Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Veranlagung und Erhebung einer jährlichen Kurbeitragspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2016.

Der Kläger war bis Juli 2012 – gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Nebenwohnung im Hoheitsgebiet der Beklagten, einer zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigten Gemeinde, gemeldet.

Die Meldeadresse bezieht sich auf ein Grundstück mit Zweifamilienhaus, das seit dem Versterben des Vaters des Klägers zum 7. Juni 2017 im Alleineigentum des Klägers steht. Zuvor stand es im jeweils hälftigen Miteigentum des Vaters und einer ungeteilten Erbengemeinschaft aus dem Kläger und dem Vater. Eine der beiden Wohneinheiten ist dauerhaft vermietet. Die andere Wohnung war ursprünglich vom Vater bewohnt worden. Als dieser im April 2011 in ein Pflegeheim umzog, gab er sie als Hauptwohnung auf und meldete dort auch keine Nebenwohnung an. Bis zu dessen Ableben wurde die Wohnung vom Kläger und seiner Ehefrau bei Besuchen beim Vater im Pflegeheim bis zu dessen Ableben zu Übernachtungszwecken genutzt.

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau jeweils erstmals mit Bescheid vom 5. Juni 2013 zu einer jährlichen Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber veranlagt worden waren, legten sie Widerspruch dagegen ein und meldeten ihre Zweitwohnung rückwirkend zum 1. Juli 2012 ab.

Nach Vorlage von Baumarktrechnungen wegen laufender Renovierungsarbeiten hob die Beklagte die Kurbeitragsbescheide vom 5. Juni 2013 auf und nahm auch in den Jahren 2014 und 2015 Abstand davon, den Kläger und seine Ehefrau zur jährlichen Kurbeitragspauschale zu veranlagen.

Mit Bescheid vom 8. März 2016 (Finanzadresse 6617 – 2) veranlagte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 beginnend ab dem Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit einer jährlichen Kurbeitragspauschale in Höhe von 50,00 EUR.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2016, dem Kläger am 27. Juni 2016 zugestellt, zurück. Grundsätzlich komme es bei den Aufenthalten im Kurgebiet nicht darauf an, inwieweit diese tatsächlich zu Erholungszwecken erfolgen würden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufenthaltszwecke des Besuchs seines Vaters, Haus- und Grundstücksverwaltung, Gartenarbeiten, Haus- und Hofarbeiten oder Arbeiten im zur Familie gehörenden Forst seien nicht dazu geeignet, den Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken gänzlich infrage zu stellen. Es genüge die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen oder an den Kurveranstaltungen teilzunehmen. Es bestehe kein Ausnahmetatbestand von der Kurbeitragspflicht.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag als Telefax vorab eingegangen, Klage erheben.

Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen: Der Vater des Klägers habe die zweite, nicht vermietete Wohnung bis zu dessen Tod dadurch weiter genutzt, dass seine Sachen dort verblieben seien, die er nicht ins Pflegeheim mitgenommen habe. Die Wohnung sei renoviert worden und habe dem Vater zur Verfügung gestanden, falls er aus dem Pflegeheim nach Hause zurückkehren wolle. Das Innehaben einer Zweitwohnung setze die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus. Dies habe dem Kläger als Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft jedoch bis zum Tod des Vaters nicht zugestanden. Der Kläger habe lediglich während seiner Bundeswehrzeit ein Kellerzimmer bei seinen Eltern gehabt, das jedoch seit langem aufgelöst sei. Alleine der Umstand, dass der Kläger seinen Vater gelegentlich besucht habe, führe nicht zur Pflicht eine Zweitwohnung anzumelden. Als Betreuer seines Vaters sei ihm ausdrücklich die Regelung der Haus- und Grundstücksangelegenheiten übertragen worden, so dass sein Aufenthalt im Kurgebiet nur zur Erfüllung seiner Betreuerpflichten gedient habe. Der Kläger halte sich auch jetzt nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet auf. Selbst wenn man einen Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken unterstellen würde, rechtfertige dies nicht die festgesetzten Beträge, sondern müsse mit den tatsächlichen Aufenthaltszeiten übereinstimmen. Es habe sich um private Besuche in der Wohnung des Vaters gehandelt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Oktober 2016, 23. Januar 2017 und 7. November 2017 verwiesen.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2016, Az. 6617 – 2, in der Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 23. Juni 2016, Az. 2.1. – W 10/2016, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wesentlichen wird zur Klageerwiderung vortragen: Der Kurbeitragsbescheid sei trotz Abmeldung der Zweitwohnung im Jahr 2013 erlassen bzw. aufrechterhalten worden, da der Kläger als Miterbe zu einem Viertel Eigentümer der Immobilie gewesen sei und somit eine Nutzung der zuvor vom Vater bewohnten Wohnung zu Erholungszwecken vermutet werde. Der Kläger hielte sich regelmäßig in der inzwischen renovierten Wohnung auf. Er habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausschließlich zu anderen als Erholungszwecken dort aufhalte. Der Kläger habe sich am 28. Februar 2017 wieder mit Nebenwohnung im Kurgebiet angemeldet und sich auch in der Vergangenheit regelmäßig im Kurgebiet aufgehalten. Er sei damit als Zweitwohnungsinhaberin gem. § 7 Abs. 1 Kurbeitragssatzung n.F. beitragspflichtig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8. November 2016 und 23. Oktober 2017 Bezug genommen.

Auf schriftliche Aufforderung des Einwohnermeldeamtes vom 21. Februar 2017 hat der Kläger am 28. Februar 2017 – gemeinsam mit seiner Ehefrau – die ehemalige Wohnung des Vaters zum 1. März 2017 wieder als Nebenwohnung angemeldet.

Mit Beschluss vom 8. November 2017 trennte das Gericht das hiesige Verfahren vom Verfahren der Ehefrau des Klägers gegen deren Veranlagung zur Kurbeitragspauschale (W 2 K 17.1204) ab.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 17.1204 und W 2 K 17.1305 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzte jährliche Kurbeitragspauschale ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung einer jährlichen Kurbeitragspauschale findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 bzw. § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung n.F.) vom 21. Februar 2017.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 5 KAG können Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde orientiert. Davon hat die als Erholungsort i.S.v. Art. 7 Abs. 1 1 KAG im Verfahren des Art. 7 Abs. 5 KAG anerkannte Beklagte zulässigerweise mit § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. wie n.F. Gebrauch gemacht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde sind Mängel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es bestand mithin kein Anlass zu weiteren Amtsermittlung.

Der Kläger gehört auch zum Kreis der beitragspflichtigen Personen. Er ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 ununterbrochen Inhaber einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris, m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, an das Melderecht an. Es ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung. Denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris). Das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung setzt vielmehr voraus, dass diese weitere Wohnung auch für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird. Das verlangt zumindest im Regelfall den Bezug der Wohnung im melderechtlichen Sinn (vgl. § 18 Bundesmeldegesetz – BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss jedoch nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung – erstens – als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort – zweitens – aufhält und dass damit – drittens – die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 – 4 BV 05.2550 – ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

Für den Zeitraum ab März 2017 ergibt sich die Eigenschaft des Klägers als Zweitwohnungsinhaber bereits aus der Tatsache, dass er sich am 28. Februar 2017 wieder – gemeinsam mit seiner Ehefrau – mit Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten angemeldet hat. Unerheblich ist dabei, ob diese Anmeldung allein auf die melderechtliche Aufforderung der Beklagten vom 21. Februar 2017 hin geschah und ausschließlich der Abwendung der Festsetzung von Bußgeldern diente. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der Wiederanmeldung zu 1. März 2017 liege alleine die mit dem Erbfall nach dem Tod des Vaters geänderte eigentumsrechtliche Situation zugrunde, ist rechtlich irrelevant. Denn mit der Wiederanmeldung dokumentieren der Kläger und seine Ehefrau eindeutig, dass sie auch in Zukunft beabsichtigen, die Wohnung selbst zu nutzen. Ihre Motive für die Wiederanmeldung sind dabei rechtlich weder überprüfbar noch können sie als innere Gesinnung Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Kurbeitragspauschale sein. Darüber hinaus ist die Einlassung schon tatsächlich zweifelhaft, da der Vater zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung noch lebte und erst gut drei Monate später verstarb.

Doch auch vor der Wiederanmeldung der Nebenwohnung zum 1. März 2017 war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts Inhaber einer Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Seine Eigenschaft als Zweitwohnungsinhaber ergibt sich dabei gleich aus mehrfachen rechtlichen Gründen:

Als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft und zugleich auch für Vermögensfragen bestellten Betreuers seines Vaters, dem zweiten Mitglied der Erbengemeinschaft und Inhaber der anderen Miteigentumshälfte am Grundstück, hatte er grundsätzlich die volle rechtliche Verfügungsmacht über das verfahrensgegenständliche Grundstück und damit – bezogen auf die frühere Wohnung seines Vaters – auch im Hinblick auf das Kurbeitragsrecht eine dem Eigentümer einer nicht (dauerhaft) vermieteten Wohnung gleichwertige rechtliche Position, die es rechtfertigt ihn – auch für den Zeitraum vor der Wiederanmeldung einer Nebenwohnung – als Zweitwohnungsinhaber im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 4 KAG zu behandeln.

Hinzu kommt, dass die Abmeldung der Nebenwohnung schon nach eigenem Bekunden (vgl. Email des Klägers an die Stadtverwaltung der Beklagten vom 7. Juni 2013 - Behördenakte, Blatt 5) ausschließlich zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale diente und so als Umgehungstatbestand rechtlich unbeachtlich ist. Der nachträgliche Vortrag, die Meldung als Nebenwohnung habe sich auf ein Zimmer bei seinen Eltern zu Bundeswehrzeiten bezogen, das schon seit langem nicht mehr zur Verfügung stehe, ist dabei schon deswegen unbeachtlich, weil es in der Verantwortungssphäre des Klägers lag, einen melderechtlich korrekten Zustand nach Auflösung der Nebenwohnung herzustellen. Die an die Nebenwohnung anknüpfende Vermutung der Zweitwohnungsinhaberschaft kann – auch dann, wenn die melderechtliche Anmeldungslage nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte – allein durch den substantiierten Vortrag erschüttert werden, sich an keinem Tag im kurbeitragsrechtlich relevanten Zeitraum im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten zu haben. Das hat der Kläger jedoch gerade nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich kann es jedoch dahin stehen, wie es kurbeitragsrechtlich zu bewerten ist, wenn die Eintragung einer Nebenwohnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn die Behauptung, die Meldung einer Zweitwohnung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wurde gerade nicht substantiiert vorgetragen. Nach der Eheschließung meldete auch die Ehefrau des Klägers unter der verfahrensgegenständlichen Adresse eine Nebenwohnung an und dokumentierte damit, dass der Kläger und seine Ehefrau – auch unter den veränderten Lebensbedingungen – gemeinsam für die Zukunft an der gemeldeten Zweitwohnung festhalten wollten. Auch ein einzelnes Zimmer, das dauerhaft in einer Wohnung für eine oder mehrere bestimmte Personen vorgehalten wird, ist geeignet, eine Nebenwohnung im melderechtlichen Sinn darzustellen (zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für „Kinderzimmer“ vgl. BVerfG, Bv. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris). Der Kläger muss sich mithin an der fortbestehenden Anmeldung einer Nebenwohnung festhalten lassen. Damit greift für den Zeitraum vor Juli 2012 und ab März 2017 die durch das Melderecht ausgelöste gesetzliche Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die temporäre – allein zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale dienende – Abmeldung im Zweitraum dazwischen ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und als Umgehungstatbestand unbeachtlich.

Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat der Kläger die bis April 2011 von seinem Vater bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris) „in sonstiger Weise in Besitz genommen“. So stellen die in den Behördenakten für die Jahre 2012 bis 2015 dokumentierten Renovierungsarbeiten eine tatsächliche Inbesitznahme dar. Schon dass die Wohnung melderechtlich nicht als Nebenwohnung des Vaters beibehalten wurde, spricht gegen den Vortrag, die Wohnung sei nach dem Auszug des Vaters allein deshalb vorgehalten worden, damit dieser jederzeit dorthin zurückkehren könne. Insoweit ist das Gericht im Hinblick auf die in den Akten vom Kläger und seiner Ehefrau selbst vorgetragene Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht lediglich im Interesse des Vaters des Klägers tätig geworden sind, sondern die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestaltet und renoviert haben. Sie haben sie damit tatsächlich in Besitz genommen, ohne dass es auf die eigentums- oder melderechtliche Lage ankommen würde.

Es liegen mithin schon aus mehrfachen Gründen für den gesamten verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 Anknüpfungspunkte für die dreifache gesetzliche Vermutung vor. Die Vermutung bezieht sich auf das Innehaben der Wohnung als Zweitwohnung, auf den dortigen Aufenthalts und auf die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen. Der Kläger hat diese Vermutung auf keiner der drei Ebenen und für keinen der fraglichen Zeitabschnitte widerlegt.

Jenseits der bereits zuvor gewürdigten und zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdigen Einlassungen, die Wohnung sei auch nach dem Auszug des Vaters ausschließlich als dessen Wohnung weitergeführt worden, hat sich der Kläger für den verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 nicht substantiiert gegen das Innehaben als Zweitwohnung und den tatsächlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten gewendet.

Auch nach Einlassung des Klägers hat er sich in den Jahren 2016 und 2017 im Kurgebiet aufgehalten. Er bestreitet lediglich, dass seine Aufenthalte Kur- und Erholungszwecken i.S.v. Art. 7 Abs. 2 KAG gedient hätten. Jedoch dringt er auch damit rechtlich nicht durch: So geht der Vortrag, sein Aufenthalt entspringe lediglich der sittlichen Verpflichtung, seinen Vater zu besuchen, jedenfalls für den Zeitraum nach dessen Ableben zum 7. Juni 2017 schon tatsächlich ins Leere. Doch auch für den Zeitraum davor ist er rechtlich nicht relevant. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken vor, wenn jemand am Kurort verweilt, um die angebotenen Kurmittel, zu denen auch ein besonderes reizvolles Klima gehören kann, in der Absicht zu benutzen, seine Gesundheit zu erhalten, zu fördern, wiederherzustellen oder auch um nachhaltig auszuspannen (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 05.3239 – juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- und Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, a.a.O.). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Besuche des Klägers – jedenfalls zu Lebzeiten des Vaters – familiär motiviert waren, so hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass er – bedingt durch äußere Umstände – praktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen. In einer Email vom 26. August 2014 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass sich die Aufenthalte „in der Regel“ auf Betreuungsbesuche bei seinem Vater, Haus- und Grundstücksverwaltung sowie Besuchsfahrt von Verwandten beschränkten. Für ihn sei „zu Kur- und Erholungszwecken“ eine „Aufenthaltszeitfrage“ bzw. „einer prozentualen Gewichtung der Freizeit“, die man dafür habe. Es wird also weder vorgetragen, der Kläger habe sich gar nicht im Kurgebiet aufgehalten noch dass ihm die Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen praktisch nicht möglich gewesen wäre. Denn allein der pauschale Verweis auf die geringe Freizeit während der regelmäßigen Aufenthalte im Kurgebiet, kann der Kläger nicht den Nachweis führen, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen gar nicht nutzen zu können. Der Kläger war und ist in der Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung seiner Aufenthalte jederzeit frei und keinen objektiven Begrenzungen unterworfen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen war also – selbst zu Lebzeiten des Vaters – gerade nicht vollständig ausgeschlossen und bestand nicht lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung. Das Tatbestandmerkmal des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken ist tendenziell weit zu verstehen und erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund tritt. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei nicht auf die – unüberprüfbare – innere Absicht, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts an (vgl. BayVGH, a.a.O., der selbst bei Eltern, die ein betreuungsbedürftiges Kleinkind bei Heilbehandlungen oder Rehabilitation begleiten, davon ausgeht, dass der eigene Kur- und Erholungszweck der Eltern dabei nicht völlig in den Hintergrund tritt). Auch die familiären Bindungen, die der Kläger im Kurgebiet hat und als Aufenthaltsgrund geltend macht, führen für sich genommen nicht zu einem Ausschluss der Vermutung des Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken. Denn diese müssen – wie dargestellt – gerade nicht die Hauptmotivation des Aufenthalts sein. Ist der Betroffene, bei der Ausgestaltung seiner familiär veranlassten Besuche frei, kann dies die Vermutung, der Aufenthalt diene – zumindest auch – Kur- und Erholungszwecken nicht ausräumen. Zum einen ist dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht praktisch ausgeschlossen. Zum anderen können sie auch mit den dort ansässigen Familienangehörigen gemeinsam genutzt und die Pflege der familiären Bindungen so zwanglos mit dem Kur- und Erholungszweck verbunden werden.

Da der Kläger die an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpfte gesetzliche dreifache Vermutung mithin auf keiner der drei Ebenen und zu keinem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum widerlegen kann, erfüllt er für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen für die Erhebung der jährlichen Kurbeitragspauschale gem. § 7 der Kurbeitragssatzung. Auf die tatsächliche Verweildauer des Klägers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kommt es dabei nicht an.

2. Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2017 - W 2 K 17.1305 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor I. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugere

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2010 - 1 BvR 529/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) des Antragsgegners vom 14. März 2013. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 4/2013 (Kreisbote vom 23.3.2013, S. 11) bekannt gemacht und trat am 1. April 2013 in Kraft. Der Antragsgegner ist als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung.

Die Kurbeitragssatzung enthält gegenüber der Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2009 verschiedene Neuregelungen. Dies betrifft namentlich die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 KBS, der im Unterschied zur früheren Satzung zwingend die Entrichtung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags vorsieht. Nach der früheren Kurbeitragssatzung (§ 7 KBS a. F.) hatten Zweitwohnungsbesitzer die Wahl zwischen der Vereinbarung eines Jahrespauschalkurbeitrags und der Einzelanmeldung jedes Aufenthalts beim Antragsgegner. Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit stets einzeln angemeldet und nicht vom Angebot der Pauschalierung Gebrauch gemacht.

Der neue § 7 KBS lautet wie folgt:

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 92,00 EUR

2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 46,00 Euro

Personen nach § 4 Abs. 5 Ziffern 1-3 sind vom jährlichen pauschalen Kurbeitrag befreit.

(3)Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30. März eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6)Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.

Am 11. März 2014 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung vom 14. März 2013 und beantragte zunächst, die Kurbeitragssatzung vollumfänglich, hilfsweise ihren § 7, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung beantragt er zuletzt,

die §§ 1, 4, 7 und 9 der Kurbeitragssatzung für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 KBS („Teilnahme an den Veranstaltungen“) sei eine Beschränkung auf Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken nicht ersichtlich. Die Einbeziehung aller Veranstaltungen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Im Unterschied zur Vorgängersatzung, in der von einem Formblatt für Tagesgäste die Rede gewesen sei, enthalte die jetzige Kurbeitragssatzung keine Regelung über die Erklärungs-, Melde- und Abführungspflicht von Tagesgästen mehr. Diese würden somit nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Übernachtungsgästen dar und verletze - infolge des zu erwartenden Wegfalls der Einnahmen - ebenfalls das Äquivalenzprinzip.

Insbesondere verstoße § 7 KBS gegen höherrangiges Recht, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kurbeitragssatzung führe. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS mache Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers persönlich für den pauschalen Kurbeitrag entrichtungspflichtig, obwohl die pauschale Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG („für“) grundsätzlich nur den Zweitwohnungsinhaber treffe. Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Familienangehörige zwar Beitrags-, nicht aber Entrichtungsschuldner. Dies verkenne die Satzung, die - wie auch § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS zeige - nicht zureichend zwischen Kurbeitragspflicht und Entrichtungspflicht für den Kurbeitrag unterscheide. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern verletze den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung. Mit dieser Formulierung knüpfe § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS an Begriffe an, die im Einkommensteuerrecht seit Jahrzehnten nicht mehr existierten.

Des Weiteren könne es nicht sein, dass der Pauschalbetrag auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn die Beitragspflicht erst während des Jahres begründet werde oder im Laufe des Jahres entfalle. Dies gelte auch für das Inkrafttreten der Satzung zum 1. April 2013. Des Weiteren werde § 3 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG durch das Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS verletzt. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS entstehe bei eintägigen Aufenthalten oder bei mehrtägigen Aufenthalten während eines einzelnen Monats keine Beitragspflicht. Auch hier fehle es an einer Regelung für die anteilige Festsetzung des pauschalen Beitrags. Die in § 7 Abs. 3 KBS geregelten Anzeigepflichten verletzten Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Auskunftspflicht allein auf die Nutzung der Wohnung beschränkt und erfasse das Halten von Zweitwohnungen nicht. Diese Informationen könne die Gemeinde auch anderweitig, etwa über die Finanzämter oder die Meldebehörde, gewinnen. Auch auf Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG könne sich die Gemeinde nicht stützen, weil das Kommunalabgabengesetz streng zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern unterscheide. Es sei nicht erkennbar, welche Veränderungen eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags hätten und deshalb anzeigepflichtig seien. Von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG sei nur die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Nachhinein auf Anfrage, nicht aber eine Anzeigepflicht im Voraus gedeckt. Die Beitragspflichtigen könnten nicht auf die Rückerstattung der Pauschale verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KBS verletze Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch, dass sich der pauschalierte Kurbeitrag nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber orientiere. Aus dem Vergleich der Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS mit den Sätzen bei den Einzelmeldungen ergebe sich, dass der Antragsgegner eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsbesitzer und ihrer Familienangehörigen von 46 Tagen/Jahr zugrunde gelegt habe. Wie der Antragsgegner die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt habe, sei nicht erkennbar; offensichtlich habe man die bisherige Praxis bei den Jahreszahlern in die Satzung übernommen. Diese Annahme beruhe auf einer groben Schätzung und sei viel zu hoch. Mangels weiterer durchgeführter Ermittlungen liege ein Erhebungsdefizit des Antragsgegners vor. Zumindest hätte dieser bei der Schätzung demographische und soziale Gegebenheiten berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner möge Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber genauso oft in den Wohnungen aufgehalten hätten wie die Zweitwohnungsinhaber selbst. Bei den Aufenthaltstagen der Kinder sei eine Abstufung nach dem Alter und der Ausbildungsart geboten.

Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich daraus, dass nur Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber einem pauschalen Jahresbeitrag unterworfen würden, während für die Partner einer Lebenspartnerschaft weiterhin Einzelanmeldungen erfolgten. Ohnehin dürften nicht alle verheirateten Personen dem pauschalierten Kurbeitrag unterworfen werden; schließlich könnten Ehegatten auch dauernd getrennt leben. Ein Verweis auf § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS helfe wegen der Vorleistungspflicht und der fehlenden Verzinsung im Erstattungsfall nicht weiter. Schließlich verletze die unterschiedliche Ausstattung von Einzel- und Jahreskurkarten den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip. Auch wenn die Vergünstigungen in der Satzung selbst nicht festgelegt seien, könnten sie gerichtlich überprüft werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, man habe mangels aktueller amtlicher Mustersatzung auf das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags zurückgegriffen. § 1 Abs. 1 KBS gebe zur Frage, wer Schuldner (Beitragspflichtiger) sei, den Inhalt von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wieder. Für welche Veranstaltungen der Kurbeitrag erhoben werde, sei keine Frage der Beitragspflicht, sondern der Beitragskalkulation. In deren Rahmen werde Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG beachtet. Der mögliche Kreis der Kurbeitragspflichtigen werde durch das Kommunalabgabengesetz abschließend festgelegt. Meldepflichten gehörten nicht zum zwingenden Inhalt einer Kurbeitragssatzung. Wie der Vergleich von § 5 KBS mit der Vorgängerregelung ergebe, sei der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Man setze in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen. Den Vollzug stelle der Antragsgegner durch den Einsatz von Kontrolleuren sicher. Der Antragsgegner setze das Äquivalenzprinzip um, indem er etwa die Anzahl der Aufenthaltstage und das Alter des Beitragspflichtigen berücksichtige.

Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 KBS stellten keinen so wesentlichen Teil der Kurbeitragssatzung dar, dass deren Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen könnte. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht auch dessen Ehegatte und Kinder gemäß § 1 KBS kurbeitragspflichtig sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasse Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern in die Pauschalierung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Der pauschale Kurbeitrag habe sich an der durchschnittlichen, nicht an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers in der Gemeinde zu orientieren. Unvereinbar mit dem einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG wäre erst eine unwiderlegbare Vermutung oder Fiktion zulasten des Kurbeitragspflichtigen. Die Höhe des pauschalen Kurbeitrags ergebe sich hinreichend bestimmt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass bei eintägigen Aufenthalten überhaupt keine Beitragspflicht entstehe.

Der Antragsgegner könne im Rahmen seines Satzungsrechts beitragspflichtige Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Erhebung des Kurbeitrags verpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 KBS sei von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG gedeckt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kenne das Kommunalabgabengesetz keine strenge Unterscheidung zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern; vielmehr sei auch bei letzteren die Kurbeitragspflicht grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner die für die Beitragserhebung notwendigen Informationen anderen nicht allgemein zugänglichen Quellen entnehmen könnte. § 7 Abs. 2 KBS sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner verwechsle Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht. Er habe von der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG in § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS, nicht jedoch in § 7 Abs. 3 KBS Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Angesichts der widerlegbaren Vermutung des Aufenthalts zur Kurzwecken erweise sich der vom Antragsteller konstruierte Widerspruch als gegenstandslos. Die in § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS vorgesehene Nachweismöglichkeit beruhe nicht auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer für die Pauschalierung gälten keine strengen Anforderungen. Ausgehend von den mit den Zweitwohnungsinhabern abgeschlossenen freiwilligen Pauschalverträgen habe sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 46 Tagen ergeben. Ersichtlich hätten viele Betroffene die Pauschale gewählt, weil ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer mehr als 46 Tage betragen habe. Dafür spreche auch die Zahl der mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Zweitwohnungsinhaber.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 ergänzte und vertiefte der Antragsgegner sein Vorbringen. Auf gerichtliche Anfrage nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erneut zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller erklärte, der Normenkontrollantrag werde auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses schloss sich - ohne eigene Antragstellung - den Ausführungen des Antragsgegners an. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers, die Kurbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Weder sind formelle Fehler der Satzung erkennbar (dazu 2.), noch greifen die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen durch (dazu 3.). Hingegen verstößt die im Tenor genannte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie bestimmt, dass Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben (dazu 4.). Hinsichtlich der übrigen in § 7 KBS getroffenen Regelungen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden (dazu 5.), so dass sich die Ungültigerklärung auf den genannten Teilsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS beschränkt (dazu 6. und 7.).

1. Der Normenkontrollantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller für die den Antragsgegenstand bildenden Satzungsbestimmungen (dazu a) antragsbefugt (dazu b).

a) Der innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung als unterlandesgesetzliche Norm ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Antragsgegenstand im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nach der Konkretisierung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme gegenüber dem - einschränkungslos auf die gesamte Satzung bezogenen - Hauptantrag im Antragsschriftsatz vom 10. März 2014, sondern lediglich um eine Klarstellung des Antragsbegehrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz die genannten Satzungsbestimmungen im Wortlaut zitiert hat und sich argumentativ ausschließlich mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28. September klargestellt, dass er die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS zur Überprüfung gestellt wissen will. § 1 KBS regelt die Beitragspflicht, § 4 die Höhe des Kurbeitrags und § 9 das Inkrafttreten der Satzung. Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 bilden den Kern des Vorbringens des Antragstellers.

Nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist die konkrete Ausgestaltung der (Einzel- und Jahres-)Kurkarten, mit deren unterschiedlichem Leistungsumfang sich der Antragsteller ausführlich auseinandersetzt. Existenz und Ausstattung der Kurkarten sind in der Kurbeitragssatzung nicht erwähnt. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar und betrifft damit lediglich den Verwaltungsvollzug. Zusätzlich kann die Kurkarte - ohne dass dies in der Satzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden. Hierzu gehören regelmäßig nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen wie etwa die im Gemeindegebiet des Antragsgegners gelegene Spielbank. Die konkrete Ausgestaltung der Kurkarten ist damit allenfalls eine Frage des interkommunalen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Kurorten, nicht aber einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich.

b) Für die genannten Satzungsbestimmungen ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung und aufgrund dessen von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar rechtlich betroffen. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 7 KBS, der sich speziell an Inhaber von Zweitwohnungen wendet und für diese - neben der eigentlichen Pauschalierung - weitere Sonderregelungen, etwa bestimmte Anzeige- und Auskunftspflichten, vorsieht. Dies gilt aber ebenso für die übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und -höhe, die den Antragsteller als Inhaber einer Zweitwohnung im Kurgebiet ebenfalls in eigenen Rechten betreffen.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2013 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

3. Die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kurbeitragsflicht nach § 1 KBS knüpft bei sachgerechter Auslegung an die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen an (dazu a). Die in § 4 KBS sowie in § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 KBS zum Ausdruck kommende Neuregelung der Behandlung von Tagesgästen hat auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen (dazu b). Auch das in § 9 KBS bestimmte Inkrafttreten der Satzung begegnet keinen Bedenken (dazu c).

a) Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Betrag erheben. Gemäß § 1 KBS besteht die Beitragspflicht für Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die „Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ geboten wird. Soweit der Antragsteller aufgrund dieser Formulierung die Einbeziehung aller denkbaren Veranstaltungen auch ohne Kurbezug in die Kurbeitragspflicht befürchtet, handelt es sich um ein Scheinproblem. Diese Wendung in der Satzung knüpft an Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG an, der von der „Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ spricht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KAG sowie aus dem Sinn und Zweck des Kurbeitrags ergibt, bezieht sich dieser auf die gemeindlichen „Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen“. Der Kurbeitrag ist somit begriffsnotwendig auf „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ bezogen und beschränkt. Die Formulierung in § 1 KBS, die sich sprachlich klarer als „Kureinrichtungen“ und „-veranstaltungen“ fassen ließe, kann ohne weiteres in diesem Sinn ausgelegt und verstanden werden.

b) Die im Vergleich zur Vorgängersatzung neu geregelte Behandlung der Tagesgäste wirkt sich nicht auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste aus und macht die Satzung nicht unwirksam. Während nach der Vorgängersatzung (§ 5 Abs. 1 KBS vom 17.12.2009) Tagesgäste am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die erforderlichen Angaben zu machen hatten, ist der entsprechende Passus im jetzigen § 5 KBS nicht mehr enthalten. Dieser regelt nur noch die Meldepflicht für Übernachtungsgäste, wenngleich § 4 Abs. 3 KBS weiterhin von der Kurbeitragspflicht (auch) von Tagesgästen ausgeht. Ausweislich seiner Angaben ist der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Vielmehr setze man in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen, und stelle den Vollzug durch Einsatz von Kontrolleuren sicher.

Diese - durch die praktischen Vollzugsschwierigkeiten des Antragsgegners bei der Erfassung von Tagesgästen veranlasste - Neuerung ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es kein Formblatt für Tagesgäste mehr gibt, besagt weder, dass diese von vornherein nicht mehr kurbeitragspflichtig im Sinn des § 1 KBS wären, noch dass sie nicht - sei es über freiwillige Zahlungen oder über § 6 KBS - erfasst werden könnten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Die in der Kurbeitragssatzung enthaltene Beitragspflicht ist in diesen Fällen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste bleibt hiervon jedoch unberührt, zumindest wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste bestehen. Es kann einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

c) Das in § 9 KBS geregelte Inkrafttreten der Satzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass trotz unterjährigen Inkrafttretens der Satzung der volle Pauschalierungsbetrag für ein ganzes Jahr zu zahlen sei, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung von § 7 KBS. Die diesbezüglichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (s. dazu unter 5. d).

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als danach nicht nur Zweitwohnungsinhaber, sondern auch deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Diese Erstreckung der zwingend vorgesehenen Pauschalierung auf Familienangehörige des Zweitwohnungsinhabers ist vom eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (dazu a). Dieser kann angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht mit dem Hinweis auf teleologische Erwägungen überspielt werden (dazu b). Die Pauschalierung ist daher auf ihren Kern, die Anknüpfung an das Innehaben der Zweitwohnung, zurückzuführen (dazu c).

a) Der Kreis der Kurbeitragspflichtigen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Hierzu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2, Satz 5 und 6 KAG voraussetzt. Den Inhabern von Zweitwohnungen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem gemeindlichen Kur- und Erholungsangebot Gebrauch zu machen. Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150). Die in der gesetzlichen Typisierung angelegte Vermutungsregel (aa) ist nach ihrem Wortlaut auf den Zweitwohnungsinhaber beschränkt (bb).

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

bb) Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gilt die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend ist die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Demgegenüber sieht der streitgegenständliche § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS die zwangsweise Pauschalierung auch für Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder vor. Diese Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung ist vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482). Dies gilt auch bei der streitgegenständlichen Pauschalierung, die zwar nicht die Kurbeitragspflicht als solche, aber die Art und Höhe der Beitragserhebung betrifft und zu einem deutlich veränderten abgabenrechtlichen Ergebnis gegenüber der Abrechnung im Einzelfall führen kann (vgl. BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.2612 - ZKF 1993, 180). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Die satzungsmäßige Einbeziehung von Familienangehörigen in die Zwangspauschalierung lässt sich nicht durch teleologische Erwägungen rechtfertigen. Die insoweit ins Feld geführten Argumente der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erweisen sich als nicht tragfähig. Die Einbeziehung von Ehegatten begegnet angesichts verschiedener Wertungswidersprüche verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Kinder führt zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten (bb).

aa) Die Verpflichtung der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die nicht zugleich selbst (Mit-)Inhaber der Zweitwohnung sind, zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags erweist sich gleichzeitig als zu eng und zu weit. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungswidrig (1). Auch im Übrigen führt die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen (2).

(1) Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Verheiratete, nicht aber auf Lebenspartner im Sinn des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - im Folgenden: LPartG) kann sich generalisierend betrachtet - je nach der Zahl der tatsächlich in der Zweitwohnung verbrachten Aufenthaltstage - zugunsten oder zulasten der jeweiligen Personengruppen auswirken. Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.). Angesichts gewandelter Lebensverhältnisse erscheint es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Vermutung heute noch Geltung beanspruchen kann. Sollte man ihre Tragfähigkeit weiterhin anerkennen, müsste die Annahme jedenfalls - angesichts der parallelen Formulierung von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 2 LPartG - für Lebenspartner in gleicher Weise gelten. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen dar (vgl. neben § 2 etwa auch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LPartG). Die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern kann sonach - ebenso wie beispielsweise beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht (BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. - BVerfGE 133, 377) - verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

(2) Auch im Übrigen führt die Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Zwar ist die Heranziehung von Ehegatten zum pauschalen Jahreskurbetrag nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht dem pauschalierten Jahreskurbeitrag unterliegen. Diese in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenlebenden Personen wollen die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen - also auch eine etwaige Begünstigung durch die Pauschalierung bei langen Zweitwohnungsaufenthalten - bewusst nicht eintreten lassen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 - BVerfGK 18, 249 = NJW 2011, 1663 m. w. N.). Die pauschale Anbindung an den Ehestand erweist sich jedoch insoweit als problematisch, als sie den Sonderstatus von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern (vgl. etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen, wird - unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit - jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt (vgl. auch § 1353 Abs. 2, § 1361 bis § 1361b BGB). Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, wird er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen. Das für die Erstreckung der Pauschalierung ins Feld geführte Argument der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Aufenthalt der Ehegatten im Kurgebiet greift daher in dieser Fallkonstellation nicht durch.

bb) Vor diesem Hintergrund kann die Kurbeitragssatzung auch „einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder“ nicht in die Zwangspauschalierung einbeziehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht (mehr) kennt (vgl. §§ 32, 63, 64 EStG). Unabhängig davon ist die satzungsmäßige Erstreckung schon deswegen nicht möglich, weil sie auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten trifft. Dies gilt umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt ist. Insbesondere zeigt die in § 7 Abs. 2 KBS vorgesehene Staffelung, wonach Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den jährlichen pauschalen Kurbeitrag in voller Höhe schulden, dass auch ältere bzw. erwachsene Kinder von der Zwangspauschalierung erfasst werden sollen. Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20). Ohne dies weiter zu vertiefen, hatte der Senat bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass ältere Kinder die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen. Eine - im Satzungswortlaut ohnehin nicht vorgesehene - Differenzierung zwischen „jüngeren“ und „älteren“ Kindern führt jedoch zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und vermag an der Überdehnung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nichts zu ändern.

c) Die dargelegten Verfassungsverstöße und Wertungswidersprüche führen dazu, dass Familienangehörige von Zweitwohnungsinhabern generell nicht in die Pauschalierung einbezogen werden können. Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.). Auch müssen sich die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern nicht auf die Rückerstattungsnorm des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS verweisen lassen. Es kann ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, die kurbeitragspflichtigen (§ 1 KBS) Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen (vgl. §§ 5 und 6 KBS), bleibt hiervon unberührt.

5. Die übrigen Bestimmungen des § 7 sind hingegen nicht zu beanstanden, und zwar weder isoliert betrachtet noch angesichts der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS. Sie bleiben daher vom Nichtigkeitsausspruch unberührt. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff „entrichten“ behält auch für die Zweitwohnungsinhaber seinen Sinn (dazu a). Gleiches gilt für die Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags nach § 7 Abs. 2 KBS, die auf zutreffenden Ermittlungen des Antragsgegners beruht (dazu b). Die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu c). Beim Erwerb oder bei der Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 4 und 5 KBS nur ein anteiliger Pauschalbetrag zu zahlen (dazu d).

a) Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff des „Entrichtens“ behält - nach dem Wegfall der Pauschalierung für Familienangehörige - auch für Zweitwohnungsinhaber selbst seinen Sinn. Soweit der Antragsteller diesem Terminus eine spezifisch steuerrechtliche Bedeutung beimessen und ihn auf das Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 43 Satz 2 AO) verengen will, verkennt er, dass die kommunalabgabenrechtliche Terminologie weder an die steuerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft noch an diese gebunden ist. Wie sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, wird der Terminus „entrichten“ in der Satzung nicht nur für die Heranziehung zur Entrichtung des von einem Dritten geschuldeten Kurbeitrags, sondern als allgemeiner Rechtsbegriff im Sinn von „zahlen“ verwendet. Diese Begrifflichkeit findet sich nicht nur im Kommunalabgabenrecht (vgl. Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG), sondern beispielsweise auch im Zivilrecht, wo vom „Entrichten“ von Miete, Pacht, Werklohn etc. die Rede ist (vgl. §§ 535 ff., §§ 581 ff., § 631 BGB). Das „Entrichten“ erfasst somit die Begleichung von fremden und von eigenen Schulden gleichermaßen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in § 7 Abs. 2 KBS geregelte Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags, die mit ihrer Festsetzung auf 92,00 Euro bzw. 46,00 Euro - im Zusammenspiel mit der Beitragshöhe für Einzelanmelder nach § 4 Abs. 2 KBS - an einen Aufenthalt von 46 Tagen im Kurgebiet anknüpft. Sie behält auch für Kinder weiterhin ihren Sinn, nämlich dann, wenn diese selbst Inhaber von Zweitwohnungen sind. Die an die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zu stellenden Anforderungen (aa) hat der Antragsgegner durch Auswertung der ihm vorliegenden Pauschalierungsvereinbarungen erfüllt (bb).

aa) Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226). Eine nachträgliche Kalkulation, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses, ist zur Rechtfertigung der vorgefundenen oder gegriffenen Beitragssätze ausreichend. Aus dem Gesetzeswortlaut („zu orientieren hat“) ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

bb) Hieran gemessen ist die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags bzw. die zugrunde liegende Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 seine Vorgehensweise zur Ermittlung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 46 Tagen im Einzelnen dargelegt. Er nahm die von Zweitwohnungsinhabern freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Aufenthaltstage zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen und legte damit eine geeignete Ermittlungsmethode zugrunde. Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31). Konkret zog der Antragsgegner die ihm im Kalenderjahr 2013 vorliegenden 733 Vereinbarungen heran und wählte damit - bei insgesamt gut 1.000 erfassten Zweitwohnungen - einen repräsentativen Ausschnitt. Auch wenn nach der damaligen Vertragsgestaltung überhaupt nur Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Tage angeboten wurden, liegt in deren Abschluss gerade nicht der vom Antragsteller monierte Zwang. Vielmehr veranschaulicht die große Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen, dass ein hoher Prozentsatz der Zweitwohnungsinhaber von einem für sie attraktiven Angebot Gebrauch gemacht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen angesichts demografischer und sozialer Veränderungen bzw. eines geänderten Urlaubs- und Freizeitverhaltens nicht (mehr) valide gewesen sein könnten, sind weder vom Antragsteller plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Antragsgegner unwidersprochen auf die große Zahl der mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (ca. 1/3 der Beitragspflichtigen) hingewiesen, die sich nach melderechtlichem Verständnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung) mehr als zwei Monate jährlich im Gemeindegebiet aufhalten. Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen. Insbesondere kann angesichts des sich hier anbietenden Rückgriffs auf zahlenmäßig repräsentative, inhaltlich aussagekräftige und hinreichend aktuelle Pauschalierungsvereinbarungen keine aufwändige Einzelbefragung aller Zweitwohnungsinhaber oder eine fortlaufende Aktualisierung des zugrunde Datenmaterials verlangt werden. Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen weiter die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten. Die Auskunftspflicht des § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS findet ihre Rechtsgrundlage in dem speziell für Zweitwohnungsinhaber geltenden Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KBS; sie kann in der Satzung (deklaratorisch) wiederholt werden. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG können alle Kurbeitragspflichtigen - also auch Zweitwohnungsinhaber - verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen. Zumindest von dieser Grundlage sind die Anzeigepflichten des § 7 Abs. 3 KBS gedeckt. Auf die Frage, ob die Gemeinde die Daten auch anderweitig gewinnen könnte, kommt es nicht an. Die in der Satzung normierten Anzeige- und Auskunftspflichten behalten trotz der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS ihren Sinn, weil die Gemeinde gleichwohl - dann eben für die individuelle Heranziehung der Familienangehörigen oder auch sonstiger Zweitwohnungsnutzer zum Kurbeitrag - Kenntnis von den Wohn- und Nutzungsverhältnissen haben muss.

d) Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten der Pauschalierung bei unterjährigen Veränderungen rügt, ist gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 KBS, auch im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 KBS sowie mit der Regelung zum Inkrafttreten nach § 9 KBS, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmungen, dass in diesen Fällen - also bei unterjährigem Entstehen oder Entfallen der Beitragspflicht sowie im Jahr des Inkrafttretens der Satzung - der jährliche pauschale Kurbeitrag nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu entrichten ist. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus den Regelungen zum Beginn und Ende der Beitragspflicht in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS. Es wird durch die - den Festsetzungsmodalitäten geschuldete - Erstattungsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 3 KBS nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Fall eines Erwerbs oder einer Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres nur ein monatsbezogener Anteil vom Inhaber gefordert werde. Die (anteilige) Pauschalierung für das Kalenderjahr 2013 hat der Antragsgegner aufgrund technischer Probleme bisher nicht vollzogen.

6. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit der einzelnen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit aller vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Satzung und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS stellt eine Sonderregelung betreffend die Art der Beitragserhebung bei einer speziellen Personengruppe dar. Die vom Senat für unwirksam erklärte Bestimmung ist im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kurbeitragssatzung auch ohne die beanstandete Norm erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch schriftsätzlich bestätigt.

7. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO).

8. Da lediglich eine Teilbestimmung des § 7 der angegriffenen Satzung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem - auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS bezogenen - Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolgs des Antragstellers hält der Senat eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

3

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

4

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

5

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)

6

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

7

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

8

(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

9

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

10

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

11

c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

12

§ 3 Steuerpflichtige

13

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

14

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

15

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:

16

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

17

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)

18

§ 15 Begriff der Wohnung

19

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)

20

§ 16 Mehrere Wohnungen

21

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

22

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

23

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

24

(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

25

Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.

II.

26

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.

28

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.

III.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).

31

1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

32

a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).

33

b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).

34

c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.

35

2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).

37

Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

38

b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

39

c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.

40

aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.

41

Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).

42

Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

43

Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.

44

bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

45

Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.

46

Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).

47

d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.

48

3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.

49

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

50

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).

51

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

52

b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.

53

Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

54

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

55

Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).

56

4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.

57

Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).

58

Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.

59

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) des Antragsgegners vom 14. März 2013. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 4/2013 (Kreisbote vom 23.3.2013, S. 11) bekannt gemacht und trat am 1. April 2013 in Kraft. Der Antragsgegner ist als heilklimatischer Luftkurort staatlich anerkannt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung.

Die Kurbeitragssatzung enthält gegenüber der Vorgängersatzung vom 17. Dezember 2009 verschiedene Neuregelungen. Dies betrifft namentlich die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 KBS, der im Unterschied zur früheren Satzung zwingend die Entrichtung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags vorsieht. Nach der früheren Kurbeitragssatzung (§ 7 KBS a. F.) hatten Zweitwohnungsbesitzer die Wahl zwischen der Vereinbarung eines Jahrespauschalkurbeitrags und der Einzelanmeldung jedes Aufenthalts beim Antragsgegner. Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit stets einzeln angemeldet und nicht vom Angebot der Pauschalierung Gebrauch gemacht.

Der neue § 7 KBS lautet wie folgt:

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 92,00 EUR

2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 46,00 Euro

Personen nach § 4 Abs. 5 Ziffern 1-3 sind vom jährlichen pauschalen Kurbeitrag befreit.

(3)Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30. März eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6)Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.

Am 11. März 2014 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung vom 14. März 2013 und beantragte zunächst, die Kurbeitragssatzung vollumfänglich, hilfsweise ihren § 7, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung beantragt er zuletzt,

die §§ 1, 4, 7 und 9 der Kurbeitragssatzung für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 KBS („Teilnahme an den Veranstaltungen“) sei eine Beschränkung auf Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken nicht ersichtlich. Die Einbeziehung aller Veranstaltungen verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Im Unterschied zur Vorgängersatzung, in der von einem Formblatt für Tagesgäste die Rede gewesen sei, enthalte die jetzige Kurbeitragssatzung keine Regelung über die Erklärungs-, Melde- und Abführungspflicht von Tagesgästen mehr. Diese würden somit nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Übernachtungsgästen dar und verletze - infolge des zu erwartenden Wegfalls der Einnahmen - ebenfalls das Äquivalenzprinzip.

Insbesondere verstoße § 7 KBS gegen höherrangiges Recht, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kurbeitragssatzung führe. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS mache Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers persönlich für den pauschalen Kurbeitrag entrichtungspflichtig, obwohl die pauschale Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG („für“) grundsätzlich nur den Zweitwohnungsinhaber treffe. Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Familienangehörige zwar Beitrags-, nicht aber Entrichtungsschuldner. Dies verkenne die Satzung, die - wie auch § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS zeige - nicht zureichend zwischen Kurbeitragspflicht und Entrichtungspflicht für den Kurbeitrag unterscheide. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern verletze den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung. Mit dieser Formulierung knüpfe § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS an Begriffe an, die im Einkommensteuerrecht seit Jahrzehnten nicht mehr existierten.

Des Weiteren könne es nicht sein, dass der Pauschalbetrag auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn die Beitragspflicht erst während des Jahres begründet werde oder im Laufe des Jahres entfalle. Dies gelte auch für das Inkrafttreten der Satzung zum 1. April 2013. Des Weiteren werde § 3 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG durch das Zusammenspiel von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS verletzt. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS entstehe bei eintägigen Aufenthalten oder bei mehrtägigen Aufenthalten während eines einzelnen Monats keine Beitragspflicht. Auch hier fehle es an einer Regelung für die anteilige Festsetzung des pauschalen Beitrags. Die in § 7 Abs. 3 KBS geregelten Anzeigepflichten verletzten Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Auskunftspflicht allein auf die Nutzung der Wohnung beschränkt und erfasse das Halten von Zweitwohnungen nicht. Diese Informationen könne die Gemeinde auch anderweitig, etwa über die Finanzämter oder die Meldebehörde, gewinnen. Auch auf Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG könne sich die Gemeinde nicht stützen, weil das Kommunalabgabengesetz streng zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern unterscheide. Es sei nicht erkennbar, welche Veränderungen eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags hätten und deshalb anzeigepflichtig seien. Von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG sei nur die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Nachhinein auf Anfrage, nicht aber eine Anzeigepflicht im Voraus gedeckt. Die Beitragspflichtigen könnten nicht auf die Rückerstattung der Pauschale verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KBS verletze Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch, dass sich der pauschalierte Kurbeitrag nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber orientiere. Aus dem Vergleich der Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS mit den Sätzen bei den Einzelmeldungen ergebe sich, dass der Antragsgegner eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsbesitzer und ihrer Familienangehörigen von 46 Tagen/Jahr zugrunde gelegt habe. Wie der Antragsgegner die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt habe, sei nicht erkennbar; offensichtlich habe man die bisherige Praxis bei den Jahreszahlern in die Satzung übernommen. Diese Annahme beruhe auf einer groben Schätzung und sei viel zu hoch. Mangels weiterer durchgeführter Ermittlungen liege ein Erhebungsdefizit des Antragsgegners vor. Zumindest hätte dieser bei der Schätzung demographische und soziale Gegebenheiten berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner möge Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber genauso oft in den Wohnungen aufgehalten hätten wie die Zweitwohnungsinhaber selbst. Bei den Aufenthaltstagen der Kinder sei eine Abstufung nach dem Alter und der Ausbildungsart geboten.

Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich daraus, dass nur Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber einem pauschalen Jahresbeitrag unterworfen würden, während für die Partner einer Lebenspartnerschaft weiterhin Einzelanmeldungen erfolgten. Ohnehin dürften nicht alle verheirateten Personen dem pauschalierten Kurbeitrag unterworfen werden; schließlich könnten Ehegatten auch dauernd getrennt leben. Ein Verweis auf § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS helfe wegen der Vorleistungspflicht und der fehlenden Verzinsung im Erstattungsfall nicht weiter. Schließlich verletze die unterschiedliche Ausstattung von Einzel- und Jahreskurkarten den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip. Auch wenn die Vergünstigungen in der Satzung selbst nicht festgelegt seien, könnten sie gerichtlich überprüft werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, man habe mangels aktueller amtlicher Mustersatzung auf das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags zurückgegriffen. § 1 Abs. 1 KBS gebe zur Frage, wer Schuldner (Beitragspflichtiger) sei, den Inhalt von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wieder. Für welche Veranstaltungen der Kurbeitrag erhoben werde, sei keine Frage der Beitragspflicht, sondern der Beitragskalkulation. In deren Rahmen werde Art. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 KAG beachtet. Der mögliche Kreis der Kurbeitragspflichtigen werde durch das Kommunalabgabengesetz abschließend festgelegt. Meldepflichten gehörten nicht zum zwingenden Inhalt einer Kurbeitragssatzung. Wie der Vergleich von § 5 KBS mit der Vorgängerregelung ergebe, sei der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Man setze in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen. Den Vollzug stelle der Antragsgegner durch den Einsatz von Kontrolleuren sicher. Der Antragsgegner setze das Äquivalenzprinzip um, indem er etwa die Anzahl der Aufenthaltstage und das Alter des Beitragspflichtigen berücksichtige.

Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 KBS stellten keinen so wesentlichen Teil der Kurbeitragssatzung dar, dass deren Unwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen könnte. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Eigentümer einer Zweitwohnung, nicht auch dessen Ehegatte und Kinder gemäß § 1 KBS kurbeitragspflichtig sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasse Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG die Ermächtigung des Satzungsgebers, auch Ehegatten und Kinder des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung von einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechneten Kindern in die Pauschalierung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Der pauschale Kurbeitrag habe sich an der durchschnittlichen, nicht an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers in der Gemeinde zu orientieren. Unvereinbar mit dem einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG wäre erst eine unwiderlegbare Vermutung oder Fiktion zulasten des Kurbeitragspflichtigen. Die Höhe des pauschalen Kurbeitrags ergebe sich hinreichend bestimmt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KBS. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass bei eintägigen Aufenthalten überhaupt keine Beitragspflicht entstehe.

Der Antragsgegner könne im Rahmen seines Satzungsrechts beitragspflichtige Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Erhebung des Kurbeitrags verpflichten. Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 KBS sei von Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG gedeckt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kenne das Kommunalabgabengesetz keine strenge Unterscheidung zwischen kurbeitragspflichtigen Personen und Zweitwohnungsinhabern; vielmehr sei auch bei letzteren die Kurbeitragspflicht grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner die für die Beitragserhebung notwendigen Informationen anderen nicht allgemein zugänglichen Quellen entnehmen könnte. § 7 Abs. 2 KBS sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner verwechsle Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht. Er habe von der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KAG in § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS, nicht jedoch in § 7 Abs. 3 KBS Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Angesichts der widerlegbaren Vermutung des Aufenthalts zur Kurzwecken erweise sich der vom Antragsteller konstruierte Widerspruch als gegenstandslos. Die in § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS vorgesehene Nachweismöglichkeit beruhe nicht auf Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer für die Pauschalierung gälten keine strengen Anforderungen. Ausgehend von den mit den Zweitwohnungsinhabern abgeschlossenen freiwilligen Pauschalverträgen habe sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 46 Tagen ergeben. Ersichtlich hätten viele Betroffene die Pauschale gewählt, weil ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer mehr als 46 Tage betragen habe. Dafür spreche auch die Zahl der mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Zweitwohnungsinhaber.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 ergänzte und vertiefte der Antragsgegner sein Vorbringen. Auf gerichtliche Anfrage nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erneut zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller erklärte, der Normenkontrollantrag werde auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses schloss sich - ohne eigene Antragstellung - den Ausführungen des Antragsgegners an. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers, die Kurbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Weder sind formelle Fehler der Satzung erkennbar (dazu 2.), noch greifen die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen durch (dazu 3.). Hingegen verstößt die im Tenor genannte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie bestimmt, dass Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben (dazu 4.). Hinsichtlich der übrigen in § 7 KBS getroffenen Regelungen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden (dazu 5.), so dass sich die Ungültigerklärung auf den genannten Teilsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS beschränkt (dazu 6. und 7.).

1. Der Normenkontrollantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller für die den Antragsgegenstand bildenden Satzungsbestimmungen (dazu a) antragsbefugt (dazu b).

a) Der innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag gegen die Kurbeitragssatzung als unterlandesgesetzliche Norm ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Antragsgegenstand im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nach der Konkretisierung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme gegenüber dem - einschränkungslos auf die gesamte Satzung bezogenen - Hauptantrag im Antragsschriftsatz vom 10. März 2014, sondern lediglich um eine Klarstellung des Antragsbegehrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz die genannten Satzungsbestimmungen im Wortlaut zitiert hat und sich argumentativ ausschließlich mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28. September klargestellt, dass er die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS zur Überprüfung gestellt wissen will. § 1 KBS regelt die Beitragspflicht, § 4 die Höhe des Kurbeitrags und § 9 das Inkrafttreten der Satzung. Die besonderen Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer in § 7 bilden den Kern des Vorbringens des Antragstellers.

Nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist die konkrete Ausgestaltung der (Einzel- und Jahres-)Kurkarten, mit deren unterschiedlichem Leistungsumfang sich der Antragsteller ausführlich auseinandersetzt. Existenz und Ausstattung der Kurkarten sind in der Kurbeitragssatzung nicht erwähnt. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar und betrifft damit lediglich den Verwaltungsvollzug. Zusätzlich kann die Kurkarte - ohne dass dies in der Satzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden. Hierzu gehören regelmäßig nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen wie etwa die im Gemeindegebiet des Antragsgegners gelegene Spielbank. Die konkrete Ausgestaltung der Kurkarten ist damit allenfalls eine Frage des interkommunalen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Kurorten, nicht aber einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich.

b) Für die genannten Satzungsbestimmungen ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung und aufgrund dessen von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar rechtlich betroffen. Dies gilt zunächst hinsichtlich § 7 KBS, der sich speziell an Inhaber von Zweitwohnungen wendet und für diese - neben der eigentlichen Pauschalierung - weitere Sonderregelungen, etwa bestimmte Anzeige- und Auskunftspflichten, vorsieht. Dies gilt aber ebenso für die übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und -höhe, die den Antragsteller als Inhaber einer Zweitwohnung im Kurgebiet ebenfalls in eigenen Rechten betreffen.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2013 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

3. Die vom Antragsteller gegen die §§ 1, 4 und 9 KBS erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kurbeitragsflicht nach § 1 KBS knüpft bei sachgerechter Auslegung an die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen an (dazu a). Die in § 4 KBS sowie in § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 KBS zum Ausdruck kommende Neuregelung der Behandlung von Tagesgästen hat auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen (dazu b). Auch das in § 9 KBS bestimmte Inkrafttreten der Satzung begegnet keinen Bedenken (dazu c).

a) Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Betrag erheben. Gemäß § 1 KBS besteht die Beitragspflicht für Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die „Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ geboten wird. Soweit der Antragsteller aufgrund dieser Formulierung die Einbeziehung aller denkbaren Veranstaltungen auch ohne Kurbezug in die Kurbeitragspflicht befürchtet, handelt es sich um ein Scheinproblem. Diese Wendung in der Satzung knüpft an Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG an, der von der „Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen“ spricht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 KAG sowie aus dem Sinn und Zweck des Kurbeitrags ergibt, bezieht sich dieser auf die gemeindlichen „Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen“. Der Kurbeitrag ist somit begriffsnotwendig auf „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ bezogen und beschränkt. Die Formulierung in § 1 KBS, die sich sprachlich klarer als „Kureinrichtungen“ und „-veranstaltungen“ fassen ließe, kann ohne weiteres in diesem Sinn ausgelegt und verstanden werden.

b) Die im Vergleich zur Vorgängersatzung neu geregelte Behandlung der Tagesgäste wirkt sich nicht auf die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste aus und macht die Satzung nicht unwirksam. Während nach der Vorgängersatzung (§ 5 Abs. 1 KBS vom 17.12.2009) Tagesgäste am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die erforderlichen Angaben zu machen hatten, ist der entsprechende Passus im jetzigen § 5 KBS nicht mehr enthalten. Dieser regelt nur noch die Meldepflicht für Übernachtungsgäste, wenngleich § 4 Abs. 3 KBS weiterhin von der Kurbeitragspflicht (auch) von Tagesgästen ausgeht. Ausweislich seiner Angaben ist der Antragsgegner aus Praktikabilitätsgründen sowohl bei Übernachtungs- als auch bei Tagesgästen davon abgekommen, diese unmittelbar ihm gegenüber zu den erforderlichen Angaben zu verpflichten. Vielmehr setze man in § 6 KBS die von Art. 7 Abs. 4 KAG eröffnete Möglichkeit um, Übernachtungsgäste und Tagesgäste mithilfe von Beherbergungsbetrieben und Kuranstalten zum Kurbeitrag heranzuziehen, und stelle den Vollzug durch Einsatz von Kontrolleuren sicher.

Diese - durch die praktischen Vollzugsschwierigkeiten des Antragsgegners bei der Erfassung von Tagesgästen veranlasste - Neuerung ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es kein Formblatt für Tagesgäste mehr gibt, besagt weder, dass diese von vornherein nicht mehr kurbeitragspflichtig im Sinn des § 1 KBS wären, noch dass sie nicht - sei es über freiwillige Zahlungen oder über § 6 KBS - erfasst werden könnten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Die in der Kurbeitragssatzung enthaltene Beitragspflicht ist in diesen Fällen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Die Kurbeitragspflicht der Übernachtungsgäste bleibt hiervon jedoch unberührt, zumindest wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste bestehen. Es kann einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

c) Das in § 9 KBS geregelte Inkrafttreten der Satzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass trotz unterjährigen Inkrafttretens der Satzung der volle Pauschalierungsbetrag für ein ganzes Jahr zu zahlen sei, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung von § 7 KBS. Die diesbezüglichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch (s. dazu unter 5. d).

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als danach nicht nur Zweitwohnungsinhaber, sondern auch deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Diese Erstreckung der zwingend vorgesehenen Pauschalierung auf Familienangehörige des Zweitwohnungsinhabers ist vom eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (dazu a). Dieser kann angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht mit dem Hinweis auf teleologische Erwägungen überspielt werden (dazu b). Die Pauschalierung ist daher auf ihren Kern, die Anknüpfung an das Innehaben der Zweitwohnung, zurückzuführen (dazu c).

a) Der Kreis der Kurbeitragspflichtigen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Hierzu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2, Satz 5 und 6 KAG voraussetzt. Den Inhabern von Zweitwohnungen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem gemeindlichen Kur- und Erholungsangebot Gebrauch zu machen. Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150). Die in der gesetzlichen Typisierung angelegte Vermutungsregel (aa) ist nach ihrem Wortlaut auf den Zweitwohnungsinhaber beschränkt (bb).

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen wird hierfür regelmäßig ausreichen.

bb) Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gilt die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend ist die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Demgegenüber sieht der streitgegenständliche § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS die zwangsweise Pauschalierung auch für Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder vor. Diese Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung ist vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482). Dies gilt auch bei der streitgegenständlichen Pauschalierung, die zwar nicht die Kurbeitragspflicht als solche, aber die Art und Höhe der Beitragserhebung betrifft und zu einem deutlich veränderten abgabenrechtlichen Ergebnis gegenüber der Abrechnung im Einzelfall führen kann (vgl. BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.2612 - ZKF 1993, 180). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Die satzungsmäßige Einbeziehung von Familienangehörigen in die Zwangspauschalierung lässt sich nicht durch teleologische Erwägungen rechtfertigen. Die insoweit ins Feld geführten Argumente der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erweisen sich als nicht tragfähig. Die Einbeziehung von Ehegatten begegnet angesichts verschiedener Wertungswidersprüche verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Kinder führt zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten (bb).

aa) Die Verpflichtung der Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die nicht zugleich selbst (Mit-)Inhaber der Zweitwohnung sind, zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags erweist sich gleichzeitig als zu eng und zu weit. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungswidrig (1). Auch im Übrigen führt die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen (2).

(1) Die Erstreckung der Zwangspauschalierung auf Verheiratete, nicht aber auf Lebenspartner im Sinn des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - im Folgenden: LPartG) kann sich generalisierend betrachtet - je nach der Zahl der tatsächlich in der Zweitwohnung verbrachten Aufenthaltstage - zugunsten oder zulasten der jeweiligen Personengruppen auswirken. Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.). Angesichts gewandelter Lebensverhältnisse erscheint es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Vermutung heute noch Geltung beanspruchen kann. Sollte man ihre Tragfähigkeit weiterhin anerkennen, müsste die Annahme jedenfalls - angesichts der parallelen Formulierung von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 2 LPartG - für Lebenspartner in gleicher Weise gelten. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen dar (vgl. neben § 2 etwa auch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LPartG). Die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern kann sonach - ebenso wie beispielsweise beim Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht (BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. - BVerfGE 133, 377) - verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

(2) Auch im Übrigen führt die Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Zwar ist die Heranziehung von Ehegatten zum pauschalen Jahreskurbetrag nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht dem pauschalierten Jahreskurbeitrag unterliegen. Diese in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenlebenden Personen wollen die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen - also auch eine etwaige Begünstigung durch die Pauschalierung bei langen Zweitwohnungsaufenthalten - bewusst nicht eintreten lassen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 - BVerfGK 18, 249 = NJW 2011, 1663 m. w. N.). Die pauschale Anbindung an den Ehestand erweist sich jedoch insoweit als problematisch, als sie den Sonderstatus von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern (vgl. etwa § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen, wird - unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit - jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt (vgl. auch § 1353 Abs. 2, § 1361 bis § 1361b BGB). Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, wird er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen. Das für die Erstreckung der Pauschalierung ins Feld geführte Argument der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Aufenthalt der Ehegatten im Kurgebiet greift daher in dieser Fallkonstellation nicht durch.

bb) Vor diesem Hintergrund kann die Kurbeitragssatzung auch „einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder“ nicht in die Zwangspauschalierung einbeziehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht (mehr) kennt (vgl. §§ 32, 63, 64 EStG). Unabhängig davon ist die satzungsmäßige Erstreckung schon deswegen nicht möglich, weil sie auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten trifft. Dies gilt umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt ist. Insbesondere zeigt die in § 7 Abs. 2 KBS vorgesehene Staffelung, wonach Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den jährlichen pauschalen Kurbeitrag in voller Höhe schulden, dass auch ältere bzw. erwachsene Kinder von der Zwangspauschalierung erfasst werden sollen. Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20). Ohne dies weiter zu vertiefen, hatte der Senat bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass ältere Kinder die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen. Eine - im Satzungswortlaut ohnehin nicht vorgesehene - Differenzierung zwischen „jüngeren“ und „älteren“ Kindern führt jedoch zu unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und vermag an der Überdehnung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nichts zu ändern.

c) Die dargelegten Verfassungsverstöße und Wertungswidersprüche führen dazu, dass Familienangehörige von Zweitwohnungsinhabern generell nicht in die Pauschalierung einbezogen werden können. Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.). Auch müssen sich die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern nicht auf die Rückerstattungsnorm des § 7 Abs. 6 Satz 2 KBS verweisen lassen. Es kann ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, die kurbeitragspflichtigen (§ 1 KBS) Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen (vgl. §§ 5 und 6 KBS), bleibt hiervon unberührt.

5. Die übrigen Bestimmungen des § 7 sind hingegen nicht zu beanstanden, und zwar weder isoliert betrachtet noch angesichts der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS. Sie bleiben daher vom Nichtigkeitsausspruch unberührt. Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff „entrichten“ behält auch für die Zweitwohnungsinhaber seinen Sinn (dazu a). Gleiches gilt für die Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags nach § 7 Abs. 2 KBS, die auf zutreffenden Ermittlungen des Antragsgegners beruht (dazu b). Die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu c). Beim Erwerb oder bei der Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 4 und 5 KBS nur ein anteiliger Pauschalbetrag zu zahlen (dazu d).

a) Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS verwendete Begriff des „Entrichtens“ behält - nach dem Wegfall der Pauschalierung für Familienangehörige - auch für Zweitwohnungsinhaber selbst seinen Sinn. Soweit der Antragsteller diesem Terminus eine spezifisch steuerrechtliche Bedeutung beimessen und ihn auf das Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 43 Satz 2 AO) verengen will, verkennt er, dass die kommunalabgabenrechtliche Terminologie weder an die steuerrechtliche Begrifflichkeit anknüpft noch an diese gebunden ist. Wie sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, wird der Terminus „entrichten“ in der Satzung nicht nur für die Heranziehung zur Entrichtung des von einem Dritten geschuldeten Kurbeitrags, sondern als allgemeiner Rechtsbegriff im Sinn von „zahlen“ verwendet. Diese Begrifflichkeit findet sich nicht nur im Kommunalabgabenrecht (vgl. Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG), sondern beispielsweise auch im Zivilrecht, wo vom „Entrichten“ von Miete, Pacht, Werklohn etc. die Rede ist (vgl. §§ 535 ff., §§ 581 ff., § 631 BGB). Das „Entrichten“ erfasst somit die Begleichung von fremden und von eigenen Schulden gleichermaßen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in § 7 Abs. 2 KBS geregelte Höhe des jährlichen pauschalen Kurbeitrags, die mit ihrer Festsetzung auf 92,00 Euro bzw. 46,00 Euro - im Zusammenspiel mit der Beitragshöhe für Einzelanmelder nach § 4 Abs. 2 KBS - an einen Aufenthalt von 46 Tagen im Kurgebiet anknüpft. Sie behält auch für Kinder weiterhin ihren Sinn, nämlich dann, wenn diese selbst Inhaber von Zweitwohnungen sind. Die an die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zu stellenden Anforderungen (aa) hat der Antragsgegner durch Auswertung der ihm vorliegenden Pauschalierungsvereinbarungen erfüllt (bb).

aa) Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226). Eine nachträgliche Kalkulation, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses, ist zur Rechtfertigung der vorgefundenen oder gegriffenen Beitragssätze ausreichend. Aus dem Gesetzeswortlaut („zu orientieren hat“) ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

bb) Hieran gemessen ist die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags bzw. die zugrunde liegende Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 seine Vorgehensweise zur Ermittlung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 46 Tagen im Einzelnen dargelegt. Er nahm die von Zweitwohnungsinhabern freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Aufenthaltstage zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen und legte damit eine geeignete Ermittlungsmethode zugrunde. Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31). Konkret zog der Antragsgegner die ihm im Kalenderjahr 2013 vorliegenden 733 Vereinbarungen heran und wählte damit - bei insgesamt gut 1.000 erfassten Zweitwohnungen - einen repräsentativen Ausschnitt. Auch wenn nach der damaligen Vertragsgestaltung überhaupt nur Pauschalierungsvereinbarungen über 46 Tage angeboten wurden, liegt in deren Abschluss gerade nicht der vom Antragsteller monierte Zwang. Vielmehr veranschaulicht die große Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen, dass ein hoher Prozentsatz der Zweitwohnungsinhaber von einem für sie attraktiven Angebot Gebrauch gemacht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen angesichts demografischer und sozialer Veränderungen bzw. eines geänderten Urlaubs- und Freizeitverhaltens nicht (mehr) valide gewesen sein könnten, sind weder vom Antragsteller plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Antragsgegner unwidersprochen auf die große Zahl der mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (ca. 1/3 der Beitragspflichtigen) hingewiesen, die sich nach melderechtlichem Verständnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung) mehr als zwei Monate jährlich im Gemeindegebiet aufhalten. Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen. Insbesondere kann angesichts des sich hier anbietenden Rückgriffs auf zahlenmäßig repräsentative, inhaltlich aussagekräftige und hinreichend aktuelle Pauschalierungsvereinbarungen keine aufwändige Einzelbefragung aller Zweitwohnungsinhaber oder eine fortlaufende Aktualisierung des zugrunde Datenmaterials verlangt werden. Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen weiter die in § 7 Abs. 3 und Abs. 6 KBS vorgesehenen Anzeige- und Auskunftspflichten. Die Auskunftspflicht des § 7 Abs. 6 Satz 1 KBS findet ihre Rechtsgrundlage in dem speziell für Zweitwohnungsinhaber geltenden Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 KBS; sie kann in der Satzung (deklaratorisch) wiederholt werden. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 KAG können alle Kurbeitragspflichtigen - also auch Zweitwohnungsinhaber - verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen. Zumindest von dieser Grundlage sind die Anzeigepflichten des § 7 Abs. 3 KBS gedeckt. Auf die Frage, ob die Gemeinde die Daten auch anderweitig gewinnen könnte, kommt es nicht an. Die in der Satzung normierten Anzeige- und Auskunftspflichten behalten trotz der Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS ihren Sinn, weil die Gemeinde gleichwohl - dann eben für die individuelle Heranziehung der Familienangehörigen oder auch sonstiger Zweitwohnungsnutzer zum Kurbeitrag - Kenntnis von den Wohn- und Nutzungsverhältnissen haben muss.

d) Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten der Pauschalierung bei unterjährigen Veränderungen rügt, ist gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 KBS, auch im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 KBS sowie mit der Regelung zum Inkrafttreten nach § 9 KBS, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmungen, dass in diesen Fällen - also bei unterjährigem Entstehen oder Entfallen der Beitragspflicht sowie im Jahr des Inkrafttretens der Satzung - der jährliche pauschale Kurbeitrag nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu entrichten ist. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus den Regelungen zum Beginn und Ende der Beitragspflicht in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KBS. Es wird durch die - den Festsetzungsmodalitäten geschuldete - Erstattungsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 3 KBS nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Fall eines Erwerbs oder einer Aufgabe der Zweitwohnung während des laufenden Kalenderjahres nur ein monatsbezogener Anteil vom Inhaber gefordert werde. Die (anteilige) Pauschalierung für das Kalenderjahr 2013 hat der Antragsgegner aufgrund technischer Probleme bisher nicht vollzogen.

6. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit der einzelnen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit aller vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Satzung und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 7 Abs. 1 Satz 1 KBS stellt eine Sonderregelung betreffend die Art der Beitragserhebung bei einer speziellen Personengruppe dar. Die vom Senat für unwirksam erklärte Bestimmung ist im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kurbeitragssatzung auch ohne die beanstandete Norm erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen auch schriftsätzlich bestätigt.

7. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO).

8. Da lediglich eine Teilbestimmung des § 7 der angegriffenen Satzung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem - auf die §§ 1, 4, 7 und 9 KBS bezogenen - Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolgs des Antragstellers hält der Senat eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.