Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2013 - XII ZB 415/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
I.
- 2
- Die am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden : Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde durch Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.
- 3
- Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Mai 1973 bis 31. Juli 1995; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die Ehefrau verfügte daneben über eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL). Der Versorgungsausgleich wurde dahinge- hend geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 147,33 DM begründet wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 31. Juli 1997 rechtskräftig.
- 4
- Die Ehefrau bezieht seit 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Ehemann bezieht seit 2008 eine Vollrente wegen Alters.
- 5
- Im Februar 2009 beantragte die Ehefrau die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung unter Einbeziehung der ihr erst nachträglich bekannt gewordenen Zusatzrente des Ehemanns bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (im Folgenden: SOKA-Bau). Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass die Ehefrau voraussichtlich im Vergleich zu der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich in höherem Maße gegenüber dem Ehemann ausgleichspflichtig wäre, nahm die Ehefrau ihren Antrag wieder zurück.
- 6
- Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ehemanns vom 19. Oktober 2009 die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. November 2009 abgeändert. Vom Rentenkonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung hat das Amtsgericht auf das Konto der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten übertragen. Das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau wurde durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 22,41 € monatlich zu Gunsten der Ehefrau geteilt. Zu Lasten der Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der VBL hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf sein gesetzliches Rentenkonto und ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten bei der VBL übertragen.
- 7
- Auf die Beschwerde der SOKA-Bau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich der Versorgung des Ehemanns bei der SOKA-Bau nicht stattfindet. Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 9
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 10
- Das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau könne nicht nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ein Anwendungsfall des § 51 VersAusglG liege nicht vor, da dieser eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG voraussetze, die wiederum bei in der Ausgangsentscheidung vergessenen Anrechten nicht gegeben sei. Der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende Wille des Gesetzgebers sei darauf gerichtet, dass in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Anrechte nicht mehr im Wege der Abänderung der Entscheidung gemäß § 51 VersAusglG nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten.
- 11
- In der Rechtsprechung werde die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung , die allein darauf gestützt sei, dass ursprünglich ein Anrecht vergessen worden sei, folgerichtig für nicht zulässig erachtet. Auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Abänderungsbegehren nicht ausschließlich auf ein bislang unberücksichtigtes Anrecht, sondern auch auf die wesentliche Wertänderung eines anderen Anrechts gestützt werde, sei eine nachträgliche Einbeziehung des vergessenen Anrechts nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zugunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden, wie sie nach dem bis zum 31. August 2009 maßgeblichen § 10 a VAHRG noch möglich gewesen sei. Vereinzelt geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken, wonach das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand einer dem § 10 a VAHRG vergleichbaren Regelung auch nach neuem Recht zu schützen sei, erschienen wenig überzeugend. Dem Gesetzgeber stehe es frei, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der umfassenden Fehlerkorrektur zu geben.
- 12
- Der betroffene Ehegatte sei in Anbetracht der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG oder zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zudem nicht schutzlos gestellt. Eine Verletzung der gleichen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten gem. Art. 6 Abs. 1 GG scheine daher nicht gegeben zu sein. Dies bedürfe hier aber keiner Entscheidung , weil es der Ehefrau aufgrund ihres im Februar 2009 gestellten und später zurückgenommenen Antrags möglich gewesen wäre, im Wege der Totalrevision nach § 10 a VAHRG vorzugehen. Nachdem das Versorgungsausgleichsgesetz bereits am 3. April 2009 verkündet worden sei, sei die Abänderungsproblematik nach neuem Recht im Zeitpunkt der Antragsrücknahme bereits bekannt gewesen.
- 13
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 14
- a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
- 15
- aa) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Der "Totalrevision" nach neuem Recht können nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG nur diejenigen Anrechte unterworfen werden, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Gegenüber dem bisherigen § 10 a VAHRG, der eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in weitem Umfang zuließ und auch die nachträgliche Einbeziehung von im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechte erlaubte, wurden die Abänderungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Neuregelung somit erheblich eingeschränkt.
- 16
- Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt werden oder nicht. Wird ein dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallendes Anrecht fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil es dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt eine fehlerhafte Entscheidung vor, die mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Eine spätere Korrektur der Ausgangsentscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG würde damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen.
- 17
- Während die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung für den Fall, dass sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändern (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.), weiterhin erhalten bleibt, steht ein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren zur Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung nicht (mehr) zur Verfügung.
- 18
- Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- 19
- bb) Abweichendes gilt auch dann nicht, wenn das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG - wie hier - aus anderen Gründen durchzuführen ist.
- 20
- Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass ein nachträglicher Ausgleich eines bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG möglich ist, wenn wegen einer wesentlichen Wertänderung eines anderen, ursprünglich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts, die Möglichkeit einer Abänderung eröffnet ist. Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende Totalrevision erstrecke sich dann auch auf das fehlerhaft nicht einbezogene Anrecht (vgl. Götsche FamRB 2012, 122, 123).
- 21
- Dieser Ansicht ist nicht zu folgen (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. 2013 7. Kap. Rn. 353 f.). Sie steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des § 51 VersAusglG, wonach nur diejenigen Anrechte einer Abänderung zugänglich sind, die auch in der Ausgangsentscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogen waren.
- 22
- In der Gesetzesbegründung zu § 51 VersAusglG finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, ob im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte in dem aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auszugleichen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 225 FamFG enthält insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es dort heißt, dass "wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen kann", damit die Versorgungsträger nicht gehalten sind, objektiv falsche Konten fortzuführen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97), bezieht sich dies erkennbar nur auf den Fall, dass das Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts nach dem Ehezeitende eröffnet ist und zugleich sonstige Berechnungs- oder Buchungsfehler, die dasselbe Anrecht betreffen, mitkorrigiert werden können. Eine Fehlerkorrektur im Hinblick auf in der Ausgangsentscheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte ergibt sich daraus gerade nicht.
- 23
- Eine Erstreckung der Abänderung auf im Ausgangsverfahren fehlerhaft nicht einbezogene Anrechte widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Die ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung erwächst wie oben ausgeführt nach Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft und zwar auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung dem Versorgungsausgleich unterfallenden ausgleichsreifen Anrechte auszugleichen sind. § 51 VersAusglG sieht eine Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur hinsichtlich der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte vor. Denn auch nur insoweit ist eine Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich, um eine auf rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit beruhende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts korrigieren zu können. Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung durch nachträgliche Einbeziehung eines in der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechts ist dagegen nicht geboten.
- 24
- b) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 25
- aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
- 26
- Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Einbeziehung des im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Anrechts des Ehemanns bei der SOKA-Bau hätte erreichen können, ist ihr dies nach neuer Rechtslage verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen aber nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
- 27
- Die Rechtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Allerdings stehen dem Vertrauen auf die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der rechtskräftigen Versorgungs- ausgleichsentscheidung gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber Vorrang einräumen durfte. Die Entscheidung des Gesetzgebers , die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen einzuräumen , ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- 28
- bb) Auch der von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Halbteilungsgrundsatz steht der Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht entgegen.
- 29
- Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Ehepartner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner nach Auflösung der Ehe auswirkt. Im Versorgungsausgleich sind die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält.
- 30
- Mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG hat der Gesetzgeber für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen in derartigen Fällen beachtet. Der Halbteilungsgrund- satz gebietet jedoch nicht, Möglichkeiten für die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen auch nach dem Eintritt der Rechtskraft für die Fälle vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Zwar wird auch in diesen Fällen das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen aber nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 158 F 21083/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 13 UF 199/11 -
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.