Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB75.16.0
20.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Eschwege, 3 IK 126/14, 17.05.2016
Landgericht Kassel, 3 T 254/16, 14.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 75/16
vom
20. Juli 2017
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt
eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht.
Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu
erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden
Festsetzungsantrag.
Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die
Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.
Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach
der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners
erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters
noch aussteht.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16 - LG Kassel
AG Eschwege
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB75.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. Juli 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 17. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren Beteiligten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 528,25 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18. September 2014 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Unter dem 8. Dezember 2015 reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Er legte eine Masse von 6.135,93 € zugrunde und beantragte eine Vergütung von 3.714,19 € einschließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Am 7. Januar 2016 legte er ein aktuelles Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO vor. Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu und bestimmte den 16. März 2016 als Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht. Die Gläubiger erhoben im Schlusstermin keine Einwendungen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung antragsgemäß fest.
2
Mit Schreiben vom 19. April 2016 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung auf 4.432,42 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Aufgrund von weiteren Massezuflüssen nach dem Vergütungsantrag vom 8. Dezember 2015 betrage die Teilungsmasse 7.343,05 €. Das Insolvenzgericht wies mit Verfügung vom 20. April 2016 darauf hin, dass der weitere Beteiligte die Verteilung bereits einen Tag nach dem Schlusstermin hätte vornehmen können und nicht ersichtlich sei, warum bislang keine Verteilung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der weitere Beteiligte mit, dass die Verteilung umgehend erfolgen werde.
3
Mit Beschluss vom 17. Mai 2016 hat das Insolvenzgericht eine ergänzende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 181,46 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die ergänzende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 189,98 € festgesetzt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, Berechnungsgrundlage sei der Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung beziehe. Diese habe auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen. Daher seien Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststünden, bereits bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen und in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütung komme nur in Betracht, wenn die späteren Massezuflüsse bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten gewesen seien.
6
Der weitere Beteiligte berufe sich auf Massezuflüsse, die auf den pfändbaren Anteilen der vom Schuldner erzielten Einkünfte beruhten. Diese Einkünfte und ihr pfändbarer Anteil seien dem weiteren Beteiligten schon zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt gewesen. Da er zugleich um die weitere Dauer des Verfahrens nach Einreichung seiner Schlussrechnung gewusst habe, seien die pfändbaren Anteile aus den Einkünften des Schuldners in bisheriger Höhe jedenfalls für die übliche Dauer des Verfahrens sicher erwartbar gewesen. Dies betreffe hier die pfändbaren Anteile an den Einkünften in den Monaten Januar bis April 2016. Lediglich soweit sich der pfändbare Anteil ab März 2016 geringfügig erhöht habe, sei dies nicht zu erwarten gewesen. Dies führe zu einer geringfügig höheren Vergütungsfestsetzung gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung.

7
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht grundsätzlich eine ergänzende Vergütung hinsichtlich eines erst nach Einreichung der Schlussrechnung erfolgten Massezuflusses zu. Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. September 2014 und damit nach dem 30. Juni 2014 beim Insolvenzgericht einging, sind die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (§ 19 Abs. 4 InsVV).
8
a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12). Sie kommt insbesondere für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Dies gilt gleichermaßen für Massezuflüsse bis zur Aufhebung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).
9
Eine nachträgliche Festsetzung ist ausgeschlossen, sofern die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1, 2 InsVV bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 10). Dies steht jedoch einem Zweitantrag nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antragstellers verändert hat (BGH, aaO Rn. 4, 6). Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17).
10
b) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, einen ergänzenden Festsetzungsantrag auf die von ihm behaupteten nachträglichen Massezuflüsse zu stützen. Selbst wenn der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht berücksichtigt, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. Dies gilt insbesondere für zukünftige Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners.
11
aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10; vom 6. April 2017, aaO Rn. 9). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Demgemäß soll die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der gesetzgeberischen Konzeption der § 63 Abs. 1 Satz 2, § 66 InsO, § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem sämtliche Massezuflüsse abgeschlossen sind.
12
Gegenstand der Schlussrechnung ist allerdings nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandene Masse. Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 8). Diese gesetzgeberische Wertung stößt jedoch hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse an Grenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Schuldner über laufendes Einkommen verfügt. Insoweit ergibt sich aus § 196 Abs. 1 InsO, dass Massezuflüsse aus dem pfändbaren Einkommen der Schlussverteilung nicht entgegenstehen. Demgemäß hindert ein laufendes Einkommen des Schuldners auch nicht die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO.
13
bb) Angesichts dieser gesetzlichen Wertungsgrundlage stellt ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Hingegen geben die gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage dafür ab, dass der Insolvenzverwalter, wenn er einen tatsächlich noch nicht erfolgten, jedoch zukünftig zu erwartenden Massezufluss bei seinem Vergütungsantrag nicht berücksichtigt, deshalb nach der Entscheidung über seinen Vergütungsantrag bei einer Entscheidung über eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre. Dagegen spricht schon, dass sich der Verwalter die Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrags bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse vorbehalten kann (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 95; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18).
14
Allerdings kann der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9 - Zinseinnahmen; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 - Umsatzsteuererstattung; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 - Umsatzsteuererstattung). Demgemäß kann er für seinen Antrag auf Vergütungsfestsetzung solche zukünftigen Massezuflüsse bereits berücksichtigen. Diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen der Insolvenzverwalter tatsächlich so verfahren war. Steht ein späterer Massezufluss bereits bei Einreichung der Schlussrechnung sicher fest, ist es nämlich zweckmäßig , dass der Insolvenzverwalter diesen Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des Vergütungsantrags berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18 f).
15
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter - wenn er sich hinsichtlich der zukünftig erwarteten Massezuflüsse anders entscheidet - für eine ergänzende Vergütungsfestsetzung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 58). Die gegenteilige Ansicht (AG Friedberg, ZInsO 2015, 2543; Prasser in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2015, § 8 InsVV Rn. 16; Stoffler, NZI 2014, 239 f) trifft nicht zu. Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträglichen Massezuflusses nach dem ersten Vergütungsantrag begehrte, keine Präklusion erwogen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 6 - Massezuflüsse zwischen Einreichung Schlussrechnung und Schlussverteilung ; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12 - Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 6, 9; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11). Denn beim tatsächlichen Zufluss weiterer Einnahmen zur Masse handelt es sich auch dann um eine neue Tatsache, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, wenn der Massezufluss zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags bereits sicher zu erwarten gewesen ist. Dies liegt daran, dass nicht die (sichere) Erwartung Grundlage der Vergütungsfestsetzung ist, sondern als Berechnungsgrundlage nur solche Massezuflüsse zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN). Die formelle und materielle Rechtskraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht nicht entgegen, weil die nunmehr eingetretene Masseanreicherung eine neue Tatsache darstellt (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18).
16
Soweit der Senat davon gesprochen hat, dass ein späterer Massezufluss , der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 11), bezieht sich dies auf die Verpflichtung des Gerichts, bei entsprechendem Antrag des Verwalters so zu entscheiden. Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, so zu verfahren. Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.
17
3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzge- richt erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16).
18
a) Das Insolvenzgericht wird zunächst die für die ergänzende Vergütungsfestsetzung maßgebende Berechnungsgrundlage festzustellen haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rn. 41). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
19
b) Das Insolvenzgericht wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist, kommt der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV in Betracht. Dies gilt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen mit Beschluss vom 6. April 2017 (IX ZB 48/16, ZInsO 2017, 901) entschieden und näher begründet hat - auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters in dieser Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschlagstatbestand erfüllt sind. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein.
20
c) Weiter weist der Senat darauf hin, dass - soweit noch nicht erfolgt - der weitere Beteiligte die Schlussverteilung vorzunehmen hat, ohne dass es insoweit auf weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners und die ausstehende abschließende Entscheidung über die Vergü- tung des weiteren Beteiligten ankäme. Das Insolvenzgericht hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des weiteren Beteiligten aussteht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder eine Voraussetzung für die Schlussverteilung gemäß § 196 InsO noch für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO.
21
Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Fehlt es an einer rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, können insoweit erforderliche Beträge zurückbehalten werden. In gleicher Weise sind nachträgliche Massezuflüsse aus laufendem Einkommen des Schuldners zu behandeln, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Schlussverteilung berücksichtigt werden können. Diese Beträge sind gegebenenfalls im Rahmen einer Nachtragsverteilung in entsprechender Anwendung des § 203 InsO zu verteilen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, dass das laufende Einkommen des Schuldners und die fehlende rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters der Schlussverteilung nicht entgegenstehen.
22
Eine gesonderte Vergütung steht dem Insolvenzverwalter hierfür regelmäßig nicht zu. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV setzt voraus, dass dies billigem Ermessen entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV scheidet eine solche Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
Deshalb kommt eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV bei Massezuflüssen bis zur Aufhebung des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 16).
Kayser Lohmann Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 17.05.2016 - 3 IK 126/14 -
LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2016 - 3 T 254/16 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

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(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d

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(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,2. Beträge, die au

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden

Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Insolvenzordnung - InsO | § 196 Schlußverteilung


(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Insolvenzordnung - InsO | § 188 Verteilungsverzeichnis


Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans


(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsve

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 2/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/18 vom 10. Januar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2; InsO §§ 327, 328 Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnu

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).
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Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).
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Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rn. 15 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 15) oder auf den (rechtskräftigen ) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolgte. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuererstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Beim Vergütungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Vergütungsansprüchen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selbständige Einzelansprüche aufspalten lassen. Über eine solche einheitliche Vergütung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbehaltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch entschieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 InsO, § 6 VergVO. Die Ausführungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Vergütungssatz einschließlich der hierfür bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (aaO) für einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf solche Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu eröffnen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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Senat Der hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entsprechenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuervergütung nach § 15 UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach § 7 InsVV an den Verwalter für die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, nv Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5; vom 10. März 2011 - IX ZB 210/09, ZInsO 2011, 791 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, WM 2011, 2107 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).
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Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).
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Beim Vergütungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Vergütungsansprüchen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selbständige Einzelansprüche aufspalten lassen. Über eine solche einheitliche Vergütung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbehaltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch entschieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 InsO, § 6 VergVO. Die Ausführungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Vergütungssatz einschließlich der hierfür bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (aaO) für einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf solche Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu eröffnen.
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Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rn. 15 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 15) oder auf den (rechtskräftigen ) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolgte. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuererstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuervergütung nach § 15 UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach § 7 InsVV an den Verwalter für die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, nv Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5; vom 10. März 2011 - IX ZB 210/09, ZInsO 2011, 791 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, WM 2011, 2107 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).
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Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

16
Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat von der Möglichkeit Ge- brauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 11 f).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/04
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum
Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung
mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung
rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger
seiner Mitwirkung zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg
AG Celle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 8. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
2
Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
4
Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
5
a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
6
Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
7
c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
8
Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
9
e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
10
f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
11
g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
12
2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
13
a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
14
Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
15
b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
16
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
17
c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
18
d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
19
3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).

III.


20
Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
22
2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -
41
Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender Vergütungsantrag gestellt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das Insolvenzgericht nicht zusprechen (§ 8 InsVV, § 4 InsO, § 308 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259; vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZInsO 2006, 1162 Rn. 13; MünchKommInsO /Riedel, 3. Aufl., § 64 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 2 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzplan gegenüber den berechtigten Ansprüchen des Insolvenzverwalters weder unzulässig verkürzt noch unangemessen oder für die Planbeteiligten überraschend überhöht wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 48/16
vom
6. April 2017
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren
tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f
InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag
rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters
im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger
an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren
ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum
Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16 - LG Ansbach
AG Ansbach
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB48.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 6. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.353,37 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2014 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner legte mit seinem von einem Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag vom 23. September 2014 die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.925,15 € zur Tabelle an. Der weitere Beteiligte kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren Rück- kaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Lohnanteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 €.
2
Am 26. Februar 2016 reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37 € einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragte. Mit Beschluss vom 20. April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1. Juni 2016.
3
Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 2.843,49 € und die zu erstattenden Auslagen auf 1.446,95 € festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich Zustellkosten und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 5.105,62 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47 € netto erstrebte, hat das Landgericht eine weitere Vergütung in Höhe von 676,74 € einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40 v.H. auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach § 13 InsVV aus. § 13 InsVV beziehe sich nur auf die Mindestvergütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt seien.
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Im Streitfall führe zu einem Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV, dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr gering gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein könne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensversicherungen zu verwerten gehabt und im Übrigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15 v.H. Ein weiterer Abschlag sei nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige einen weiteren Abschlag von 25 v.H. Insgesamt sei ein Abschlag von 40 v.H. angemessen.
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2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF).

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a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es genügt , wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.
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aa) Bereits nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Ar- beitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).
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bb) Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF eine ausdrückliche Bestimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, S. 36).
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(1) Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung derGläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) berücksichtigen. Danach hatte in Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF). Gemäß § 13 InsVV aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15 v.H. der Insolvenzmasse. Dieser - gegenüber § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig geringere - Vergütungssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu § 13 InsVV aF (abgedruckt etwa bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh. 2 I) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das In- solvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung weitestgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen sowie die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten (§ 313 Abs. 2, 3 InsO aF). Die Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeitsumfang eines Insolvenzverwalters an.
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(2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, S. 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet sind. Die Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Diesem Unterschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT-Drucks. aaO, S. 35 f). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§ 8 Abs. 3 InsVV). Bei einer Insolvenz- masse von bis zu 25.000 € erhält der Insolvenzverwalter auch in wenig aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 40 v.H.), die Auslagenpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 15 v.H.). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit.
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Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berücksichtigen , die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat die Frage, ob Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu verwerten waren. Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einziehung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer Gegenstände beschränkte. Zudem ist der im Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF vorzulegenden Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Überprüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenz- masse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar.
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(3) Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf § 13 InsVV nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass diese Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV nF, sondern die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese - ihr günstige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
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Darüber hinaus lässt sich § 13 InsVV nF entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts für die Höhe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als auch die von § 13 InsVV nF vorgesehene niedrigere Mindestvergütung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ff; Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 17. September 2004, abgedruckt bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh 2 IV). Zudem berücksichtigt diese Regelung fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhältnis zwischen der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV und der Mindestvergütung nach § 13 InsVV nichts für die Höhe des Abschlags.

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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40 v.H. jedenfalls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20 v.H. zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweichende Bewertung.
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Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40 v.H. auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24 v.H. der Insolvenzmasse erhält (3/5 des Regelsatzes von 40 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV). Zusätzlich erhält er eine ihm bereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25 v.H. der Regelvergütung. Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun Gläubigern zutreffend als gering angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsBüro 2017, 29). Es kommt insoweit für § 3 Abs. 2 lit. e InsVV allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht auf die Zahl der vorhandenen Gläubiger, sondern lediglich auf die - im Streitfall geringere - Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten jedoch nicht.
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Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die Vermögensverhältnisse des Schuldners als überschaubar angesehen und dabei berücksichtigt , dass die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch eine den Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf abstellen, dass das Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Übrigen lediglich den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattung entgegengenommen hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit überprüfen musste. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 IK 255/14 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 13.06.2016 - 1 T 516/16 -

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

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Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).