Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546

bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) des Antragsgegners vom 14. März 2013. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 4/2013 (Kreisbote vom 23.3.2013, S. 11) bekannt gemacht und trat am 1. April 2013 in Kraft. Der Antragsgegner ist als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung.

Die Kurbeitragssatzung enthält gegenüber der Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2009 verschiedene Neuregelungen. Dies betrifft namentlich die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 KBS, der im Unterschied zur früheren Satzung zwingend die Entrichtung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags vorsieht. Nach der früheren Kurbeitragssatzung (§ 7 KBS a. F.) hatten Zweitwohnungsbesitzer die Wahl zwischen der Vereinbarung eines Jahrespauschalkurbeitrags und der Einzelanmeldung jedes Aufenthalts beim Antragsgegner. Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit stets einzeln angemeldet und nicht vom Angebot der Pauschalierung Gebrauch gemacht.

Der neue § 7 KBS lautet wie folgt:

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 92,00 EUR

2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 46,00 Euro

Personen nach § 4 Abs. 5 Ziffern 1-3 sind vom jährlichen pauschalen Kurbeitrag befreit.

(3)Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30. März eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6)Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.

Am 11. März 2014 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung vom 14. März 2013 und beantragte zunächst, die Kurbeitragssatzung vollumfänglich, hilfsweise ihren § 7, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung beantragt er zuletzt,

die §§ 1, 4, 7 und 9 der Kurbeitragssatzung für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 KBS („Teilnahme an den Veranstaltungen“) sei eine Beschränkung auf Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken nicht ersichtlich. Die Einbeziehung aller Veranstaltungen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Im Unterschied zur Vorgängersatzung, in der von einem Formblatt für Tagesgäste die Rede gewesen sei, enthalte die jetzige Kurbeitragssatzung keine Regelung über die Erklärungs-, Melde- und Abführungspflicht von Tagesgästen mehr. Diese würden somit nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Übernachtungsgästen dar und verletze - infolge des zu erwartenden Wegfalls der Einnahmen - ebenfalls das Äquivalenzprinzip.

Insbesondere verstoße § 7 KBS gegen höherrangiges Recht, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kurbeitragssatzung führe. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS mache Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers persönlich für den pauschalen Kurbeitrag entrichtungspflichtig, obwohl die pauschale Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG („für“) grundsätzlich nur den Zweitwohnungsinhaber treffe. Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Familienangehörige zwar Beitrags-, nicht aber Entrichtungsschuldner. Dies verkenne die Satzung, die - wie auch § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS zeige - nicht zureichend zwischen Kurbeitragspflicht und Entrichtungspflicht für den Kurbeitrag unterscheide. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern verletze den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung. Mit dieser Formulierung knüpfe § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS an Begriffe an, die im Einkommensteuerrecht seit Jahrzehnten nicht mehr existierten.

Des Weiteren könne es nicht sein, dass der Pauschalbetrag auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn die Beitragspflicht erst während des Jahres begründet werde oder im Laufe des Jahres entfalle. Dies gelte auch für das Inkrafttreten der Satzung zum 1. April 2013. Des Weiteren werde § 3 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG durch das Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS verletzt. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS entstehe bei eintägigen Aufenthalten oder bei mehrtägigen Aufenthalten während eines einzelnen Monats keine Beitragspflicht. Auch hier fehle es an einer Regelung für die anteilige Festsetzung des pauschalen Beitrags. Die in § 7 Abs. 3 KBS geregelten Anzeigepflichten verletzten Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Auskunftspflicht allein auf die Nutzung der Wohnung beschränkt und erfasse das Halten von Zweitwohnungen nicht. Diese Informationen könne die Gemeinde auch anderweitig, etwa über die Finanzämter oder die Meldebehörde, gewinnen. Auch auf Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG könne sich die Gemeinde nicht stützen, weil das Kommunalabgabengesetz streng zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern unterscheide. Es sei nicht erkennbar, welche Veränderungen eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags hätten und deshalb anzeigepflichtig seien. Von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG sei nur die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Nachhinein auf Anfrage, nicht aber eine Anzeigepflicht im Voraus gedeckt. Die Beitragspflichtigen könnten nicht auf die Rückerstattung der Pauschale verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KBS verletze Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch, dass sich der pauschalierte Kurbeitrag nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber orientiere. Aus dem Vergleich der Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS mit den Sätzen bei den Einzelmeldungen ergebe sich, dass der Antragsgegner eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsbesitzer und ihrer Familienangehörigen von 46 Tagen/Jahr zugrunde gelegt habe. Wie der Antragsgegner die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt habe, sei nicht erkennbar; offensichtlich habe man die bisherige Praxis bei den Jahreszahlern in die Satzung übernommen. Diese Annahme beruhe auf einer groben Schätzung und sei viel zu hoch. Mangels weiterer durchgeführter Ermittlungen liege ein Erhebungsdefizit des Antragsgegners vor. Zumindest hätte dieser bei der Schätzung demographische und soziale Gegebenheiten berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner möge Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber genauso oft in den Wohnungen aufgehalten hätten wie die Zweitwohnungsinhaber selbst. Bei den Aufenthaltstagen der Kinder sei eine Abstufung nach dem Alter und der Ausbildungsart geboten.

Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich daraus, dass nur Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber einem pauschalen Jahresbeitrag unterworfen würden, während für die Partner einer Lebenspartnerschaft weiterhin Einzelanmeldungen erfolgten. Ohnehin dürften nicht alle verheirateten Personen dem pauschalierten Kurbeitrag unterworfen werden; schließlich könnten Ehegatten auch dauernd getrennt leben. Ein Verweis auf § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS helfe wegen der Vorleistungspflicht und der fehlenden Verzinsung im Erstattungsfall nicht weiter. Schließlich verletze die unterschiedliche Ausstattung von Einzel- und Jahreskurkarten den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip. Auch wenn die Vergünstigungen in der Satzung selbst nicht festgelegt seien, könnten sie gerichtlich überprüft werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, man habe mangels aktueller amtlicher Mustersatzung auf das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags zurückgegriffen. § 1 Abs. 1 KBS gebe zur Frage, wer Schuldner (Beitragspflichtiger) sei, den Inhalt von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wieder. Für welche Veranstaltungen der Kurbeitrag erhoben werde, sei keine Frage der Beitragspflicht, sondern der Beitragskalkulation. In deren Rahmen werde Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG beachtet. Der mögliche Kreis der Kurbeitragspflichtigen werde durch das Kommunalabgabengesetz abschließend festgelegt. Meldepflichten gehörten nicht zum zwingenden Inhalt einer Kurbeitragssatzung. Wie der Vergleich von § 5 KBS mit der Vorgängerregelung ergebe, sei der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Man setze in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen. Den Vollzug stelle der Antragsgegner durch den Einsatz von Kontrolleuren sicher. Der Antragsgegner setze das Äquivalenzprinzip um, indem er etwa die Anzahl der Aufenthaltstage und das Alter des Beitragspflichtigen berücksichtige.

Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 KBS stellten keinen so wesentlichen Teil der Kurbeitragssatzung dar, dass deren Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen könnte. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht auch dessen Ehegatte und Kinder gemäß § 1 KBS kurbeitragspflichtig sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasse Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern in die Pauschalierung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Der pauschale Kurbeitrag habe sich an der durchschnittlichen, nicht an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers in der Gemeinde zu orientieren. Unvereinbar mit dem einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG wäre erst eine unwiderlegbare Vermutung oder Fiktion zulasten des Kurbeitragspflichtigen. Die Höhe des pauschalen Kurbeitrags ergebe sich hinreichend bestimmt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass bei eintägigen Aufenthalten überhaupt keine Beitragspflicht entstehe.

Der Antragsgegner könne im Rahmen seines Satzungsrechts beitragspflichtige Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Erhebung des Kurbeitrags verpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 KBS sei von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG gedeckt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kenne das Kommunalabgabengesetz keine strenge Unterscheidung zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern; vielmehr sei auch bei letzteren die Kurbeitragspflicht grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner die für die Beitragserhebung notwendigen Informationen anderen nicht allgemein zugänglichen Quellen entnehmen könnte. § 7 Abs. 2 KBS sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner verwechsle Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht. Er habe von der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG in § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS, nicht jedoch in § 7 Abs. 3 KBS Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Angesichts der widerlegbaren Vermutung des Aufenthalts zur Kurzwecken erweise sich der vom Antragsteller konstruierte Widerspruch als gegenstandslos. Die in § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS vorgesehene Nachweismöglichkeit beruhe nicht auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer für die Pauschalierung gälten keine strengen Anforderungen. Ausgehend von den mit den Zweitwohnungsinhabern abgeschlossenen freiwilligen Pauschalverträgen habe sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 46 Tagen ergeben. Ersichtlich hätten viele Betroffene die Pauschale gewählt, weil ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer mehr als 46 Tage betragen habe. Dafür spreche auch die Zahl der mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Zweitwohnungsinhaber.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 ergänzte und vertiefte der Antragsgegner sein Vorbringen. Auf gerichtliche Anfrage nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erneut zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller erklärte, der Normenkontrollantrag werde auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses schloss sich - ohne eigene Antragstellung - den Ausführungen des Antragsgegners an. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers, die Kurbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Weder sind formelle Fehler der Satzung erkennbar (dazu 2.), noch greifen die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen durch (dazu 3.). Hingegen verstößt die im Tenor genannte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie bestimmt, dass Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben (dazu 4.). Hinsichtlich der übrigen in § 7 KBS getroffenen Regelungen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden (dazu 5.), so dass sich die Ungültigerklärung auf den genannten Teilsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS beschränkt (dazu 6. und 7.).

1. Der Normenkontrollantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller für die den Antragsgegenstand bildenden Satzungsbestimmungen (dazu a) antragsbefugt (dazu b).

a) Der innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung als unterlandesgesetzliche Norm ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Antragsgegenstand im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nach der Konkretisierung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme gegenüber dem - einschränkungslos auf die gesamte Satzung bezogenen - Hauptantrag im Antragsschriftsatz vom 10. März 2014, sondern lediglich um eine Klarstellung des Antragsbegehrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz die genannten Satzungsbestimmungen im Wortlaut zitiert hat und sich argumentativ ausschließlich mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28. September klargestellt, dass er die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS zur Überprüfung gestellt wissen will. § 1 KBS regelt die Beitragspflicht, § 4 die Höhe des Kurbeitrags und § 9 das Inkrafttreten der Satzung. Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 bilden den Kern des Vorbringens des Antragstellers.

Nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist die konkrete Ausgestaltung der (Einzel- und Jahres-)Kurkarten, mit deren unterschiedlichem Leistungsumfang sich der Antragsteller ausführlich auseinandersetzt. Existenz und Ausstattung der Kurkarten sind in der Kurbeitragssatzung nicht erwähnt. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar und betrifft damit lediglich den Verwaltungsvollzug. Zusätzlich kann die Kurkarte - ohne dass dies in der Satzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden. Hierzu gehören regelmäßig nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen wie etwa die im Gemeindegebiet des Antragsgegners gelegene Spielbank. Die konkrete Ausgestaltung der Kurkarten ist damit allenfalls eine Frage des interkommunalen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Kurorten, nicht aber einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich.

b) Für die genannten Satzungsbestimmungen ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung und aufgrund dessen von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar rechtlich betroffen. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 7 KBS, der sich speziell an Inhaber von Zweitwohnungen wendet und für diese - neben der eigentlichen Pauschalierung - weitere Sonderregelungen, etwa bestimmte Anzeige- und Auskunftspflichten, vorsieht. Dies gilt aber ebenso für die übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und -höhe, die den Antragsteller als Inhaber einer Zweitwohnung im Kurgebiet ebenfalls in eigenen Rechten betreffen.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2013 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

3. Die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kurbeitragsflicht nach § 1 KBS knüpft bei sachgerechter Auslegung an die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen an (dazu a). Die in § 4 KBS sowie in § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 KBS zum Ausdruck kommende Neuregelung der Behandlung von Tagesgästen hat auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen (dazu b). Auch das in § 9 KBS bestimmte Inkrafttreten der Satzung begegnet keinen Bedenken (dazu c).

a) Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Betrag erheben. Gemäß § 1 KBS besteht die Beitragspflicht für Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die „Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ geboten wird. Soweit der Antragsteller aufgrund dieser Formulierung die Einbeziehung aller denkbaren Veranstaltungen auch ohne Kurbezug in die Kurbeitragspflicht befürchtet, handelt es sich um ein Scheinproblem. Diese Wendung in der Satzung knüpft an Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG an, der von der „Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ spricht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KAG sowie aus dem Sinn und Zweck des Kurbeitrags ergibt, bezieht sich dieser auf die gemeindlichen „Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen“. Der Kurbeitrag ist somit begriffsnotwendig auf „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ bezogen und beschränkt. Die Formulierung in § 1 KBS, die sich sprachlich klarer als „Kureinrichtungen“ und „-veranstaltungen“ fassen ließe, kann ohne weiteres in diesem Sinn ausgelegt und verstanden werden.

b) Die im Vergleich zur Vorgängersatzung neu geregelte Behandlung der Tagesgäste wirkt sich nicht auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste aus und macht die Satzung nicht unwirksam. Während nach der Vorgängersatzung (§ 5 Abs. 1 KBS vom 17.12.2009) Tagesgäste am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die erforderlichen Angaben zu machen hatten, ist der entsprechende Passus im jetzigen § 5 KBS nicht mehr enthalten. Dieser regelt nur noch die Meldepflicht für Übernachtungsgäste, wenngleich § 4 Abs. 3 KBS weiterhin von der Kurbeitragspflicht (auch) von Tagesgästen ausgeht. Ausweislich seiner Angaben ist der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Vielmehr setze man in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen, und stelle den Vollzug durch Einsatz von Kontrolleuren sicher.

Diese - durch die praktischen Vollzugsschwierigkeiten des Antragsgegners bei der Erfassung von Tagesgästen veranlasste - Neuerung ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es kein Formblatt für Tagesgäste mehr gibt, besagt weder, dass diese von vornherein nicht mehr kurbeitragspflichtig im Sinn des § 1 KBS wären, noch dass sie nicht - sei es über freiwillige Zahlungen oder über § 6 KBS - erfasst werden könnten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Die in der Kurbeitragssatzung enthaltene Beitragspflicht ist in diesen Fällen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste bleibt hiervon jedoch unberührt, zumindest wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste bestehen. Es kann einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

c) Das in § 9 KBS geregelte Inkrafttreten der Satzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass trotz unterjährigen Inkrafttretens der Satzung der volle Pauschalierungsbetrag für ein ganzes Jahr zu zahlen sei, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung von § 7 KBS. Die diesbezüglichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (s. dazu unter 5. d).

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als danach nicht nur Zweitwohnungsinhaber, sondern auch deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Diese Erstreckung der zwingend vorgesehenen Pauschalierung auf Familienangehörige des Zweitwohnungsinhabers ist vom eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (dazu a). Dieser kann angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht mit dem Hinweis auf teleologische Erwägungen überspielt werden (dazu b). Die Pauschalierung ist daher auf ihren Kern, die Anknüpfung an das Innehaben der Zweitwohnung, zurückzuführen (dazu c).

a) Der Kreis der Kurbeitragspflichtigen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Hierzu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2, Satz 5 und 6 KAG voraussetzt. Den Inhabern von Zweitwohnungen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem gemeindlichen Kur- und Erholungsangebot Gebrauch zu machen. Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150). Die in der gesetzlichen Typisierung angelegte Vermutungsregel (aa) ist nach ihrem Wortlaut auf den Zweitwohnungsinhaber beschränkt (bb).

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

bb) Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gilt die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend ist die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Demgegenüber sieht der streitgegenständliche § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS die zwangsweise Pauschalierung auch für Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder vor. Diese Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung ist vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482). Dies gilt auch bei der streitgegenständlichen Pauschalierung, die zwar nicht die Kurbeitragspflicht als solche, aber die Art und Höhe der Beitragserhebung betrifft und zu einem deutlich veränderten abgabenrechtlichen Ergebnis gegenüber der Abrechnung im Einzelfall führen kann (vgl. BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.2612 - ZKF 1993, 180). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Die satzungsmäßige Einbeziehung von Familienangehörigen in die Zwangspauschalierung lässt sich nicht durch teleologische Erwägungen rechtfertigen. Die insoweit ins Feld geführten Argumente der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erweisen sich als nicht tragfähig. Die Einbeziehung von Ehegatten begegnet angesichts verschiedener Wertungswidersprüche verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Kinder führt zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten (bb).

aa) Die Verpflichtung der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die nicht zugleich selbst (Mit-)Inhaber der Zweitwohnung sind, zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags erweist sich gleichzeitig als zu eng und zu weit. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungswidrig (1). Auch im Übrigen führt die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen (2).

(1) Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Verheiratete, nicht aber auf Lebenspartner im Sinn des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - im Folgenden: LPartG) kann sich generalisierend betrachtet - je nach der Zahl der tatsächlich in der Zweitwohnung verbrachten Aufenthaltstage - zugunsten oder zulasten der jeweiligen Personengruppen auswirken. Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.). Angesichts gewandelter Lebensverhältnisse erscheint es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Vermutung heute noch Geltung beanspruchen kann. Sollte man ihre Tragfähigkeit weiterhin anerkennen, müsste die Annahme jedenfalls - angesichts der parallelen Formulierung von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 2 LPartG - für Lebenspartner in gleicher Weise gelten. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen dar (vgl. neben § 2 etwa auch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LPartG). Die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern kann sonach - ebenso wie beispielsweise beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht (BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. - BVerfGE 133, 377) - verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

(2) Auch im Übrigen führt die Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Zwar ist die Heranziehung von Ehegatten zum pauschalen Jahreskurbetrag nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht dem pauschalierten Jahreskurbeitrag unterliegen. Diese in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenlebenden Personen wollen die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen - also auch eine etwaige Begünstigung durch die Pauschalierung bei langen Zweitwohnungsaufenthalten - bewusst nicht eintreten lassen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 - BVerfGK 18, 249 = NJW 2011, 1663 m. w. N.). Die pauschale Anbindung an den Ehestand erweist sich jedoch insoweit als problematisch, als sie den Sonderstatus von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern (vgl. etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen, wird - unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit - jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt (vgl. auch § 1353 Abs. 2, § 1361 bis § 1361b BGB). Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, wird er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen. Das für die Erstreckung der Pauschalierung ins Feld geführte Argument der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Aufenthalt der Ehegatten im Kurgebiet greift daher in dieser Fallkonstellation nicht durch.

bb) Vor diesem Hintergrund kann die Kurbeitragssatzung auch „einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder“ nicht in die Zwangspauschalierung einbeziehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht (mehr) kennt (vgl. §§ 32, 63, 64 EStG). Unabhängig davon ist die satzungsmäßige Erstreckung schon deswegen nicht möglich, weil sie auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten trifft. Dies gilt umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt ist. Insbesondere zeigt die in § 7 Abs. 2 KBS vorgesehene Staffelung, wonach Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den jährlichen pauschalen Kurbeitrag in voller Höhe schulden, dass auch ältere bzw. erwachsene Kinder von der Zwangspauschalierung erfasst werden sollen. Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20). Ohne dies weiter zu vertiefen, hatte der Senat bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass ältere Kinder die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen. Eine - im Satzungswortlaut ohnehin nicht vorgesehene - Differenzierung zwischen „jüngeren“ und „älteren“ Kindern führt jedoch zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und vermag an der Überdehnung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nichts zu ändern.

c) Die dargelegten Verfassungsverstöße und Wertungswidersprüche führen dazu, dass Familienangehörige von Zweitwohnungsinhabern generell nicht in die Pauschalierung einbezogen werden können. Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.). Auch müssen sich die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern nicht auf die Rückerstattungsnorm des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS verweisen lassen. Es kann ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, die kurbeitragspflichtigen (§ 1 KBS) Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen (vgl. §§ 5 und 6 KBS), bleibt hiervon unberührt.

5. Die übrigen Bestimmungen des § 7 sind hingegen nicht zu beanstanden, und zwar weder isoliert betrachtet noch angesichts der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS. Sie bleiben daher vom Nichtigkeitsausspruch unberührt. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff „entrichten“ behält auch für die Zweitwohnungsinhaber seinen Sinn (dazu a). Gleiches gilt für die Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags nach § 7 Abs. 2 KBS, die auf zutreffenden Ermittlungen des Antragsgegners beruht (dazu b). Die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu c). Beim Erwerb oder bei der Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 4 und 5 KBS nur ein anteiliger Pauschalbetrag zu zahlen (dazu d).

a) Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff des „Entrichtens“ behält - nach dem Wegfall der Pauschalierung für Familienangehörige - auch für Zweitwohnungsinhaber selbst seinen Sinn. Soweit der Antragsteller diesem Terminus eine spezifisch steuerrechtliche Bedeutung beimessen und ihn auf das Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 43 Satz 2 AO) verengen will, verkennt er, dass die kommunalabgabenrechtliche Terminologie weder an die steuerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft noch an diese gebunden ist. Wie sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, wird der Terminus „entrichten“ in der Satzung nicht nur für die Heranziehung zur Entrichtung des von einem Dritten geschuldeten Kurbeitrags, sondern als allgemeiner Rechtsbegriff im Sinn von „zahlen“ verwendet. Diese Begrifflichkeit findet sich nicht nur im Kommunalabgabenrecht (vgl. Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG), sondern beispielsweise auch im Zivilrecht, wo vom „Entrichten“ von Miete, Pacht, Werklohn etc. die Rede ist (vgl. §§ 535 ff., §§ 581 ff., § 631 BGB). Das „Entrichten“ erfasst somit die Begleichung von fremden und von eigenen Schulden gleichermaßen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in § 7 Abs. 2 KBS geregelte Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags, die mit ihrer Festsetzung auf 92,00 Euro bzw. 46,00 Euro - im Zusammenspiel mit der Beitragshöhe für Einzelanmelder nach § 4 Abs. 2 KBS - an einen Aufenthalt von 46 Tagen im Kurgebiet anknüpft. Sie behält auch für Kinder weiterhin ihren Sinn, nämlich dann, wenn diese selbst Inhaber von Zweitwohnungen sind. Die an die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zu stellenden Anforderungen (aa) hat der Antragsgegner durch Auswertung der ihm vorliegenden Pauschalierungsvereinbarungen erfüllt (bb).

aa) Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226). Eine nachträgliche Kalkulation, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses, ist zur Rechtfertigung der vorgefundenen oder gegriffenen Beitragssätze ausreichend. Aus dem Gesetzeswortlaut („zu orientieren hat“) ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

bb) Hieran gemessen ist die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags bzw. die zugrunde liegende Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 seine Vorgehensweise zur Ermittlung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 46 Tagen im Einzelnen dargelegt. Er nahm die von Zweitwohnungsinhabern freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Aufenthaltstage zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen und legte damit eine geeignete Ermittlungsmethode zugrunde. Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31). Konkret zog der Antragsgegner die ihm im Kalenderjahr 2013 vorliegenden 733 Vereinbarungen heran und wählte damit - bei insgesamt gut 1.000 erfassten Zweitwohnungen - einen repräsentativen Ausschnitt. Auch wenn nach der damaligen Vertragsgestaltung überhaupt nur Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Tage angeboten wurden, liegt in deren Abschluss gerade nicht der vom Antragsteller monierte Zwang. Vielmehr veranschaulicht die große Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen, dass ein hoher Prozentsatz der Zweitwohnungsinhaber von einem für sie attraktiven Angebot Gebrauch gemacht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen angesichts demografischer und sozialer Veränderungen bzw. eines geänderten Urlaubs- und Freizeitverhaltens nicht (mehr) valide gewesen sein könnten, sind weder vom Antragsteller plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Antragsgegner unwidersprochen auf die große Zahl der mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (ca. 1/3 der Beitragspflichtigen) hingewiesen, die sich nach melderechtlichem Verständnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung) mehr als zwei Monate jährlich im Gemeindegebiet aufhalten. Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen. Insbesondere kann angesichts des sich hier anbietenden Rückgriffs auf zahlenmäßig repräsentative, inhaltlich aussagekräftige und hinreichend aktuelle Pauschalierungsvereinbarungen keine aufwändige Einzelbefragung aller Zweitwohnungsinhaber oder eine fortlaufende Aktualisierung des zugrunde Datenmaterials verlangt werden. Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen weiter die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten. Die Auskunftspflicht des § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS findet ihre Rechtsgrundlage in dem speziell für Zweitwohnungsinhaber geltenden Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KBS; sie kann in der Satzung (deklaratorisch) wiederholt werden. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG können alle Kurbeitragspflichtigen - also auch Zweitwohnungsinhaber - verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen. Zumindest von dieser Grundlage sind die Anzeigepflichten des § 7 Abs. 3 KBS gedeckt. Auf die Frage, ob die Gemeinde die Daten auch anderweitig gewinnen könnte, kommt es nicht an. Die in der Satzung normierten Anzeige- und Auskunftspflichten behalten trotz der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS ihren Sinn, weil die Gemeinde gleichwohl - dann eben für die individuelle Heranziehung der Familienangehörigen oder auch sonstiger Zweitwohnungsnutzer zum Kurbeitrag - Kenntnis von den Wohn- und Nutzungsverhältnissen haben muss.

d) Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten der Pauschalierung bei unterjährigen Veränderungen rügt, ist gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 KBS, auch im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 KBS sowie mit der Regelung zum Inkrafttreten nach § 9 KBS, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmungen, dass in diesen Fällen - also bei unterjährigem Entstehen oder Entfallen der Beitragspflicht sowie im Jahr des Inkrafttretens der Satzung - der jährliche pauschale Kurbeitrag nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu entrichten ist. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus den Regelungen zum Beginn und Ende der Beitragspflicht in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS. Es wird durch die - den Festsetzungsmodalitäten geschuldete - Erstattungsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 3 KBS nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Fall eines Erwerbs oder einer Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres nur ein monatsbezogener Anteil vom Inhaber gefordert werde. Die (anteilige) Pauschalierung für das Kalenderjahr 2013 hat der Antragsgegner aufgrund technischer Probleme bisher nicht vollzogen.

6. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit der einzelnen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit aller vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Satzung und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS stellt eine Sonderregelung betreffend die Art der Beitragserhebung bei einer speziellen Personengruppe dar. Die vom Senat für unwirksam erklärte Bestimmung ist im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kurbeitragssatzung auch ohne die beanstandete Norm erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch schriftsätzlich bestätigt.

7. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO).

8. Da lediglich eine Teilbestimmung des § 7 der angegriffenen Satzung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem - auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS bezogenen - Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolgs des Antragstellers hält der Senat eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwäge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger


Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft


Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.719

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Aug. 2016 - 4 BV 15.844

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Da

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 10 K 15.1340

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Tenor I. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom 19. März 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2014 - 1 K 14/11

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Tenor Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Nov. 2010 - 1 BvR 1883/10

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Aug. 2018 - Vf. 11-VII-16

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Die Popularklage betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee vom 11. Mai 2015 (Amtsblatt für de

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 3505/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen. 2 Die Klägerin betreibt ein Internetportal - www.X.de -, übe

Referenzen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kurbeitragsbescheide des Beklagten, die dieser auf der Grundlage seiner Kurbeitragssatzung vom 29. Juni 1976 (im Folgenden: KBS) erlassen hat. Mehrere Gemeindeteile des Beklagten sind als Luftkurort staatlich anerkannt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin und Betreiberin eines als Hotel garni geführten Beherbergungsbetriebs, der im Kernort und damit im Kurgebiet des Beklagten gelegen ist.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 1.175,50 Euro fest. Zuvor war es zwischen den Beteiligten zu Diskussionen über die Erfüllung der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht gekommen. Nachdem die Klägerin den diesbezüglichen Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen war, wertete dieser die beim Tourismusbüro vorhandenen Meldescheine der Jahre 2008 bis 2011 aus und ermittelte anhand ihrer die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen und ihre (teils geschätzte) Verweildauer. Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid über die Abführungsfestsetzung zum Kurbeitrag erlassen, als dessen Anlage die Auswertung der Meldescheine beigefügt war.

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Bescheid vom 8. August 2013 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Kurbeitragssatzung des Beklagten sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Übernachtungsgäste. Die Satzung sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste wie etwa für Wallfahrtsgruppen zwar vor; diese würden aber tatsächlich nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten bzw. Ortsteilen des Beklagten ihren Urlaub verbrächten. Sie könnten über die Erlebniscard ebenfalls die Kureinrichtungen nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde.

Der Beklagte führte im Rahmen der Klageerwiderung aus, das Kurgebiet und damit die Erhebung des Kurbeitrags sei räumlich auf die Bereiche des Gemeindegebiets beschränkt, für die eine staatliche Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Ausweitung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei wegen der dortigen Wasserqualität nicht möglich und werde nach einem Beschluss des Tourismusausschusses vom 5. November 2013 nicht mehr weiterverfolgt. Soweit Wallfahrer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, würden auch sie zum Kurbeitrag herangezogen. Selbst wenn es in der Vergangenheit beim Satzungsvollzug vereinzelt zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Einnahmen aus dem Kurbeitrag (zuletzt 2014: 40.505,50 Euro) reichten nicht annähernd aus, um die Ausgaben für kommunale Einrichtungen auch nur ansatzweise zu decken. Die Erlebniscard, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz, dessen Geltung nicht auf das Gemeindegebiet des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte sei Mitglied der Tourismuszentrale, deren Träger der Landkreis sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Einklang mit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe, möge auch der Satzungsvollzug vereinzelt schwierig sein. Die Heranziehung von Tagesgästen sei z. B. in Badekurorten gängige Praxis.

Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2014 den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für das Jahr 2013 auf 866,00 Euro fest. Grundlage für die Abführungsfestsetzung war wiederum eine Auswertung der dem Tourismusbüro vorliegenden Meldescheine. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2015 hat die Klägerin ihre Klage auf den Kurbeitrag 2013 erstreckt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, auch den Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben. Zur Begründung trug die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten im Vollzug des Kurbeitrags habe entgegen anderweitiger Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag in den Kurbeitragszonen um 100% erhöht worden sei. Ihre Gäste würden mit dem Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte die Beklagtenseite unter anderem, ein besonderes Formblatt für den Kurbeitrag von Tagesgästen gebe es nicht. Ein Tagesgast könne aber das für die Beherbergungsbetriebe vorhandene Formblatt ausfüllen und seinen Kurbeitrag leisten. Die spezifischen Fremdenverkehrseinrichtungen des Beklagten seien frei zugänglich; es werde somit keine Möglichkeit gesehen, von Tagesgästen Kurbeiträge zu erheben. Die jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen beliefen sich auf ca. 40.000 Euro. Damit ließen sich gewisse Unterhalts- und Instandsetzungsaufwendungen an den Wanderwegen und Naturparkmaßnahmen decken. Für Wanderwege fielen jährlich 20.000 Euro bis 30.000 Euro an, für Naturparkmaßnahmen 30.000 Euro bis 50.000 Euro. Der Personalaufwand für das Tourismusbüro betrage ca. 100.000 Euro. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags Defizite in Höhe von 150.000 Euro für die Gemeinde.

Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2014 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Kurbeitragssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Abgabengerechtigkeit bzw. Belastungsgleichheit, weil entgegen den Regelungen der § 1, § 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont blieben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen würden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz habe zur Folge, dass die Klägerin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig sei. In den Verantwortungsbereich des Normgebers fielen tatsächlich ungleiche Belastungen dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhten, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne. Hier liege kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste. Tagesgäste seien sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebiets gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachteten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung sowie Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhielten. Das in der Satzung vorgesehene Formblatt gebe es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite werde eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch sei. Selbst eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste dahingehend, dass diese nur kurbeitragspflichtig seien, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden könnten, helfe jedoch nicht weiter. Der Beklagte biete weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen an, noch verfüge er über abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage ließen dies nicht zu. Der Beklagte unternehme aber auch keine sonstigen Anstrengungen, um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrags anzuhalten. Damit bestehe offenkundig eine strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung, die auf die Abführungspflicht der Klägerin durchschlage und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führe.

Das Urteil wurde erstmals am 12. März 2015 und - nach Erlass eines Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2015 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung - erneut am 18. März 2015 zugestellt. Der Beklagte hat am 13. April 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Kurbeitragssatzung entspreche im Wesentlichen der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Oktober 1974 und dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags. Nach der Satzung sei jeder, der den Abgabetatbestand erfülle, zur Zahlung verpflichtet, so dass kein strukturelles Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizit, mithin keine strukturelle Undurchführbarkeit bestehe. Das Kurgebiet des Beklagten weise verschiedene Besonderheiten auf. Pro Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen das Gemeindegebiet, die sich aber nicht alle zu Kur- oder Erholungszwecken dort aufhielten. Soweit sie die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllten, seien Wallfahrtsgruppen aber nicht von der Erhebung ausgenommen. Im Kurgebiet gebe es keine abgrenzbaren gemeindlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen eine Erhebung möglich wäre. Die Gemeinde betreibe kein Hallenbad mehr; das Freibad sei eintrittsfrei zugänglich. Der Beklagte betreue und pflege im Gemeindegebiet rund 260 km Wanderwege einschließlich eines Wander-Leitsystems, für die kostenfreie Parkplätze unterhalten würden. Die freie Natur bei guter Luft sei das wesentliche Potential, verbunden mit Sehenswürdigkeiten, die aber ebenfalls - soweit in kommunaler Hand liegend - eintrittsfrei zugänglich seien. Eine Ausdehnung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei bisher gescheitert und angesichts der geltenden Anforderungen auch nicht mehr realistisch. Im „Haus des Gastes“, dem Tourismusbüro, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu melden und den Beitrag zu leisten. Allerdings gebe es im Kurgebiet kein Personal, das den Kurbeitrag erhebe bzw. seine Entrichtung kontrolliere. Auch bestünden keine technischen Einrichtungen wie Automaten, die die Entrichtung des Kurbeitrags mit entsprechendem Nachweis ermöglichten. Die sogenannte Erlebniscard, die bei Meldenachweis diverse Vergünstigungen bei Eintritten ermögliche, beschränke sich nicht auf das Gemeindegebiet, sondern gelte im gesamten Tourismusgebiet Fränkische Schweiz. Automaten zur Erhebung des Beitrags unter Bon-Ausgabe seien in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets und des fehlenden Kontrollpersonals unverhältnismäßig teuer. Das angefochtene Urteil überspanne die Anforderungen an den Vollzug der Satzung bei Tagesgästen angesichts des technisch und verwaltungsmäßig unverhältnismäßigen Vollzugsaufwands deutlich.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Da der Beklagte auf die Beitragspflicht für Tagesgäste weder in einem Aushang noch in seiner Tourismusbroschüre noch auf seiner offiziellen Homepage oder in sonstigen Prospekten hingewiesen habe, solle die Beitragserhebung für Tagesgäste ersichtlich von vornherein ausgeschlossen sein. In der Tat gebe es außer guter Luft, Wanderwegen und einer kleinen Kneippanlage keine weiteren Einrichtungen im Gemeindegebiet. Das Kulturzentrum im nicht prädikatisierten Ortsteil M. sei seitens des Beklagten mit einem erheblichen finanziellen Aufwand errichtet worden. Nutznießer seien in erster Linie die Urlaubsgäste in M., die jedoch keinen Kurbeitrag bezahlen müssten. Im Übrigen würden die Wanderwege überwiegend von Tagsausflüglern aus den nahegelegenen Ballungsräumen genutzt, so dass der Anteil der Übernachtungsgäste deutlich untergeordnet sei. Es widerspreche dem Grundgedanken der Beitragsgerechtigkeit, wenn bei gleichem Nutzen nur wenige einen Beitrag zu zahlen hätten und der Großteil der Nutzer verschont bleibe. Es sei nur teilweise zutreffend, dass die Kurbeitragszahler durch die Erlebniscard besondere Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten, weil alle Gäste automatisch die Erlebniscard erhielten.

Der Beklagte erwidert, der Kurbeitrag werde nicht kostendeckend erhoben, sondern es verbleibe nach Erhebung noch ein jährliches Defizit zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro. Daraus folge, dass die nicht eingehenden Einnahmen von Tagesgästen nicht durch die Übernachtungsgäste mitbezahlt würden. Die Thematik falle vielmehr unter den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“. Überall dort, wo der Kurbeitrag von Tagesgästen nicht über die Eintrittsentgelte bei Kureinrichtungen erhoben werden könne, scheitere eine Beitragserhebung an dem unverhältnismäßigen Aufwand. Dies stelle aber keine Benachteiligung der einhebungs- und abführungspflichtigen Beherbergungsbetriebe dar. Da die Klägerin selbst nicht beitragspflichtig, sondern nur einhebungs- und abführungspflichtig sei, könne sie sich ohnehin nicht auf ein vermeintliches Vollzugsdefizit bei den Tagesgästen berufen. Innerhalb der Gruppe der Beherbergungsbetriebe bestehe kein Vollzugsdefizit. Die Handhabung in anderen kurabgabeberechtigten bayerischen Gemeinden erfolge in gleicher Weise, soweit nicht über eintrittsentgeltpflichtige Einrichtungen eine Erhebung bei Tagesgästen erfolgen könne.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern macht sich - ohne eigene Antragstellung - eine Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Januar 2016 zu eigen. Dieses äußert sich zur Frage der Kurbeitragspflicht von Tagesgästen wie folgt: Für die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste sei eine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS vorhanden. Vergleichbare Regelungen seien in einer Vielzahl von Kurbeitragssatzungen enthalten. Dass auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht unterlägen, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Vollziehbarkeit der Beitragserhebung bei Tagesgästen werde in der Literatur kritisch diskutiert und sei an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuer- bzw. Abgabenrecht zu messen. Für den Regelfall erscheine die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen vollziehbar ausgestaltbar und in der Satzung des Beklagten auch ausgestaltet. Es sei daher in der Regel nicht anzunehmen, dass die Erhebungsregel nicht auf Durchsetzung des materiellen Erhebungsbefehls gerichtet sei. Dass gerade in kleineren Erholungsorten mit eingeschränktem touristischem Angebot ein höheres Risiko des Nichtvollzugs bestehe, sei einzuräumen, ändere aber nichts an der Geeignetheit der Erhebungsregel im Grundsatz. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zur Nichtigkeit der materiellen Beitragsnorm führe, liege beim Kurbeitrag im Allgemeinen somit nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Anführungen der Verfahrensbeteiligten bestehe im Ortsbereich des Beklagten wohl ein Vollzugsdefizit, das im Verfahren noch weiter aufzuklären sei.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Beklagte mit, dass im streitgegenständlichen Abführungszeitraum 2008 bis 2011 kein Tagesgast einen Kurbeitrag entrichtet habe. Erkenntnisse zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Übernachtungsgästen und Tagesgästen im Kurgebiet lägen nicht vor. Seit Mai 2016 habe der Beklagte eine Kurkarte geschaffen, die den Übernachtungsgästen mit Entrichtung des Kurbeitrags ausgereicht werde und von den Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte einen Auszug aus einer Studie vor, die im Zeitraum 2005 bis 2015 für die Fränkische Schweiz insgesamt von einem Umsatzanteil der Übernachtungsgäste von 40% und der Tagesgäste von 60% ausgeht. Der Beklagte machte Ausführungen zur tatsächlichen Vollzugspraxis.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2012 und 3. September 2014 zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Heranziehung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste ist von der Kurbeitragssatzung des Beklagten gedeckt (1.). Der Umstand, dass die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen im Kurgebiet des Beklagten nicht zumutbar vollzogen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (2.).

1. Der Beklagte kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 7 KAG und der darauf beruhenden Kurbeitragssatzung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste heranziehen. Der Beklagte ist in den räumlichen Grenzen seiner Anerkennung als Luftkurort zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt (dazu a). Ihm entsteht insbesondere mit seinem ausgedehnten Wanderwegenetz ein beitragsfähiger Aufwand, den er nach seinem Ermessen durch die Erhebung eines Kurbeitrags mitfinanzieren kann (dazu b). Die Klägerin kann als Beherbergerin von Übernachtungsgästen für den Kurbeitrag in Anspruch genommen werden (dazu c).

a) Der Beklagte ist in seinen prädikatisierten Ortsteilen zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt. Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als (u. a.) Luftkurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Unstreitig ist der Beklagte teilweise, hinsichtlich mehrerer Ortsteile, als Luftkurort gemäß § 9 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV - v. 17.9.1991, GVBl S. 343) anerkannt. Damit zählt der Beklagte, soweit seine Anerkennung als Luftkurort reicht, zum Kreis der erhebungsberechtigten Gemeinden. Der Beherbergungsbetrieb der Klägerin ist im Kernort und damit im Kurgebiet gelegen. Die Frage, ob die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 KAG in Verbindung mit der Bayerischen Anerkennungsverordnung auch für andere, nicht prädikatisierte Ortsteile des Beklagten vorliegen oder realistischerweise erreichbar sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen - staatlichen Anerkennung als Luftkurort, die Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632; U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Angesichts des konstitutiven Charakters der staatlichen Anerkennung und der beschränkten Reichweite des Kurgebiets können Übernachtungsgäste in den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Beklagten nicht zum Kurbeitrag herangezogen werden, auch wenn sie aufgrund der räumlichen Nähe ohne Weiteres Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

b) Dem Beklagten entsteht auch ein kurbeitragsfähiger Aufwand. Der Einwand der Klägerin, es fehle im Kurgebiet des Beklagten an spezifischen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen für das Heilmittel „Klima“ (§ 9 Nr. 1 BayAnerkV), vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vorbringen geht von einem zu engen Verständnis des beitragsfähigen Aufwands aus. Zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen (Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen beispielsweise auch Sport- und Unterhaltungsanlagen oder Spazier- und Wanderwege (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632). Der Beklagte verfügt neben einem Kneippbecken insbesondere über ein ausgedehntes Wanderwegenetz von ca. 250 km samt Wander-Leitsystem und Parkplätzen, das er mit entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen pflegt und das zumindest teilweise im Kurgebiet gelegen ist. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde ihren nach Art. 7 Abs. 1 KAG beitragsfähigen Aufwand durch die Erhebung eines Kurbeitrags (mit-)finanziert, steht in ihrem Ermessen (BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Auf die Abgrenzbarkeit der Kureinrichtungen kommt es für die Frage des beitragsfähigen Aufwands nicht an.

c) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS, sei es in Gestalt einer Abführungspflicht für eingehobene Kurbeiträge oder in Gestalt einer Haftung der Klägerin als Beherbergerin (vgl. zu den unterschiedlichen Pflichten BayVGH, B.v. 29.7.2011 - 4 ZB 11.253 - juris Rn. 6 ff.). § 6 Abs. 1 KBS bestimmt im Einklang mit der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KAG, dass die Beherberger von Kurbeitragspflichtigen zur Meldung der Beitragspflichtigen, zur Einhebung des Kurbeitrags und zur Haftung für den Eingang des Beitrags verpflichtet sind. Die Klägerin ist somit nicht selbst Schuldnerin des Kurbeitrags, sondern Adressatin der (sekundären) Melde-, Einhebungs-, Abführungs- und Haftungspflichten, die sich auf die (primäre) Kurbeitragsschuld ihrer Übernachtungsgäste beziehen und der Vereinfachung der Abgabenerhebung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2009 - 4 CS 08.3002 - juris Rn. 11). Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte die Klägerin nach Auswertung der Meldescheine mit den - hinsichtlich der Beitragshöhe unstreitigen - Bescheiden über die Abführungsfestsetzung für den Kurbeitrag ihrer Übernachtungsgäste in Anspruch nehmen.

2. Der Umstand, dass die - in der Satzung grundsätzlich ebenfalls vorgesehene (dazu a) - Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen nicht zumutbar vollzogen werden kann (dazu b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beklagte ist aufgrund seiner Besonderheit, ein Kurort ohne spezifische abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen zu sein, nicht zur Erfassung der Tagesgäste verpflichtet (dazu c). Dieser Befund lässt jedoch die Beitragspflicht von Übernachtungsgästen - mit entsprechenden Sekundärfolgen für die Klägerin als Beherbergerin - unter Gleichheitsgesichtspunkten unberührt (dazu d). Auch sonstige Erwägungen stehen einer Beitragserhebung nicht entgegen (dazu e).

a) In der Satzung des Beklagten ist die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen grundsätzlich angelegt. Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, der ebenfalls an den Begriff des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken anknüpft und damit nicht zwischen Übernachtungs- und Tagesgästen differenziert. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und die Rechtsnatur der Kurabgabe als Beitrag ist nach der Senatsrechtsprechung beitragspflichtig, wer sich nicht nur „ganz vorübergehend“ an einem Kurort aufhält und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat (BayVGH, U.v. 1.12.1982 - 4 B 80 A.330 - Umdruck S. 13). Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- oder Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 - BayVBl 2008, 632/633 m. w. N.). Die sonach von Art. 7 KAG und der Kurbeitragssatzung des Beklagten erfassten Tagesgäste im beitragsrechtlichen Sinn haben nach § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS mittels eines hierfür beim Beklagten erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt haben, hat der Beklagte - unstreitig - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Kurbeitrag von Tagesgästen erhoben. Angesichts der Besonderheit, dass es sich beim Beklagten um einen Luftkurort ohne abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen und -veranstaltungen handelt, ist ein zumutbarer Vollzug auch nicht möglich. Für die Erfassung der Tagesgäste besteht angesichts der Infrastruktur des Beklagten kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Das in der Satzung erwähnte Formblatt für den Tageskurbeitrag oder anderweitige Informationen über die Beitragspflicht gibt es im Gemeindegebiet nicht. Selbst wenn ein Formblatt existieren würde, stünde nach den Angaben des Beklagten kein Personal zur Einhebung und Kontrolle des Kurbeitrags zur Verfügung. Auch eine anderweitige Beitragserhebung von Tagesgästen ist beim Beklagten verwaltungspraktisch nicht möglich. Im Unterschied zu den meisten anderen Kurorten, insbesondere den Badekurorten, verfügt der Beklagte über keine spezifischen, entgeltpflichtigen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen, über die eine Beitragserhebung möglich wäre. Insbesondere betreibt der Beklagte kein Hallenbad mehr, und das Freibad ist eintrittsfrei zugänglich.

Primäre Kureinrichtung zur Nutzung des Bioklimas bzw. der Luftqualität ist - neben einer kleinen Kneippanlage - das vom Beklagten unterhaltene, ca. 250 km lange Wanderwegenetz mit Wander-Leitsystem und Parkplätzen. Einer Beitragserhebung von Wanderern stehen jedoch sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hürden entgegen. Das Wanderwegenetz des Beklagten ist sehr ausgedehnt, nicht ausschließlich im Kurgebiet gelegen, offen zugänglich und mit 17 Parkplätzen kaum überblickbar. Wie der Beklagte dargelegt hat, wären Ticketautomaten zur Beitragserhebung in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets unverhältnismäßig teuer. Auch insoweit hat er unwidersprochen auf den enormen Kontrollaufwand und seine knappen personellen und finanziellen Ressourcen hingewiesen. Überdies steht einer Erfassung von Wanderern das verfassungsrechtlich (Art. 141 Abs. 3 BV) garantierte Recht auf Naturgenuss entgegen, das seine einfachgesetzliche Ausprägung im naturschutzrechtlichen Betretungsrecht der Allgemeinheit nach Art. 27 BayNatSchG findet. Die Möglichkeit der Nutzung frei zugänglicher, nicht kontrollierbarer Wanderwege kann daher beitragsrechtlich nicht zumutbar erfasst werden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diskutierten Möglichkeiten und Neuerungen des Beklagten, die außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kurbeitragskarte, die von Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden kann, wurde erst mit Wirkung vom Mai 2016 eingeführt. Zuvor gab es nur die - nicht speziell auf das Gemeindegebiet, sondern das gesamte Tourismusgebiet Fränkische Schweiz bezogene - sogenannte Erlebniscard, die von allen Gästen genutzt werden konnte. Bei den vom Beklagten nunmehr kostenpflichtig angebotenen Nachtwächterspaziergängen und Basilikaführungen ist bereits fraglich, ob sie Kur- und Erholungszwecken im Sinn des Art. 7 Abs. 1 KAG dienen und ob sie angesichts ihres punktuellen Charakters zur Erfassung von Tagesgästen geeignet sind. Dass der Beklagte von diesen Instrumenten im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

c) Angesichts der besonderen Gegebenheiten, die in seinem Kurgebiet den Vollzug mit zumutbarem Verwaltungsaufwand ausschließen, war der Beklagte nicht zur Erhebung des Kurbeitrags von seinen Tagesgästen verpflichtet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte an, die aufgrund der in der Praxis problematischen Erfassung von Tagesgästen eine einschränkende Auslegung deren Beitragspflicht als geboten ansehen. Danach sind Tagesgäste nur beitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (NdsOVG, B.v. 10.6.2011 - 9 LA 122/10 - NVwZ-RR 2011, 784/785; OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Insofern bedarf es einer Betrachtung nicht nur aus der Sicht der Nutzungsberechtigten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch aus der Perspektive der Gemeinde bzw. ihres Verwaltungsaufwands (vgl. zu den praktischen Vollzugschwierigkeiten auch Gottschaller, BayVBl 2016, 37/41 f., 45; Köhler/Meyer, BayVBl 2003, 195/198; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Loseblatt, Stand Juli 2015, Erl. 20 zu Art. 7). In aller Regel wird ein Kurort schon aufgrund der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen und der für die jeweilige Artbezeichnung speziellen Anforderungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 bis 9 BayAnerkV) über Kureinrichtungen und -veranstaltungen verfügen, deren Inanspruchnahme einen Anknüpfungspunkt für die Erhebung und Kontrolle des Kurbeitrags bietet. Ist dies - wie beim Beklagten - ausnahmsweise nicht der Fall, müssen die „ambulanten“ Gäste im Kurgebiet nicht erfasst werden. Die in der Satzung des Beklagten enthaltene Beitragspflicht ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Insofern gilt nichts anderes, als wenn diese von vornherein nicht der normierten Beitragspflicht unterlägen.

d) Aus diesem Befund folgt jedoch nicht, dass der Beklagte unter Gleichheitsgesichtspunkten auch von Übernachtungsgästen - bzw. hier von der Klägerin als Sekundärverpflichteter - keinen Kurbeitrag erheben dürfte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in steuerrechtlichen Entscheidungen die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (grundlegend BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/268 ff. - Ls. 1 und 4; U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94/113 - Ls. 1 und 2). In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregeln beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte durch den Normgeber rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG, B.v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348/360, 364 - Ls. 3).

So liegt der Fall hier. Der die unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen und Übernachtungsgästen rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass der Beklagte seine Übernachtungsgäste mithilfe der Beherbergungsbetriebe und damit ohne wesentlichen Verwaltungsaufwand erfassen kann (vgl. § 3 Abs. 3 Var. 1, § 5 Abs. 1 Var. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS). Die Melde- und Zahlungswege über die Beherberger der melderechtlich erfassten Übernachtungsgäste ermöglichen eine reibungslose und beim Beklagten wenig Vollzugsaufwand auslösende verwaltungstechnische Umsetzung. Diese verfahrensmäßige Erleichterung kann bei Tagesgästen naturgemäß nicht greifen, wenn im Kurgebiet keine Kuranstalten vorhanden sind (vgl. zu deren Sekundärpflichten Art. 7 Abs. 4 Satz 4 KAG sowie den - beim Beklagten insoweit ins Leere gehenden - § 6 Abs. 4 KBS). Der Verwaltungsaufwand darf angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Beklagten und der bei ihm vorhandenen Ressourcen verfassungsrechtlich zulässig berücksichtigt werden. Eine Beitragserhebung bei Tagesgästen würde angesichts der Geringfügigkeit der Jahreskurabgabe zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen (so auch BVerfG-K, B.v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112 zur Erhebung einer pauschalierten Jahreskurabgabe von Inhabern der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnungen). Die beim Beklagten zutage getretenen spezifischen Vollzugsfragen stellen somit einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.

e) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für ihre Übernachtungsgäste ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Nach der Satzung des Beklagten beruht die Heranziehung zum Kurbeitrag letztlich auf zwei Säulen, den Übernachtungsgästen einerseits und den Tagesgästen anderseits. Ein unterschiedlicher Verwaltungsvollzug der beiden Gruppen ist bereits in der Satzung selbst angelegt (vgl. § 5 Abs. 1 Var. 1 KBS einerseits und § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS andererseits), während innerhalb der Gruppe der Übernachtungsgäste der Vollzug unbestrittenermaßen gleichmäßig erfolgt. Auch wenn die Heranziehung der Tagesgäste aus den oben genannten Gründen ins Leere geht, bleibt die in der Satzung vorgesehene Beitragspflicht der Übernachtungsgäste rechtmäßigerweise bestehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter diesen Umständen von der Heranziehung der Übernachtungsgäste hätte absehen müssen oder auch nur wollen. Im Vergleich zu Tagesgästen haben Übernachtungsgäste umfassendere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen. Auch machen die Übernachtungsgäste einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Gäste im Kurgebiet des Beklagten aus, wie sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vorgelegten Unterlagen ergibt. Der Beklagte hat seinerseits unwidersprochen mitgeteilt, dass sich seine jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen auf ca. 40.000 Euro beliefen. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags jährliche Defizite zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro für die Gemeinde. Auch unter Berücksichtigung der bloßen Teilprädikatisierung des Beklagten sind Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste daher weder vorgetragen noch - zumal mit Blick auf den Bagatellcharakter des Kurbeitrags (§ 4 Abs. 2 KBS) - anderweitig ersichtlich. Im Übrigen kann es einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.041,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung.

2

Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde Zislow. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, die in Zislow gleichfalls einen Campingplatz betreibt.

3

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erkannte die Antragsgegnerin am 27. Mai 2011 beschränkt auf den Ortsteil Zislow als Erholungsort an (Amtsbl. M-V S. 323). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 26. Mai 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Bei der Beschlussfassung wirkten die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit. Die Satzung wurde am 26. Mai 2011 ausgefertigt und am 18. Juni 2011 im „Amtsspeigel“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

4

Am 7. Juli 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. Juli 2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Die Änderungssatzung wurde am 13. Juli 2011 bekanntgemacht. Am 30. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Diese Änderungssatzung wurde am 4. Februar 2012 bekanntgemacht.

5

Die Antragsgegnerin und die Wald- und Seeblick Camp GmbH schlossen am 11. Juli 2011 einen Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow. Mit diesem Vertrag wurde unter anderem die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen. Mit einem Nachtrag zu diesem Vertrag vom 4. August 2011 schlossen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

6

Bereits am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 gestellt. Zudem beantragte sie, diese Satzung, hilfsweise in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 7. Juli 2011, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 – 4 M 95/11 – den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

7

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

8

Sie sei antragsbefugt, die Kurabgabensatzung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes. Sie sei als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar dazu verpflichtet, die Meldung der kurabgabepflichtigen Personen, die Einziehung der Kurabgabe sowie deren Abführung an die Gemeinde vorzunehmen. Zudem solle sie für die Zahlung der Kurabgabe haften. Die angegriffene Satzung betreffe daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den kurabgabepflichtigen Personen, sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.

9

Der Antrag sei auch begründet.

10

Die Kurabgabensatzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Bei der Beschlussfassung hätten der frühere Bürgermeister, die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die beiden Aufsichtsratsmitglieder nicht mitwirken dürfen. Diese Gemeinderatsmitglieder seien nicht unabhängig gewesen, weil die gemeindeeigene Gesellschaft durch die beschlossene Satzung mitfinanziert und durch die Kontrollbefugnisse gegenüber ihrer Konkurrentin, der Antragstellerin, bevorteilt werde.

11

Die angegriffene Kurabgabensatzung sei zudem in materieller Hinsicht rechtswidrig.

12

Es fehle bereits an einer hinreichenden kalkulatorischen Grundlage. Es sei aus der Kalkulation nicht zu erkennen, welche konkreten Vorteile kurabgabepflichtigen Personen überhaupt zukommen sollten. Dass die geänderte Kurabgabensatzung nunmehr eine Ermächtigung der beauftragten Gesellschaft enthalte, die Berechnungsgrundlagen für den Kurabgabesatz zu ermitteln, spreche auch dafür, dass bei Erlass der ursprünglichen Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung von Anfang an. Zudem hätte eine Staffelung nach der Hauptsaison und den übrigen Zeiten in Erwägung gezogen werden müssen. Die Befreiung aller Gemeindeeinwohner von der Kurabgabe widerspreche dem Gesetz. Gleiches gelte für deren Familienangehörige, auch diese hätten die Möglichkeit, Kureinrichtungen im Erhebungsgebiet zu nutzen. Es fehle an Regelungen zur Erhebung der Kurabgabe von Abgabeschuldnern, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne bei einem Vermieter Unterkunft zu nehmen, etwa von Inhabern einer Zweitwohnung.

13

Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin als Vermieterin dazu verpflichtet werde, die Meldescheine zur Kurabgabe sorgfältig aufzubewahren und der Beauftragten der Antragsgegnerin auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragte der Gemeinde sei dazu berechtigt, die Belegung der Antragstellerin anhand der Meldescheine zu überprüfen. Da es sich bei der Beauftragten der Antragsgegnerin um die größte Konkurrentin der Antragstellerin handele, komme es dazu, dass diese Einblick in die kompletten Kundendaten der Antragstellerin erhalte. Das verschaffe ihr einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, zumal über die Mehrheit in der Gemeindevertretung die Satzungsregelungen und die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne gestaltet werden könnten. Die Kundendaten seien eine wichtige Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der Campingplätze. Eine Trennung der privatwirtschaftlichen Geschäftsbereiche der gemeindeeigenen Gesellschaft von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Abgabenerhebung sei nicht glaubhaft gemacht worden und letztlich auch nicht durchführbar.

14

Kommunalverfassungsrechtlich sei die Ausführung der hier in Rede stehenden Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt zugewiesen. Eine Rückübertragung auf die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vorliegen würden. Die gesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, Aufgaben, die mit der Besorgung der Kassen- und Rechnungsführung verbunden seien, generell dem Amt und damit besonders ausgebildetem und erfahrenem Personal zu übertragen. Gleiches gelte für § 12a KAG M-V. Auch diese Regelung setze voraus, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte die Standards, die für deren Erfüllung anzulegen seien, gewahrt blieben. Vorliegend könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Antragsgegnerin selbst oder durch die von ihr beauftragte Gesellschaft diese Aufgaben sachgerecht erfülle. Außerdem setze eine Aufgabenübertragung nach § 12a KAG M-V voraus, dass die Aufgabe zunächst der Gemeinde zugeordnet werde, was hier nicht erfolgt sei.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Die Antragsgegnerin trägt vor, die beanstandete Satzung sei wirksam. Bei der Beschlussfassung hätten keine Personen mitgewirkt, die gemäß § 24 KV M-V von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Bereits aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ergebe sich, dass eine Kalkulation der Abgabensätze vorgelegen habe und beschlossen worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten, die Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison unterschiedlich hoch festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die vorhandenen Einrichtungen wie Spiel- und Sportstätten, ein Schwimmbad, Lese- und Aufenthaltsräume sowie das Rad- und Wanderwegenetz den Gästen ganzjährig zur Verfügung stünden.

20

Die Vorschriften der Satzung über die Mitwirkungspflichten der Vermieter stünden mit § 11 KAG M-V in Übereinstimmung. Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Abwicklung der Kurabgabensatzung betrauten Mitarbeiterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die räumlich-organisatorische Trennung von deren sonstigem Geschäftsbereich sei gewährleistet, dass für die kommunale Gesellschaft keine Wettbewerbsvorteile entstünden.

21

Im Bereich des Amtes Malchow werde in allen amtsangehörigen Gemeinden die Kurabgabe direkt von der Gemeinde erhoben. Die geordnete Verwaltung der Einnahmen sei dadurch gewährleistet, dass diese auf Konten flössen, die für die Gemeinden durch das Amt Malchow eingerichtet worden seien. Zudem erfolge die Bearbeitung der Widersprüche und die Vollstreckung offener Forderungen durch das Amt.

22

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu einer Entscheidung der Gemeinde Zislow, die Veranlagung und Erhebung der Kurabgabe selbst an Stelle des Amtes zu übernehmen, vorliegen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat, soweit er zulässig ist (1.), Erfolg. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist im tenorierten Umfang unwirksam (2.).

25

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er § 10 der Kurabgabensatzung betrifft, im Übrigen jedoch zulässig.

26

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Halbsatz 1 AGGerStrG M-V entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 10 der Kurabgabensatzung liegt nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG nicht eröffnet. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1/95 –, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris Rn. 14). Der Senat hat erwogen, ob der nicht ausdrücklich beschränkte Antrag der Antragstellerin so verstanden werden könnte, dass er sich wegen dieser rechtlichen Situation nicht gegen § 10 Kurabgabensatzung richtet. Dem konnte jedoch nicht nähergetreten werden, da die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung zunächst auch auf die nach ihrer Auffassung bestehende Nichtigkeit dieser Regelung abgestellt hatte. Im Umfang des nicht eröffneten Rechtswegs war der Antrag daher zurückzuweisen.

27

Im Übrigen ist der Antrag insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

28

Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin.

29

2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, ist er auch begründet. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 verstößt mit mehreren Vorschriften gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam.

30

a) Die angefochtene Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Abgabensatzes, der Abgabenschuldner und der Fälligkeit der Abgabe. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.

31

aa) Die Regelung der Abgabensätze in § 9 Kurabgabensatzung ist unwirksam.

32

Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

33

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2011 war, nicht.

34

Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Kalkulation bewegt sich bei einem angenommenen Aufwand von 80.000 Euro und prognostizierten Einnahmen in Höhe von 75.600,92 Euro in der Nähe der Aufwandsdeckung. Unabhängig davon ergibt sich aus der Berechnung nicht, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.

35

Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Die Kalkulation des Abgabensatzes muss daher auf der Aufwandsseite erkennen lassen, dass die eingestellten Positionen abgabefähig sind, weil sie entsprechende Einrichtungen betreffen. Daran fehlt es hier. Der abgabenfähige Aufwand ist in der Kalkulation wie folgt veranschlagt worden:

36

Personalaufwand

        

41.000 Euro

Verwaltungsaufwand

        

 7.000 Euro

Unterhaltungskosten

        

 5.000 Euro

Geräte und Ausstattung

        

 5.500 Euro

Versicherung

        

 200 Euro

Bewirtschaftungskosten

        

 6.000 Euro

Kulturelle Veranstaltungen

        

 2.300 Euro

Fahrzeughaltung

        

 5.000 Euro

Verbrauchsmaterial

        

 2.000 Euro

Bürobedarf

        

 6.000 Euro

37

Es ist mangels näherer Darlegungen in der Kalkulation weder nachzuvollziehen, dass sich der angenommene Sach- und Personalaufwand ausschließlich auf die Schaffung und den Betrieb von Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet bezieht, noch ist erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich in der prognostizierten Höhe anfällt. Der Aufwandskalkulation lässt sich zudem nicht entnehmen, ob Einnahmen wie Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Gemeinde im Erhebungsgebiet aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind.

38

Die Kalkulation des abgabefähigen Aufwands leidet an einem weiteren Mangel. Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist.

39

Auch die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Erhebungszeitraum geschah methodisch fehlerhaft. Zum einen geht die Kalkulation von einer ermäßigten Kurabgabe in Höhe von nur 0,25 Euro je Übernachtung aus, obwohl der in § 9 Kurabgabensatzung festgesetzte ermäßigte Abgabensatz 0,50 Euro beträgt. Zum anderen fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner in mehrfacher Hinsicht zu eng (dazu nachfolgend unter bb). Das führt gleichfalls zu methodisch fehlerhaft zu niedrig veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. Ob schließlich die Einnahmeseite der Kalkulation rechnerisch fiktiv um die entgangenen Kurbeiträge zu erhöhen war, die der Antragsgegnerin durch gesetzlich nicht gebotene Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V entgehen oder ob diese Einnahmeausfälle auf die verbliebenen Kurabgabepflichtigen umverteilt werden konnten, musste der Senat nach alledem nicht mehr entscheiden (vgl. zur Frage des Ausgleichs des ermäßigten Beitrags durch eine Eckgrundstücksvergünstigung im Ausbaubeitragsrecht einerseits OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 32, und andererseits VG Leipzig, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 410/12 –, juris Rn. 27).

40

bb) Die angegriffene Satzung enthält keine wirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Dem wird die Kurabgabensatzung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

41

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd in diesem Sinne sind auch diejenigen Einwohner der Gemeinde Zislow, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) nicht im Ortsteil Zislow haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ortsfremd ist, ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern das Erhebungsgebiet, da die Gemeinde Zislow nur mit einem Gemeindeteil, dem Ortsteil Zislow, als Kur- und Erholungsort anerkannt ist (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.2.1). Erhebungsgebiet ist nach § 2 Kurabgabensatzung nur der Ortsteil Zislow. Soweit § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung alle Einwohner der Gemeinde Zislow von der Kurabgabe befreit, beinhaltet er in der Sache eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung des Kreises der Abgabenschuldner. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist. Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung knüpft indes nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.

42

Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 7 Kurabgabensatzung, wonach Dienstreisende sowie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet für die ersten zwei Übernachtungen von der Kurabgabe befreit sind. Auch diese Vorschrift ist unwirksam. Sie betrifft keine sozialen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG M-V und lässt sich auch nicht als Einschränkung des Kreises der Abgabenschuldner auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V stützen. Nach dieser Vorschrift gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2283/01 –, juris Rn. 21 ff.). Entscheidend ist allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 52). Die in Rede stehende Satzungsregel ist deshalb zu eng, soweit sie bei Dienstreisenden generell eine zeitliche Beschränkung vorsieht, und zu weit, soweit sie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet unabhängig vom Zweck des Aufenthaltes von der Abgabenpflicht ausnimmt.

43

Zu Unrecht nimmt die Kurabgabensatzung schließlich Tagesgäste von der Kurabgabenpflicht aus. § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung beschränkt die Kurabgabenpflicht auf Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Aufenthaltsdauer wird gemäß § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine Tageskurabgabe erheben will. Allerdings haben auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bei einem Aufenthalt im Erhebungsgebiet für die Abgabenpflicht genügen lässt. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 – 9 LA 122/10 –, juris Rn. 4). In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann dagegen nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist.

44

cc) Die Kurabgabensatzung verfehlt den Mindestinhalt einer Satzung zuletzt auch dadurch, dass sie keine vollständige Fälligkeitsregel enthält. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung, wonach die Kurabgabe am Tag der Ankunft an den Vermieter zu entrichten ist, die Fälle einer eigenen Unterkunft des Abgabepflichtigen nach § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung nicht erfasst.

45

b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für zwei weitere Satzungsbestimmungen die Unwirksamkeit festzustellen.

46

Soweit in den Bestimmungen über die Pflichten der Vermieter geregelt ist, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck ein Betrag in Höhe von 25 Euro berechnet wird (§ 8 Abs. 5 Kurabgabensatzung), vermag der Senat dafür keine Ermächtigungsgrundlage im höherrangigen Recht festzustellen. Zwar kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet dann für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG M-V). Für die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck vom Vermieter eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe eingezogen worden ist, besteht jedoch auch angesichts der Möglichkeit der Schätzung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO keine Rechtfertigung.

47

Mit Landesrecht unvereinbar ist schließlich die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung getroffene Regelung, nach der die Antragsgegnerin sich zur Erhebung der Kurabgabe der Wald- und Seeblick Camp GmbH bedient. Die Übertragung auch nur von Teilen der Abgabenveranlagung und Abgabenerhebung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch die abgabenberechtigte Körperschaft setzt voraus, dass die übertragene Aufgabe zunächst bei der Gemeinde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

48

§ 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 M 211/11 –, juris Rn. 3). Diese gesetzliche Aufgabenzuordnung ist vorliegend nicht geändert worden.

49

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, in den Fällen des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V überhaupt anwendbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V eine spezialgesetzliche Vorschrift zu § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ist und der Absatz 2 des § 127 KV M-V eine dem Absatz 1 Satz 5 entsprechende Regelung nicht kennt. Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Eigenbetriebe nach § 68 Abs. 3 KV M-V kommunalverfassungsrechtlich zugelassen sind und gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 KV M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung obliegt, soweit diese Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vom Amt auf die amtsangehörige Gemeinde übertragen worden ist. Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 – 5 TH 1649/91 –, juris Rn. 3). Zudem sind anders als bei den ehrenamtlich tätigen Organen einer amtsangehörigen Gemeinde in einem Eigenbetrieb regelmäßig die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Veranlagung und Erhebung von Kommunalabgaben in einem weiteren Gemeindeorgan geschaffen.

50

Jedenfalls ist der Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Für einen solchen Beschluss der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Den Beschluss über die Kurabgabensatzung selbst als eine konkludente Entscheidung der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V zu verstehen, scheidet aus. Die Zuständigkeitsordnung für öffentliche Aufgaben unterliegt dem Gebot der Klarheit und Erkennbarkeit. Das spricht für ein streng formalisiertes Verfahren. Hinzu kommt, dass sich die Anhörung des Amtes und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde auf den konkreten Umfang der Aufgabenübertragung beziehen müssen. Dazu muss dieser eindeutig erkennbar sein, was vorliegend durch den Umstand illustriert wird, dass das Amt nach eigenen Angaben Teilbereiche der Aufgabe, namentlich das Widerspruchsverfahren und die Vollstreckung weiter wahrnimmt, ohne dass ein entsprechend beschränkter Beschluss der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zudem liegt eine rechtsaufsichtliche Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung nicht vor, wie der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 24. November 2014 mitgeteilt hat. Auch die Antragsgegnerin konnte dafür in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vortragen.

51

Der Senat musste daher der Frage nicht mehr nachgehen, ob die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch einen Dritten auch dann gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gewährleistet ist, wenn dieser wie hier in eigener Person und in erheblicher Weise als Normunterworfener von der Abgabensatzung beschwert ist und sich gewissermaßen selbst überprüfen muss und zudem mit anderen Normbetroffenen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation steht. Auch auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.

52

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.

I.

2

Die im Februar 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte mit ihrem am 30. November 2004 verstorbenen Lebensgefährten nach eigener Darstellung bis zu dessen Tod sechzehn Jahre zusammengelebt. Der Beziehung entstammt eine im Mai 2000 geborene Tochter. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlossen am 15. Juli 2004 nach buddhistischem Zen-Ritus in Frankreich eine Ehe. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin beabsichtigten sie auch eine standesamtliche Eheschließung, die auf den 21. Februar 2005 terminiert gewesen sei.

3

Nach dem Tod ihres Lebenspartners beantragte die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eine Witwenrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser lehnte den Antrag unter Hinweis auf die fehlende Witweneigenschaft im Sinne von § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

4

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht mit angegriffenem Urteil abgewiesen. Das Landessozialgericht lehnte sodann die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit angegriffenem Beschluss mangels Erfolgsaussichten ab. Die Berufung selbst wurde vom Landessozialgericht mit nicht vorgelegtem und nicht angegriffenem Beschluss zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit angegriffenem Beschluss als unzulässig verworfen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung benannt habe und auch nicht die Klärungsbedürftigkeit des von ihr angesprochenen Fragekomplexes dargelegt habe.

5

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der "Witwe" in einer mit Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar verstünden die deutschen Gesetze, wenn sie den Begriff "Witwe" oder "Witwer" verwenden, durchweg die Überlebenden aus einer formal geschlossenen Ehe. Eine davon abweichende Auslegung gebiete aber der fürsorgerische Gedanken, der auch Überlebende aus einer nichtehelichen Partnerschaft als schutzbedürftig erscheinen lasse, der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der nicht nur ehelich begründete Familien umfasse, sowie Art. 8 EMRK, der auch faktische Beziehungen schütze. In dieselbe Richtung weise auch Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Dass eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "Witwe" jede überlebende Partnerin einer familiären Beziehung unabhängig vom bürgerlich rechtlichen Familienstand jedenfalls dann erfasse, wenn sie zugleich Mutter eines gemeinsamen Kindes sei, ergebe sich zudem aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG. Bei einer anderen Auslegung des Witwenbegriffs stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen. Die Verweigerung einer Witwenrente verstoße darüber hinaus gegen Art. 14 EMRK und Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren richtet, ist sie verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss ist am 9. Dezember 2009 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen; die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 22. Mai 2010 erhoben worden.

8

2. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - unbegründet, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts richtet. Die Auslegung des Begriffs "Witwe" in § 46 SGB VI durch das Sozialgericht dahingehend, dass nur die Überlebende einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe hierunter zu verstehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

a) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 351 <365>).

10

b) Dies ist hier nicht Fall. Zum einen ist die Auslegung des Sozialgerichts nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die deutschen Gesetze - hier konkret § 46 SGB VI - unter "Witwe" nur den Überlebenden einer - hier unstreitig nicht vorliegenden - zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe verstehen (vgl. etwa BSGE 53, 137 <138>; BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 18/93 -, NJW 1995, S. 3270 <3271>; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4). Diese Auslegung des einfachen Rechts liegt auch der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts zugrunde (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>).

11

c) Sie ist zum anderen auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den Art. 6 Abs. 1 GG anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 105, 313 <348>; 124, 199 <225>; BVerfGK 12, 169 <175, 177>). Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>); sie fallen nicht unter den Begriff der Ehe (vgl. BVerfGE 36, 146 <165>; 82, 6 <15>; 112, 50 <65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 -, NJW 2003, S. 3691). Daher ist es gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Dem entspricht die Nichteinbeziehung von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

12

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf ihre Mutterschaft zurückzuführen sind (vgl. BVerfGE 60, 68 <74>), nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>; 94, 241 <259>; Aubel, Der verfassungsrechtliche Mutterschutz, 2003, S. 177 ff.). Der Ausschluss nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in § 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Eltern (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 112, 50 <67>).

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Tenor

I.

Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom 19. März 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines pauschalen Jahreskurbeitrages.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4) ist Eigentümer einer Zweitwohnung im ...-weg 8 in ...

Die Beklagte erhebt einen Kurbeitrag aufgrund ihrer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 28. November 2007.

In der Steuererklärung zur Zweitwohnungsteuer der Beklagten aus dem Jahr 2005 hatte der Ehemann und Vater der Kläger unter dem Punkt „Alle Mitbewohner der gesamten Wohnung (Familie und Dritte)“ es unterlassen, die Mitglieder seiner Familie aufzuführen. Aufgrund einer von der Beklagten am 24. September 2013 angeforderten Meldeauskunft der Stadt ..., wo die Kläger ihren Hauptwohnsitz haben, wurde ersichtlich, dass der Ehemann und Vater mit den Klägern zusammenlebt.

Daher setzte die Beklagte für die Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 ab dem Jahr 2009 einen Kurbeitrag in Höhe von 62,- EUR jährlich fest. Für die Kläger zu 2) bis 4) setzte sie mit Bescheiden vom 21. Oktober 2013 jeweils ab dem Jahr 2009 einen Kurbeitrag in Höhe von 31,- EUR jährlich fest.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Familie weder Eigentümer noch Miteigentümer der Wohnung sei und sie somit keine Zweitwohnungsinhaber seien. Die Erhebung der pauschalen Jahresgebühr widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und geltendem EU-Recht.

Mit Widerspruchsbescheiden vom jeweils 19. März 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde die Widersprüche der Kläger jeweils mit der Begründung zurück, dass auch die Familie des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrages verpflichtet werden könnte.

Mit Schreiben vom 8. April 2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Form der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes ... vom 19. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Gästen der Beklagten festzustellen sei. Da die Kläger nicht Inhaber einer Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten seien, seien sie auch keine Zweitwohnungsinhaber, sondern Gäste, die während ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Vaters und Ehemannes wohnten, wie andere Gäste in Pensionen oder Hotels. Es sei fraglich, warum sie, wenn sie beispielsweise 14 Tage im Jahr im Gemeindegebiet der Beklagten verbrächten, trotzdem für 31 Tage Kurbeitrag zahlten, während andere Gäste nur für 14 Tage bezahlen müssten. Die Regelung, dass bei der Festsetzung des Pauschalbetrags aus Bequemlichkeitsgründen von einer durchschnittlichen Verweildauer von Zweitwohnungsinhabern ausgegangen werde, sei ungerecht und eine Ungleichbehandlung. Der ... Rentner, der an vielen Wochenenden und normalen Wochen im Jahr seine Wohnung nutze - vielleicht an 50 oder 100 Tagen im Jahr - zahle dann genauso für 31 Tage wie die im Öffentlichen Dienst angestellte Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 4) als schulpflichtige Kinder, die im 660 km entfernten ... wohnten und in den letzten 10 Jahren nur einmal an mehr als 20 Tagen im Jahr im Gemeindegebiet der Beklagten gewesen seien. Überdies würden die Kläger zu 2) und 3) in diesem Jahr wahrscheinlich überhaupt nicht im Gemeindegebiet der Beklagten sein. Für eine Befreiung vom Kurbeitrag müssten diese substantiiert belegen, dass sie sich an weniger als 3 Tagen in ... aufgehalten hätten. Es bleibe aber unklar, wie dieser Nachweis erbracht werden könne. Das Abstellen auf das Leitbild der Ehe zur Erhebung eines Pauschalbeitrages verstoße im Übrigen gegen Art. 6 GG. Denn wenn die Klägerin zu 1) unverheiratet wäre und auch die Kläger zu 2) bis 4) uneheliche Kinder wären, käme bei einer Anmeldung dieser Personen als Gäste niemand auf die Idee, einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliege, da solche pauschalierenden Regelungen - wie sie die Kurbeitragssatzung der Beklagten enthalte - in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen würden. In Bayern habe der Gesetzgeber die Kommunen hierzu ausdrücklich ermächtigt. Die in der Erhebung eines pauschalierten Kurbeitrages liegenden Typisierungen rechtfertigten sich aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, weil gerade bei den Zweitwohnungen die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie deren Familienangehöriger in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar sei. Eine Schlechterstellung sei mit dieser Pauschalierung im Übrigen nicht in allen Fällen verbunden. Sofern eine durchschnittliche Verweildauer von 31 Tagen im Kalenderjahr überschritten werde, stelle die Pauschalierung eine Besserstellung der Zweitwohnungsinhaber und deren Angehörigen dar. Diese Typisierungen rechtfertigten sich auch hinsichtlich minderjähriger Teenager. Denn genauso ließe sich - entgegen dem klägerischen Vortrag - vermuten, dass solche Teenager die Zweitwohnung etwa ohne ihre Eltern mit Freunden in ihren Ferien, die den durchschnittlichen Urlaub eines Erwachsenen regelmäßig deutlich überstiegen, nutzten.

Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor, da auch hier wiederum zu entgegnen sei, dass die vorliegende Satzungsregelung in § 7 Abs. 2 der Kurbeitragssatzung der Beklagten nicht in jedem Fall zulasten von Ehegatten wirke, sondern sich bei Aufenthaltszeiten von mehr als 31 Tagen im Jahr auch zu ihren Gunsten auswirken könnten. Die Ehe dürfe zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zulasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe nicht ergäben. Die Ehe erschöpfe sich danach nicht nur in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern werde weitergehend auch durch innere Bindungen ausgezeichnet, was die Annahme rechtfertige, dass Eheleute Ferien und Urlaub gemeinsam verbrächten und dass die Nutzung einer vorhandenen Zweitwohnung nicht nur durch einen der Ehepartner, sondern durch beide gemeinsam erfolge.

Auf richterliche Anfrage vom 28. Dezember 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie sich hinsichtlich des pauschalierenden Jahreskurbeitrages für Zweitwohnungsinhaber am unteren Rand der in den Nachbargemeinden bekannten und üblichen Satzungsbestimmungen anderer Kommunen in der Region orientiere. Da eine die Realität abbildende Befragung der Zweitwohnungsinhaber nach Erfahrung der Beklagten schwerlich zu erzielen sei, habe man sich bei einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit im Gemeindegebiet von 31 Tagen sehr weit unten orientiert. Eine Vielzahl der Gemeinden in der Region gehe von einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von mindestens 60 Tagen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Parteien konnte über die Klagen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässigen Klagen haben auch in der Sache Erfolg.

Die vier Kurbeitragsbescheide vom 21. Oktober 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom 19. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den angefochtenen Kurbeitragsbescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage.

1. Nach Art. 7 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist nach Art. 2 Abs. 1 KAG aufgrund einer besonderen Abgabesatzung der Gemeinde zu erheben, wobei die Satzung die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Kurbeitragsatzung vom 28. November 2007 (im Folgenden: KBS) Gebrauch gemacht.

Die Satzung leidet jedoch an erheblichen materiell-rechtlichen Mängeln hinsichtlich des Jahrespauschalkurbeitrags, die zur Unwirksamkeit der Pauschalierungsregelung führen.

a. Vorliegend fehlt es an einer belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet. Hierzu legt die Regelung in § 7 KBS, die einen pauschalierten Jahreskurbeitragssatz festsetzt, eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Zweitwohnungsinhabers von 31 Tagen im Gemeindegebiet zugrunde.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG ist eine pauschale Abgeltung für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich möglich, die sich dabei an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber zu orientieren hat. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGHE 53,8 bzw. juris Rn. 27 f.) ausgeführt, der Gesetzgeber sei an einer Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung oder durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert. Die grundsätzlich zulässige Pauschalierung habe sich aber nach dem Gesetzeswortlaut an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern in der Gemeinde zu orientieren. Dabei schreibe das Gesetz nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln habe. Für die Art der Ermittlung könnten sich unterschiedliche Methoden anbieten. Zu denken sei etwa an eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in denen sich Zweitwohnungen befänden. Außerdem könnten Erfahrungswerte berücksichtigt werden, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben hätten. Schließlich stehe auch nichts dagegen, die Auskünfte von Zweitwohnungsinhabern über ihre jeweilige jährliche Aufenthaltsdauer im Kurort zu verwenden, die sie anderen Behörden gegenüber abgegeben hätten, soweit sie von der Gemeinde verwertet werden dürften. Zur Frage des Zeitpunkts der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer liege es nahe, diese grundsätzlich vor Satzungserlass durchzuführen und auf etwa diesen Zeitpunkt zu beziehen. Es reiche allerdings auch aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigten. Zu berücksichtigen sei auch, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlange. Das ergebe sich schon daraus, dass sich der pauschale Kurbeitragssatz an diesem Kriterium lediglich zu orientieren habe. Hätte der Gesetzgeber eine exakte Berechnung vorausgesetzt, hätte das im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag finden müsse. Das bedeute, dass den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eröffnet sei.

Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 lediglich erläutert, dass sie sich hinsichtlich des pauschalierenden Jahreskurbeitrages für Zweitwohnungsinhaber am unteren Rand der in den Nachbargemeinden bekannten und üblichen Satzungsbestimmungen anderer Kommunen in der Region orientiere. Da eine die Realität abbildende Befragung der Zweitwohnungsinhaber nach Erfahrung der Beklagten schwerlich zu erzielen sei, habe man sich bei einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit im Gemeindegebiet von 31 Tagen sehr weit unten orientiert. Eine Vielzahl der Gemeinden in der Region gehe von einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von mindestens 60 Tagen aus.

Dieser Durchschnittswert von 31 Tagen kann damit gerade nicht für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern zugrunde gelegt werden.

Die reine Orientierung an den Nachbargemeinden für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber lässt sich nicht als Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verwenden. Auch wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.8.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass keine mathematisch exakte Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts eines Zweitwohnungsinhabers erforderlich ist und auch den Gemeinden bzw. der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist trotzdem eine zeitnahe und auf aktuelle Umstände bezogene Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts zu verlangen. Sich an der Pauschalierung der Nachbargemeinden zu orientieren, erscheint nicht gesetzeskonform. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass die Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern schwierig ist, sind doch grundsätzlich und vor einer eventuellen Abstimmung mit den Nachbargemeinden zunächst eigene Aufklärungen bzw. Ermittlungen zu verlangen. So ist es der Beklagten auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) zuzumuten, u.U. eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in dem sich Zweitwohnungen befinden, vorzunehmen. Insoweit kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Zweitwohnungsinhaber unrichtige Angaben machen würden, um so die beabsichtigte Pauschalregelung nach unten zu drücken (so aber wohl kritisch VGH a. a. O., Rn. 33 in juris: erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung). Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen (so schon VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).

Zudem ist - ohne dass es hierauf aber für den vorliegenden Fall ankäme - auch für die herangezogenen Pauschalierungen der Nachbargemeinden nicht bekannt, ob und wie dort tatsächlich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt worden ist. Auch für benachbarte Fremdenverkehrsgemeinden ist nicht auszuschließen, dass wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Erhebung der Aufenthaltsdauer lediglich eine annahmenbasierte Festsetzung erfolgte.

b. Weiterhin ist es nicht möglich - wie in § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS erfolgt - die Geltung des pauschalen Jahreskurbeitrages uneingeschränkt auf Ehegatten und die Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers auszudehnen.

aa. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 32 f.; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - juris Rn. 19) umfasst Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zwar die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch den Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Das für diese Auslegung herangezogene Leitbild der Ehe mit der darauf gegründeten Vermutung, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhält, überwiegend gemeinsam verbringen, gilt auch heute noch. Schließlich würden die für Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG maßgeblichen Erwägungen der Praktikabilität sowie Verwaltungsvereinfachung verfehlt, wenn für den Wohnungsinhaber der Kurbeitrag pauschaliert, für seinen Ehegatten aber nach Maßgabe seiner Meldepflicht individuell zu ermitteln wäre.

Dies zugrunde gelegt muss aber einschränkend verlangt werden, dass nicht nur ein formales Band der Ehe besteht, sondern dass es sich um eine gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter der Annahme des herkömmlichen Leitbilds der Ehe auch den Ehegatten in die Pauschalierungsregelung miteinzubeziehen, denn nur bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft kann angenommen werden, dass die Ehegatten regelmäßig gemeinsam und gleichzeitig die Zweitwohnung nutzen.

Damit ist zu verlangen, dass als Korrektiv in der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 KBS für die Pauschalierungsregelung des Ehegatten eingefügt wird, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Auch § 1353 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn u. a. die Ehe gescheitert ist, also keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Insoweit sind auch eingehende weitere zivilrechtliche Regelungen in § 1361 bis § 1361 b) BGB für getrenntlebende Ehegatten getroffen.

Die undifferenzierte Einbeziehung eines Ehegatten, gleich ob in Lebensgemeinschaft oder dauernd getrenntlebend, führt damit ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Regelung. Es ist nicht gerechtfertigt, auch dauernd getrenntlebende Ehegatten zu einem pauschalen Jahreskurbeitrag heranzuziehen, da bei diesen gerade wegen des dauernden Getrenntlebens sehr viel dafür spricht, dass sie die Zweitwohnung nicht mehr zusammen mit dem zweitwohnungsinnehabenden Ehegatten nutzen (vgl. VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).

Darüber hinaus fehlt es an einer Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl I 786), sieht insoweit eine Gleichstellung der Lebenspartner mit verehelichten Partnern vor, die § 1353 Abs. 1 BGB weitgehend angenähert ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen; die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Entsprechendes regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz erklären zwei Personen gleichen Geschlechts, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG - sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe.).

Insoweit greifen dieselben Überlegungen für Lebenspartner, wie sie für die über den Gesetzeswortlaut hinaus begründete Einbeziehung des Ehegatten in die Kurbeitragspauschale angestellt werden. Auch der Landesgesetzgeber hat mittlerweile im Kommunalabgabengesetz eine Gleichstellung vorgenommen. So ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG geregelt, dass bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro beträgt. Dies ist zwar eine Einzelfallregelung für die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungsteuer aufgrund der wirtschaftlich eingeschränkten Situation eines Zweitwohnungsinhabers nicht erhoben wird. Gleichwohl zeigt die Einfügung mit der Gleichstellung nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten und Lebenspartner, dass diese familienrechtlichen Bindungen auch im Abgabenrecht Anwendung finden sollen. Dies hat auch für eine Pauschalierungsregelung wie hier in § 7 Abs. 1 KBS Eingang zu finden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320), wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang.

Hinzu kommt, dass wechselweise Ehegatten gegenüber Lebenspartnern und Lebenspartner gegenüber Ehegatten entweder besser oder schlechter behandelt würden. Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 31 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner (vgl. zum Ganzen wiederum VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).

Auch aufgrund der fehlenden Miteinbeziehung eines Lebenspartners in die Regelung der Pauschalierung für Ehegatten ist § 7 Abs. 2 KBS nichtig.

bb. Ebenso ist die Regelung des § 7 Abs. 2 KBS nichtig, soweit sie den pauschalierten Jahreskurbeitrag auf sämtliche Angehörige des Zweitwohnungsinhabers erstreckt.

Eine vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung wie bei der Einbeziehung des Ehegatten in den pauschalierten Jahreskurbeitrag mag noch in Bezug auf jüngere Kinder des Zweitwohnungsinhabers bestehen. Schon bei älteren Kindern zeigt sich jedoch, dass diese die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 33; U. v. 30.8.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

Eine Einschränkung der pauschalen Abgeltung des Jahreskurbeitrages auf die dem Haushalt des Beitragspflichtigen einkommensteuerrechtlich zugeordneten Kinder hat die Beklagte in der Regelung jedoch, obwohl angezeigt, nicht vorgenommen.

Vielmehr erstreckt sich die pauschalierte Abgeltung des Jahreskurbeitrages zusätzlich auf alle Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers. Nach der Definition in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 15 AO zählen zu den Angehörigen über die Ehegatten und die Kinder hinaus auch Verlobte, alle Verwandten und Verschwägerten gerader Linie - so dass nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern des Zweitwohnungsinhabers umfasst sind -, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Es erscheint aber gänzlich lebensfremd, anzunehmen, dass sämtliche Angehörigen des Zweitwohnungsinhabers mit diesem typischerweise wie der Ehegatte und die jüngeren Kinder sämtliche Freizeit verbringen. Es scheint auch so, als würde die Beklagte von diesen Angehörigen keinen pauschalierten Jahreskurbeitrag verlangen, da sie Angaben zu den weiteren Angehörigen zumindest vom Ehemann der Klägerin zu 1) nicht angefordert hat.

Da somit die Pauschalierungsregelung des § 7 KBS nichtig ist, sind die hierauf gestützten Jahreskurbeitragsbescheide an die Kläger vom 21. Oktober 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes ... vom 19. März 2015 mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 775,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der in ... wohnhafte Kläger ist Eigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde ..., ... 29. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer der Zweitwohnung ... 29 einen Jahrespauschalkurbeitrag für das Jahr 2014 in Höhe von 84 Euro fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. Januar 2014 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014, zugestellt am 20. Januar 2014, wies die Regierung ... den Widerspruch zurück. Der Kläger werde zu Recht als Inhaber einer Zweitwohnung aufgrund der Kurbeitragssatzung der Beklagten zu einem jährlichen Pauschalkurbeitrag herangezogen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Jahr 2014 nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Gebiet des Beklagten aufhalte, ergäben sich nicht. Sollten die Voraussetzungen für ein nachträgliches Entfallen der Abgabepflicht für den Veranlagungszeitraum 2014 vorliegen, habe er das Recht, unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Rückerstattung zu verlangen.

Am 20. Februar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem sinngemäßen Begehren, den Jahrespauschalkurbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er zahle ohnehin bereits Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde. Bewohner der Gemeinde mit erstem Wohnsitz dort zahlten aber keine Kurtaxe. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung vor.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Februar 2015 und vom 6. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird, zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer, die dem Jahrespauschalkurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber zugrunde liegt, Stellung genommen und in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kurbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 17. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem angefochtenen Kurbeitragsbescheid fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Kurbeitragssatzung des Beklagten, auf die er die Beitragserhebung stützt, ist jedenfalls hinsichtlich der Regelung zur Erhebung eines Jahrespauschalkurbeitrags unwirksam.

1. Die Rechtstellung des Beklagten ist in der Verbandssatzung des Zweckverbands ...-... (VbS), zuletzt veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. ... vom ...10.2014, geregelt. Nach § 2 VbS sind Verbandsmitglieder der Landkreis..., die Märkte ... und Markt ... sowie die Gemeinden ..., ... bei ... und ...; der räumliche Wirkungsbereich des Verbands umfasst das Gebiet der Mitgliedsgemeinden. Nach § 3 Abs. 2 d) VbS soll der Verband insbesondere u. a. die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags im Verbandsgebiet im Rahmen der Anerkennung erlassen und vollziehen. Nach § 18 Abs. 1 VbS überlassen die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung. Nach § 18 Abs. 2 VbS leistet die Gemeinde... dem Verband eine jährliche Zahlung in Höhe ihres örtlichen Nettokurbeitragsaufkommens, sie nimmt jedoch die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Buchst. d), e) und f) VbS in ihrem Gebiet selbst war. Für die hier dadurch entstehenden Aufwendungen wird ihr ein Betrag von 118.000 Euro jährlich angerechnet. Dieser Betrag erhöht sich alle 3 Jahre um jeweils 4 v. H., erstmals zum 1. Januar 2014.

2. Der Beklagte hat am 28. Juni 2005 eine Satzung zur Neufassung der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags (Kurbeitragsatzung - KBS) erlassen, die im Amtsblatt für den Landkreis ... und die Städte, Märkte, Gemeinden und Kommunalen Zweckverbände im Landkreis (ABl. Nr. 36 v. 6.9.2005, S. 198) veröffentlicht wurde. In der Folge wurden verschiedene Änderungssatzungen erlassen:

Änderungssatzung vom 9. Februar 2006 (ABl. Nr. ... v. 14.2.2006), Änderungssatzung vom 21. April 2008 (ABl. Nr. ... v. 10.6.2008), Änderungssatzung vom 22. April 2010 (ABl. Nr. ... v. 18.5.2010), Änderungssatzung vom 15. März 2011 (ABl. Nr. ... v. 22.3.2011; Inkrafttreten am 1.1.2003 soweit das Gebiet der Gemeinde ... bei ... aus dem Kurgebiet herausgenommen wird und im Übrigen am Tag nach der Veröffentlichung), und Änderungssatzung vom 2. Juni 2014 (ABl. Nr. ... v. 10.6.2014, gültig ab 1.1.2015).

3. Die Kurbeitragssatzung in der für das Beitragsjahr 2014 anzuwendenden Fassung der vierten Änderungssatzung vom 15. März 2011 ist aus mehreren Gründen unwirksam.

3.1 Die Kurbeitragssatzung leidet bereits an formellen Mängeln.

Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 d) VbS grundlegend ermächtigt, eine Kurbeitragssatzung im Verbandsgebiet zu erlassen und diese zu vollziehen. Insoweit liegt eine Aufgabenübertragung nach Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 KommZG durch die Verbandsmitglieder vor. In diesem Rahmen kann der Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 KomZG entsprechend der Zweckverbandssatzung auch an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen für das übertragende Aufgabengebiet erlassen.

Daneben ist aber in § 18 Abs. 1 VbS geregelt, dass die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung überlassen. Insoweit schränkt § 18 Abs. 1 VbS die grundlegende Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 2 Buchst. d) VbS ein. Für das Gebiet der Gemeinde ... bei ... hat diese Gemeinde eine eigene Kurbeitragsatzung erlassen, welche sie auch selbst mit der Erhebung von Kurbeiträgen in ihrem Gemeindegebiet vollzieht. Es kann zunächst offen bleiben, ob eine derartige Rückausnahme entgegen der ursprünglichen Aufgabenverteilung in § 3 VbS überhaupt zulässig ist. Wenn der räumliche Wirkungsbereich des Beklagten nach § 2 Abs. 2 VbS das Gebiet der Mitgliedsgemeinden umfasst, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Erhebung eines Kurbeitrags in... dann aber gerade nicht dem Beklagten zustehen soll, wo doch dies ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt des Beklagten ist.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum dem Beklagten formal in § 3 Abs. 2 d) VbS der Erlass der Kurbeitragssatzung wie auch der Vollzug dieser Satzung übertragen wird, gleichzeitig aber in § 3 Abs. 2 e) VbS der Beklagte dagegen die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und für deren Rechnung einheben soll. Soweit dem Beklagten ohnehin der Vollzug der von ihm zu erlassenden Kurbeitragssatzung insgesamt übertragen ist, bleibt offen, warum er dann in fremden Namen (für die Mitgliedsgemeinden) Vorauszahlungen erheben soll. Die grundlegende Herausnahme des Gebiets der Gemeinde ... kann wohl auch nicht auf Art. 22 Abs. 3 KommZG gestützt werden. Danach kann die Verbandssatzung den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzung und Verordnungen zu erlassen, ausschließen. Derartige einzelne Befugnisse, die ausgenommen werden können, sind wohl nur solcher sachlicher Natur, nicht aber Befugnisse betreffend das Gebiet einzelner Verbandsgemeinden.

Weiterhin fragwürdig ist, dass die ursprüngliche Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 28. Juni 2005 zunächst nach ihrem Wortlaut für das Gebiet sämtlicher Verbandsmitglieder gelte sollte (§ 2 KBS: Kurgebiet ist das Verbandsgebiet), dann aber mit der Änderungssatzung vom 15. März 2011 das Gebiet der Gemeinde ... herausgenommen wurde („Am Ende von § 2 wird angefügt „ohne das Gebiet der Gemeinde... bei ...“„), dies zudem rückwirkend zum 1. Januar 2003. Dies ist nicht nur eine bloße redaktionelle Berichtigung, da ja der Geltungsbereich verändert wird und damit auch die Grundlage jeglicher Kalkulation der Kurbeiträge rückwirkend verändert würde.

3.2 Jedenfalls leidet die Satzung an erheblichen materiell-rechtlichen Mängeln hinsichtlich eines Jahrespauschalkurbeitrags, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.

Nach Art. 7 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist nach Art. 2 Abs. 1 KAG aufgrund einer besonderen Abgabesatzung der Gemeinde zu erheben, wobei die Satzung die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in die Gemeinde zu orientieren hat.

3.2.1 Vorliegend fehlt es an einer belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet. Hierzu legt die Regelung in § 7 KBS, die einen pauschalierten Jahreskurbeitragssatz festsetzt, eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Zweitwohnungsinhabers von 40 Tagen im Verbandsgebiet zugrunde.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG ist eine pauschale Abgeltung für Zweitwohnungsinhabern grundsätzlich möglich, die sich dabei an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber zu orientieren hat. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGHE 53,8 bzw. NVwZ 2000, 225) ausgeführt, der Gesetzgeber sei an einer Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung oder durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert. Die grundsätzlich zulässige Pauschalierung habe sich aber nach dem Gesetzeswortlaut an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern in der Gemeinde zu orientieren. Dabei schreibe das Gesetz nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln habe. Für die Art der Ermittlung könnten sich unterschiedliche Methoden anbieten. Zu denken sei etwa an eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in denen sich Zweitwohnungen befänden. Außerdem könnten Erfahrungswerte berücksichtigt werden, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben hätten. Schließlich stehe auch nichts dagegen, die Auskünfte von Zweitwohnungsinhabern über ihre jeweilige jährliche Aufenthaltsdauer im Kurort zu verwenden, die sie anderen Behörden gegenüber abgegeben hätten, soweit sie von der Gemeinde verwertet werden dürften. Zur Frage des Zeitpunkts der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer liege es nahe, diese grundsätzlich vor Satzungserlass durchzuführen und auf etwa diesen Zeitpunkt zu beziehen. Es reiche allerdings auch aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigten. Zu berücksichtigen sei auch, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlange. Das ergebe sich schon daraus, dass sich der pauschale Kurbeitragssatz an diesem Kriterium lediglich zu orientieren habe. Hätte der Gesetzgeber eine exakte Berechnung vorausgesetzt, hätte das im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag finden müsse. Das bedeute, dass den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eröffnet sei.

Hierzu hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2015 erläutert, dass eine übersandte Statistik aus 2005 nur Übernachtungen von Gästen berücksichtige. Übernachtungen von Zweitwohnungsinhabern würden vom Beklagten seit dem Jahr 1993 nicht mehr erfasst. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrage pro Gast und pro Aufenthalt 9,74 Tage. Die Gästeankünfte ergäben sich aus der Meldescheinabgabe mit Angabe des An- und Abreisetages. Bei jedem Aufenthalt müsse ein neuer Meldeschein abgegeben werden. In der Statistik werde jeweils ein Gast pro Meldeschein berücksichtigt. Der ermittelte Durchschnittswert aus dem Jahr 2005 zeige, dass das jeweilige Bett in der Zweitwohnung an 46,54 Tagen durch Gäste - also nicht durch Zweitwohnungsinhaber selbst - belegt worden sei.

Dieser Durchschnittswert von 46,54 Tagen kann damit gerade nicht für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern zugrunde gelegt werden.

Im Schreiben vom 27. Februar 2015 wird weiter ausgeführt, dass bis zum 31. Dezember 1992 mit jedem Zweitwohnungsinhaber ein gesonderter Jahrespauschalkurbeitrag vereinbart worden sei. Um den erheblichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sei zum 1. Januar 1993 eine neue Kurbeitragssatzung in Kraft getreten, die erstmals auch einen Jahrespauschalkurbeitrag festgesetzt habe. Bei 40 Tagen durchschnittlicher Aufenthaltsdauer seien folgende Annahmen zugrunde gelegt worden: Im Jahr 1992 seien 606 freiwillige Pauschalen abgeschlossen worden, woraus sich 24.878 Übernachtungen mit einem durchschnittlichen Aufenthalt von 41,06 Tagen ergeben hätten. Zudem sei das Urlaubsverhalten berufstätiger Zweitwohnungsbesitzer dahin bewertet worden, dass deren halber Jahresurlaub, also 15 Tage, sowie ein Viertel der Wochenenden (52 Wochen x 2 = 104 Tage), also 26 Tage, insgesamt also 41 Tage angenommen worden seien. Nachdem keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich das Urlaubs- und Freizeitverhalten der Gäste in den letzten Jahren verändert habe, sei auch dieser Ansatz weiter verwendet worden.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wurde vertieft, für eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung dieser 40 Tage bestehe keine Notwendigkeit. Die Ermittlungsgrundlagen 1992 lägen zwar schon längere Zeit zurück, es seien aber keine Anhaltspunkte für ein verändertes Urlaubs- und Freizeitverhalten ersichtlich. So seien 1992 in Zweit- und Ferienwohnungen 55.601 Gäste mit 638.898 Übernachtungen gemeldet gewesen, im Jahr 2005 68.024 Gäste mit 569.673 Übernachtungen. Die Zahl der Zweitwohnungen sei von 416 (2005) auf 490 (2014) gestiegen. Der Trend sei also ansteigend, was einen Rückschluss auf die ungebrochene Beliebtheit und damit auch Eigennutzung der Zweitwohnungen zulasse. Die angenommene Aufenthaltsdauer von 40 Tagen falle auch nicht aus dem Rahmen, sie werde von vielen Tourismusorten praktiziert.

Diese Übernachtungszahlen aus dem Jahr 1992 und die Annahmen zum Urlaubsverhalten bzw. Nutzungsverhalten der Zweitwohnungsinhaber lassen sich nicht als Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 6. September 2005, in Kraft getreten am Tag nach ihrer Verkündung, verwenden. Auch wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 13.8.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass keine mathematisch exakte Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts eines Zweitwohnungsinhabers erforderlich ist, und auch den Gemeinden bzw. dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist trotzdem eine zeitnähere und auf aktuellere Umstände bezogene Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts zu verlangen. Die Nutzung von Übernachtungszahlen, die auf mindestens 14 Jahre alten Erhebungen beruhen, erscheint nicht gesetzeskonform. Auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass die Ermittlung des heutigen durchschnittlichen Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern schwierig ist, sind doch weitere Aufklärungen bzw. Ermittlungen zu verlangen. So ist es dem Beklagten auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) zuzumuten, u.U. eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in dem sich Zweitwohnungen befinden, vorzunehmen. Insoweit kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Zweitwohnungsinhaber unrichtige Angaben machen würden, um so die beabsichtigte Pauschalregelung nach unten zu drücken (so aber wohl kritisch VGH a. a. O., Rn. 33 in juris: erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung). Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen.

Im Übrigen ist auch das typisierend betrachtete Urlaubsverhalten von Zweitwohnungsinhabern nicht überzeugend. Die Annahme, dass jeder Zweitwohnungsinhaber die Hälfte seines Jahresurlaubs und ein Viertel sämtlicher Wochenenden im Jahr in der Zweitwohnung verbringt, ist weder für den damaligen Zeitpunkt 1992 noch für 2005 noch für heute belegt. Der Beklagte hat hierzu weder konkret auf das Verbandsgebiet bezogene noch allgemeine statistische Erhebungen vorgelegt.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 8. Oktober 2014 (Au 6 K 13.1562 - juris), dass auch auf bereits etliche Jahre zurückliegende Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zurückgegriffen werden kann. Dort wurde es für zulässig gehalten, hinreichend gesicherte Erkenntnisse aus dem Kalenderjahr 1996 auf das Jahr 2006 zu übertragen, in welchem eine Änderungssatzung erlassen worden war, wobei allerdings bereits eine Überprüfung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer durch Urteil vom 18. Dezember 2002 (Au 5 K 00.1628) stattgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht Augsburg ging bei seiner Überprüfung davon aus, dass sich nach dem vorgelegten Tourismusbericht 2010 die Belegtage gegenüber dem Jahr 2000 wie auch 2008 nur geringfügig verändert hätten, woraus es ableitete, dass sich auch die allgemeine Nutzung der Zweitwohnungen nicht relevant verändert habe, zumal auch die Anzahl der Zweitwohnungen von 1.537 im Jahr 2005 auf 2.006 im Jahr 2013 gestiegen sei. Insoweit dränge sich eine erneute Überprüfung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer, die von der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, nicht auf.

Eine derartige Schlussfolgerung mag dann zutreffend sein, wenn valide frühere Annahmen in geringeren Zeitabschnitten wie in dem vom Verwaltungsgerichts Augsburg entschiedenen Verfahren überprüft oder zumindest hingenommen worden waren. Im hier vorliegenden Fall erscheint aber der Zeitraum zwischen den im Jahr 1992 validierten Aufenthaltstagen und dem Erlass der anzuwenden Kurbeitragssatzung im Jahr 2005 doch zu weitreichend, als dass eine derartige bloß vermutete oder geschätzte Weitergeltung der Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer anzunehmen wäre.

Zudem wurde, wie ausgeführt, auch die weitere Überlegung des Beklagten zum üblichen Urlaubs- und Freizeitverhalten der Zweitwohnungsinhaber - halber Jahresurlaub zzgl. ein Viertel der Wochenenden - durch nichts belegt. Auch ein Vergleich mit in benachbarten Fremdenverkehrsgemeinden angenommenen durchschnittlichen Aufenthaltsdauern von 40 bis 50 Tagen führt nicht weiter, da auch für diese Nachbargemeinden nicht bekannt ist, ob und wie tatsächlich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt worden sein sollte. Auch für benachbarte Fremdenverkehrsgemeinden ist eher zu vermuten, dass wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Erhebung der Aufenthaltsdauer lediglich eine annahmenbasierte Festsetzung erfolgte.

3.2.2 Der Jahrespauschalsatz wurde, die zutreffende durchschnittliche Aufenthaltsdauer dahingestellt, im Vergleich mit den Tagessätzen rechnerisch fehlerhaft ermittelt.

Die Kurbeitragssatzung in der ursprünglichen Fassung vom 6. September 2005 enthielt in § 4 Abs. 2 KBS einen differenzierten Kurbeitragssatz, unterschieden nach Hauptsaison und Nebensaison. In der Hauptsaison vom 1. Mai bis 31. Oktober und vom 21. Dezember bis 26. Februar war ein Tagesbeitrag für Erwachsenen von 1,80 Euro und für Kinder von 0,80 Euro, in der Nebensaison (1.3. bis 30.4. und 1.11. bis 20.12.) dagegen für Erwachsene von 1,30 Euro und für Kinder von 0,60 Euro festgesetzt. In § 7 Abs. 1 KBS 2005 war ursprünglich geregelt, dass Personen, die ihre zweite oder weitere Wohnung im Kurgebiet haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, ein Jahrespauschalbeitrag erhoben wird, dem eine Aufenthaltsdauer von 40 Tagen zugrunde liegt. In § 7 Abs. 3 KBS 2005 war der Jahrespauschalbeitrag pro Person für einzelne Personen bzw. bei Familien für Erwachsene in Höhe von 72 Euro und für Kinder in Höhe von 32 Euro festgesetzt. Diesen Pauschalsätzen lag, wenn man sie durch die angenommenen 40 Aufenthaltstage teilt, ein Tageskurbeitragssatz von 1,80 Euro für Erwachsene und 0,80 Euro für Kinder zugrunde. Dies unterstellt für sich genommen, dass sich Jahreskurbeitragspauschalverpflichtete nur jeweils in der Hauptsaison im Kurgebiet aufhalten würden. Es wird übersehen, dass sich auch Zweitwohnungsinhaber im Kurgebiet wohl auch in der Nebensaison dort aufhalten dürften. Insoweit wäre eine Mischkalkulation von durchschnittlichen Aufenthaltstagen in der Hauptsaison und in der Nebensaison erforderlich, die nicht vorgenommen wurde. Insoweit läge, die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen unterstellt, eine überhöhte Heranziehung der Zweitwohnungsinhaber im Rahmen der Pauschale vor, was zur Nichtigkeit führt.

Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebensaison bei den Tagessätzen in § 4 Abs. 2 KBS wurde erst mit der Änderungssatzung vom 22. April 2010 aufgehoben. Eine zuvor fehlerhafte Beitragssatzung kann aber durch eine nachträgliche Teilkorrektur nicht geheilt werden, vielmehr wäre ein vollständiger Satzungsneuerlass erforderlich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht eine punktuelle Änderung einzelner Regelungen des Beitragsteils nicht aus, ein vollständiger Neuerlass des Beitragsteils der Satzung wäre erforderlich (vgl. hierzu u. a. BayVGH, U. v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 109).

3.2.3 § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom15. März 2011 ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil hiermit ergänzend die Kurbeitragspflicht auch von Ehegatten und einkommenssteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder eingeführt wird, ohne dass aber gleichzeitig eine entsprechende Regelung für Lebenspartner getroffen wurde. Zudem wurde in der Regelung für Ehegatten nicht berücksichtigt, dass eine derartige Einbeziehung von Ehegatten nur möglich ist, wenn der Ehegatte nicht dauernd getrennt vom Zweitwohnungsinhaber lebt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. August 1999 (a. a. O.) grundlegend entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nach ihrer Zweckrichtung dahin auszulegen ist, dass der Satzungsgeber befugt ist, auch den Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung des Ehegatten lasse sich zwar nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen. Für die Einbeziehung auch des Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags spreche aber, dass nach dem den Gesetzen zugrunde liegenden Leitbild der Ehe (z. B. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine Vermutung bestehe, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischer Weise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten. Die für die gesetzliche Ermächtigung maßgeblichen Erwägungen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung würden verfehlt, wenn für den Wohnungsinhaber der Kurbeitrag pauschaliert, für seinen Ehegatten aber nach Maßgabe seiner Meldepflicht individuell zu ermitteln wäre. Beim Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers bestünden überdies die gleichen Vollzugsprobleme bei der Erhebung des Kurbeitrags (erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung) wie beim Zweitwohnungsinhaber selbst.

Diese Auffassung wurde auch in einer späteren Entscheidung aufrechterhalten (BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117). Das Leitbild der Ehe mit der darauf gegründeten Vermutung, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischer Weise in einer Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten, gelte auch heute noch. Ebenso würden Praktikabilitätserwägungen für die Pauschalierung auch des Kurbeitrags für den Ehegatten sprechen.

Dies zugrunde gelegt muss aber einschränkend verlangt werden, dass nicht nur ein formales Band der Ehe besteht, sondern dass es sich um eine gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter der Annahme des herkömmlichen Leitbilds der Ehe auch den Ehegatten in die Pauschalierungsregelung miteinzubeziehen, denn nur bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft kann angenommen werden, dass die Ehegatten regelmäßig gemeinsam und gleichzeitig die Zweitwohnung nutzen.

Damit ist als Korrektiv in der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 KBS für die Pauschalierungsregelung des Ehegatten einzufügen, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Auch § 1353 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn u. a. die Ehe gescheitert ist, also keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Insoweit sind auch eingehende weitere zivilrechtliche Regelungen in § 1361 bis § 1361 b) BGB für getrenntlebende Ehegatten getroffen.

Die undifferenzierte Einbeziehung eines Ehegatten, gleich ob in Lebensgemeinschaft oder dauernd getrenntlebend, führt damit ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der in der Änderungssatzung vom 15. März 2011 getroffenen Regelung. Es ist nicht gerechtfertigt, auch dauernd getrenntlebende Ehegatten zu einem pauschalen Jahreskurbeitrag heranzuziehen, da bei diesen gerade wegen des dauernden Getrenntlebens sehr viel dafür spricht, dass sie die Zweitwohnung nicht mehr zusammen mit dem zweitwohnungsinhabenden Ehegatten nutzen.

Darüber hinaus fehlt es an einer Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl I 786), sieht insoweit eine Gleichstellung der Lebenspartner mit verehelichten Partnern vor, die § 1353 Abs. 1 BGB weitgehend angenähert ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen; die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Entsprechendes regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz erklären zwei Personen gleichen Geschlechts, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG) sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe.

Insoweit greifen dieselben Überlegungen für Lebenspartner, wie sie für die über den Gesetzeswortlaut hinaus begründete Einbeziehung des Ehegatten in die Kurbeitragspauschale angestellt werden. Auch der Landesgesetzgeber hat mittlerweile im Kommunalabgabengesetz eine Gleichstellung vorgenommen. So ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG geregelt, dass bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro beträgt. Dies ist zwar eine Einzelfallregelung für die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungsteuer aufgrund der wirtschaftlich eingeschränkten Situation eines Zweitwohnungsinhabers nicht erhoben wird. Gleichwohl zeigt die Einfügung mit der Gleichstellung nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten und Lebenspartner, dass diese familienrechtlichen Bindungen auch im Abgabenrecht Anwendung finden sollen. Dies hat auch für eine Pauschalierungsregelung wie hier in § 7 Abs. 1 KBS Eingang zu finden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320) wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang.

Hinzu kommt, dass wechselweise Ehegatten gegenüber Lebenspartnern und Lebenspartner gegenüber Ehegatten entweder besser oder schlechter behandelt würden. Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 40 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner.

Auch aufgrund der fehlenden Miteinbeziehung eines Lebenspartners in die Neuregelung der Pauschalierung für Ehegatten ist § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom15. März 2011 nichtig.

4. Da zumindest eine Teilnichtigkeit der Pauschalierungsregelung vorliegt, sind der hierauf gestützte Jahreskurbeitragsbescheid an den Kläger vom 13. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 17. Januar 2014 mangels Rechtsgrundlage aufzuheben. Die Frage, ob die Kurbeitragssatzung des Beklagten insgesamt nichtig ist, weil Sonderregelungen für die Gemeinde ... am ... getroffen wurden, die von der Aufgabenzuweisung der Zweckverbandssatzung nicht grundlegend getragen werden, weil fehlerhafte Beitragssätze festgesetzt wurden, oder weil, wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es überhaupt keine Kalkulation der Kurbeitragssätze gibt, kann damit dahinstehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 84 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.