Amtsgericht Bonn Beschluss, 17. Apr. 2014 - 401 F 226/10


Gericht
Tenor
01. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Neuss vom 07.12.1992 - 43 F 158/92 - über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird abgeändert.
02. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### F ###) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5589 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### T ###) bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.
03. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### T ###) zu Gunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4822 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### F ###), bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.
04. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 26.353,77 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
05. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.975,09 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
06. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 712,93 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
07. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.353,18 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
08. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.159,20 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
09. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.064,37 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E1 C3 AG zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.692,36 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.
11. Ein Ausgleich der vom früheren Antragsteller während der Ehezeit bei der C4 O d´ B3 Q erworbenen luxemburgischen Rentenanwartschaften findet nicht statt.
12. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Ehegatten je zur Hälfte.
1
Gründe:
2I.
3Die Ehefrau und frühere Antragsgegnerin hat mit Antrag vom 20.12.2010 zunächst dieDurchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches begehrt, da im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Neuss vom 28.12.1992 - 43 F 158/92 - der Versorgungsausgleich nicht vollständig erfolgt ist, sondern die nacheheliche Dynamik der betrieblichen Altersversorgung des damaligen Antragstellers nicht abschließend entschieden, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten gelassen wurde.
4Nachdem dieser Antrag durch Beschluss vom 25.01.2011 zurückgewiesen worden war, stellte die Ehefrau den Antrag im Beschwerdeverfahren auf die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. III VersAusglG um, nachdem der beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich nicht in Betracht kommt.
5Ferner beantragt die Ehefrau die in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Neuss unberücksichtigt gelassenen ausländischen Versorgungsanwartschaften des damaligen Antragstellers bei dem luxemburgischen Versorgungsträger, der C4 O d´ B3 Q, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 20, 23 VersAusglG durchzuführen.
6Das Gericht hat Beweis erhoben über die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn S H. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten vom25.1.2012 und 14.12.2012 sowie der weiteren ergänzende Stellungnahme vom 27.03.2013 verwiesen.
7Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Bevollmächtigten der Ehegatten sowie der beteiligten Versorgungsträger verwiesen.
8II.
9Entsprechend den fundierten und überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Herrn S H, denen das Gericht sich vollinhaltlich anschließt, sind vorliegend die Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Neuss zum Versorgungsausleich im Scheidungsurteil vom 28.12.1992 bereits im Hinblick auf das Anrecht des Ehemanns auf die betriebliche Altersversorgung bei der E1 C3 AG erfüllt. Aufgrund der in der Ausgangsentscheidung erfolgten Ermittlung des Ehezeitanteils dieses betrieblichen Anrechts mit Hilfe der früheren Barwertverordnung ist die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. III VersAusglG auch weit überschritten.
10Gemäß § 51 Abs. I VersAusglG ist damit die Erstentscheidung im Sinne einer Totalrevision abzuändern.
11Für die Bewertung der auszugleichenden Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung bei der C2WW1 und der E1 C3 AG war entgegen der Regelung des § 5 Abs. II Satz 1 VersAusglG nicht auf das Ende der Ehezeit, mithin den 31.5.1992, abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, bzw. den Wert des zeitnahen Ermittlungsstichtages 28.02.2014. Da der Ehemann bereits seit 01.04.2007 Rentenleistungen bezieht, ist seit dem ein entsprechender Kapitalverzehr der betrieblichen Altersversorgung eingetreten. Hierbei handelt es sich um eine "ehebezogene" Veränderung, die gemäß § 5 Abs. II Satz 2 VersAusglG. zu berücksichtigen ist (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12).
12Mithin waren die von den Versorgungsträgern der betrieblichen Altersversorgung zum Stichtag 28.02.2014 mitgeteilten Werte zugrunde zu legen.
13Hinsichtlich der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes bei der E1 C3 AG hatte die Wertermittlung zudem unter Ansatz eines Rechnungszinses von 3,25 % sowie einer Rentendynamik von 1,5 % zu erfolgen. Hinzu wird auf die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen H vom 14.12.2012 und 27.03.2013, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, verwiesen.
14Der sich so ergebene Ausgleichswert als Kapitalwert beträgt 46.692,36 € und überschreitet somit die Wertgrenze des § 17 VersAusglG zur externen Teilung. Der Ausgleich auch der Anwartschaft des Ehemannes bei der E1 C3 AG hat somit im Wege der internen Teilung zu erfolgen.
15Aufgrund der im Hinblick hierauf eingeholten Neuauskünfte der Versorgungsträger ist der Versorgungsausgleich daher wie folgt durchzuführen:
16Der frühere Antragsteller hat folgende Rentenanwartschaften erworben:
171. Der frühere Antragsteller hat bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der E S C ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27,1178 Entgeltpunkten erlangt. Entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers war der Ausgleichswert mit 13,5589 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 110.130,17 DM/56.308,66 €.
182. Bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. hat der frühere Antragsteller die nachfolgenden Anrechte erworben, die zum entscheidungsnahen Stichtag 28.02.2014 wie folgt zu bestimmen waren:
19Zur Vertragsnummer #######-# #### mit einem Ehezeitanteil von 53.009,63 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 26.353,77 € zu bestimmen.
20Hinsichtlich der Versicherungsnummer #######-# #### ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.041,60 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 7.975,09 € zu bestimmen.
21Hinsichtlich der Versicherungsnummer #######-# #### ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.434,03 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 712,93 € zu bestimmen.
22Hinsichtlich der Versicherungsnummer #######-# #### ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.733,34 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 2.353,18 € zu bestimmen.
23Hinsichtlich der Versicherungsnummer #######-# #### ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.331,70 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 1.159,20 € zu bestimmen.
24Hinsichtlich der Versicherungsnummer #######-# #### ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.186,79 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 5.064,37 € zu bestimmen.
25Des Weiteren hat der frühere Antragsteller bei der E1 C3 AG ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung in der Ehezeit erlangt, entsprechend den Vorgaben des Gerichtes, hat der Versorgungsträger den Wert dieses Anrechts bezogen auf den Stichtag 28.02.2014 unter Heranziehung eines Rechnungszinses von 3,25 % sowie unter Berücksichtigung einer Anpassungsdynamik von 1,5 % auf einen Ehezeitanteil von 95.470,87 € errechnet und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 46.692,36 € zu bestimmen.
26Zudem hat der frühere Antragsteller während der Ehezeit von 1989 bis 1990 Anwartschaften in der luxemburgischen Pensionsversicherung erworben, für die vom Sachverständigen ein ehezeitlicher monatlichen Rentenwert von 85,92 € errechnet wurde.
27Die frühere Antragsgegnerin hat folgende Rentenanwartschaften erworben:
28Bei der E S C hat die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,9643 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen den Ausgleichswert mit 6,4822 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 26.919,89 €.
29Im Hinblick auf die vorstehend erworbenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung bei dem C2WW1 und der E1 C3 AG war der Ausgleich daher wie erkannt durchzuführen.
30Einem - auch schuldrechtlichem - Ausgleich entzogen sind hingegen die vom Ehemann erworbenen luxemburgischen Pensionsanwartschaften. Gegenstand der vorliegenden ändernden "Totalrevision" können nur die Ansprüche sein, die von der abzuändernden Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Neuss erfasst waren (Vgl. BGH Beschluss vom 24.07.2013 - XII ZB 340/11). Dies ist für die luxemburgischen Pensionsanwartschaften indes nicht festzustellen.
31In der Durchführung der vorliegenden Abänderungsentscheidung wird gemäß § 52 Abs. IIII VersAusglG von der E S C, die vom früheren Antragsteller entsprechend der Verpflichtung in der Ausgangsentscheidung erfolgte Beitragszahlung zu Gunsten des Versicherungskontos der Ehefrau in Höhe von 85.279,02 DM unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen sein.
32Dass der Ehemann diesen geleisteten Beitrag nur unverzinst zurückerhält und damit entsprechend seinen Berechnungen bei einem angesetzten Zinssatz vom 4 % einen Zinsnachteil von über 30.000,00 € zu tragen hat, lässt den Ausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und insbesondere der Höhe der dem Ehemann verbleibenden Versorgungsanwartschaften nicht als grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG erscheinen, zumal ihm die ehezeitlichen Anwartschaften aus der luxemburgischen Pensionskasse sogar gänzlich ungeschmälert verbleiben.
33Der Verfahrenswert ist gemäß § 50 Abs. I FamGKG ausgehend von den dreifachen gemeinsamen Nettoeinkünften der Eheleute in Höhe von 30.854,91 DM = 15.778,42 € (8.951,66 DM + 1.333,31 DM * 3) wie folgt festzusetzen:
34Für jedes auszugleichendes Anrecht in Höhe von 10 %
35(je 10 % bezüglich der Anwartschaften bei der E S,
3610 % hinsichtlich der Anwartschaft bei der E1 C3 AG und
3760 % hinsichtlich der Anwartschaften bei dem C2WW1)
38= 90 %
39zuzüglich
4020 % hinsichtlich des begehrten schuldrechtlichen Ausgleiches der luxemburgischen Anwartschaften
41= insgesamt 110 %
42ergibt einen Gesamtverfahrenswert : 17.356,26 €.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 FamFG.
44Rechtsmittelbelehrung:
45Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
46Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
47Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.