Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Aug. 2018 - Vf. 11-VII-16

published on 27.08.2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Aug. 2018 - Vf. 11-VII-16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Popularklage betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee vom 11. Mai 2015 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Nr. 19 S. 130) gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen.

Die Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee regelt die Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Parkplätze Königssee, Hinterbrand und Hammerstiel. Die angegriffenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

§ 2 Gebühren - Parkplatz Königssee (1) Für den Parkplatz Königssee werden folgende Gebühren erhoben:

Parkdauer

PKW mit Kurkarte

PKW ohne

Krad mit

Krad ohne

Bus

der Tourismusregion

Kurkarte

Kurkarte

Kurkarte

Berchtesgaden“

Königssee

1 Stunde

1,00 €

2,00 €

0,50 €

1,00 €

3,00 €

3 Stunden

2,00 €

4,00 €

1,00 €

2,00 €

6,00 €

Tagesticket

2,50 €

5,00 €

1,50 €

3,00 €

8,00 €

§ 3 Gebühren - Parkplätze Hinterbrand und Hammerstiel

(1) Für die Parkplätze Hinterbrand und Hammerstiel werden folgende Gebühren erhoben:

Parkdauer

Kfz mit Kurkarte der Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee

Kfz ohne Kurkarte

1 Stunde

0,50 €

1,00 €

3 Stunden

1,00 €

2,00 €

Tagesticket

1,50 €

3,00 €

II.

Der Antragsteller beantragt, die angegriffenen Vorschriften als verfassungswidrig zu erkennen und aufzuheben, um die Gleichbehandlung aller Bürger und Gäste im Berchtesgadener Land wiederherzustellen, so wie es der Bundesverfassung, der Bayerischen Verfassung und auch der europäischen Verfassung entspreche.

Zur Begründung verweist er insbesondere auf sein mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 an die Gemeinde übermitteltes Schreiben, das von dieser nicht beantwortet worden sei. Hierin sowie in seiner weiteren Begründung trägt der Antragsteller vor, die Erhebung von Parkgebühren in unterschiedlicher Höhe, gestaffelt nach Parkplatzsuchenden mit und ohne Gästekarte, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, sowie gegen Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe.

Das Parken von Fahrzeugen sei ein Grundrecht auf freie Selbstbestimmung aller Bürger und könne nicht zur Ungleichbehandlung von Parkgebühren führen. Parkplätze seien immer für alle da, ungeachtet der regionalen Herkunft. In keinem Parkhaus der Bundesrepublik, auch nicht auf den Parkplätzen des Marktes Berchtesgaden, würden Rabatte auf Gästekarten gegeben und Einheimische ausgesperrt. Gleiches gelte für die Gastronomie, welche durch diese Regelung massiv und in unzulässiger Weise benachteiligt werde. Parkplätze hätten in erster Linie die Aufgabe, Kunden, ungeachtet ob Gast oder Einheimischer, zu animieren, die regionalen Einkaufsstellen und die Gastronomie zu nutzen. Durch die Verordnung würden von Einheimischen und Tagesgästen am Königssee und auf Wanderparkplätzen in Ramsau doppelt so hohe Gebühren verlangt wie von Gästen mit einer Kurkarte, was bei gleicher Nutzung dieses Gemeinwohlguts eine massive Diskriminierung jedes Einzelnen darstelle, nur weil er kein Kunde (Urlauber mit Gästekarte) sei. Die Einheimischen und Tagesgäste zahlten für die Urlauber letztlich die Kurtaxe (gemeint wohl Kurbeitrag). Da ansonsten die Gemeinde auf angeblich notwendige Einnahmen verzichten würde, subventionierten Einheimische und Tagesgäste die Urlauber mit Gästekarte zwangsweise.

Das Königssee-Gebiet sei ein Gebiet öffentlichen Eigentums und diene ausschließlich der Erholung aller Bundesbürger und Gäste der Region. Straßen, Parkplätze und Natur seien allein dem Gemeinwohl zu unterstellen und dürften zu keinem Zeitpunkt nur für eine privilegierte Bürgergruppe eingerichtet werden. Die Gemeinde habe die Pflicht, allen Bürgern den gleichen Zugang zu allen Teilen der Natur zu ermöglichen. Eine Bevorzugung der Kurgäste sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil einerseits Einheimische und Gäste aus dem Nahbereich wesentlich öfter zum Wandern und Spazierengehen kämen und daher oft weitaus mehr als viele Touristen konsumierten und andererseits Kurgäste erhöhte Kosten für Frisch- und Abwasser, Müll etc. sowie viele Staus auf den Straßen verursachten. Dagegen trügen die Einheimischen die von den Touristen verursachten Mehrkosten und finanzierten durch ihre Steuern und Abgaben unter anderem auch die öffentlichen Parkplätze. Letztlich würden Straßen, Wege, Parkplätze und auch touristische Einrichtungen, wie Lesesäle, von den Steuern aller Bürger bezahlt. Zusätzlich seien Länder-, Bund- und EU-Gelder in nicht unerheblicher Größenordnung im Spiel. Letztlich gebe es keine Örtlichkeit und Anlage, die explizit für Gästekarteninhaber erstellt werde, alle touristischen oder sonstigen Einrichtungen seien daher Gemeingut.

III.

1. Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

3. Die Gemeinde Schönau a. Königssee hält die Popularklage für unbegründet.

Bereits der Argumentationsansatz des Antragstellers, dass Einheimische und Tagesgäste die doppelte Parkgebühr bezahlten, sei nicht richtig. Vielmehr müsse man diesen dahingehend umkehren, dass Einheimische und Tagesgäste/Besucher/Ausflügler ohne Gästekarte den Normalpreis zahlten und Gäste mit einer Gästekarte 50% Ermäßigung erhielten. Die im Satzungsgebiet des Zweckverbands Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee angemeldeten Gäste zahlten pro Unterkunftstag einen Kurbeitrag von 2,30 €. Es sei in Kurorten gängige Praxis und absolut rechtskonform, wenn etwa zur Steigerung der Attraktivität einer Urlaubsregion der Gast für seinen zu entrichtenden Kurbeitrag auch einen gewissen „Gegenwert“ erhalte.

Eine „diskriminierende Ungleichbehandlung“ liege schon deshalb nicht vor, weil Parkscheinautomaten gerade nicht nach individuellen Merkmalen, wie Rasse, Nationalität usw., unterscheiden könnten; unterschieden werde nur zwischen Personen mit und solchen ohne Gästekarte. Ein verfassungsmäßiges Grundrecht auf das Parken von Fahrzeugen, wie es der Antragsteller formuliere, sei nicht ersichtlich. Die Gemeinde verwehre nicht bestimmten Personengruppen den Zugang zu einem öffentlichen Parkplatz oder zu Sehenswürdigkeiten wie dem Nationalpark; der Parkplatz stehe jedem zur Verfügung, er sei lediglich gebührenpflichtig. Auch der Markt Berchtesgaden erlaube auf seinen Wanderparkplätzen unter Einsatz der Gästekarte ein ermäßigtes Parken; nur die normalen Parkuhren an den innerörtlichen Parkplätzen hätten keine technische Vorrichtung, um Gästekarten zu registrieren. Der Großparkplatz am Königssee mit einer Kapazität von annähernd 2.500 Stellplätzen sei der wohl am häufigsten von Touristen benutzte Parkplatz. Die Unterscheidung zwischen innerstädtischen Parkplätzen (ohne Ermäßigung) und touristisch geprägten Parkplätzen (mit Ermäßigung) mache gerade beim Parkplatz am Königssee Sinn. Grundsätzlich entspreche die Ermäßigung bei Parkgebühren auf den touristisch geprägten Parkplätzen dem Ziel, welches die Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee mit ihren Mitgliedsgemeinden durch die Ausgabe der Gästekarte anstrebe.

Die Argumentationsweise des Antragstellers zeige erhebliche Defizite im Verständnis des Rechtssystems, vor allem in Bezug auf die von ihm zitierten Grundrechte. Die Gemeinde könne keine Gründe erkennen, warum die Preisstruktur der Parkgebührenverordnung, insbesondere die Parkgebührenermäßigung für Inhaber einer Gästekarte, gegen nationales oder europäisches Recht verstoßen sollte.

IV.

Die Popularklage ist unzulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts; dazu zählen auch die angegriffenen Regelungen der Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee.

2. Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage gehört gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG, dass der Antragsteller substanziiert darlegen muss, inwiefern die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.8.2008 VerfGHE 61, 205/209 f.; vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/81 f.).

Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seiner Popularklage auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Bayerischen Verfassung, des Grundgesetzes und des EU-Rechts; explizit benennt er nur den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Differenzierungsverbot nach Heimat und Herkunft gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

Auf Normen des Grundgesetzes oder auf EU-Grundrechte kann die Popularklage nicht gestützt werden. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist nur die Bayerische Verfassung (VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/14; vom 19.6.2009 VerfGHE 62, 113/117). Eine außerhalb der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs liegende Prüfung am Maßstab des Bundesverfassungsrechts oder des EU-Rechts kommt nicht in Betracht (vgl. VerfGH vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 34 m. w. N.). Zugunsten des Antragstellers ist jedoch davon auszugehen, dass er auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes der Bayerischen Verfassung (Art. 118 Abs. 1 BV) rügt.

3. Die Popularklage ist unzulässig, weil den Ausführungen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) zu entnehmen sind.

a) Eine ausreichende Grundrechtsrüge im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen eine Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 61, 205/209; 65, 73/81; VerfGH vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 25; VerfGH BayVBl 2017, 478 Rn. 36). Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies grundsätzlich für jede von ihnen ersichtlich sein (VerfGH vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35).

b) Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung nach Heimat und Herkunft im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, enthält die Bayerische Verfassung kein dem entsprechendes spezifisches Differenzierungsverbot. Die Frage, ob den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Differenzierungsverboten auch im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV unmittelbare Geltung zukommt (vgl. hierzu Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 7; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 118 Rn. 16), hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 15.1.1971 VerfGHE 24, 1/12 m. w. N.). Diese Frage braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden, da nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit die angefochtenen Vorschriften gegen das Verbot, jemanden wegen seiner Heimat und Herkunft zu benachteiligen oder zu bevorzugen, verstoßen könnten.

Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang zwar auf die Gleichheit aller „ungeachtet ihrer regionalen Herkunft“ hin; er verkennt dabei aber den Sinngehalt des im Grundgesetz aufgeführten Differenzierungsmerkmals „Herkunft“, das sich auf die soziale Verwurzelung bezieht (VerfGHE 24, 1/12 unter Hinweis auf BVerfG vom 22.1.1959 BVerfGE 9, 124/128). Mit dem Begriff der Heimat ist die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinn der emotionalen Beziehung zu einem geografisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft) gemeint (vgl. BVerfG vom 14.3.2000 BVerfGE 102, 41/ 53 f.). Beide Begriffsmerkmale betreffen nicht den aktuellen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (vgl. BVerfG vom 22.10.1974 BVerfGE 38, 128/135; vom 30.5.1978 BVerfGE 48, 281/287 f.).

Die angegriffenen Vorschriften differenzieren bei der Gebührenstaffelung nicht nach den Begriffen „Heimat und Herkunft“, sondern nach Personen mit Kurkarte und solchen ohne Kurkarte ohne Rücksicht auf ihre soziale Verwurzelung, ihre Landeszugehörigkeit und ihre angestammte Heimat. Die besonderen Wertmaßstäbe des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind daher nicht berührt.

c) Der Antragsteller beruft sich darüber hinaus auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV), den auch der Normgeber zu beachten hat (sog. Rechtsetzungsgleichheit). Dies betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür (VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108 f.; vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 29.5.2017 BayVBl 2018, 53 Rn. 26; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 34 ff.). Bei der Überprüfung von Normen hat der Verfassungsgerichtshof jedoch den weiten Ermessensspielraum des Normgebers bei der Gestaltung der einzelnen Regelungen zu berücksichtigen. Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Normgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Erst recht hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden hat. Er darf nicht eigene Abwägungen oder Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Nur wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn jeder einleuchtende sachliche Grund für die getroffene Regelung fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/164 f.). Selbst Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die Regelung darf lediglich nicht in einer Weise inkonsequent sein, dass ein darin zum Ausdruck gebrachtes System im Einzelnen willkürlich wieder durchbrochen würde (VerfGHE 46, 104/109; 65, 152/164 f.).

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die vom Normgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Personen mit Kurkarte und solchen ohne Kurkarte, wie Einheimischen (Gemeindebürgern) oder Tagesgästen, schlechterdings unvertretbar wäre.

aa) Ein vom Antragsteller behauptetes generelles Grundrecht auf freie Selbstbestimmung aller Bürger im Hinblick auf das Parken von Fahrzeugen existiert nicht.

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), das als Auffanggrundrecht das selbstbestimmte Handeln des Einzelnen schützt (vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 2), ist nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Die Auslegung der streitgegenständlichen Parkgebührenverordnung ergibt zudem, dass diese nach Inhalt und Zweck weder bestimmte Personengruppen vom Parken auf den in ihrem Geltungsbereich gelegenen Parkplätzen oder vom Zugang zur freien Natur ausschließen noch Gewerbetreibende benachteiligen will. Sie ordnet vielmehr nur eine Gebührenpflicht mit unterschiedlicher Staffelung für die in ihrem Geltungsbereich gelegenen Parkplätze an.

bb) Nach der Gesetzesbegründung zur maßgeblichen bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 6 StVG liegt die Befugnis zur Einführung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung im Ermessen der Gemeinde bzw. des Straßenbaulastträgers; es ist ihr bzw. ihm freigestellt, Gebühren zu erheben oder nicht (BT-Drs. 15/1496 S. 6). Da es sich bei Parkplatzgebühren um (Benutzungsgebühren auf besonderer bundesrechtlicher Grundlage handelt, gelten für sie die landesrechtlichen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nicht (vgl. BayVGH vom 29.6.1994 VGH n. F. 47, 77/78 f.). Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG vom 6.2.1979 BVerfGE 50, 217/226 m. w. N.; vom 17.1.2017 BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.); sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).

Zudem entspricht es verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gebührengesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum hat, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwirft, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung oder soziale Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217/226 f.; 144, 369 Rn. 64 m. w. N.). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer (staatlichen) Leistung. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. BVerfG vom 10.3.1998 BVerfGE 97, 332/345).

Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgt jedoch, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden dürfen und die Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217/227).

cc) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung stellen touristische bzw. Wanderparkplätze für eine Gemeinde einen kurbeitragsfähigen Aufwand dar. Sie zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen sowie den Spazier- und Wanderwegen zu den mit den Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen (BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 22, 27). Touristische bzw. Wanderparkplätze, um die es hier geht, werden demnach vorrangig für den Fremdenverkehr geschaffen und unterhalten. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen - und damit auch die touristischen bzw. Wanderparkplätze - zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar. Zusätzlich kann nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Kurkarte - ohne dass dies in der Kurbeitragssatzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden, wozu nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen gehören (BayVGH vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 32).

dd) Legt man dies zugrunde, zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf, inwieweit es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten unvertretbar sein könnte, der Gruppe der Gäste mit Kurkarte (Übernachtungsgäste) angesichts des von ihnen bereits geleisteten Beitrags zur Finanzierung der ihrem Zweck nach für den Fremdenverkehr eingerichteten Parkplätze eine Gegenleistung in Form einer Gebührenermäßigung zukommen zu lassen und insoweit diese Gruppe gegenüber der Gruppe der Gäste ohne Kurkarte (Tagesgäste) sowie der Gruppe der Gemeindebürger ungleich zu behandeln. Mit seiner pauschalen Grundannahme, ein (mit öffentlichen Mitteln finanziertes) „Gemeingut“, wie ein öffentlicher Parkplatz, müsse für alle Bürger zu gleichen Bedingungen zugänglich sein, vernachlässigt er, dass nur wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist; für eine in Bezug auf den Regelungsgegenstand der Verordnung wesentliche Gleichheit der von ihm benannten Gruppen legt der Antragsteller nichts dar.

(1) Im Unterschied zur Gruppe der Gäste mit Kurkarte leisten Tagesgäste (Gäste ohne Kurkarte) keinen Beitrag zur Finanzierung der hier betroffenen Parkplätze, obwohl sie ebenso wie die im Gemeindegebiet übernachtenden Gäste die Möglichkeit haben, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde - und damit auch die touristischen bzw. Wanderparkplätze - zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Allerdings wird die Nichterhebung der Kurbeiträge von Tagesgästen nach der genannten fachgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen, soweit diese Besucher nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Von Tagesgästen wird daher in vielen Fällen - so auch in der Gemeinde Schönau a. Königssee - kein Kurbeitrag zu dem eigentlich kurbeitragspflichtigen Aufwand erhoben. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum diese Gruppe, die anders als Übernachtungsgäste keinen Beitrag zur Schaffung bzw. Unterhaltung der betroffenen Parkplätze leistet und insoweit bereits bessergestellt ist, zwingend genauso behandelt werden müsste wie die Gruppe der Gäste mit Kurkarte.

(2) Was die Gruppe der Gemeindebürger betrifft, so haben auch diese in gleicher Weise wie Gäste (Touristen) die Möglichkeit zur Nutzung der Parkplätze; sie sind allerdings wegen ihres Wohnsitzes im Gemeindegebiet und ihrer Ortskenntnis nicht in gleicher Weise auf die Nutzung angewiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze von der Gemeinde gerade für Besucher des Gebiets, also für Auswärtige, geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden und Gäste mit Kurkarte speziell für einen solchen Aufwand den Kurbeitrag entrichten. Eine Gleichstellung der Gemeindebürger und der Gäste mit Kurkarte widerspräche dem mit der Errichtung der Parkplätze verfolgten Zweck, den Fremdenverkehr zu fördern, also Auswärtige anzuziehen. Der Antragsteller legt nicht dar, inwieweit danach die Gruppe der Gemeindebürger mit Auswärtigen vergleichbar sein könnte. Angesichts der Zweckrichtung, die die Gemeinde mit den Parkplätzen legitimerweise verfolgt, ergibt sich eine Vergleichbarkeit auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass Gemeindebürger über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer sowie über die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts und damit der gemeindlichen Einrichtungen einschließlich der Kur- und Erholungseinrichtungen im weiteren Sinn beteiligt sind.

Zudem wäre eine Gleichstellung der Gemeindebürger und der Gäste mit Kurkarte wiederum im Hinblick auf die Gruppe der Gäste ohne Kurkarte unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger - hier der Gruppe der Gäste ohne Kurkarte - muss sich jedoch am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Der Wohnsitz allein darf kein eine Bevorzugung legitimierender Grund sein. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen (vgl. BVerfG vom18.7.1972 BVerfGE 33, 303/355 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gemeinde das Ziel verfolgt, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder wenn sie die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch fördern und den kommunalen Zusammenhalt dadurch stärken will, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG vom 19.7.2016 NJW 2016, 3153 LS 3, Rn. 38 ff. m. w. N.).

Soweit eine kommunale Einrichtung - wie die hier betroffenen Parkplätze - darauf angelegt ist, auswärtige Besucher anzuziehen, bezweckt die Gemeinde gerade nicht, das kulturelle und soziale Wohl der Einwohner zu fördern, die örtliche Gemeinschaft zu stärken, den Nutzerkreis zu beschränken oder durch Verhaltenssteuerung die Auslastung dieser Einrichtung zu gewährleisten. Eine solche Einrichtung ist vielmehr auf Überregionalität angelegt und soll speziell Auswärtige ansprechen; der Zweck der Einrichtung liegt damit gerade nicht in der Erfüllung kommunaler Aufgaben im engeren Sinn. Ziel der angegriffenen Regelungen ist es nicht, den Gemeindebürgern einen Ausgleich für finanzielle oder andere Belastungen zu gewähren; vielmehr soll den Gästen, die durch ihren Kurbeitrag u. a. diese Parkplätze mitfinanzieren, hierfür ein Gegenwert in Form einer Gebührenermäßigung zukommen (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 41 ff. zu den Eintrittspreisen für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads durch Bürger ortsnaher Gemeinden). Für eine Bevorzugung von Einheimischen gegenüber der Gruppe der auswärtigen Gäste ohne Kurkarte fehlt es daher an einem legitimen Sachgrund, der die Anknüpfung an den Wohnort rechtfertigen könnte. Im Übrigen wäre eine Bevorzugung der Gruppe der Gemeindebürger gegenüber der Gruppe von auswärtigen Gästen ohne Kurkarte, soweit es sich um Besucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wohl auch mit dem in Art. 56 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbot unvereinbar (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 44 ff./48).

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,
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published on 30.09.2016 00:00

Tenor I. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugere
published on 01.08.2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Da
published on 26.11.2014 00:00

Tenor Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kurbeitragsbescheide des Beklagten, die dieser auf der Grundlage seiner Kurbeitragssatzung vom 29. Juni 1976 (im Folgenden: KBS) erlassen hat. Mehrere Gemeindeteile des Beklagten sind als Luftkurort staatlich anerkannt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin und Betreiberin eines als Hotel garni geführten Beherbergungsbetriebs, der im Kernort und damit im Kurgebiet des Beklagten gelegen ist.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 1.175,50 Euro fest. Zuvor war es zwischen den Beteiligten zu Diskussionen über die Erfüllung der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht gekommen. Nachdem die Klägerin den diesbezüglichen Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen war, wertete dieser die beim Tourismusbüro vorhandenen Meldescheine der Jahre 2008 bis 2011 aus und ermittelte anhand ihrer die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen und ihre (teils geschätzte) Verweildauer. Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid über die Abführungsfestsetzung zum Kurbeitrag erlassen, als dessen Anlage die Auswertung der Meldescheine beigefügt war.

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Bescheid vom 8. August 2013 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Kurbeitragssatzung des Beklagten sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Übernachtungsgäste. Die Satzung sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste wie etwa für Wallfahrtsgruppen zwar vor; diese würden aber tatsächlich nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten bzw. Ortsteilen des Beklagten ihren Urlaub verbrächten. Sie könnten über die Erlebniscard ebenfalls die Kureinrichtungen nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde.

Der Beklagte führte im Rahmen der Klageerwiderung aus, das Kurgebiet und damit die Erhebung des Kurbeitrags sei räumlich auf die Bereiche des Gemeindegebiets beschränkt, für die eine staatliche Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Ausweitung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei wegen der dortigen Wasserqualität nicht möglich und werde nach einem Beschluss des Tourismusausschusses vom 5. November 2013 nicht mehr weiterverfolgt. Soweit Wallfahrer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, würden auch sie zum Kurbeitrag herangezogen. Selbst wenn es in der Vergangenheit beim Satzungsvollzug vereinzelt zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Einnahmen aus dem Kurbeitrag (zuletzt 2014: 40.505,50 Euro) reichten nicht annähernd aus, um die Ausgaben für kommunale Einrichtungen auch nur ansatzweise zu decken. Die Erlebniscard, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz, dessen Geltung nicht auf das Gemeindegebiet des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte sei Mitglied der Tourismuszentrale, deren Träger der Landkreis sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Einklang mit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe, möge auch der Satzungsvollzug vereinzelt schwierig sein. Die Heranziehung von Tagesgästen sei z. B. in Badekurorten gängige Praxis.

Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2014 den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für das Jahr 2013 auf 866,00 Euro fest. Grundlage für die Abführungsfestsetzung war wiederum eine Auswertung der dem Tourismusbüro vorliegenden Meldescheine. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2015 hat die Klägerin ihre Klage auf den Kurbeitrag 2013 erstreckt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, auch den Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben. Zur Begründung trug die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten im Vollzug des Kurbeitrags habe entgegen anderweitiger Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag in den Kurbeitragszonen um 100% erhöht worden sei. Ihre Gäste würden mit dem Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte die Beklagtenseite unter anderem, ein besonderes Formblatt für den Kurbeitrag von Tagesgästen gebe es nicht. Ein Tagesgast könne aber das für die Beherbergungsbetriebe vorhandene Formblatt ausfüllen und seinen Kurbeitrag leisten. Die spezifischen Fremdenverkehrseinrichtungen des Beklagten seien frei zugänglich; es werde somit keine Möglichkeit gesehen, von Tagesgästen Kurbeiträge zu erheben. Die jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen beliefen sich auf ca. 40.000 Euro. Damit ließen sich gewisse Unterhalts- und Instandsetzungsaufwendungen an den Wanderwegen und Naturparkmaßnahmen decken. Für Wanderwege fielen jährlich 20.000 Euro bis 30.000 Euro an, für Naturparkmaßnahmen 30.000 Euro bis 50.000 Euro. Der Personalaufwand für das Tourismusbüro betrage ca. 100.000 Euro. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags Defizite in Höhe von 150.000 Euro für die Gemeinde.

Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2014 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Kurbeitragssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Abgabengerechtigkeit bzw. Belastungsgleichheit, weil entgegen den Regelungen der § 1, § 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont blieben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen würden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz habe zur Folge, dass die Klägerin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig sei. In den Verantwortungsbereich des Normgebers fielen tatsächlich ungleiche Belastungen dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhten, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne. Hier liege kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste. Tagesgäste seien sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebiets gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachteten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung sowie Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhielten. Das in der Satzung vorgesehene Formblatt gebe es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite werde eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch sei. Selbst eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste dahingehend, dass diese nur kurbeitragspflichtig seien, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden könnten, helfe jedoch nicht weiter. Der Beklagte biete weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen an, noch verfüge er über abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage ließen dies nicht zu. Der Beklagte unternehme aber auch keine sonstigen Anstrengungen, um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrags anzuhalten. Damit bestehe offenkundig eine strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung, die auf die Abführungspflicht der Klägerin durchschlage und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führe.

Das Urteil wurde erstmals am 12. März 2015 und - nach Erlass eines Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2015 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung - erneut am 18. März 2015 zugestellt. Der Beklagte hat am 13. April 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Kurbeitragssatzung entspreche im Wesentlichen der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Oktober 1974 und dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags. Nach der Satzung sei jeder, der den Abgabetatbestand erfülle, zur Zahlung verpflichtet, so dass kein strukturelles Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizit, mithin keine strukturelle Undurchführbarkeit bestehe. Das Kurgebiet des Beklagten weise verschiedene Besonderheiten auf. Pro Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen das Gemeindegebiet, die sich aber nicht alle zu Kur- oder Erholungszwecken dort aufhielten. Soweit sie die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllten, seien Wallfahrtsgruppen aber nicht von der Erhebung ausgenommen. Im Kurgebiet gebe es keine abgrenzbaren gemeindlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen eine Erhebung möglich wäre. Die Gemeinde betreibe kein Hallenbad mehr; das Freibad sei eintrittsfrei zugänglich. Der Beklagte betreue und pflege im Gemeindegebiet rund 260 km Wanderwege einschließlich eines Wander-Leitsystems, für die kostenfreie Parkplätze unterhalten würden. Die freie Natur bei guter Luft sei das wesentliche Potential, verbunden mit Sehenswürdigkeiten, die aber ebenfalls - soweit in kommunaler Hand liegend - eintrittsfrei zugänglich seien. Eine Ausdehnung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei bisher gescheitert und angesichts der geltenden Anforderungen auch nicht mehr realistisch. Im „Haus des Gastes“, dem Tourismusbüro, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu melden und den Beitrag zu leisten. Allerdings gebe es im Kurgebiet kein Personal, das den Kurbeitrag erhebe bzw. seine Entrichtung kontrolliere. Auch bestünden keine technischen Einrichtungen wie Automaten, die die Entrichtung des Kurbeitrags mit entsprechendem Nachweis ermöglichten. Die sogenannte Erlebniscard, die bei Meldenachweis diverse Vergünstigungen bei Eintritten ermögliche, beschränke sich nicht auf das Gemeindegebiet, sondern gelte im gesamten Tourismusgebiet Fränkische Schweiz. Automaten zur Erhebung des Beitrags unter Bon-Ausgabe seien in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets und des fehlenden Kontrollpersonals unverhältnismäßig teuer. Das angefochtene Urteil überspanne die Anforderungen an den Vollzug der Satzung bei Tagesgästen angesichts des technisch und verwaltungsmäßig unverhältnismäßigen Vollzugsaufwands deutlich.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Da der Beklagte auf die Beitragspflicht für Tagesgäste weder in einem Aushang noch in seiner Tourismusbroschüre noch auf seiner offiziellen Homepage oder in sonstigen Prospekten hingewiesen habe, solle die Beitragserhebung für Tagesgäste ersichtlich von vornherein ausgeschlossen sein. In der Tat gebe es außer guter Luft, Wanderwegen und einer kleinen Kneippanlage keine weiteren Einrichtungen im Gemeindegebiet. Das Kulturzentrum im nicht prädikatisierten Ortsteil M. sei seitens des Beklagten mit einem erheblichen finanziellen Aufwand errichtet worden. Nutznießer seien in erster Linie die Urlaubsgäste in M., die jedoch keinen Kurbeitrag bezahlen müssten. Im Übrigen würden die Wanderwege überwiegend von Tagsausflüglern aus den nahegelegenen Ballungsräumen genutzt, so dass der Anteil der Übernachtungsgäste deutlich untergeordnet sei. Es widerspreche dem Grundgedanken der Beitragsgerechtigkeit, wenn bei gleichem Nutzen nur wenige einen Beitrag zu zahlen hätten und der Großteil der Nutzer verschont bleibe. Es sei nur teilweise zutreffend, dass die Kurbeitragszahler durch die Erlebniscard besondere Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten, weil alle Gäste automatisch die Erlebniscard erhielten.

Der Beklagte erwidert, der Kurbeitrag werde nicht kostendeckend erhoben, sondern es verbleibe nach Erhebung noch ein jährliches Defizit zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro. Daraus folge, dass die nicht eingehenden Einnahmen von Tagesgästen nicht durch die Übernachtungsgäste mitbezahlt würden. Die Thematik falle vielmehr unter den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“. Überall dort, wo der Kurbeitrag von Tagesgästen nicht über die Eintrittsentgelte bei Kureinrichtungen erhoben werden könne, scheitere eine Beitragserhebung an dem unverhältnismäßigen Aufwand. Dies stelle aber keine Benachteiligung der einhebungs- und abführungspflichtigen Beherbergungsbetriebe dar. Da die Klägerin selbst nicht beitragspflichtig, sondern nur einhebungs- und abführungspflichtig sei, könne sie sich ohnehin nicht auf ein vermeintliches Vollzugsdefizit bei den Tagesgästen berufen. Innerhalb der Gruppe der Beherbergungsbetriebe bestehe kein Vollzugsdefizit. Die Handhabung in anderen kurabgabeberechtigten bayerischen Gemeinden erfolge in gleicher Weise, soweit nicht über eintrittsentgeltpflichtige Einrichtungen eine Erhebung bei Tagesgästen erfolgen könne.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern macht sich - ohne eigene Antragstellung - eine Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Januar 2016 zu eigen. Dieses äußert sich zur Frage der Kurbeitragspflicht von Tagesgästen wie folgt: Für die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste sei eine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS vorhanden. Vergleichbare Regelungen seien in einer Vielzahl von Kurbeitragssatzungen enthalten. Dass auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht unterlägen, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Vollziehbarkeit der Beitragserhebung bei Tagesgästen werde in der Literatur kritisch diskutiert und sei an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuer- bzw. Abgabenrecht zu messen. Für den Regelfall erscheine die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen vollziehbar ausgestaltbar und in der Satzung des Beklagten auch ausgestaltet. Es sei daher in der Regel nicht anzunehmen, dass die Erhebungsregel nicht auf Durchsetzung des materiellen Erhebungsbefehls gerichtet sei. Dass gerade in kleineren Erholungsorten mit eingeschränktem touristischem Angebot ein höheres Risiko des Nichtvollzugs bestehe, sei einzuräumen, ändere aber nichts an der Geeignetheit der Erhebungsregel im Grundsatz. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zur Nichtigkeit der materiellen Beitragsnorm führe, liege beim Kurbeitrag im Allgemeinen somit nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Anführungen der Verfahrensbeteiligten bestehe im Ortsbereich des Beklagten wohl ein Vollzugsdefizit, das im Verfahren noch weiter aufzuklären sei.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Beklagte mit, dass im streitgegenständlichen Abführungszeitraum 2008 bis 2011 kein Tagesgast einen Kurbeitrag entrichtet habe. Erkenntnisse zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Übernachtungsgästen und Tagesgästen im Kurgebiet lägen nicht vor. Seit Mai 2016 habe der Beklagte eine Kurkarte geschaffen, die den Übernachtungsgästen mit Entrichtung des Kurbeitrags ausgereicht werde und von den Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte einen Auszug aus einer Studie vor, die im Zeitraum 2005 bis 2015 für die Fränkische Schweiz insgesamt von einem Umsatzanteil der Übernachtungsgäste von 40% und der Tagesgäste von 60% ausgeht. Der Beklagte machte Ausführungen zur tatsächlichen Vollzugspraxis.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2012 und 3. September 2014 zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Heranziehung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste ist von der Kurbeitragssatzung des Beklagten gedeckt (1.). Der Umstand, dass die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen im Kurgebiet des Beklagten nicht zumutbar vollzogen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (2.).

1. Der Beklagte kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 7 KAG und der darauf beruhenden Kurbeitragssatzung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste heranziehen. Der Beklagte ist in den räumlichen Grenzen seiner Anerkennung als Luftkurort zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt (dazu a). Ihm entsteht insbesondere mit seinem ausgedehnten Wanderwegenetz ein beitragsfähiger Aufwand, den er nach seinem Ermessen durch die Erhebung eines Kurbeitrags mitfinanzieren kann (dazu b). Die Klägerin kann als Beherbergerin von Übernachtungsgästen für den Kurbeitrag in Anspruch genommen werden (dazu c).

a) Der Beklagte ist in seinen prädikatisierten Ortsteilen zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt. Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als (u. a.) Luftkurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Unstreitig ist der Beklagte teilweise, hinsichtlich mehrerer Ortsteile, als Luftkurort gemäß § 9 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV - v. 17.9.1991, GVBl S. 343) anerkannt. Damit zählt der Beklagte, soweit seine Anerkennung als Luftkurort reicht, zum Kreis der erhebungsberechtigten Gemeinden. Der Beherbergungsbetrieb der Klägerin ist im Kernort und damit im Kurgebiet gelegen. Die Frage, ob die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 KAG in Verbindung mit der Bayerischen Anerkennungsverordnung auch für andere, nicht prädikatisierte Ortsteile des Beklagten vorliegen oder realistischerweise erreichbar sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen - staatlichen Anerkennung als Luftkurort, die Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632; U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Angesichts des konstitutiven Charakters der staatlichen Anerkennung und der beschränkten Reichweite des Kurgebiets können Übernachtungsgäste in den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Beklagten nicht zum Kurbeitrag herangezogen werden, auch wenn sie aufgrund der räumlichen Nähe ohne Weiteres Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

b) Dem Beklagten entsteht auch ein kurbeitragsfähiger Aufwand. Der Einwand der Klägerin, es fehle im Kurgebiet des Beklagten an spezifischen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen für das Heilmittel „Klima“ (§ 9 Nr. 1 BayAnerkV), vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vorbringen geht von einem zu engen Verständnis des beitragsfähigen Aufwands aus. Zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen (Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen beispielsweise auch Sport- und Unterhaltungsanlagen oder Spazier- und Wanderwege (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632). Der Beklagte verfügt neben einem Kneippbecken insbesondere über ein ausgedehntes Wanderwegenetz von ca. 250 km samt Wander-Leitsystem und Parkplätzen, das er mit entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen pflegt und das zumindest teilweise im Kurgebiet gelegen ist. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde ihren nach Art. 7 Abs. 1 KAG beitragsfähigen Aufwand durch die Erhebung eines Kurbeitrags (mit-)finanziert, steht in ihrem Ermessen (BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Auf die Abgrenzbarkeit der Kureinrichtungen kommt es für die Frage des beitragsfähigen Aufwands nicht an.

c) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS, sei es in Gestalt einer Abführungspflicht für eingehobene Kurbeiträge oder in Gestalt einer Haftung der Klägerin als Beherbergerin (vgl. zu den unterschiedlichen Pflichten BayVGH, B.v. 29.7.2011 - 4 ZB 11.253 - juris Rn. 6 ff.). § 6 Abs. 1 KBS bestimmt im Einklang mit der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KAG, dass die Beherberger von Kurbeitragspflichtigen zur Meldung der Beitragspflichtigen, zur Einhebung des Kurbeitrags und zur Haftung für den Eingang des Beitrags verpflichtet sind. Die Klägerin ist somit nicht selbst Schuldnerin des Kurbeitrags, sondern Adressatin der (sekundären) Melde-, Einhebungs-, Abführungs- und Haftungspflichten, die sich auf die (primäre) Kurbeitragsschuld ihrer Übernachtungsgäste beziehen und der Vereinfachung der Abgabenerhebung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2009 - 4 CS 08.3002 - juris Rn. 11). Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte die Klägerin nach Auswertung der Meldescheine mit den - hinsichtlich der Beitragshöhe unstreitigen - Bescheiden über die Abführungsfestsetzung für den Kurbeitrag ihrer Übernachtungsgäste in Anspruch nehmen.

2. Der Umstand, dass die - in der Satzung grundsätzlich ebenfalls vorgesehene (dazu a) - Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen nicht zumutbar vollzogen werden kann (dazu b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beklagte ist aufgrund seiner Besonderheit, ein Kurort ohne spezifische abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen zu sein, nicht zur Erfassung der Tagesgäste verpflichtet (dazu c). Dieser Befund lässt jedoch die Beitragspflicht von Übernachtungsgästen - mit entsprechenden Sekundärfolgen für die Klägerin als Beherbergerin - unter Gleichheitsgesichtspunkten unberührt (dazu d). Auch sonstige Erwägungen stehen einer Beitragserhebung nicht entgegen (dazu e).

a) In der Satzung des Beklagten ist die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen grundsätzlich angelegt. Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, der ebenfalls an den Begriff des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken anknüpft und damit nicht zwischen Übernachtungs- und Tagesgästen differenziert. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und die Rechtsnatur der Kurabgabe als Beitrag ist nach der Senatsrechtsprechung beitragspflichtig, wer sich nicht nur „ganz vorübergehend“ an einem Kurort aufhält und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat (BayVGH, U.v. 1.12.1982 - 4 B 80 A.330 - Umdruck S. 13). Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- oder Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 - BayVBl 2008, 632/633 m. w. N.). Die sonach von Art. 7 KAG und der Kurbeitragssatzung des Beklagten erfassten Tagesgäste im beitragsrechtlichen Sinn haben nach § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS mittels eines hierfür beim Beklagten erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt haben, hat der Beklagte - unstreitig - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Kurbeitrag von Tagesgästen erhoben. Angesichts der Besonderheit, dass es sich beim Beklagten um einen Luftkurort ohne abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen und -veranstaltungen handelt, ist ein zumutbarer Vollzug auch nicht möglich. Für die Erfassung der Tagesgäste besteht angesichts der Infrastruktur des Beklagten kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Das in der Satzung erwähnte Formblatt für den Tageskurbeitrag oder anderweitige Informationen über die Beitragspflicht gibt es im Gemeindegebiet nicht. Selbst wenn ein Formblatt existieren würde, stünde nach den Angaben des Beklagten kein Personal zur Einhebung und Kontrolle des Kurbeitrags zur Verfügung. Auch eine anderweitige Beitragserhebung von Tagesgästen ist beim Beklagten verwaltungspraktisch nicht möglich. Im Unterschied zu den meisten anderen Kurorten, insbesondere den Badekurorten, verfügt der Beklagte über keine spezifischen, entgeltpflichtigen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen, über die eine Beitragserhebung möglich wäre. Insbesondere betreibt der Beklagte kein Hallenbad mehr, und das Freibad ist eintrittsfrei zugänglich.

Primäre Kureinrichtung zur Nutzung des Bioklimas bzw. der Luftqualität ist - neben einer kleinen Kneippanlage - das vom Beklagten unterhaltene, ca. 250 km lange Wanderwegenetz mit Wander-Leitsystem und Parkplätzen. Einer Beitragserhebung von Wanderern stehen jedoch sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hürden entgegen. Das Wanderwegenetz des Beklagten ist sehr ausgedehnt, nicht ausschließlich im Kurgebiet gelegen, offen zugänglich und mit 17 Parkplätzen kaum überblickbar. Wie der Beklagte dargelegt hat, wären Ticketautomaten zur Beitragserhebung in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets unverhältnismäßig teuer. Auch insoweit hat er unwidersprochen auf den enormen Kontrollaufwand und seine knappen personellen und finanziellen Ressourcen hingewiesen. Überdies steht einer Erfassung von Wanderern das verfassungsrechtlich (Art. 141 Abs. 3 BV) garantierte Recht auf Naturgenuss entgegen, das seine einfachgesetzliche Ausprägung im naturschutzrechtlichen Betretungsrecht der Allgemeinheit nach Art. 27 BayNatSchG findet. Die Möglichkeit der Nutzung frei zugänglicher, nicht kontrollierbarer Wanderwege kann daher beitragsrechtlich nicht zumutbar erfasst werden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diskutierten Möglichkeiten und Neuerungen des Beklagten, die außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kurbeitragskarte, die von Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden kann, wurde erst mit Wirkung vom Mai 2016 eingeführt. Zuvor gab es nur die - nicht speziell auf das Gemeindegebiet, sondern das gesamte Tourismusgebiet Fränkische Schweiz bezogene - sogenannte Erlebniscard, die von allen Gästen genutzt werden konnte. Bei den vom Beklagten nunmehr kostenpflichtig angebotenen Nachtwächterspaziergängen und Basilikaführungen ist bereits fraglich, ob sie Kur- und Erholungszwecken im Sinn des Art. 7 Abs. 1 KAG dienen und ob sie angesichts ihres punktuellen Charakters zur Erfassung von Tagesgästen geeignet sind. Dass der Beklagte von diesen Instrumenten im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

c) Angesichts der besonderen Gegebenheiten, die in seinem Kurgebiet den Vollzug mit zumutbarem Verwaltungsaufwand ausschließen, war der Beklagte nicht zur Erhebung des Kurbeitrags von seinen Tagesgästen verpflichtet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte an, die aufgrund der in der Praxis problematischen Erfassung von Tagesgästen eine einschränkende Auslegung deren Beitragspflicht als geboten ansehen. Danach sind Tagesgäste nur beitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (NdsOVG, B.v. 10.6.2011 - 9 LA 122/10 - NVwZ-RR 2011, 784/785; OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Insofern bedarf es einer Betrachtung nicht nur aus der Sicht der Nutzungsberechtigten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch aus der Perspektive der Gemeinde bzw. ihres Verwaltungsaufwands (vgl. zu den praktischen Vollzugschwierigkeiten auch Gottschaller, BayVBl 2016, 37/41 f., 45; Köhler/Meyer, BayVBl 2003, 195/198; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Loseblatt, Stand Juli 2015, Erl. 20 zu Art. 7). In aller Regel wird ein Kurort schon aufgrund der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen und der für die jeweilige Artbezeichnung speziellen Anforderungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 bis 9 BayAnerkV) über Kureinrichtungen und -veranstaltungen verfügen, deren Inanspruchnahme einen Anknüpfungspunkt für die Erhebung und Kontrolle des Kurbeitrags bietet. Ist dies - wie beim Beklagten - ausnahmsweise nicht der Fall, müssen die „ambulanten“ Gäste im Kurgebiet nicht erfasst werden. Die in der Satzung des Beklagten enthaltene Beitragspflicht ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Insofern gilt nichts anderes, als wenn diese von vornherein nicht der normierten Beitragspflicht unterlägen.

d) Aus diesem Befund folgt jedoch nicht, dass der Beklagte unter Gleichheitsgesichtspunkten auch von Übernachtungsgästen - bzw. hier von der Klägerin als Sekundärverpflichteter - keinen Kurbeitrag erheben dürfte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in steuerrechtlichen Entscheidungen die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (grundlegend BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/268 ff. - Ls. 1 und 4; U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94/113 - Ls. 1 und 2). In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregeln beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte durch den Normgeber rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG, B.v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348/360, 364 - Ls. 3).

So liegt der Fall hier. Der die unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen und Übernachtungsgästen rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass der Beklagte seine Übernachtungsgäste mithilfe der Beherbergungsbetriebe und damit ohne wesentlichen Verwaltungsaufwand erfassen kann (vgl. § 3 Abs. 3 Var. 1, § 5 Abs. 1 Var. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS). Die Melde- und Zahlungswege über die Beherberger der melderechtlich erfassten Übernachtungsgäste ermöglichen eine reibungslose und beim Beklagten wenig Vollzugsaufwand auslösende verwaltungstechnische Umsetzung. Diese verfahrensmäßige Erleichterung kann bei Tagesgästen naturgemäß nicht greifen, wenn im Kurgebiet keine Kuranstalten vorhanden sind (vgl. zu deren Sekundärpflichten Art. 7 Abs. 4 Satz 4 KAG sowie den - beim Beklagten insoweit ins Leere gehenden - § 6 Abs. 4 KBS). Der Verwaltungsaufwand darf angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Beklagten und der bei ihm vorhandenen Ressourcen verfassungsrechtlich zulässig berücksichtigt werden. Eine Beitragserhebung bei Tagesgästen würde angesichts der Geringfügigkeit der Jahreskurabgabe zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen (so auch BVerfG-K, B.v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112 zur Erhebung einer pauschalierten Jahreskurabgabe von Inhabern der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnungen). Die beim Beklagten zutage getretenen spezifischen Vollzugsfragen stellen somit einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.

e) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für ihre Übernachtungsgäste ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Nach der Satzung des Beklagten beruht die Heranziehung zum Kurbeitrag letztlich auf zwei Säulen, den Übernachtungsgästen einerseits und den Tagesgästen anderseits. Ein unterschiedlicher Verwaltungsvollzug der beiden Gruppen ist bereits in der Satzung selbst angelegt (vgl. § 5 Abs. 1 Var. 1 KBS einerseits und § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS andererseits), während innerhalb der Gruppe der Übernachtungsgäste der Vollzug unbestrittenermaßen gleichmäßig erfolgt. Auch wenn die Heranziehung der Tagesgäste aus den oben genannten Gründen ins Leere geht, bleibt die in der Satzung vorgesehene Beitragspflicht der Übernachtungsgäste rechtmäßigerweise bestehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter diesen Umständen von der Heranziehung der Übernachtungsgäste hätte absehen müssen oder auch nur wollen. Im Vergleich zu Tagesgästen haben Übernachtungsgäste umfassendere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen. Auch machen die Übernachtungsgäste einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Gäste im Kurgebiet des Beklagten aus, wie sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vorgelegten Unterlagen ergibt. Der Beklagte hat seinerseits unwidersprochen mitgeteilt, dass sich seine jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen auf ca. 40.000 Euro beliefen. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags jährliche Defizite zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro für die Gemeinde. Auch unter Berücksichtigung der bloßen Teilprädikatisierung des Beklagten sind Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste daher weder vorgetragen noch - zumal mit Blick auf den Bagatellcharakter des Kurbeitrags (§ 4 Abs. 2 KBS) - anderweitig ersichtlich. Im Übrigen kann es einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.041,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) des Antragsgegners vom 14. März 2013. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 4/2013 (Kreisbote vom 23.3.2013, S. 11) bekannt gemacht und trat am 1. April 2013 in Kraft. Der Antragsgegner ist als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung.

Die Kurbeitragssatzung enthält gegenüber der Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2009 verschiedene Neuregelungen. Dies betrifft namentlich die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 KBS, der im Unterschied zur früheren Satzung zwingend die Entrichtung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags vorsieht. Nach der früheren Kurbeitragssatzung (§ 7 KBS a. F.) hatten Zweitwohnungsbesitzer die Wahl zwischen der Vereinbarung eines Jahrespauschalkurbeitrags und der Einzelanmeldung jedes Aufenthalts beim Antragsgegner. Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit stets einzeln angemeldet und nicht vom Angebot der Pauschalierung Gebrauch gemacht.

Der neue § 7 KBS lautet wie folgt:

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 92,00 EUR

2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 46,00 Euro

Personen nach § 4 Abs. 5 Ziffern 1-3 sind vom jährlichen pauschalen Kurbeitrag befreit.

(3)Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30. März eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6)Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.

Am 11. März 2014 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung vom 14. März 2013 und beantragte zunächst, die Kurbeitragssatzung vollumfänglich, hilfsweise ihren § 7, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung beantragt er zuletzt,

die §§ 1, 4, 7 und 9 der Kurbeitragssatzung für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 KBS („Teilnahme an den Veranstaltungen“) sei eine Beschränkung auf Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken nicht ersichtlich. Die Einbeziehung aller Veranstaltungen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Im Unterschied zur Vorgängersatzung, in der von einem Formblatt für Tagesgäste die Rede gewesen sei, enthalte die jetzige Kurbeitragssatzung keine Regelung über die Erklärungs-, Melde- und Abführungspflicht von Tagesgästen mehr. Diese würden somit nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Übernachtungsgästen dar und verletze - infolge des zu erwartenden Wegfalls der Einnahmen - ebenfalls das Äquivalenzprinzip.

Insbesondere verstoße § 7 KBS gegen höherrangiges Recht, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kurbeitragssatzung führe. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS mache Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers persönlich für den pauschalen Kurbeitrag entrichtungspflichtig, obwohl die pauschale Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG („für“) grundsätzlich nur den Zweitwohnungsinhaber treffe. Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Familienangehörige zwar Beitrags-, nicht aber Entrichtungsschuldner. Dies verkenne die Satzung, die - wie auch § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS zeige - nicht zureichend zwischen Kurbeitragspflicht und Entrichtungspflicht für den Kurbeitrag unterscheide. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern verletze den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung. Mit dieser Formulierung knüpfe § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS an Begriffe an, die im Einkommensteuerrecht seit Jahrzehnten nicht mehr existierten.

Des Weiteren könne es nicht sein, dass der Pauschalbetrag auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn die Beitragspflicht erst während des Jahres begründet werde oder im Laufe des Jahres entfalle. Dies gelte auch für das Inkrafttreten der Satzung zum 1. April 2013. Des Weiteren werde § 3 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG durch das Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS verletzt. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS entstehe bei eintägigen Aufenthalten oder bei mehrtägigen Aufenthalten während eines einzelnen Monats keine Beitragspflicht. Auch hier fehle es an einer Regelung für die anteilige Festsetzung des pauschalen Beitrags. Die in § 7 Abs. 3 KBS geregelten Anzeigepflichten verletzten Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Auskunftspflicht allein auf die Nutzung der Wohnung beschränkt und erfasse das Halten von Zweitwohnungen nicht. Diese Informationen könne die Gemeinde auch anderweitig, etwa über die Finanzämter oder die Meldebehörde, gewinnen. Auch auf Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG könne sich die Gemeinde nicht stützen, weil das Kommunalabgabengesetz streng zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern unterscheide. Es sei nicht erkennbar, welche Veränderungen eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags hätten und deshalb anzeigepflichtig seien. Von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG sei nur die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Nachhinein auf Anfrage, nicht aber eine Anzeigepflicht im Voraus gedeckt. Die Beitragspflichtigen könnten nicht auf die Rückerstattung der Pauschale verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KBS verletze Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch, dass sich der pauschalierte Kurbeitrag nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber orientiere. Aus dem Vergleich der Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS mit den Sätzen bei den Einzelmeldungen ergebe sich, dass der Antragsgegner eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsbesitzer und ihrer Familienangehörigen von 46 Tagen/Jahr zugrunde gelegt habe. Wie der Antragsgegner die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt habe, sei nicht erkennbar; offensichtlich habe man die bisherige Praxis bei den Jahreszahlern in die Satzung übernommen. Diese Annahme beruhe auf einer groben Schätzung und sei viel zu hoch. Mangels weiterer durchgeführter Ermittlungen liege ein Erhebungsdefizit des Antragsgegners vor. Zumindest hätte dieser bei der Schätzung demographische und soziale Gegebenheiten berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner möge Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber genauso oft in den Wohnungen aufgehalten hätten wie die Zweitwohnungsinhaber selbst. Bei den Aufenthaltstagen der Kinder sei eine Abstufung nach dem Alter und der Ausbildungsart geboten.

Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich daraus, dass nur Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber einem pauschalen Jahresbeitrag unterworfen würden, während für die Partner einer Lebenspartnerschaft weiterhin Einzelanmeldungen erfolgten. Ohnehin dürften nicht alle verheirateten Personen dem pauschalierten Kurbeitrag unterworfen werden; schließlich könnten Ehegatten auch dauernd getrennt leben. Ein Verweis auf § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS helfe wegen der Vorleistungspflicht und der fehlenden Verzinsung im Erstattungsfall nicht weiter. Schließlich verletze die unterschiedliche Ausstattung von Einzel- und Jahreskurkarten den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip. Auch wenn die Vergünstigungen in der Satzung selbst nicht festgelegt seien, könnten sie gerichtlich überprüft werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, man habe mangels aktueller amtlicher Mustersatzung auf das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags zurückgegriffen. § 1 Abs. 1 KBS gebe zur Frage, wer Schuldner (Beitragspflichtiger) sei, den Inhalt von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wieder. Für welche Veranstaltungen der Kurbeitrag erhoben werde, sei keine Frage der Beitragspflicht, sondern der Beitragskalkulation. In deren Rahmen werde Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG beachtet. Der mögliche Kreis der Kurbeitragspflichtigen werde durch das Kommunalabgabengesetz abschließend festgelegt. Meldepflichten gehörten nicht zum zwingenden Inhalt einer Kurbeitragssatzung. Wie der Vergleich von § 5 KBS mit der Vorgängerregelung ergebe, sei der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Man setze in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen. Den Vollzug stelle der Antragsgegner durch den Einsatz von Kontrolleuren sicher. Der Antragsgegner setze das Äquivalenzprinzip um, indem er etwa die Anzahl der Aufenthaltstage und das Alter des Beitragspflichtigen berücksichtige.

Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 KBS stellten keinen so wesentlichen Teil der Kurbeitragssatzung dar, dass deren Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen könnte. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht auch dessen Ehegatte und Kinder gemäß § 1 KBS kurbeitragspflichtig sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasse Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern in die Pauschalierung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Der pauschale Kurbeitrag habe sich an der durchschnittlichen, nicht an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers in der Gemeinde zu orientieren. Unvereinbar mit dem einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG wäre erst eine unwiderlegbare Vermutung oder Fiktion zulasten des Kurbeitragspflichtigen. Die Höhe des pauschalen Kurbeitrags ergebe sich hinreichend bestimmt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass bei eintägigen Aufenthalten überhaupt keine Beitragspflicht entstehe.

Der Antragsgegner könne im Rahmen seines Satzungsrechts beitragspflichtige Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Erhebung des Kurbeitrags verpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 KBS sei von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG gedeckt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kenne das Kommunalabgabengesetz keine strenge Unterscheidung zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern; vielmehr sei auch bei letzteren die Kurbeitragspflicht grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner die für die Beitragserhebung notwendigen Informationen anderen nicht allgemein zugänglichen Quellen entnehmen könnte. § 7 Abs. 2 KBS sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner verwechsle Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht. Er habe von der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG in § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS, nicht jedoch in § 7 Abs. 3 KBS Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Angesichts der widerlegbaren Vermutung des Aufenthalts zur Kurzwecken erweise sich der vom Antragsteller konstruierte Widerspruch als gegenstandslos. Die in § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS vorgesehene Nachweismöglichkeit beruhe nicht auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer für die Pauschalierung gälten keine strengen Anforderungen. Ausgehend von den mit den Zweitwohnungsinhabern abgeschlossenen freiwilligen Pauschalverträgen habe sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 46 Tagen ergeben. Ersichtlich hätten viele Betroffene die Pauschale gewählt, weil ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer mehr als 46 Tage betragen habe. Dafür spreche auch die Zahl der mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Zweitwohnungsinhaber.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 ergänzte und vertiefte der Antragsgegner sein Vorbringen. Auf gerichtliche Anfrage nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erneut zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller erklärte, der Normenkontrollantrag werde auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses schloss sich - ohne eigene Antragstellung - den Ausführungen des Antragsgegners an. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers, die Kurbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Weder sind formelle Fehler der Satzung erkennbar (dazu 2.), noch greifen die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen durch (dazu 3.). Hingegen verstößt die im Tenor genannte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie bestimmt, dass Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben (dazu 4.). Hinsichtlich der übrigen in § 7 KBS getroffenen Regelungen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden (dazu 5.), so dass sich die Ungültigerklärung auf den genannten Teilsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS beschränkt (dazu 6. und 7.).

1. Der Normenkontrollantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller für die den Antragsgegenstand bildenden Satzungsbestimmungen (dazu a) antragsbefugt (dazu b).

a) Der innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung als unterlandesgesetzliche Norm ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Antragsgegenstand im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nach der Konkretisierung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme gegenüber dem - einschränkungslos auf die gesamte Satzung bezogenen - Hauptantrag im Antragsschriftsatz vom 10. März 2014, sondern lediglich um eine Klarstellung des Antragsbegehrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz die genannten Satzungsbestimmungen im Wortlaut zitiert hat und sich argumentativ ausschließlich mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28. September klargestellt, dass er die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS zur Überprüfung gestellt wissen will. § 1 KBS regelt die Beitragspflicht, § 4 die Höhe des Kurbeitrags und § 9 das Inkrafttreten der Satzung. Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 bilden den Kern des Vorbringens des Antragstellers.

Nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist die konkrete Ausgestaltung der (Einzel- und Jahres-)Kurkarten, mit deren unterschiedlichem Leistungsumfang sich der Antragsteller ausführlich auseinandersetzt. Existenz und Ausstattung der Kurkarten sind in der Kurbeitragssatzung nicht erwähnt. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar und betrifft damit lediglich den Verwaltungsvollzug. Zusätzlich kann die Kurkarte - ohne dass dies in der Satzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden. Hierzu gehören regelmäßig nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen wie etwa die im Gemeindegebiet des Antragsgegners gelegene Spielbank. Die konkrete Ausgestaltung der Kurkarten ist damit allenfalls eine Frage des interkommunalen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Kurorten, nicht aber einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich.

b) Für die genannten Satzungsbestimmungen ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung und aufgrund dessen von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar rechtlich betroffen. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 7 KBS, der sich speziell an Inhaber von Zweitwohnungen wendet und für diese - neben der eigentlichen Pauschalierung - weitere Sonderregelungen, etwa bestimmte Anzeige- und Auskunftspflichten, vorsieht. Dies gilt aber ebenso für die übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und -höhe, die den Antragsteller als Inhaber einer Zweitwohnung im Kurgebiet ebenfalls in eigenen Rechten betreffen.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2013 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

3. Die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kurbeitragsflicht nach § 1 KBS knüpft bei sachgerechter Auslegung an die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen an (dazu a). Die in § 4 KBS sowie in § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 KBS zum Ausdruck kommende Neuregelung der Behandlung von Tagesgästen hat auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen (dazu b). Auch das in § 9 KBS bestimmte Inkrafttreten der Satzung begegnet keinen Bedenken (dazu c).

a) Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Betrag erheben. Gemäß § 1 KBS besteht die Beitragspflicht für Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die „Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ geboten wird. Soweit der Antragsteller aufgrund dieser Formulierung die Einbeziehung aller denkbaren Veranstaltungen auch ohne Kurbezug in die Kurbeitragspflicht befürchtet, handelt es sich um ein Scheinproblem. Diese Wendung in der Satzung knüpft an Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG an, der von der „Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ spricht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KAG sowie aus dem Sinn und Zweck des Kurbeitrags ergibt, bezieht sich dieser auf die gemeindlichen „Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen“. Der Kurbeitrag ist somit begriffsnotwendig auf „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ bezogen und beschränkt. Die Formulierung in § 1 KBS, die sich sprachlich klarer als „Kureinrichtungen“ und „-veranstaltungen“ fassen ließe, kann ohne weiteres in diesem Sinn ausgelegt und verstanden werden.

b) Die im Vergleich zur Vorgängersatzung neu geregelte Behandlung der Tagesgäste wirkt sich nicht auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste aus und macht die Satzung nicht unwirksam. Während nach der Vorgängersatzung (§ 5 Abs. 1 KBS vom 17.12.2009) Tagesgäste am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die erforderlichen Angaben zu machen hatten, ist der entsprechende Passus im jetzigen § 5 KBS nicht mehr enthalten. Dieser regelt nur noch die Meldepflicht für Übernachtungsgäste, wenngleich § 4 Abs. 3 KBS weiterhin von der Kurbeitragspflicht (auch) von Tagesgästen ausgeht. Ausweislich seiner Angaben ist der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Vielmehr setze man in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen, und stelle den Vollzug durch Einsatz von Kontrolleuren sicher.

Diese - durch die praktischen Vollzugsschwierigkeiten des Antragsgegners bei der Erfassung von Tagesgästen veranlasste - Neuerung ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es kein Formblatt für Tagesgäste mehr gibt, besagt weder, dass diese von vornherein nicht mehr kurbeitragspflichtig im Sinn des § 1 KBS wären, noch dass sie nicht - sei es über freiwillige Zahlungen oder über § 6 KBS - erfasst werden könnten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Die in der Kurbeitragssatzung enthaltene Beitragspflicht ist in diesen Fällen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste bleibt hiervon jedoch unberührt, zumindest wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste bestehen. Es kann einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

c) Das in § 9 KBS geregelte Inkrafttreten der Satzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass trotz unterjährigen Inkrafttretens der Satzung der volle Pauschalierungsbetrag für ein ganzes Jahr zu zahlen sei, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung von § 7 KBS. Die diesbezüglichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (s. dazu unter 5. d).

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als danach nicht nur Zweitwohnungsinhaber, sondern auch deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Diese Erstreckung der zwingend vorgesehenen Pauschalierung auf Familienangehörige des Zweitwohnungsinhabers ist vom eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (dazu a). Dieser kann angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht mit dem Hinweis auf teleologische Erwägungen überspielt werden (dazu b). Die Pauschalierung ist daher auf ihren Kern, die Anknüpfung an das Innehaben der Zweitwohnung, zurückzuführen (dazu c).

a) Der Kreis der Kurbeitragspflichtigen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Hierzu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2, Satz 5 und 6 KAG voraussetzt. Den Inhabern von Zweitwohnungen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem gemeindlichen Kur- und Erholungsangebot Gebrauch zu machen. Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150). Die in der gesetzlichen Typisierung angelegte Vermutungsregel (aa) ist nach ihrem Wortlaut auf den Zweitwohnungsinhaber beschränkt (bb).

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

bb) Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gilt die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend ist die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Demgegenüber sieht der streitgegenständliche § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS die zwangsweise Pauschalierung auch für Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder vor. Diese Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung ist vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482). Dies gilt auch bei der streitgegenständlichen Pauschalierung, die zwar nicht die Kurbeitragspflicht als solche, aber die Art und Höhe der Beitragserhebung betrifft und zu einem deutlich veränderten abgabenrechtlichen Ergebnis gegenüber der Abrechnung im Einzelfall führen kann (vgl. BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.2612 - ZKF 1993, 180). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Die satzungsmäßige Einbeziehung von Familienangehörigen in die Zwangspauschalierung lässt sich nicht durch teleologische Erwägungen rechtfertigen. Die insoweit ins Feld geführten Argumente der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erweisen sich als nicht tragfähig. Die Einbeziehung von Ehegatten begegnet angesichts verschiedener Wertungswidersprüche verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Kinder führt zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten (bb).

aa) Die Verpflichtung der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die nicht zugleich selbst (Mit-)Inhaber der Zweitwohnung sind, zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags erweist sich gleichzeitig als zu eng und zu weit. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungswidrig (1). Auch im Übrigen führt die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen (2).

(1) Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Verheiratete, nicht aber auf Lebenspartner im Sinn des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - im Folgenden: LPartG) kann sich generalisierend betrachtet - je nach der Zahl der tatsächlich in der Zweitwohnung verbrachten Aufenthaltstage - zugunsten oder zulasten der jeweiligen Personengruppen auswirken. Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.). Angesichts gewandelter Lebensverhältnisse erscheint es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Vermutung heute noch Geltung beanspruchen kann. Sollte man ihre Tragfähigkeit weiterhin anerkennen, müsste die Annahme jedenfalls - angesichts der parallelen Formulierung von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 2 LPartG - für Lebenspartner in gleicher Weise gelten. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen dar (vgl. neben § 2 etwa auch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LPartG). Die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern kann sonach - ebenso wie beispielsweise beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht (BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. - BVerfGE 133, 377) - verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

(2) Auch im Übrigen führt die Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Zwar ist die Heranziehung von Ehegatten zum pauschalen Jahreskurbetrag nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht dem pauschalierten Jahreskurbeitrag unterliegen. Diese in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenlebenden Personen wollen die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen - also auch eine etwaige Begünstigung durch die Pauschalierung bei langen Zweitwohnungsaufenthalten - bewusst nicht eintreten lassen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 - BVerfGK 18, 249 = NJW 2011, 1663 m. w. N.). Die pauschale Anbindung an den Ehestand erweist sich jedoch insoweit als problematisch, als sie den Sonderstatus von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern (vgl. etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen, wird - unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit - jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt (vgl. auch § 1353 Abs. 2, § 1361 bis § 1361b BGB). Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, wird er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen. Das für die Erstreckung der Pauschalierung ins Feld geführte Argument der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Aufenthalt der Ehegatten im Kurgebiet greift daher in dieser Fallkonstellation nicht durch.

bb) Vor diesem Hintergrund kann die Kurbeitragssatzung auch „einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder“ nicht in die Zwangspauschalierung einbeziehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht (mehr) kennt (vgl. §§ 32, 63, 64 EStG). Unabhängig davon ist die satzungsmäßige Erstreckung schon deswegen nicht möglich, weil sie auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten trifft. Dies gilt umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt ist. Insbesondere zeigt die in § 7 Abs. 2 KBS vorgesehene Staffelung, wonach Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den jährlichen pauschalen Kurbeitrag in voller Höhe schulden, dass auch ältere bzw. erwachsene Kinder von der Zwangspauschalierung erfasst werden sollen. Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20). Ohne dies weiter zu vertiefen, hatte der Senat bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass ältere Kinder die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen. Eine - im Satzungswortlaut ohnehin nicht vorgesehene - Differenzierung zwischen „jüngeren“ und „älteren“ Kindern führt jedoch zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und vermag an der Überdehnung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nichts zu ändern.

c) Die dargelegten Verfassungsverstöße und Wertungswidersprüche führen dazu, dass Familienangehörige von Zweitwohnungsinhabern generell nicht in die Pauschalierung einbezogen werden können. Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.). Auch müssen sich die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern nicht auf die Rückerstattungsnorm des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS verweisen lassen. Es kann ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, die kurbeitragspflichtigen (§ 1 KBS) Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen (vgl. §§ 5 und 6 KBS), bleibt hiervon unberührt.

5. Die übrigen Bestimmungen des § 7 sind hingegen nicht zu beanstanden, und zwar weder isoliert betrachtet noch angesichts der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS. Sie bleiben daher vom Nichtigkeitsausspruch unberührt. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff „entrichten“ behält auch für die Zweitwohnungsinhaber seinen Sinn (dazu a). Gleiches gilt für die Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags nach § 7 Abs. 2 KBS, die auf zutreffenden Ermittlungen des Antragsgegners beruht (dazu b). Die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu c). Beim Erwerb oder bei der Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 4 und 5 KBS nur ein anteiliger Pauschalbetrag zu zahlen (dazu d).

a) Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff des „Entrichtens“ behält - nach dem Wegfall der Pauschalierung für Familienangehörige - auch für Zweitwohnungsinhaber selbst seinen Sinn. Soweit der Antragsteller diesem Terminus eine spezifisch steuerrechtliche Bedeutung beimessen und ihn auf das Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 43 Satz 2 AO) verengen will, verkennt er, dass die kommunalabgabenrechtliche Terminologie weder an die steuerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft noch an diese gebunden ist. Wie sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, wird der Terminus „entrichten“ in der Satzung nicht nur für die Heranziehung zur Entrichtung des von einem Dritten geschuldeten Kurbeitrags, sondern als allgemeiner Rechtsbegriff im Sinn von „zahlen“ verwendet. Diese Begrifflichkeit findet sich nicht nur im Kommunalabgabenrecht (vgl. Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG), sondern beispielsweise auch im Zivilrecht, wo vom „Entrichten“ von Miete, Pacht, Werklohn etc. die Rede ist (vgl. §§ 535 ff., §§ 581 ff., § 631 BGB). Das „Entrichten“ erfasst somit die Begleichung von fremden und von eigenen Schulden gleichermaßen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in § 7 Abs. 2 KBS geregelte Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags, die mit ihrer Festsetzung auf 92,00 Euro bzw. 46,00 Euro - im Zusammenspiel mit der Beitragshöhe für Einzelanmelder nach § 4 Abs. 2 KBS - an einen Aufenthalt von 46 Tagen im Kurgebiet anknüpft. Sie behält auch für Kinder weiterhin ihren Sinn, nämlich dann, wenn diese selbst Inhaber von Zweitwohnungen sind. Die an die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zu stellenden Anforderungen (aa) hat der Antragsgegner durch Auswertung der ihm vorliegenden Pauschalierungsvereinbarungen erfüllt (bb).

aa) Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226). Eine nachträgliche Kalkulation, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses, ist zur Rechtfertigung der vorgefundenen oder gegriffenen Beitragssätze ausreichend. Aus dem Gesetzeswortlaut („zu orientieren hat“) ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

bb) Hieran gemessen ist die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags bzw. die zugrunde liegende Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 seine Vorgehensweise zur Ermittlung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 46 Tagen im Einzelnen dargelegt. Er nahm die von Zweitwohnungsinhabern freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Aufenthaltstage zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen und legte damit eine geeignete Ermittlungsmethode zugrunde. Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31). Konkret zog der Antragsgegner die ihm im Kalenderjahr 2013 vorliegenden 733 Vereinbarungen heran und wählte damit - bei insgesamt gut 1.000 erfassten Zweitwohnungen - einen repräsentativen Ausschnitt. Auch wenn nach der damaligen Vertragsgestaltung überhaupt nur Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Tage angeboten wurden, liegt in deren Abschluss gerade nicht der vom Antragsteller monierte Zwang. Vielmehr veranschaulicht die große Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen, dass ein hoher Prozentsatz der Zweitwohnungsinhaber von einem für sie attraktiven Angebot Gebrauch gemacht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen angesichts demografischer und sozialer Veränderungen bzw. eines geänderten Urlaubs- und Freizeitverhaltens nicht (mehr) valide gewesen sein könnten, sind weder vom Antragsteller plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Antragsgegner unwidersprochen auf die große Zahl der mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (ca. 1/3 der Beitragspflichtigen) hingewiesen, die sich nach melderechtlichem Verständnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung) mehr als zwei Monate jährlich im Gemeindegebiet aufhalten. Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen. Insbesondere kann angesichts des sich hier anbietenden Rückgriffs auf zahlenmäßig repräsentative, inhaltlich aussagekräftige und hinreichend aktuelle Pauschalierungsvereinbarungen keine aufwändige Einzelbefragung aller Zweitwohnungsinhaber oder eine fortlaufende Aktualisierung des zugrunde Datenmaterials verlangt werden. Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen weiter die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten. Die Auskunftspflicht des § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS findet ihre Rechtsgrundlage in dem speziell für Zweitwohnungsinhaber geltenden Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KBS; sie kann in der Satzung (deklaratorisch) wiederholt werden. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG können alle Kurbeitragspflichtigen - also auch Zweitwohnungsinhaber - verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen. Zumindest von dieser Grundlage sind die Anzeigepflichten des § 7 Abs. 3 KBS gedeckt. Auf die Frage, ob die Gemeinde die Daten auch anderweitig gewinnen könnte, kommt es nicht an. Die in der Satzung normierten Anzeige- und Auskunftspflichten behalten trotz der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS ihren Sinn, weil die Gemeinde gleichwohl - dann eben für die individuelle Heranziehung der Familienangehörigen oder auch sonstiger Zweitwohnungsnutzer zum Kurbeitrag - Kenntnis von den Wohn- und Nutzungsverhältnissen haben muss.

d) Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten der Pauschalierung bei unterjährigen Veränderungen rügt, ist gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 KBS, auch im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 KBS sowie mit der Regelung zum Inkrafttreten nach § 9 KBS, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmungen, dass in diesen Fällen - also bei unterjährigem Entstehen oder Entfallen der Beitragspflicht sowie im Jahr des Inkrafttretens der Satzung - der jährliche pauschale Kurbeitrag nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu entrichten ist. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus den Regelungen zum Beginn und Ende der Beitragspflicht in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS. Es wird durch die - den Festsetzungsmodalitäten geschuldete - Erstattungsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 3 KBS nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Fall eines Erwerbs oder einer Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres nur ein monatsbezogener Anteil vom Inhaber gefordert werde. Die (anteilige) Pauschalierung für das Kalenderjahr 2013 hat der Antragsgegner aufgrund technischer Probleme bisher nicht vollzogen.

6. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit der einzelnen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit aller vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Satzung und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS stellt eine Sonderregelung betreffend die Art der Beitragserhebung bei einer speziellen Personengruppe dar. Die vom Senat für unwirksam erklärte Bestimmung ist im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kurbeitragssatzung auch ohne die beanstandete Norm erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch schriftsätzlich bestätigt.

7. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO).

8. Da lediglich eine Teilbestimmung des § 7 der angegriffenen Satzung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem - auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS bezogenen - Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolgs des Antragstellers hält der Senat eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kurbeitragsbescheide des Beklagten, die dieser auf der Grundlage seiner Kurbeitragssatzung vom 29. Juni 1976 (im Folgenden: KBS) erlassen hat. Mehrere Gemeindeteile des Beklagten sind als Luftkurort staatlich anerkannt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin und Betreiberin eines als Hotel garni geführten Beherbergungsbetriebs, der im Kernort und damit im Kurgebiet des Beklagten gelegen ist.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 1.175,50 Euro fest. Zuvor war es zwischen den Beteiligten zu Diskussionen über die Erfüllung der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht gekommen. Nachdem die Klägerin den diesbezüglichen Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen war, wertete dieser die beim Tourismusbüro vorhandenen Meldescheine der Jahre 2008 bis 2011 aus und ermittelte anhand ihrer die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen und ihre (teils geschätzte) Verweildauer. Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid über die Abführungsfestsetzung zum Kurbeitrag erlassen, als dessen Anlage die Auswertung der Meldescheine beigefügt war.

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Bescheid vom 8. August 2013 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Kurbeitragssatzung des Beklagten sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Übernachtungsgäste. Die Satzung sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste wie etwa für Wallfahrtsgruppen zwar vor; diese würden aber tatsächlich nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten bzw. Ortsteilen des Beklagten ihren Urlaub verbrächten. Sie könnten über die Erlebniscard ebenfalls die Kureinrichtungen nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde.

Der Beklagte führte im Rahmen der Klageerwiderung aus, das Kurgebiet und damit die Erhebung des Kurbeitrags sei räumlich auf die Bereiche des Gemeindegebiets beschränkt, für die eine staatliche Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Ausweitung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei wegen der dortigen Wasserqualität nicht möglich und werde nach einem Beschluss des Tourismusausschusses vom 5. November 2013 nicht mehr weiterverfolgt. Soweit Wallfahrer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, würden auch sie zum Kurbeitrag herangezogen. Selbst wenn es in der Vergangenheit beim Satzungsvollzug vereinzelt zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Einnahmen aus dem Kurbeitrag (zuletzt 2014: 40.505,50 Euro) reichten nicht annähernd aus, um die Ausgaben für kommunale Einrichtungen auch nur ansatzweise zu decken. Die Erlebniscard, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz, dessen Geltung nicht auf das Gemeindegebiet des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte sei Mitglied der Tourismuszentrale, deren Träger der Landkreis sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Einklang mit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe, möge auch der Satzungsvollzug vereinzelt schwierig sein. Die Heranziehung von Tagesgästen sei z. B. in Badekurorten gängige Praxis.

Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2014 den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für das Jahr 2013 auf 866,00 Euro fest. Grundlage für die Abführungsfestsetzung war wiederum eine Auswertung der dem Tourismusbüro vorliegenden Meldescheine. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2015 hat die Klägerin ihre Klage auf den Kurbeitrag 2013 erstreckt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, auch den Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben. Zur Begründung trug die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten im Vollzug des Kurbeitrags habe entgegen anderweitiger Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag in den Kurbeitragszonen um 100% erhöht worden sei. Ihre Gäste würden mit dem Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte die Beklagtenseite unter anderem, ein besonderes Formblatt für den Kurbeitrag von Tagesgästen gebe es nicht. Ein Tagesgast könne aber das für die Beherbergungsbetriebe vorhandene Formblatt ausfüllen und seinen Kurbeitrag leisten. Die spezifischen Fremdenverkehrseinrichtungen des Beklagten seien frei zugänglich; es werde somit keine Möglichkeit gesehen, von Tagesgästen Kurbeiträge zu erheben. Die jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen beliefen sich auf ca. 40.000 Euro. Damit ließen sich gewisse Unterhalts- und Instandsetzungsaufwendungen an den Wanderwegen und Naturparkmaßnahmen decken. Für Wanderwege fielen jährlich 20.000 Euro bis 30.000 Euro an, für Naturparkmaßnahmen 30.000 Euro bis 50.000 Euro. Der Personalaufwand für das Tourismusbüro betrage ca. 100.000 Euro. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags Defizite in Höhe von 150.000 Euro für die Gemeinde.

Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2014 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Kurbeitragssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Abgabengerechtigkeit bzw. Belastungsgleichheit, weil entgegen den Regelungen der § 1, § 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont blieben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen würden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz habe zur Folge, dass die Klägerin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig sei. In den Verantwortungsbereich des Normgebers fielen tatsächlich ungleiche Belastungen dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhten, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne. Hier liege kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste. Tagesgäste seien sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebiets gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachteten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung sowie Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhielten. Das in der Satzung vorgesehene Formblatt gebe es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite werde eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch sei. Selbst eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste dahingehend, dass diese nur kurbeitragspflichtig seien, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden könnten, helfe jedoch nicht weiter. Der Beklagte biete weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen an, noch verfüge er über abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage ließen dies nicht zu. Der Beklagte unternehme aber auch keine sonstigen Anstrengungen, um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrags anzuhalten. Damit bestehe offenkundig eine strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung, die auf die Abführungspflicht der Klägerin durchschlage und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führe.

Das Urteil wurde erstmals am 12. März 2015 und - nach Erlass eines Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2015 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung - erneut am 18. März 2015 zugestellt. Der Beklagte hat am 13. April 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Kurbeitragssatzung entspreche im Wesentlichen der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Oktober 1974 und dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags. Nach der Satzung sei jeder, der den Abgabetatbestand erfülle, zur Zahlung verpflichtet, so dass kein strukturelles Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizit, mithin keine strukturelle Undurchführbarkeit bestehe. Das Kurgebiet des Beklagten weise verschiedene Besonderheiten auf. Pro Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen das Gemeindegebiet, die sich aber nicht alle zu Kur- oder Erholungszwecken dort aufhielten. Soweit sie die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllten, seien Wallfahrtsgruppen aber nicht von der Erhebung ausgenommen. Im Kurgebiet gebe es keine abgrenzbaren gemeindlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen eine Erhebung möglich wäre. Die Gemeinde betreibe kein Hallenbad mehr; das Freibad sei eintrittsfrei zugänglich. Der Beklagte betreue und pflege im Gemeindegebiet rund 260 km Wanderwege einschließlich eines Wander-Leitsystems, für die kostenfreie Parkplätze unterhalten würden. Die freie Natur bei guter Luft sei das wesentliche Potential, verbunden mit Sehenswürdigkeiten, die aber ebenfalls - soweit in kommunaler Hand liegend - eintrittsfrei zugänglich seien. Eine Ausdehnung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei bisher gescheitert und angesichts der geltenden Anforderungen auch nicht mehr realistisch. Im „Haus des Gastes“, dem Tourismusbüro, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu melden und den Beitrag zu leisten. Allerdings gebe es im Kurgebiet kein Personal, das den Kurbeitrag erhebe bzw. seine Entrichtung kontrolliere. Auch bestünden keine technischen Einrichtungen wie Automaten, die die Entrichtung des Kurbeitrags mit entsprechendem Nachweis ermöglichten. Die sogenannte Erlebniscard, die bei Meldenachweis diverse Vergünstigungen bei Eintritten ermögliche, beschränke sich nicht auf das Gemeindegebiet, sondern gelte im gesamten Tourismusgebiet Fränkische Schweiz. Automaten zur Erhebung des Beitrags unter Bon-Ausgabe seien in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets und des fehlenden Kontrollpersonals unverhältnismäßig teuer. Das angefochtene Urteil überspanne die Anforderungen an den Vollzug der Satzung bei Tagesgästen angesichts des technisch und verwaltungsmäßig unverhältnismäßigen Vollzugsaufwands deutlich.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Da der Beklagte auf die Beitragspflicht für Tagesgäste weder in einem Aushang noch in seiner Tourismusbroschüre noch auf seiner offiziellen Homepage oder in sonstigen Prospekten hingewiesen habe, solle die Beitragserhebung für Tagesgäste ersichtlich von vornherein ausgeschlossen sein. In der Tat gebe es außer guter Luft, Wanderwegen und einer kleinen Kneippanlage keine weiteren Einrichtungen im Gemeindegebiet. Das Kulturzentrum im nicht prädikatisierten Ortsteil M. sei seitens des Beklagten mit einem erheblichen finanziellen Aufwand errichtet worden. Nutznießer seien in erster Linie die Urlaubsgäste in M., die jedoch keinen Kurbeitrag bezahlen müssten. Im Übrigen würden die Wanderwege überwiegend von Tagsausflüglern aus den nahegelegenen Ballungsräumen genutzt, so dass der Anteil der Übernachtungsgäste deutlich untergeordnet sei. Es widerspreche dem Grundgedanken der Beitragsgerechtigkeit, wenn bei gleichem Nutzen nur wenige einen Beitrag zu zahlen hätten und der Großteil der Nutzer verschont bleibe. Es sei nur teilweise zutreffend, dass die Kurbeitragszahler durch die Erlebniscard besondere Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten, weil alle Gäste automatisch die Erlebniscard erhielten.

Der Beklagte erwidert, der Kurbeitrag werde nicht kostendeckend erhoben, sondern es verbleibe nach Erhebung noch ein jährliches Defizit zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro. Daraus folge, dass die nicht eingehenden Einnahmen von Tagesgästen nicht durch die Übernachtungsgäste mitbezahlt würden. Die Thematik falle vielmehr unter den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“. Überall dort, wo der Kurbeitrag von Tagesgästen nicht über die Eintrittsentgelte bei Kureinrichtungen erhoben werden könne, scheitere eine Beitragserhebung an dem unverhältnismäßigen Aufwand. Dies stelle aber keine Benachteiligung der einhebungs- und abführungspflichtigen Beherbergungsbetriebe dar. Da die Klägerin selbst nicht beitragspflichtig, sondern nur einhebungs- und abführungspflichtig sei, könne sie sich ohnehin nicht auf ein vermeintliches Vollzugsdefizit bei den Tagesgästen berufen. Innerhalb der Gruppe der Beherbergungsbetriebe bestehe kein Vollzugsdefizit. Die Handhabung in anderen kurabgabeberechtigten bayerischen Gemeinden erfolge in gleicher Weise, soweit nicht über eintrittsentgeltpflichtige Einrichtungen eine Erhebung bei Tagesgästen erfolgen könne.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern macht sich - ohne eigene Antragstellung - eine Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Januar 2016 zu eigen. Dieses äußert sich zur Frage der Kurbeitragspflicht von Tagesgästen wie folgt: Für die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste sei eine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS vorhanden. Vergleichbare Regelungen seien in einer Vielzahl von Kurbeitragssatzungen enthalten. Dass auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht unterlägen, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Vollziehbarkeit der Beitragserhebung bei Tagesgästen werde in der Literatur kritisch diskutiert und sei an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuer- bzw. Abgabenrecht zu messen. Für den Regelfall erscheine die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen vollziehbar ausgestaltbar und in der Satzung des Beklagten auch ausgestaltet. Es sei daher in der Regel nicht anzunehmen, dass die Erhebungsregel nicht auf Durchsetzung des materiellen Erhebungsbefehls gerichtet sei. Dass gerade in kleineren Erholungsorten mit eingeschränktem touristischem Angebot ein höheres Risiko des Nichtvollzugs bestehe, sei einzuräumen, ändere aber nichts an der Geeignetheit der Erhebungsregel im Grundsatz. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zur Nichtigkeit der materiellen Beitragsnorm führe, liege beim Kurbeitrag im Allgemeinen somit nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Anführungen der Verfahrensbeteiligten bestehe im Ortsbereich des Beklagten wohl ein Vollzugsdefizit, das im Verfahren noch weiter aufzuklären sei.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Beklagte mit, dass im streitgegenständlichen Abführungszeitraum 2008 bis 2011 kein Tagesgast einen Kurbeitrag entrichtet habe. Erkenntnisse zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Übernachtungsgästen und Tagesgästen im Kurgebiet lägen nicht vor. Seit Mai 2016 habe der Beklagte eine Kurkarte geschaffen, die den Übernachtungsgästen mit Entrichtung des Kurbeitrags ausgereicht werde und von den Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte einen Auszug aus einer Studie vor, die im Zeitraum 2005 bis 2015 für die Fränkische Schweiz insgesamt von einem Umsatzanteil der Übernachtungsgäste von 40% und der Tagesgäste von 60% ausgeht. Der Beklagte machte Ausführungen zur tatsächlichen Vollzugspraxis.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2012 und 3. September 2014 zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Heranziehung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste ist von der Kurbeitragssatzung des Beklagten gedeckt (1.). Der Umstand, dass die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen im Kurgebiet des Beklagten nicht zumutbar vollzogen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (2.).

1. Der Beklagte kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 7 KAG und der darauf beruhenden Kurbeitragssatzung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste heranziehen. Der Beklagte ist in den räumlichen Grenzen seiner Anerkennung als Luftkurort zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt (dazu a). Ihm entsteht insbesondere mit seinem ausgedehnten Wanderwegenetz ein beitragsfähiger Aufwand, den er nach seinem Ermessen durch die Erhebung eines Kurbeitrags mitfinanzieren kann (dazu b). Die Klägerin kann als Beherbergerin von Übernachtungsgästen für den Kurbeitrag in Anspruch genommen werden (dazu c).

a) Der Beklagte ist in seinen prädikatisierten Ortsteilen zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt. Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als (u. a.) Luftkurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Unstreitig ist der Beklagte teilweise, hinsichtlich mehrerer Ortsteile, als Luftkurort gemäß § 9 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV - v. 17.9.1991, GVBl S. 343) anerkannt. Damit zählt der Beklagte, soweit seine Anerkennung als Luftkurort reicht, zum Kreis der erhebungsberechtigten Gemeinden. Der Beherbergungsbetrieb der Klägerin ist im Kernort und damit im Kurgebiet gelegen. Die Frage, ob die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 KAG in Verbindung mit der Bayerischen Anerkennungsverordnung auch für andere, nicht prädikatisierte Ortsteile des Beklagten vorliegen oder realistischerweise erreichbar sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen - staatlichen Anerkennung als Luftkurort, die Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632; U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Angesichts des konstitutiven Charakters der staatlichen Anerkennung und der beschränkten Reichweite des Kurgebiets können Übernachtungsgäste in den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Beklagten nicht zum Kurbeitrag herangezogen werden, auch wenn sie aufgrund der räumlichen Nähe ohne Weiteres Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

b) Dem Beklagten entsteht auch ein kurbeitragsfähiger Aufwand. Der Einwand der Klägerin, es fehle im Kurgebiet des Beklagten an spezifischen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen für das Heilmittel „Klima“ (§ 9 Nr. 1 BayAnerkV), vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vorbringen geht von einem zu engen Verständnis des beitragsfähigen Aufwands aus. Zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen (Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen beispielsweise auch Sport- und Unterhaltungsanlagen oder Spazier- und Wanderwege (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632). Der Beklagte verfügt neben einem Kneippbecken insbesondere über ein ausgedehntes Wanderwegenetz von ca. 250 km samt Wander-Leitsystem und Parkplätzen, das er mit entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen pflegt und das zumindest teilweise im Kurgebiet gelegen ist. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde ihren nach Art. 7 Abs. 1 KAG beitragsfähigen Aufwand durch die Erhebung eines Kurbeitrags (mit-)finanziert, steht in ihrem Ermessen (BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Auf die Abgrenzbarkeit der Kureinrichtungen kommt es für die Frage des beitragsfähigen Aufwands nicht an.

c) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS, sei es in Gestalt einer Abführungspflicht für eingehobene Kurbeiträge oder in Gestalt einer Haftung der Klägerin als Beherbergerin (vgl. zu den unterschiedlichen Pflichten BayVGH, B.v. 29.7.2011 - 4 ZB 11.253 - juris Rn. 6 ff.). § 6 Abs. 1 KBS bestimmt im Einklang mit der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KAG, dass die Beherberger von Kurbeitragspflichtigen zur Meldung der Beitragspflichtigen, zur Einhebung des Kurbeitrags und zur Haftung für den Eingang des Beitrags verpflichtet sind. Die Klägerin ist somit nicht selbst Schuldnerin des Kurbeitrags, sondern Adressatin der (sekundären) Melde-, Einhebungs-, Abführungs- und Haftungspflichten, die sich auf die (primäre) Kurbeitragsschuld ihrer Übernachtungsgäste beziehen und der Vereinfachung der Abgabenerhebung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2009 - 4 CS 08.3002 - juris Rn. 11). Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte die Klägerin nach Auswertung der Meldescheine mit den - hinsichtlich der Beitragshöhe unstreitigen - Bescheiden über die Abführungsfestsetzung für den Kurbeitrag ihrer Übernachtungsgäste in Anspruch nehmen.

2. Der Umstand, dass die - in der Satzung grundsätzlich ebenfalls vorgesehene (dazu a) - Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen nicht zumutbar vollzogen werden kann (dazu b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beklagte ist aufgrund seiner Besonderheit, ein Kurort ohne spezifische abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen zu sein, nicht zur Erfassung der Tagesgäste verpflichtet (dazu c). Dieser Befund lässt jedoch die Beitragspflicht von Übernachtungsgästen - mit entsprechenden Sekundärfolgen für die Klägerin als Beherbergerin - unter Gleichheitsgesichtspunkten unberührt (dazu d). Auch sonstige Erwägungen stehen einer Beitragserhebung nicht entgegen (dazu e).

a) In der Satzung des Beklagten ist die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen grundsätzlich angelegt. Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, der ebenfalls an den Begriff des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken anknüpft und damit nicht zwischen Übernachtungs- und Tagesgästen differenziert. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und die Rechtsnatur der Kurabgabe als Beitrag ist nach der Senatsrechtsprechung beitragspflichtig, wer sich nicht nur „ganz vorübergehend“ an einem Kurort aufhält und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat (BayVGH, U.v. 1.12.1982 - 4 B 80 A.330 - Umdruck S. 13). Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- oder Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 - BayVBl 2008, 632/633 m. w. N.). Die sonach von Art. 7 KAG und der Kurbeitragssatzung des Beklagten erfassten Tagesgäste im beitragsrechtlichen Sinn haben nach § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS mittels eines hierfür beim Beklagten erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt haben, hat der Beklagte - unstreitig - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Kurbeitrag von Tagesgästen erhoben. Angesichts der Besonderheit, dass es sich beim Beklagten um einen Luftkurort ohne abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen und -veranstaltungen handelt, ist ein zumutbarer Vollzug auch nicht möglich. Für die Erfassung der Tagesgäste besteht angesichts der Infrastruktur des Beklagten kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Das in der Satzung erwähnte Formblatt für den Tageskurbeitrag oder anderweitige Informationen über die Beitragspflicht gibt es im Gemeindegebiet nicht. Selbst wenn ein Formblatt existieren würde, stünde nach den Angaben des Beklagten kein Personal zur Einhebung und Kontrolle des Kurbeitrags zur Verfügung. Auch eine anderweitige Beitragserhebung von Tagesgästen ist beim Beklagten verwaltungspraktisch nicht möglich. Im Unterschied zu den meisten anderen Kurorten, insbesondere den Badekurorten, verfügt der Beklagte über keine spezifischen, entgeltpflichtigen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen, über die eine Beitragserhebung möglich wäre. Insbesondere betreibt der Beklagte kein Hallenbad mehr, und das Freibad ist eintrittsfrei zugänglich.

Primäre Kureinrichtung zur Nutzung des Bioklimas bzw. der Luftqualität ist - neben einer kleinen Kneippanlage - das vom Beklagten unterhaltene, ca. 250 km lange Wanderwegenetz mit Wander-Leitsystem und Parkplätzen. Einer Beitragserhebung von Wanderern stehen jedoch sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hürden entgegen. Das Wanderwegenetz des Beklagten ist sehr ausgedehnt, nicht ausschließlich im Kurgebiet gelegen, offen zugänglich und mit 17 Parkplätzen kaum überblickbar. Wie der Beklagte dargelegt hat, wären Ticketautomaten zur Beitragserhebung in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets unverhältnismäßig teuer. Auch insoweit hat er unwidersprochen auf den enormen Kontrollaufwand und seine knappen personellen und finanziellen Ressourcen hingewiesen. Überdies steht einer Erfassung von Wanderern das verfassungsrechtlich (Art. 141 Abs. 3 BV) garantierte Recht auf Naturgenuss entgegen, das seine einfachgesetzliche Ausprägung im naturschutzrechtlichen Betretungsrecht der Allgemeinheit nach Art. 27 BayNatSchG findet. Die Möglichkeit der Nutzung frei zugänglicher, nicht kontrollierbarer Wanderwege kann daher beitragsrechtlich nicht zumutbar erfasst werden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diskutierten Möglichkeiten und Neuerungen des Beklagten, die außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kurbeitragskarte, die von Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden kann, wurde erst mit Wirkung vom Mai 2016 eingeführt. Zuvor gab es nur die - nicht speziell auf das Gemeindegebiet, sondern das gesamte Tourismusgebiet Fränkische Schweiz bezogene - sogenannte Erlebniscard, die von allen Gästen genutzt werden konnte. Bei den vom Beklagten nunmehr kostenpflichtig angebotenen Nachtwächterspaziergängen und Basilikaführungen ist bereits fraglich, ob sie Kur- und Erholungszwecken im Sinn des Art. 7 Abs. 1 KAG dienen und ob sie angesichts ihres punktuellen Charakters zur Erfassung von Tagesgästen geeignet sind. Dass der Beklagte von diesen Instrumenten im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

c) Angesichts der besonderen Gegebenheiten, die in seinem Kurgebiet den Vollzug mit zumutbarem Verwaltungsaufwand ausschließen, war der Beklagte nicht zur Erhebung des Kurbeitrags von seinen Tagesgästen verpflichtet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte an, die aufgrund der in der Praxis problematischen Erfassung von Tagesgästen eine einschränkende Auslegung deren Beitragspflicht als geboten ansehen. Danach sind Tagesgäste nur beitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (NdsOVG, B.v. 10.6.2011 - 9 LA 122/10 - NVwZ-RR 2011, 784/785; OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Insofern bedarf es einer Betrachtung nicht nur aus der Sicht der Nutzungsberechtigten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch aus der Perspektive der Gemeinde bzw. ihres Verwaltungsaufwands (vgl. zu den praktischen Vollzugschwierigkeiten auch Gottschaller, BayVBl 2016, 37/41 f., 45; Köhler/Meyer, BayVBl 2003, 195/198; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Loseblatt, Stand Juli 2015, Erl. 20 zu Art. 7). In aller Regel wird ein Kurort schon aufgrund der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen und der für die jeweilige Artbezeichnung speziellen Anforderungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 bis 9 BayAnerkV) über Kureinrichtungen und -veranstaltungen verfügen, deren Inanspruchnahme einen Anknüpfungspunkt für die Erhebung und Kontrolle des Kurbeitrags bietet. Ist dies - wie beim Beklagten - ausnahmsweise nicht der Fall, müssen die „ambulanten“ Gäste im Kurgebiet nicht erfasst werden. Die in der Satzung des Beklagten enthaltene Beitragspflicht ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Insofern gilt nichts anderes, als wenn diese von vornherein nicht der normierten Beitragspflicht unterlägen.

d) Aus diesem Befund folgt jedoch nicht, dass der Beklagte unter Gleichheitsgesichtspunkten auch von Übernachtungsgästen - bzw. hier von der Klägerin als Sekundärverpflichteter - keinen Kurbeitrag erheben dürfte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in steuerrechtlichen Entscheidungen die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (grundlegend BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/268 ff. - Ls. 1 und 4; U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94/113 - Ls. 1 und 2). In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregeln beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte durch den Normgeber rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG, B.v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348/360, 364 - Ls. 3).

So liegt der Fall hier. Der die unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen und Übernachtungsgästen rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass der Beklagte seine Übernachtungsgäste mithilfe der Beherbergungsbetriebe und damit ohne wesentlichen Verwaltungsaufwand erfassen kann (vgl. § 3 Abs. 3 Var. 1, § 5 Abs. 1 Var. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS). Die Melde- und Zahlungswege über die Beherberger der melderechtlich erfassten Übernachtungsgäste ermöglichen eine reibungslose und beim Beklagten wenig Vollzugsaufwand auslösende verwaltungstechnische Umsetzung. Diese verfahrensmäßige Erleichterung kann bei Tagesgästen naturgemäß nicht greifen, wenn im Kurgebiet keine Kuranstalten vorhanden sind (vgl. zu deren Sekundärpflichten Art. 7 Abs. 4 Satz 4 KAG sowie den - beim Beklagten insoweit ins Leere gehenden - § 6 Abs. 4 KBS). Der Verwaltungsaufwand darf angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Beklagten und der bei ihm vorhandenen Ressourcen verfassungsrechtlich zulässig berücksichtigt werden. Eine Beitragserhebung bei Tagesgästen würde angesichts der Geringfügigkeit der Jahreskurabgabe zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen (so auch BVerfG-K, B.v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112 zur Erhebung einer pauschalierten Jahreskurabgabe von Inhabern der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnungen). Die beim Beklagten zutage getretenen spezifischen Vollzugsfragen stellen somit einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.

e) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für ihre Übernachtungsgäste ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Nach der Satzung des Beklagten beruht die Heranziehung zum Kurbeitrag letztlich auf zwei Säulen, den Übernachtungsgästen einerseits und den Tagesgästen anderseits. Ein unterschiedlicher Verwaltungsvollzug der beiden Gruppen ist bereits in der Satzung selbst angelegt (vgl. § 5 Abs. 1 Var. 1 KBS einerseits und § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS andererseits), während innerhalb der Gruppe der Übernachtungsgäste der Vollzug unbestrittenermaßen gleichmäßig erfolgt. Auch wenn die Heranziehung der Tagesgäste aus den oben genannten Gründen ins Leere geht, bleibt die in der Satzung vorgesehene Beitragspflicht der Übernachtungsgäste rechtmäßigerweise bestehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter diesen Umständen von der Heranziehung der Übernachtungsgäste hätte absehen müssen oder auch nur wollen. Im Vergleich zu Tagesgästen haben Übernachtungsgäste umfassendere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen. Auch machen die Übernachtungsgäste einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Gäste im Kurgebiet des Beklagten aus, wie sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vorgelegten Unterlagen ergibt. Der Beklagte hat seinerseits unwidersprochen mitgeteilt, dass sich seine jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen auf ca. 40.000 Euro beliefen. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags jährliche Defizite zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro für die Gemeinde. Auch unter Berücksichtigung der bloßen Teilprädikatisierung des Beklagten sind Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste daher weder vorgetragen noch - zumal mit Blick auf den Bagatellcharakter des Kurbeitrags (§ 4 Abs. 2 KBS) - anderweitig ersichtlich. Im Übrigen kann es einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.041,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) des Antragsgegners vom 14. März 2013. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 4/2013 (Kreisbote vom 23.3.2013, S. 11) bekannt gemacht und trat am 1. April 2013 in Kraft. Der Antragsgegner ist als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung.

Die Kurbeitragssatzung enthält gegenüber der Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2009 verschiedene Neuregelungen. Dies betrifft namentlich die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 KBS, der im Unterschied zur früheren Satzung zwingend die Entrichtung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags vorsieht. Nach der früheren Kurbeitragssatzung (§ 7 KBS a. F.) hatten Zweitwohnungsbesitzer die Wahl zwischen der Vereinbarung eines Jahrespauschalkurbeitrags und der Einzelanmeldung jedes Aufenthalts beim Antragsgegner. Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit stets einzeln angemeldet und nicht vom Angebot der Pauschalierung Gebrauch gemacht.

Der neue § 7 KBS lautet wie folgt:

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 92,00 EUR

2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 46,00 Euro

Personen nach § 4 Abs. 5 Ziffern 1-3 sind vom jährlichen pauschalen Kurbeitrag befreit.

(3)Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30. März eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6)Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.

Am 11. März 2014 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung vom 14. März 2013 und beantragte zunächst, die Kurbeitragssatzung vollumfänglich, hilfsweise ihren § 7, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung beantragt er zuletzt,

die §§ 1, 4, 7 und 9 der Kurbeitragssatzung für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 KBS („Teilnahme an den Veranstaltungen“) sei eine Beschränkung auf Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken nicht ersichtlich. Die Einbeziehung aller Veranstaltungen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Im Unterschied zur Vorgängersatzung, in der von einem Formblatt für Tagesgäste die Rede gewesen sei, enthalte die jetzige Kurbeitragssatzung keine Regelung über die Erklärungs-, Melde- und Abführungspflicht von Tagesgästen mehr. Diese würden somit nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Übernachtungsgästen dar und verletze - infolge des zu erwartenden Wegfalls der Einnahmen - ebenfalls das Äquivalenzprinzip.

Insbesondere verstoße § 7 KBS gegen höherrangiges Recht, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kurbeitragssatzung führe. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS mache Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers persönlich für den pauschalen Kurbeitrag entrichtungspflichtig, obwohl die pauschale Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG („für“) grundsätzlich nur den Zweitwohnungsinhaber treffe. Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Familienangehörige zwar Beitrags-, nicht aber Entrichtungsschuldner. Dies verkenne die Satzung, die - wie auch § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS zeige - nicht zureichend zwischen Kurbeitragspflicht und Entrichtungspflicht für den Kurbeitrag unterscheide. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern verletze den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung. Mit dieser Formulierung knüpfe § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS an Begriffe an, die im Einkommensteuerrecht seit Jahrzehnten nicht mehr existierten.

Des Weiteren könne es nicht sein, dass der Pauschalbetrag auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn die Beitragspflicht erst während des Jahres begründet werde oder im Laufe des Jahres entfalle. Dies gelte auch für das Inkrafttreten der Satzung zum 1. April 2013. Des Weiteren werde § 3 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG durch das Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS verletzt. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS entstehe bei eintägigen Aufenthalten oder bei mehrtägigen Aufenthalten während eines einzelnen Monats keine Beitragspflicht. Auch hier fehle es an einer Regelung für die anteilige Festsetzung des pauschalen Beitrags. Die in § 7 Abs. 3 KBS geregelten Anzeigepflichten verletzten Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Auskunftspflicht allein auf die Nutzung der Wohnung beschränkt und erfasse das Halten von Zweitwohnungen nicht. Diese Informationen könne die Gemeinde auch anderweitig, etwa über die Finanzämter oder die Meldebehörde, gewinnen. Auch auf Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG könne sich die Gemeinde nicht stützen, weil das Kommunalabgabengesetz streng zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern unterscheide. Es sei nicht erkennbar, welche Veränderungen eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags hätten und deshalb anzeigepflichtig seien. Von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG sei nur die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Nachhinein auf Anfrage, nicht aber eine Anzeigepflicht im Voraus gedeckt. Die Beitragspflichtigen könnten nicht auf die Rückerstattung der Pauschale verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KBS verletze Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch, dass sich der pauschalierte Kurbeitrag nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber orientiere. Aus dem Vergleich der Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS mit den Sätzen bei den Einzelmeldungen ergebe sich, dass der Antragsgegner eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsbesitzer und ihrer Familienangehörigen von 46 Tagen/Jahr zugrunde gelegt habe. Wie der Antragsgegner die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt habe, sei nicht erkennbar; offensichtlich habe man die bisherige Praxis bei den Jahreszahlern in die Satzung übernommen. Diese Annahme beruhe auf einer groben Schätzung und sei viel zu hoch. Mangels weiterer durchgeführter Ermittlungen liege ein Erhebungsdefizit des Antragsgegners vor. Zumindest hätte dieser bei der Schätzung demographische und soziale Gegebenheiten berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner möge Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber genauso oft in den Wohnungen aufgehalten hätten wie die Zweitwohnungsinhaber selbst. Bei den Aufenthaltstagen der Kinder sei eine Abstufung nach dem Alter und der Ausbildungsart geboten.

Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich daraus, dass nur Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber einem pauschalen Jahresbeitrag unterworfen würden, während für die Partner einer Lebenspartnerschaft weiterhin Einzelanmeldungen erfolgten. Ohnehin dürften nicht alle verheirateten Personen dem pauschalierten Kurbeitrag unterworfen werden; schließlich könnten Ehegatten auch dauernd getrennt leben. Ein Verweis auf § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS helfe wegen der Vorleistungspflicht und der fehlenden Verzinsung im Erstattungsfall nicht weiter. Schließlich verletze die unterschiedliche Ausstattung von Einzel- und Jahreskurkarten den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip. Auch wenn die Vergünstigungen in der Satzung selbst nicht festgelegt seien, könnten sie gerichtlich überprüft werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, man habe mangels aktueller amtlicher Mustersatzung auf das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags zurückgegriffen. § 1 Abs. 1 KBS gebe zur Frage, wer Schuldner (Beitragspflichtiger) sei, den Inhalt von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wieder. Für welche Veranstaltungen der Kurbeitrag erhoben werde, sei keine Frage der Beitragspflicht, sondern der Beitragskalkulation. In deren Rahmen werde Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG beachtet. Der mögliche Kreis der Kurbeitragspflichtigen werde durch das Kommunalabgabengesetz abschließend festgelegt. Meldepflichten gehörten nicht zum zwingenden Inhalt einer Kurbeitragssatzung. Wie der Vergleich von § 5 KBS mit der Vorgängerregelung ergebe, sei der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Man setze in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen. Den Vollzug stelle der Antragsgegner durch den Einsatz von Kontrolleuren sicher. Der Antragsgegner setze das Äquivalenzprinzip um, indem er etwa die Anzahl der Aufenthaltstage und das Alter des Beitragspflichtigen berücksichtige.

Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 KBS stellten keinen so wesentlichen Teil der Kurbeitragssatzung dar, dass deren Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen könnte. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht auch dessen Ehegatte und Kinder gemäß § 1 KBS kurbeitragspflichtig sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasse Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern in die Pauschalierung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Der pauschale Kurbeitrag habe sich an der durchschnittlichen, nicht an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers in der Gemeinde zu orientieren. Unvereinbar mit dem einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG wäre erst eine unwiderlegbare Vermutung oder Fiktion zulasten des Kurbeitragspflichtigen. Die Höhe des pauschalen Kurbeitrags ergebe sich hinreichend bestimmt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass bei eintägigen Aufenthalten überhaupt keine Beitragspflicht entstehe.

Der Antragsgegner könne im Rahmen seines Satzungsrechts beitragspflichtige Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Erhebung des Kurbeitrags verpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 KBS sei von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG gedeckt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kenne das Kommunalabgabengesetz keine strenge Unterscheidung zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern; vielmehr sei auch bei letzteren die Kurbeitragspflicht grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner die für die Beitragserhebung notwendigen Informationen anderen nicht allgemein zugänglichen Quellen entnehmen könnte. § 7 Abs. 2 KBS sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner verwechsle Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht. Er habe von der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG in § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS, nicht jedoch in § 7 Abs. 3 KBS Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Angesichts der widerlegbaren Vermutung des Aufenthalts zur Kurzwecken erweise sich der vom Antragsteller konstruierte Widerspruch als gegenstandslos. Die in § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS vorgesehene Nachweismöglichkeit beruhe nicht auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer für die Pauschalierung gälten keine strengen Anforderungen. Ausgehend von den mit den Zweitwohnungsinhabern abgeschlossenen freiwilligen Pauschalverträgen habe sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 46 Tagen ergeben. Ersichtlich hätten viele Betroffene die Pauschale gewählt, weil ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer mehr als 46 Tage betragen habe. Dafür spreche auch die Zahl der mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Zweitwohnungsinhaber.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 ergänzte und vertiefte der Antragsgegner sein Vorbringen. Auf gerichtliche Anfrage nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erneut zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller erklärte, der Normenkontrollantrag werde auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses schloss sich - ohne eigene Antragstellung - den Ausführungen des Antragsgegners an. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers, die Kurbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Weder sind formelle Fehler der Satzung erkennbar (dazu 2.), noch greifen die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen durch (dazu 3.). Hingegen verstößt die im Tenor genannte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie bestimmt, dass Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben (dazu 4.). Hinsichtlich der übrigen in § 7 KBS getroffenen Regelungen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden (dazu 5.), so dass sich die Ungültigerklärung auf den genannten Teilsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS beschränkt (dazu 6. und 7.).

1. Der Normenkontrollantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller für die den Antragsgegenstand bildenden Satzungsbestimmungen (dazu a) antragsbefugt (dazu b).

a) Der innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung als unterlandesgesetzliche Norm ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Antragsgegenstand im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nach der Konkretisierung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme gegenüber dem - einschränkungslos auf die gesamte Satzung bezogenen - Hauptantrag im Antragsschriftsatz vom 10. März 2014, sondern lediglich um eine Klarstellung des Antragsbegehrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz die genannten Satzungsbestimmungen im Wortlaut zitiert hat und sich argumentativ ausschließlich mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28. September klargestellt, dass er die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS zur Überprüfung gestellt wissen will. § 1 KBS regelt die Beitragspflicht, § 4 die Höhe des Kurbeitrags und § 9 das Inkrafttreten der Satzung. Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 bilden den Kern des Vorbringens des Antragstellers.

Nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist die konkrete Ausgestaltung der (Einzel- und Jahres-)Kurkarten, mit deren unterschiedlichem Leistungsumfang sich der Antragsteller ausführlich auseinandersetzt. Existenz und Ausstattung der Kurkarten sind in der Kurbeitragssatzung nicht erwähnt. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar und betrifft damit lediglich den Verwaltungsvollzug. Zusätzlich kann die Kurkarte - ohne dass dies in der Satzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden. Hierzu gehören regelmäßig nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen wie etwa die im Gemeindegebiet des Antragsgegners gelegene Spielbank. Die konkrete Ausgestaltung der Kurkarten ist damit allenfalls eine Frage des interkommunalen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Kurorten, nicht aber einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich.

b) Für die genannten Satzungsbestimmungen ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung und aufgrund dessen von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar rechtlich betroffen. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 7 KBS, der sich speziell an Inhaber von Zweitwohnungen wendet und für diese - neben der eigentlichen Pauschalierung - weitere Sonderregelungen, etwa bestimmte Anzeige- und Auskunftspflichten, vorsieht. Dies gilt aber ebenso für die übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und -höhe, die den Antragsteller als Inhaber einer Zweitwohnung im Kurgebiet ebenfalls in eigenen Rechten betreffen.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2013 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

3. Die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kurbeitragsflicht nach § 1 KBS knüpft bei sachgerechter Auslegung an die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen an (dazu a). Die in § 4 KBS sowie in § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 KBS zum Ausdruck kommende Neuregelung der Behandlung von Tagesgästen hat auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen (dazu b). Auch das in § 9 KBS bestimmte Inkrafttreten der Satzung begegnet keinen Bedenken (dazu c).

a) Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Betrag erheben. Gemäß § 1 KBS besteht die Beitragspflicht für Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die „Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ geboten wird. Soweit der Antragsteller aufgrund dieser Formulierung die Einbeziehung aller denkbaren Veranstaltungen auch ohne Kurbezug in die Kurbeitragspflicht befürchtet, handelt es sich um ein Scheinproblem. Diese Wendung in der Satzung knüpft an Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG an, der von der „Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ spricht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KAG sowie aus dem Sinn und Zweck des Kurbeitrags ergibt, bezieht sich dieser auf die gemeindlichen „Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen“. Der Kurbeitrag ist somit begriffsnotwendig auf „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ bezogen und beschränkt. Die Formulierung in § 1 KBS, die sich sprachlich klarer als „Kureinrichtungen“ und „-veranstaltungen“ fassen ließe, kann ohne weiteres in diesem Sinn ausgelegt und verstanden werden.

b) Die im Vergleich zur Vorgängersatzung neu geregelte Behandlung der Tagesgäste wirkt sich nicht auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste aus und macht die Satzung nicht unwirksam. Während nach der Vorgängersatzung (§ 5 Abs. 1 KBS vom 17.12.2009) Tagesgäste am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die erforderlichen Angaben zu machen hatten, ist der entsprechende Passus im jetzigen § 5 KBS nicht mehr enthalten. Dieser regelt nur noch die Meldepflicht für Übernachtungsgäste, wenngleich § 4 Abs. 3 KBS weiterhin von der Kurbeitragspflicht (auch) von Tagesgästen ausgeht. Ausweislich seiner Angaben ist der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Vielmehr setze man in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen, und stelle den Vollzug durch Einsatz von Kontrolleuren sicher.

Diese - durch die praktischen Vollzugsschwierigkeiten des Antragsgegners bei der Erfassung von Tagesgästen veranlasste - Neuerung ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es kein Formblatt für Tagesgäste mehr gibt, besagt weder, dass diese von vornherein nicht mehr kurbeitragspflichtig im Sinn des § 1 KBS wären, noch dass sie nicht - sei es über freiwillige Zahlungen oder über § 6 KBS - erfasst werden könnten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Die in der Kurbeitragssatzung enthaltene Beitragspflicht ist in diesen Fällen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste bleibt hiervon jedoch unberührt, zumindest wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste bestehen. Es kann einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

c) Das in § 9 KBS geregelte Inkrafttreten der Satzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass trotz unterjährigen Inkrafttretens der Satzung der volle Pauschalierungsbetrag für ein ganzes Jahr zu zahlen sei, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung von § 7 KBS. Die diesbezüglichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (s. dazu unter 5. d).

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als danach nicht nur Zweitwohnungsinhaber, sondern auch deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Diese Erstreckung der zwingend vorgesehenen Pauschalierung auf Familienangehörige des Zweitwohnungsinhabers ist vom eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (dazu a). Dieser kann angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht mit dem Hinweis auf teleologische Erwägungen überspielt werden (dazu b). Die Pauschalierung ist daher auf ihren Kern, die Anknüpfung an das Innehaben der Zweitwohnung, zurückzuführen (dazu c).

a) Der Kreis der Kurbeitragspflichtigen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Hierzu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2, Satz 5 und 6 KAG voraussetzt. Den Inhabern von Zweitwohnungen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem gemeindlichen Kur- und Erholungsangebot Gebrauch zu machen. Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150). Die in der gesetzlichen Typisierung angelegte Vermutungsregel (aa) ist nach ihrem Wortlaut auf den Zweitwohnungsinhaber beschränkt (bb).

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

bb) Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gilt die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend ist die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Demgegenüber sieht der streitgegenständliche § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS die zwangsweise Pauschalierung auch für Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder vor. Diese Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung ist vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482). Dies gilt auch bei der streitgegenständlichen Pauschalierung, die zwar nicht die Kurbeitragspflicht als solche, aber die Art und Höhe der Beitragserhebung betrifft und zu einem deutlich veränderten abgabenrechtlichen Ergebnis gegenüber der Abrechnung im Einzelfall führen kann (vgl. BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.2612 - ZKF 1993, 180). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Die satzungsmäßige Einbeziehung von Familienangehörigen in die Zwangspauschalierung lässt sich nicht durch teleologische Erwägungen rechtfertigen. Die insoweit ins Feld geführten Argumente der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erweisen sich als nicht tragfähig. Die Einbeziehung von Ehegatten begegnet angesichts verschiedener Wertungswidersprüche verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Kinder führt zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten (bb).

aa) Die Verpflichtung der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die nicht zugleich selbst (Mit-)Inhaber der Zweitwohnung sind, zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags erweist sich gleichzeitig als zu eng und zu weit. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungswidrig (1). Auch im Übrigen führt die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen (2).

(1) Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Verheiratete, nicht aber auf Lebenspartner im Sinn des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - im Folgenden: LPartG) kann sich generalisierend betrachtet - je nach der Zahl der tatsächlich in der Zweitwohnung verbrachten Aufenthaltstage - zugunsten oder zulasten der jeweiligen Personengruppen auswirken. Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.). Angesichts gewandelter Lebensverhältnisse erscheint es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Vermutung heute noch Geltung beanspruchen kann. Sollte man ihre Tragfähigkeit weiterhin anerkennen, müsste die Annahme jedenfalls - angesichts der parallelen Formulierung von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 2 LPartG - für Lebenspartner in gleicher Weise gelten. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen dar (vgl. neben § 2 etwa auch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LPartG). Die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern kann sonach - ebenso wie beispielsweise beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht (BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. - BVerfGE 133, 377) - verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

(2) Auch im Übrigen führt die Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Zwar ist die Heranziehung von Ehegatten zum pauschalen Jahreskurbetrag nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht dem pauschalierten Jahreskurbeitrag unterliegen. Diese in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenlebenden Personen wollen die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen - also auch eine etwaige Begünstigung durch die Pauschalierung bei langen Zweitwohnungsaufenthalten - bewusst nicht eintreten lassen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 - BVerfGK 18, 249 = NJW 2011, 1663 m. w. N.). Die pauschale Anbindung an den Ehestand erweist sich jedoch insoweit als problematisch, als sie den Sonderstatus von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern (vgl. etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen, wird - unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit - jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt (vgl. auch § 1353 Abs. 2, § 1361 bis § 1361b BGB). Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, wird er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen. Das für die Erstreckung der Pauschalierung ins Feld geführte Argument der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Aufenthalt der Ehegatten im Kurgebiet greift daher in dieser Fallkonstellation nicht durch.

bb) Vor diesem Hintergrund kann die Kurbeitragssatzung auch „einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder“ nicht in die Zwangspauschalierung einbeziehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht (mehr) kennt (vgl. §§ 32, 63, 64 EStG). Unabhängig davon ist die satzungsmäßige Erstreckung schon deswegen nicht möglich, weil sie auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten trifft. Dies gilt umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt ist. Insbesondere zeigt die in § 7 Abs. 2 KBS vorgesehene Staffelung, wonach Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den jährlichen pauschalen Kurbeitrag in voller Höhe schulden, dass auch ältere bzw. erwachsene Kinder von der Zwangspauschalierung erfasst werden sollen. Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20). Ohne dies weiter zu vertiefen, hatte der Senat bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass ältere Kinder die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen. Eine - im Satzungswortlaut ohnehin nicht vorgesehene - Differenzierung zwischen „jüngeren“ und „älteren“ Kindern führt jedoch zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und vermag an der Überdehnung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nichts zu ändern.

c) Die dargelegten Verfassungsverstöße und Wertungswidersprüche führen dazu, dass Familienangehörige von Zweitwohnungsinhabern generell nicht in die Pauschalierung einbezogen werden können. Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.). Auch müssen sich die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern nicht auf die Rückerstattungsnorm des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS verweisen lassen. Es kann ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, die kurbeitragspflichtigen (§ 1 KBS) Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen (vgl. §§ 5 und 6 KBS), bleibt hiervon unberührt.

5. Die übrigen Bestimmungen des § 7 sind hingegen nicht zu beanstanden, und zwar weder isoliert betrachtet noch angesichts der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS. Sie bleiben daher vom Nichtigkeitsausspruch unberührt. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff „entrichten“ behält auch für die Zweitwohnungsinhaber seinen Sinn (dazu a). Gleiches gilt für die Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags nach § 7 Abs. 2 KBS, die auf zutreffenden Ermittlungen des Antragsgegners beruht (dazu b). Die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu c). Beim Erwerb oder bei der Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 4 und 5 KBS nur ein anteiliger Pauschalbetrag zu zahlen (dazu d).

a) Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff des „Entrichtens“ behält - nach dem Wegfall der Pauschalierung für Familienangehörige - auch für Zweitwohnungsinhaber selbst seinen Sinn. Soweit der Antragsteller diesem Terminus eine spezifisch steuerrechtliche Bedeutung beimessen und ihn auf das Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 43 Satz 2 AO) verengen will, verkennt er, dass die kommunalabgabenrechtliche Terminologie weder an die steuerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft noch an diese gebunden ist. Wie sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, wird der Terminus „entrichten“ in der Satzung nicht nur für die Heranziehung zur Entrichtung des von einem Dritten geschuldeten Kurbeitrags, sondern als allgemeiner Rechtsbegriff im Sinn von „zahlen“ verwendet. Diese Begrifflichkeit findet sich nicht nur im Kommunalabgabenrecht (vgl. Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG), sondern beispielsweise auch im Zivilrecht, wo vom „Entrichten“ von Miete, Pacht, Werklohn etc. die Rede ist (vgl. §§ 535 ff., §§ 581 ff., § 631 BGB). Das „Entrichten“ erfasst somit die Begleichung von fremden und von eigenen Schulden gleichermaßen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in § 7 Abs. 2 KBS geregelte Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags, die mit ihrer Festsetzung auf 92,00 Euro bzw. 46,00 Euro - im Zusammenspiel mit der Beitragshöhe für Einzelanmelder nach § 4 Abs. 2 KBS - an einen Aufenthalt von 46 Tagen im Kurgebiet anknüpft. Sie behält auch für Kinder weiterhin ihren Sinn, nämlich dann, wenn diese selbst Inhaber von Zweitwohnungen sind. Die an die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zu stellenden Anforderungen (aa) hat der Antragsgegner durch Auswertung der ihm vorliegenden Pauschalierungsvereinbarungen erfüllt (bb).

aa) Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226). Eine nachträgliche Kalkulation, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses, ist zur Rechtfertigung der vorgefundenen oder gegriffenen Beitragssätze ausreichend. Aus dem Gesetzeswortlaut („zu orientieren hat“) ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

bb) Hieran gemessen ist die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags bzw. die zugrunde liegende Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 seine Vorgehensweise zur Ermittlung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 46 Tagen im Einzelnen dargelegt. Er nahm die von Zweitwohnungsinhabern freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Aufenthaltstage zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen und legte damit eine geeignete Ermittlungsmethode zugrunde. Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31). Konkret zog der Antragsgegner die ihm im Kalenderjahr 2013 vorliegenden 733 Vereinbarungen heran und wählte damit - bei insgesamt gut 1.000 erfassten Zweitwohnungen - einen repräsentativen Ausschnitt. Auch wenn nach der damaligen Vertragsgestaltung überhaupt nur Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Tage angeboten wurden, liegt in deren Abschluss gerade nicht der vom Antragsteller monierte Zwang. Vielmehr veranschaulicht die große Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen, dass ein hoher Prozentsatz der Zweitwohnungsinhaber von einem für sie attraktiven Angebot Gebrauch gemacht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen angesichts demografischer und sozialer Veränderungen bzw. eines geänderten Urlaubs- und Freizeitverhaltens nicht (mehr) valide gewesen sein könnten, sind weder vom Antragsteller plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Antragsgegner unwidersprochen auf die große Zahl der mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (ca. 1/3 der Beitragspflichtigen) hingewiesen, die sich nach melderechtlichem Verständnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung) mehr als zwei Monate jährlich im Gemeindegebiet aufhalten. Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen. Insbesondere kann angesichts des sich hier anbietenden Rückgriffs auf zahlenmäßig repräsentative, inhaltlich aussagekräftige und hinreichend aktuelle Pauschalierungsvereinbarungen keine aufwändige Einzelbefragung aller Zweitwohnungsinhaber oder eine fortlaufende Aktualisierung des zugrunde Datenmaterials verlangt werden. Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen weiter die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten. Die Auskunftspflicht des § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS findet ihre Rechtsgrundlage in dem speziell für Zweitwohnungsinhaber geltenden Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KBS; sie kann in der Satzung (deklaratorisch) wiederholt werden. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG können alle Kurbeitragspflichtigen - also auch Zweitwohnungsinhaber - verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen. Zumindest von dieser Grundlage sind die Anzeigepflichten des § 7 Abs. 3 KBS gedeckt. Auf die Frage, ob die Gemeinde die Daten auch anderweitig gewinnen könnte, kommt es nicht an. Die in der Satzung normierten Anzeige- und Auskunftspflichten behalten trotz der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS ihren Sinn, weil die Gemeinde gleichwohl - dann eben für die individuelle Heranziehung der Familienangehörigen oder auch sonstiger Zweitwohnungsnutzer zum Kurbeitrag - Kenntnis von den Wohn- und Nutzungsverhältnissen haben muss.

d) Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten der Pauschalierung bei unterjährigen Veränderungen rügt, ist gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 KBS, auch im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 KBS sowie mit der Regelung zum Inkrafttreten nach § 9 KBS, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmungen, dass in diesen Fällen - also bei unterjährigem Entstehen oder Entfallen der Beitragspflicht sowie im Jahr des Inkrafttretens der Satzung - der jährliche pauschale Kurbeitrag nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu entrichten ist. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus den Regelungen zum Beginn und Ende der Beitragspflicht in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS. Es wird durch die - den Festsetzungsmodalitäten geschuldete - Erstattungsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 3 KBS nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Fall eines Erwerbs oder einer Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres nur ein monatsbezogener Anteil vom Inhaber gefordert werde. Die (anteilige) Pauschalierung für das Kalenderjahr 2013 hat der Antragsgegner aufgrund technischer Probleme bisher nicht vollzogen.

6. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit der einzelnen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit aller vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Satzung und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS stellt eine Sonderregelung betreffend die Art der Beitragserhebung bei einer speziellen Personengruppe dar. Die vom Senat für unwirksam erklärte Bestimmung ist im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kurbeitragssatzung auch ohne die beanstandete Norm erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch schriftsätzlich bestätigt.

7. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO).

8. Da lediglich eine Teilbestimmung des § 7 der angegriffenen Satzung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem - auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS bezogenen - Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolgs des Antragstellers hält der Senat eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung.

2

Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde Zislow. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, die in Zislow gleichfalls einen Campingplatz betreibt.

3

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erkannte die Antragsgegnerin am 27. Mai 2011 beschränkt auf den Ortsteil Zislow als Erholungsort an (Amtsbl. M-V S. 323). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 26. Mai 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Bei der Beschlussfassung wirkten die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit. Die Satzung wurde am 26. Mai 2011 ausgefertigt und am 18. Juni 2011 im „Amtsspeigel“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

4

Am 7. Juli 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. Juli 2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Die Änderungssatzung wurde am 13. Juli 2011 bekanntgemacht. Am 30. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Diese Änderungssatzung wurde am 4. Februar 2012 bekanntgemacht.

5

Die Antragsgegnerin und die Wald- und Seeblick Camp GmbH schlossen am 11. Juli 2011 einen Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow. Mit diesem Vertrag wurde unter anderem die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen. Mit einem Nachtrag zu diesem Vertrag vom 4. August 2011 schlossen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

6

Bereits am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 gestellt. Zudem beantragte sie, diese Satzung, hilfsweise in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 7. Juli 2011, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 – 4 M 95/11 – den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

7

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

8

Sie sei antragsbefugt, die Kurabgabensatzung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes. Sie sei als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar dazu verpflichtet, die Meldung der kurabgabepflichtigen Personen, die Einziehung der Kurabgabe sowie deren Abführung an die Gemeinde vorzunehmen. Zudem solle sie für die Zahlung der Kurabgabe haften. Die angegriffene Satzung betreffe daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den kurabgabepflichtigen Personen, sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.

9

Der Antrag sei auch begründet.

10

Die Kurabgabensatzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Bei der Beschlussfassung hätten der frühere Bürgermeister, die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die beiden Aufsichtsratsmitglieder nicht mitwirken dürfen. Diese Gemeinderatsmitglieder seien nicht unabhängig gewesen, weil die gemeindeeigene Gesellschaft durch die beschlossene Satzung mitfinanziert und durch die Kontrollbefugnisse gegenüber ihrer Konkurrentin, der Antragstellerin, bevorteilt werde.

11

Die angegriffene Kurabgabensatzung sei zudem in materieller Hinsicht rechtswidrig.

12

Es fehle bereits an einer hinreichenden kalkulatorischen Grundlage. Es sei aus der Kalkulation nicht zu erkennen, welche konkreten Vorteile kurabgabepflichtigen Personen überhaupt zukommen sollten. Dass die geänderte Kurabgabensatzung nunmehr eine Ermächtigung der beauftragten Gesellschaft enthalte, die Berechnungsgrundlagen für den Kurabgabesatz zu ermitteln, spreche auch dafür, dass bei Erlass der ursprünglichen Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung von Anfang an. Zudem hätte eine Staffelung nach der Hauptsaison und den übrigen Zeiten in Erwägung gezogen werden müssen. Die Befreiung aller Gemeindeeinwohner von der Kurabgabe widerspreche dem Gesetz. Gleiches gelte für deren Familienangehörige, auch diese hätten die Möglichkeit, Kureinrichtungen im Erhebungsgebiet zu nutzen. Es fehle an Regelungen zur Erhebung der Kurabgabe von Abgabeschuldnern, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne bei einem Vermieter Unterkunft zu nehmen, etwa von Inhabern einer Zweitwohnung.

13

Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin als Vermieterin dazu verpflichtet werde, die Meldescheine zur Kurabgabe sorgfältig aufzubewahren und der Beauftragten der Antragsgegnerin auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragte der Gemeinde sei dazu berechtigt, die Belegung der Antragstellerin anhand der Meldescheine zu überprüfen. Da es sich bei der Beauftragten der Antragsgegnerin um die größte Konkurrentin der Antragstellerin handele, komme es dazu, dass diese Einblick in die kompletten Kundendaten der Antragstellerin erhalte. Das verschaffe ihr einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, zumal über die Mehrheit in der Gemeindevertretung die Satzungsregelungen und die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne gestaltet werden könnten. Die Kundendaten seien eine wichtige Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der Campingplätze. Eine Trennung der privatwirtschaftlichen Geschäftsbereiche der gemeindeeigenen Gesellschaft von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Abgabenerhebung sei nicht glaubhaft gemacht worden und letztlich auch nicht durchführbar.

14

Kommunalverfassungsrechtlich sei die Ausführung der hier in Rede stehenden Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt zugewiesen. Eine Rückübertragung auf die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vorliegen würden. Die gesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, Aufgaben, die mit der Besorgung der Kassen- und Rechnungsführung verbunden seien, generell dem Amt und damit besonders ausgebildetem und erfahrenem Personal zu übertragen. Gleiches gelte für § 12a KAG M-V. Auch diese Regelung setze voraus, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte die Standards, die für deren Erfüllung anzulegen seien, gewahrt blieben. Vorliegend könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Antragsgegnerin selbst oder durch die von ihr beauftragte Gesellschaft diese Aufgaben sachgerecht erfülle. Außerdem setze eine Aufgabenübertragung nach § 12a KAG M-V voraus, dass die Aufgabe zunächst der Gemeinde zugeordnet werde, was hier nicht erfolgt sei.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Die Antragsgegnerin trägt vor, die beanstandete Satzung sei wirksam. Bei der Beschlussfassung hätten keine Personen mitgewirkt, die gemäß § 24 KV M-V von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Bereits aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ergebe sich, dass eine Kalkulation der Abgabensätze vorgelegen habe und beschlossen worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten, die Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison unterschiedlich hoch festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die vorhandenen Einrichtungen wie Spiel- und Sportstätten, ein Schwimmbad, Lese- und Aufenthaltsräume sowie das Rad- und Wanderwegenetz den Gästen ganzjährig zur Verfügung stünden.

20

Die Vorschriften der Satzung über die Mitwirkungspflichten der Vermieter stünden mit § 11 KAG M-V in Übereinstimmung. Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Abwicklung der Kurabgabensatzung betrauten Mitarbeiterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die räumlich-organisatorische Trennung von deren sonstigem Geschäftsbereich sei gewährleistet, dass für die kommunale Gesellschaft keine Wettbewerbsvorteile entstünden.

21

Im Bereich des Amtes Malchow werde in allen amtsangehörigen Gemeinden die Kurabgabe direkt von der Gemeinde erhoben. Die geordnete Verwaltung der Einnahmen sei dadurch gewährleistet, dass diese auf Konten flössen, die für die Gemeinden durch das Amt Malchow eingerichtet worden seien. Zudem erfolge die Bearbeitung der Widersprüche und die Vollstreckung offener Forderungen durch das Amt.

22

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu einer Entscheidung der Gemeinde Zislow, die Veranlagung und Erhebung der Kurabgabe selbst an Stelle des Amtes zu übernehmen, vorliegen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat, soweit er zulässig ist (1.), Erfolg. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist im tenorierten Umfang unwirksam (2.).

25

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er § 10 der Kurabgabensatzung betrifft, im Übrigen jedoch zulässig.

26

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Halbsatz 1 AGGerStrG M-V entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 10 der Kurabgabensatzung liegt nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG nicht eröffnet. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1/95 –, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris Rn. 14). Der Senat hat erwogen, ob der nicht ausdrücklich beschränkte Antrag der Antragstellerin so verstanden werden könnte, dass er sich wegen dieser rechtlichen Situation nicht gegen § 10 Kurabgabensatzung richtet. Dem konnte jedoch nicht nähergetreten werden, da die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung zunächst auch auf die nach ihrer Auffassung bestehende Nichtigkeit dieser Regelung abgestellt hatte. Im Umfang des nicht eröffneten Rechtswegs war der Antrag daher zurückzuweisen.

27

Im Übrigen ist der Antrag insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

28

Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin.

29

2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, ist er auch begründet. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 verstößt mit mehreren Vorschriften gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam.

30

a) Die angefochtene Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Abgabensatzes, der Abgabenschuldner und der Fälligkeit der Abgabe. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.

31

aa) Die Regelung der Abgabensätze in § 9 Kurabgabensatzung ist unwirksam.

32

Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

33

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2011 war, nicht.

34

Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Kalkulation bewegt sich bei einem angenommenen Aufwand von 80.000 Euro und prognostizierten Einnahmen in Höhe von 75.600,92 Euro in der Nähe der Aufwandsdeckung. Unabhängig davon ergibt sich aus der Berechnung nicht, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.

35

Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Die Kalkulation des Abgabensatzes muss daher auf der Aufwandsseite erkennen lassen, dass die eingestellten Positionen abgabefähig sind, weil sie entsprechende Einrichtungen betreffen. Daran fehlt es hier. Der abgabenfähige Aufwand ist in der Kalkulation wie folgt veranschlagt worden:

36

Personalaufwand

        

41.000 Euro

Verwaltungsaufwand

        

 7.000 Euro

Unterhaltungskosten

        

 5.000 Euro

Geräte und Ausstattung

        

 5.500 Euro

Versicherung

        

 200 Euro

Bewirtschaftungskosten

        

 6.000 Euro

Kulturelle Veranstaltungen

        

 2.300 Euro

Fahrzeughaltung

        

 5.000 Euro

Verbrauchsmaterial

        

 2.000 Euro

Bürobedarf

        

 6.000 Euro

37

Es ist mangels näherer Darlegungen in der Kalkulation weder nachzuvollziehen, dass sich der angenommene Sach- und Personalaufwand ausschließlich auf die Schaffung und den Betrieb von Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet bezieht, noch ist erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich in der prognostizierten Höhe anfällt. Der Aufwandskalkulation lässt sich zudem nicht entnehmen, ob Einnahmen wie Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Gemeinde im Erhebungsgebiet aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind.

38

Die Kalkulation des abgabefähigen Aufwands leidet an einem weiteren Mangel. Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist.

39

Auch die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Erhebungszeitraum geschah methodisch fehlerhaft. Zum einen geht die Kalkulation von einer ermäßigten Kurabgabe in Höhe von nur 0,25 Euro je Übernachtung aus, obwohl der in § 9 Kurabgabensatzung festgesetzte ermäßigte Abgabensatz 0,50 Euro beträgt. Zum anderen fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner in mehrfacher Hinsicht zu eng (dazu nachfolgend unter bb). Das führt gleichfalls zu methodisch fehlerhaft zu niedrig veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. Ob schließlich die Einnahmeseite der Kalkulation rechnerisch fiktiv um die entgangenen Kurbeiträge zu erhöhen war, die der Antragsgegnerin durch gesetzlich nicht gebotene Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V entgehen oder ob diese Einnahmeausfälle auf die verbliebenen Kurabgabepflichtigen umverteilt werden konnten, musste der Senat nach alledem nicht mehr entscheiden (vgl. zur Frage des Ausgleichs des ermäßigten Beitrags durch eine Eckgrundstücksvergünstigung im Ausbaubeitragsrecht einerseits OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 32, und andererseits VG Leipzig, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 410/12 –, juris Rn. 27).

40

bb) Die angegriffene Satzung enthält keine wirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Dem wird die Kurabgabensatzung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

41

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd in diesem Sinne sind auch diejenigen Einwohner der Gemeinde Zislow, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) nicht im Ortsteil Zislow haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ortsfremd ist, ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern das Erhebungsgebiet, da die Gemeinde Zislow nur mit einem Gemeindeteil, dem Ortsteil Zislow, als Kur- und Erholungsort anerkannt ist (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.2.1). Erhebungsgebiet ist nach § 2 Kurabgabensatzung nur der Ortsteil Zislow. Soweit § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung alle Einwohner der Gemeinde Zislow von der Kurabgabe befreit, beinhaltet er in der Sache eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung des Kreises der Abgabenschuldner. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist. Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung knüpft indes nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.

42

Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 7 Kurabgabensatzung, wonach Dienstreisende sowie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet für die ersten zwei Übernachtungen von der Kurabgabe befreit sind. Auch diese Vorschrift ist unwirksam. Sie betrifft keine sozialen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG M-V und lässt sich auch nicht als Einschränkung des Kreises der Abgabenschuldner auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V stützen. Nach dieser Vorschrift gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2283/01 –, juris Rn. 21 ff.). Entscheidend ist allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 52). Die in Rede stehende Satzungsregel ist deshalb zu eng, soweit sie bei Dienstreisenden generell eine zeitliche Beschränkung vorsieht, und zu weit, soweit sie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet unabhängig vom Zweck des Aufenthaltes von der Abgabenpflicht ausnimmt.

43

Zu Unrecht nimmt die Kurabgabensatzung schließlich Tagesgäste von der Kurabgabenpflicht aus. § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung beschränkt die Kurabgabenpflicht auf Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Aufenthaltsdauer wird gemäß § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine Tageskurabgabe erheben will. Allerdings haben auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bei einem Aufenthalt im Erhebungsgebiet für die Abgabenpflicht genügen lässt. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 – 9 LA 122/10 –, juris Rn. 4). In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann dagegen nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist.

44

cc) Die Kurabgabensatzung verfehlt den Mindestinhalt einer Satzung zuletzt auch dadurch, dass sie keine vollständige Fälligkeitsregel enthält. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung, wonach die Kurabgabe am Tag der Ankunft an den Vermieter zu entrichten ist, die Fälle einer eigenen Unterkunft des Abgabepflichtigen nach § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung nicht erfasst.

45

b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für zwei weitere Satzungsbestimmungen die Unwirksamkeit festzustellen.

46

Soweit in den Bestimmungen über die Pflichten der Vermieter geregelt ist, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck ein Betrag in Höhe von 25 Euro berechnet wird (§ 8 Abs. 5 Kurabgabensatzung), vermag der Senat dafür keine Ermächtigungsgrundlage im höherrangigen Recht festzustellen. Zwar kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet dann für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG M-V). Für die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck vom Vermieter eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe eingezogen worden ist, besteht jedoch auch angesichts der Möglichkeit der Schätzung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO keine Rechtfertigung.

47

Mit Landesrecht unvereinbar ist schließlich die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung getroffene Regelung, nach der die Antragsgegnerin sich zur Erhebung der Kurabgabe der Wald- und Seeblick Camp GmbH bedient. Die Übertragung auch nur von Teilen der Abgabenveranlagung und Abgabenerhebung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch die abgabenberechtigte Körperschaft setzt voraus, dass die übertragene Aufgabe zunächst bei der Gemeinde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

48

§ 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 M 211/11 –, juris Rn. 3). Diese gesetzliche Aufgabenzuordnung ist vorliegend nicht geändert worden.

49

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, in den Fällen des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V überhaupt anwendbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V eine spezialgesetzliche Vorschrift zu § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ist und der Absatz 2 des § 127 KV M-V eine dem Absatz 1 Satz 5 entsprechende Regelung nicht kennt. Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Eigenbetriebe nach § 68 Abs. 3 KV M-V kommunalverfassungsrechtlich zugelassen sind und gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 KV M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung obliegt, soweit diese Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vom Amt auf die amtsangehörige Gemeinde übertragen worden ist. Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 – 5 TH 1649/91 –, juris Rn. 3). Zudem sind anders als bei den ehrenamtlich tätigen Organen einer amtsangehörigen Gemeinde in einem Eigenbetrieb regelmäßig die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Veranlagung und Erhebung von Kommunalabgaben in einem weiteren Gemeindeorgan geschaffen.

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Jedenfalls ist der Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Für einen solchen Beschluss der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Den Beschluss über die Kurabgabensatzung selbst als eine konkludente Entscheidung der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V zu verstehen, scheidet aus. Die Zuständigkeitsordnung für öffentliche Aufgaben unterliegt dem Gebot der Klarheit und Erkennbarkeit. Das spricht für ein streng formalisiertes Verfahren. Hinzu kommt, dass sich die Anhörung des Amtes und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde auf den konkreten Umfang der Aufgabenübertragung beziehen müssen. Dazu muss dieser eindeutig erkennbar sein, was vorliegend durch den Umstand illustriert wird, dass das Amt nach eigenen Angaben Teilbereiche der Aufgabe, namentlich das Widerspruchsverfahren und die Vollstreckung weiter wahrnimmt, ohne dass ein entsprechend beschränkter Beschluss der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zudem liegt eine rechtsaufsichtliche Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung nicht vor, wie der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 24. November 2014 mitgeteilt hat. Auch die Antragsgegnerin konnte dafür in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vortragen.

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Der Senat musste daher der Frage nicht mehr nachgehen, ob die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch einen Dritten auch dann gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gewährleistet ist, wenn dieser wie hier in eigener Person und in erheblicher Weise als Normunterworfener von der Abgabensatzung beschwert ist und sich gewissermaßen selbst überprüfen muss und zudem mit anderen Normbetroffenen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation steht. Auch auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.