vorgehend
Amtsgericht Dresden, 302 F 2133/06, 15.04.2011
Oberlandesgericht Dresden, 20 UF 502/11, 23.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 340/11
vom
24. Juli 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen
nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene
, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des
Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen
werden.

b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19
VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften
zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff.
VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren
zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene
Anrechte zu.
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 2. Oktober 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde durch Urteil vom 17. September 2007 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 31. August 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 64,99 € bezogen auf das Ende der Ehezeit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten in den Auskunftsbögen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 29. Oktober 2007 rechtskräftig.
4
Am 22. Oktober 2009 verstarb der Ehemann; seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Die VBL bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1. Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 129,68 € monatlich bezogen habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender Kapitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG: 6.213,07 €).
5
Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.069,30 €. Ihren am 17. Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts des Ehemanns bei der VBL könne nicht auf § 10 a VAHRG gestützt werden, wonach gemäß früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten im Scheidungsverfahren nicht angegebene Anwartschaften in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen seien. Denn diese Vorschrift sei mit Wirkung zum 1. September 2009 durch § 51 VersAusglG ersetzt worden.
9
§ 51 VersAusglG regele die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach den bis zum 31. August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die Abänderungsentscheidung dürften aber - entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, während in der Ausgangsentscheidung übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrechte nicht nachträglich erfasst werden könnten.
10
Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts nach §§ 20, 21, 25, 31, 48 VersAusglG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 225, 226 FamFG und §§ 32 bis 38, 51 VersAusglG nicht in Betracht.
11
§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder dass tatsächlich entstandene Anrechte unberücksichtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 VersAusglG Rechnung getragen.
12
Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abänderbarkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu beschränken und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen.
13
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14
a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
15
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
16
aa) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänderungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden. Ein Fortbestehen der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge gehabt , dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungsausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzu- wenden gewesen wären. Um dies zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle einer nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine "Totalrevision" nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.). Anders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden. Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).
17
Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
18
Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs- möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen). Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).
19
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996).
20
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht möglich, § 51 VersAusglG über die gesetzliche Regelung hinausgehend auch auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte entsprechend anzuwenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vgl. auch OLG München FamRZ 2012, 380).
21
b) Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts nach §§ 25, 20 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
22
Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
23
Aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur der Schluss gezogen, dass in derAusgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als "noch nicht ausge- glichene Anrechte" im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden könnten (OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26). Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein könne (Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; zweifelnd Strohal FamFR 2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den Wertausgleich bei der Scheidung insoweit ergänzen, als ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21).
24
aa) Eine derartige Auslegung des § 20 VersAusglG ist mit dem vom Gesetzgeber gewollten System des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der Versorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Dementsprechend unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsbereich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind. Ferner sei denkbar, dass sich die Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG darauf einigten, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten, weil dies ihrer Interessenlage besser entspreche. Eine weitere Fallgruppe nicht ausgeglichener Anrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil spalte (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Mit dieser beispielhaften Aufzählung , die auch in § 9 Abs. 1 VersAusglG Eingang gefunden hat, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte in Frage kommt, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können. Bereits im Zeitpunkt der Scheidung entscheidet sich somit, ob ein Anrecht im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder im Wertausgleich nach der Scheidung nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind - soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt - grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Sie unterliegen von vorneherein nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ebenso Götsche FamRB 2012, 122, 123; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsaus- gleichsrecht vor §§ 20 - 26 VersAusglG Rn. 5 und § 20 VersAusglG Rn. 4; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 1; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378; vgl. zur früheren Rechtslage auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.
25
bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die Abänderungsmöglichkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.
26
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
27
Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist der Senat davon ausgegangen, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277 mwN). Zwar hat das Familiengericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277).
28
Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine Teilentscheidung vor. Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264). In materielle Rechtskraft erwächst die Ent- scheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind.
29
Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches fehlerhaft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde damit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsentscheidung führen (aA FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413) und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen.
30
c) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
31
aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
32
Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das Versorgungsausgleichsgesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die - wie hier - nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor.
33
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
34
Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG NJW 1984, 2567 mwN).
35
Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Ehefrau hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte.
Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" , S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. ebenso OLG Koblenz Beschluss vom 23. November 2012 - 13 UF 592/12 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; zweifelnd Borth FamRZ 2012, 337, 339).
36
bb) Auch ein Verstoß gegen den von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Halbteilungsgrundsatz ist nicht gegeben.
37
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
38
Mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz Geltung verschafft, indem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.
39
Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die vermögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfassend und abschließend im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 33 f.). Damit geht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im Versorgungsausgleich aufgeteilt werden, die - soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetreten ist - vorläufig errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls können sich Abweichungen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass der Gesetzgeber Abänderungsvorschriften vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).
40
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertänderung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vorliegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzgeber wie ausgeführt frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen.
Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2011 - 302 F 2133/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2011 - 20 UF 502/11 -

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Familienrecht: Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs

19.09.2013

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.
Ehescheidung

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

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(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 1

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(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgl

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente k

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Nov. 2012 - 13 UF 592/12

bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfah
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2013 - XII ZB 415/12

bei uns veröffentlicht am 24.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 415/12 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1 Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwieg

Amtsgericht Bonn Beschluss, 17. Apr. 2014 - 401 F 226/10

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor 01. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Neuss vom 07.12.1992 - 43 F 158/92 - über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird abgeändert. 02. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.


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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

2

Die beteiligten Eheleute haben am 9. Februar 1972 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 14. Juni 1995 geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 15. August 1995 dergestalt, dass zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion … für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von 935,10 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, begründet wurden. Grundlage der Entscheidung waren seinerzeit Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 381,38 DM sowie Anwartschaften bei der VBL in Höhe von - dynamisiert - 13,88 DM; der Antragsteller verfügte über Anwartschaften der Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion, deren Ehezeitanteil vom Versorgungsträger seinerzeit mit 2.265,46 DM monatlich berechnet worden war.

3

Der Antragsteller bezieht seit April 2011 Ruhestandsbezüge. Er hat das vorliegende Verfahren im März 2011 eingeleitet und erstrebt die Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Begründung, die Berechnungsgrundlagen für seine Versorgung hätten sich maßgeblich geändert. Die Versorgungsbezüge seien zwischenzeitlich (nach Ehezeitende) auf 71 % abgesenkt worden, die Sonderzuwendung habe sich verringert.

4

Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach beläuft sich der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 393,58 DM und bei der VBL auf 136,58 DM. Den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers hat die Bundesfinanzdirektion ... für das vorliegende Verfahren mit 2.237,64 DM berechnet. Dieser Berechnung liegt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der gesamten Ehezeit zugrunde mit einem Ruhegehaltssatz von 70,91 %; diese Berechnungsweise entspricht auch der Berechnung, die Grundlage der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 15. August 1995 war. Tatsächlich hat die Bundesfinanzdirektion ... die dem Antragsteller zugebilligte Rente jedoch auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von lediglich 65,53 % ermittelt. Der Antragsteller war nämlich vom 1. Juni 1981 bis 31. August 1984 beim Europäischen Patentamt beschäftigt; diese Zeiten wurden nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angesehen. Der Antragsteller hält die Neuberechnung der Versorgungsbezüge für unzutreffend; diesbezüglich ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ein Rechtsstreit anhängig.

5

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juli 2012 den Abänderungsantrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG nicht erreicht werde.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL seien wesentlich höher als die seinerzeit ermittelten Beträge; dies sei auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, da die Anrechte auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen seien. Im Übrigen würden seine Bezüge jetzt um einem Versorgungsausgleichsbetrag von 588,67 € gekürzt. Dies sei nicht gerechtfertigt, da er auch während der Verwendung beim Europäischen Patentamt Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion erworben habe.

7

Die Bundesfinanzdirektion hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 228, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 15. August 1995 als unzulässig abgewiesen.

9

Gemäß § 51 VersAusglG ist eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach altem Recht getroffen wurde, bei einer wesentlichen Änderung auf Antrag dergestalt abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Vorliegend haben sich die seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nicht wesentlich iSd §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG geändert.

10

1) Die Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL ist nicht wesentlich im Sinne des § 51 VersAusglG. Zwar ist dieses Anrecht in die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, einzubeziehen, obwohl § 225 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass eine Abänderung des Ausgleichs bei der Scheidung nur für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig ist und die Anrechte bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zu diesen Anrechten gehören (vgl. im Einzelnen Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 936). Die Beschränkung des § 225 Abs. 1 FamFG auf Anrechte im Sinne von § 32 VersAusglG gilt nämlich nur für die Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Entscheidungen; sie gilt jedoch nicht für die Fälle einer Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG. Dies beruht vor allem auf dem Umstand, dass gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge der Halbteilungsgrundsatz vielfach dadurch verletzt wurde, dass nicht volldynamische Anrechte in einer Art und Weise umgerechnet wurden, die den späteren Gegebenheiten nicht entsprach (vgl. MünchKommDörr, Familienrecht I, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 32 Rn. 1).

11

Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL hat sich allerdings nicht wesentlich verändert. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG ist insoweit nämlich maßgebend, ob der Wertunterschied zwischen dem vor der Umrechnung ermittelten Wert des Ehezeitanteils und dem dynamisierten und aktualisierten Wert mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des SGB IV beträgt. Dabei ist zum Wertvergleich das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende dynamisierte Anrecht durch den aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Erstentscheidung zu dividieren und sodann mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu multiplizieren. Dieser aktualisierte Wert ist mit dem vor der Umrechnung ermittelten Wert zu vergleichen (vgl. MünchKommDörr, a.a.O., Rn. 52 ff.; Ruland, a.a.O., Rn. 1064). Der Nominalwert des Anrechts bei der VBL betrug zum Ehezeitende 95,38 DM (48,77 €), der nach der Barwertverordnung dynamisierte Wert betrug 13,88 DM (7,10 €). Der aktuelle Rentenwert zum Ehezeitende belief sich auf 35,45 DM (18,12529 €), zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2011 belief er sich auf 47,19417 DM (24,13 €). Es ergibt sich dann ein aktualisierter Wert von 7,10 € : 18,12529 € x 24,13 € = 9,45 €. Die Differenz zum Nominalwert beträgt 39,32 € (48,77 € - 9,45 €). Der Grenzwert nach § 51 Abs. 3 VersAusglG betrug zum Zeitpunkt des Antragseingangs 51,10 €. Dieser Grenzwert ist also nicht überschritten, weshalb die Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine Veränderung des Anrechts bei der VBL nicht zulässig ist.

12

2) Eine wesentliche Wertänderung des Anrechts des Antragstellers liegt ebenfalls nicht vor. Für den Vergleich ist dabei auf die Berechnung der Bundesfinanzdirektion vom 24. Januar 2012 abzustellen, die von einem Ruhegehaltssatz von 70,91 % ausgeht. Nach dieser Berechnung beträgt der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers 572,04 €; demgegenüber war in der Ursprungsentscheidung der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers mit 2.265,46 DM bemessen worden; hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Betrages von 1.132,73 DM (579,16 €). Die Abweichung beträgt also weniger als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts. Demgegenüber liegt nicht deshalb eine wesentliche Veränderung des Anrechts des Antragstellers vor, weil dessen Versorgungsbezüge möglicherweise nur mit einem Ruhegehaltssatz von lediglich 65,53 % zu berechnen sind, wie dies der Versorgungsträger, die Bundesfinanzdirektion …, behauptet und im Rahmen eines derzeit noch rechtshängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens geltend macht. Nach den Vorschriften der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nämlich erforderlich, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechtsnach Ehezeitende in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert hat, etwa deshalb, weil der Beamte aufgrund Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, Besoldungserhöhungen mit rückwirkender Kraft eintreten etc. (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 1248 ff.).

13

Demgegenüber stellen Rechtsanwendungsfehler, wie sie vorliegend in Bezug auf die ursprüngliche Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Antragstellers in Betracht kommen, für sich genommen keinen Abänderungsgrund dar (vgl. Ruland, a.a.O., Rn. 996 ff.; ebenso: - für Anrechte, die in der Ursprungsentscheidung vergessen oder von einem Ehepartner verheimlicht worden sind -: Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 2; Götsche, FamRB 2012, 122, 123; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010, Az. 6 WF 33/10, FamRZ 2010, 1909, recherchiert in juris, Rn. 9 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2012, Az. 13 UF 199/11, FamFR 2012, 444, recherchiert in juris, Rn. 15 ff.; MünchKomm Stein, FamFG, 3. Aufl., § 225 FamFG, Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2012, Az. 14 UF 96/12, recherchiert in juris; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. 5 ff. vor §§ 225 ff. FamFG). Gegebenenfalls besteht bei unrichtigen Auskünften der Versorgungsträger die Möglichkeit, diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Ruland, a.a.O., 996 ff.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in juris, Rn. 13 ff.).

14

Allerdings werden in der Literatur teilweise verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 51 VersAusglG geäußert. Borth (Die vergessene bzw. verheimlichte Versorgung im Versorgungsausgleich, FamRZ 2012, 337, 339) weist darauf hin, dass es dem Gesetzgeber zwar unbenommen sei, im reformierten Versorgungsausgleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit einen Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an der während des Bestehens ihrer Ehe erworbenen Versorgungsanrechte einzuräumen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. mit § 225 Abs. 2 FamFG bewirke jedoch, dass in den Altverfahren, in denen unter der Geltung des § 10a VAHRG auch eine Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern möglich gewesen sei, nunmehr ein Zugriff auf eine vergessene Versorgung (oder deren fehlerhafte Berechnung) ausgeschlossen ist. Die Vorschrift weise damit einen rückwirkenden Effekt auf; hierfür sei jedoch kein rechtfertigendes Differenzierungsmerkmal ersichtlich. Vielmehr sei das Vertrauen darauf, dass im Zweifel eine Abänderung der Erstentscheidung auch bei Rechtsanwendungsfehlern möglich ist, zu schützen, weil keine vergleichbare Möglichkeit nach der neuen Rechtslage in Bezug auf die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht abgeschlossenen Verfahren bestehe.

15

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

16

Nach allgemeiner Meinung - auch nach Auffassung von Borth - ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Fälle, in denen die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits auf der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes beruht, eine Abänderung nur dann zulässt, wenn sich nachträglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Wurde hingegen bei einer Entscheidung nach neuem Recht ein Anrecht vergessen oder gab es sonstige Rechtsanwendungsfehler, so sind diese künftig allenfalls abänderbar, wenn aus Gründen im Sinne von § 225 Abs.2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit selbst eröffnet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung, in der es über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in §§ 1587 ff. BGB zu entscheiden hatte, auch entscheidend darauf abgestellt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Ausgangsentscheidung für die Fälle eröffnet sein muss, in denen sich herausstellt, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder berücksichtigt wurden; anderenfalls würde der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992, Az. 1 BvL 17/89, FamRZ 93, 161, recherchiert in juris, Rn. 38 ff.). Diesem Erfordernis wird die neue Regelung gerecht (vgl. auch BT-Drucksache 16/10144, S. 97).

17

Die Regelung in § 51 VersAusglG wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann als verfassungswidrig zu bewerten, wenn sie einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG normierte Rückwirkungsverbot beinhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein absolutes Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich nur im Strafrecht gilt. Ansonsten ist zwischen der sogenannten "echten Rückwirkung", bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift und deren Rechtsfolgen rückwirkend auf die Zeit vor der Verkündung abändert und der sogenannten "unechten Rückwirkung", die zwar auch zurückliegende Sachverhalte betrifft, Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3629, recherchiert in juris, Rn. 59 m.w.N.)., zu unterscheiden. Während die echte Rückwirkung nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, Az. 2 BvL 14/02, NJW 2010, 3629, recherchiert in juris, Rn. 55 ff.). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 58). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in § 51 VersAusglG nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle Altfälle bei der Abänderungsmöglichkeit in dem Umfang zu belassen, wie dies auf der Grundlage der Geltung des § 10 a VAHRG möglich war. Dies hätte jedoch zu einer jahrelangen Anwendung der alten Rechtsgrundsätze neben dem neuen Recht geführt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Rechtsordnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ansonsten nur in seltenen Ausnahmefällen die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zulässt. So ist etwa eine rechtskräftige Entscheidung über Unterhaltsansprüche nur dann abänderbar, wenn sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände nachträglich wesentlich geändert haben. Rechtskräftige Entscheidungen sind im Übrigen in der Regel nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens abänderbar. Der Gesetzgeber hat aber durch die Regelung in § 51 VersAusglG dafür Sorge getragen, dass auch Versorgungsausgleichsentscheidungen in diesem Umfang, nämlich bei einer nachträglichen Änderung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, abänderbar sind; im Übrigen sind im Einzelfall auch Wiederaufnahmeverfahren möglich, vgl. § 48 FamFG. Wenn er im Hinblick auf die Angleichung der Abänderungsmöglichkeiten rechtskräftiger Entscheidungen davon abgesehen hat, weiterhin auch eine Korrektur von reinen Rechtsanwendungsfehlern in rechtskräftigen Entscheidungen zuzulassen, ist dies nicht zu beanstanden und von dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 12 UF 1476/11, FamRZ 2012, 454, recherchiert in juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 48 VersAusglG).

18

Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem zurückzuweisen. Sollte sich im Rahmen des von ihm geführten Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend die Berechnung seiner Versorgungsansprüche herausstellen, dass die Auskunft des Versorgungsträgers, die Grundlage der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich war, unzutreffend war, verbleibt ihm gegebenenfalls die Möglichkeit, diesbezüglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in juris).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.