Abgabenordnung - AO 1977 | § 355 Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
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§ 355 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 355 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AOEG 1977 | § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
§ 355 AO 1977 zitiert 2 andere §§ aus dem AO 1977.
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Anzeigen >AO 1977 | § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Referenzen - Urteile
85 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 355 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 66/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2010 - IX ZR 26/09
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 13. März 2019 - 7 K 484/17
Anzeigen >Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2019 - L 9 EG 40/18
(1) Gegen Verwaltungsakte
- 1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, - 2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, - 4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.