Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - IX ZB 103/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160217BIXZB103.15.0
published on 16/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - IX ZB 103/15
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Previous court decisions
Amtsgericht Worms, 20 IN 30/10, 21/07/2015
Landgericht Mainz, 8 T 182/15, 02/11/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 103/15
vom
16. Februar 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans
zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des
Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.
Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt
eines Insolvenzplans sein.
Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters
vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 - LG Mainz
AG Worms
ECLI:DE:BGH:2017:160217BIXZB103.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 16. Februar 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


A.


1
Das Amtsgericht Worms eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. e.V. (fortan: Schuldner ) am 5. Juli 2010 und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3 zeigte am 5. Juli 2010 Masseunzulänglichkeit an. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Insolvenzgläubiger.
2
Anfang des Jahres 2012 regten die Hauptgläubiger die Erstellung eines Insolvenzplans an. Der Beteiligte zu 3 legte im dritten Quartal des Jahres 2012 einen Insolvenzplan vor. Dieser kam nicht zustande. Am 8. Dezember 2014 legte der Beteiligte zu 3 einen neuen Insolvenzplan vor, der beim Amtsgericht Worms eingereicht wurde. Der Insolvenzplan enthielt im gestaltenden Teil einen Abschnitt IV. über die Vergütung des Insolvenzverwalters. Darin heißt es einleitend : "Mit dem Insolvenzplan billigen die Gläubiger bezüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters die nachfolgend dargestellten und ausdrücklich anerkannten Positionen zur Berechnungsgrundlage und die einzelnen in dem Insolvenzverfahren angefallenen Vergütungsfaktoren gemäß § 3 InsVV."
3
Es folgen Bestimmungen zur Höhe der Berechnungsgrundlage sowie zu Art und Umfang der Erhöhungs- und Abschlagstatbestände. Zusammenfassend bestimmt der Insolvenzplan, dass im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 545% angemessen sei. Sodann heißt es: "Die Festlegung der Vergütung bzw. der Grundlage der Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzplanes wird als sinnvoll für die Planungssicherheit und als rechtlich zulässig angesehen."
4
In Nr. IV.4. sieht der Insolvenzplan vor, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.990.522,24 € netto zuzüg- lich einer Auslagenpauschale von 10.500 € netto beantragt wird.Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans dürfe nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt werde, es sei denn, der Beteiligte zu 3 erkläre bei Festsetzung einer geringeren als der beantragten Vergütung binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Weiter verzichteten die Gläubiger in dem Insolvenzplan auf Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss, sofern nicht mehr als der im Insolvenzplan vorgesehene Betrag festgesetzt werde.
5
Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bestimmte das Insolvenzgericht einen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan. Nachdem das Insolvenzgericht die Stimmrechte der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 31. März 2015 neu festgesetzt hatte, bestimmte es mit Beschluss vom 20. April 2015 erneuten Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 6. Mai 2015. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab in einer Gruppe der Gläubiger nicht die erforderliche Summenmehrheit. Der Schuldner, der Beteiligte zu 3 und weitere Gläubiger beantragten die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans.
6
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Insolvenzverwaltervergütung wie im Insolvenzplan vorgesehen fest. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hob das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans auf und versagte die Bestätigung für den Insolvenzplan. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

B.


7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.


8
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZIP 2016, 587 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Bestätigung des Insolvenzplans sei gemäß § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF von Amts wegen zu versagen. Die Vorprüfung durch das Insolvenzgericht gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aF binde das Beschwerdegericht nicht. Der Insolvenzplan verstoße gegen die Vorschriften zur Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO aF, weil die Ausführungen zur Gruppenbildung nicht hinreichend transparent seien und die im Plan enthaltenen Ausführungen keine Prüfung ermöglichten, ob die aufgrund der Gruppenbildung entstehende Ungleichbehandlung der Gläubiger auf einer sachgerechten Abgrenzung basiere.
9
Der Insolvenzplan verstoße weiter gegen die Vorschriften über den Inhalt im Sinne des § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF, weil er eine nicht zulässige Bedingung für die Bestätigung des Insolvenzplans vorsehe. Die Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters griffen in die Festsetzungskompetenz und den Amtsermittlungsgrundsatz des Insolvenzgerichts ein. Eine Dispositionsbefugnis der Gläubiger, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan abschließend festzulegen, ergebe sich auch nicht aus § 217 InsO aF. Die Vergütung des Insolvenzverwalters werde hiervon nicht erfasst. Der Verstoß sei wesentlich und nicht behebbar.

II.


10
Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 29. Februar 2012 gültigen Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist (Art. 103g Satz 1 EGInsO).
11
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auch ohne formelle Beteiligung am Beschwerdeverfahren beschwerdebefugt, weil sie dem Insolvenzplan zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648 unter II., insoweit in BGHZ 163, 344 nicht abgedruckt

).


12
Insbesondere hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung enthält entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Beschränkung der Zulassungsentscheidung.
13
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
14
a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass es für die Entscheidung, ob eine Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, nicht darauf ankommt, ob das Insolvenzgericht den Insolvenzplan schon nach § 231 Abs. 1 InsO aF hätte zurückweisen müssen. Unterlässt es das Insolvenzgericht, einen Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO aF zurückzuweisen, bindet dies das Insolvenzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht hinsichtlich der von § 250 InsO geforderten Prüfung.

15
aa) § 231 InsO enthält keine Regelung, wonach das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO an das Ergebnis seiner Vorprüfung gebunden ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei dieser Entscheidung eine erneute Überprüfung bereits vollumfänglich geprüfter Voraussetzungen des Insolvenzplans nicht erfolgen dürfe (so Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 9-11; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624 f; einschränkend für Überprüfung nur bei neuem Vortrag der Beteiligten HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 250 Rn. 2) oder regelmäßig unterbleiben könne (HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 250 Rn. 4), ist dies mit Sinn und Zweck der Vorprüfung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Insolvenzgericht unabhängig von der im Rahmen der Vorprüfung getroffenen Entscheidung stets zu prüfen, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO von Amts wegen zu versagen ist (Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 250 Rn. 7; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 250 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan , 4. Aufl. Rn. 14.65). Diese Auffassung liegt auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2005 (IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347 ff) zugrunde.
16
bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten neue Gesichtspunkte vortragen, weil § 250 InsO anordnet, dass die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist, wenn einer der in § 250 InsO genannten Gründe vorliegt. Die Vorprüfung eines Insolvenzplans nach § 231 InsO zielt nicht auf eine Selbstbindung des Gerichts. Sie dient in erster Linie dazu, einer Verfahrensverzögerung durch aussichtslose Insolvenzpläne vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 92; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 231 Rn. 1; MünchKomm-InsO/ Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 1). Sinn und Zweck ist weder die inhaltliche Optimie- rung des vorgelegten Insolvenzplans noch die Sicherstellung der Annahme durch einen Beteiligten (Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 231 Rn. 5). Gegen eine Bindung an das Ergebnis der Vorprüfung sprechen zudem die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. § 231 Abs. 3 InsO sieht Rechtsmittel nur bei einer Zurückweisung des Insolvenzplans vor. Hielte man eine Selbstbindung des Insolvenzgerichts für möglich, käme eine unbeanstandete Weiterleitung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einem Ausschluss von Rechtsmitteln gegen einen den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss gleich, obwohl § 253 Abs. 1 InsO gerade auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwirft. Diese Regelung liefe - wenn das Ergebnis der Vorprüfung bindend wäre - weitgehend leer.
17
b) Das Insolvenzgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Der Insolvenzplan ist nicht zu bestätigen, weil er Bestimmungen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung enthält. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist jedoch einer Regelung in einem Insolvenzplan nicht zugänglich.
18
aa) Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans können nur Regelungen über plandispositive Gegenstände sein. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480 Rn. 25 mwN).
19
§ 217 Satz 1 InsO legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan abweichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 217 Rn. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 InsO dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden können (BT-Drucks. 12/2443, S. 195; vgl. auch BT-Drucks. 17/5712, S. 30). Der Insolvenzplan ist mithin die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte (BTDrucks. 12/2443, S. 91). Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt.
20
bb) So liegt der Fall bei einer im Insolvenzplan vorgesehenen Regelung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese gehört nicht zu den Gegenständen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 InsO noch andere Vorschriften über den Insolvenzplan eröffnen diese Möglichkeit.
21
(1) Dem steht schon entgegen, dass es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handelt und die Ansprüche der Massegläubiger einer Regelung durch einen Insolvenzplan nicht zugänglich sind. Deshalb ist der Insolvenzverwalter kein Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens. Wessen subjektive Rechte einer Gestaltung durch den Insolvenzplan unterliegen, ergibt sich aus den Regeln des § 217 InsO. Dies sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insol- venzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Schuldner und - nach § 217 Satz 2 InsO nF - die an der Schuldnergesellschaft beteiligten Personen (Madaus, ZIP 2016, 1141, 1142). Demgemäß treten die Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten ein (§§ 254, 254a InsO nF). Der Insolvenzverwalter zählt nicht hierzu (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7 mwN).
22
Massegläubiger sind nach den gesetzlichen Regeln keine Beteiligten des Planverfahrens (§ 221 Satz 1 InsO; BT-Drucks. 12/2443 S. 209). Nach allgemeiner Meinung ermöglicht § 217 InsO daher keine von den Vorschriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichende Regelungen; die Bestimmungen über die Befriedigung der Massegläubiger sind daher grundsätzlich planfest (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 217 Rn. 4; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 217 Rn. 11, § 221 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 3. Aufl., § 217 Rn. 74; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 217 Rn. 30). Lediglich für den Fall der Masseunzulänglichkeit ermöglicht es - der im Streitfall noch nicht anwendbare - § 210a InsO nF, bestimmte Massegläubiger in das Insolvenzplanverfahren einzubeziehen.
23
Der Insolvenzverwalter ist mit seinem Vergütungsanspruch Massegläubiger , weil seine Vergütungen und Auslagen nach § 54 Nr. 2 InsO als Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Im Falle der Masseunzulänglichkeit genießen sie Vorrang vor den übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Damit ändert § 210a InsO nF nichts daran, dass die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können.
24
(2) Auch inhaltlich erstrecken sich die von § 217 InsO aF ermöglichten Abweichungen des Insolvenzplans von gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters handelt es sich weder um eine Frage der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger oder der Insolvenzgläubiger, noch betrifft dies die Verwertung der Insolvenzmasse oder deren Verteilung an die Beteiligten oder die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dass die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters sich auf die Insolvenzquote auswirkt , genügt nicht, um die Festsetzung und die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters zu einer vergleichbaren Frage zu machen.
25
(a) Es ist allerdings umstritten, ob ein Insolvenzplan die Vergütung des Insolvenzverwalters regeln kann. Eine Auffassung spricht sich - nicht zuletzt im Hinblick auf § 217 Satz 1 InsO nF, wonach ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung regeln kann - für eine solche Möglichkeit aus (LG München, ZInsO 2013, 1966 mit zustimmender Anmerkung Haarmeyer, ZInsO 2013, 1967; AG Hannover, ZIP 2015, 2385; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 71; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 63 Rn. 16; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 249 Rn. 7; Fk-InsO/Jaffé, 8. Aufl., § 231 Rn. 4; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Aufl., Rn. 17.24 ff; Mock, KTS 2012, 59, 83 f, 92 ff; Buchalik/Stahlschmidt, ZInsO 2014, 1144, 1147; Horstkotte, ZInsO 2014, 1297, 1311; Hingerl, ZIP 2015, 159, 162; Reinhardt , ZInsO 2015, 943, 944 f; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1300 f; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622 ff; einschränkend jedenfalls für Fälle, in denen alle Beteiligten der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzplan zugestimmt haben LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910, 911; LG Münster, ZIP 2016, 1179; MünchKomm -InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 52; Stephan/Riedel, InsVV, 2010,Einl. Rn. 32; Graeber, ZIP 2013, 916 ff). Nach anderer Auffassung scheidet eine Re- gelung der Vergütung durch Insolvenzplan aus (AG Köln, ZInsO 2016, 1218; Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 18; HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 44 ff; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 34, 40; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2089 f; Schöttler, NZI 2014, 852 ff; Keller, ZIP 2014, 2014, 2017 f; Laroche/Pruskowski/ Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153, 2160; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333; ders., NZI 2016, 377, 384 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150).
26
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters für nichtig gehalten, weil die Vergütung dieser Tätigkeit in § 85 KO ausschließlich geregelt ist, um die Unabhängigkeit des Konkursverwalters bei seiner Amtsführung zu sichern und sachfremde Einflüsse nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 215/75, WM 1977, 256 unter 2.a.). Ebenso hat der Bundesgerichtshof Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung für die Tätigkeit als Sachwalter für nichtig gehalten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 unter II.1.). Die Bestimmung in § 43 Abs. 4 VglO, wonach Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner oder einem Vergleichsgläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung nichtig waren, gebe einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder.
27
(b) Eine Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan ist nicht möglich. Für eine solche Regelung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind planfest.
28
(aa) Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Vergütung ein besonderes Verfahren vorgesehen. Die §§ 64, 65 InsO, §§ 1 ff InsVV weisen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zu, die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (Schöttler, NZI 2014, 852, 855; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1149). Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auch an einen Ansatz für die Verwaltervergütung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7).
29
Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, 242). § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO legt fest, dass der Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO werden dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 65 InsO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach diesen Maßstäben hat das Insolvenzgericht die Vergütung festzusetzen (§ 64 Abs. 1 InsO).
30
Die zugrunde liegende gesetzliche Wertung lässt es nicht zu, von diesen Vorschriften durch einen Insolvenzplan abzuweichen. Die gesetzgeberischen Wertungen stehen einer Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan gerade entgegen. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt ausdrücklich , dass der Insolvenzverwalter unabhängig zu sein hat. Die besondere Funktion des Insolvenzverfahrens verpflichtet den Verwalter zur Neutralität in sämtliche Richtungen (Schmidt/Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 23; Jaeger/Gerhardt , InsO, § 56 Rn. 42 ff). Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25). In dem Interessenwiderstreit zwischen Gläubigern, Gläubigergruppen und Schuldner in einem Insolvenzplanverfahren soll er auch sachkundiger und unparteiischer Helfer sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 für den Vergleichsverwalter). Deshalb gibt das Gesetz auch dem Insolvenzverwalter ein eigenes Initiativrecht (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO).
31
Die Bestimmungen über Höhe und Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zielen darauf, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 48; HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 1, 6 ff). Dies gilt in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht. So ist es mit der Neutralitätspflicht des Insolvenzverwalters unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wahrnehmung der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14, ZIP 2016, 1543 Rn. 27 mwN). Gerade im Hinblick auf seine Aufgaben im Insolvenzplanverfahren müssen deshalb vom Insolvenzverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und damit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens alle auch nur möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit ferngehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981, aaO S. 186 für den Vergleichsverwalter). Das Gesetz berücksichtigt darüber hinaus mit der Regelung über die Vergütung, dass dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse verliehen sind (MünchKomm-InsO/ Stephan, aaO). Für diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse ist die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten ein notwendiges Korrektiv (BVerfG, ZIP 2016, 321 Rn. 45). Dies erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Vergütung.
32
§ 64 InsO weist die Festsetzungskompetenz dem Insolvenzgericht wegen der damit verbundenen Kontroll- und Schutzfunktion zu. Die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die Interessen aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Deshalb entziehen die §§ 63 bis 65 InsO und §§ 1 ff InsVV die Vergütung des Insolvenzverwalters Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Die allein an die gesetzlichen Regelungen gebundene Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht dient sowohl dem Schutz des Insolvenzverwalters als auch den Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsmacht des Insolvenzgerichts , die sich aus dem Zweck und der gesetzgeberischen Interessenbewertung ergibt.
33
Dieser den Vergütungsregelungen zugrunde liegende Zweck, die unabhängige Stellung des Verwalters in einem staatlichen Insolvenzverfahren vor Beeinträchtigungen zu schützen, an dem er als "Organ zur Wahrung öffentlicher Belange" teilnimmt, besteht unverändert fort (Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Schon § 85 Abs. 1 Satz 2 KO beruhte auf der Erwägung, dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters schütze (RGZ 147, 366, 367 mit Verweis Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen , Bd. 4, 1881, S. 282). Die Insolvenzordnung knüpft mit den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters an die Vorgängerregelungen in Konkursordnung und Vergleichsordnung an (BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst davon abgesehen worden, Vergütungsvereinbarungen zu ermöglichen (BT-Drucks. 12/7302, S. 162; vgl. auch Mock, KTS 2012, 59, 81 f). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582 ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.
34
(bb) Die für eine Bestimmung der Vergütung in einem Insolvenzplan vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Sie stimmen nicht mit der gesetzlichen Wertentscheidung überein.
35
Die Ansicht, § 64 InsO regele nur eine formelle Festsetzungskompetenz des Gerichts, widerspricht den aufgezeigten gesetzlichen Wertungen. Wäre das Insolvenzgericht an eine in einem Insolvenzplan festgesetzte Vergütung gebunden , entfiele der wesentliche Zweck des § 64 InsO, die Vergütung durch ein von Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwalter unabhängiges Gericht festsetzen zu lassen, um unangemessen hohe wie unangemessen niedrige Vergütungsfestsetzungen zu vermeiden und damit sowohl Insolvenzverwalter als auch die Insolvenzgläubiger und im Falle der Masseunzulänglichkeit auch die nachrangigen Massegläubiger vor Nachteilen zu schützen. Eine Bindung des Insolvenzgerichts an die Höhe der festzusetzenden Vergütung entleert § 64 InsO seiner wesentlichen Aufgabe, nämlich der Kontroll- und Schutzfunktion hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.
36
Die Gläubigerautonomie besteht nur in dem Rahmen, den das Gesetz ihr zugesteht (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852). Sie ist daher nicht geeignet, vom Gesetz abweichende und nicht vorgesehene Plangestaltungen zu legitimieren. Die in der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung geregelte und auf einen entsprechenden Antrag hin in diesem gesetzlichen Rahmen festzusetzende Verwaltervergütung unterliegt mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852).
37
§ 278 Abs. 6 ZPO hat keine Bedeutung für Bestimmungen über die Vergütung in einem Insolvenzplan (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853). Er betrifft die Einigung zwischen Parteien eines Rechtsstreits. Darum geht es nicht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO nur insoweit entsprechend, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
38
(cc) Aus § 217 Satz 1 InsO nF, der nunmehr auch die Verfahrensabwicklung als möglichen Gegenstand eines Insolvenzplans nennt, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Der Neuregelung lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vergütung des Insolvenzverwalters der Regelung durch einen Insolvenzplan für zugänglich hielt. Mit der Bestimmung, dass ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln könne, verfolgt der Gesetzgeber lediglich ein klarstellendes Ziel. Es geht darum, Zweifel an der Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu beseitigen, die das Verfahren nicht beenden, sondern nur Teilaspekte des Verfahrens regeln (BTDrucks. 17/5712, S. 53 f, 68; 17/7511, S. 35). Eine Änderung im Hinblick auf planfeste Vorschriften, von denen auch bei einer Verfahrensabwicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen werden darf, war mit der Klarstellung in § 217 InsO und der Folgeänderung in § 258 InsO nicht verbunden (BTDrucks. 17/7511, S. 35). Eine Änderung der den bestehenden Regeln zur Fest- setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus § 217 Abs. 1 InsO nF nicht, dass nunmehr die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan geregelt werden könnte (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853).
39
Soweit - der für den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbare - § 56a InsO nF den Insolvenzgläubigern mit Hilfe eines vorläufigen Gläubigerausschusses Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters einräumt, ergibt sich hieraus nichts für eine Festlegung der Vergütung durch einen Insolvenzplan. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1 Satz 3 InsO nF. Zum einen betreffen diese Regelungen nicht die Frage, in welchem Umfang der Gesetzgeber in einem Insolvenzplan von den Bestimmungen der Insolvenzordnung abweichende Regelungen zulässt. Zum anderen spricht ein stärkerer Einfluss der Insolvenzgläubiger auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters gerade gegen ihren Einfluss auf seine Vergütung, um die unverändert von § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte und vorausgesetzte unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters zu stärken (vgl. auch BT-Drucks. 17/5712, S. 18, 26; BT-Drucks. 17/7511, S. 35). Die Gefahren für eine unabhängige Amtsführung des Insolvenzverwalters sind bei einer Vergütungsvereinbarung größer, weil diese gerade mit Ziel oder als Reaktion auf eine tatsächliche Amtsführung ausgestaltet werden kann. Mithin lässt sich aus einem Einfluss auf die Auswahl der Person mangels vergleichbarer Wertungsgrundlage nichts für die Festsetzung der Vergütung folgern (aA Mock, KTS 2012, 59, 93).
40
(3) Für eine verbindliche Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplan fehlt auch ein entsprechendes Bedürfnis. Soweit die Durchführung des Insolvenzplans davon abhängt, dass die noch festzusetzende Vergütung des Insolvenzverwalters einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, steht es ihm frei, ge- genüber allen am Insolvenzplan Beteiligten eine Erklärung im Sinne des § 230 Abs. 3 InsO abzugeben, wonach er sich verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen. Damit bleibt die freie Entscheidungsgewalt des Insolvenzverwalters erhalten die von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu beantragen. Gleichzeitig werden die Interessen der Beteiligten vor überhöhten Vergütungsansätzen geschützt. Ebenso wird die Annahme des Insolvenzplans von der Frage entlastet, in welchem Umfang die Höhe der Vergütung sachlich berechtigt ist.
41
Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender Vergütungsantrag gestellt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das Insolvenzgericht nicht zusprechen (§ 8 InsVV, § 4 InsO, § 308 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259; vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZInsO 2006, 1162 Rn. 13; MünchKommInsO /Riedel, 3. Aufl., § 64 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 2 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzplan gegenüber den berechtigten Ansprüchen des Insolvenzverwalters weder unzulässig verkürzt noch unangemessen oder für die Planbeteiligten überraschend überhöht wird.
42
c) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist weiter zu versagen, weil Ziff. IV.4. des Insolvenzplans eine rechtlich nicht zulässige Planbedingung enthält. Angesichts der nicht plandispositiven Bestimmungen über die Vergütungsfestsetzung kann die Festsetzung der Vergütung in einer bestimmten Höhe auch nicht als Planbedingung im Sinne des § 249 Satz 1 InsO geregelt werden. Im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwalters kommen allenfalls Handlungen oder Verpflichtungserklärungen des Insolvenzverwalters als taugliche Planbedingungen in Betracht.
43
Planbedingung können nur solche Umstände sein, die vor der Bestätigung des Insolvenzplans eintreten können. § 249 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen, von denen die Bestätigung des Plans abhängen soll, erfüllt sein müssen, bevor das Gericht den Insolvenzplan bestätigen darf. Dies ist für die verbindliche Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters regelmäßig nicht möglich, weil die Festsetzung der Gesamtvergütung die Fälligkeit voraussetzt, diese im Regelfall aber erst mit Verfahrensbeendigung eintritt (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 18; Prasser/Stoffler in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2015, Vor § 1 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Vorbem. Rn. 89, § 8 Rn. 6; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 50). Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zudem sollte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gemäß § 66 InsO gelegt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Eine Verfahrensbeendigung ist jedoch erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat. Erst die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans ermöglicht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO), so dass eine Festsetzung der endgültigen Vergütung vor der Bestätigung des Insolvenzplans ausscheidet. Ohne die Bestätigung des Insolvenzplans ist unklar, ob das Insolvenzverfahren auf seiner Grundlage beendet werden wird; gleichzeitig kann die Bedingung nicht eintreten , weil die Festsetzung der Vergütung voraussetzt, dass das Insolvenzverfahren beendet ist und Schlussrechnung gelegt werden kann (§ 66 InsO).
44
d) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Mängel wesentlich sind und nicht behoben werden können.
45
e) Damit kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdegericht beanstandete Gruppenbildung rechtlich zulässig ist.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Worms, Entscheidung vom 21.07.2015 - 20 IN 30/10 -
LG Mainz, Entscheidung vom 02.11.2015 - 8 T 182/15 -
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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen

1.
den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2.
den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3.
den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
4.
den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
5.
den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.

(2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.

(2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen.

(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2.
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2.
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.