Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2016  4 V 770/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt X --Familienkasse--) hob mit Bescheid vom 26. März 2015 die Kindergeldfestsetzung für die im Mai 1992 geborene Tochter T des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2014 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf. Die Familienkasse forderte zugleich das danach zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt ... € vom Antragsteller zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 30. März 2015 persönlich übergeben.

2

Der Bescheid vom 26. März 2015 enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist der Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung."

3

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 erklärte der Antragsteller u.a., er habe den Bescheid vom 26. März 2015 nicht erhalten.

4

Die Familienkasse wertete die Eingabe des Antragstellers als Einspruch. Sie teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 2015 mit, dass der Einspruch verspätet eingelegt, mithin unzulässig sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.

5

Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 lehnte die Familienkasse die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2015 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids vom 26. März 2015 ab.

6

Der Antragsteller beantragte hierauf am 20. Juli 2015 beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der mit Bescheid vom 26. März 2015 aufgehobenen Kindergeldfestsetzung auszusetzen, und legte mit Schreiben vom 22. Juli 2015 bei der Familienkasse Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 2015 ein, über den noch nicht entschieden ist.

7

Das FG wies den Antrag auf AdV als unbegründet zurück.

8

Es führte hierzu u.a. aus, der angefochtene Bescheid vom 26. März 2015 sei dem Antragsteller am 30. März 2015 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben worden.

9

Der Einspruch sei vorliegend nicht gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) binnen eines Jahres möglich. Die im Bescheid vom 26. März 2015 von der Familienkasse im Streitfall verwendete Rechtsbehelfsbelehrung sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unrichtig. Die von der Familienkasse verwendete Formulierung sei noch ausreichend verständlich und halte einen verständigen Leser nicht von der Einlegung eines Einspruchs ab.

10

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom FG gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Beschwerde.

11

Er bringt im Wesentlichen vor, die Auffassung des FG, die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, sei unzutreffend.

12

Eine Rechtsbehelfsbelehrung solle den Adressaten über die Möglichkeit informieren, ob und wie eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung durch einen Rechtsbehelf angegriffen werden könne. Gemessen an den Vorgaben des § 356 AO seien die Sätze 2 und 3 der Rechtsbehelfsbelehrung überflüssig. Dass ein Einspruch im jeweiligen Fall ausnahmsweise unzulässig oder "ausgeschlossen" sei, sei ein Wissen, das zur Fristwahrung nicht erforderlich sei und den Erklärungsempfänger verunsichern müsse. Es fehle an einer Klarstellung, dass es sich um eine Ausnahme von der Regel handele.

13

Die Verwendung des Terminus "ausgeschlossen" erwecke zudem beim Erklärungsempfänger den Eindruck, dass er etwas Unerlaubtes begehe, wenn er trotzdem Einspruch einlege, und ihm eine nach dem Gesetz nicht vorgesehene Prüfungspflicht auferlegt werde. Dies führe dazu, dass die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge. Sie informiere den Erklärungsempfänger nicht nur über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung, sondern zwinge zu einer Prüfung, ob ein Einspruch "ausgeschlossen" sei, mit der Folge, dass eine Gefährdung der Fristwahrung eintreten müsse.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids vom 26. März 2015, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, auszusetzen.

15

Die Familienkasse tritt der Beschwerde entgegen.

16

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

18

1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

19

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, Rz 33; vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Rz 12; jeweils m.w.N.).

20

2. Bei der im Verfahren auf AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen die Kindergeldfestsetzung für T aufhebenden Bescheids vom 26. März 2015 nicht ernstlich zweifelhaft.

21

a) Der Antragsteller hat die einmonatige Einspruchsfrist i.S. von § 355 Abs. 1 Satz 1 AO nicht gewahrt.

22

aa) Der Bescheid vom 26. März 2015 wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Antragsteller am 30. März 2015 persönlich übergeben und damit am selben Tag wirksam bekannt gegeben. Der hiergegen am 19. Mai 2015, mithin nach Ablauf der nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 30. April 2015 endenden Einspruchsfrist, bei der Familienkasse eingegangene Einspruch des Antragstellers ist danach verfristet.

23

bb) Der vom Antragsteller dagegen erhobene Einwand, er sei --wie er eidesstattlich am 5. Juli 2015 versichert hat-- am 30. März 2015 nach seiner Nachtschicht erst um 7 Uhr wieder zu Hause gewesen, habe sich dann schlafen gelegt und habe an diesem Tag zu keiner Zeit weder persönlich noch in anderer Form einen Brief zugestellt bekommen, greift --jedenfalls bei summarischer Prüfung-- nicht durch.

24

Den Ablauf der Frist beweist die im Streitfall über die Zustellung ordnungsgemäß erstellte Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), soweit nicht aufgrund von Beweismitteln der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO erbracht ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/13, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 22 ff., m.w.N.).

25

Im Streitfall ist der Gegenbeweis (bisher) nicht erbracht. Der Beweis der vom Antragsteller behaupteten Tatsachen kann jedenfalls nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbracht werden. Eine solche Versicherung ist --wovon das FG zu Recht ausgegangen ist-- nur zur Glaubhaftmachung geeignet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, unter 3.b aa, Rz 14; vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, Rz 11; vom 29. März 2005 IX B 236/02, n.v., juris, unter 2., Rz 7; zum Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 14. August 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939, Rz 7; vom 12. Dezember 2013 X B 205/12, BFH/NV 2014, 490, Rz 2; jeweils m.w.N.).

26

b) Die Einspruchsfrist ist vorliegend nicht gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Bescheids verlängert worden.

27

aa) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt nach § 356 Abs. 1 AO die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).

28

bb) Unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742, unter II.2., Rz 25; vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 14; ferner BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, Rz 5; jeweils m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484, unter II.2.a, Rz 22; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 17; vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, Rz 15; auch BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, Rz 5; vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, Rz 22; jeweils m.w.N.).

29

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064, unter II.2.a, Rz 14; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 19; jeweils m.w.N.). Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 21).

30

cc) Danach ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 26. März 2015 --wovon die Vorentscheidung gleichfalls zu Recht ausgegangen ist-- vollständig und richtig erteilt worden.

31

Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen i.S. von § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1 AO. Sie belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

32

Soweit die Familienkasse in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß nach § 356 Abs. 1 AO hinausgeht und unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über § 365 Abs. 3 Satz 1 AO und § 68 FGO belehrt (Sätze 2 und 3 der Rechtsbehelfsbelehrung), sind diese Angaben zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch gleichfalls richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt. Auch die Verwendung des Terminus "ausgeschlossen" ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden; er entspricht dem Wortlaut des § 68 Satz 2 FGO. Da auch diese zusätzlichen Angaben mithin den gesetzlichen Anforderungen genügen, erscheint hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung nicht als gefährdet. Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

33

dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

34

3. Die begehrte AdV des angefochtenen Bescheids vom 26. März 2015 ist auch nicht deshalb geboten, weil seine Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Davon ist das FG gleichfalls zu Recht ausgegangen. Dagegen wendet sich das Beschwerdevorbringen nicht.

35

4. Da eine Aussetzung des Bescheids vom 26. März 2015 danach nicht in Betracht kommt, kann auch der weitere Antrag des Antragstellers, hilfsweise die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, keinen Erfolg haben.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Juli 2016 - XI B 36/16

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


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(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kinder

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


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(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer

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(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist b

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Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2016 - 4 V 770/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Weil der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über das Ende des Studiums seiner Tocht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

I. Weil der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über das Ende des Studiums seiner Tochter S. nicht eingereicht habe, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2015 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2014 auf und forderte das danach zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.072 Euro zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 30. März 2015 persönlich übergeben.

2

Nachdem der Antragsteller am 18. Mai 2015 ein Schreiben des Antragsgegners erhalten hatte, mit dem er zur Zahlung des zurückgeforderten Betrages aufgefordert worden war, setzte er sich mit diesem telefonisch in Verbindung. In dem Telefonat wurde ihm der Sachverhalt erläutert.

3

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einem – offenbar per E-Mail übersandten – Schreiben vom 19. Mai 2015 an den Antragsgegner, dem er eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung beifügte, wonach seine Tochter ihr Studium am 30. September 2014 beendet hatte. In diesem Schreiben erklärte er außerdem, dass er diese Bescheinigung bereits im Februar über die Dienstpost seiner Dienststelle eingereicht und den Bescheid vom 26. März 2015 nicht erhalten habe.

4

Der Antragsgegner wertete das Schreiben vom 19. Mai 2015 als Einspruch. Er erläuterte dem Antragsteller, dass der Einspruch verspätet eingelegt und deshalb unzulässig sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

5

Nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt. Über den Einspruch selbst hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Einspruch sei nicht verspätet eingelegt und deshalb zulässig. Die Einspruchsfrist betrage ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich fehlerhaft sei.

7

Außerdem sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides unwirksam, weil in der Zustellungsurkunde die Uhrzeit der Zustellung nicht vermerkt sei.

8

Im Übrigen sei selbst bei einer Verfristung des Einspruchs die Kindergeldfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) abzuändern.

9

Schließlich stelle die Vollziehung für ihn, den Antragsteller, angesichts seiner finanziellen Situation eine unbillige Härte dar.

10

Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags in tatsächlicher Hinsicht bezieht sich der Antragsteller auf seine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2015.

11

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet, weil der angefochtene Bescheid bestandskräftig sei und der gültigen Rechtslage entspreche.

Entscheidungsgründe

12

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

13

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

14

Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

15

Der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig und damit einer Prüfung durch das Gericht entzogen.

16

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 30. März 2015 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben worden (§§ 122 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1 S. 1 AO).

17

Die Zustellung richtet sich gemäß § 122 Abs. 5 S. 2 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Bei der von dem Antragsgegner gewählten Art der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 S. 1 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) gelten gemäß Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die darin geregelten Förmlichkeiten sind im Streitfall gewahrt. Insbesondere ist die gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Nachweis der Zustellung anzufertigende Zustellungsurkunde ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt es nicht an der Angabe über die Uhrzeit der Zustellung. Denn diese ist nur auf Anordnung der die Zustellung beauftragenden Stelle erforderlich (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).

18

Der dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, er habe den zugestellten Bescheid nicht erhalten, greift nicht durch. Denn gemäß § 182 Abs. 1 S. VwZG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Hierzu müssen aber konkrete Umstände dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen begründen. Die bloße Behauptung der unterbliebenen Zustellung genügt dafür nicht. Die Beweiswirkung der Urkunde muss völlig entkräftet werden. Solange die Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde besteht, ist diese Wirkung nicht widerlegt. Insbesondere kann der Gegenbeweis nicht durch Parteivernehmung geführt werden oder – wie im Streitfall – durch lediglich der Glaubhaftmachung dienende eidesstattliche Versicherung (Kruse in Tipke-Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, Rn. 39 zu § VwZG m.w.N.).

19

Der am 19. Mai 2015 vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. März 2015 eingelegte Einspruch war unzulässig. Er ist entgegen § 355 Abs. 1 S. 1 AO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt worden. Denn diese Frist war bereits am 4. Mai 2015 abgelaufen (§ 108 Abs. 1 und 3 AO i.V.m. § 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-).

20

Die Einspruchsfrist beträgt im Streitfall auch nicht gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 AO ein Jahr, wie der Antragsteller meint. Denn die im Bescheid vom 26. März 2015 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unrichtig.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Beschluss vom 9. November 2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 – X R 3/96, BStBl II 1998, 748). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 – III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064).

22

Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, und vom 21. Dezember 2005 – XI B 46/05, juris).

23

Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall verwendete Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners.

24

Zwar könnte die Rechtsbehelfsbelehrung nach Auffassung des beschließenden Senats durchaus sprachlich klarer gefasst werden. So lassen z.B. die Finanzämter auf den im ersten Satz ihrer Belehrung enthalten Hinweis, dass gegen den Bescheid Einspruch erhoben werden kann, im zweiten Satz unmittelbar die Ausführungen folgen, dass dieser Einspruch bei der bezeichneten Finanzbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Die Erläuterungen, in welchen Fällen der nach Satz eins grundsätzlich zulässige Einspruch unter besonderen Voraussetzungen unzulässig ist, sollte besser durch einen separaten Absatz von den übrigen Ausführungen getrennt werden.

25

Aber auch in der vorliegenden Fassung ist die Formulierung noch ausreichend verständlich und hält einen verständigen Leser nicht von der Einlegung eines Einspruchs ab. Denn dass es sich bei der aus Satz eins folgenden Möglichkeit, Einspruch einzulegen, um den Regelfall handelt und bei dem in Satz zwei erläuterten Fall um die Ausnahme, wird durch das in der diesen Satz einleitenden Formulierung "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, …" enthaltene Wort "jedoch" hinreichend verdeutlicht.

26

Außerdem ist bei dem beschließenden Senat, der seit mehr als fünfzehn Jahren für Verfahren betreffend Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zuständig ist, noch in keinem Fall die Unverständlichkeit der von den Familienkassen verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung geltend gemacht worden. Dies wertet der Senat als Indiz für die ausreichende Verständlichkeit des hier streitigen Wortlauts dieser Rechtsbehelfsbelehrungen.

27

Der Senat teilt demgegenüber nicht die vom Antragsteller auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2014 (1 K 3876/12, EFG 2014, 1759) zu einer insoweit gleichlautenden Rechtsbehelfsbelehrung gestützte Ansicht, es sei zweifelhaft, ob diese den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung genüge. Denn sie gehe über den notwendigen Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO hinaus: Nach dem Hinweis, dass der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden könne, belehre sie nämlich bereits im zweiten Satz darüber, wann ein Einspruch ausgeschlossen sei. Dies geschehe unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung sei. Erst danach – für den Fall, dass der Einspruch nicht ausgeschlossen sei – folgten die notwendigen Angaben über die zuständige Behörde und die Frist. Dies führe dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet und unübersichtlich sei und insbesondere dann, wenn der Einspruch nicht ausgeschlossen sei, jedenfalls bei einem juristischen Laien für Verwirrung und Verunsicherung sorge.

28

Soweit erkennbar, werden die Zweifel des 1. Senat des Finanzgerichts Köln in der zitierten und einer weiteren Entscheidung vom selben Tage (1 K 1227/12, EFG 2014, 1760) lediglich vom 3. Senat des Finanzgerichts Münster geteilt (Urteil vom 9. Januar 2014 – 3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014,622). In diesem Urteil hat es das Finanzgericht Münster indes ausdrücklich offengelassen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entspreche. Sie sei jedenfalls sehr unübersichtlich gestaltet, nämlich einzeilig, Satz an Satz aneinandergereiht ohne Absatz, und enthalte erst im fünften Satz den Hinweis auf die Monatsfrist. Demgegenüber befassten sich bereits die Sätze 2 und 3 mit der Frage, in welchen Fällen ein Einspruch ausgeschlossen sei und welche Rechtsfolgen es habe, wenn während eines anhängigen Einspruchs-, Klage-, Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Bescheid ergehe, auch wenn sich diese Problematik im Streitfall gar nicht stelle.

29

Dagegen haben das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 K 959/12 (Kg), juris), das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 8. Januar 2008 – 2 K 2991/06, juris), der 10. Senat des Finanzgerichts München (Urteil vom 11. Dezember 2007 – 10 K 52/07, juris) sowie der 3. und 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15. März 2007 – III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484 sowie Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – III B 66/12, BFH/NV 2013,177 – und vom 2. Februar 2010 – III B 20/09, BFH/NV 2010,830) keine durchgreifenden Bedenken gegen den Wortlaut der vom Antragsteller verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung.

30

So bezeichnet das Sächsische Finanzgericht die Rechtsbehelfsbelehrung als vollständig und unmissverständlich. Kritisiert werden lediglich zusätzliche Hinweise, die in der im vorliegenden Fall vom Antragsgegner verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten sind. Das Hessische Finanzgericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung für ausführlich und allgemein verständlich. Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend.

31

Keine Bedenken haben offensichtlich auch der 5. Senat des Finanzgerichts München (Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2014 – 5 K 1791/13 –, juris), der 6. Senat des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28. April 2014 – 6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2), das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 9. November 2010 – 6 K 987/10, juris) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2010 – 10 K 776/10, EFG 2011,198).

32

Ebenso lehnt der 5. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 15. März 2007 die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil sich die Notwendigkeit rechtzeitiger Einspruchseinlegung unmissverständlich aus der (von ihm nicht beanstandeten) Rechtsbehelfsbelehrung ergeben habe. Schließlich bezeichnet der 3. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Beschlüssen vom 12. Oktober 2012 und 2. Februar 2010 die verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen, die (seiner Ansicht nach) den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergäben und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informierten, als ausreichend.

33

Ob eine Änderung des Bescheides vom 26. März 2015 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich ist, wie der Antragsteller meint, kann im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs nicht geprüft werden. Darüber ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

34

Die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26 . März 2015 ist auch nicht deshalb geboten, weil seine Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (Koch, a.a.O., Rdnr. 105, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie der Antragsteller substantiiert vorgetragen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

36

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.


(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.