Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546
Tenor
I.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
§ 7
Gründe
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.041,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung.
- 2
Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde Zislow. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, die in Zislow gleichfalls einen Campingplatz betreibt.
- 3
Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erkannte die Antragsgegnerin am 27. Mai 2011 beschränkt auf den Ortsteil Zislow als Erholungsort an (Amtsbl. M-V S. 323). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 26. Mai 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Bei der Beschlussfassung wirkten die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit. Die Satzung wurde am 26. Mai 2011 ausgefertigt und am 18. Juni 2011 im „Amtsspeigel“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 1. Juli 2011 in Kraft.
- 4
Am 7. Juli 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. Juli 2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Die Änderungssatzung wurde am 13. Juli 2011 bekanntgemacht. Am 30. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Diese Änderungssatzung wurde am 4. Februar 2012 bekanntgemacht.
- 5
Die Antragsgegnerin und die Wald- und Seeblick Camp GmbH schlossen am 11. Juli 2011 einen Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow. Mit diesem Vertrag wurde unter anderem die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen. Mit einem Nachtrag zu diesem Vertrag vom 4. August 2011 schlossen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
- 6
Bereits am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 gestellt. Zudem beantragte sie, diese Satzung, hilfsweise in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 7. Juli 2011, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 – 4 M 95/11 – den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
- 7
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
- 8
Sie sei antragsbefugt, die Kurabgabensatzung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes. Sie sei als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar dazu verpflichtet, die Meldung der kurabgabepflichtigen Personen, die Einziehung der Kurabgabe sowie deren Abführung an die Gemeinde vorzunehmen. Zudem solle sie für die Zahlung der Kurabgabe haften. Die angegriffene Satzung betreffe daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den kurabgabepflichtigen Personen, sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.
- 9
Der Antrag sei auch begründet.
- 10
Die Kurabgabensatzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Bei der Beschlussfassung hätten der frühere Bürgermeister, die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die beiden Aufsichtsratsmitglieder nicht mitwirken dürfen. Diese Gemeinderatsmitglieder seien nicht unabhängig gewesen, weil die gemeindeeigene Gesellschaft durch die beschlossene Satzung mitfinanziert und durch die Kontrollbefugnisse gegenüber ihrer Konkurrentin, der Antragstellerin, bevorteilt werde.
- 11
Die angegriffene Kurabgabensatzung sei zudem in materieller Hinsicht rechtswidrig.
- 12
Es fehle bereits an einer hinreichenden kalkulatorischen Grundlage. Es sei aus der Kalkulation nicht zu erkennen, welche konkreten Vorteile kurabgabepflichtigen Personen überhaupt zukommen sollten. Dass die geänderte Kurabgabensatzung nunmehr eine Ermächtigung der beauftragten Gesellschaft enthalte, die Berechnungsgrundlagen für den Kurabgabesatz zu ermitteln, spreche auch dafür, dass bei Erlass der ursprünglichen Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung von Anfang an. Zudem hätte eine Staffelung nach der Hauptsaison und den übrigen Zeiten in Erwägung gezogen werden müssen. Die Befreiung aller Gemeindeeinwohner von der Kurabgabe widerspreche dem Gesetz. Gleiches gelte für deren Familienangehörige, auch diese hätten die Möglichkeit, Kureinrichtungen im Erhebungsgebiet zu nutzen. Es fehle an Regelungen zur Erhebung der Kurabgabe von Abgabeschuldnern, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne bei einem Vermieter Unterkunft zu nehmen, etwa von Inhabern einer Zweitwohnung.
- 13
Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin als Vermieterin dazu verpflichtet werde, die Meldescheine zur Kurabgabe sorgfältig aufzubewahren und der Beauftragten der Antragsgegnerin auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragte der Gemeinde sei dazu berechtigt, die Belegung der Antragstellerin anhand der Meldescheine zu überprüfen. Da es sich bei der Beauftragten der Antragsgegnerin um die größte Konkurrentin der Antragstellerin handele, komme es dazu, dass diese Einblick in die kompletten Kundendaten der Antragstellerin erhalte. Das verschaffe ihr einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, zumal über die Mehrheit in der Gemeindevertretung die Satzungsregelungen und die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne gestaltet werden könnten. Die Kundendaten seien eine wichtige Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der Campingplätze. Eine Trennung der privatwirtschaftlichen Geschäftsbereiche der gemeindeeigenen Gesellschaft von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Abgabenerhebung sei nicht glaubhaft gemacht worden und letztlich auch nicht durchführbar.
- 14
Kommunalverfassungsrechtlich sei die Ausführung der hier in Rede stehenden Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt zugewiesen. Eine Rückübertragung auf die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vorliegen würden. Die gesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, Aufgaben, die mit der Besorgung der Kassen- und Rechnungsführung verbunden seien, generell dem Amt und damit besonders ausgebildetem und erfahrenem Personal zu übertragen. Gleiches gelte für § 12a KAG M-V. Auch diese Regelung setze voraus, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte die Standards, die für deren Erfüllung anzulegen seien, gewahrt blieben. Vorliegend könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Antragsgegnerin selbst oder durch die von ihr beauftragte Gesellschaft diese Aufgaben sachgerecht erfülle. Außerdem setze eine Aufgabenübertragung nach § 12a KAG M-V voraus, dass die Aufgabe zunächst der Gemeinde zugeordnet werde, was hier nicht erfolgt sei.
- 15
Die Antragstellerin beantragt,
- 16
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 für unwirksam zu erklären.
- 17
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 18
den Antrag abzulehnen.
- 19
Die Antragsgegnerin trägt vor, die beanstandete Satzung sei wirksam. Bei der Beschlussfassung hätten keine Personen mitgewirkt, die gemäß § 24 KV M-V von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Bereits aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ergebe sich, dass eine Kalkulation der Abgabensätze vorgelegen habe und beschlossen worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten, die Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison unterschiedlich hoch festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die vorhandenen Einrichtungen wie Spiel- und Sportstätten, ein Schwimmbad, Lese- und Aufenthaltsräume sowie das Rad- und Wanderwegenetz den Gästen ganzjährig zur Verfügung stünden.
- 20
Die Vorschriften der Satzung über die Mitwirkungspflichten der Vermieter stünden mit § 11 KAG M-V in Übereinstimmung. Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Abwicklung der Kurabgabensatzung betrauten Mitarbeiterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die räumlich-organisatorische Trennung von deren sonstigem Geschäftsbereich sei gewährleistet, dass für die kommunale Gesellschaft keine Wettbewerbsvorteile entstünden.
- 21
Im Bereich des Amtes Malchow werde in allen amtsangehörigen Gemeinden die Kurabgabe direkt von der Gemeinde erhoben. Die geordnete Verwaltung der Einnahmen sei dadurch gewährleistet, dass diese auf Konten flössen, die für die Gemeinden durch das Amt Malchow eingerichtet worden seien. Zudem erfolge die Bearbeitung der Widersprüche und die Vollstreckung offener Forderungen durch das Amt.
- 22
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu einer Entscheidung der Gemeinde Zislow, die Veranlagung und Erhebung der Kurabgabe selbst an Stelle des Amtes zu übernehmen, vorliegen.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.
Entscheidungsgründe
- 24
Der Normenkontrollantrag hat, soweit er zulässig ist (1.), Erfolg. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist im tenorierten Umfang unwirksam (2.).
- 25
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er § 10 der Kurabgabensatzung betrifft, im Übrigen jedoch zulässig.
- 26
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Halbsatz 1 AGGerStrG M-V entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 10 der Kurabgabensatzung liegt nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG nicht eröffnet. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1/95 –, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris Rn. 14). Der Senat hat erwogen, ob der nicht ausdrücklich beschränkte Antrag der Antragstellerin so verstanden werden könnte, dass er sich wegen dieser rechtlichen Situation nicht gegen § 10 Kurabgabensatzung richtet. Dem konnte jedoch nicht nähergetreten werden, da die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung zunächst auch auf die nach ihrer Auffassung bestehende Nichtigkeit dieser Regelung abgestellt hatte. Im Umfang des nicht eröffneten Rechtswegs war der Antrag daher zurückzuweisen.
- 27
Im Übrigen ist der Antrag insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).
- 28
Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin.
- 29
2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, ist er auch begründet. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 verstößt mit mehreren Vorschriften gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam.
- 30
a) Die angefochtene Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Abgabensatzes, der Abgabenschuldner und der Fälligkeit der Abgabe. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.
- 31
aa) Die Regelung der Abgabensätze in § 9 Kurabgabensatzung ist unwirksam.
- 32
Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).
- 33
Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2011 war, nicht.
- 34
Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Kalkulation bewegt sich bei einem angenommenen Aufwand von 80.000 Euro und prognostizierten Einnahmen in Höhe von 75.600,92 Euro in der Nähe der Aufwandsdeckung. Unabhängig davon ergibt sich aus der Berechnung nicht, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.
- 35
Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Die Kalkulation des Abgabensatzes muss daher auf der Aufwandsseite erkennen lassen, dass die eingestellten Positionen abgabefähig sind, weil sie entsprechende Einrichtungen betreffen. Daran fehlt es hier. Der abgabenfähige Aufwand ist in der Kalkulation wie folgt veranschlagt worden:
- 36
Personalaufwand
41.000 Euro
Verwaltungsaufwand
7.000 Euro
Unterhaltungskosten
5.000 Euro
Geräte und Ausstattung
5.500 Euro
Versicherung
200 Euro
Bewirtschaftungskosten
6.000 Euro
Kulturelle Veranstaltungen
2.300 Euro
Fahrzeughaltung
5.000 Euro
Verbrauchsmaterial
2.000 Euro
Bürobedarf
6.000 Euro
- 37
Es ist mangels näherer Darlegungen in der Kalkulation weder nachzuvollziehen, dass sich der angenommene Sach- und Personalaufwand ausschließlich auf die Schaffung und den Betrieb von Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet bezieht, noch ist erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich in der prognostizierten Höhe anfällt. Der Aufwandskalkulation lässt sich zudem nicht entnehmen, ob Einnahmen wie Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Gemeinde im Erhebungsgebiet aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind.
- 38
Die Kalkulation des abgabefähigen Aufwands leidet an einem weiteren Mangel. Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist.
- 39
Auch die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Erhebungszeitraum geschah methodisch fehlerhaft. Zum einen geht die Kalkulation von einer ermäßigten Kurabgabe in Höhe von nur 0,25 Euro je Übernachtung aus, obwohl der in § 9 Kurabgabensatzung festgesetzte ermäßigte Abgabensatz 0,50 Euro beträgt. Zum anderen fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner in mehrfacher Hinsicht zu eng (dazu nachfolgend unter bb). Das führt gleichfalls zu methodisch fehlerhaft zu niedrig veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. Ob schließlich die Einnahmeseite der Kalkulation rechnerisch fiktiv um die entgangenen Kurbeiträge zu erhöhen war, die der Antragsgegnerin durch gesetzlich nicht gebotene Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V entgehen oder ob diese Einnahmeausfälle auf die verbliebenen Kurabgabepflichtigen umverteilt werden konnten, musste der Senat nach alledem nicht mehr entscheiden (vgl. zur Frage des Ausgleichs des ermäßigten Beitrags durch eine Eckgrundstücksvergünstigung im Ausbaubeitragsrecht einerseits OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 32, und andererseits VG Leipzig, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 410/12 –, juris Rn. 27).
- 40
bb) Die angegriffene Satzung enthält keine wirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Dem wird die Kurabgabensatzung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
- 41
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd in diesem Sinne sind auch diejenigen Einwohner der Gemeinde Zislow, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) nicht im Ortsteil Zislow haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ortsfremd ist, ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern das Erhebungsgebiet, da die Gemeinde Zislow nur mit einem Gemeindeteil, dem Ortsteil Zislow, als Kur- und Erholungsort anerkannt ist (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.2.1). Erhebungsgebiet ist nach § 2 Kurabgabensatzung nur der Ortsteil Zislow. Soweit § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung alle Einwohner der Gemeinde Zislow von der Kurabgabe befreit, beinhaltet er in der Sache eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung des Kreises der Abgabenschuldner. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist. Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung knüpft indes nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.
- 42
Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 7 Kurabgabensatzung, wonach Dienstreisende sowie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet für die ersten zwei Übernachtungen von der Kurabgabe befreit sind. Auch diese Vorschrift ist unwirksam. Sie betrifft keine sozialen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG M-V und lässt sich auch nicht als Einschränkung des Kreises der Abgabenschuldner auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V stützen. Nach dieser Vorschrift gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2283/01 –, juris Rn. 21 ff.). Entscheidend ist allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 52). Die in Rede stehende Satzungsregel ist deshalb zu eng, soweit sie bei Dienstreisenden generell eine zeitliche Beschränkung vorsieht, und zu weit, soweit sie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet unabhängig vom Zweck des Aufenthaltes von der Abgabenpflicht ausnimmt.
- 43
Zu Unrecht nimmt die Kurabgabensatzung schließlich Tagesgäste von der Kurabgabenpflicht aus. § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung beschränkt die Kurabgabenpflicht auf Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Aufenthaltsdauer wird gemäß § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine Tageskurabgabe erheben will. Allerdings haben auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bei einem Aufenthalt im Erhebungsgebiet für die Abgabenpflicht genügen lässt. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 – 9 LA 122/10 –, juris Rn. 4). In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann dagegen nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist.
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cc) Die Kurabgabensatzung verfehlt den Mindestinhalt einer Satzung zuletzt auch dadurch, dass sie keine vollständige Fälligkeitsregel enthält. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung, wonach die Kurabgabe am Tag der Ankunft an den Vermieter zu entrichten ist, die Fälle einer eigenen Unterkunft des Abgabepflichtigen nach § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung nicht erfasst.
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b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für zwei weitere Satzungsbestimmungen die Unwirksamkeit festzustellen.
- 46
Soweit in den Bestimmungen über die Pflichten der Vermieter geregelt ist, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck ein Betrag in Höhe von 25 Euro berechnet wird (§ 8 Abs. 5 Kurabgabensatzung), vermag der Senat dafür keine Ermächtigungsgrundlage im höherrangigen Recht festzustellen. Zwar kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet dann für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG M-V). Für die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck vom Vermieter eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe eingezogen worden ist, besteht jedoch auch angesichts der Möglichkeit der Schätzung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO keine Rechtfertigung.
- 47
Mit Landesrecht unvereinbar ist schließlich die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung getroffene Regelung, nach der die Antragsgegnerin sich zur Erhebung der Kurabgabe der Wald- und Seeblick Camp GmbH bedient. Die Übertragung auch nur von Teilen der Abgabenveranlagung und Abgabenerhebung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch die abgabenberechtigte Körperschaft setzt voraus, dass die übertragene Aufgabe zunächst bei der Gemeinde liegt. Das ist hier nicht der Fall.
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§ 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 M 211/11 –, juris Rn. 3). Diese gesetzliche Aufgabenzuordnung ist vorliegend nicht geändert worden.
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Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, in den Fällen des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V überhaupt anwendbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V eine spezialgesetzliche Vorschrift zu § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ist und der Absatz 2 des § 127 KV M-V eine dem Absatz 1 Satz 5 entsprechende Regelung nicht kennt. Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Eigenbetriebe nach § 68 Abs. 3 KV M-V kommunalverfassungsrechtlich zugelassen sind und gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 KV M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung obliegt, soweit diese Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vom Amt auf die amtsangehörige Gemeinde übertragen worden ist. Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 – 5 TH 1649/91 –, juris Rn. 3). Zudem sind anders als bei den ehrenamtlich tätigen Organen einer amtsangehörigen Gemeinde in einem Eigenbetrieb regelmäßig die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Veranlagung und Erhebung von Kommunalabgaben in einem weiteren Gemeindeorgan geschaffen.
- 50
Jedenfalls ist der Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Für einen solchen Beschluss der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Den Beschluss über die Kurabgabensatzung selbst als eine konkludente Entscheidung der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V zu verstehen, scheidet aus. Die Zuständigkeitsordnung für öffentliche Aufgaben unterliegt dem Gebot der Klarheit und Erkennbarkeit. Das spricht für ein streng formalisiertes Verfahren. Hinzu kommt, dass sich die Anhörung des Amtes und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde auf den konkreten Umfang der Aufgabenübertragung beziehen müssen. Dazu muss dieser eindeutig erkennbar sein, was vorliegend durch den Umstand illustriert wird, dass das Amt nach eigenen Angaben Teilbereiche der Aufgabe, namentlich das Widerspruchsverfahren und die Vollstreckung weiter wahrnimmt, ohne dass ein entsprechend beschränkter Beschluss der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zudem liegt eine rechtsaufsichtliche Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung nicht vor, wie der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 24. November 2014 mitgeteilt hat. Auch die Antragsgegnerin konnte dafür in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vortragen.
- 51
Der Senat musste daher der Frage nicht mehr nachgehen, ob die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch einen Dritten auch dann gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gewährleistet ist, wenn dieser wie hier in eigener Person und in erheblicher Weise als Normunterworfener von der Abgabensatzung beschwert ist und sich gewissermaßen selbst überprüfen muss und zudem mit anderen Normbetroffenen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation steht. Auch auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.
- 52
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
- 1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und - 2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.
-
I.
- 2
-
Die im Februar 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte mit ihrem am 30. November 2004 verstorbenen Lebensgefährten nach eigener Darstellung bis zu dessen Tod sechzehn Jahre zusammengelebt. Der Beziehung entstammt eine im Mai 2000 geborene Tochter. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlossen am 15. Juli 2004 nach buddhistischem Zen-Ritus in Frankreich eine Ehe. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin beabsichtigten sie auch eine standesamtliche Eheschließung, die auf den 21. Februar 2005 terminiert gewesen sei.
- 3
-
Nach dem Tod ihres Lebenspartners beantragte die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eine Witwenrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser lehnte den Antrag unter Hinweis auf die fehlende Witweneigenschaft im Sinne von § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
- 4
-
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht mit angegriffenem Urteil abgewiesen. Das Landessozialgericht lehnte sodann die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit angegriffenem Beschluss mangels Erfolgsaussichten ab. Die Berufung selbst wurde vom Landessozialgericht mit nicht vorgelegtem und nicht angegriffenem Beschluss zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit angegriffenem Beschluss als unzulässig verworfen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung benannt habe und auch nicht die Klärungsbedürftigkeit des von ihr angesprochenen Fragekomplexes dargelegt habe.
- 5
-
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der "Witwe" in einer mit Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar verstünden die deutschen Gesetze, wenn sie den Begriff "Witwe" oder "Witwer" verwenden, durchweg die Überlebenden aus einer formal geschlossenen Ehe. Eine davon abweichende Auslegung gebiete aber der fürsorgerische Gedanken, der auch Überlebende aus einer nichtehelichen Partnerschaft als schutzbedürftig erscheinen lasse, der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der nicht nur ehelich begründete Familien umfasse, sowie Art. 8 EMRK, der auch faktische Beziehungen schütze. In dieselbe Richtung weise auch Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Dass eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "Witwe" jede überlebende Partnerin einer familiären Beziehung unabhängig vom bürgerlich rechtlichen Familienstand jedenfalls dann erfasse, wenn sie zugleich Mutter eines gemeinsamen Kindes sei, ergebe sich zudem aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG. Bei einer anderen Auslegung des Witwenbegriffs stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen. Die Verweigerung einer Witwenrente verstoße darüber hinaus gegen Art. 14 EMRK und Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK.
-
II.
- 6
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
- 7
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren richtet, ist sie verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss ist am 9. Dezember 2009 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen; die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 22. Mai 2010 erhoben worden.
- 8
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - unbegründet, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts richtet. Die Auslegung des Begriffs "Witwe" in § 46 SGB VI durch das Sozialgericht dahingehend, dass nur die Überlebende einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe hierunter zu verstehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 9
-
a) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 351 <365>).
- 10
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b) Dies ist hier nicht Fall. Zum einen ist die Auslegung des Sozialgerichts nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die deutschen Gesetze - hier konkret § 46 SGB VI - unter "Witwe" nur den Überlebenden einer - hier unstreitig nicht vorliegenden - zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe verstehen (vgl. etwa BSGE 53, 137 <138>; BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 18/93 -, NJW 1995, S. 3270 <3271>; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4). Diese Auslegung des einfachen Rechts liegt auch der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts zugrunde (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>).
- 11
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c) Sie ist zum anderen auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den Art. 6 Abs. 1 GG anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 105, 313 <348>; 124, 199 <225>; BVerfGK 12, 169 <175, 177>). Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>); sie fallen nicht unter den Begriff der Ehe (vgl. BVerfGE 36, 146 <165>; 82, 6 <15>; 112, 50 <65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 -, NJW 2003, S. 3691). Daher ist es gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Dem entspricht die Nichteinbeziehung von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
- 12
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d) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf ihre Mutterschaft zurückzuführen sind (vgl. BVerfGE 60, 68 <74>), nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>; 94, 241 <259>; Aubel, Der verfassungsrechtliche Mutterschutz, 2003, S. 177 ff.). Der Ausschluss nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in § 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Eltern (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 112, 50 <67>).
- 13
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, - 2.
sie nicht dauernd getrennt leben und - 3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und - 2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und - 3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Tenor
I.
Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom 19. März 2015 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines pauschalen Jahreskurbeitrages.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4) ist Eigentümer einer Zweitwohnung im ...-weg 8 in ...
Die Beklagte erhebt einen Kurbeitrag aufgrund ihrer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 28. November 2007.
In der Steuererklärung zur Zweitwohnungsteuer der Beklagten aus dem Jahr 2005 hatte der Ehemann und Vater der Kläger unter dem Punkt „Alle Mitbewohner der gesamten Wohnung (Familie und Dritte)“ es unterlassen, die Mitglieder seiner Familie aufzuführen. Aufgrund einer von der Beklagten am 24. September 2013 angeforderten Meldeauskunft der Stadt ..., wo die Kläger ihren Hauptwohnsitz haben, wurde ersichtlich, dass der Ehemann und Vater mit den Klägern zusammenlebt.
Daher setzte die Beklagte für die Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 ab dem Jahr 2009 einen Kurbeitrag in Höhe von 62,- EUR jährlich fest. Für die Kläger zu 2) bis 4) setzte sie mit Bescheiden vom 21. Oktober 2013 jeweils ab dem Jahr 2009 einen Kurbeitrag in Höhe von 31,- EUR jährlich fest.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Familie weder Eigentümer noch Miteigentümer der Wohnung sei und sie somit keine Zweitwohnungsinhaber seien. Die Erhebung der pauschalen Jahresgebühr widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und geltendem EU-Recht.
Mit Widerspruchsbescheiden vom jeweils 19. März 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde die Widersprüche der Kläger jeweils mit der Begründung zurück, dass auch die Familie des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrages verpflichtet werden könnte.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,
die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Form der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes ... vom 19. März 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Gästen der Beklagten festzustellen sei. Da die Kläger nicht Inhaber einer Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten seien, seien sie auch keine Zweitwohnungsinhaber, sondern Gäste, die während ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Vaters und Ehemannes wohnten, wie andere Gäste in Pensionen oder Hotels. Es sei fraglich, warum sie, wenn sie beispielsweise 14 Tage im Jahr im Gemeindegebiet der Beklagten verbrächten, trotzdem für 31 Tage Kurbeitrag zahlten, während andere Gäste nur für 14 Tage bezahlen müssten. Die Regelung, dass bei der Festsetzung des Pauschalbetrags aus Bequemlichkeitsgründen von einer durchschnittlichen Verweildauer von Zweitwohnungsinhabern ausgegangen werde, sei ungerecht und eine Ungleichbehandlung. Der ... Rentner, der an vielen Wochenenden und normalen Wochen im Jahr seine Wohnung nutze - vielleicht an 50 oder 100 Tagen im Jahr - zahle dann genauso für 31 Tage wie die im Öffentlichen Dienst angestellte Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 4) als schulpflichtige Kinder, die im 660 km entfernten ... wohnten und in den letzten 10 Jahren nur einmal an mehr als 20 Tagen im Jahr im Gemeindegebiet der Beklagten gewesen seien. Überdies würden die Kläger zu 2) und 3) in diesem Jahr wahrscheinlich überhaupt nicht im Gemeindegebiet der Beklagten sein. Für eine Befreiung vom Kurbeitrag müssten diese substantiiert belegen, dass sie sich an weniger als 3 Tagen in ... aufgehalten hätten. Es bleibe aber unklar, wie dieser Nachweis erbracht werden könne. Das Abstellen auf das Leitbild der Ehe zur Erhebung eines Pauschalbeitrages verstoße im Übrigen gegen Art. 6 GG. Denn wenn die Klägerin zu 1) unverheiratet wäre und auch die Kläger zu 2) bis 4) uneheliche Kinder wären, käme bei einer Anmeldung dieser Personen als Gäste niemand auf die Idee, einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliege, da solche pauschalierenden Regelungen - wie sie die Kurbeitragssatzung der Beklagten enthalte - in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen würden. In Bayern habe der Gesetzgeber die Kommunen hierzu ausdrücklich ermächtigt. Die in der Erhebung eines pauschalierten Kurbeitrages liegenden Typisierungen rechtfertigten sich aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, weil gerade bei den Zweitwohnungen die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie deren Familienangehöriger in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar sei. Eine Schlechterstellung sei mit dieser Pauschalierung im Übrigen nicht in allen Fällen verbunden. Sofern eine durchschnittliche Verweildauer von 31 Tagen im Kalenderjahr überschritten werde, stelle die Pauschalierung eine Besserstellung der Zweitwohnungsinhaber und deren Angehörigen dar. Diese Typisierungen rechtfertigten sich auch hinsichtlich minderjähriger Teenager. Denn genauso ließe sich - entgegen dem klägerischen Vortrag - vermuten, dass solche Teenager die Zweitwohnung etwa ohne ihre Eltern mit Freunden in ihren Ferien, die den durchschnittlichen Urlaub eines Erwachsenen regelmäßig deutlich überstiegen, nutzten.
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor, da auch hier wiederum zu entgegnen sei, dass die vorliegende Satzungsregelung in § 7 Abs. 2 der Kurbeitragssatzung der Beklagten nicht in jedem Fall zulasten von Ehegatten wirke, sondern sich bei Aufenthaltszeiten von mehr als 31 Tagen im Jahr auch zu ihren Gunsten auswirken könnten. Die Ehe dürfe zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zulasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe nicht ergäben. Die Ehe erschöpfe sich danach nicht nur in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern werde weitergehend auch durch innere Bindungen ausgezeichnet, was die Annahme rechtfertige, dass Eheleute Ferien und Urlaub gemeinsam verbrächten und dass die Nutzung einer vorhandenen Zweitwohnung nicht nur durch einen der Ehepartner, sondern durch beide gemeinsam erfolge.
Auf richterliche Anfrage vom 28. Dezember 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie sich hinsichtlich des pauschalierenden Jahreskurbeitrages für Zweitwohnungsinhaber am unteren Rand der in den Nachbargemeinden bekannten und üblichen Satzungsbestimmungen anderer Kommunen in der Region orientiere. Da eine die Realität abbildende Befragung der Zweitwohnungsinhaber nach Erfahrung der Beklagten schwerlich zu erzielen sei, habe man sich bei einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit im Gemeindegebiet von 31 Tagen sehr weit unten orientiert. Eine Vielzahl der Gemeinden in der Region gehe von einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von mindestens 60 Tagen aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Parteien konnte über die Klagen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässigen Klagen haben auch in der Sache Erfolg.
Die vier Kurbeitragsbescheide vom 21. Oktober 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom 19. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den angefochtenen Kurbeitragsbescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage.
1. Nach Art. 7 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist nach Art. 2 Abs. 1 KAG aufgrund einer besonderen Abgabesatzung der Gemeinde zu erheben, wobei die Satzung die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Kurbeitragsatzung vom 28. November 2007 (im Folgenden: KBS) Gebrauch gemacht.
Die Satzung leidet jedoch an erheblichen materiell-rechtlichen Mängeln hinsichtlich des Jahrespauschalkurbeitrags, die zur Unwirksamkeit der Pauschalierungsregelung führen.
a. Vorliegend fehlt es an einer belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet. Hierzu legt die Regelung in § 7 KBS, die einen pauschalierten Jahreskurbeitragssatz festsetzt, eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Zweitwohnungsinhabers von 31 Tagen im Gemeindegebiet zugrunde.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG ist eine pauschale Abgeltung für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich möglich, die sich dabei an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber zu orientieren hat. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 lediglich erläutert, dass sie sich hinsichtlich des pauschalierenden Jahreskurbeitrages für Zweitwohnungsinhaber am unteren Rand der in den Nachbargemeinden bekannten und üblichen Satzungsbestimmungen anderer Kommunen in der Region orientiere. Da eine die Realität abbildende Befragung der Zweitwohnungsinhaber nach Erfahrung der Beklagten schwerlich zu erzielen sei, habe man sich bei einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit im Gemeindegebiet von 31 Tagen sehr weit unten orientiert. Eine Vielzahl der Gemeinden in der Region gehe von einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von mindestens 60 Tagen aus.
Dieser Durchschnittswert von 31 Tagen kann damit gerade nicht für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern zugrunde gelegt werden.
Die reine Orientierung an den Nachbargemeinden für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber lässt sich nicht als Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verwenden. Auch wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.8.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass keine mathematisch exakte Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts eines Zweitwohnungsinhabers erforderlich ist und auch den Gemeinden bzw. der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist trotzdem eine zeitnahe und auf aktuelle Umstände bezogene Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts zu verlangen. Sich an der Pauschalierung der Nachbargemeinden zu orientieren, erscheint nicht gesetzeskonform. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass die Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern schwierig ist, sind doch grundsätzlich und vor einer eventuellen Abstimmung mit den Nachbargemeinden zunächst eigene Aufklärungen bzw. Ermittlungen zu verlangen. So ist es der Beklagten auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) zuzumuten, u.U. eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in dem sich Zweitwohnungen befinden, vorzunehmen. Insoweit kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Zweitwohnungsinhaber unrichtige Angaben machen würden, um so die beabsichtigte Pauschalregelung nach unten zu drücken (so aber wohl kritisch VGH a. a. O., Rn. 33 in juris: erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung). Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen (so schon VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).
Zudem ist - ohne dass es hierauf aber für den vorliegenden Fall ankäme - auch für die herangezogenen Pauschalierungen der Nachbargemeinden nicht bekannt, ob und wie dort tatsächlich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt worden ist. Auch für benachbarte Fremdenverkehrsgemeinden ist nicht auszuschließen, dass wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Erhebung der Aufenthaltsdauer lediglich eine annahmenbasierte Festsetzung erfolgte.
b. Weiterhin ist es nicht möglich - wie in § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS erfolgt - die Geltung des pauschalen Jahreskurbeitrages uneingeschränkt auf Ehegatten und die Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers auszudehnen.
aa. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 32 f.;
Dies zugrunde gelegt muss aber einschränkend verlangt werden, dass nicht nur ein formales Band der Ehe besteht, sondern dass es sich um eine gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter der Annahme des herkömmlichen Leitbilds der Ehe auch den Ehegatten in die Pauschalierungsregelung miteinzubeziehen, denn nur bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft kann angenommen werden, dass die Ehegatten regelmäßig gemeinsam und gleichzeitig die Zweitwohnung nutzen.
Damit ist zu verlangen, dass als Korrektiv in der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 KBS für die Pauschalierungsregelung des Ehegatten eingefügt wird, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Auch § 1353 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn u. a. die Ehe gescheitert ist, also keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Insoweit sind auch eingehende weitere zivilrechtliche Regelungen in § 1361 bis § 1361 b) BGB für getrenntlebende Ehegatten getroffen.
Die undifferenzierte Einbeziehung eines Ehegatten, gleich ob in Lebensgemeinschaft oder dauernd getrenntlebend, führt damit ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Regelung. Es ist nicht gerechtfertigt, auch dauernd getrenntlebende Ehegatten zu einem pauschalen Jahreskurbeitrag heranzuziehen, da bei diesen gerade wegen des dauernden Getrenntlebens sehr viel dafür spricht, dass sie die Zweitwohnung nicht mehr zusammen mit dem zweitwohnungsinnehabenden Ehegatten nutzen (vgl. VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).
Darüber hinaus fehlt es an einer Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl I 786), sieht insoweit eine Gleichstellung der Lebenspartner mit verehelichten Partnern vor, die § 1353 Abs. 1 BGB weitgehend angenähert ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen; die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Entsprechendes regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz erklären zwei Personen gleichen Geschlechts, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG - sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe.).
Insoweit greifen dieselben Überlegungen für Lebenspartner, wie sie für die über den Gesetzeswortlaut hinaus begründete Einbeziehung des Ehegatten in die Kurbeitragspauschale angestellt werden. Auch der Landesgesetzgeber hat mittlerweile im Kommunalabgabengesetz eine Gleichstellung vorgenommen. So ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG geregelt, dass bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro beträgt. Dies ist zwar eine Einzelfallregelung für die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungsteuer aufgrund der wirtschaftlich eingeschränkten Situation eines Zweitwohnungsinhabers nicht erhoben wird. Gleichwohl zeigt die Einfügung mit der Gleichstellung nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten und Lebenspartner, dass diese familienrechtlichen Bindungen auch im Abgabenrecht Anwendung finden sollen. Dies hat auch für eine Pauschalierungsregelung wie hier in § 7 Abs. 1 KBS Eingang zu finden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320), wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang.
Hinzu kommt, dass wechselweise Ehegatten gegenüber Lebenspartnern und Lebenspartner gegenüber Ehegatten entweder besser oder schlechter behandelt würden. Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 31 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner (vgl. zum Ganzen wiederum VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).
Auch aufgrund der fehlenden Miteinbeziehung eines Lebenspartners in die Regelung der Pauschalierung für Ehegatten ist § 7 Abs. 2 KBS nichtig.
bb. Ebenso ist die Regelung des § 7 Abs. 2 KBS nichtig, soweit sie den pauschalierten Jahreskurbeitrag auf sämtliche Angehörige des Zweitwohnungsinhabers erstreckt.
Eine vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung wie bei der Einbeziehung des Ehegatten in den pauschalierten Jahreskurbeitrag mag noch in Bezug auf jüngere Kinder des Zweitwohnungsinhabers bestehen. Schon bei älteren Kindern zeigt sich jedoch, dass diese die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 33;
Eine Einschränkung der pauschalen Abgeltung des Jahreskurbeitrages auf die dem Haushalt des Beitragspflichtigen einkommensteuerrechtlich zugeordneten Kinder hat die Beklagte in der Regelung jedoch, obwohl angezeigt, nicht vorgenommen.
Vielmehr erstreckt sich die pauschalierte Abgeltung des Jahreskurbeitrages zusätzlich auf alle Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers. Nach der Definition in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 15 AO zählen zu den Angehörigen über die Ehegatten und die Kinder hinaus auch Verlobte, alle Verwandten und Verschwägerten gerader Linie - so dass nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern des Zweitwohnungsinhabers umfasst sind -, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Es erscheint aber gänzlich lebensfremd, anzunehmen, dass sämtliche Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers mit diesem typischerweise wie der Ehegatte und die jüngeren Kinder sämtliche Freizeit verbringen. Es scheint auch so, als würde die Beklagte von diesen Angehörigen keinen pauschalierten Jahreskurbeitrag verlangen, da sie Angaben zu den weiteren Angehörigen zumindest vom Ehemann der Klägerin zu 1) nicht angefordert hat.
Da somit die Pauschalierungsregelung des § 7 KBS nichtig ist, sind die hierauf gestützten Jahreskurbeitragsbescheide an die Kläger vom 21. Oktober 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes ... vom 19. März 2015 mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 775,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in ... wohnhafte Kläger ist Eigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde ..., ... 29. Mit Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Am 20. Februar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem sinngemäßen Begehren, den Jahrespauschalkurbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er zahle ohnehin bereits Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde. Bewohner der Gemeinde mit erstem Wohnsitz dort zahlten aber keine Kurtaxe. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung vor.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kurbeitragsbescheid des Beklagten vom
1. Die Rechtstellung des Beklagten ist in der Verbandssatzung des Zweckverbands ...-... (VbS), zuletzt veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. ... vom ...10.2014, geregelt. Nach § 2 VbS sind Verbandsmitglieder der Landkreis..., die Märkte ... und Markt ... sowie die Gemeinden ..., ... bei ... und ...; der räumliche Wirkungsbereich des Verbands umfasst das Gebiet der Mitgliedsgemeinden. Nach § 3 Abs. 2 d) VbS soll der Verband insbesondere u. a. die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags im Verbandsgebiet im Rahmen der Anerkennung erlassen und vollziehen. Nach § 18 Abs. 1 VbS überlassen die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung. Nach § 18 Abs. 2 VbS leistet die Gemeinde... dem Verband eine jährliche Zahlung in Höhe ihres örtlichen Nettokurbeitragsaufkommens, sie nimmt jedoch die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Buchst. d), e) und f) VbS in ihrem Gebiet selbst war. Für die hier dadurch entstehenden Aufwendungen wird ihr ein Betrag von 118.000 Euro jährlich angerechnet. Dieser Betrag erhöht sich alle 3 Jahre um jeweils 4 v. H., erstmals zum 1. Januar 2014.
2. Der Beklagte hat am
Änderungssatzung vom
3. Die Kurbeitragssatzung in der für das Beitragsjahr 2014 anzuwendenden Fassung der vierten Änderungssatzung vom
3.1 Die Kurbeitragssatzung leidet bereits an formellen Mängeln.
Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 d) VbS grundlegend ermächtigt, eine Kurbeitragssatzung im Verbandsgebiet zu erlassen und diese zu vollziehen. Insoweit liegt eine Aufgabenübertragung nach Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 KommZG durch die Verbandsmitglieder vor. In diesem Rahmen kann der Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 KomZG entsprechend der Zweckverbandssatzung auch an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen für das übertragende Aufgabengebiet erlassen.
Daneben ist aber in § 18 Abs. 1 VbS geregelt, dass die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung überlassen. Insoweit schränkt § 18 Abs. 1 VbS die grundlegende Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 2 Buchst. d) VbS ein. Für das Gebiet der Gemeinde ... bei ... hat diese Gemeinde eine eigene Kurbeitragsatzung erlassen, welche sie auch selbst mit der Erhebung von Kurbeiträgen in ihrem Gemeindegebiet vollzieht. Es kann zunächst offen bleiben, ob eine derartige Rückausnahme entgegen der ursprünglichen Aufgabenverteilung in § 3 VbS überhaupt zulässig ist. Wenn der räumliche Wirkungsbereich des Beklagten nach § 2 Abs. 2 VbS das Gebiet der Mitgliedsgemeinden umfasst, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Erhebung eines Kurbeitrags in... dann aber gerade nicht dem Beklagten zustehen soll, wo doch dies ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt des Beklagten ist.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum dem Beklagten formal in § 3 Abs. 2 d) VbS der Erlass der Kurbeitragssatzung wie auch der Vollzug dieser Satzung übertragen wird, gleichzeitig aber in § 3 Abs. 2 e) VbS der Beklagte dagegen die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und für deren Rechnung einheben soll. Soweit dem Beklagten ohnehin der Vollzug der von ihm zu erlassenden Kurbeitragssatzung insgesamt übertragen ist, bleibt offen, warum er dann in fremden Namen (für die Mitgliedsgemeinden) Vorauszahlungen erheben soll. Die grundlegende Herausnahme des Gebiets der Gemeinde ... kann wohl auch nicht auf Art. 22 Abs. 3 KommZG gestützt werden. Danach kann die Verbandssatzung den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzung und Verordnungen zu erlassen, ausschließen. Derartige einzelne Befugnisse, die ausgenommen werden können, sind wohl nur solcher sachlicher Natur, nicht aber Befugnisse betreffend das Gebiet einzelner Verbandsgemeinden.
Weiterhin fragwürdig ist, dass die ursprüngliche Kurbeitragssatzung des Beklagten vom
3.2 Jedenfalls leidet die Satzung an erheblichen materiell-rechtlichen Mängeln hinsichtlich eines Jahrespauschalkurbeitrags, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.
Nach Art. 7 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist nach Art. 2 Abs. 1 KAG aufgrund einer besonderen Abgabesatzung der Gemeinde zu erheben, wobei die Satzung die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in die Gemeinde zu orientieren hat.
3.2.1 Vorliegend fehlt es an einer belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet. Hierzu legt die Regelung in § 7 KBS, die einen pauschalierten Jahreskurbeitragssatz festsetzt, eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Zweitwohnungsinhabers von 40 Tagen im Verbandsgebiet zugrunde.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG ist eine pauschale Abgeltung für Zweitwohnungsinhabern grundsätzlich möglich, die sich dabei an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber zu orientieren hat. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Hierzu hat der Beklagte mit Schreiben vom
Dieser Durchschnittswert von 46,54 Tagen kann damit gerade nicht für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern zugrunde gelegt werden.
Im Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Diese Übernachtungszahlen aus dem Jahr 1992 und die Annahmen zum Urlaubsverhalten bzw. Nutzungsverhalten der Zweitwohnungsinhaber lassen sich nicht als Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 6. September 2005, in Kraft getreten am Tag nach ihrer Verkündung, verwenden. Auch wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 13.8.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass keine mathematisch exakte Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts eines Zweitwohnungsinhabers erforderlich ist, und auch den Gemeinden bzw. dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist trotzdem eine zeitnähere und auf aktuellere Umstände bezogene Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts zu verlangen. Die Nutzung von Übernachtungszahlen, die auf mindestens 14 Jahre alten Erhebungen beruhen, erscheint nicht gesetzeskonform. Auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass die Ermittlung des heutigen durchschnittlichen Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern schwierig ist, sind doch weitere Aufklärungen bzw. Ermittlungen zu verlangen. So ist es dem Beklagten auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) zuzumuten, u.U. eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in dem sich Zweitwohnungen befinden, vorzunehmen. Insoweit kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Zweitwohnungsinhaber unrichtige Angaben machen würden, um so die beabsichtigte Pauschalregelung nach unten zu drücken (so aber wohl kritisch VGH a. a. O., Rn. 33 in juris: erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung). Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen.
Im Übrigen ist auch das typisierend betrachtete Urlaubsverhalten von Zweitwohnungsinhabern nicht überzeugend. Die Annahme, dass jeder Zweitwohnungsinhaber die Hälfte seines Jahresurlaubs und ein Viertel sämtlicher Wochenenden im Jahr in der Zweitwohnung verbringt, ist weder für den damaligen Zeitpunkt 1992 noch für 2005 noch für heute belegt. Der Beklagte hat hierzu weder konkret auf das Verbandsgebiet bezogene noch allgemeine statistische Erhebungen vorgelegt.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg im
Eine derartige Schlussfolgerung mag dann zutreffend sein, wenn valide frühere Annahmen in geringeren Zeitabschnitten wie in dem vom Verwaltungsgerichts Augsburg entschiedenen Verfahren überprüft oder zumindest hingenommen worden waren. Im hier vorliegenden Fall erscheint aber der Zeitraum zwischen den im Jahr 1992 validierten Aufenthaltstagen und dem Erlass der anzuwenden Kurbeitragssatzung im Jahr 2005 doch zu weitreichend, als dass eine derartige bloß vermutete oder geschätzte Weitergeltung der Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer anzunehmen wäre.
Zudem wurde, wie ausgeführt, auch die weitere Überlegung des Beklagten zum üblichen Urlaubs- und Freizeitverhalten der Zweitwohnungsinhaber - halber Jahresurlaub zzgl. ein Viertel der Wochenenden - durch nichts belegt. Auch ein Vergleich mit in benachbarten Fremdenverkehrsgemeinden angenommenen durchschnittlichen Aufenthaltsdauern von 40 bis 50 Tagen führt nicht weiter, da auch für diese Nachbargemeinden nicht bekannt ist, ob und wie tatsächlich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt worden sein sollte. Auch für benachbarte Fremdenverkehrsgemeinden ist eher zu vermuten, dass wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Erhebung der Aufenthaltsdauer lediglich eine annahmenbasierte Festsetzung erfolgte.
3.2.2 Der Jahrespauschalsatz wurde, die zutreffende durchschnittliche Aufenthaltsdauer dahingestellt, im Vergleich mit den Tagessätzen rechnerisch fehlerhaft ermittelt.
Die Kurbeitragssatzung in der ursprünglichen Fassung vom
Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebensaison bei den Tagessätzen in § 4 Abs. 2 KBS wurde erst mit der Änderungssatzung vom 22. April 2010 aufgehoben. Eine zuvor fehlerhafte Beitragssatzung kann aber durch eine nachträgliche Teilkorrektur nicht geheilt werden, vielmehr wäre ein vollständiger Satzungsneuerlass erforderlich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht eine punktuelle Änderung einzelner Regelungen des Beitragsteils nicht aus, ein vollständiger Neuerlass des Beitragsteils der Satzung wäre erforderlich (vgl. hierzu u. a. BayVGH, U. v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 109).
3.2.3 § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. August 1999
Diese Auffassung wurde auch in einer späteren Entscheidung aufrechterhalten (BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117). Das Leitbild der Ehe mit der darauf gegründeten Vermutung, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischer Weise in einer Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten, gelte auch heute noch. Ebenso würden Praktikabilitätserwägungen für die Pauschalierung auch des Kurbeitrags für den Ehegatten sprechen.
Dies zugrunde gelegt muss aber einschränkend verlangt werden, dass nicht nur ein formales Band der Ehe besteht, sondern dass es sich um eine gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter der Annahme des herkömmlichen Leitbilds der Ehe auch den Ehegatten in die Pauschalierungsregelung miteinzubeziehen, denn nur bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft kann angenommen werden, dass die Ehegatten regelmäßig gemeinsam und gleichzeitig die Zweitwohnung nutzen.
Damit ist als Korrektiv in der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 KBS für die Pauschalierungsregelung des Ehegatten einzufügen, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Auch § 1353 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn u. a. die Ehe gescheitert ist, also keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Insoweit sind auch eingehende weitere zivilrechtliche Regelungen in § 1361 bis § 1361 b) BGB für getrenntlebende Ehegatten getroffen.
Die undifferenzierte Einbeziehung eines Ehegatten, gleich ob in Lebensgemeinschaft oder dauernd getrenntlebend, führt damit ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der in der Änderungssatzung vom
Darüber hinaus fehlt es an einer Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl I 786), sieht insoweit eine Gleichstellung der Lebenspartner mit verehelichten Partnern vor, die § 1353 Abs. 1 BGB weitgehend angenähert ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen; die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Entsprechendes regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz erklären zwei Personen gleichen Geschlechts, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG) sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe.
Insoweit greifen dieselben Überlegungen für Lebenspartner, wie sie für die über den Gesetzeswortlaut hinaus begründete Einbeziehung des Ehegatten in die Kurbeitragspauschale angestellt werden. Auch der Landesgesetzgeber hat mittlerweile im Kommunalabgabengesetz eine Gleichstellung vorgenommen. So ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG geregelt, dass bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro beträgt. Dies ist zwar eine Einzelfallregelung für die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungsteuer aufgrund der wirtschaftlich eingeschränkten Situation eines Zweitwohnungsinhabers nicht erhoben wird. Gleichwohl zeigt die Einfügung mit der Gleichstellung nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten und Lebenspartner, dass diese familienrechtlichen Bindungen auch im Abgabenrecht Anwendung finden sollen. Dies hat auch für eine Pauschalierungsregelung wie hier in § 7 Abs. 1 KBS Eingang zu finden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320) wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang.
Hinzu kommt, dass wechselweise Ehegatten gegenüber Lebenspartnern und Lebenspartner gegenüber Ehegatten entweder besser oder schlechter behandelt würden. Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 40 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner.
Auch aufgrund der fehlenden Miteinbeziehung eines Lebenspartners in die Neuregelung der Pauschalierung für Ehegatten ist § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom
4. Da zumindest eine Teilnichtigkeit der Pauschalierungsregelung vorliegt, sind der hierauf gestützte Jahreskurbeitragsbescheid an den Kläger vom
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 84 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.