Amtsgericht Bonn Beschluss, 17. Apr. 2014 - 401 F 226/10

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0417.401F226.10.00
published on 17/04/2014 00:00
Amtsgericht Bonn Beschluss, 17. Apr. 2014 - 401 F 226/10
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Tenor

01. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Neuss vom 07.12.1992 - 43 F 158/92 - über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird abgeändert.

02. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### F ###) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5589 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### T ###) bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.

03. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### T ###) zu Gunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4822 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### F ###), bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.

04. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 26.353,77 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

05. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.975,09 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

06. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 712,93 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

07. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.353,18 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

08. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.159,20 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

09. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.064,37 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E1 C3 AG zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.692,36 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

11. Ein Ausgleich der vom früheren Antragsteller während der Ehezeit bei der C4 O d´ B3 Q erworbenen luxemburgischen Rentenanwartschaften findet nicht statt.

12. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Ehegatten je zur Hälfte.


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
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published on 24/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 340/11 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1, § 20 Abs. 1 a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffne
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Annotations

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.