Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2013 - XII ZB 415/12

bei uns veröffentlicht am24.07.2013
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 158 F 21083/09, 27.06.2011
Kammergericht, 13 UF 199/11, 12.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 415/12
vom
24. Juli 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder
verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens
nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren
gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in
den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt
).
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 415/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden : Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde durch Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Mai 1973 bis 31. Juli 1995; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die Ehefrau verfügte daneben über eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL). Der Versorgungsausgleich wurde dahinge- hend geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 147,33 DM begründet wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 31. Juli 1997 rechtskräftig.
4
Die Ehefrau bezieht seit 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Ehemann bezieht seit 2008 eine Vollrente wegen Alters.
5
Im Februar 2009 beantragte die Ehefrau die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung unter Einbeziehung der ihr erst nachträglich bekannt gewordenen Zusatzrente des Ehemanns bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (im Folgenden: SOKA-Bau). Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass die Ehefrau voraussichtlich im Vergleich zu der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich in höherem Maße gegenüber dem Ehemann ausgleichspflichtig wäre, nahm die Ehefrau ihren Antrag wieder zurück.
6
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ehemanns vom 19. Oktober 2009 die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. November 2009 abgeändert. Vom Rentenkonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung hat das Amtsgericht auf das Konto der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten übertragen. Das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau wurde durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 22,41 € monatlich zu Gunsten der Ehefrau geteilt. Zu Lasten der Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der VBL hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf sein gesetzliches Rentenkonto und ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten bei der VBL übertragen.
7
Auf die Beschwerde der SOKA-Bau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich der Versorgung des Ehemanns bei der SOKA-Bau nicht stattfindet. Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


8
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau könne nicht nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ein Anwendungsfall des § 51 VersAusglG liege nicht vor, da dieser eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG voraussetze, die wiederum bei in der Ausgangsentscheidung vergessenen Anrechten nicht gegeben sei. Der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende Wille des Gesetzgebers sei darauf gerichtet, dass in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Anrechte nicht mehr im Wege der Abänderung der Entscheidung gemäß § 51 VersAusglG nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten.
11
In der Rechtsprechung werde die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung , die allein darauf gestützt sei, dass ursprünglich ein Anrecht vergessen worden sei, folgerichtig für nicht zulässig erachtet. Auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Abänderungsbegehren nicht ausschließlich auf ein bislang unberücksichtigtes Anrecht, sondern auch auf die wesentliche Wertänderung eines anderen Anrechts gestützt werde, sei eine nachträgliche Einbeziehung des vergessenen Anrechts nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zugunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden, wie sie nach dem bis zum 31. August 2009 maßgeblichen § 10 a VAHRG noch möglich gewesen sei. Vereinzelt geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken, wonach das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand einer dem § 10 a VAHRG vergleichbaren Regelung auch nach neuem Recht zu schützen sei, erschienen wenig überzeugend. Dem Gesetzgeber stehe es frei, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der umfassenden Fehlerkorrektur zu geben.
12
Der betroffene Ehegatte sei in Anbetracht der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG oder zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zudem nicht schutzlos gestellt. Eine Verletzung der gleichen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten gem. Art. 6 Abs. 1 GG scheine daher nicht gegeben zu sein. Dies bedürfe hier aber keiner Entscheidung , weil es der Ehefrau aufgrund ihres im Februar 2009 gestellten und später zurückgenommenen Antrags möglich gewesen wäre, im Wege der Totalrevision nach § 10 a VAHRG vorzugehen. Nachdem das Versorgungsausgleichsgesetz bereits am 3. April 2009 verkündet worden sei, sei die Abänderungsproblematik nach neuem Recht im Zeitpunkt der Antragsrücknahme bereits bekannt gewesen.
13
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14
a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
15
aa) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Der "Totalrevision" nach neuem Recht können nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG nur diejenigen Anrechte unterworfen werden, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Gegenüber dem bisherigen § 10 a VAHRG, der eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in weitem Umfang zuließ und auch die nachträgliche Einbeziehung von im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechte erlaubte, wurden die Abänderungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Neuregelung somit erheblich eingeschränkt.
16
Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt werden oder nicht. Wird ein dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallendes Anrecht fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil es dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt eine fehlerhafte Entscheidung vor, die mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Eine spätere Korrektur der Ausgangsentscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG würde damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen.
17
Während die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung für den Fall, dass sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändern (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.), weiterhin erhalten bleibt, steht ein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren zur Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung nicht (mehr) zur Verfügung.
18
Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
19
bb) Abweichendes gilt auch dann nicht, wenn das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG - wie hier - aus anderen Gründen durchzuführen ist.
20
Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass ein nachträglicher Ausgleich eines bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG möglich ist, wenn wegen einer wesentlichen Wertänderung eines anderen, ursprünglich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts, die Möglichkeit einer Abänderung eröffnet ist. Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende Totalrevision erstrecke sich dann auch auf das fehlerhaft nicht einbezogene Anrecht (vgl. Götsche FamRB 2012, 122, 123).
21
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. 2013 7. Kap. Rn. 353 f.). Sie steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des § 51 VersAusglG, wonach nur diejenigen Anrechte einer Abänderung zugänglich sind, die auch in der Ausgangsentscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogen waren.
22
In der Gesetzesbegründung zu § 51 VersAusglG finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, ob im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte in dem aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auszugleichen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 225 FamFG enthält insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es dort heißt, dass "wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen kann", damit die Versorgungsträger nicht gehalten sind, objektiv falsche Konten fortzuführen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97), bezieht sich dies erkennbar nur auf den Fall, dass das Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts nach dem Ehezeitende eröffnet ist und zugleich sonstige Berechnungs- oder Buchungsfehler, die dasselbe Anrecht betreffen, mitkorrigiert werden können. Eine Fehlerkorrektur im Hinblick auf in der Ausgangsentscheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte ergibt sich daraus gerade nicht.
23
Eine Erstreckung der Abänderung auf im Ausgangsverfahren fehlerhaft nicht einbezogene Anrechte widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Die ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung erwächst wie oben ausgeführt nach Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft und zwar auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung dem Versorgungsausgleich unterfallenden ausgleichsreifen Anrechte auszugleichen sind. § 51 VersAusglG sieht eine Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur hinsichtlich der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte vor. Denn auch nur insoweit ist eine Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich, um eine auf rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit beruhende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts korrigieren zu können. Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung durch nachträgliche Einbeziehung eines in der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechts ist dagegen nicht geboten.
24
b) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
25
aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
26
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Einbeziehung des im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Anrechts des Ehemanns bei der SOKA-Bau hätte erreichen können, ist ihr dies nach neuer Rechtslage verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen aber nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
27
Die Rechtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Allerdings stehen dem Vertrauen auf die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der rechtskräftigen Versorgungs- ausgleichsentscheidung gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber Vorrang einräumen durfte. Die Entscheidung des Gesetzgebers , die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen einzuräumen , ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
28
bb) Auch der von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Halbteilungsgrundsatz steht der Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht entgegen.
29
Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Ehepartner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner nach Auflösung der Ehe auswirkt. Im Versorgungsausgleich sind die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält.
30
Mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG hat der Gesetzgeber für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen in derartigen Fällen beachtet. Der Halbteilungsgrund- satz gebietet jedoch nicht, Möglichkeiten für die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen auch nach dem Eintritt der Rechtskraft für die Fälle vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Zwar wird auch in diesen Fällen das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen aber nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 158 F 21083/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 13 UF 199/11 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 340/11 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1, § 20 Abs. 1 a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffne

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 340/11
vom
24. Juli 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen
nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene
, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des
Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen
werden.

b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19
VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften
zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff.
VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren
zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene
Anrechte zu.
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
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und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 2. Oktober 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde durch Urteil vom 17. September 2007 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
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Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 31. August 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 64,99 € bezogen auf das Ende der Ehezeit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten in den Auskunftsbögen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 29. Oktober 2007 rechtskräftig.
4
Am 22. Oktober 2009 verstarb der Ehemann; seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Die VBL bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1. Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 129,68 € monatlich bezogen habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender Kapitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG: 6.213,07 €).
5
Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.069,30 €. Ihren am 17. Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts des Ehemanns bei der VBL könne nicht auf § 10 a VAHRG gestützt werden, wonach gemäß früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten im Scheidungsverfahren nicht angegebene Anwartschaften in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen seien. Denn diese Vorschrift sei mit Wirkung zum 1. September 2009 durch § 51 VersAusglG ersetzt worden.
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§ 51 VersAusglG regele die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach den bis zum 31. August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die Abänderungsentscheidung dürften aber - entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, während in der Ausgangsentscheidung übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrechte nicht nachträglich erfasst werden könnten.
10
Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts nach §§ 20, 21, 25, 31, 48 VersAusglG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 225, 226 FamFG und §§ 32 bis 38, 51 VersAusglG nicht in Betracht.
11
§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder dass tatsächlich entstandene Anrechte unberücksichtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 VersAusglG Rechnung getragen.
12
Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abänderbarkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu beschränken und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen.
13
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14
a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
15
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
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aa) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänderungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden. Ein Fortbestehen der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge gehabt , dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungsausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzu- wenden gewesen wären. Um dies zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle einer nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine "Totalrevision" nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.). Anders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden. Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).
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Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
18
Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs- möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen). Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).
19
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996).
20
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht möglich, § 51 VersAusglG über die gesetzliche Regelung hinausgehend auch auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte entsprechend anzuwenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vgl. auch OLG München FamRZ 2012, 380).
21
b) Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts nach §§ 25, 20 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
22
Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
23
Aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur der Schluss gezogen, dass in derAusgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als "noch nicht ausge- glichene Anrechte" im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden könnten (OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26). Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein könne (Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; zweifelnd Strohal FamFR 2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den Wertausgleich bei der Scheidung insoweit ergänzen, als ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21).
24
aa) Eine derartige Auslegung des § 20 VersAusglG ist mit dem vom Gesetzgeber gewollten System des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der Versorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Dementsprechend unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsbereich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind. Ferner sei denkbar, dass sich die Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG darauf einigten, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten, weil dies ihrer Interessenlage besser entspreche. Eine weitere Fallgruppe nicht ausgeglichener Anrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil spalte (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Mit dieser beispielhaften Aufzählung , die auch in § 9 Abs. 1 VersAusglG Eingang gefunden hat, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte in Frage kommt, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können. Bereits im Zeitpunkt der Scheidung entscheidet sich somit, ob ein Anrecht im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder im Wertausgleich nach der Scheidung nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind - soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt - grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Sie unterliegen von vorneherein nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ebenso Götsche FamRB 2012, 122, 123; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsaus- gleichsrecht vor §§ 20 - 26 VersAusglG Rn. 5 und § 20 VersAusglG Rn. 4; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 1; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378; vgl. zur früheren Rechtslage auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.
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bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die Abänderungsmöglichkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.
26
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
27
Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist der Senat davon ausgegangen, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277 mwN). Zwar hat das Familiengericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277).
28
Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine Teilentscheidung vor. Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264). In materielle Rechtskraft erwächst die Ent- scheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind.
29
Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches fehlerhaft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde damit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsentscheidung führen (aA FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413) und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen.
30
c) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
31
aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
32
Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das Versorgungsausgleichsgesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die - wie hier - nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor.
33
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
34
Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG NJW 1984, 2567 mwN).
35
Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Ehefrau hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte.
Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" , S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. ebenso OLG Koblenz Beschluss vom 23. November 2012 - 13 UF 592/12 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; zweifelnd Borth FamRZ 2012, 337, 339).
36
bb) Auch ein Verstoß gegen den von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Halbteilungsgrundsatz ist nicht gegeben.
37
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
38
Mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz Geltung verschafft, indem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.
39
Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die vermögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfassend und abschließend im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 33 f.). Damit geht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im Versorgungsausgleich aufgeteilt werden, die - soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetreten ist - vorläufig errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls können sich Abweichungen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass der Gesetzgeber Abänderungsvorschriften vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).
40
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertänderung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vorliegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzgeber wie ausgeführt frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen.
Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2011 - 302 F 2133/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2011 - 20 UF 502/11 -

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 340/11
vom
24. Juli 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen
nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene
, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des
Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen
werden.

b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19
VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften
zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff.
VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren
zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene
Anrechte zu.
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 2. Oktober 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde durch Urteil vom 17. September 2007 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 31. August 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 64,99 € bezogen auf das Ende der Ehezeit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten in den Auskunftsbögen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 29. Oktober 2007 rechtskräftig.
4
Am 22. Oktober 2009 verstarb der Ehemann; seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Die VBL bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1. Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 129,68 € monatlich bezogen habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender Kapitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG: 6.213,07 €).
5
Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.069,30 €. Ihren am 17. Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts des Ehemanns bei der VBL könne nicht auf § 10 a VAHRG gestützt werden, wonach gemäß früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten im Scheidungsverfahren nicht angegebene Anwartschaften in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen seien. Denn diese Vorschrift sei mit Wirkung zum 1. September 2009 durch § 51 VersAusglG ersetzt worden.
9
§ 51 VersAusglG regele die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach den bis zum 31. August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die Abänderungsentscheidung dürften aber - entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, während in der Ausgangsentscheidung übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrechte nicht nachträglich erfasst werden könnten.
10
Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts nach §§ 20, 21, 25, 31, 48 VersAusglG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 225, 226 FamFG und §§ 32 bis 38, 51 VersAusglG nicht in Betracht.
11
§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder dass tatsächlich entstandene Anrechte unberücksichtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 VersAusglG Rechnung getragen.
12
Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abänderbarkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu beschränken und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen.
13
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14
a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
15
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
16
aa) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänderungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden. Ein Fortbestehen der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge gehabt , dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungsausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzu- wenden gewesen wären. Um dies zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle einer nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine "Totalrevision" nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.). Anders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden. Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).
17
Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
18
Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs- möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen). Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).
19
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996).
20
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht möglich, § 51 VersAusglG über die gesetzliche Regelung hinausgehend auch auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte entsprechend anzuwenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vgl. auch OLG München FamRZ 2012, 380).
21
b) Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts nach §§ 25, 20 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
22
Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
23
Aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur der Schluss gezogen, dass in derAusgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als "noch nicht ausge- glichene Anrechte" im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden könnten (OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26). Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein könne (Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; zweifelnd Strohal FamFR 2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den Wertausgleich bei der Scheidung insoweit ergänzen, als ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21).
24
aa) Eine derartige Auslegung des § 20 VersAusglG ist mit dem vom Gesetzgeber gewollten System des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der Versorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Dementsprechend unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsbereich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind. Ferner sei denkbar, dass sich die Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG darauf einigten, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten, weil dies ihrer Interessenlage besser entspreche. Eine weitere Fallgruppe nicht ausgeglichener Anrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil spalte (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Mit dieser beispielhaften Aufzählung , die auch in § 9 Abs. 1 VersAusglG Eingang gefunden hat, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte in Frage kommt, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können. Bereits im Zeitpunkt der Scheidung entscheidet sich somit, ob ein Anrecht im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder im Wertausgleich nach der Scheidung nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind - soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt - grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Sie unterliegen von vorneherein nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ebenso Götsche FamRB 2012, 122, 123; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsaus- gleichsrecht vor §§ 20 - 26 VersAusglG Rn. 5 und § 20 VersAusglG Rn. 4; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 1; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378; vgl. zur früheren Rechtslage auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.
25
bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die Abänderungsmöglichkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.
26
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
27
Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist der Senat davon ausgegangen, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277 mwN). Zwar hat das Familiengericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277).
28
Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine Teilentscheidung vor. Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264). In materielle Rechtskraft erwächst die Ent- scheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind.
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Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches fehlerhaft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde damit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsentscheidung führen (aA FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413) und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen.
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c) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
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Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das Versorgungsausgleichsgesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die - wie hier - nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor.
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Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
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Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG NJW 1984, 2567 mwN).
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Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Ehefrau hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte.
Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" , S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. ebenso OLG Koblenz Beschluss vom 23. November 2012 - 13 UF 592/12 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; zweifelnd Borth FamRZ 2012, 337, 339).
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bb) Auch ein Verstoß gegen den von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Halbteilungsgrundsatz ist nicht gegeben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
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Mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz Geltung verschafft, indem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.
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Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die vermögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfassend und abschließend im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 33 f.). Damit geht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im Versorgungsausgleich aufgeteilt werden, die - soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetreten ist - vorläufig errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls können sich Abweichungen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass der Gesetzgeber Abänderungsvorschriften vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).
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Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertänderung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vorliegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzgeber wie ausgeführt frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen.
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Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2011 - 302 F 2133/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2011 - 20 UF 502/11 -