Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.719

published on 07/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.719
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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der in ... wohnhafte Kläger ist Eigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde ..., ... 29. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer der Zweitwohnung ... 29 einen Jahrespauschalkurbeitrag für das Jahr 2014 in Höhe von 84 Euro fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. Januar 2014 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014, zugestellt am 20. Januar 2014, wies die Regierung ... den Widerspruch zurück. Der Kläger werde zu Recht als Inhaber einer Zweitwohnung aufgrund der Kurbeitragssatzung der Beklagten zu einem jährlichen Pauschalkurbeitrag herangezogen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Jahr 2014 nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Gebiet des Beklagten aufhalte, ergäben sich nicht. Sollten die Voraussetzungen für ein nachträgliches Entfallen der Abgabepflicht für den Veranlagungszeitraum 2014 vorliegen, habe er das Recht, unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Rückerstattung zu verlangen.

Am 20. Februar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem sinngemäßen Begehren, den Jahrespauschalkurbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er zahle ohnehin bereits Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde. Bewohner der Gemeinde mit erstem Wohnsitz dort zahlten aber keine Kurtaxe. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung vor.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Februar 2015 und vom 6. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird, zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer, die dem Jahrespauschalkurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber zugrunde liegt, Stellung genommen und in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kurbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 17. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem angefochtenen Kurbeitragsbescheid fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Kurbeitragssatzung des Beklagten, auf die er die Beitragserhebung stützt, ist jedenfalls hinsichtlich der Regelung zur Erhebung eines Jahrespauschalkurbeitrags unwirksam.

1. Die Rechtstellung des Beklagten ist in der Verbandssatzung des Zweckverbands ...-... (VbS), zuletzt veröffentlicht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. ... vom ...10.2014, geregelt. Nach § 2 VbS sind Verbandsmitglieder der Landkreis..., die Märkte ... und Markt ... sowie die Gemeinden ..., ... bei ... und ...; der räumliche Wirkungsbereich des Verbands umfasst das Gebiet der Mitgliedsgemeinden. Nach § 3 Abs. 2 d) VbS soll der Verband insbesondere u. a. die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags im Verbandsgebiet im Rahmen der Anerkennung erlassen und vollziehen. Nach § 18 Abs. 1 VbS überlassen die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung. Nach § 18 Abs. 2 VbS leistet die Gemeinde... dem Verband eine jährliche Zahlung in Höhe ihres örtlichen Nettokurbeitragsaufkommens, sie nimmt jedoch die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Buchst. d), e) und f) VbS in ihrem Gebiet selbst war. Für die hier dadurch entstehenden Aufwendungen wird ihr ein Betrag von 118.000 Euro jährlich angerechnet. Dieser Betrag erhöht sich alle 3 Jahre um jeweils 4 v. H., erstmals zum 1. Januar 2014.

2. Der Beklagte hat am 28. Juni 2005 eine Satzung zur Neufassung der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags (Kurbeitragsatzung - KBS) erlassen, die im Amtsblatt für den Landkreis ... und die Städte, Märkte, Gemeinden und Kommunalen Zweckverbände im Landkreis (ABl. Nr. 36 v. 6.9.2005, S. 198) veröffentlicht wurde. In der Folge wurden verschiedene Änderungssatzungen erlassen:

Änderungssatzung vom 9. Februar 2006 (ABl. Nr. ... v. 14.2.2006), Änderungssatzung vom 21. April 2008 (ABl. Nr. ... v. 10.6.2008), Änderungssatzung vom 22. April 2010 (ABl. Nr. ... v. 18.5.2010), Änderungssatzung vom 15. März 2011 (ABl. Nr. ... v. 22.3.2011; Inkrafttreten am 1.1.2003 soweit das Gebiet der Gemeinde ... bei ... aus dem Kurgebiet herausgenommen wird und im Übrigen am Tag nach der Veröffentlichung), und Änderungssatzung vom 2. Juni 2014 (ABl. Nr. ... v. 10.6.2014, gültig ab 1.1.2015).

3. Die Kurbeitragssatzung in der für das Beitragsjahr 2014 anzuwendenden Fassung der vierten Änderungssatzung vom 15. März 2011 ist aus mehreren Gründen unwirksam.

3.1 Die Kurbeitragssatzung leidet bereits an formellen Mängeln.

Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 d) VbS grundlegend ermächtigt, eine Kurbeitragssatzung im Verbandsgebiet zu erlassen und diese zu vollziehen. Insoweit liegt eine Aufgabenübertragung nach Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 KommZG durch die Verbandsmitglieder vor. In diesem Rahmen kann der Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 KomZG entsprechend der Zweckverbandssatzung auch an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen für das übertragende Aufgabengebiet erlassen.

Daneben ist aber in § 18 Abs. 1 VbS geregelt, dass die Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Gemeinde... bei ... - dem Verband das Recht auf Erhebung des Kurbeitrags im Rahmen der Anerkennung überlassen. Insoweit schränkt § 18 Abs. 1 VbS die grundlegende Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 2 Buchst. d) VbS ein. Für das Gebiet der Gemeinde ... bei ... hat diese Gemeinde eine eigene Kurbeitragsatzung erlassen, welche sie auch selbst mit der Erhebung von Kurbeiträgen in ihrem Gemeindegebiet vollzieht. Es kann zunächst offen bleiben, ob eine derartige Rückausnahme entgegen der ursprünglichen Aufgabenverteilung in § 3 VbS überhaupt zulässig ist. Wenn der räumliche Wirkungsbereich des Beklagten nach § 2 Abs. 2 VbS das Gebiet der Mitgliedsgemeinden umfasst, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Erhebung eines Kurbeitrags in... dann aber gerade nicht dem Beklagten zustehen soll, wo doch dies ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt des Beklagten ist.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum dem Beklagten formal in § 3 Abs. 2 d) VbS der Erlass der Kurbeitragssatzung wie auch der Vollzug dieser Satzung übertragen wird, gleichzeitig aber in § 3 Abs. 2 e) VbS der Beklagte dagegen die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und für deren Rechnung einheben soll. Soweit dem Beklagten ohnehin der Vollzug der von ihm zu erlassenden Kurbeitragssatzung insgesamt übertragen ist, bleibt offen, warum er dann in fremden Namen (für die Mitgliedsgemeinden) Vorauszahlungen erheben soll. Die grundlegende Herausnahme des Gebiets der Gemeinde ... kann wohl auch nicht auf Art. 22 Abs. 3 KommZG gestützt werden. Danach kann die Verbandssatzung den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzung und Verordnungen zu erlassen, ausschließen. Derartige einzelne Befugnisse, die ausgenommen werden können, sind wohl nur solcher sachlicher Natur, nicht aber Befugnisse betreffend das Gebiet einzelner Verbandsgemeinden.

Weiterhin fragwürdig ist, dass die ursprüngliche Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 28. Juni 2005 zunächst nach ihrem Wortlaut für das Gebiet sämtlicher Verbandsmitglieder gelte sollte (§ 2 KBS: Kurgebiet ist das Verbandsgebiet), dann aber mit der Änderungssatzung vom 15. März 2011 das Gebiet der Gemeinde ... herausgenommen wurde („Am Ende von § 2 wird angefügt „ohne das Gebiet der Gemeinde... bei ...“„), dies zudem rückwirkend zum 1. Januar 2003. Dies ist nicht nur eine bloße redaktionelle Berichtigung, da ja der Geltungsbereich verändert wird und damit auch die Grundlage jeglicher Kalkulation der Kurbeiträge rückwirkend verändert würde.

3.2 Jedenfalls leidet die Satzung an erheblichen materiell-rechtlichen Mängeln hinsichtlich eines Jahrespauschalkurbeitrags, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.

Nach Art. 7 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist nach Art. 2 Abs. 1 KAG aufgrund einer besonderen Abgabesatzung der Gemeinde zu erheben, wobei die Satzung die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in die Gemeinde zu orientieren hat.

3.2.1 Vorliegend fehlt es an einer belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet. Hierzu legt die Regelung in § 7 KBS, die einen pauschalierten Jahreskurbeitragssatz festsetzt, eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Zweitwohnungsinhabers von 40 Tagen im Verbandsgebiet zugrunde.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 7 KAG ist eine pauschale Abgeltung für Zweitwohnungsinhabern grundsätzlich möglich, die sich dabei an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber zu orientieren hat. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGHE 53,8 bzw. NVwZ 2000, 225) ausgeführt, der Gesetzgeber sei an einer Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung oder durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert. Die grundsätzlich zulässige Pauschalierung habe sich aber nach dem Gesetzeswortlaut an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern in der Gemeinde zu orientieren. Dabei schreibe das Gesetz nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln habe. Für die Art der Ermittlung könnten sich unterschiedliche Methoden anbieten. Zu denken sei etwa an eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in denen sich Zweitwohnungen befänden. Außerdem könnten Erfahrungswerte berücksichtigt werden, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben hätten. Schließlich stehe auch nichts dagegen, die Auskünfte von Zweitwohnungsinhabern über ihre jeweilige jährliche Aufenthaltsdauer im Kurort zu verwenden, die sie anderen Behörden gegenüber abgegeben hätten, soweit sie von der Gemeinde verwertet werden dürften. Zur Frage des Zeitpunkts der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer liege es nahe, diese grundsätzlich vor Satzungserlass durchzuführen und auf etwa diesen Zeitpunkt zu beziehen. Es reiche allerdings auch aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigten. Zu berücksichtigen sei auch, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlange. Das ergebe sich schon daraus, dass sich der pauschale Kurbeitragssatz an diesem Kriterium lediglich zu orientieren habe. Hätte der Gesetzgeber eine exakte Berechnung vorausgesetzt, hätte das im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag finden müsse. Das bedeute, dass den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eröffnet sei.

Hierzu hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2015 erläutert, dass eine übersandte Statistik aus 2005 nur Übernachtungen von Gästen berücksichtige. Übernachtungen von Zweitwohnungsinhabern würden vom Beklagten seit dem Jahr 1993 nicht mehr erfasst. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrage pro Gast und pro Aufenthalt 9,74 Tage. Die Gästeankünfte ergäben sich aus der Meldescheinabgabe mit Angabe des An- und Abreisetages. Bei jedem Aufenthalt müsse ein neuer Meldeschein abgegeben werden. In der Statistik werde jeweils ein Gast pro Meldeschein berücksichtigt. Der ermittelte Durchschnittswert aus dem Jahr 2005 zeige, dass das jeweilige Bett in der Zweitwohnung an 46,54 Tagen durch Gäste - also nicht durch Zweitwohnungsinhaber selbst - belegt worden sei.

Dieser Durchschnittswert von 46,54 Tagen kann damit gerade nicht für die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern zugrunde gelegt werden.

Im Schreiben vom 27. Februar 2015 wird weiter ausgeführt, dass bis zum 31. Dezember 1992 mit jedem Zweitwohnungsinhaber ein gesonderter Jahrespauschalkurbeitrag vereinbart worden sei. Um den erheblichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sei zum 1. Januar 1993 eine neue Kurbeitragssatzung in Kraft getreten, die erstmals auch einen Jahrespauschalkurbeitrag festgesetzt habe. Bei 40 Tagen durchschnittlicher Aufenthaltsdauer seien folgende Annahmen zugrunde gelegt worden: Im Jahr 1992 seien 606 freiwillige Pauschalen abgeschlossen worden, woraus sich 24.878 Übernachtungen mit einem durchschnittlichen Aufenthalt von 41,06 Tagen ergeben hätten. Zudem sei das Urlaubsverhalten berufstätiger Zweitwohnungsbesitzer dahin bewertet worden, dass deren halber Jahresurlaub, also 15 Tage, sowie ein Viertel der Wochenenden (52 Wochen x 2 = 104 Tage), also 26 Tage, insgesamt also 41 Tage angenommen worden seien. Nachdem keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich das Urlaubs- und Freizeitverhalten der Gäste in den letzten Jahren verändert habe, sei auch dieser Ansatz weiter verwendet worden.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wurde vertieft, für eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung dieser 40 Tage bestehe keine Notwendigkeit. Die Ermittlungsgrundlagen 1992 lägen zwar schon längere Zeit zurück, es seien aber keine Anhaltspunkte für ein verändertes Urlaubs- und Freizeitverhalten ersichtlich. So seien 1992 in Zweit- und Ferienwohnungen 55.601 Gäste mit 638.898 Übernachtungen gemeldet gewesen, im Jahr 2005 68.024 Gäste mit 569.673 Übernachtungen. Die Zahl der Zweitwohnungen sei von 416 (2005) auf 490 (2014) gestiegen. Der Trend sei also ansteigend, was einen Rückschluss auf die ungebrochene Beliebtheit und damit auch Eigennutzung der Zweitwohnungen zulasse. Die angenommene Aufenthaltsdauer von 40 Tagen falle auch nicht aus dem Rahmen, sie werde von vielen Tourismusorten praktiziert.

Diese Übernachtungszahlen aus dem Jahr 1992 und die Annahmen zum Urlaubsverhalten bzw. Nutzungsverhalten der Zweitwohnungsinhaber lassen sich nicht als Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 6. September 2005, in Kraft getreten am Tag nach ihrer Verkündung, verwenden. Auch wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 13.8.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass keine mathematisch exakte Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts eines Zweitwohnungsinhabers erforderlich ist, und auch den Gemeinden bzw. dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist trotzdem eine zeitnähere und auf aktuellere Umstände bezogene Ermittlung des durchschnittlichen Aufenthalts zu verlangen. Die Nutzung von Übernachtungszahlen, die auf mindestens 14 Jahre alten Erhebungen beruhen, erscheint nicht gesetzeskonform. Auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass die Ermittlung des heutigen durchschnittlichen Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern schwierig ist, sind doch weitere Aufklärungen bzw. Ermittlungen zu verlangen. So ist es dem Beklagten auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) zuzumuten, u.U. eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber und der Verwalter von Anwesen, in dem sich Zweitwohnungen befinden, vorzunehmen. Insoweit kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass Zweitwohnungsinhaber unrichtige Angaben machen würden, um so die beabsichtigte Pauschalregelung nach unten zu drücken (so aber wohl kritisch VGH a. a. O., Rn. 33 in juris: erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung). Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen.

Im Übrigen ist auch das typisierend betrachtete Urlaubsverhalten von Zweitwohnungsinhabern nicht überzeugend. Die Annahme, dass jeder Zweitwohnungsinhaber die Hälfte seines Jahresurlaubs und ein Viertel sämtlicher Wochenenden im Jahr in der Zweitwohnung verbringt, ist weder für den damaligen Zeitpunkt 1992 noch für 2005 noch für heute belegt. Der Beklagte hat hierzu weder konkret auf das Verbandsgebiet bezogene noch allgemeine statistische Erhebungen vorgelegt.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 8. Oktober 2014 (Au 6 K 13.1562 - juris), dass auch auf bereits etliche Jahre zurückliegende Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zurückgegriffen werden kann. Dort wurde es für zulässig gehalten, hinreichend gesicherte Erkenntnisse aus dem Kalenderjahr 1996 auf das Jahr 2006 zu übertragen, in welchem eine Änderungssatzung erlassen worden war, wobei allerdings bereits eine Überprüfung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer durch Urteil vom 18. Dezember 2002 (Au 5 K 00.1628) stattgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht Augsburg ging bei seiner Überprüfung davon aus, dass sich nach dem vorgelegten Tourismusbericht 2010 die Belegtage gegenüber dem Jahr 2000 wie auch 2008 nur geringfügig verändert hätten, woraus es ableitete, dass sich auch die allgemeine Nutzung der Zweitwohnungen nicht relevant verändert habe, zumal auch die Anzahl der Zweitwohnungen von 1.537 im Jahr 2005 auf 2.006 im Jahr 2013 gestiegen sei. Insoweit dränge sich eine erneute Überprüfung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer, die von der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, nicht auf.

Eine derartige Schlussfolgerung mag dann zutreffend sein, wenn valide frühere Annahmen in geringeren Zeitabschnitten wie in dem vom Verwaltungsgerichts Augsburg entschiedenen Verfahren überprüft oder zumindest hingenommen worden waren. Im hier vorliegenden Fall erscheint aber der Zeitraum zwischen den im Jahr 1992 validierten Aufenthaltstagen und dem Erlass der anzuwenden Kurbeitragssatzung im Jahr 2005 doch zu weitreichend, als dass eine derartige bloß vermutete oder geschätzte Weitergeltung der Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer anzunehmen wäre.

Zudem wurde, wie ausgeführt, auch die weitere Überlegung des Beklagten zum üblichen Urlaubs- und Freizeitverhalten der Zweitwohnungsinhaber - halber Jahresurlaub zzgl. ein Viertel der Wochenenden - durch nichts belegt. Auch ein Vergleich mit in benachbarten Fremdenverkehrsgemeinden angenommenen durchschnittlichen Aufenthaltsdauern von 40 bis 50 Tagen führt nicht weiter, da auch für diese Nachbargemeinden nicht bekannt ist, ob und wie tatsächlich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ermittelt worden sein sollte. Auch für benachbarte Fremdenverkehrsgemeinden ist eher zu vermuten, dass wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Erhebung der Aufenthaltsdauer lediglich eine annahmenbasierte Festsetzung erfolgte.

3.2.2 Der Jahrespauschalsatz wurde, die zutreffende durchschnittliche Aufenthaltsdauer dahingestellt, im Vergleich mit den Tagessätzen rechnerisch fehlerhaft ermittelt.

Die Kurbeitragssatzung in der ursprünglichen Fassung vom 6. September 2005 enthielt in § 4 Abs. 2 KBS einen differenzierten Kurbeitragssatz, unterschieden nach Hauptsaison und Nebensaison. In der Hauptsaison vom 1. Mai bis 31. Oktober und vom 21. Dezember bis 26. Februar war ein Tagesbeitrag für Erwachsenen von 1,80 Euro und für Kinder von 0,80 Euro, in der Nebensaison (1.3. bis 30.4. und 1.11. bis 20.12.) dagegen für Erwachsene von 1,30 Euro und für Kinder von 0,60 Euro festgesetzt. In § 7 Abs. 1 KBS 2005 war ursprünglich geregelt, dass Personen, die ihre zweite oder weitere Wohnung im Kurgebiet haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, ein Jahrespauschalbeitrag erhoben wird, dem eine Aufenthaltsdauer von 40 Tagen zugrunde liegt. In § 7 Abs. 3 KBS 2005 war der Jahrespauschalbeitrag pro Person für einzelne Personen bzw. bei Familien für Erwachsene in Höhe von 72 Euro und für Kinder in Höhe von 32 Euro festgesetzt. Diesen Pauschalsätzen lag, wenn man sie durch die angenommenen 40 Aufenthaltstage teilt, ein Tageskurbeitragssatz von 1,80 Euro für Erwachsene und 0,80 Euro für Kinder zugrunde. Dies unterstellt für sich genommen, dass sich Jahreskurbeitragspauschalverpflichtete nur jeweils in der Hauptsaison im Kurgebiet aufhalten würden. Es wird übersehen, dass sich auch Zweitwohnungsinhaber im Kurgebiet wohl auch in der Nebensaison dort aufhalten dürften. Insoweit wäre eine Mischkalkulation von durchschnittlichen Aufenthaltstagen in der Hauptsaison und in der Nebensaison erforderlich, die nicht vorgenommen wurde. Insoweit läge, die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen unterstellt, eine überhöhte Heranziehung der Zweitwohnungsinhaber im Rahmen der Pauschale vor, was zur Nichtigkeit führt.

Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebensaison bei den Tagessätzen in § 4 Abs. 2 KBS wurde erst mit der Änderungssatzung vom 22. April 2010 aufgehoben. Eine zuvor fehlerhafte Beitragssatzung kann aber durch eine nachträgliche Teilkorrektur nicht geheilt werden, vielmehr wäre ein vollständiger Satzungsneuerlass erforderlich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht eine punktuelle Änderung einzelner Regelungen des Beitragsteils nicht aus, ein vollständiger Neuerlass des Beitragsteils der Satzung wäre erforderlich (vgl. hierzu u. a. BayVGH, U. v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 109).

3.2.3 § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom15. März 2011 ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil hiermit ergänzend die Kurbeitragspflicht auch von Ehegatten und einkommenssteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder eingeführt wird, ohne dass aber gleichzeitig eine entsprechende Regelung für Lebenspartner getroffen wurde. Zudem wurde in der Regelung für Ehegatten nicht berücksichtigt, dass eine derartige Einbeziehung von Ehegatten nur möglich ist, wenn der Ehegatte nicht dauernd getrennt vom Zweitwohnungsinhaber lebt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. August 1999 (a. a. O.) grundlegend entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nach ihrer Zweckrichtung dahin auszulegen ist, dass der Satzungsgeber befugt ist, auch den Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Die Einbeziehung des Ehegatten lasse sich zwar nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen. Für die Einbeziehung auch des Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags spreche aber, dass nach dem den Gesetzen zugrunde liegenden Leitbild der Ehe (z. B. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine Vermutung bestehe, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischer Weise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten. Die für die gesetzliche Ermächtigung maßgeblichen Erwägungen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung würden verfehlt, wenn für den Wohnungsinhaber der Kurbeitrag pauschaliert, für seinen Ehegatten aber nach Maßgabe seiner Meldepflicht individuell zu ermitteln wäre. Beim Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers bestünden überdies die gleichen Vollzugsprobleme bei der Erhebung des Kurbeitrags (erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung) wie beim Zweitwohnungsinhaber selbst.

Diese Auffassung wurde auch in einer späteren Entscheidung aufrechterhalten (BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117). Das Leitbild der Ehe mit der darauf gegründeten Vermutung, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischer Weise in einer Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten, gelte auch heute noch. Ebenso würden Praktikabilitätserwägungen für die Pauschalierung auch des Kurbeitrags für den Ehegatten sprechen.

Dies zugrunde gelegt muss aber einschränkend verlangt werden, dass nicht nur ein formales Band der Ehe besteht, sondern dass es sich um eine gelebte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter der Annahme des herkömmlichen Leitbilds der Ehe auch den Ehegatten in die Pauschalierungsregelung miteinzubeziehen, denn nur bei einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft kann angenommen werden, dass die Ehegatten regelmäßig gemeinsam und gleichzeitig die Zweitwohnung nutzen.

Damit ist als Korrektiv in der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 KBS für die Pauschalierungsregelung des Ehegatten einzufügen, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Auch § 1353 Abs. 2 BGB geht davon aus, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn u. a. die Ehe gescheitert ist, also keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Insoweit sind auch eingehende weitere zivilrechtliche Regelungen in § 1361 bis § 1361 b) BGB für getrenntlebende Ehegatten getroffen.

Die undifferenzierte Einbeziehung eines Ehegatten, gleich ob in Lebensgemeinschaft oder dauernd getrenntlebend, führt damit ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der in der Änderungssatzung vom 15. März 2011 getroffenen Regelung. Es ist nicht gerechtfertigt, auch dauernd getrenntlebende Ehegatten zu einem pauschalen Jahreskurbeitrag heranzuziehen, da bei diesen gerade wegen des dauernden Getrenntlebens sehr viel dafür spricht, dass sie die Zweitwohnung nicht mehr zusammen mit dem zweitwohnungsinhabenden Ehegatten nutzen.

Darüber hinaus fehlt es an einer Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl I 786), sieht insoweit eine Gleichstellung der Lebenspartner mit verehelichten Partnern vor, die § 1353 Abs. 1 BGB weitgehend angenähert ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen; die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Entsprechendes regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz erklären zwei Personen gleichen Geschlechts, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG) sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe.

Insoweit greifen dieselben Überlegungen für Lebenspartner, wie sie für die über den Gesetzeswortlaut hinaus begründete Einbeziehung des Ehegatten in die Kurbeitragspauschale angestellt werden. Auch der Landesgesetzgeber hat mittlerweile im Kommunalabgabengesetz eine Gleichstellung vorgenommen. So ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 KAG geregelt, dass bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro beträgt. Dies ist zwar eine Einzelfallregelung für die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungsteuer aufgrund der wirtschaftlich eingeschränkten Situation eines Zweitwohnungsinhabers nicht erhoben wird. Gleichwohl zeigt die Einfügung mit der Gleichstellung nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten und Lebenspartner, dass diese familienrechtlichen Bindungen auch im Abgabenrecht Anwendung finden sollen. Dies hat auch für eine Pauschalierungsregelung wie hier in § 7 Abs. 1 KBS Eingang zu finden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320) wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang.

Hinzu kommt, dass wechselweise Ehegatten gegenüber Lebenspartnern und Lebenspartner gegenüber Ehegatten entweder besser oder schlechter behandelt würden. Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 40 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner.

Auch aufgrund der fehlenden Miteinbeziehung eines Lebenspartners in die Neuregelung der Pauschalierung für Ehegatten ist § 7 Abs. 1 KBS in der Fassung der Änderungssatzung vom15. März 2011 nichtig.

4. Da zumindest eine Teilnichtigkeit der Pauschalierungsregelung vorliegt, sind der hierauf gestützte Jahreskurbeitragsbescheid an den Kläger vom 13. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 17. Januar 2014 mangels Rechtsgrundlage aufzuheben. Die Frage, ob die Kurbeitragssatzung des Beklagten insgesamt nichtig ist, weil Sonderregelungen für die Gemeinde ... am ... getroffen wurden, die von der Aufgabenzuweisung der Zweckverbandssatzung nicht grundlegend getragen werden, weil fehlerhafte Beitragssätze festgesetzt wurden, oder weil, wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es überhaupt keine Kalkulation der Kurbeitragssätze gibt, kann damit dahinstehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 84 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/09/2016 00:00

Tenor I. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugere
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.