mü. erworben hatte, bei der Anleger in erheblichem Umfang Geld zur Anlage in Future Trading-Geschäften einzahlten. Außerdem wussten sie, dass M. einen aufwändigen und luxuriösen Lebensstil pflegte. Demgegenüber war ihre eigene finanzielle Situation prekär, da die von ihnen betriebenen Firmen zahlungsunfähig waren beziehungsweise Liquiditätsschwierigkeiten hatten.
6
2. Im Herbst 2003 vereinbarten die Angeklagten E. S. und R. S. mit M. , diesem Briefgrundschulden - die freilich nicht werthaltig waren - zu beschaffen, um damit einzelnen Anlegern, die ansonsten zu einer Kapitalanlage bei der A. GmbH nicht bereit waren, eine Absicherung ihrer Einlage vorzutäuschen und sie so zu einer Investition bei der A. GmbH zu bringen. Das war, so M. als Zeuge, gerade der Kern der gemeinsam mit den Angeklagten S. entwickelten „Geschäftsidee“. Die Angeklagten E. S. und R. S. sollten dafür - ohne Wissen der Anleger, die jeweils darauf vertrauten, dass ihre gesamte Einlage vertragsgemäß ausschließlich für Trading-Geschäfte verwendet würde - über die zwischengeschaltete SW GmbH die Hälfte der auf diese Weise vereinnahmten Kundengelder als nicht näher ausgestaltetes Darlehen erhalten. Dabei wurde weder eine Vereinbarung über eine Rückzahlung getroffen, noch wurden solche Gelder letztlich überhaupt zurückgezahlt. Die Angeklagten E. S. und R. S. wollten sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle in nicht unerheblichem Umfang verschaffen.
7
3. Absprachegemäß schloss M. zwischen November 2003 und Juni 2004 selbst oder über von ihm eingeschaltete Vermittler für die A. GmbH auch in den hier abgeurteilten sechs Fällen mit Anlegern Zeichnungsvereinbarungen , in denen sich diese jeweils zur Zahlung einer Kapitalanlage zwischen 50.000 und 97.750 Euro verpflichteten. Die A. GmbH wurde ihrerseits verpflichtet, diese Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren und ausschließlich in Future Trading-Geschäften anzulegen. Den Anlegern wurde außerdem zugesichert, dass die A. GmbH das eingezahlte Geld auch dann zurückzahlen werde, wenn kein Gewinn erzielt würde. Als Sicherheit für diesen Rückzahlungsanspruch sollte die Briefgrundschuld dienen. Zur Übertragung der jeweiligen Grundschuld, die der Angeklagte E. S. auf eigene Grundstücke beziehungsweise auf Grundstücke diverser Firmen hatte eintragen lassen, wurden den Anlegern ein Grundschuldbrief sowie eine entsprechende Abtretungserklärung ausgehändigt. Tatsächlich waren die gestellten Grundschulden jedoch nicht werthaltig.
8
4. Im Vertrauen darauf schlossen die so getäuschten sechs Anleger die Zeichnungsvereinbarungen und überwiesen Geldbeträge in Höhe von insgesamt rund 350.000 Euro an die A. GmbH. Diese Gelder leitete M. , wie mit den Angeklagten E. S. und R. S. vereinbart, zu jeweils 50 % über die zwischengeschaltete SW GmbH an die Angeklagten E. S. und R. S. weiter. Aber auch die andere Hälfte der Kundengelder wurde nicht in Trading-Geschäften angelegt, sondern im Wesentlichen von M. - wie von diesem von Anfang an beabsichtigt - zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts verwendet. Hätten die Anleger um die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden und um den Umstand gewusst, dass jedenfalls die Hälfte ihrer Anlage nicht in TradingGeschäfte investiert, sondern an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben werden wird, so hätten sie die Zeichnungsvereinbarung nicht geschlossen und die Gelder nicht überwiesen.
9
Die Anleger erhielten in der Folgezeit - wie von M. von Anfang an beabsichtigt - weder ihre Kapitaleinlage zurück, noch konnten sie aus den abgetretenen , nicht werthaltigen Grundschulden - bis auf einen geringfügigen Betrag von 1.500 Euro - eine Befriedigung erlangen.
10
5. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Angeklagten E. S. und R. S. die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden bekannt war, weil sich hierzu - nach Ansicht des Landgerichts - keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen. Es vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Angeklagte E. S. bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können, dass die Grundschulden einzelner Belastungsobjekte nicht werthaltig waren. Weiter war es für das Landgericht ohne Bedeutung, inwieweit und ab wann die Angeklagten E. S. und R. S. wussten oder damit rechneten, dass die A. GmbH in Wahrheit keine Trading-Geschäfte vornahm und dass M. die A. GmbH nur als Mittel zur Begehung eines gewerbsmäßigen Anlagebetruges nutzte.
11
II. Fall B.II. der Urteilsgründe:
12
1. Im Sommer 2004 hatten die Angeklagten E. S. und R. S. Kenntnis davon, dass Müller seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls im Wesentlichen fortlaufend durch die vertragswidrige Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger der A. GmbH finanzierte.
13
Anfang der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 beschlossen die Angeklagten R. S. und E. S. zusammen mit den Angeklagten Ga. (Notar im Ruhestand) und G. (von Beruf Rechtsanwalt), Gelder der A. GmbH an sich zu bringen und diese unter sich aufzuteilen. Sie rechneten damit - die Angeklagten Ga. und G. jedenfalls zum Zeitpunkt der am 3. September 2004 getroffenen Vereinbarung -, dass M. diese Gelder, die abredewidrig nicht auf Sonderkonten verwahrt waren, in betrügerischer Absicht eingeworben hatte, um fortlaufend erhebliche Einnahmen zu erzielen. Der Plan sah vor, M. aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH zur Zahlung zu zwingen. In Ausführung dieses Plans gingen die Angeklagten wie folgt vor:
14
2. Ersichtlich deshalb, um ein Druckmittel gegen M. in die Hand zu bekommen, verschafften sich die Angeklagten eine gegen M. persönlich gerichtete Forderung, von der die Angeklagten S. Kenntnis hatten. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte G. als verdeckter Treuhänder für die Firma T. - deren Gesellschafter waren die Angeklagten S. - mit Vertrag vom 10. August 2004 von Ki. dessen rechtskräftig titulierte Forderung gegen M. , die sich - einschließlich Zinsen - auf 1,46 Millionen Euro belief. Ki. hatte vergeblich versucht, die im Jahre 2000 titulierte Forderung zu vollstrecken. Der Kaufpreis für die Forderung betrug 160.000 Euro. Dieser sollte nur beglichen werden, wenn die Vollstreckung tatsächlich erfolgreich war. Die Forderung von Ki. stand zudem in keinem Zusammenhang mit der betrügerischen Einwerbung von Anlegergeldern. Sie beruhte auf einer Inanspruchnahme des Bruders von Ki. aus einer etwa zwanzig Jahre zurückliegenden Bürgschaft zugunsten von M. .
15
Auf der Grundlage dieser - gegen M. persönlich gerichteten - Forderung sollte ein Arrest, allerdings nicht gegen M. , sondern gegen die A. GmbH erwirkt werden, um deren Vermögenswerte zu pfänden. Auf diese Art sollte M. dazu gezwungen werden, Zahlungen an die Angeklagten zu leisten. Dabei rechneten die Angeklagten damit, dass M. die Forderung allenfalls zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln begleichen würde - zumal er sich in der Vergangenheit mehrmals bei Vollstreckungsversuchen als vermögenslos dargestellt hatte. Sie gingen vielmehr davon aus, dass er hierzu - zumindest zu einem wesentlichen Teil - unter Verletzung der vertraglichen Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Kunden der A. GmbH auf Gelder der Gesellschaft oder auch auf andere ihm ursprünglich von Kunden zur Geldanlage übergebene Gelder zugreifen würde. Über diese Gelder konnte er als Geschäftsführer der A. GmbH (im Außenverhältnis) verfügen.
16
Um M. zu bestärken, auf die gestellten Forderungen einzugehen, trieben die Angeklagten S. ein „doppeltes Spiel“. Sie gaben M. , der sich ihnen anvertraut hatte, gegenüber vor, ihm durch die Stellung einer Grundschuld und die Übernahme einer Bürgschaft helfen zu wollen („Hallo Freindl! … Wir stehen hinter Dir und helfen, was wir können.“).
17
3. Auf Grundlage dieses von Ki. erworbenen Titels beantragte der Angeklagte G. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - am 17. August 2004 unter dem Namen Ki. s beim Landgericht München I den Erlass eines Arrestes gegen die A. GmbH. Dabei trug er vor, M. verstecke sein privates Vermögen im Vermögen der A. GmbH, um es dem zivilrechtlichen Zugriff seiner persönlichen Gläubiger zu entziehen. Deshalb hafte die Gesellschaft im Wege der „umgekehrten Durchgriffshaftung“ auch für die Verbindlichkeiten ihres Alleingesellschafters M. . Zur Glaubhaftmachung legte er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten K. vor (diesen Angeklagten betreffend wurde das Verfahren insofern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Aufgrund dieses Vortrags erließ das Landgericht München I noch am selben Tag den beantragten Arrest gegen die A. GmbH. Anschließend erwirkte der Angeklagte G. am 19. August 2004 den Erlass von Pfändungsbeschlüssen bezüglich der Konten der A. GmbH - unter anderem bei der Sparkasse N. - und stellte diese den Drittschuldnern zu.

18
Die Pfändung der Konten der A. GmbH, auf denen sich die Kundengelder befanden, brachte für M. - was den Angeklagten E. S. , R. S. , Ga. und G. bewusst war - „wirtschaftlich vernichtende Probleme“ mit sich. M. musste deshalb insbesondere befürchten, dass seine Betrugstaten zum Nachteil der Kunden der A. GmbH aufgedeckt und für die Zukunft unterbunden zu werden drohten. Das hätte „für ihn den Zusammenbruch seiner Geschäftstätigkeit und Existenz“ bedeutet.
19
4. Nach der Kontenpfändung trat der Angeklagte G. - wiederum im Namen Ki. s - absprachegemäß an M. heran und drängte diesen zum Abschluss eines Vergleichs. Dabei kündigte er weiterhin andauernde Vollstreckungsmaßnahmen gegen die A. GmbH an und stellte gleichzeitig die Einleitung strafrechtlicher Schritte in Aussicht. Er wies M. insbesondere auf „die Problematik seiner Kontoführung“ hin, weil dieser entgegen den Zeichnungsvereinbarungen keine Treuhandkonten geführt habe und stattdessen über diese Konten „der gesamte Aufwand der A. mitsamt (seinem) kostspieligen Lebenswandel abgewickelt“ werde.
20
Gleichzeitig spiegelte der Angeklagte E. S. gegenüber M. , bewusst wahrheitswidrig und unter Verdeckung seiner wahren Absichten vor, ihn bei der Erledigung dieser Angelegenheit durch Übernahme einer Bürgschaft und Stellung einer Grundschuld über 500.000 Euro unterstützen zu wollen, um ihn, so getäuscht, zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Angeklagten G. zu bewegen.
21
5. So „gezwungen“, schloss M. am 3. September 2004 als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Angeklagten G. eine Vereinbarung, in der er unter anderem die geltend gemachte Forderung anerkannte und sich verpflichtete , darauf sofort einen Betrag in Höhe von 575.000 Euro zu zahlen. Außerdem verpflichtete M. die A. GmbH, für seine - private - Verbindlichkeit als Gesamtschuldnerin zu haften.
22
Plangemäß verbürgte sich der Angeklagte E. S. in dieser Vereinbarung gegenüber dem Angeklagten G. selbstschuldnerisch unwiderruflich für M. s Verbindlichkeit über einen Betrag von 500.000 Euro. Dies tat er jedoch ausschließlich deswegen, damit der Verurteilte M. diese Vereinbarung auch abschloss.
23
Im Gegenzug verpflichtete sich der Angeklagte G. , unter anderem nach Zahlung des Betrages von 575.000 Euro und Abtretung der Grundschuld über 500.000 Euro durch den Angeklagten E. S. , unverzüglich die Konten der A. GmbH bis auf einen Restbetrag von 500.000 Euro freizugeben. Weiter verpflichtete er sich, in dieser Sache keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen M. vorzunehmen und die bisher eingeleiteten Maßnahmen zurückzunehmen.
24
Die Verpflichtung zur Abtretung der Grundschuld durch den Angeklagten E. S. als Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Angeklagten G. diente dabei dazu, einen „garantierten Vertragsbruch“ M. s herbeiführen zu können, um erforderlichenfalls zusätzlichen Druck auf M. ausüben zu können, damit dieser Gelder der A. GmbH auskehrt.
25
6. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung ließ M. am 3. und 6. September 2004 über das Anderkonto seines Rechtsanwalts H. insgesamt 575.000 Euro an den Angeklagten G. überweisen. Einen Teilbetrag von 450.000 Euro hatte er seinem Konto bei der Kantonalbank Sc. entnommen, auf das er in der Vergangenheit sowohl nicht bemakelte Provisionen in Höhe von 200.000 Euro als auch Anlagegelder der Kunden der A. GmbH überwiesen hatte. Die übrigen 125.000 Euro entnahm er einem Konto der F. , auf das er ausschließlich Kundengelder der A. GmbH eingezahlt hatte. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. teilten den erhaltenen Geldbetrag, wie von vorneherein vereinbart, unter sich auf.
26
7. Nach Auffassung der Kammer verstieß M. damit gegen die besondere Zweckbindung der Kundengelder, die er für die A. GmbH vereinbart hatte. Weiterhin entstand den Anlegern nach Ansicht des Landgerichts dadurch auch ein Schaden in Höhe von 375.000 Euro, weil durch die Zahlung eine „weitere, selbständige und wesentliche Vertiefung des Schadens eingetreten“ sei, „indem die Anlegergelder für eine Erfüllung der besonderen Verpflichtungen aus den Zeichnungsvereinbarungen endgültig nicht mehr zur Verfügung gestanden“ hätten.
27
III. Fall B.III. der Urteilsgründe:
28
1. Zeitgleich mit der Beantragung des Arrestes gegen die A. GmbH erwirkte der Angeklagte G. in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans am 19. August 2004 beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Pfändung der Geschäftsanteile M. s an der A. GmbH. Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht Fürstenfeldbruck antragsgemäß den freihändigen Verkauf der Gesellschaftsanteile an.
29
2. Dem Angeklagten K. war bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Beantragung des Arrestes beim Landgericht München I sowie aus mehreren Besprechungen mit den Mitangeklagten bekannt, dass nunmehr im Wege der Vollstreckung der „Forderung Ki. “ auf die A. GmbH selbst zugegriffen werden sollte. Er war bereit, neuer Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH zu werden, sofern er an den Erlösen des gemeinsamen Tätigwerdens finanziell beteiligt würde und die Aussicht bestünde , kurzfristig zu einem erheblichen Geldbetrag zu kommen. Hierzu kaufte er auf Vorschlag des Angeklagten Ga. für 60.000 Euro aus der „Forderung Ki. “ einen Teilbetrag von 200.000 Euro und ließ sich diesen von der T. abtreten.
30
3. Im Einvernehmen aller Angeklagter erwarb der Angeklagte K. zur Umsetzung dieses Plans zudem am 21. September 2004 für 10.000 Euro, die ihm die Angeklagten E. S. und R. S. zur Verfügung gestellt hatten, im Wege des freihändigen Verkaufs die Anteile M. s an der A. GmbH. Obwohl die erforderliche notarielle Beurkundung des Anteilserwerbs nicht erfolgte, gerierte sich der Angeklagte K. sogleich als neuer Inhaber der Gesellschaft. Er beschloss bereits am 22. September 2004 die Abberufung M. s als Geschäftsführer und bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer. Mit Übernahme der faktischen Geschäftsführung traf den Angeklagten K. die der Gesellschaft aus den Zeichnungsvereinbarungen obliegende vertragliche Verpflichtung, die Gelder der Anleger nur zweckentsprechend zur Anlage in Trading-Geschäften zu verwenden.
31
Schon am 21. September 2004 hatte der Angeklagte K. - als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH handelnd - mit dem Angeklagten G. eine (Nachtrags)Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die Vereinbarung vom 3. September 2004 anerkannt werde und dass der Angeklagte G. den ihm aus dem Titel Ki. zustehenden Betrag nebst Zinsen unverzüglich erhalte. Darüber hinaus traf der Angeklagte K. in Absprache mit den übrigen Angeklagten unter dem 23. September 2004 mit dem Angeklagten G. eine weitere Vereinbarung. In dieser wurde festgestellt, dass M. seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3. September 2004 nicht eingehalten habe, so dass deshalb alle Zahlungsverpflichtungen daraus sofort fällig seien. Weiter wurde ausgeführt, dass der Angeklagte G. die gepfändeten Gelder freigegeben habe und dass die A. GmbH den fälligen Betrag an den Angeklagten G. zahlen werde, der ihn nach Abzug der ihm zustehenden Kosten und Gebühren auf ein neu zu eröffnendes Konto der A. GmbH zu überweisen habe.
32
4. Am 22. September 2004 begaben sich die Angeklagten K. und Ga. sodann gemeinsam zur Sparkasse N. . Dort gab sich der Angeklagte Ga. als Rechtsanwalt G. aus. Der Angeklagte K. ließ sich als neuer Geschäftsführer der A. GmbH die Bewegungen der Konten der Gesellschaft in der Zeit vor dem 22. September 2004 zeigen. Darin fand er bestätigt, dass sich die Konten - was ihm die Mitangeklagten bereits erklärt hatten - aus Anlegergeldern speisten, und dass M. sich durch Entnahmen an diesen Geldern bedient und damit der vertraglich vereinbarten Zweckbindung offenkundig zuwidergehandelt hatte. Anschließend erkannte der Angeklagte K. die Kontenpfändung an und überwies zu deren Erledigung - wie mit den übrigen Angeklagten zuvor vereinbart - von dem (ersten) Konto der A. GmbH bei der Sparkasse N. 681.580,53 Euro auf das Konto des Angeklagten G. bei der Hy. zur weiteren Verwendung.
33
5. Der Angeklagte G. leitete nach Einbehalt von 40.000 Euro den Rest des erhaltenen Geldes auf ein vom Angeklagten K. neu gegründetes Konto der A. GmbH bei der Hy. Mü. weiter. Der Angeklagte K. überwies außerdem weitere 166.000 Euro von einem (zweiten) Konto der A. GmbH bei der Sparkasse N. auf das neu eröffnete Konto, bevor er am 28. und 30. September 2004 absprachegemäß 640.000 Euro und 166.000 Euro von diesem Konto in bar abhob. Dieses Geld wurde unter den Angeklagten Ga. , K. , E. S. und R. S. aufgeteilt. Der Angeklagte K. beglich mit einem Teil davon den Kaufpreis für den von ihm erworbenen Anteil der „Forderung Ki. “.
34
6. Nach Ansicht des Landgerichts verstieß der Angeklagte K. mit der Zahlung vom ersten Konto bei der Sparkasse N. - wie allen Angeklagten bewusst war - gegen die von ihm als faktischem Geschäftsführer wahrzunehmenden besonderen Verpflichtungen der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern, denen dadurch ein Schaden in Höhe von 681.580,53 Euro entstand.
35
Durch die weitere Zahlung vom zweiten Konto bei der Sparkasse N. habe der Angeklagte K. damit - wie allen Angeklagten bewusst war - wiederum gegen die von ihm als Geschäftsführer wahrzunehmenden besonderen Pflichten der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern verstoßen, so dass diesen insgesamt ein Schaden in Höhe von 847.580 Euro entstanden sei.

B.



36
Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen nicht durch.

C.


37
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen der Angeklagten hat zu folgendem Ergebnis geführt:
38
Fall B.I. der Urteilsgründe:
39
Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen haben keinen Bestand, weil der Schädigungsvorsatz nicht tragfähig begründet ist.
40
Fall B.II. der Urteilsgründe:
41
Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. sind zu Recht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (des M. ) verurteilt worden. Die Untreue liegt allerdings - anders als das Landgericht annimmt - nicht in M. s Überweisung von den bemakelten 375.000 Euro an den Angeklagten G. . Untreue liegt aber deshalb vor, weil M. in der Vereinbarung vom 3. September 2004 die A. GmbH dazu verpflichtete, für seine privaten Verbindlichkeiten einzustehen. Auch die Strafaussprüche sind - im Ergebnis - rechtsfehlerfrei.
42
Fall B.III. der Urteilsgründe:
43
Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. haben sich nur wegen Anstiftung zur Untreue (des Angeklagten K. ) strafbar gemacht; eine tateinheitlich begangene Geldwäsche liegt hier hingegen nicht vor. Das führt zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten. Der Angeklagte K. wurde zu Recht wegen Untreue verurteilt.
44
I. Betrug (Fall B.I.)
45
Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Schädigungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt, obwohl dieser - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - durchaus nahe liegt.
46
1. Das Landgericht hat zur Berechnung des Vermögensschadens einen Vermögensvergleich (vgl. dazu nur BGHSt 53, 199) vorgenommen und in diesen auch die Sicherheiten (vgl. dazu nur BGH StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grundschulden - einbezogen. Der Rückzahlungsanspruch der Anleger war von vorneherein im Wert erheblich vermindert; denn 50 % der Anlagegelder waren bereits pflichtwidrig, nämlich als „Darlehen“ - ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung -, an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben worden. Deshalb kam es hier auf die Werthaltigkeit der Grundschulden entscheidend an. Weil auch deren Wertlosigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, lag objektiv ein durch Täuschung bewirkter - mit der Hingabe der Anlagegelder unmittelbar eingetretener - Vermögensschaden der Anleger der A. GmbH vor.
47
2. Das Landgericht hat indes offen gelassen, ob den Angeklagten der Vermögensschaden - wegen fehlender Werthaltigkeit der Grundschulden - bekannt war. Hierzu habe es „keine ausreichenden Feststellungen treffen“ können. Damit fehlt es an der für die Verurteilung wegen Betruges notwendigen Feststellung des Schädigungsvorsatzes. Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation durch Sicherheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.).
48
3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - durch Täuschung bewirkte Vermögensverfügungen der Anleger und aufgrund wertloser Sicherheiten eingetretener Vermögensschaden - können indes bestehen bleiben, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind.
49
II. Geldwäsche (Fall B.II.)
50
Indem die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. M. dazu zwangen, auch von ihm betrügerisch eingeworbene Anlegergelder in Höhe von 375.000 Euro an sie auszuzahlen, haben sie sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Bestimmung begeht Geldwäsche, wer „sich“ einen in § 261 Abs. 1 StGB bezeichneten Gegenstand „verschafft“. Vortat war hier ein gewerbsmäßig begangener Betrug des M. (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB).
51
„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.
52
Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“.
53
1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „sich … verschafft“ lässt sich allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens - und damit auch das Einverständnis des Vortäters - noch nicht ableiten. Der Wortlaut spricht eher gegen eine solche Einschränkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldwäschers („s i c h v e r s c h a f f t“) umschreibt.
54
Dementsprechend ist das Sich-Verschaffen in anderen Strafvorschriften, wie beispielsweise in § 96, § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch weiter zu verstehen und schließt dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein. Das zeigt namentlich die Auslegung der beiden Tatbestandsvarianten „erwirbt oder sich sonst verschafft“ in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Dazu hat der BGH (BGHSt 42, 123, 128) ausgeführt:
55
„In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind der unerlaubte Erwerb und das Sichverschaffen in der Weise einander gegenübergestellt, dass u.a. mit Strafe bedroht ist, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder sich ‚in sonstiger Weise‘ verschafft. Daraus folgt, dass nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes der unerlaubte Betäubungsmittelerwerb im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer lediglich einen Unterfall des grundsätzlich weiterreichenden, sämtliche Fälle der Besitzerlangung umfassenden Sichverschaffens darstellt.“
56
Der unterschiedliche Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das „Sich-Verschaffen“ tatbestandsspezifisch - anhand des jeweiligen Normzwecks - auszulegen ist (vgl. auch BGHSt 42, 196, 197 zur Hehlerei).
57
2. Normzweck des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BTDrucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13).
58
a) Deshalb verlangen Rechtsprechung und auch ein Teil der Literatur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand auf abgeleitetem Wege, sprich im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt hat (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; BGH NStZ-RR 2010, 53, 54; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 261 Rdn. 15; Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 66; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 31; Schröder/Textor in Fülbier/Aepfelbach/Langweg, GwG - Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. § 261 StGB Rdn. 42; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl. S. 140; Körner, Geldwäsche, Teil 1 Rdn. 33; aA Altenhain in NK-StGB, 2. Aufl. § 261 Rdn. 114; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 261 Rdn. 8, 9; Otto, Grundkurs Strafrecht - BT, 7. Aufl. § 96 Rdn. 34; Spiske, Pecunia olet? S. 133; Mitsch, Strafrecht - BT 2, § 5 Rdn. 33; Kindhäuser, Strafrecht - BT II, 4. Aufl. § 48 Rdn. 12). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
59
Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand ohne das Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem Isolierungszweck des § 261 Abs. 2 StGB und der Ächtung des Tatobjekts (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54: gewaltsame Wegnahme durch Raub ist kein Sich-Verschaffen).
60
b) Einvernehmen setzt freilich nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
61
Der Straftatbestand der Geldwäsche, § 261 StGB, wurde durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) in das StGB eingefügt. Mit dessen Absatz 2 erfüllte der Gesetzgeber die Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. c (i) des (Wiener) Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen vom 20. Dezember 1998.

62
aa) Das Wiener Übereinkommen verpflichtete die Vertragsparteien in dem genannten Artikel u.a., den „Erwerb“ (im englischen Originaltext „acquisition“ ) von Vermögensgegenständen als Straftat zu umschreiben, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus bestimmten Katalogtaten stammen. Artikel 3 Abs. 6 des Übereinkommens enthält zudem , auch für die Rechtsanwender eine Vorgabe, die gegen eine - vom Wortlaut nicht gebotene - zu restriktive Auslegung der Strafbestimmung spricht:
63
„Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirkung erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung … gebührend Rechnung zu tragen ist.“
64
bb) Auch die Geldwäscherichtlinien (1. Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991; 2. Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001; 3. Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) verpflichten (auch hinsichtlich weiterer Katalogtaten als Vortat) dazu, u.a. den „Erwerb“ von Gegenständen als Geldwäsche zu bestrafen, wenn dem Betreffenden bei der Übergabe dieser Vermögensstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus einer Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen. Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche auch strengere Vorschriften erlassen (Art. 5 der 3. Geldwäscherichtlinie) und auch weitere Straftaten benennen (Art. 1 E der 1. Geldwäscherichtlinie idF der 2. Geldwäscherichtlinie

).



65
cc) Der Gesetzgeber, der danach auch die Möglichkeit gehabt hätte, (nur) den „Erwerb“ unter Strafe zu stellen, hat sich für die - weitergehende (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) - Tathandlung des „Sich-Verschaffens“ entschieden. Schon das spricht dafür, dass er damit Tathandlungen, die über die engere Variante „Erwerb“ hinausgehen, unter Strafe stellen wollte. Er wollte die Tathandlung des „Sich-Verschaffens“ dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB entnehmen, „so dass die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze anwendbar sind“ (BTDrucks. 12/989 S. 27 und 12/3533 S. 13).
66
Nach der zu diesem Zeitpunkt in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung - auf die der Gesetzgeber Bezug nahm - war es für das Sich-Verschaffen noch ohne Bedeutung, ob im Rahmen des § 259 Abs. 1 StGB der Vortäter durch Täuschung oder Nötigung zur Übertragung der Herrschaftsgewalt veranlasst wurde (RGSt 35, 278, 281 [zum identischen Merkmal des „Ansichbringens“]; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16; Lackner, StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 259 Rdn. 42; Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 17 jew. m.w.N.; aA Rudolphi JA 1981, 1, 5; Otto Jura 1988, 606, 607; Seelmann JuS 1988, 39, 40; aA möglicherweise BGH wistra 1984, 22, 23, jedoch ohne nähere Begründung). Der Senat entnimmt deshalb den Materialien, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift von diesem weiten Begriffsverständnis des Sich-Verschaffens ausging.
67
dd) Dieselbe Auslegung des Merkmals „Sich-Verschaffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtfertigt sich auch aus dem geschützten Rechtsgut dieser Vorschrift. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvorschrift gegen Geldwäsche dazu beitragen, die rechtlichen Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDrucks. 12/3533 S. 10/11). Sie soll den staatlichen Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.). Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; BGHSt 53, 205, 209). Insbesondere § 261 Abs. 2 StGB soll - als Auffangtatbestand - auch dazu beitragen , den Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt zu isolieren und den inkriminierten Gegenstand praktisch verkehrsunfähig zu machen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; 12/989 S. 27).
68
ee) Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann nur dann - wie vom Wiener Übereinkommen verlangt - effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB möglichst alle wirtschaftlichen Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden und zwar unabhängig davon, ob der Vortäter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand aufgrund einer Willensbeeinflussung durch Täuschung oder Druck übertragen hat.
69
3. Der vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „SichVerschaffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass das SichVerschaffen bei der Hehlerei von Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur zwischenzeitlich enger ausgelegt wird.
70
Mit Urteil vom 25. Juli 1996 - nach Einführung des Geldwäschetatbestandes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 196, 198) entschieden, dass es an dem für das „Sich-Verschaffen“ in § 259 Abs. 1 StGB erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken auch dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst (ebenso Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 13; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 259 Rdn. 31; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 10; Lauer in MüKo-StGB § 259 Rdn. 61; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 259 Rdn. 17.2; aA weiterhin Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 42).
71
Hierbei handelt es sich freilich um eine - allein - für die Hehlerei tatbestandstypische engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des BGH maßgeblich mit Blick auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das „Ankaufen“ und die Absatzhilfe vorgenommen. Danach liege das Wesen der Hehlerei in dem Hilfeleisten des Täters nach der Tat (Zusammenwirken von Vortäter und Hehler). Solche, auf ein Zusammenwirken von Vortäter und Geldwäsche abstellende und damit mit der Hehlerei vergleichbare Tatvarianten enthält der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB indes nicht. Deshalb kann sich die neuere restriktive Auslegung des „Sich-Verschaffens“ in § 259 StGB nicht in gleicher Weise auf § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auswirken.
72
4. Im vorliegenden Fall hat M. - wenn auch nicht aus freien Stücken - so doch gleichwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit auch „gewollt“ die betrügerisch eingeworbenen Anlagegelder ausbezahlt. Die „Vereinbarung“ vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner „Verhandlungen“ mit dem Angeklagten G. . Die Bezahlung bewirkte M. , indem er am selben Tag und auch drei Tage später Überweisungen ausstellte. Schon nach diesem äußeren Erscheinungsbild haben sich die Angeklagten die Gelder nicht auf eine Art und Weise verschafft, die auch nur im Grenzbereich zu einem Raub liegt.

73
Deshalb steht die Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 2009 (NStZ-RR 2010, 53) der hier vorgenommenen Auslegung des „Einvernehmens“ nicht entgegen. Dort hatte der Täter den inkriminierten Gegenstand dem Vortäter nämlich gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. Raub ist - wie der 4. Strafsenat zu Recht ausführt - kein einvernehmliches Sich-Verschaffen im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr.
74
Der Senat kann offen lassen, ob sich die Angeklagten zugleich auch tateinheitlich wegen Betruges, Nötigung oder Erpressung (vgl. BGHSt 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gemacht haben; insofern sind sie jedenfalls nicht beschwert.
75
5. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob - was grundsätzlich durchaus bedenkenswert erscheint - eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausscheidet , wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (nicht bemakelte ) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des Schuldners zuzugreifen.
76
a) Für eine derartige restriktive Auslegung könnte insbesondere sprechen , dass nach der Ergänzung der 1. Geldwäscherichtlinie durch die 2. Geldwäscherichtlinie (Artikel 2a Nr. 5 und Artikel 6) selbstständige Angehörige von Rechtsberufen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren privilegiert sind (vgl. auch EuGH, Urt. vom 26. Juni 2007 - C-305/05 = NJW 2007, 2387).
77
Die Privilegierung gilt insbesondere für die berufliche Verschwiegenheitspflicht. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 17 der 2. Geldwäscherichtlinie ist es „nicht angebracht“ Rechtsanwälte, die einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts der Geldwäsche zu verpflichten. Folglich unterliege „die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäschevorgängen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt.“
78
Jedenfalls bei den in der Erwägung genannten Fallgruppen, in denen die Privilegierung bei der beruflichen Geheimhaltungspflicht entfällt, scheidet nach Ansicht des Senats auch eine Privilegierung durch eine restriktive Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus (vgl. auch die Ausführungen des EuGH aaO zum fairen Verfahren unter Rdn. 86). Solch eine Fallgruppe liegt hier vor: Kauf und Beitreibung der titulierten Forderung Ki. s erfolgten allein deshalb, um auch die i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB betrügerisch eingeworbenen Anlagegelder zu erlangen, mithin zum Zwecke der Geldwäsche. Zudem wusste auch der Angeklagte G. , dass seine anwaltliche Tätigkeit für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch genommen wurde.
79
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Erwerb und die Geltendmachung der titulierten Forderung Ki. s gegen M. ausschließlich Mittel zum Zweck, um Zugriff auf die ertrogenen Anlagegelder zu erlangen. Diese Feststellungen hat das Landgericht tragfähig begründet:
80
Der Plan, die Forderung Ki. s zu kaufen, beruhte darauf, dass die mit M. langjährig befreundeten Angeklagten E. und R. S.
um die persönliche und finanzielle Situation M. s wussten. Sie hatten deswegen auch Kenntnis von dieser Forderung. Dieses Wissen nutzten sie aus. Gemeinsam mit den Angeklagten Ga. und G. übten sie mittels dieser Forderung Druck auf M. aus und zwangen ihn so zur Herausgabe der inkriminierten Gelder.
81
Dass Kauf und Beitreibung der Forderung nur Mittel zu diesem Zweck waren, konnte das Landgericht auch daraus folgern, dass diese weit unter Wert und ohne jegliches Risiko erworben wurde, da der Kaufpreis nur im Falle einer erfolgreichen Forderungsdurchsetzung fällig wurde. Das Landgericht hat dabei auch bedacht, dass der wahre Zweck zusätzlich verschleiert wurde, indem der Angeklagte G. die Forderung als verdeckter Treuhänder der von den Angeklagten E. und R. S. beherrschten T. kaufte. Die Angeklagten E. und R. S. traten deshalb nach außen bewusst nicht selbst in Erscheinung, um M. über ihr tatsächliches Vorhaben zu täuschen. Mit dem Vortrag, M. verstecke sein privates Vermögen in der A. GmbH, verschafften sie sich einen Arrestbeschluss gegen die Gesellschaft. Dabei rechneten sie jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung mit M. vom 3. September 2004 damit, dass das Vermögen der A. GmbH nahezu ausschließlich aus betrügerisch erlangten Anlegergeldern bestand und dass M. die Forderung zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht mit eigenen, sondern mit solchen Geldern der A. GmbH befriedigen wird.
82
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag, M. verstecke sein privates Vermögen in der A. GmbH, der zum Erlass des Arrestes gegen die Gesellschaft führte, (jedenfalls objektiv) unzutreffend war. Denn die Vorgehensweise der Angeklagten war und sollte - so die Würdigung des Landgerichts - eben nicht der übliche und strafrechtlich unbedenkliche Vorgang sein, bei dem eine titulierte Forderung durch gerichtliche Maßnahmen beigetrieben wird. Das trägt die Feststellung, dass Zweck und Plan des Vorgehens bei Forderungskauf und -beitreibung vielmehr insbesondere waren, auf von M. betrügerisch eingeworbene Anlegergelder zugreifen zu können, sich diese einzuverleiben und sodann unter sich aufzuteilen.
83
6. Der Strafbarkeit wegen Geldwäsche steht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB nicht deshalb entgegen, weil M. die bemakelten Gelder über das (zwischengeschaltete) Anderkonto seines Rechtsanwalts H. an die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. transferiert hat.
84
a) Nach § 261 Abs. 6 StGB macht sich der Erwerber eines geldwäschetauglichen Gegenstandes nicht nach § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand tatsächlich erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat begangen zu haben. Diese Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Anschlusstaten zu verhindern (BTDrucks. 12/989 S. 28). Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkriminierten Gegenstandes ermöglichen, diesen unbeeinträchtigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können (vgl. BTDrucks. 12/3533 S. 14 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 68; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 35 jew. m.w.N.).
85
b) Dementsprechend erfasst § 261 Abs. 6 StGB den vorliegenden Fall des Transfers inkriminierter Gelder über das Anderkonto eines gutgläubigen Rechtsanwalts an einen bösgläubigen Dritten (hier an die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. ) nicht. Zwar wurde dem nach den Urteilsfeststellungen gutgläubigen Rechtsanwalt H. straflos das vom Vortäter M. an ihn überwiesene bemakelte Geld auf dem Anderkonto bei seiner Bank gutgeschrieben. Aber M. behielt dadurch weiterhin die Verfügungsmacht über das Geld als Vermögensgegenstand i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB. Diese beruhte auf der vertraglichen Vereinbarung mit Rechtsanwalt H. , die allein die Weiterleitung dieses Geldbetrages an den Dritten beinhaltete. Durch die weisungsgemäße Weiterleitung des Geldbetrages an die Dritten - hier die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. -, war es tatsächlich M. und nicht H. , der demgemäß direkt über diese bemakelte Forderung auf dem Anderkonto verfügte. Deshalb trat zugunsten der Dritten ein strafloser Vorerwerb durch den gutgläubigen Rechtsanwalt H. i.S.v. § 261 Abs. 6 StGB nicht ein. Daher haben sich die bösgläubigen Geldempfänger, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. , wegen Geldwäsche strafbar gemacht.
86
Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weil nur so - entsprechend den gesetzgeberischen Zielvorstellungen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26) - verhindert wird, Anderkonten als „legale Geldwaschanlagen“ missbrauchen zu können (in diesem Sinne für Fälle der Einzahlung bemakelter Gelder auf Bankkonten: Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 14; Fischer, StGB 57. Aufl. § 261 Rdn. 29; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 69; BeckOKStGB /Ruhmannseder § 261 Rdn. 37.1 jew. m.w.N.; aA insofern Hamm NJW 2000, 636, 638).
87
7. Schließlich stehen auch die Konkurrenzregel und der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 53, 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht entgegen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. April 2009 sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
88
a) Soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe gemeinsam mit M. gewerbsmäßig sechs Betrugstaten begangen haben, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass M. , der eine Vielzahl von Betrugstaten „zum Nachteil hunderter Kunden“ verübt hat, im Fall B.II. der Urteilsgründe mit aus diesen sechs Taten stammenden Anlegergeldern die von den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. an ihn gerichtete Forderung in Höhe von 575.000 Euro beglichen hat. Eine entsprechende Aufklärungsrüge ist insofern nicht erhoben.
89
b) Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils finanzierte M. vielmehr mit der - nach Weiterleitung des 50 %-igen Taterlöses an die Angeklagten E. S. und R. S. - ihm verbliebenen Hälfte der gemeinsam betrügerisch erlangten Kundengelder „im wesentlichen nur seinen privaten Lebensbedarf … in Form einer außerordentlich luxuriösen Lebensführung.“ Aufgrund dessen gibt es - auch in Anbetracht des im Vergleich zu den von M. im Übrigen erzielten Taterlösen verhältnismäßig geringen Betrages - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gelder aus den von den Angeklagten E. S. und R. S. mitbegangenen sechs Betrugstaten auf M. s Konto bei der Kantonalbank Sc. oder auf dem Konto der F. befunden haben.
90
III. Anstiftung zur Untreue (Fall B.II.)
91
Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen Anstiftung zur Untreue des M. halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.
92
a) Unzutreffend ist freilich die rechtliche Bewertung des Landgerichts, M. habe - zum Nachteil der Anleger - einen Vermögensschaden dadurch herbeigeführt, dass er an den Angeklagten G. Überweisungen von Konten tätigte, deren Inhaber nicht die A. GmbH war.
93
Ein Vermögensnachteil in Form der Schadensvertiefung ist durch diese Zahlungen nicht eingetreten. Zwar stammten die Gelder nach den Urteilsfeststellungen - jedenfalls in Höhe eines Betrages von 375.000 Euro - ursprünglich aus zweckgebundenen Kundengeldern, die M. im Wege des gewerbsmäßig begangenen Betruges erlangt hatte. Diese Gelder hatte M. aber bereits zuvor ohne Mitwirkung der Angeklagten den Konten der A. GmbH entnommen und auf ein privates Konto in der Schweiz sowie auf das Konto einer anderen, von ihm persönlich beherrschten Gesellschaft eingezahlt.
94
Bereits durch diese pflichtwidrige Entnahme der Gelder zur eigenen Verwendung M. s hatten die Anleger der A. GmbH einen Vermögensverlust erlitten. Ein den Nachteil kompensierender deliktischer oder vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen zahlungswilligen und mit ausreichenden liquiden Mitteln versehenen Täter - oder gegen eine seiner Gesellschaften - lag ersichtlich nicht vor (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 457). Da der Schaden demnach mit der zweckwidrigen Verfügung bereits eingetreten war, entstand durch die von den Angeklagten veranlasste Zahlung zur Begleichung privater Verbindlichkeiten keine (weitere) Schadensvertiefung zum Nachteil der Anleger. Gleiches gilt auch für eine Untreue zum Nachteil der A. GmbH.
95
b) Mangels Pflichtwidrigkeit liegt auch keine Untreue - zum Nachteil der A. GmbH - durch die in der Vereinbarung vom 3. September 2004 begründete gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft für die privaten Verbindlichkeiten M. s vor.
96
Vermögensnachteilige Dispositionen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grundsätzlich nicht pflichtwidrig , solange damit keine Beeinträchtigung des Stammkapitals (zu den Auswirkungen der Änderung von § 30 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG - vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirtschaftliche Existenzgefährdung der Gesellschaft einhergeht (BGHSt 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; BGH wistra 2006, 265; Fischer, StGB 57. Aufl. § 266 Rdn. 96 m.w.N.).
97
Derartiges ist durch die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Vermögenssituation der A. GmbH geben, nicht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80). Das Landgericht hat sich mit diesem Aspekt der Untreuestrafbarkeit nicht auseinandergesetzt. Dass durch die Vereinbarung die Existenz der A. GmbH konkret gefährdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht sich vorliegend auch nicht von selbst (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86). Denn nach den Urteilsfeststellungen konnten noch im Jahr 2007 im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gegen die A. GmbH ein Betrag von über 795.000 Euro von Konten der Gesellschaft sowie eine weitere Million Euro von Konten der A. GmbH und einer weiteren von M. geführten Firma hinterlegt werden.
98
c) Dennoch haben die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue - zum Nachteil der Anleger - auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand.
99
Danach beging M. durch die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der A. GmbH für seine privaten Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro eine Untreue, und zwar zum Nachteil der Anleger. Er verletzte dadurch die ihm als Geschäftsführer obliegende Vermögensbetreuungspflicht der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern und führte bei diesen einen Vermögensschaden in Form der Schadensvertiefung herbei, weil ihre bereits gefährdeten Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschaft dadurch faktisch wertlos wurden.
100
Der von den Angeklagten erwirkte Arrest und die darauf beruhende Pfändung der Bankkonten hatten die Rückzahlungsansprüche der Anleger zwar bereits gefährdet; endgültig verloren waren diese dadurch indes noch nicht. Denn weder der Arrest noch die Pfändung bewirkten eine Haftung der A. GmbH für M. s persönliche Schulden. Sie schafften vor allem auch keine Rechtsposition, die schon zur Befriedigung der Arrestforderung und damit dann auch zu einem Vermögensverlust der Anleger geführt hätte. Sowohl der Arrest als auch die darauf beruhende Pfändung dienen ausschließlich einer lediglich vorläufigen Sicherung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 121, 98, 101).
101
Der tatsächliche Schaden der Anleger ist vielmehr erst durch das Schuldanerkenntnis M. s in der Vereinbarung vom 3. September 2004 eingetreten. Denn dadurch wurde die A. GmbH, deren Vermögen im Wesentlichen nur aus den betrügerisch vereinnahmten Kundengeldern bestand, zur gesamtschuldnerischen Haftung für persönliche Verbindlichkeiten M. s verpflichtet. Jetzt war die Rechtsstellung der Anleger der A. GmbH nahezu aussichtslos, denn nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses war ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Arrest und die Pfändung der Bankkonten der A. GmbH nicht mehr durchsetzbar. Das Anerkenntnis führte faktisch zum Verlust der auf den Konten befindlichen Anlegergelder. Das hat - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die Rückzahlungsansprüche der Anleger vollends wertlos gemacht und deshalb einen Vermögensschaden herbeigeführt.
102
Dieser rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen. Bereits die Anklageschrift stellt im Rahmen des Untreuevorwurfs auch - wie der Senat - auf eine Pflichtverletzung M. s durch die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der GmbH für seine persönlichen Verbindlichkeiten ab. Darüber hinaus kann der Senat ausschließen, dass sich die betroffenen Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können.
103
IV. Geldwäsche und Anstiftung zur Untreue (Fall B.III.)
104
1. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Hier haben sich diese Angeklagten die Gelder nicht im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft, da es an dem dafür erforderlichen tatsächlichen Einverständnis des Vortäters M. fehlt.

105
M. wirkte hierbei in keiner Weise mit. Vielmehr griffen die Angeklagten durch die Pfändung der Gesellschaftsanteile M. s im Wege der Zwangsvollstreckung, dessen Abberufung als Geschäftsführer der A. GmbH und der nachfolgenden absprachegemäßen Einsetzung des Angeklagten K. als Geschäftsführer gegen M. s Willen auf die inkriminierten Vermögenswerte zu. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. mussten daher in Wegfall kommen. Der Senat hat den Schuldspruch insofern abgeändert.
106
2. Die Überprüfung der Verurteilungen des Angeklagten K. wegen Untreue und der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue des K. hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Sie sind aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. April 2009 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
107
V. Strafaussprüche
108
1. Die Aufhebung und Berichtigung der Schuldsprüche in den Fällen B.I. und III. der Urteilsgründe zieht, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. betreffend, die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche sowie der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstrafenaussprüche nach sich.
109
2. Indes haben die im Fall B.II. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Bestand.
110
a) Das Landgericht hat insofern die Strafen ausdrücklich dem Strafrahmen des § 261 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass der Umstand, dass das Landgericht eine im Rahmen des § 266 StGB relevante Strafrahmenverschiebung der Anstifter nach § 28 Abs. 1 StGB (siehe dazu unten) rechtsfehlerhaft nicht bedacht hat, die davon betroffenen Angeklagten beschwert.
111
b) Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten G. unterliegt dessen Strafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil bei ihm das umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG für die Verurteilungen vom 14. Juli 1993 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und vom 1. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Anstiftung zur Untreue war im Zeitpunkt der gegenständlichen Verurteilung am 28. Juli 2008 bereits abgelaufen. Das führte zum Vorhalte - und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
112
Darauf beruht der Strafausspruch aber nicht. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung diese Vorstrafe ausschließlich bei der Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in seine Überlegungen eingestellt. Zu seinen Lasten hat das Landgericht diese Vorverurteilung gerade nicht gewertet (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 1992 - 2 StR 454/91; BeckOK-StPO/Bücherl § 51 BZRG Rdn. 46).
113
c) Dass das Landgericht den Angeklagten Ga. trotz der Verurteilung vom 12. Mai 2003, rechtskräftig seit 4. Juni 2003, wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtsfehlerhaft als „zur Tatzeit nicht vorbestraft“ erachtet hat, beschwert ihn nicht.
114
VI. Hinweise
115
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
116
1. Im Fall B.III. der Urteilsgründe wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung wegen Anstiftung zur Untreue zu prüfen, ob - bei Beachtung des Verschlechterungsverbots - der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zur Anwendung kommt. Angesichts der Schadenshöhe liegt die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 263 Rdn. 214 ff.) nahe.
117
Gleichzeitig wird jedoch auch die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein. Die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift (BGH wistra 2009, 105; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. fehlte.
118
2. In der Urteilsformel ist der Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten R. S. und E. S. in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Beschl. vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06 jew. m.w.N.). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 95/09
vom
17. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a.
zu 2.: Untreue
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 beschlossen
:
Die Anträge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das Senatsurteil
vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revisionen der Verurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des gesamten gegenständlichen Vorbringens fest. Er sieht auch im Übrigen keine Möglichkeit und auch keinen Anlass, seine Mitwirkungsgrundsätze - wie von den Verurteilten beantragt - zu ändern.
2
2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der von den Verurteilten geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom Ge- setz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Anhörungsrügen jedenfalls unbegründet sind.
3
Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von zwei Revisionshauptverhandlungen ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
4
§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind". Demgegenüber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar , wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
5
In den beiden Revisionshauptverhandlungen dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrügen maßgeblichen Aspekte umfassend erörtert. Der Senat hat - auch im Übrigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als auch deren Verteidiger in den beiden Revisionshauptverhandlungen umfassend Gelegenheit.
6
3. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.
Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 305/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:110918B2STR305.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. April 2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.116,91 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm gegenüber die Einziehung von 8.116,91 Euro angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit seinen bereits gesondert verurteilten Mittätern hafte. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel , im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Einbruchdiebstähle im den Fällen B.1 bis B.3 der Urteilsgründe unter Beteiligung des gesondert Verfolgten B. und weiterer Mittäter, die jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatten.
4
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinen Mittätern haftet, bedarf jedoch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, BeckRS 2018, 13566 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
5
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
6
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Krehl Zeng
Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 12/18
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen :
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen , dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 931,05 € als Gesamtschuldner angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05 € der Einziehung von Wertersatz unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen , die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht rechtlich unbedenklich Mitverfügungsgewalt des Angeklagten an den im Fall 2 der Urteilsgründe entwendeten Gegenständen festgestellt und deren Wert auf 931,05 € errechnet. Es hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 – 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413).
3
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Bezeichnung der Maßnahme im Urteilstenor – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – klargestellt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Schäfer Eschelbach Bartel
Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 245/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe , dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den Angeklagten N. in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Den Angeklagten N. hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Den nicht revidierenden Angeklagten U. hat es des – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
4
Gegenüber dem Angeklagten B. hat das Landgericht die Einziehung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N. von 7.505,90 € angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
5
Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte N. erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

6
1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
7
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen:
8
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte B. insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des Mitangeklagten N. (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U. (Fall B.7) so- wie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4) unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
9
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018, 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
10
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
11
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Appl Krehl Zeng Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 14/18
vom
25. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR14.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.350 Euro, davon in Höhe von 3.150 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz – berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2017 – in Höhe von 111.350 € angeordnet.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte reiste erstmals im Februar/März 2016 nach Deutschland ein; der deutschen Sprache ist er „kaum mächtig“. Erentschloss sich, seinen Lebensunterhalt in Deutschland mit der Begehung von Straftaten zu verdienen.
4
Im April 2016 brachen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in ein in B. gelegenes Wohnhaus ein und entwendeten Bargeld und Gegenstände im Wert von 3.000 € (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
5
Im September 2016 hebelte der Angeklagte in G. die Terrassentür eines Wohnhauses auf und entwendete aus den Räumlichkeiten u.a. Schmuck im Wert von 3.900 € (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
6
Einen Monat später überfiel der Angeklagte, der sich zuvor mit einer Flasche Wodka Mut angetrunken hatte, einen Juwelierladen in G. . Er packte den Ladeninhaber unvermittelt von hinten an den Hals und nahm ihn in den Würgegriff. Sodann versetzte der Angeklagte, der mehrere Jahre erfolgreich Boxsport betrieben hatte, dem Geschädigten mehrere schwere Fausthiebe in das Gesicht; dieser ging daraufhin zu Boden. Auf den auf dem Boden Liegenden schlug der Angeklagte abwechselnd wuchtig mit den Fäusten gegen das Gesicht und den Kinn- und Halsbereich, so dass jener wiederholt das Bewusst- sein verlor. Der Angeklagte erbeutete Schmuck im Wert von 95.300 €. Der Ge- schädigte erlitt aufgrund von mindestens 18 schweren Fausthieben u.a. eine Nasenbeinfraktur und weitere schwerwiegende Verletzungen am Kopf; auf dem linken Ohr ist seine Hörleistung nur noch minimal vorhanden (Fall II. 3. der Urteilsgründe

).

7
Im Februar 2017 hebelte der Angeklagte in G. die Terrassentür eines Wohnhauses auf und entwendete Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 9.000 € (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
8
Im April 2017 überfielen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter eine Tankstelle in G. . Der Angeklagte nahm den dort tätigen Mitarbeiter in den Würgegriff, während der unbekannte Mittäter mehrmals mit seinen Fäusten in das Gesicht und gegen den Kiefer des Geschädigten schlug. Als sie ein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände bemerkten, verließen sie den Tatort ohne Beute (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
9
Einen Monat später ließen sich der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter mit einem Taxi von F. nach G. fahren. Sie beabsichtigten, das Entgelt nach der Ankunft in G. nicht zu entrichten; der Angeklagte verfügte zudem nicht über die erforderlichen Barmittel. Nach der Ankunft in G. stieg der Angeklagte aus dem Taxi und fiel aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zu Boden. Als der Taxifahrer dem Angeklagten helfen wollte, sprühte dieser ihm mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter entfernten sich, ohne das Beförderungsentgelt zu bezahlen (Fälle II. 6. und II. 7. der Urteilsgründe).
10
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.
11
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen , die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe – aus einer rechtswidri- gen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2).
12
Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2; zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13).
13
3. Soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat, hält auch diese Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
14
a) Die Strafkammer hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, beim Angeklagten einen langjährigen Alkoholmissbrauch festgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie zumindest in den Fällen II. 3. und II. 7. der Urteilsgründe einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und je- nen Taten bejaht. Es hat auch prognostiziert, dass der Angeklagte zukünftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
15
Es hat von der Maßregelanordnung indessen abgesehen, weil es an einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB fehle. Angesichts der nur rudimentären Beherrschung der deutschen Sprache sei die Unterbringungsmaßnahme aussichtslos, weil Selbstreflektion und Therapiegespräche nicht möglich seien.
16
b) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich als nicht rechtsfehlerhaft. Das sachverständig beratene Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aussicht auf einen hinreichend konkreten Therapieerfolg verneint.
17
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung , wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7).
18
Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO).
19
Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
20
bb) Diesen vorgenannten Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
21
Die Feststellungen des Landgerichts bieten ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausgangsbedingungen für eine Therapie des Angeklagten im Maßregelvollzug seien wegen der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sehr ungünstig und erforderten daher einen nicht zu leistenden Aufwand.
22
Der Angeklagte ist in Litauen aufgewachsen, hat dort mit Ehefrau und dem gemeinsamen kleinen Sohn seinen Lebensmittelpunkt, hat keine Berufsausbildung absolviert und in seinem Heimatland zudem bereits zwei Freiheitsstrafen von insgesamt etwa vier Jahren verbüßt. Er ist erstmals im Februar/ März 2016 – unmittelbar vor den von ihm begangenen Straftaten, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte, – in die Bundesrepublik eingereist. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig; durchgehend musste – selbst für einfache Fragen – eine Sprachmittlung sowohl bei der Exploration durch den Sachverständigen wie auch in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher stattfinden.
23
Soweit der Generalbundesanwalt zu Bedenken gibt, die Strafkammer hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat.
24
Dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, als litauischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei soziale Bindungen in Deutschland verfügt, sich hier lediglich vorübergehend mit dem ausschließlichen Ziel aufhielt, Straftaten zu begehen, hat das Landgericht erkennbar im Blick gehabt. Dass der Angeklagte grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte, ist hier fern liegend und bedurfte deswegen keiner ausdrücklichen Erörterung.
Dafür spricht auch, dass der Angeklagte zwar in der – zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits fünf Monate andauernden – Untersuchungshaft mit einem Deutschkurs begonnen hat, gleichwohl aber nach wie vor jegliche Verständigung – auch mit dem Sachverständigen während seiner Exploration – nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich war. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung droht.
25
Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hat.
26
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs zur Einziehungsentscheidung ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten ungeschmälert aufzuerlegen.
Appl Krehl Zeng
Wimmer Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 280/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2013 beschlossen
:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten
M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages
in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des
Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:

1
Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.
2
Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 63/18
vom
7. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070618U4STR63.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke, Dr. Paul als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Teilbetrages von 10.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat in Höhe von 11.800 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie weiterhin die Einziehung einer Reihe im Tenor näher bezeichneter Schmuckstücke angeordnet. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Ausspruch über die Einziehung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es führt lediglich zugunsten des Angeklagten zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel.

I.


2
Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Einbruchdiebstähle zu Grunde:
3
1. a) In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 verschaffte sich der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Mittäter gewaltsam Zutritt zu einem Wohnhaus in L. . Den früheren Mitangeklagten K. und H. kam dabei die Aufgabe zu, sich außerhalb des Anwesens aufzuhalten, um gegebenenfalls den Angeklagten und seinen Mittäter frühzeitig telefonisch warnen zu können.
4
Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter erbeuteten einen Bargeldbetrag von über bzw. mindestens 35.000 Euro sowie Schmuck in einem Gesamtwert von mindestens 5.000 Euro. Der Mittäter „sammelte Wertgegenstände ein“ und übergab die gesamte Beute absprachegemäß vollständig an den Angeklagten ; dies geschah ausschließlich zu dem Zweck, dass der Angeklagte die Tatbeute in seine Unterkunft nach B. transportierte, „ohne hierüber jedoch die Verfügungsgewalt zu erlangen“.Vor der Tat hatten sie vereinbart, dass nur der Mittäter berechtigt sein sollte, die Beute aufzuteilen. „Einige Zeit nach der Tat“ teilteder Mittäter diese absprachegemäß im Verhältnis 75 % zu 25 % auf. Er wies dem Angeklagten das diesem danach zustehende Viertel – 10.000 Euro Bargeld und bestimmte Schmuckstücke – zu. Der Beuteanteil konnte bei einer Durchsuchung im Januar 2016 vollständig aufgefunden werden. Insgesamt wurde beim Angeklagten Bargeld in Höhe von 20.000 Euro sichergestellt. Den weiteren Betrag von 10.000 Euro konnte die Strafkammer dem Wohnungseinbruch in L. nicht zuordnen.
5
Die beiden rechtskräftig wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilten Mitangeklagten H. und K. erhielten keinen Anteil an der Tatbeute.
6
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Landgericht „den Verzicht auf die Rückgabe des sichergestellten Geldes und Schmuckes“.
7
b) Am 27. November 2014 drang der Angeklagte zusammen mit einem weiteren, namentlich noch nicht ermittelten Täter gewaltsam in eine Gaststätte in P. ein. Dort erbeuteten sie Bargeld in Höhe von insgesamt mindestens 1.550 Euro sowie Zigaretten. Die Beute teilten sie vor Ort in der Weise, dass der Angeklagte das Bargeld und sein Mittäter die Zigaretten erhielt.
8
c) Anschließend verschaffte sich der Angeklagte mit einem anderen Täter gewaltsam Zutritt zu einem Vereinsheim. Dort stahlen die beiden mindestens 500 Euro. Der Angeklagte teilte die Beute mit seinem Mittäter vor Ort hälftig auf.
9
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls (im besonders schweren Fall) in zwei Fällen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Da die Strafkammer hinsichtlich des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht aufklären konnte, welche der beim Angeklagten sichergestellten Geldscheine konkret aus dieser Tat stammten, hat es gemäß § 73c StGB insgesamt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro angeordnet. Einen darüber hinausgehenden Beuteanteil hat es dem Angeklagten mangels einer Mitverfügungsgewalt nicht zugerechnet.

II.


10
Die gegen die Einziehungsentscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
11
Das Landgericht hat mit Recht § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB) und dem Angeklagten die Beuteanteile, die in den drei Fällen an seine jeweiligen Mittäter gelangten, nicht zugerechnet.
12
1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Hierzu ist in Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat nach der bereits zu § 73a StGB aF ergangenen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erforderlich ist, dass die mehreren Tatbeteiligten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Diebesbeute erlangt haben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 f.). Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 – 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 – 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 – 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19). Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44 f.). Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten und sodann an seine Mittäter deren Beuteanteile weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO; Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).
13
2. In den drei abgeurteilten Fällen hat das Landgericht danach eine Zurechnung der den jeweiligen Mittätern zugeflossenen Beuteanteile an den Angeklagten zu Recht verneint:
14
a) Im Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls in L. (oben Ziff. I.1.a)) liegt eine solche Einigung über die Mitverfügungsgewalt nicht vor. Im Gegenteil hat die Strafkammer auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte über die Beute keine auch nur faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangen sollte. Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt eine solche faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, aaO). Dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand begründete keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, und vom 8. August 2013 – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44). Der Angeklagte war sich vielmehr mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter einig, dass er nur als Bote und Verwahrer fungierte; er verhielt sich weisungsgemäß und leitete die gesamte Beute an seinen Mittäter weiter. Da somit von einer Einigung über die Einräumung oder Ausübung von Mitverfügungsgewalt des Angeklagten keine Rede sein kann, kommt der von der Strafkammer nicht näher geklärten Zeitspanne bis zur Beuteteilung keine Bedeutung zu. Insoweit liegt der Fall hier anders als derjenige, über den der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24. Mai 2018 (5 StR 623 und 624/17) entschieden hat.
15
b) Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Angeklagten erst recht keine Mitverfügungsgewalt an der jeweiligen Beute aus den beiden Einbrüchen in P. (oben Ziff. I.1.b) und c)) zu. Hier ist schon nicht festgestellt , dass der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter vor der Beuteteilung Mitverfügungsgewalt am jeweils anderen Beuteanteil erlangten. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
16
3. Gemäß § 301 StPO war der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 10.000 Euro aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl in L. nur als Gesamtschuldner mit seinem unbekannten Mittäter haftet; diesem vermittelte er die faktische Verfügungsgewalt an der gesamten Beute und damit auch an dem ihm schließlich zugewiesenen Beuteanteil von 10.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2014, 162). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt ; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13).
17
4. Zur Frage, ob es angesichts des wirksamen Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Schmucks einer förmlichen Einziehung gemäß § 73 StGB nF bedurft hätte, verweist der Senat auf das bereits zur Rechtslage nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17, NStZ 2018, 333). Zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung , soweit sie Gegenstände erfasst, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, sieht sich der Senat indes nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2018 – 2 StR 127/17).
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.