Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2016 - 4 V 770/15

ECLI: ECLI:DE:FGST:2016:0309.4V770.15.0A
published on 09.03.2016 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2016 - 4 V 770/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

I. Weil der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über das Ende des Studiums seiner Tochter S. nicht eingereicht habe, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2015 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2014 auf und forderte das danach zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.072 Euro zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 30. März 2015 persönlich übergeben.

2

Nachdem der Antragsteller am 18. Mai 2015 ein Schreiben des Antragsgegners erhalten hatte, mit dem er zur Zahlung des zurückgeforderten Betrages aufgefordert worden war, setzte er sich mit diesem telefonisch in Verbindung. In dem Telefonat wurde ihm der Sachverhalt erläutert.

3

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einem – offenbar per E-Mail übersandten – Schreiben vom 19. Mai 2015 an den Antragsgegner, dem er eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung beifügte, wonach seine Tochter ihr Studium am 30. September 2014 beendet hatte. In diesem Schreiben erklärte er außerdem, dass er diese Bescheinigung bereits im Februar über die Dienstpost seiner Dienststelle eingereicht und den Bescheid vom 26. März 2015 nicht erhalten habe.

4

Der Antragsgegner wertete das Schreiben vom 19. Mai 2015 als Einspruch. Er erläuterte dem Antragsteller, dass der Einspruch verspätet eingelegt und deshalb unzulässig sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

5

Nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt. Über den Einspruch selbst hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Einspruch sei nicht verspätet eingelegt und deshalb zulässig. Die Einspruchsfrist betrage ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich fehlerhaft sei.

7

Außerdem sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides unwirksam, weil in der Zustellungsurkunde die Uhrzeit der Zustellung nicht vermerkt sei.

8

Im Übrigen sei selbst bei einer Verfristung des Einspruchs die Kindergeldfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) abzuändern.

9

Schließlich stelle die Vollziehung für ihn, den Antragsteller, angesichts seiner finanziellen Situation eine unbillige Härte dar.

10

Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags in tatsächlicher Hinsicht bezieht sich der Antragsteller auf seine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2015.

11

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet, weil der angefochtene Bescheid bestandskräftig sei und der gültigen Rechtslage entspreche.

Entscheidungsgründe

12

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

13

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

14

Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

15

Der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig und damit einer Prüfung durch das Gericht entzogen.

16

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 30. März 2015 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben worden (§§ 122 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1 S. 1 AO).

17

Die Zustellung richtet sich gemäß § 122 Abs. 5 S. 2 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Bei der von dem Antragsgegner gewählten Art der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 S. 1 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) gelten gemäß Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die darin geregelten Förmlichkeiten sind im Streitfall gewahrt. Insbesondere ist die gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Nachweis der Zustellung anzufertigende Zustellungsurkunde ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt es nicht an der Angabe über die Uhrzeit der Zustellung. Denn diese ist nur auf Anordnung der die Zustellung beauftragenden Stelle erforderlich (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).

18

Der dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, er habe den zugestellten Bescheid nicht erhalten, greift nicht durch. Denn gemäß § 182 Abs. 1 S. VwZG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Hierzu müssen aber konkrete Umstände dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen begründen. Die bloße Behauptung der unterbliebenen Zustellung genügt dafür nicht. Die Beweiswirkung der Urkunde muss völlig entkräftet werden. Solange die Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde besteht, ist diese Wirkung nicht widerlegt. Insbesondere kann der Gegenbeweis nicht durch Parteivernehmung geführt werden oder – wie im Streitfall – durch lediglich der Glaubhaftmachung dienende eidesstattliche Versicherung (Kruse in Tipke-Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, Rn. 39 zu § VwZG m.w.N.).

19

Der am 19. Mai 2015 vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. März 2015 eingelegte Einspruch war unzulässig. Er ist entgegen § 355 Abs. 1 S. 1 AO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt worden. Denn diese Frist war bereits am 4. Mai 2015 abgelaufen (§ 108 Abs. 1 und 3 AO i.V.m. § 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-).

20

Die Einspruchsfrist beträgt im Streitfall auch nicht gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 AO ein Jahr, wie der Antragsteller meint. Denn die im Bescheid vom 26. März 2015 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unrichtig.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Beschluss vom 9. November 2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 – X R 3/96, BStBl II 1998, 748). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 – III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064).

22

Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, und vom 21. Dezember 2005 – XI B 46/05, juris).

23

Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall verwendete Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners.

24

Zwar könnte die Rechtsbehelfsbelehrung nach Auffassung des beschließenden Senats durchaus sprachlich klarer gefasst werden. So lassen z.B. die Finanzämter auf den im ersten Satz ihrer Belehrung enthalten Hinweis, dass gegen den Bescheid Einspruch erhoben werden kann, im zweiten Satz unmittelbar die Ausführungen folgen, dass dieser Einspruch bei der bezeichneten Finanzbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Die Erläuterungen, in welchen Fällen der nach Satz eins grundsätzlich zulässige Einspruch unter besonderen Voraussetzungen unzulässig ist, sollte besser durch einen separaten Absatz von den übrigen Ausführungen getrennt werden.

25

Aber auch in der vorliegenden Fassung ist die Formulierung noch ausreichend verständlich und hält einen verständigen Leser nicht von der Einlegung eines Einspruchs ab. Denn dass es sich bei der aus Satz eins folgenden Möglichkeit, Einspruch einzulegen, um den Regelfall handelt und bei dem in Satz zwei erläuterten Fall um die Ausnahme, wird durch das in der diesen Satz einleitenden Formulierung "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, …" enthaltene Wort "jedoch" hinreichend verdeutlicht.

26

Außerdem ist bei dem beschließenden Senat, der seit mehr als fünfzehn Jahren für Verfahren betreffend Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zuständig ist, noch in keinem Fall die Unverständlichkeit der von den Familienkassen verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung geltend gemacht worden. Dies wertet der Senat als Indiz für die ausreichende Verständlichkeit des hier streitigen Wortlauts dieser Rechtsbehelfsbelehrungen.

27

Der Senat teilt demgegenüber nicht die vom Antragsteller auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2014 (1 K 3876/12, EFG 2014, 1759) zu einer insoweit gleichlautenden Rechtsbehelfsbelehrung gestützte Ansicht, es sei zweifelhaft, ob diese den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung genüge. Denn sie gehe über den notwendigen Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO hinaus: Nach dem Hinweis, dass der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden könne, belehre sie nämlich bereits im zweiten Satz darüber, wann ein Einspruch ausgeschlossen sei. Dies geschehe unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung sei. Erst danach – für den Fall, dass der Einspruch nicht ausgeschlossen sei – folgten die notwendigen Angaben über die zuständige Behörde und die Frist. Dies führe dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet und unübersichtlich sei und insbesondere dann, wenn der Einspruch nicht ausgeschlossen sei, jedenfalls bei einem juristischen Laien für Verwirrung und Verunsicherung sorge.

28

Soweit erkennbar, werden die Zweifel des 1. Senat des Finanzgerichts Köln in der zitierten und einer weiteren Entscheidung vom selben Tage (1 K 1227/12, EFG 2014, 1760) lediglich vom 3. Senat des Finanzgerichts Münster geteilt (Urteil vom 9. Januar 2014 – 3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014,622). In diesem Urteil hat es das Finanzgericht Münster indes ausdrücklich offengelassen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entspreche. Sie sei jedenfalls sehr unübersichtlich gestaltet, nämlich einzeilig, Satz an Satz aneinandergereiht ohne Absatz, und enthalte erst im fünften Satz den Hinweis auf die Monatsfrist. Demgegenüber befassten sich bereits die Sätze 2 und 3 mit der Frage, in welchen Fällen ein Einspruch ausgeschlossen sei und welche Rechtsfolgen es habe, wenn während eines anhängigen Einspruchs-, Klage-, Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Bescheid ergehe, auch wenn sich diese Problematik im Streitfall gar nicht stelle.

29

Dagegen haben das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 K 959/12 (Kg), juris), das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 8. Januar 2008 – 2 K 2991/06, juris), der 10. Senat des Finanzgerichts München (Urteil vom 11. Dezember 2007 – 10 K 52/07, juris) sowie der 3. und 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15. März 2007 – III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484 sowie Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – III B 66/12, BFH/NV 2013,177 – und vom 2. Februar 2010 – III B 20/09, BFH/NV 2010,830) keine durchgreifenden Bedenken gegen den Wortlaut der vom Antragsteller verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung.

30

So bezeichnet das Sächsische Finanzgericht die Rechtsbehelfsbelehrung als vollständig und unmissverständlich. Kritisiert werden lediglich zusätzliche Hinweise, die in der im vorliegenden Fall vom Antragsgegner verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten sind. Das Hessische Finanzgericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung für ausführlich und allgemein verständlich. Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend.

31

Keine Bedenken haben offensichtlich auch der 5. Senat des Finanzgerichts München (Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2014 – 5 K 1791/13 –, juris), der 6. Senat des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28. April 2014 – 6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2), das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 9. November 2010 – 6 K 987/10, juris) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2010 – 10 K 776/10, EFG 2011,198).

32

Ebenso lehnt der 5. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 15. März 2007 die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil sich die Notwendigkeit rechtzeitiger Einspruchseinlegung unmissverständlich aus der (von ihm nicht beanstandeten) Rechtsbehelfsbelehrung ergeben habe. Schließlich bezeichnet der 3. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Beschlüssen vom 12. Oktober 2012 und 2. Februar 2010 die verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen, die (seiner Ansicht nach) den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergäben und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informierten, als ausreichend.

33

Ob eine Änderung des Bescheides vom 26. März 2015 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich ist, wie der Antragsteller meint, kann im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs nicht geprüft werden. Darüber ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

34

Die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26 . März 2015 ist auch nicht deshalb geboten, weil seine Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (Koch, a.a.O., Rdnr. 105, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie der Antragsteller substantiiert vorgetragen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

36

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.


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published on 05.06.2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger bezog auch für seinen Sohn A, geb. am 10. März 1990, Kindergeld. Laut der Ausbildungsbescheinigun
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published on 06.07.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2016  4 V 770/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

I. Der Kläger bezog auch für seinen Sohn A, geb. am 10. März 1990, Kindergeld. Laut der Ausbildungsbescheinigung vom 7. Januar 2009 sollte die Berufsausbildung A.s bis 31. August 2011 dauern.

Am 8. August 2012 ging eine Schulbescheinigung vom 28. Juni 2012 für M, einen anderen Sohn des Klägers, bei der damals noch zuständigen Familienkasse … (Familienkasse) ein.

Am 20. August 2012 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass er trotz Aufforderungsschreiben vom 18. Juli 2011 weder den Nachweis über das Ende der Berufsausbildung  A.s noch die Erklärungen zu dessen Einkünften und Bezügen für 2009, 2010 und 2011 vorgelegt habe. Aus diesem Grunde bestehe auf das gezahlte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2009 bis Juli 2011 einschließlich Kinderbonus 2009 (insgesamt: 6.525 €) möglicherweise kein Anspruch. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 11. September 2012 hob die Familienkasse ab Januar 2009 die Festsetzung des Kindergelds für  A. gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 6.525 € vom Kläger zurück, da die angeforderten Nachweise vom Kläger nicht vorgelegt worden seien.

Am 16. Januar 2013 ging der per Telefax eingelegte Einspruch des Klägers bei der Familienkasse ein. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass er die angeforderten Unterlagen für seinen Sohn  A. zusammen mit den Unterlagen seines anderen Sohnes M bei der Familienkasse eingereicht habe.

Am 22. Januar 2013 gingen nicht unterschriebene Verdienstbescheinigungen für  A. vom 31. Oktober 2012 bei der Familienkasse ein. Am selben Tag wies die Familienkasse den Kläger darauf hin, dass der Einspruch am 16. Januar 2013 verspätet eingegangen sei, und er Gelegenheit erhalte, Gründe für die Fristversäumung darzulegen. Der bisherigen Begründung des Klägers könne nicht gefolgt werden, da eine Schulbescheinigung für M. bereits am 8. August 2012 eingereicht worden sei, aber keine weiteren Unterlagen. Heute seien Verdienstbescheinigungen  A.s eingegangen, die jedoch erst am 31. Oktober 2012 erstellt worden seien.

Darauf erwiderte der Kläger, dass er den Antrag für seinen Sohn M ausgefüllt habe und diesen zusammen mit sechs Gehaltsbescheinigungen seines Sohnes  A. an die Familienkasse am 8. Oktober 2012 geschickt habe. Nach ungefähr einer Woche habe er dort angerufen. Ihm sei gesagt worden, dass die Unterlagen noch nicht eingegangen seien und die Bearbeitung zirka sechs Wochen dauern werde. Nach sieben Wochen habe er sich erneut mit der Familienkasse in Verbindung gesetzt und erfahren, dass er Einspruch einlegen solle, da ihm das Kindergeld für  A. infolge der Berufsausbildung zustehe.

Am 19. Februar 2013 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass sie leider keinen Posteingang vom 8. Oktober 2012 bzw. bis zum 15. Oktober 2012 (innerhalb der Einspruchsfrist) feststellen könne. Der erste Posteingang könne erst am 21. November 2012 für Unterlagen (ausgefüllte Vordrucke für den noch zur Schule gehenden M, eine Bestätigung der IHK vom 26. September 2008 über die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrags  A.s und drei Lohnabrechnungen  A.s für August 2009, September 2008 und Dezember 2008) verzeichnet werden. Diese Unterlagen seien erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht worden. Der Kläger solle Nachweise dafür vorlegen, dass er am 8. Oktober 2012 Unterlagen an die Familienkasse gesendet habe. Telefonisch sei ihm mitgeteilt worden, dass Unterlagen nicht eingegangen seien. Im Übrigen hätte er die Unterlagen nochmals senden sollen, da der Postweg nicht so lang (eine Woche) dauern könne.

Am 16. Mai 2013 erwiderte der Kläger, dass er Unterlagen am 8. Oktober 2012 mit der Post geschickt habe. Dann habe er durch einen Anruf von der Familienkasse erfahren, dass die Unterlagen nicht fristgerecht dort eingegangen seien.

Aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 14 ff., Nr. 1 der Anlage 2) ist seit 1. Mai 2013 die Familienkasse ….. (die Beklagte) für den Streitfall zuständig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers vom 16. Januar 2013 gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. September 2012 als unzulässig zurück, weil der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden sei. Es lägen zudem keine Gründe vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten.

Am 18. Juni 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle Klage mit dem Begehren der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Kindergeld für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Am 1. Juli 2013 begründete der Kläger seine Klage damit, dass er am 8. Oktober 2012 die Lohnabrechnung seines Sohnes  A. und die Schulbescheinigung für seinen Sohn  M. an die Familienkasse per Post gesandt habe. Nach zwei Wochen sei er telefonisch unterrichtet worden, dass die Bearbeitungsdauer ca. fünf bis sieben Wochen betrage. Im November 2012 habe er ein Schreiben des Gerichtsvollziehers erhalten. Danach sei das erhaltene Kindergeld für  A. innerhalb von vier Wochen an die Familienkasse zurückzuzahlen. Sein Anruf bei der Familienkasse habe ergeben, dass ihm vorgeschlagen worden sei, Einspruch einzulegen und zusätzlich Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies habe er gemacht; er zahle monatlich eine Rate von 250 €. Es sei ihm nicht klar, wieso die Lohnabrechnung  A.s bei der Familienkasse nicht angekommen sei, die Schulbescheinigung für  M. dagegen schon, obwohl sich beides in einem Couvert befunden habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Klage sei unbegründet. Der Einspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2012 sei erst am 16. Januar 2013 bei der Familienkasse eingegangen. Die Einspruchsfrist habe am 15. September 2012 begonnen und habe am 15. Oktober 2012 geendet. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Einspruchsentscheidung Bezug verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Kindergeldakte sowie die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Einspruch des Klägers zu Recht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ebenfalls nicht gegeben.

a) Der Einspruch wurde nicht fristgemäß erhoben.

Gemäß § 358 der Abgabenordnung (AO) hat die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde, hier die Beklagte, zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist, eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Das Gericht kann sich keine Überzeugung bilden, dass ein fristgerechter Einspruch beim Beklagten eingegangen ist. Nach Aktenlage ist der Bescheid der Familienkasse vom 11. September 2012  bestandskräftig geworden, da sich vor dem am 16. Januar 2013 bei der Beklagten eingegangenen Telefax des Klägers nach Bekanntgabe des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides kein weiteres Einspruchsschreiben des Klägers in der Kindergeldakte befindet.

Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen, da dieser gemäß § 356 AO mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang des Bescheides folgt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbereich der Abgabenordnung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Einspruchsfrist erst mit Ablauf des nächst folgenden Werktages (vgl. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (§ 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Die Feststellungslast dafür trägt der Kläger (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22, Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Mai 2007 5 K 4036/06, juris, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2010 10 K 776/10, EFG 2011, 198).

Die Einspruchsfrist ist überschritten worden. Der angefochtene Bescheid datiert vom 11. September 2012 und wurde am selben Tag zur Post gegeben (vgl. Ausgangsvermerk). Er gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO am 14. September 2012 als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist begann am 15. September 2012 und endete am 15. Oktober 2012. Der Einspruch ging erst nach diesem Datum bei der Familienkasse ein und zwar am 16. Januar 2013.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass ein Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2012 (innerhalb der Einspruchsfrist) mit den vom Kläger geforderten Unterlagen  A.s bei der Familienkasse eingegangen ist. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, er habe nach Erhalt des Bescheids vom 11. September 2012 am 8. Oktober 2012 eine Schulbescheinigung  M.s und Unterlagen  A.s rechtzeitig auf den Postweg gebracht, kann sich das Gericht keine Überzeugung bilden. Das Gericht kann weder feststellen, dass ein Einspruchsschreiben vom 8. Oktober 2012 existiert, noch das Unterlagen des Klägers im Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 15. Oktober 2012 bei der Familienkasse eingegangen sind, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids belegen würden. Das Telefax des Klägers vom 16. Januar 2013 enthält keine konkreten Angaben dazu, wann er am 8. Oktober 2012 welche konkret bezeichneten Unterlagen an die Familienkasse adressiert in welchen Postkasten eingeworfen hat. Hinzu kommt, dass das Gericht die Einlassung des Klägers für unzutreffend hält. Die Schulbescheinigung für  M. ist bereits am 8. August 2012 und nicht erst im Oktober 2012 bei der Familienkasse eingegangen. Die Mitteilung über den weiteren Schulbesuch  M.s sowie die Lohnabrechnungen  A.s sind erst am 21. November 2012 bei der Familienkasse eingegangen. Die am 31. Oktober 2012 ausgestellten Verdienstbescheinigungen  A.s sind der Familienkasse erst am 22. Januar 2013 zugegangen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO konnte dem Kläger nicht gewährt werden.

Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos, d. h. durch höhere Gewalt oder persönliche akute Handlungsunfähigkeit versäumt worden ist. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). Zur Begründung sollen die wesentlichen (entscheidungserheblichen) Tatsachen, aus denen sich die Verhinderung ohne Verschulden ergibt, substantiiert und schlüssig (widerspruchslos) dargelegt werden.

Es liegen im Streitfall keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden. Der Bescheid enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Frist einhalten können. Wie unter 1. a) ausführlich dargelegt, hat der Kläger weder nachgewiesen, dass es ein Einspruchsschreiben gibt, das vor dem Einspruchsschreiben (auf Blatt 212, 214 der Kindergeldakte) geschrieben worden ist, noch dass er Nachweise über den Kindergeldanspruch für  A. am 8. Oktober 2012 rechtzeitig übersandt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger auf den Hinweis der Familienkasse -die Unterlagen seien nicht bei ihr eingegangen- diese nicht nochmals übersandt hat.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens konnte daher keine Entscheidung in der Sache ergehen (vgl. § 358 Satz 2 AO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.