Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Aug. 2016 - 4 BV 15.844

bei uns veröffentlicht am01.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kurbeitragsbescheide des Beklagten, die dieser auf der Grundlage seiner Kurbeitragssatzung vom 29. Juni 1976 (im Folgenden: KBS) erlassen hat. Mehrere Gemeindeteile des Beklagten sind als Luftkurort staatlich anerkannt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin und Betreiberin eines als Hotel garni geführten Beherbergungsbetriebs, der im Kernort und damit im Kurgebiet des Beklagten gelegen ist.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 1.175,50 Euro fest. Zuvor war es zwischen den Beteiligten zu Diskussionen über die Erfüllung der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht gekommen. Nachdem die Klägerin den diesbezüglichen Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen war, wertete dieser die beim Tourismusbüro vorhandenen Meldescheine der Jahre 2008 bis 2011 aus und ermittelte anhand ihrer die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen und ihre (teils geschätzte) Verweildauer. Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid über die Abführungsfestsetzung zum Kurbeitrag erlassen, als dessen Anlage die Auswertung der Meldescheine beigefügt war.

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Bescheid vom 8. August 2013 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Kurbeitragssatzung des Beklagten sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Übernachtungsgäste. Die Satzung sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste wie etwa für Wallfahrtsgruppen zwar vor; diese würden aber tatsächlich nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten bzw. Ortsteilen des Beklagten ihren Urlaub verbrächten. Sie könnten über die Erlebniscard ebenfalls die Kureinrichtungen nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde.

Der Beklagte führte im Rahmen der Klageerwiderung aus, das Kurgebiet und damit die Erhebung des Kurbeitrags sei räumlich auf die Bereiche des Gemeindegebiets beschränkt, für die eine staatliche Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Ausweitung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei wegen der dortigen Wasserqualität nicht möglich und werde nach einem Beschluss des Tourismusausschusses vom 5. November 2013 nicht mehr weiterverfolgt. Soweit Wallfahrer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, würden auch sie zum Kurbeitrag herangezogen. Selbst wenn es in der Vergangenheit beim Satzungsvollzug vereinzelt zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Einnahmen aus dem Kurbeitrag (zuletzt 2014: 40.505,50 Euro) reichten nicht annähernd aus, um die Ausgaben für kommunale Einrichtungen auch nur ansatzweise zu decken. Die Erlebniscard, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz, dessen Geltung nicht auf das Gemeindegebiet des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte sei Mitglied der Tourismuszentrale, deren Träger der Landkreis sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Einklang mit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe, möge auch der Satzungsvollzug vereinzelt schwierig sein. Die Heranziehung von Tagesgästen sei z. B. in Badekurorten gängige Praxis.

Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2014 den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für das Jahr 2013 auf 866,00 Euro fest. Grundlage für die Abführungsfestsetzung war wiederum eine Auswertung der dem Tourismusbüro vorliegenden Meldescheine. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2015 hat die Klägerin ihre Klage auf den Kurbeitrag 2013 erstreckt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, auch den Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben. Zur Begründung trug die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten im Vollzug des Kurbeitrags habe entgegen anderweitiger Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag in den Kurbeitragszonen um 100% erhöht worden sei. Ihre Gäste würden mit dem Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte die Beklagtenseite unter anderem, ein besonderes Formblatt für den Kurbeitrag von Tagesgästen gebe es nicht. Ein Tagesgast könne aber das für die Beherbergungsbetriebe vorhandene Formblatt ausfüllen und seinen Kurbeitrag leisten. Die spezifischen Fremdenverkehrseinrichtungen des Beklagten seien frei zugänglich; es werde somit keine Möglichkeit gesehen, von Tagesgästen Kurbeiträge zu erheben. Die jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen beliefen sich auf ca. 40.000 Euro. Damit ließen sich gewisse Unterhalts- und Instandsetzungsaufwendungen an den Wanderwegen und Naturparkmaßnahmen decken. Für Wanderwege fielen jährlich 20.000 Euro bis 30.000 Euro an, für Naturparkmaßnahmen 30.000 Euro bis 50.000 Euro. Der Personalaufwand für das Tourismusbüro betrage ca. 100.000 Euro. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags Defizite in Höhe von 150.000 Euro für die Gemeinde.

Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2014 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Kurbeitragssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Abgabengerechtigkeit bzw. Belastungsgleichheit, weil entgegen den Regelungen der § 1, § 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont blieben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen würden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz habe zur Folge, dass die Klägerin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig sei. In den Verantwortungsbereich des Normgebers fielen tatsächlich ungleiche Belastungen dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhten, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne. Hier liege kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste. Tagesgäste seien sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebiets gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachteten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung sowie Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhielten. Das in der Satzung vorgesehene Formblatt gebe es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite werde eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch sei. Selbst eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste dahingehend, dass diese nur kurbeitragspflichtig seien, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden könnten, helfe jedoch nicht weiter. Der Beklagte biete weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen an, noch verfüge er über abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage ließen dies nicht zu. Der Beklagte unternehme aber auch keine sonstigen Anstrengungen, um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrags anzuhalten. Damit bestehe offenkundig eine strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung, die auf die Abführungspflicht der Klägerin durchschlage und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führe.

Das Urteil wurde erstmals am 12. März 2015 und - nach Erlass eines Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2015 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung - erneut am 18. März 2015 zugestellt. Der Beklagte hat am 13. April 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Kurbeitragssatzung entspreche im Wesentlichen der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Oktober 1974 und dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags. Nach der Satzung sei jeder, der den Abgabetatbestand erfülle, zur Zahlung verpflichtet, so dass kein strukturelles Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizit, mithin keine strukturelle Undurchführbarkeit bestehe. Das Kurgebiet des Beklagten weise verschiedene Besonderheiten auf. Pro Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen das Gemeindegebiet, die sich aber nicht alle zu Kur- oder Erholungszwecken dort aufhielten. Soweit sie die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllten, seien Wallfahrtsgruppen aber nicht von der Erhebung ausgenommen. Im Kurgebiet gebe es keine abgrenzbaren gemeindlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen eine Erhebung möglich wäre. Die Gemeinde betreibe kein Hallenbad mehr; das Freibad sei eintrittsfrei zugänglich. Der Beklagte betreue und pflege im Gemeindegebiet rund 260 km Wanderwege einschließlich eines Wander-Leitsystems, für die kostenfreie Parkplätze unterhalten würden. Die freie Natur bei guter Luft sei das wesentliche Potential, verbunden mit Sehenswürdigkeiten, die aber ebenfalls - soweit in kommunaler Hand liegend - eintrittsfrei zugänglich seien. Eine Ausdehnung des Kurgebiets auf andere Gemeindeteile sei bisher gescheitert und angesichts der geltenden Anforderungen auch nicht mehr realistisch. Im „Haus des Gastes“, dem Tourismusbüro, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu melden und den Beitrag zu leisten. Allerdings gebe es im Kurgebiet kein Personal, das den Kurbeitrag erhebe bzw. seine Entrichtung kontrolliere. Auch bestünden keine technischen Einrichtungen wie Automaten, die die Entrichtung des Kurbeitrags mit entsprechendem Nachweis ermöglichten. Die sogenannte Erlebniscard, die bei Meldenachweis diverse Vergünstigungen bei Eintritten ermögliche, beschränke sich nicht auf das Gemeindegebiet, sondern gelte im gesamten Tourismusgebiet Fränkische Schweiz. Automaten zur Erhebung des Beitrags unter Bon-Ausgabe seien in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets und des fehlenden Kontrollpersonals unverhältnismäßig teuer. Das angefochtene Urteil überspanne die Anforderungen an den Vollzug der Satzung bei Tagesgästen angesichts des technisch und verwaltungsmäßig unverhältnismäßigen Vollzugsaufwands deutlich.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Da der Beklagte auf die Beitragspflicht für Tagesgäste weder in einem Aushang noch in seiner Tourismusbroschüre noch auf seiner offiziellen Homepage oder in sonstigen Prospekten hingewiesen habe, solle die Beitragserhebung für Tagesgäste ersichtlich von vornherein ausgeschlossen sein. In der Tat gebe es außer guter Luft, Wanderwegen und einer kleinen Kneippanlage keine weiteren Einrichtungen im Gemeindegebiet. Das Kulturzentrum im nicht prädikatisierten Ortsteil M. sei seitens des Beklagten mit einem erheblichen finanziellen Aufwand errichtet worden. Nutznießer seien in erster Linie die Urlaubsgäste in M., die jedoch keinen Kurbeitrag bezahlen müssten. Im Übrigen würden die Wanderwege überwiegend von Tagsausflüglern aus den nahegelegenen Ballungsräumen genutzt, so dass der Anteil der Übernachtungsgäste deutlich untergeordnet sei. Es widerspreche dem Grundgedanken der Beitragsgerechtigkeit, wenn bei gleichem Nutzen nur wenige einen Beitrag zu zahlen hätten und der Großteil der Nutzer verschont bleibe. Es sei nur teilweise zutreffend, dass die Kurbeitragszahler durch die Erlebniscard besondere Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten, weil alle Gäste automatisch die Erlebniscard erhielten.

Der Beklagte erwidert, der Kurbeitrag werde nicht kostendeckend erhoben, sondern es verbleibe nach Erhebung noch ein jährliches Defizit zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro. Daraus folge, dass die nicht eingehenden Einnahmen von Tagesgästen nicht durch die Übernachtungsgäste mitbezahlt würden. Die Thematik falle vielmehr unter den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“. Überall dort, wo der Kurbeitrag von Tagesgästen nicht über die Eintrittsentgelte bei Kureinrichtungen erhoben werden könne, scheitere eine Beitragserhebung an dem unverhältnismäßigen Aufwand. Dies stelle aber keine Benachteiligung der einhebungs- und abführungspflichtigen Beherbergungsbetriebe dar. Da die Klägerin selbst nicht beitragspflichtig, sondern nur einhebungs- und abführungspflichtig sei, könne sie sich ohnehin nicht auf ein vermeintliches Vollzugsdefizit bei den Tagesgästen berufen. Innerhalb der Gruppe der Beherbergungsbetriebe bestehe kein Vollzugsdefizit. Die Handhabung in anderen kurabgabeberechtigten bayerischen Gemeinden erfolge in gleicher Weise, soweit nicht über eintrittsentgeltpflichtige Einrichtungen eine Erhebung bei Tagesgästen erfolgen könne.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern macht sich - ohne eigene Antragstellung - eine Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Januar 2016 zu eigen. Dieses äußert sich zur Frage der Kurbeitragspflicht von Tagesgästen wie folgt: Für die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste sei eine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS vorhanden. Vergleichbare Regelungen seien in einer Vielzahl von Kurbeitragssatzungen enthalten. Dass auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht unterlägen, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Vollziehbarkeit der Beitragserhebung bei Tagesgästen werde in der Literatur kritisch diskutiert und sei an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuer- bzw. Abgabenrecht zu messen. Für den Regelfall erscheine die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen vollziehbar ausgestaltbar und in der Satzung des Beklagten auch ausgestaltet. Es sei daher in der Regel nicht anzunehmen, dass die Erhebungsregel nicht auf Durchsetzung des materiellen Erhebungsbefehls gerichtet sei. Dass gerade in kleineren Erholungsorten mit eingeschränktem touristischem Angebot ein höheres Risiko des Nichtvollzugs bestehe, sei einzuräumen, ändere aber nichts an der Geeignetheit der Erhebungsregel im Grundsatz. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zur Nichtigkeit der materiellen Beitragsnorm führe, liege beim Kurbeitrag im Allgemeinen somit nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Anführungen der Verfahrensbeteiligten bestehe im Ortsbereich des Beklagten wohl ein Vollzugsdefizit, das im Verfahren noch weiter aufzuklären sei.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Beklagte mit, dass im streitgegenständlichen Abführungszeitraum 2008 bis 2011 kein Tagesgast einen Kurbeitrag entrichtet habe. Erkenntnisse zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Übernachtungsgästen und Tagesgästen im Kurgebiet lägen nicht vor. Seit Mai 2016 habe der Beklagte eine Kurkarte geschaffen, die den Übernachtungsgästen mit Entrichtung des Kurbeitrags ausgereicht werde und von den Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte einen Auszug aus einer Studie vor, die im Zeitraum 2005 bis 2015 für die Fränkische Schweiz insgesamt von einem Umsatzanteil der Übernachtungsgäste von 40% und der Tagesgäste von 60% ausgeht. Der Beklagte machte Ausführungen zur tatsächlichen Vollzugspraxis.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2012 und 3. September 2014 zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Heranziehung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste ist von der Kurbeitragssatzung des Beklagten gedeckt (1.). Der Umstand, dass die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen im Kurgebiet des Beklagten nicht zumutbar vollzogen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (2.).

1. Der Beklagte kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 7 KAG und der darauf beruhenden Kurbeitragssatzung zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste heranziehen. Der Beklagte ist in den räumlichen Grenzen seiner Anerkennung als Luftkurort zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt (dazu a). Ihm entsteht insbesondere mit seinem ausgedehnten Wanderwegenetz ein beitragsfähiger Aufwand, den er nach seinem Ermessen durch die Erhebung eines Kurbeitrags mitfinanzieren kann (dazu b). Die Klägerin kann als Beherbergerin von Übernachtungsgästen für den Kurbeitrag in Anspruch genommen werden (dazu c).

a) Der Beklagte ist in seinen prädikatisierten Ortsteilen zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigt. Nach Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als (u. a.) Luftkurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Unstreitig ist der Beklagte teilweise, hinsichtlich mehrerer Ortsteile, als Luftkurort gemäß § 9 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV - v. 17.9.1991, GVBl S. 343) anerkannt. Damit zählt der Beklagte, soweit seine Anerkennung als Luftkurort reicht, zum Kreis der erhebungsberechtigten Gemeinden. Der Beherbergungsbetrieb der Klägerin ist im Kernort und damit im Kurgebiet gelegen. Die Frage, ob die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 KAG in Verbindung mit der Bayerischen Anerkennungsverordnung auch für andere, nicht prädikatisierte Ortsteile des Beklagten vorliegen oder realistischerweise erreichbar sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen - staatlichen Anerkennung als Luftkurort, die Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632; U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Angesichts des konstitutiven Charakters der staatlichen Anerkennung und der beschränkten Reichweite des Kurgebiets können Übernachtungsgäste in den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Beklagten nicht zum Kurbeitrag herangezogen werden, auch wenn sie aufgrund der räumlichen Nähe ohne Weiteres Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

b) Dem Beklagten entsteht auch ein kurbeitragsfähiger Aufwand. Der Einwand der Klägerin, es fehle im Kurgebiet des Beklagten an spezifischen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen für das Heilmittel „Klima“ (§ 9 Nr. 1 BayAnerkV), vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vorbringen geht von einem zu engen Verständnis des beitragsfähigen Aufwands aus. Zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen (Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen beispielsweise auch Sport- und Unterhaltungsanlagen oder Spazier- und Wanderwege (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632). Der Beklagte verfügt neben einem Kneippbecken insbesondere über ein ausgedehntes Wanderwegenetz von ca. 250 km samt Wander-Leitsystem und Parkplätzen, das er mit entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen pflegt und das zumindest teilweise im Kurgebiet gelegen ist. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde ihren nach Art. 7 Abs. 1 KAG beitragsfähigen Aufwand durch die Erhebung eines Kurbeitrags (mit-)finanziert, steht in ihrem Ermessen (BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726). Auf die Abgrenzbarkeit der Kureinrichtungen kommt es für die Frage des beitragsfähigen Aufwands nicht an.

c) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für die bei ihr beherbergten Übernachtungsgäste findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS, sei es in Gestalt einer Abführungspflicht für eingehobene Kurbeiträge oder in Gestalt einer Haftung der Klägerin als Beherbergerin (vgl. zu den unterschiedlichen Pflichten BayVGH, B.v. 29.7.2011 - 4 ZB 11.253 - juris Rn. 6 ff.). § 6 Abs. 1 KBS bestimmt im Einklang mit der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KAG, dass die Beherberger von Kurbeitragspflichtigen zur Meldung der Beitragspflichtigen, zur Einhebung des Kurbeitrags und zur Haftung für den Eingang des Beitrags verpflichtet sind. Die Klägerin ist somit nicht selbst Schuldnerin des Kurbeitrags, sondern Adressatin der (sekundären) Melde-, Einhebungs-, Abführungs- und Haftungspflichten, die sich auf die (primäre) Kurbeitragsschuld ihrer Übernachtungsgäste beziehen und der Vereinfachung der Abgabenerhebung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2009 - 4 CS 08.3002 - juris Rn. 11). Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte die Klägerin nach Auswertung der Meldescheine mit den - hinsichtlich der Beitragshöhe unstreitigen - Bescheiden über die Abführungsfestsetzung für den Kurbeitrag ihrer Übernachtungsgäste in Anspruch nehmen.

2. Der Umstand, dass die - in der Satzung grundsätzlich ebenfalls vorgesehene (dazu a) - Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen nicht zumutbar vollzogen werden kann (dazu b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beklagte ist aufgrund seiner Besonderheit, ein Kurort ohne spezifische abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen zu sein, nicht zur Erfassung der Tagesgäste verpflichtet (dazu c). Dieser Befund lässt jedoch die Beitragspflicht von Übernachtungsgästen - mit entsprechenden Sekundärfolgen für die Klägerin als Beherbergerin - unter Gleichheitsgesichtspunkten unberührt (dazu d). Auch sonstige Erwägungen stehen einer Beitragserhebung nicht entgegen (dazu e).

a) In der Satzung des Beklagten ist die Erhebung des Kurbeitrags von Tagesgästen grundsätzlich angelegt. Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, der ebenfalls an den Begriff des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken anknüpft und damit nicht zwischen Übernachtungs- und Tagesgästen differenziert. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und die Rechtsnatur der Kurabgabe als Beitrag ist nach der Senatsrechtsprechung beitragspflichtig, wer sich nicht nur „ganz vorübergehend“ an einem Kurort aufhält und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat (BayVGH, U.v. 1.12.1982 - 4 B 80 A.330 - Umdruck S. 13). Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- oder Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 - BayVBl 2008, 632/633 m. w. N.). Die sonach von Art. 7 KAG und der Kurbeitragssatzung des Beklagten erfassten Tagesgäste im beitragsrechtlichen Sinn haben nach § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS mittels eines hierfür beim Beklagten erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt haben, hat der Beklagte - unstreitig - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Kurbeitrag von Tagesgästen erhoben. Angesichts der Besonderheit, dass es sich beim Beklagten um einen Luftkurort ohne abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen und -veranstaltungen handelt, ist ein zumutbarer Vollzug auch nicht möglich. Für die Erfassung der Tagesgäste besteht angesichts der Infrastruktur des Beklagten kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Das in der Satzung erwähnte Formblatt für den Tageskurbeitrag oder anderweitige Informationen über die Beitragspflicht gibt es im Gemeindegebiet nicht. Selbst wenn ein Formblatt existieren würde, stünde nach den Angaben des Beklagten kein Personal zur Einhebung und Kontrolle des Kurbeitrags zur Verfügung. Auch eine anderweitige Beitragserhebung von Tagesgästen ist beim Beklagten verwaltungspraktisch nicht möglich. Im Unterschied zu den meisten anderen Kurorten, insbesondere den Badekurorten, verfügt der Beklagte über keine spezifischen, entgeltpflichtigen Kureinrichtungen oder -veranstaltungen, über die eine Beitragserhebung möglich wäre. Insbesondere betreibt der Beklagte kein Hallenbad mehr, und das Freibad ist eintrittsfrei zugänglich.

Primäre Kureinrichtung zur Nutzung des Bioklimas bzw. der Luftqualität ist - neben einer kleinen Kneippanlage - das vom Beklagten unterhaltene, ca. 250 km lange Wanderwegenetz mit Wander-Leitsystem und Parkplätzen. Einer Beitragserhebung von Wanderern stehen jedoch sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hürden entgegen. Das Wanderwegenetz des Beklagten ist sehr ausgedehnt, nicht ausschließlich im Kurgebiet gelegen, offen zugänglich und mit 17 Parkplätzen kaum überblickbar. Wie der Beklagte dargelegt hat, wären Ticketautomaten zur Beitragserhebung in Anschaffung und Unterhaltung angesichts der Größe des Gemeindegebiets unverhältnismäßig teuer. Auch insoweit hat er unwidersprochen auf den enormen Kontrollaufwand und seine knappen personellen und finanziellen Ressourcen hingewiesen. Überdies steht einer Erfassung von Wanderern das verfassungsrechtlich (Art. 141 Abs. 3 BV) garantierte Recht auf Naturgenuss entgegen, das seine einfachgesetzliche Ausprägung im naturschutzrechtlichen Betretungsrecht der Allgemeinheit nach Art. 27 BayNatSchG findet. Die Möglichkeit der Nutzung frei zugänglicher, nicht kontrollierbarer Wanderwege kann daher beitragsrechtlich nicht zumutbar erfasst werden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diskutierten Möglichkeiten und Neuerungen des Beklagten, die außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kurbeitragskarte, die von Tagesgästen im Tourismusbüro gegen Entrichtung des Kurbeitrags bezogen werden kann, wurde erst mit Wirkung vom Mai 2016 eingeführt. Zuvor gab es nur die - nicht speziell auf das Gemeindegebiet, sondern das gesamte Tourismusgebiet Fränkische Schweiz bezogene - sogenannte Erlebniscard, die von allen Gästen genutzt werden konnte. Bei den vom Beklagten nunmehr kostenpflichtig angebotenen Nachtwächterspaziergängen und Basilikaführungen ist bereits fraglich, ob sie Kur- und Erholungszwecken im Sinn des Art. 7 Abs. 1 KAG dienen und ob sie angesichts ihres punktuellen Charakters zur Erfassung von Tagesgästen geeignet sind. Dass der Beklagte von diesen Instrumenten im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

c) Angesichts der besonderen Gegebenheiten, die in seinem Kurgebiet den Vollzug mit zumutbarem Verwaltungsaufwand ausschließen, war der Beklagte nicht zur Erhebung des Kurbeitrags von seinen Tagesgästen verpflichtet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte an, die aufgrund der in der Praxis problematischen Erfassung von Tagesgästen eine einschränkende Auslegung deren Beitragspflicht als geboten ansehen. Danach sind Tagesgäste nur beitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (NdsOVG, B.v. 10.6.2011 - 9 LA 122/10 - NVwZ-RR 2011, 784/785; OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Insofern bedarf es einer Betrachtung nicht nur aus der Sicht der Nutzungsberechtigten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch aus der Perspektive der Gemeinde bzw. ihres Verwaltungsaufwands (vgl. zu den praktischen Vollzugschwierigkeiten auch Gottschaller, BayVBl 2016, 37/41 f., 45; Köhler/Meyer, BayVBl 2003, 195/198; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Loseblatt, Stand Juli 2015, Erl. 20 zu Art. 7). In aller Regel wird ein Kurort schon aufgrund der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen und der für die jeweilige Artbezeichnung speziellen Anforderungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 bis 9 BayAnerkV) über Kureinrichtungen und -veranstaltungen verfügen, deren Inanspruchnahme einen Anknüpfungspunkt für die Erhebung und Kontrolle des Kurbeitrags bietet. Ist dies - wie beim Beklagten - ausnahmsweise nicht der Fall, müssen die „ambulanten“ Gäste im Kurgebiet nicht erfasst werden. Die in der Satzung des Beklagten enthaltene Beitragspflicht ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste vom Kreis der Beitragspflichtigen ausgenommen sind. Insofern gilt nichts anderes, als wenn diese von vornherein nicht der normierten Beitragspflicht unterlägen.

d) Aus diesem Befund folgt jedoch nicht, dass der Beklagte unter Gleichheitsgesichtspunkten auch von Übernachtungsgästen - bzw. hier von der Klägerin als Sekundärverpflichteter - keinen Kurbeitrag erheben dürfte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in steuerrechtlichen Entscheidungen die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (grundlegend BVerfG, U.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239/268 ff. - Ls. 1 und 4; U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94/113 - Ls. 1 und 2). In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregeln beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte durch den Normgeber rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG, B.v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348/360, 364 - Ls. 3).

So liegt der Fall hier. Der die unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen und Übernachtungsgästen rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass der Beklagte seine Übernachtungsgäste mithilfe der Beherbergungsbetriebe und damit ohne wesentlichen Verwaltungsaufwand erfassen kann (vgl. § 3 Abs. 3 Var. 1, § 5 Abs. 1 Var. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 KBS). Die Melde- und Zahlungswege über die Beherberger der melderechtlich erfassten Übernachtungsgäste ermöglichen eine reibungslose und beim Beklagten wenig Vollzugsaufwand auslösende verwaltungstechnische Umsetzung. Diese verfahrensmäßige Erleichterung kann bei Tagesgästen naturgemäß nicht greifen, wenn im Kurgebiet keine Kuranstalten vorhanden sind (vgl. zu deren Sekundärpflichten Art. 7 Abs. 4 Satz 4 KAG sowie den - beim Beklagten insoweit ins Leere gehenden - § 6 Abs. 4 KBS). Der Verwaltungsaufwand darf angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Beklagten und der bei ihm vorhandenen Ressourcen verfassungsrechtlich zulässig berücksichtigt werden. Eine Beitragserhebung bei Tagesgästen würde angesichts der Geringfügigkeit der Jahreskurabgabe zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen (so auch BVerfG-K, B.v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112 zur Erhebung einer pauschalierten Jahreskurabgabe von Inhabern der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnungen). Die beim Beklagten zutage getretenen spezifischen Vollzugsfragen stellen somit einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.

e) Die Heranziehung der Klägerin zum Kurbeitrag für ihre Übernachtungsgäste ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Nach der Satzung des Beklagten beruht die Heranziehung zum Kurbeitrag letztlich auf zwei Säulen, den Übernachtungsgästen einerseits und den Tagesgästen anderseits. Ein unterschiedlicher Verwaltungsvollzug der beiden Gruppen ist bereits in der Satzung selbst angelegt (vgl. § 5 Abs. 1 Var. 1 KBS einerseits und § 5 Abs. 1 Var. 2 KBS andererseits), während innerhalb der Gruppe der Übernachtungsgäste der Vollzug unbestrittenermaßen gleichmäßig erfolgt. Auch wenn die Heranziehung der Tagesgäste aus den oben genannten Gründen ins Leere geht, bleibt die in der Satzung vorgesehene Beitragspflicht der Übernachtungsgäste rechtmäßigerweise bestehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter diesen Umständen von der Heranziehung der Übernachtungsgäste hätte absehen müssen oder auch nur wollen. Im Vergleich zu Tagesgästen haben Übernachtungsgäste umfassendere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen. Auch machen die Übernachtungsgäste einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Gäste im Kurgebiet des Beklagten aus, wie sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vorgelegten Unterlagen ergibt. Der Beklagte hat seinerseits unwidersprochen mitgeteilt, dass sich seine jährlichen Einnahmen aus den Kurbeiträgen auf ca. 40.000 Euro beliefen. Insgesamt ergäben sich für den Touristikbereich trotz Kurbeitrags und Fremdenverkehrsbeitrags jährliche Defizite zwischen 120.000 Euro und 150.000 Euro für die Gemeinde. Auch unter Berücksichtigung der bloßen Teilprädikatisierung des Beklagten sind Anhaltspunkte für eine Überdeckung zulasten der Übernachtungsgäste daher weder vorgetragen noch - zumal mit Blick auf den Bagatellcharakter des Kurbeitrags (§ 4 Abs. 2 KBS) - anderweitig ersichtlich. Im Übrigen kann es einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.041,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Tenor Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 08.08.2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in dem als Luftkurort anerkannten Kurgebiet des Beklagten das „...“.

Mit Bescheid vom 27.12.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre von 2008 bis 2011 in Höhe von 1.175,50 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2013 Widerspruch, den das Landratsamt Forchheim mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2013 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, der der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 10.08.2013 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2013, eingegangen bei Gericht am 05.09.2013, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 aufzuheben.

Zur Klagebegründung trägt sie vor, die Kurbeitragssatzung des Beklagten aus dem Jahr 1976 sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Gäste. Jedes Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen den Markt Gößweinstein, von denen viele auch übernachteten. Obwohl diesen Wallfahrern wie auch den sonstigen Urlaubsgästen die Möglichkeit gegeben sei, die Kureinrichtungen des Marktes zu nutzen, werde von Wallfahrern kein Beitrag erhoben. Die Beitragssatzung enthalte explizit keine Befreiung für Wallfahrer. Deren Nichtberücksichtigung stelle somit eine Ungleichbehandlung dar. Dies treffe auch auf die Gäste zu, die sich im Heim der ... in Gößweinstein zur Kur und Erholungszwecken aufhielten. Das Heim sei über viele Jahre bis vor kurzem gerade für Urlauber betrieben worden und habe diesen immer offen gestanden. Ein Kurbeitrag von diesen Gästen habe nie entrichtet werden müssen. Es stelle eine klare Ungleichbehandlung dar, wenn die Gäste der Gemeinde, die aus religiös motiviertem Anlass kämen oder in kirchlichen Einrichtungen nächtigten, vom Kurbeitrag verschont würden, obwohl sie Kureinrichtungen der Gemeinde genauso nutzen könnten. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten des Marktes ihren Urlaub verbrächten. Diese könnten ebenfalls die Kureinrichtungen der Gemeinde nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde. Diese Urlauber erhielten von der Gemeinde einen Erlebnispass, der ihnen die gleichen Vergünstigungen gewähre, wie den Gästen, die einen Kurbeitrag entrichteten. Auch ansonsten enthalte die Satzung mehrere nicht praktizierbare Regelungen. Es gebe viele Gäste, die sich nur auf der Durchreise befänden, spätabends ankämen und morgens zeitig abreisten. Selten hätten sie die Möglichkeit, Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, müssten aber trotzdem Kurbeitrag entrichten. Satzungen anderer Gemeinden sähen aus diesem Grund eine Kurbeitragspflicht erst nach einem Aufenthalt von zwei bis drei Tagen vor. Die Satzung des Beklagten sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste aber vor. Die Kurbeitragssatzung sollte eine rechtliche Grundlage darstellen, die jedem Gast und Vermieter die Gewissheit gebe, gerecht und nachvollziehbar behandelt zu werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19.09.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, ein Großteil des Gemeindegebietes des Beklagten sei staatlich anerkannter Luftkurort. Deshalb habe der Beklagte nach Art. 7 Abs. 1 BayKAG zur Deckung seines Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienten, eine Kurbeitragssatzung erlassen. Das Kurgebiet sei auf die Bereiche beschränkt, für die eine Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Klägerin betreibe einen Beherbergungsbetrieb und falle unter die Satzungsbestimmung des § 6 KBS. Bezüglich der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht sei es zwischen den Beteiligten immer wieder zu Diskussionen gekommen. Der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2010 und 03.02.2012 aufgefordert, den Verpflichtungen aus der Satzung nachzukommen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe der Beklagte die vorhandenen Meldescheine aus den Jahren 2008 bis 2011 ausgewertet und habe anhand dieser die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen ermittelt.

Es sei zutreffend, dass die Beitragssatzung keine Ausnahmeregelung für Wallfahrtsgruppen beinhalte. Es gebe auch keine Beschlusslage, die eine Ausnahmebehandlung rechtfertigen würde. Entsprechend betreibe der Beklagte den Satzungsvollzug und stelle sicher, dass auch Wallfahrer, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, entsprechend herangezogen würden. Soweit diese übernachteten, sei es dann auch Sache der jeweiligen Beherbergungsbetriebe, den Verpflichtungen nachzukommen. Im Einzelfall könne es aber durchaus zweifelhaft sein, ob Wallfahrer der persönlichen Beitragspflicht unterlägen. So komme es vor, dass Wallfahrer erst spätabends nach Gößweinstein kämen, die Kirche besuchten, anschließend übernachteten, um gleich am nächsten Morgen nach einem Gottesdienstbesuch wieder aufzubrechen. Diese würden dann keine Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen, die Kur- oder Erholungszwecken dienten. Selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt beim Satzungsvollzug zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Räumlich könne der Kurbeitrag nur in den Bereichen erhoben werden, in denen beim Beklagten eine Anerkennung als Luftkurort vorhanden sei. Der Betrieb der Klägerin liege im Kernort, in dem eine Kurbeitragspflicht bestehe. Die „Erlebnis-Card“, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz mit Sitz in Ebermannstadt. Die „Erlebnis-Card“ gelte nicht nur im Gebiet des Beklagten, sondern in vielen Einrichtungen innerhalb des Landkreises Forchheim. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, für eine größtmögliche Ausdehnung des Beitragsgebietes innerhalb der Gemeinde zu sorgen. Maßgeblich bleibe insoweit die staatliche Anerkennung. Wo diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfolge, sei auch kein Raum für die Erhebung eines Kurbeitrages. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe. Auch das Satzungsmuster des kommunalen Spitzenverbandes Bayerischer Gemeindetag sehe dies so vor. Die Heranziehung von Tagesgästen, möge auch vereinzelt der Satzungsvollzug schwierig sein, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Heranziehung sei z.B. in Badekurorten gängige Praxis.

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 11.11.2013 ergänzend aus, der Vorwurf der Ungleichbehandlung anderer Gäste gegenüber Wallfahrern bleibe aufrechterhalten. Hinsichtlich der Beitragserhebung bei Tagesgästen habe sie den Beklagten mehrmals aufgefordert, die Satzung zu aktualisieren und auf eine praktizierbare Basis zu stellen. Bei mehreren Ortsteilen des Marktes lägen mittlerweile die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsorte vor, dennoch sei der Beklagte hier nicht tätig geworden. Gäste aus den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Marktes könnten kostenlos das Freibad der Gemeinde besuchen, müssten aber keinen Kurbeitrag bezahlen. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob die Einhebung des Kurbeitrages wirtschaftlich vertretbar und sinnvoll sei, wenn man den Aufwand, den die Gemeinde sowie die Vermieter selbst hätten, gegenüberstelle.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21.11.2013, die maßgebliche KBS des Beklagten sehe für Wallfahrer keine Befreiung vor. Eine ausdrückliche Duldung, wie die Klägerin es behaupte, sei nicht gegeben. Der räumliche Anwendungsbereich sei begrenzt. Bisher gebe es keine weiteren Gemeindeteile mit einer entsprechenden Anerkennung. Nachdem in einigen Ortsteilen die Wasserqualität weiterhin nicht den Vorgaben genüge, sei eine Ausweitung des Kurgebietes nicht möglich. Die Ausweitung des Kurgebietes werde nicht mehr weiterverfolgt.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 hat der Beklagte den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für 2013 in Höhe von 866,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2014 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 01.01.2015 hat die Klägerin die Klage auch hinsichtlich des abzuführenden Kurbeitrages für das Jahr 2013 erweitert und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, das Verhalten des Beklagten in Vollzug des Kurbeitrages habe entgegen anderweitigen Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag um 100 % in den Kurbeitragszonen erhöht worden sei. Die Einnahmen des Kurbeitrages würden auch für Einrichtungen außerhalb des Kurgebietes verwendet. Ihre Gäste würden mit dem zweckgebundenen Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen vollumfassend kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auch hinsichtlich der Klageerweiterung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Beide Klagen sind zulässig. Die im Wege der Klageerweiterung am 02.01.2015 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2014 ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

2. Die Klagen sind auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 08.08.2013 und der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 18.05.1976, zuletzt geändert am 25.09.2001 bzw. am 07.08.2012 – KBS – verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil entgegen der Regelungen der §§ 1 und 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont bleiben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen werden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die Klägerin, die den Kurbeitrag von ihren Gästen nicht eingefordert hat, nicht nach der Haftungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig ist. Die Bescheide des Beklagten, die für die Jahre 2008 bis 2011 und 2013 die von der Klägerin abzuführenden Beträge festsetzen, waren deshalb aufzuheben.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Abgabepflichtigen durch eine Abgabevorschrift auch tatsächlich gleich belastet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit. Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22/10 -, BVerwGE 139, 42 [68 ff.], juris, Rn. 66 m.w.N.).

In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Tatsächliche Vollzugsmängel allein führen hingegen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabenorm (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 [112 ff.], juris Rn. 63 f.; BayVerfGH vom 20.12.2012 – Vf. 25-VI-12 – juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2013 – 6 C 11221/12, juris Rn. 53).

Gemessen daran liegt in dem hier zu entscheidenden Fall kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste, die nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG und §§ 1 und 5 Abs. 1 KBS dem Grunde nach beitragspflichtig sind.

Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS des Beklagten alle Personen, die sich im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszweckenaufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift ist deckungsgleich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG und somit gesetzeskonform.

Beitragspflichtig sind somit neben den im Kurgebiet übernachtenden Gästen auch Tagesgäste, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten und die Möglichkeit haben, die Kureinrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Tagesgäste sind sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebietes gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung, als auch Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten. Übernachtungsgäste auf der Durchreise erfüllen die Voraussetzung tatbestandsmäßig nicht.

Kureinrichtungen oder Veranstaltungen im Sinne des § 1 KBS i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KAG dienen Kur- oder Erholungszwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen. Im weiteren Sinne sind darunter neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen auch Spazier- und Wanderwege, Ruhebänke, Liegewiesen, Aufenthalts- und Gesellschaftsräume, Sport- und Unterhaltungsanlagen sowie Konzerte, Vortrags- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen. Bei diesen Einrichtungen und Veranstaltungen muss es sich um eigene der Gemeinde handeln, denn nur dieser Aufwand der Gemeinde ist über einen Beitrag umlagefähig. Die von privaten Unternehmen oder Vereinen getragenen Einrichtungen oder Veranstaltungen bleiben außer Betracht (vgl. Schieder/Happ, Bayer. Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl. C KAG Erl. Art. 7 Rn. 10 und 12).

Tagesgäste haben gemäß § 5 Abs. 1 KBS am ersten Tag ihres Aufenthalts im Kurgebiet mittels eines hierfür beim Markt erhältlichen Formblattes die für die Feststellung des Kurbeitrags erforderlichen Angaben zu machen.

Ein solches Formblatt gibt es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite wird eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen, weil es sich dabei nur um Spaziergänger oder Wanderer handeln könne, die die Themen- und Wanderwege oder die Kneippanlage im Ortsteil Behringersmühle benutzen. Das Freibad/Naturbad in Gößweinstein sei ohne Eintritt zugänglich und werde auch nicht von der Gemeinde sondern von einem Outdoor-Veranstalter betrieben. Eine Erfassung der Tagesgäste sei daher nicht möglich.

Dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch ist, ist dem Beklagten zuzugestehen. In der Rechtsprechung wird deshalb eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste als geboten angesehen. Sie sind demnach nur kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn sie abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen benutzen, wie etwa eintrittspflichtige Kureinrichtungen oder Kurstrände, oder wenn sie an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg vom 10.06.2011 – 9 LA 122/10, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2014 – 1 K 14/11, juris Rn. 43).

Selbst diese einschränkende Auslegung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Beklagte weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen anbietet, noch über „abgrenzbare oder tatsächlich abgegrenzte“ eintrittspflichtige Kureinrichtungen verfügt, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage lassen dies nicht zu. Der Beklagte unternimmt aber auch keine sonstigen Anstrengungen um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrages anzuhalten. Es wird weder auf Informationstafeln am Rathaus, am Haus des Gastes oder auf den Wanderwegtafeln auf die Kurbeitragspflicht für Tagesgäste hingewiesen. Die Broschüre „Schönen Urlaub …“ enthält zwar auf der vorletzten Seite unter „Informationen“ einen Hinweis auf den Kurbeitrag, befasst sich aber inhaltlich nur mit dem von den Vermietern einzuziehenden Beitrag. Das in § 5 Abs. 1 KBS erwähnte gesonderte Formblatt für Tagesgäste gibt es nicht, ebensowenig eine an den Wochenenden durchgängig geöffnete, für die Beitragserhebung bereite Stelle.

Damit besteht offenkundig eine „strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung“. Dies führt auch zu einer Abgabenungleichheit und –ungerechtigkeit, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Denn während Gäste, die im Kurgebiet des Beklagten übernachten, ihren Kurbeitrag an die Vermieter zu zahlen haben, bleiben Gäste, die in den zahlreichen Pensionen und Ferienwohnungen in anderen, nicht als Luftkurort anerkannten Ortsteilen des Beklagten übernachten, vom Kurbeitrag verschont, obwohl sie die Wanderwege und Kneippeinrichtungen in gleicher Weise benutzen können. Dies gilt ebenso für Tagesausflugsgäste, die mit Pkws oder Bussen (auch Wallfahrer) anreisen und sich im Kurgebiet aufhalten.

Von dieser Abgabenungleichheit ist auch die Klägerin betroffen, weil sie gemäß § 6 KBS für die Kurbeiträge ihrer Gäste haftet und zur Abführung der Beiträge verpflichtet wurde.

3. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

5. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage ob und wie die Beitragserhebung von Tagesgästen im Kurgebiet erfolgen muss, kann sich in einer Vielzahl von Kurorten in der Größenordnung des Beklagten stellen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung.

2

Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde Zislow. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, die in Zislow gleichfalls einen Campingplatz betreibt.

3

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erkannte die Antragsgegnerin am 27. Mai 2011 beschränkt auf den Ortsteil Zislow als Erholungsort an (Amtsbl. M-V S. 323). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 26. Mai 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Bei der Beschlussfassung wirkten die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit. Die Satzung wurde am 26. Mai 2011 ausgefertigt und am 18. Juni 2011 im „Amtsspeigel“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

4

Am 7. Juli 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. Juli 2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Die Änderungssatzung wurde am 13. Juli 2011 bekanntgemacht. Am 30. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Diese Änderungssatzung wurde am 4. Februar 2012 bekanntgemacht.

5

Die Antragsgegnerin und die Wald- und Seeblick Camp GmbH schlossen am 11. Juli 2011 einen Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow. Mit diesem Vertrag wurde unter anderem die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen. Mit einem Nachtrag zu diesem Vertrag vom 4. August 2011 schlossen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

6

Bereits am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 gestellt. Zudem beantragte sie, diese Satzung, hilfsweise in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 7. Juli 2011, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 – 4 M 95/11 – den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

7

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

8

Sie sei antragsbefugt, die Kurabgabensatzung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes. Sie sei als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar dazu verpflichtet, die Meldung der kurabgabepflichtigen Personen, die Einziehung der Kurabgabe sowie deren Abführung an die Gemeinde vorzunehmen. Zudem solle sie für die Zahlung der Kurabgabe haften. Die angegriffene Satzung betreffe daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den kurabgabepflichtigen Personen, sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.

9

Der Antrag sei auch begründet.

10

Die Kurabgabensatzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Bei der Beschlussfassung hätten der frühere Bürgermeister, die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die beiden Aufsichtsratsmitglieder nicht mitwirken dürfen. Diese Gemeinderatsmitglieder seien nicht unabhängig gewesen, weil die gemeindeeigene Gesellschaft durch die beschlossene Satzung mitfinanziert und durch die Kontrollbefugnisse gegenüber ihrer Konkurrentin, der Antragstellerin, bevorteilt werde.

11

Die angegriffene Kurabgabensatzung sei zudem in materieller Hinsicht rechtswidrig.

12

Es fehle bereits an einer hinreichenden kalkulatorischen Grundlage. Es sei aus der Kalkulation nicht zu erkennen, welche konkreten Vorteile kurabgabepflichtigen Personen überhaupt zukommen sollten. Dass die geänderte Kurabgabensatzung nunmehr eine Ermächtigung der beauftragten Gesellschaft enthalte, die Berechnungsgrundlagen für den Kurabgabesatz zu ermitteln, spreche auch dafür, dass bei Erlass der ursprünglichen Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung von Anfang an. Zudem hätte eine Staffelung nach der Hauptsaison und den übrigen Zeiten in Erwägung gezogen werden müssen. Die Befreiung aller Gemeindeeinwohner von der Kurabgabe widerspreche dem Gesetz. Gleiches gelte für deren Familienangehörige, auch diese hätten die Möglichkeit, Kureinrichtungen im Erhebungsgebiet zu nutzen. Es fehle an Regelungen zur Erhebung der Kurabgabe von Abgabeschuldnern, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne bei einem Vermieter Unterkunft zu nehmen, etwa von Inhabern einer Zweitwohnung.

13

Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin als Vermieterin dazu verpflichtet werde, die Meldescheine zur Kurabgabe sorgfältig aufzubewahren und der Beauftragten der Antragsgegnerin auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragte der Gemeinde sei dazu berechtigt, die Belegung der Antragstellerin anhand der Meldescheine zu überprüfen. Da es sich bei der Beauftragten der Antragsgegnerin um die größte Konkurrentin der Antragstellerin handele, komme es dazu, dass diese Einblick in die kompletten Kundendaten der Antragstellerin erhalte. Das verschaffe ihr einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, zumal über die Mehrheit in der Gemeindevertretung die Satzungsregelungen und die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne gestaltet werden könnten. Die Kundendaten seien eine wichtige Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der Campingplätze. Eine Trennung der privatwirtschaftlichen Geschäftsbereiche der gemeindeeigenen Gesellschaft von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Abgabenerhebung sei nicht glaubhaft gemacht worden und letztlich auch nicht durchführbar.

14

Kommunalverfassungsrechtlich sei die Ausführung der hier in Rede stehenden Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt zugewiesen. Eine Rückübertragung auf die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vorliegen würden. Die gesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, Aufgaben, die mit der Besorgung der Kassen- und Rechnungsführung verbunden seien, generell dem Amt und damit besonders ausgebildetem und erfahrenem Personal zu übertragen. Gleiches gelte für § 12a KAG M-V. Auch diese Regelung setze voraus, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte die Standards, die für deren Erfüllung anzulegen seien, gewahrt blieben. Vorliegend könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Antragsgegnerin selbst oder durch die von ihr beauftragte Gesellschaft diese Aufgaben sachgerecht erfülle. Außerdem setze eine Aufgabenübertragung nach § 12a KAG M-V voraus, dass die Aufgabe zunächst der Gemeinde zugeordnet werde, was hier nicht erfolgt sei.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Die Antragsgegnerin trägt vor, die beanstandete Satzung sei wirksam. Bei der Beschlussfassung hätten keine Personen mitgewirkt, die gemäß § 24 KV M-V von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Bereits aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ergebe sich, dass eine Kalkulation der Abgabensätze vorgelegen habe und beschlossen worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten, die Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison unterschiedlich hoch festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die vorhandenen Einrichtungen wie Spiel- und Sportstätten, ein Schwimmbad, Lese- und Aufenthaltsräume sowie das Rad- und Wanderwegenetz den Gästen ganzjährig zur Verfügung stünden.

20

Die Vorschriften der Satzung über die Mitwirkungspflichten der Vermieter stünden mit § 11 KAG M-V in Übereinstimmung. Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Abwicklung der Kurabgabensatzung betrauten Mitarbeiterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die räumlich-organisatorische Trennung von deren sonstigem Geschäftsbereich sei gewährleistet, dass für die kommunale Gesellschaft keine Wettbewerbsvorteile entstünden.

21

Im Bereich des Amtes Malchow werde in allen amtsangehörigen Gemeinden die Kurabgabe direkt von der Gemeinde erhoben. Die geordnete Verwaltung der Einnahmen sei dadurch gewährleistet, dass diese auf Konten flössen, die für die Gemeinden durch das Amt Malchow eingerichtet worden seien. Zudem erfolge die Bearbeitung der Widersprüche und die Vollstreckung offener Forderungen durch das Amt.

22

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu einer Entscheidung der Gemeinde Zislow, die Veranlagung und Erhebung der Kurabgabe selbst an Stelle des Amtes zu übernehmen, vorliegen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat, soweit er zulässig ist (1.), Erfolg. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist im tenorierten Umfang unwirksam (2.).

25

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er § 10 der Kurabgabensatzung betrifft, im Übrigen jedoch zulässig.

26

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Halbsatz 1 AGGerStrG M-V entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 10 der Kurabgabensatzung liegt nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG nicht eröffnet. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1/95 –, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris Rn. 14). Der Senat hat erwogen, ob der nicht ausdrücklich beschränkte Antrag der Antragstellerin so verstanden werden könnte, dass er sich wegen dieser rechtlichen Situation nicht gegen § 10 Kurabgabensatzung richtet. Dem konnte jedoch nicht nähergetreten werden, da die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung zunächst auch auf die nach ihrer Auffassung bestehende Nichtigkeit dieser Regelung abgestellt hatte. Im Umfang des nicht eröffneten Rechtswegs war der Antrag daher zurückzuweisen.

27

Im Übrigen ist der Antrag insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

28

Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin.

29

2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, ist er auch begründet. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 verstößt mit mehreren Vorschriften gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam.

30

a) Die angefochtene Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Abgabensatzes, der Abgabenschuldner und der Fälligkeit der Abgabe. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.

31

aa) Die Regelung der Abgabensätze in § 9 Kurabgabensatzung ist unwirksam.

32

Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

33

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2011 war, nicht.

34

Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Kalkulation bewegt sich bei einem angenommenen Aufwand von 80.000 Euro und prognostizierten Einnahmen in Höhe von 75.600,92 Euro in der Nähe der Aufwandsdeckung. Unabhängig davon ergibt sich aus der Berechnung nicht, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.

35

Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Die Kalkulation des Abgabensatzes muss daher auf der Aufwandsseite erkennen lassen, dass die eingestellten Positionen abgabefähig sind, weil sie entsprechende Einrichtungen betreffen. Daran fehlt es hier. Der abgabenfähige Aufwand ist in der Kalkulation wie folgt veranschlagt worden:

36

Personalaufwand

        

41.000 Euro

Verwaltungsaufwand

        

 7.000 Euro

Unterhaltungskosten

        

 5.000 Euro

Geräte und Ausstattung

        

 5.500 Euro

Versicherung

        

 200 Euro

Bewirtschaftungskosten

        

 6.000 Euro

Kulturelle Veranstaltungen

        

 2.300 Euro

Fahrzeughaltung

        

 5.000 Euro

Verbrauchsmaterial

        

 2.000 Euro

Bürobedarf

        

 6.000 Euro

37

Es ist mangels näherer Darlegungen in der Kalkulation weder nachzuvollziehen, dass sich der angenommene Sach- und Personalaufwand ausschließlich auf die Schaffung und den Betrieb von Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet bezieht, noch ist erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich in der prognostizierten Höhe anfällt. Der Aufwandskalkulation lässt sich zudem nicht entnehmen, ob Einnahmen wie Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Gemeinde im Erhebungsgebiet aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind.

38

Die Kalkulation des abgabefähigen Aufwands leidet an einem weiteren Mangel. Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist.

39

Auch die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Erhebungszeitraum geschah methodisch fehlerhaft. Zum einen geht die Kalkulation von einer ermäßigten Kurabgabe in Höhe von nur 0,25 Euro je Übernachtung aus, obwohl der in § 9 Kurabgabensatzung festgesetzte ermäßigte Abgabensatz 0,50 Euro beträgt. Zum anderen fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner in mehrfacher Hinsicht zu eng (dazu nachfolgend unter bb). Das führt gleichfalls zu methodisch fehlerhaft zu niedrig veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. Ob schließlich die Einnahmeseite der Kalkulation rechnerisch fiktiv um die entgangenen Kurbeiträge zu erhöhen war, die der Antragsgegnerin durch gesetzlich nicht gebotene Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V entgehen oder ob diese Einnahmeausfälle auf die verbliebenen Kurabgabepflichtigen umverteilt werden konnten, musste der Senat nach alledem nicht mehr entscheiden (vgl. zur Frage des Ausgleichs des ermäßigten Beitrags durch eine Eckgrundstücksvergünstigung im Ausbaubeitragsrecht einerseits OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 32, und andererseits VG Leipzig, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 410/12 –, juris Rn. 27).

40

bb) Die angegriffene Satzung enthält keine wirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Dem wird die Kurabgabensatzung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

41

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd in diesem Sinne sind auch diejenigen Einwohner der Gemeinde Zislow, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) nicht im Ortsteil Zislow haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ortsfremd ist, ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern das Erhebungsgebiet, da die Gemeinde Zislow nur mit einem Gemeindeteil, dem Ortsteil Zislow, als Kur- und Erholungsort anerkannt ist (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.2.1). Erhebungsgebiet ist nach § 2 Kurabgabensatzung nur der Ortsteil Zislow. Soweit § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung alle Einwohner der Gemeinde Zislow von der Kurabgabe befreit, beinhaltet er in der Sache eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung des Kreises der Abgabenschuldner. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist. Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung knüpft indes nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.

42

Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 7 Kurabgabensatzung, wonach Dienstreisende sowie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet für die ersten zwei Übernachtungen von der Kurabgabe befreit sind. Auch diese Vorschrift ist unwirksam. Sie betrifft keine sozialen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG M-V und lässt sich auch nicht als Einschränkung des Kreises der Abgabenschuldner auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V stützen. Nach dieser Vorschrift gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2283/01 –, juris Rn. 21 ff.). Entscheidend ist allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 52). Die in Rede stehende Satzungsregel ist deshalb zu eng, soweit sie bei Dienstreisenden generell eine zeitliche Beschränkung vorsieht, und zu weit, soweit sie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet unabhängig vom Zweck des Aufenthaltes von der Abgabenpflicht ausnimmt.

43

Zu Unrecht nimmt die Kurabgabensatzung schließlich Tagesgäste von der Kurabgabenpflicht aus. § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung beschränkt die Kurabgabenpflicht auf Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Aufenthaltsdauer wird gemäß § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine Tageskurabgabe erheben will. Allerdings haben auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bei einem Aufenthalt im Erhebungsgebiet für die Abgabenpflicht genügen lässt. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 – 9 LA 122/10 –, juris Rn. 4). In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann dagegen nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist.

44

cc) Die Kurabgabensatzung verfehlt den Mindestinhalt einer Satzung zuletzt auch dadurch, dass sie keine vollständige Fälligkeitsregel enthält. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung, wonach die Kurabgabe am Tag der Ankunft an den Vermieter zu entrichten ist, die Fälle einer eigenen Unterkunft des Abgabepflichtigen nach § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung nicht erfasst.

45

b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für zwei weitere Satzungsbestimmungen die Unwirksamkeit festzustellen.

46

Soweit in den Bestimmungen über die Pflichten der Vermieter geregelt ist, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck ein Betrag in Höhe von 25 Euro berechnet wird (§ 8 Abs. 5 Kurabgabensatzung), vermag der Senat dafür keine Ermächtigungsgrundlage im höherrangigen Recht festzustellen. Zwar kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet dann für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG M-V). Für die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck vom Vermieter eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe eingezogen worden ist, besteht jedoch auch angesichts der Möglichkeit der Schätzung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO keine Rechtfertigung.

47

Mit Landesrecht unvereinbar ist schließlich die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung getroffene Regelung, nach der die Antragsgegnerin sich zur Erhebung der Kurabgabe der Wald- und Seeblick Camp GmbH bedient. Die Übertragung auch nur von Teilen der Abgabenveranlagung und Abgabenerhebung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch die abgabenberechtigte Körperschaft setzt voraus, dass die übertragene Aufgabe zunächst bei der Gemeinde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

48

§ 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 M 211/11 –, juris Rn. 3). Diese gesetzliche Aufgabenzuordnung ist vorliegend nicht geändert worden.

49

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, in den Fällen des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V überhaupt anwendbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V eine spezialgesetzliche Vorschrift zu § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ist und der Absatz 2 des § 127 KV M-V eine dem Absatz 1 Satz 5 entsprechende Regelung nicht kennt. Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Eigenbetriebe nach § 68 Abs. 3 KV M-V kommunalverfassungsrechtlich zugelassen sind und gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 KV M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung obliegt, soweit diese Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vom Amt auf die amtsangehörige Gemeinde übertragen worden ist. Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 – 5 TH 1649/91 –, juris Rn. 3). Zudem sind anders als bei den ehrenamtlich tätigen Organen einer amtsangehörigen Gemeinde in einem Eigenbetrieb regelmäßig die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Veranlagung und Erhebung von Kommunalabgaben in einem weiteren Gemeindeorgan geschaffen.

50

Jedenfalls ist der Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Für einen solchen Beschluss der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Den Beschluss über die Kurabgabensatzung selbst als eine konkludente Entscheidung der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V zu verstehen, scheidet aus. Die Zuständigkeitsordnung für öffentliche Aufgaben unterliegt dem Gebot der Klarheit und Erkennbarkeit. Das spricht für ein streng formalisiertes Verfahren. Hinzu kommt, dass sich die Anhörung des Amtes und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde auf den konkreten Umfang der Aufgabenübertragung beziehen müssen. Dazu muss dieser eindeutig erkennbar sein, was vorliegend durch den Umstand illustriert wird, dass das Amt nach eigenen Angaben Teilbereiche der Aufgabe, namentlich das Widerspruchsverfahren und die Vollstreckung weiter wahrnimmt, ohne dass ein entsprechend beschränkter Beschluss der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zudem liegt eine rechtsaufsichtliche Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung nicht vor, wie der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 24. November 2014 mitgeteilt hat. Auch die Antragsgegnerin konnte dafür in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vortragen.

51

Der Senat musste daher der Frage nicht mehr nachgehen, ob die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch einen Dritten auch dann gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gewährleistet ist, wenn dieser wie hier in eigener Person und in erheblicher Weise als Normunterworfener von der Abgabensatzung beschwert ist und sich gewissermaßen selbst überprüfen muss und zudem mit anderen Normbetroffenen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation steht. Auch auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.

52

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung.

2

Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde Zislow. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, die in Zislow gleichfalls einen Campingplatz betreibt.

3

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erkannte die Antragsgegnerin am 27. Mai 2011 beschränkt auf den Ortsteil Zislow als Erholungsort an (Amtsbl. M-V S. 323). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 26. Mai 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Bei der Beschlussfassung wirkten die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit. Die Satzung wurde am 26. Mai 2011 ausgefertigt und am 18. Juni 2011 im „Amtsspeigel“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

4

Am 7. Juli 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. Juli 2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Die Änderungssatzung wurde am 13. Juli 2011 bekanntgemacht. Am 30. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow. Diese Änderungssatzung wurde am 4. Februar 2012 bekanntgemacht.

5

Die Antragsgegnerin und die Wald- und Seeblick Camp GmbH schlossen am 11. Juli 2011 einen Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow. Mit diesem Vertrag wurde unter anderem die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen. Mit einem Nachtrag zu diesem Vertrag vom 4. August 2011 schlossen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

6

Bereits am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 gestellt. Zudem beantragte sie, diese Satzung, hilfsweise in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 7. Juli 2011, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 – 4 M 95/11 – den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

7

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

8

Sie sei antragsbefugt, die Kurabgabensatzung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 und 2 des Grundgesetzes. Sie sei als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar dazu verpflichtet, die Meldung der kurabgabepflichtigen Personen, die Einziehung der Kurabgabe sowie deren Abführung an die Gemeinde vorzunehmen. Zudem solle sie für die Zahlung der Kurabgabe haften. Die angegriffene Satzung betreffe daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und den kurabgabepflichtigen Personen, sondern auch das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten.

9

Der Antrag sei auch begründet.

10

Die Kurabgabensatzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Bei der Beschlussfassung hätten der frühere Bürgermeister, die Schwester der Geschäftsführerin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die beiden Aufsichtsratsmitglieder nicht mitwirken dürfen. Diese Gemeinderatsmitglieder seien nicht unabhängig gewesen, weil die gemeindeeigene Gesellschaft durch die beschlossene Satzung mitfinanziert und durch die Kontrollbefugnisse gegenüber ihrer Konkurrentin, der Antragstellerin, bevorteilt werde.

11

Die angegriffene Kurabgabensatzung sei zudem in materieller Hinsicht rechtswidrig.

12

Es fehle bereits an einer hinreichenden kalkulatorischen Grundlage. Es sei aus der Kalkulation nicht zu erkennen, welche konkreten Vorteile kurabgabepflichtigen Personen überhaupt zukommen sollten. Dass die geänderte Kurabgabensatzung nunmehr eine Ermächtigung der beauftragten Gesellschaft enthalte, die Berechnungsgrundlagen für den Kurabgabesatz zu ermitteln, spreche auch dafür, dass bei Erlass der ursprünglichen Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung von Anfang an. Zudem hätte eine Staffelung nach der Hauptsaison und den übrigen Zeiten in Erwägung gezogen werden müssen. Die Befreiung aller Gemeindeeinwohner von der Kurabgabe widerspreche dem Gesetz. Gleiches gelte für deren Familienangehörige, auch diese hätten die Möglichkeit, Kureinrichtungen im Erhebungsgebiet zu nutzen. Es fehle an Regelungen zur Erhebung der Kurabgabe von Abgabeschuldnern, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne bei einem Vermieter Unterkunft zu nehmen, etwa von Inhabern einer Zweitwohnung.

13

Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin als Vermieterin dazu verpflichtet werde, die Meldescheine zur Kurabgabe sorgfältig aufzubewahren und der Beauftragten der Antragsgegnerin auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragte der Gemeinde sei dazu berechtigt, die Belegung der Antragstellerin anhand der Meldescheine zu überprüfen. Da es sich bei der Beauftragten der Antragsgegnerin um die größte Konkurrentin der Antragstellerin handele, komme es dazu, dass diese Einblick in die kompletten Kundendaten der Antragstellerin erhalte. Das verschaffe ihr einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, zumal über die Mehrheit in der Gemeindevertretung die Satzungsregelungen und die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne gestaltet werden könnten. Die Kundendaten seien eine wichtige Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der Campingplätze. Eine Trennung der privatwirtschaftlichen Geschäftsbereiche der gemeindeeigenen Gesellschaft von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Abgabenerhebung sei nicht glaubhaft gemacht worden und letztlich auch nicht durchführbar.

14

Kommunalverfassungsrechtlich sei die Ausführung der hier in Rede stehenden Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt zugewiesen. Eine Rückübertragung auf die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen dafür gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vorliegen würden. Die gesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, Aufgaben, die mit der Besorgung der Kassen- und Rechnungsführung verbunden seien, generell dem Amt und damit besonders ausgebildetem und erfahrenem Personal zu übertragen. Gleiches gelte für § 12a KAG M-V. Auch diese Regelung setze voraus, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte die Standards, die für deren Erfüllung anzulegen seien, gewahrt blieben. Vorliegend könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Antragsgegnerin selbst oder durch die von ihr beauftragte Gesellschaft diese Aufgaben sachgerecht erfülle. Außerdem setze eine Aufgabenübertragung nach § 12a KAG M-V voraus, dass die Aufgabe zunächst der Gemeinde zugeordnet werde, was hier nicht erfolgt sei.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Die Antragsgegnerin trägt vor, die beanstandete Satzung sei wirksam. Bei der Beschlussfassung hätten keine Personen mitgewirkt, die gemäß § 24 KV M-V von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Bereits aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ergebe sich, dass eine Kalkulation der Abgabensätze vorgelegen habe und beschlossen worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten, die Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison unterschiedlich hoch festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die vorhandenen Einrichtungen wie Spiel- und Sportstätten, ein Schwimmbad, Lese- und Aufenthaltsräume sowie das Rad- und Wanderwegenetz den Gästen ganzjährig zur Verfügung stünden.

20

Die Vorschriften der Satzung über die Mitwirkungspflichten der Vermieter stünden mit § 11 KAG M-V in Übereinstimmung. Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Abwicklung der Kurabgabensatzung betrauten Mitarbeiterin der Wald- und Seeblick Camp GmbH und die räumlich-organisatorische Trennung von deren sonstigem Geschäftsbereich sei gewährleistet, dass für die kommunale Gesellschaft keine Wettbewerbsvorteile entstünden.

21

Im Bereich des Amtes Malchow werde in allen amtsangehörigen Gemeinden die Kurabgabe direkt von der Gemeinde erhoben. Die geordnete Verwaltung der Einnahmen sei dadurch gewährleistet, dass diese auf Konten flössen, die für die Gemeinden durch das Amt Malchow eingerichtet worden seien. Zudem erfolge die Bearbeitung der Widersprüche und die Vollstreckung offener Forderungen durch das Amt.

22

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu einer Entscheidung der Gemeinde Zislow, die Veranlagung und Erhebung der Kurabgabe selbst an Stelle des Amtes zu übernehmen, vorliegen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat, soweit er zulässig ist (1.), Erfolg. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist im tenorierten Umfang unwirksam (2.).

25

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er § 10 der Kurabgabensatzung betrifft, im Übrigen jedoch zulässig.

26

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Halbsatz 1 AGGerStrG M-V entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 10 der Kurabgabensatzung liegt nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG nicht eröffnet. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1/95 –, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 4/00 –, juris Rn. 14). Der Senat hat erwogen, ob der nicht ausdrücklich beschränkte Antrag der Antragstellerin so verstanden werden könnte, dass er sich wegen dieser rechtlichen Situation nicht gegen § 10 Kurabgabensatzung richtet. Dem konnte jedoch nicht nähergetreten werden, da die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung zunächst auch auf die nach ihrer Auffassung bestehende Nichtigkeit dieser Regelung abgestellt hatte. Im Umfang des nicht eröffneten Rechtswegs war der Antrag daher zurückzuweisen.

27

Im Übrigen ist der Antrag insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

28

Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin.

29

2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, ist er auch begründet. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011 verstößt mit mehreren Vorschriften gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam.

30

a) Die angefochtene Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Sie enthält keine wirksame Bestimmung des Abgabensatzes, der Abgabenschuldner und der Fälligkeit der Abgabe. Das führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.

31

aa) Die Regelung der Abgabensätze in § 9 Kurabgabensatzung ist unwirksam.

32

Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

33

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2011 war, nicht.

34

Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Kalkulation bewegt sich bei einem angenommenen Aufwand von 80.000 Euro und prognostizierten Einnahmen in Höhe von 75.600,92 Euro in der Nähe der Aufwandsdeckung. Unabhängig davon ergibt sich aus der Berechnung nicht, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.

35

Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Die Kalkulation des Abgabensatzes muss daher auf der Aufwandsseite erkennen lassen, dass die eingestellten Positionen abgabefähig sind, weil sie entsprechende Einrichtungen betreffen. Daran fehlt es hier. Der abgabenfähige Aufwand ist in der Kalkulation wie folgt veranschlagt worden:

36

Personalaufwand

        

41.000 Euro

Verwaltungsaufwand

        

 7.000 Euro

Unterhaltungskosten

        

 5.000 Euro

Geräte und Ausstattung

        

 5.500 Euro

Versicherung

        

 200 Euro

Bewirtschaftungskosten

        

 6.000 Euro

Kulturelle Veranstaltungen

        

 2.300 Euro

Fahrzeughaltung

        

 5.000 Euro

Verbrauchsmaterial

        

 2.000 Euro

Bürobedarf

        

 6.000 Euro

37

Es ist mangels näherer Darlegungen in der Kalkulation weder nachzuvollziehen, dass sich der angenommene Sach- und Personalaufwand ausschließlich auf die Schaffung und den Betrieb von Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet bezieht, noch ist erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich in der prognostizierten Höhe anfällt. Der Aufwandskalkulation lässt sich zudem nicht entnehmen, ob Einnahmen wie Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Gemeinde im Erhebungsgebiet aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind.

38

Die Kalkulation des abgabefähigen Aufwands leidet an einem weiteren Mangel. Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist.

39

Auch die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Erhebungszeitraum geschah methodisch fehlerhaft. Zum einen geht die Kalkulation von einer ermäßigten Kurabgabe in Höhe von nur 0,25 Euro je Übernachtung aus, obwohl der in § 9 Kurabgabensatzung festgesetzte ermäßigte Abgabensatz 0,50 Euro beträgt. Zum anderen fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner in mehrfacher Hinsicht zu eng (dazu nachfolgend unter bb). Das führt gleichfalls zu methodisch fehlerhaft zu niedrig veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. Ob schließlich die Einnahmeseite der Kalkulation rechnerisch fiktiv um die entgangenen Kurbeiträge zu erhöhen war, die der Antragsgegnerin durch gesetzlich nicht gebotene Befreiungen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 11 Abs. 5 KAG M-V entgehen oder ob diese Einnahmeausfälle auf die verbliebenen Kurabgabepflichtigen umverteilt werden konnten, musste der Senat nach alledem nicht mehr entscheiden (vgl. zur Frage des Ausgleichs des ermäßigten Beitrags durch eine Eckgrundstücksvergünstigung im Ausbaubeitragsrecht einerseits OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 32, und andererseits VG Leipzig, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 410/12 –, juris Rn. 27).

40

bb) Die angegriffene Satzung enthält keine wirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Dem wird die Kurabgabensatzung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

41

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd in diesem Sinne sind auch diejenigen Einwohner der Gemeinde Zislow, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) nicht im Ortsteil Zislow haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ortsfremd ist, ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern das Erhebungsgebiet, da die Gemeinde Zislow nur mit einem Gemeindeteil, dem Ortsteil Zislow, als Kur- und Erholungsort anerkannt ist (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.2.1). Erhebungsgebiet ist nach § 2 Kurabgabensatzung nur der Ortsteil Zislow. Soweit § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung alle Einwohner der Gemeinde Zislow von der Kurabgabe befreit, beinhaltet er in der Sache eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung des Kreises der Abgabenschuldner. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist. Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung knüpft indes nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.

42

Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 7 Kurabgabensatzung, wonach Dienstreisende sowie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet für die ersten zwei Übernachtungen von der Kurabgabe befreit sind. Auch diese Vorschrift ist unwirksam. Sie betrifft keine sozialen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG M-V und lässt sich auch nicht als Einschränkung des Kreises der Abgabenschuldner auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V stützen. Nach dieser Vorschrift gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2283/01 –, juris Rn. 21 ff.). Entscheidend ist allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 52). Die in Rede stehende Satzungsregel ist deshalb zu eng, soweit sie bei Dienstreisenden generell eine zeitliche Beschränkung vorsieht, und zu weit, soweit sie Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet unabhängig vom Zweck des Aufenthaltes von der Abgabenpflicht ausnimmt.

43

Zu Unrecht nimmt die Kurabgabensatzung schließlich Tagesgäste von der Kurabgabenpflicht aus. § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung beschränkt die Kurabgabenpflicht auf Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Aufenthaltsdauer wird gemäß § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine Tageskurabgabe erheben will. Allerdings haben auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bei einem Aufenthalt im Erhebungsgebiet für die Abgabenpflicht genügen lässt. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 – 9 LA 122/10 –, juris Rn. 4). In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann dagegen nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist.

44

cc) Die Kurabgabensatzung verfehlt den Mindestinhalt einer Satzung zuletzt auch dadurch, dass sie keine vollständige Fälligkeitsregel enthält. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung, wonach die Kurabgabe am Tag der Ankunft an den Vermieter zu entrichten ist, die Fälle einer eigenen Unterkunft des Abgabepflichtigen nach § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung nicht erfasst.

45

b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für zwei weitere Satzungsbestimmungen die Unwirksamkeit festzustellen.

46

Soweit in den Bestimmungen über die Pflichten der Vermieter geregelt ist, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck ein Betrag in Höhe von 25 Euro berechnet wird (§ 8 Abs. 5 Kurabgabensatzung), vermag der Senat dafür keine Ermächtigungsgrundlage im höherrangigen Recht festzustellen. Zwar kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet dann für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG M-V). Für die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung, dass für jeden nicht zurückgegebenen Meldescheinvordruck vom Vermieter eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe eingezogen worden ist, besteht jedoch auch angesichts der Möglichkeit der Schätzung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO keine Rechtfertigung.

47

Mit Landesrecht unvereinbar ist schließlich die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung getroffene Regelung, nach der die Antragsgegnerin sich zur Erhebung der Kurabgabe der Wald- und Seeblick Camp GmbH bedient. Die Übertragung auch nur von Teilen der Abgabenveranlagung und Abgabenerhebung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch die abgabenberechtigte Körperschaft setzt voraus, dass die übertragene Aufgabe zunächst bei der Gemeinde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

48

§ 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 M 211/11 –, juris Rn. 3). Diese gesetzliche Aufgabenzuordnung ist vorliegend nicht geändert worden.

49

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, in den Fällen des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V überhaupt anwendbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V eine spezialgesetzliche Vorschrift zu § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ist und der Absatz 2 des § 127 KV M-V eine dem Absatz 1 Satz 5 entsprechende Regelung nicht kennt. Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Eigenbetriebe nach § 68 Abs. 3 KV M-V kommunalverfassungsrechtlich zugelassen sind und gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 KV M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung obliegt, soweit diese Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V vom Amt auf die amtsangehörige Gemeinde übertragen worden ist. Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 – 5 TH 1649/91 –, juris Rn. 3). Zudem sind anders als bei den ehrenamtlich tätigen Organen einer amtsangehörigen Gemeinde in einem Eigenbetrieb regelmäßig die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Veranlagung und Erhebung von Kommunalabgaben in einem weiteren Gemeindeorgan geschaffen.

50

Jedenfalls ist der Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Für einen solchen Beschluss der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Den Beschluss über die Kurabgabensatzung selbst als eine konkludente Entscheidung der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V zu verstehen, scheidet aus. Die Zuständigkeitsordnung für öffentliche Aufgaben unterliegt dem Gebot der Klarheit und Erkennbarkeit. Das spricht für ein streng formalisiertes Verfahren. Hinzu kommt, dass sich die Anhörung des Amtes und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde auf den konkreten Umfang der Aufgabenübertragung beziehen müssen. Dazu muss dieser eindeutig erkennbar sein, was vorliegend durch den Umstand illustriert wird, dass das Amt nach eigenen Angaben Teilbereiche der Aufgabe, namentlich das Widerspruchsverfahren und die Vollstreckung weiter wahrnimmt, ohne dass ein entsprechend beschränkter Beschluss der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zudem liegt eine rechtsaufsichtliche Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung nicht vor, wie der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 24. November 2014 mitgeteilt hat. Auch die Antragsgegnerin konnte dafür in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vortragen.

51

Der Senat musste daher der Frage nicht mehr nachgehen, ob die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch einen Dritten auch dann gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gewährleistet ist, wenn dieser wie hier in eigener Person und in erheblicher Weise als Normunterworfener von der Abgabensatzung beschwert ist und sich gewissermaßen selbst überprüfen muss und zudem mit anderen Normbetroffenen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation steht. Auch auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.

52

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.