Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. März 2017 - RN 11 K 17.3

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2007. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass der Vorteilssatz nicht richtig angesetzt wurde. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die in der …allee in … das sog. Kaufhaus … betreibt und Geschäftsräume in diesem an Dritte vermietet. An die Mieterin sind Räume zum Betrieb eines „Textil-Einzelhandelsgeschäftes“ vermietet.

Mit streitgegenständlichem Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 23. November 2011 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2007 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 5.038,42 €. Dem legte sie einen steuerpflichtigen Gewinn von 93.304 €, einen Vorteilssatz von 90% und einen Beitragssatz von 6% zugrunde. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2011 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beklagtenvortrag verwundere, soweit er das Vorliegen einer Erhebung über die jeweiligen Anteile am Umsatz von Fremden und Einheimischen vermisse, beispielsweise auf Grundlage der Postleitzahlen der Kunden. Das Schuhgeschäft … habe eine Postleitzahlenerfassung in die Kassensoftware implementiert. So sei es möglich, ab September 2012 einen lückenlosen Nachweis über die postalische Herkunft der Kunden zu führen. Auch hiermit habe sich die Beklagte nicht zufrieden gegeben. Dies zeige für alle Verfahren, dass der behauptete Zusammenhang zwischen Gästeanzahl und Umsatz nicht bestehe. Der erforderliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr sei damit auch nicht gegeben.

Stattdessen greife die Beklagte nach wie vor,,auf die besondere Lagegunst“ zurück. Die hierzu getroffenen Feststellungen bzw. Darstellungen seien vergleichsweise vage und unkonkret. Dies betreffe bereits den Anteil von rund 25% der Gästebetten „in einem Umkreis von wenigen 100 m“. Umgekehrt zeige gerade dieser Gesichtspunkt in Verbindung mit den Besucherzahlen der Thermen, dass der Fremdenverkehr im Wesentlichen thermenbezogen sei. Es frage sich, was hier auf Glaswaren, Kindermoden oder insbesondere auf die Arztpraxis entfallen solle. Dabei würde der Vorteilssatz von 100% bedeuten, dass überhaupt keine Einheimischen behandelt werden. Schließlich falle auf, dass am Ende der Anlage B 3 von,,nachfolgenden Berechnungen“ die Rede sei. Solche folgten allerdings nicht nach. Außerdem handele es sich hierbei offensichtlich um einen Textbaustein, da von dem,,ggf. besonderen, auf die Kurgäste zugeschnittenen Sortiment“ die Rede sei. Alles in allem falle damit ins Auge, dass mit viel Begründungsaufwand am Ende doch wieder dasselbe Ergebnis stehe.

Es gebe keine Erklärung, wie die Gemeinde den Vorteilssatz im Detail errechnet habe. Gericht und Klägerin seien gehalten, sich anhand der Anlagen die Art der Berechnung, Umfang, Zahlenmaterial etc. selbst zu erschließen. Den Anforderungen an eine Begründung werde dies nicht gerecht. Nicht angeführt sei auch, woher die Zahlen überhaupt stammen. Einige seien ihrerseits geschätzt. Auch hierzu fehle es allerdings an einer Offenlegung der Grundlagen. Für die Jahre 2007 bis 2010 seien die Tagesgäste mit 1,3 Millionen aufgeführt. Es spreche vieles für eine Schätzung und gegen konkrete Feststellungen. Dennoch würden die Tagesgäste mit den Übernachtungsgästen addiert, um einen Gesamtnenner zu finden. Hintergrund sei jedoch, dass die Tagesgäste im Gegensatz zu den Übernachtungsgästen weder Kurtaxe noch eine sonstige Abgabe zahlen. Die Frage sei deshalb, warum diese für die Quotientenbildung herangezogen würden. Es stelle sich die Frage, ob die Gemeinde nicht verpflichtet wäre, diese Tagesgäste tatsächlich in den Thermen etc. zu erfassen, um eine Kurtaxe zu erheben, da die Thermen einen unmittelbaren Vorteil daraus ziehen. Dies wäre auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten. Es falle ferner auf, dass die Übernachtungszahlen exakt festgelegt, während die Tagesgäste offensichtlich nur geschätzt würden. Zumindest sei davon auszugehen, dass diese Tagesgäste weder erfasst noch zur Kasse gebeten werden. Wenn auch diese Tagesgäste zur Kurtaxe herangezogen würden, würde sich der Fremdenverkehrsbeitrag allerdings reduzieren.

Besonders fehlerhaft erscheine die Berechnung des Tagessatzes. Es werde unterstellt, dass die Tagesgäste und die Übernachtungsgäste sowohl „dieselbe Altersstruktur haben als auch das identische Einkaufsverhalten aufweisen“. Auf derselben Seite stelle jedoch die Beklagte in ihrer Berechnung unter dem Punkt „Zusammenstellung“ fest, dass Übernachtungsgäste Einkäufe in der Anzahl von 2.578 und Tagesgäste in der Anzahl von 6.340 Einkäufen tätigen, also insgesamt 8.918. Somit würden die Übernachtungsgäste in Prozent gerechnet lediglich 28,9% der Einkäufe tätigen, während auf Tagesgäste 71,7% entfallen würden. Von einem identischen Einkaufsverhalten könne also keine Rede sein.

Insgesamt könne man sagen, dass Tagesgäste in keinem Kurort einen höheren Umsatz bzw. eine höhere Quote in Bezug auf Einkäufe hätten als Übernachtungsgäste. Zum Beispiel generiere in einem Skigebiet ein Tagesgast nicht höhere Umsätze im Einzelhandel als ein Übernachtungsgast, der eine Woche bleibe. Das Hauptziel der Tagesgäste in … seien die Thermen oder der Besuch in der Sauna. Anschließend treffe man sich beim Bus und werde wieder nachhause gefahren. Im Einzelhandel sei mit Tagesgästen fast kein Umsatz zu generieren. Dies sei auch stetes Thema in den Umfragen sowie Sitzungen der Gemeinde und in den Bürgerversammlungen. Dies zeige sich auch bei Bussen aus Tschechien. Die Gäste würden direkt zur Therme gebracht und nach dem Besuch an der Therme wieder abgeholt. Ein Einkauf erfolge nicht oder nur sehr selten. Auffällig sei auch, dass das Einkaufverhalten der über 80-Jährigen mit 1,3% erfasst worden sei, während das Einkaufsverhalten bei Personen zwischen 40 und 80 Jahren bei 1% liege. Dies sei eine Annahme, die neben der allgemeinen Lebenserfahrung liege. Textilien würden von über 80-jährigen eher seltener gekauft als von 40 bis 80-jährigen Personen.

Besonderen Stellenwert nehme in den Berechnungen nach wie vor die Lage ein. Es finde sich eine Aufstellung der Ortsteile, wobei zwischen … innerorts und außerorts unterschieden werde. Die als innerorts bezeichneten Ortsteile seien nicht fußläufig. Nehme man das letzte Beispiel, die Entfernung von … zum Kaufhaus, entspreche dies der gleichen Entfernung zur nächstgrößeren Stadt …, die ebenfalls 3,5 Kilometer von … entfernt liege. Innerorts seien nach den Angaben der Beklagten 245.540 Gäste im Verhältnis zu außerorts 29.726 anzusetzen. Dies sei aber auch inkonsequent. Wenn die Beklagte gerade auf die ideale Lage im Ortskern abstelle, dürften eigentlich nur die Bereiche … herangezogen werden. Somit wäre die korrekte Zahl für … innerorts nur 181.940 und außerorts 93.326. Dies entspräche einer Quote von 66,1% zu 33,9%. Nach wie vor fehle es also an plausiblen Grundlagen für die Schätzung der Beklagten.

Bezüglich der Lage sei anzuführen, dass das Kaufhaus zwischen Therme … und Therme … in der …Ecke …straße liege. In der … und in der …straße liege eine Reihe von Einzelhandelsgeschäften, wobei eine Vielzahl aus Textilgeschäften bestehe. Wäre die Lage ausschließlich ausschlaggebend, müssten alle diese Textilhandelsgeschäfte den gleichen Vorteilssatz zahlen. Dies sei jedoch nicht so. Unberücksichtigt bleibe demgegenüber, dass das Textilgeschäft im 1. Stock liege. Die Geschäfte im Erdgeschoss müssten somit eine bessere Lage haben und damit einen höheren Vorteilssatz.

Die Einwohnerzahl habe sich von 2008 auf 2017 von 6.543 auf 7.560 erhöht. Dies sei eine Steigerung von 18,68%. Die Übernachtungszahlen seien im gleichen Zeitraum von 2.611.680 auf 2.425,816 gefallen, also um immerhin 7,1%. Damit müsse sich eine Verschiebung des Vorteilssatzes ergeben. Ein Rückgang an Übernachtungen sei seit Jahren zu beobachten. Eine Reduzierung des Vorteilssatzes sei jedoch nicht erfolgt. Diese Tendenz zeige sich auch dadurch, dass Hotels und Appartementhäuser geschlossen würden und stattdessen eine Vielzahl von Wohnungen gebaut worden sei.

Insgesamt sei das vorgelegte Zahlenmaterial erklärungsbedürftig. Die Berechnungen seien auch nicht aktuell. Vielmehr gewinne man den Eindruck, dass dieses Zahlenmaterial im Nachhinein erstellt worden sei und nicht bereits in den Jahren 2007 bis 2009. Ein Indiz dafür sei die unterschiedliche Bewertung des Kaufverhaltens in den unterschiedlichen Branchen. Die Beklagte möge hierzu vortragen, ob dieses Zahlenmaterial tatsächlich vor über zehn Jahren erstellt worden sei, oder erst im Jahr 2016 bzw. 2017 auf Grund der Klage. In diesem Fall sei und bleibe der Vorteilssatz willkürlich gegriffen, auch wenn später Zahlen gefunden würden, die ihn plausibel machen könnten. Die richtige Vorgehensweise wäre umgekehrt. Die Beklagte müsste zuerst die erforderlichen Grundlagen ermitteln und könnte dann eine Schätzung vornehmen. Dies zeige sich besonders deutlich in dem Umstand, dass Bescheide für die Jahre 2007 und 2008 auf Grund der Urteile des Verwaltungsgerichts im Jahr 2013 zurückbezahlt worden seien. Es habe eine gerichtliche Entscheidung vorgelegen, dass die Gemeinde den Fremdenverkehrsbeitrag so nicht erheben dürfe. Postwendend seien jedoch in diesen bereits entschiedenen Fällen 2014 erneut (für dieselben Zeiträume 2007 und 2008) Bescheide in gleicher Höhe erlassen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ziehe mit der Vermietung der Geschäftsräume Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Sie sei als selbständig Tätige beitragspflichtig, da die Vermietung von Räumen an Gewerbebetreibende nicht der rein privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sei. Als Vermieterin von Räumen an Gewerbetreibende, die unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren, habe die Klägerin mittelbare Vorteile durch diesen. Bei den vermieteten Räumlichkeiten handele es sich nicht um sog.,,neutrale Räume“, da die Zweckbindung vertraglich fixiert sei. Die konkret genannte und auch tatsächlich ausgeübte Nutzung sei, da der Mieter unmittelbar mit Fremden Geschäfte tätige, für den Fremdenverkehrsbeitrag auch des Vermieters relevant.

Ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien sei als Betrieb einzustufen, der unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sei. Es komme nicht darauf an, ob das Warensortiment auf den Fremdenverkehr speziell zugeschnittene Produkte enthalte, vielmehr entspreche es der Lebenserfahrung, dass ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts nicht nur die auf besondere touristische Bedürfnisse ausgerichteten Produkte einkaufen, sondern darüber hinaus Geschäfte tätigen. Nachdem im Modegeschäft des Mieters ein größeres Sortiment an Bademoden angeboten werde und sich das Fremdenverkehrsaufkommen in … im Wesentlichen aus Gesundheitstouristen und im Besonderen aus die Kurbadeeinrichtungen nutzenden Gästen zusammensetze, sei davon auszugehen, dass das Bekleidungsgeschäft in besonderem Maße von Badetouristen profitiere. Dass ein in zentraler Lage gelegenes Bekleidungsgeschäft vom Fremdenverkehr profitiere, liege auf der Hand.

Die Beklagte habe sich an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Mieter der Räumlichkeiten geschätzt habe. Es sei zulässig, von diesem einen Rückschluss auf den für den Vermieter zutreffenden Vorteilssatz zu ziehen. Der Vorteilssatz lasse sich nicht generell festlegen und sei in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der relevanten Umstände durch Schätzung zu bestimmen. Die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile könne nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dass der Vorteilssatz im Wege der Schätzung ermittelt werde, sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.

Bei der Schätzung sei derjenige Betrag festzustellen, der bei Berücksichtigung aller Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe. Als Grundlage für eine realitätsnahe Schätzung könne bei reinen Verkaufsstellen die sogenannte Fremdenverkehrsquote, also der prozentuale Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet, herangezogen werden. Ausgehend von einer Fremdenverkehrsquote von rund 62% habe die Beklagte umfangreiche Berechnungen zum Anteil der Übernachtungsgäste sowie der Tagesgäste am Kundenkreis vorgenommen. Diese Berechnungen würden die Grundlage für die, ausgehend von der Fremdenverkehrsquote als Basiswert, nachfolgende betriebsbezogene Schätzung des fremdenverkehrsbezogenen Vorteils beim Betrieb des Mieters darstellen. Diese Berechnungen der Beklagten nähmen dezidiert Bezug auf die Anzahl der Gästeankünfte und -aufenthalte sowie die durchschnittliche Einkaufsfrequenz unter Bezugnahme auf den Kundenkreis. Unter Berücksichtigung des Sortiments seien insbesondere Kunden bis 20 Jahre sowohl bei den Gästeankünften/Übernachtungsgästen als auch bei den Tagesgästen ausgeschieden worden. Weiter seien die entsprechenden Anteile der Käufe aus diesen fremdenverkehrsbeitragsrelevanten Kundenkreisen erhoben und nicht fremdenverkehrsbeitragsrelevante Gäste ausgeschieden worden. Um die von nicht fremdenverkehrsbeitragsrelevanten Gemeindeeinwohnern getätigten Einkäufe aus den Berechnungen auszuscheiden und ausschließlich fremdenverkehrsbezogene Vorteile darzustellen, seien entsprechend die Gemeindeeinwohner und deren Kaufanteile abgezogen und gegengerechnet worden.

Die Anzahl der Tagesgäste habe die Beklagte der Studie „Wirtschaftsfaktor Tourismus in …“ vom Dezember 2006 entnommen. Zum Einkaufsverhalten der Tagesgäste bzw. Übernachtungsgäste seien keine Abweichungen erkennbar. Da die Zahl der Tagesgäste höher sei als die Zahl der Übernachtungsgäste, könne logischerweise auch die Anzahl der Einkäufe der Tagesgäste höher sein. Der weit überwiegende Anteil reise im Übrigen nicht mit dem Bus, sondern individuell mit dem PKW an. Vergleiche zwischen einer Bäderstadt und Skigebieten seien nicht nachvollziehbar. Die Einwohnerzahlen entsprächen den durch das Statistische Landesamt erhobenen Zahlen. Im Übrigen steige die Zahl der Gästeankünfte seit Jahren an.

Aus den Berechnungen habe sich ein Vorteilssatz von 93,51% ergeben, der zum Zwecke des Ausschlusses von Berechnungs- und Erhebungsungenauigkeiten auf 90% reduziert worden sei. Insofern könne umfassend und auf Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen ein sich von der Fremdenverkehrsquote unterscheidender Vorteilssatz belegt werden. Im Rahmen dieser Berechnungen sei eine Schätzung der Umsatzverteilung auch unvermeidbar gewesen, da im Betrieb des Mieters eine Erhebung bzw. exakt ermittelte Zahl über die jeweiligen Anteile am Umsatz von Fremden und Einheimischen, beispielsweise auf Grundlage der Postleitzahlen der Kunden, nicht vorliege. Eine Aufschlüsselung der Umsätze nach Monaten und Gegenüberstellung mit den jeweils entsprechenden Gästezahlen habe die Beklagte für die Jahre 2011 und 2012 erstellen können, die die seitens des Mieters angegebenen monatlichen Umsätze in Bezug mit den monatlichen Gästezahlen setze. Hieraus sei eindeutig abzulesen, dass die Umsatzentwicklung in den Jahren 2011 sowie 2012 monatsbezogen unmittelbar mit den Gästezahlen korrespondierte. So sei gleichlaufend mit steigenden Gästezahlen auch der Umsatz des Geschäfts in annähernd gleichem Verhältnis erhöht. Dies werde zumindest als Indiz dafür herangezogen werden können, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gästeanzahlen und Umsatz auch in der Vergangenheit bereits bestanden habe.

Es liege eine plausible Tatsachengrundlage vor, die die Schätzung des Vorteilssatzes trage. Ausreichend sei insofern die objektive Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen in Höhe der festgesetzten Vorteilssätze. Im Rahmen der Schätzung sei die Gemeinde verpflichtet, in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen, um eine Bevorzugung Steuerpflichtiger, die ihre Angabenpflicht verletzen, zu vermeiden und so der steuerlichen Gerechtigkeit Genüge zu tun. Im vorliegenden Fall sei auch die Grenze des wirtschaftlich Vernünftigen nicht überschritten. Die Beklagte habe umfassend und nachvollziehbar das Zusammenspiel der Gästeanzahl und Kundenkreiszusammensetzung sowie die Lage des Bekleidungsgeschäfts unmittelbar an der Kurallee dargestellt. Damit sei auch dargelegt worden, in welcher Weise diese Faktoren im Rahmen der Schätzung des Vorteilssatzes von Bedeutung seien, sodass der Vorteilssatz nicht bloß,,gegriffen“ sei, sondern auf belastbaren Berechnungen beruhe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich bestätigt, dass die Beklagte mit ihren Berechnungen und Überlegungen zu Übernachtungs- und Tagesgästen ihre jeweilige Schätzung nachvollziehbar gemacht habe. Schon in diesem Verfahren sei die Klägerin mit ihrer Auffassung nicht durchgedrungen, dass das Zahlenwerk auf bloßen Annahmen beruhe. Die Struktur der Berechnung des Vorteilssatzes sei geeignet, die Überlegungen zur Schätzung des Vorteilssatzes nachvollziehbar zu machen.

Ferner habe die Beklagte zur Ermittlung der das Schätzergebnis tragenden Grundlagen auf die besondere Lagegunst Bezug genommen. Die Lage sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS unter anderen Kriterien bei der Festsetzung des Vorteilssatzes zu berücksichtigen. Die Beklagte habe darüber hinaus umfassende Berechnungen zusammengestellt. Das Kaufhaus … liege am …platz und damit im Mittelpunkt des Fremdenverkehrsgeschehens, sodass angenommen werden könne, dass die am …platz beheimateten Einzelhandelsbetriebe überproportional vom Fremdenverkehr begünstigt werden. Unter Anlegung allgemeiner Erfahrungswerte, deren Zugrundlegung im Hinblick auf die Schätzung nicht zu kritisieren sei, ergebe sich eine Zusammensetzung des Kundenkreises, der zu einem sehr großen Teil aus Heil- und Gesundheitstouristen bestehe. Die Beklagte habe bei ihrer Schätzung des Vorteilssatzes die besonders günstige Lage berücksichtigt, auf umfangreiche Berechnungen zu Gästezahlen und Ankünften sowie die geschätzten Umsätze hieraus zurückgegriffen. Daraus ergebe sich ein Vorteilssatz, der die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Die Höhe des Vorteilssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem Fremdenverkehrsbeitrag ist Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. der Satzung zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Beklagten (FVBS) vom 7. Januar 1980 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. Juni 2004. Gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen sind Bedenken weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die Satzung ist auch materiell rechtlich nicht zu bestanden.

Gemäß § 1 Abs. 1 FVBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Durch diesen wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar erwächst, abgegolten, § 2 Abs. 1 FVBS. Der Vorteilssatz bezeichnet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FVBS den auf den Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftssteuerpflichtigen Gewinns oder des steuerbaren Umsatzes. Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt, § 3 Abs. 3 Satz 2 FVBS. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung, § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS.

Der zu entgeltende wirtschaftliche Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt (vgl. BayVGH vom 7. 10. 2013 Az. 4 B 13.209 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob der Beitragsschuldner die ihm gebotenen Vorteile nutzt oder nicht. Die Möglichkeit der Vorteilsnahme muss lediglich bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht (vgl. BayVGH vom 7. 10. 2013 a.a.O.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Veranlagung auf der Grundlage des von der Klägerin in dem Formular „Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages“ angegebenen Gewinns, da die hieraus sich ergebende Beitragsschuld höher ist, als die auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes errechnete Schuld, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS.

1. Die Klägerin zieht durch die Vermietung von Geschäftsräumen im Kaufhaus … mittelbare Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden und mit den am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreisen im Sinne des § 1 Abs. 1 FVBS. Diese Vermietung ist nicht der rein privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen.

Eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrecht liegt dann vor, wenn Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH vom 5.12.2006 Az. 4 B 05.3119 m.w.N.). Die Klägerin hat als Vermieterin von Geschäftsräumen an selbständig Tätige, die selbst unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren, mittelbare Vorteile durch diesen. Als Vorteil stellt sich der Nutzen dar, der durch Geschäfte mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung gezogen wird. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob der Eigentümer in seinen Räumlichkeiten selbst ein Geschäft betreibt oder ob er es vermietet und dann indirekt vom Fremdenverkehr profitiert. Der mittelbare Vorteil muss jedoch durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sein (vgl. BayVGH vom 5.12.2006 a.a.O. m.w.N.). Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn in dem Pacht- bzw. Mietvertrag die auf den Fremdenverkehr ausgerichtete Nutzung des Betriebs festgelegt ist und keine Vermietung sog. neutraler Räume vorliegt, bei denen die jeweilige konkrete Nutzung dem Mieter überlassen bleibt.

Eine Vermietung neutraler Räume liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat es nämlich nicht ihrem Mieter überlassen, wie er die konkreten Räume nutzen will. Nach dem Vorbringen der Klägerin sind die Räume zum Betrieb eines „Textil-Einzelhandelsgeschäftes“ vermietet. Damit ist eine konkrete Zweckbindung für die Nutzung der überlassenen Geschäftsräume vertraglich fixiert. Die vereinbarte Nutzung erfolgt hier auch tatsächlich. Ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien ist als Betrieb einzustufen, der unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt ist, da in diesem auch Geschäfte mit Ortsfremden getätigt werden (vgl. BayVGH vom 5.12.2006 a.a.O.).

Dass ein in zentraler Lage gelegenes Bekleidungsgeschäft vom Fremdenverkehr profitiert, liegt auf der Hand. Das Kaufhaus … wirbt auf seiner Homepage mit folgenden Worten: „Warenhäuser machen sich in Zeiten des Onlinehandels immer rarer. Doch im Herzen von … bietet das Kaufhaus … dem anonymen Shoppingtrend Paroli. Beratung, Warenvielfalt und kundenorientierter Service machen richtig Lust aufs Einkaufen.“ Das Kaufhaus … liegt in der …allee im Zentrum … In unmittelbarer Nähe befinden sich die …-Therme und ca. 100 Meter entfernt die Therme … In einer Entfernung von ca. einem Kilometer liegt die Therme … In der Umgebung gibt es mehrere Kliniken und Rehazentren. Die Gegend um die …allee ist vom Fremdenverkehr, insbesondere in der Form des Kurtourismus, geprägt.

Das Warensortiment dient nicht lediglich der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts Textilien einkaufen, zumal es auch ein Sortiment von auf Touristen ausgerichteten Kleidungsstücken, wie z.B. Bademoden gibt. Die Mieterin hat daher die Möglichkeit, besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu erlangen und erwirtschaftet unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Klägerin wiederum erhält durch die Mietzahlungen mittelbare Vorteile aus diesem und ist selbst beitragspflichtig.

Hinzu kommt, dass zum Fremdenverkehr auch die Personen zu zählen sind, die von außerhalb des Stadtgebiets in das Gemeindegebiet, z.B. zum Einkaufen, zur Erholung oder zum Besuch von Veranstaltungen im Stadtbereich kommen. Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst zwar in erster Linie die Erholungssuchenden, kann sich aber auch Personen erstrecken, die sich zur Bildung, Heilung, zum Vergnügen oder dergleichen vorübergehend an einen anderen Ort begeben. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt aus besonderem Grunde handelt (vgl. BayVGH vom 6.3.1989 Az. 4 B 87.01262, VGHE 42 S. 56 ff.). Auch diese Personen gehören zum potentiellen Kundenkreis des Geschäfts. Es ist naheliegend, dass diese in vielen Fällen einen Aufenthalt nutzen, um nicht nur die in der Umgebung des Kaufhaus … gelegenen Thermen, Kurbetriebe etc. aufzusuchen, sondern auch für Einkäufe.

2. Zu Recht hat die Beklagte der Ermittlung des Vorteilssatzes eine Schätzung zugrunde gelegt.

Das Satzungsrecht der Beklagten bestimmt in § 3 Abs. 3 Satz 2 FVBS, dass der Vorteilssatz durch Schätzung für jeden Fall gesondert zu ermitteln ist. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung, § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS.

Dass ein Vorteilsatz im Wege der Schätzung ermittelt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl. BayVGH vom 7. 10. 2013 a.a.O., mit Verweis auf BayVerfGH vom 21.10.1960 Az. Vf. 24-VII-59, VerfGHE 13, 127/132). Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilsatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen jeweils gesondert zu erfassen. Die Schätzung ist dabei dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.1984 Az. 4 B 82 A.1097, BayVBl 1985, 244 ff.).

Da der Vorteilssatz für jeden Fall gesondert zu ermitteln ist, wäre ein Vergleich mit den Vorteilssätzen anderer Branchen und Geschäfte allenfalls dann möglich, wenn diese in den in § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS beschriebenen Merkmalen (weitgehend) übereinstimmen. Dass es im Gemeindegebiet bzw. in der Kurallee sowie in der …straße vergleichbare Geschäfte gibt, die mit einem geringeren Vorteilssatz veranlagt wurden, wurde zwar behauptet aber nicht substantiiert belegt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Schuhgeschäft … ab 1. September 2012 eine Postleitzahlenerfassung in die Kassensoftware implementiert hatte. Zum einen bezieht sich diese Datenerhebung nicht auf den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum. Zum anderen müsste ein Geschäft mit dem Schuhgeschäft … - zumindest weitgehend - vergleichbar sein. Dies könnte allenfalls bezüglich des Schuhgeschäfts … im Kaufhaus … (Verfahren Az. RN 11 K 17.19, RN 11RN 11 K 17.20 und RN 11RN 11 K 17.21) der Fall sein. Im Übrigen hat das Schuhgeschäft … dieses Verfahren mittlerweile wieder aufgegeben und den Widerspruch gegen die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags 2011 zurückgenommen (vgl. Schreiben des … Schuhgeschäft vom 5. August 2014 an die Beklagte), da sie mit der von der Beklagten geforderten Aufschlüsselung der Daten auf Monatsbasis nicht einverstanden war. Insoweit ist auch bestritten, dass die Methodik der Postleitzahlenerfassung so durchgeführt wurde, dass sich hieraus ein sachgerechter Vorteilssatz ermitteln ließ.

3. Die Höhe des Vorteilssatzes begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr darf ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH vom 9.5.2016 Az. 4 B 15.2338 m.w.N.). Die Beklagte hat sich bei der Schätzung des Vorteilssatzes an demjenigen Vorteilssatz orientiert, den sie auch für den unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr geschätzt hat. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihres Mieters auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt worden.

Dem Verzicht eines unmittelbar Bevorteilten auf Einwendungen kommt zumindest eine Indizwirkung zu (vgl. BayVGH vom 9.5.2016 a.a.O.). Allerdings ist es dem mittelbar Begünstigten nicht verwehrt, alle Einwendungen vorzubringen. Im Gegensatz zu einigen anderen unmittelbar Begünstigten hat die Mieterin des Bekleidungsgeschäfts auf Einwendungen gegen den Vorteilssatz nicht verzichtet.

Als Grundlage und Ausgangspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des fremdenverkehrsbedingten Vorteils kommt grundsätzlich die sogenannte Fremdenverkehrsquote in Betracht, also der prozentuale Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet. Die Beklagte hat hier anders als in den vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteilen vom 13. August 2013 (Az. RN 4 K 13.1054, 1055, 1056 und 1057) aufgehobenen Bescheiden zunächst diese errechnet. Die Zahl der Aufenthaltstage der Touristen wurde bei den Übernachtungsgästen aus den Übernachtungen und bei den Tagestouristen anhand des geschätzten Tagesaufenthalts ermittelt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Zahl der Tagestouristen, anders als die der Übernachtungsgäste, die Meldepflichten unterliegen und deren Zahl von der Kurverwaltung erhoben wird (vgl. hierzu die Tabelle „Entwicklung des Kurgastaufkommens in …“ von 1955 bis 2016), nur geschätzt werden kann. Die Beklagte hat ihrer Schätzung eine Studie des Deutschen Wissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr (dwif) vom Dezember 2006 zugrunde gelegt, nach der jährlich ca. 1.300.000 Tagesgäste … besuchen. Hiergegen sind weder methodische Einwände erkennbar noch durchgreifend geltend gemacht worden. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass diese Zahl für das Jahr 2007 und die Folgejahre zugrunde gelegt werden konnte. Dementsprechend errechnete die Beklagte für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Fremdenverkehrsquoten von 62,34%, 62,09% und 62,17%.

Dies schließt es aber nicht aus, in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS einen höheren Vorteilssatz anzunehmen. Je weiter sich der gewählte Vorteilssatz von der Fremdenverkehrsquote entfernt, desto höher sind jedoch die Anforderungen an die Darlegung, dass unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse oder eines speziell auf Touristen zugeschnittenen Sortiments im Einzelfall ein höherer Vorteilssatz anzunehmen ist (vgl. BayVGH vom 7.4.2014 Az. 4 ZB 13.2098). Die grundsätzliche Methodik der Berechnung des Vorteilssatzes durch die Beklagte wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits gebilligt (vgl. BayVGH vom 14.1.2016 Az. 4 B 14.2227). Das erkennende Gericht hat auch im vorliegenden Fall keinen Zweifel, dass dem Vorteilssatz eine realitätsnahe Schätzung zugrunde liegt, die bei Berücksichtigung aller Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.

Die Lage des Geschäftsraums ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS für die Ermittlung des Vorteilssatzes von Bedeutung. Damit kann die besondere „Lagegunst“ des Kaufhauses … neben anderen Kriterien bei der Ermittlung des Vorteilssatzes Berücksichtigung finden. Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass die Vorteile aus dem Fremdenverkehr umso stärker wiegen, je zentraler und näher bei Fremdenverkehrseinrichtungen die Räume liegen. So schließt auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu die Beschlüsse in den Verfahren Az. 4 ZB 13.2097, 4 ZB 13.2098, 4 ZB 13.2099 und 4 ZB 13.2100) nicht aus, dass die besondere Lage in die Berechnung des Vorteilssatzes einfließt. Wie oben bereits dargelegt, profitieren in zentraler Lage gelegene Geschäfte besonders vom Fremdenverkehr.

Hinsichtlich der in die Berechnung des Vorteilssatzes eingestellten Anzahl der Tagesgäste durfte die Beklagte auf die Studie „Wirtschaftsfaktor Tourismus in …“ vom Dezember 2006 zurückgreifen. Anders als die Zahl der Übernachtungsgäste, die für die Beklagte leicht nachvollziehbar ist, beruht die Zahl der Tagesgäste auf einer Schätzung, die mit dieser Studie nachvollziehbar begründet wurde. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass Tagestouristen zur Ermittlung des Vorteilssatzes mitherangezogen werden. Die Vermutung, dass Tagestouristen sich weniger leisten als Übernachtungstouristen wurde von der Klägerin nicht belegt. Es ist durchaus naheliegend, dass Tagestouristen vor, nach oder statt eines Aufenthalts in den Fremdenverkehrseinrichtungen das Kaufhaus … aufsuchen und dort einkaufen. Dass die Mehrzahl der Tagestouristen aus der Tschechischen Republik stammt und nur die Thermen aufsucht, ohne etwas einzukaufen, hat die Klägerin ebenfalls nicht belegen können. Sie ist ferner dem Vorbringen der Beklagten, dass die Mehrzahl der Touristen individuell anreist und nicht mit Bussen, nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen getreten. Bestätigt wird dies durch eine Gästebefragung im Jahr 2013, wonach 82% der Gäste in … mit dem PKW anreisten. Dass dies in den Vorjahren entscheidend anders war, ist nicht erkennbar. Die Zahl der Bustouristen lag dagegen nur bei 8%. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Mehrzahl der Tagestouristen mit dem Bus aus Tschechien anreiste. Nachvollziehbar ist auch die Annahme der Beklagten, dass beim Einkaufsverhalten der Tagesgäste und der Übernachtungsgäste keine Abweichungen erkennbar sind. Da die Zahl der Tagesgäste höher ist als die Zahl der Übernachtungsgäste, kann dementsprechend die Anzahl deren Einkäufe höher angesetzt werden.

Der Höhe des Vorteilssatzes kann auch nicht mit dem Argument entgegen getreten werden, dass von den Tagesgästen kein Kurbeitrag erhoben wird. Dies verkennt, dass beide Beitragsarten unterschiedliche Zielsetzungen haben. Während der Fremdenverkehrsbeitrag gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von selbständig tätigen Personen erhoben wird, dient der Kurbeitrag gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG der Deckung des Aufwands für die Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen. Beitragspflichtig sind Kurgäste. Vor diesem Hintergrund können die jeweiligen Beitragsarten nicht beliebig ausgetauscht und gegeneinander verrechnet werden. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Thermen von der Gemeinde in Haftung genommen. Inwieweit es hier zu „Beitragsausfällen“ kommt, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte hat in den jeweiligen Berechnungen die Veränderungen der Einwohner- und Touristenzahlen berücksichtigt. Wie sich diesen entnehmen lässt, wurden ihnen die jeweiligen Einwohnerzahlen der Jahre 2007, 2008 und 2009 zugrunde gelegt. Da die Veranlagungen nur diese Jahre betreffen, kommt es auf - angeblich sinkende - Touristenzahlen bis zum Jahr 2017 nicht an. Im Übrigen lässt sich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht „Entwicklung des Kurgastaufkommens in …“ entnehmen, dass die Zahl der Übernachtungen in den Jahren 2007 bis 2009 kaum abgenommen hat, die der Gästeankünfte jedoch angestiegen ist. Die Entwicklung, dass sich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer bei steigenden Ankunftszahlen verringerte, setzte sich in den folgenden Jahren fort. Insoweit spricht viel für die Einschätzung, dass aus steigenden Gästezahlen auch ein höherer Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts resultiert.

Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Grenzziehung „innerorts- und außerorts“ durch die Beklagte. Hierzu hat diese in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass „innerorts“ das Gebiet der ursprünglichen Gemeinde … sei. Die eingemeindeten Ortsteile wie z.B. …, …, … hätte sie nicht mehr dazu gezählt. Angesichts der relativ geringen Ausdehnung der Stadt erscheint dies als sachgerecht, um den „Innenbereich“ zu definieren, zumal die meisten Gäste individuell mit dem PKW anreisen und damit nicht unbedingt zu Fuß gehen müssen. Schließlich liegt es im Rahmen einer sachgerechten Schätzung auch nahe, dass bei den der Berechnung zugrunde gelegten Altersgruppen auch ein unterschiedliches Kaufverhalten vorliegt. Dieser Annahme konnte die Klägerin nur Mutmaßungen entgegen setzen.

Im Sinne einer pauschalierenden Schätzung ist es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte wegen der Ladenöffnungszeiten des Kaufhauses … und der Anreisetage der Busgäste einen geringeren Vorteilssatz ansetzen musste. Das würde zum einen Ermittlungen der Beklagten erfordern, an welchen Tagen genau wie viele Busgäste das Gemeindegebiet besuchen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Zum anderen beruht dies auf der Annahme, dass außerhalb der Ladenöffnungszeiten im Kaufhaus … besonders viele Busgäste … besuchen, was nicht belegt ist. Das Kaufhaus … hat nach den Angaben auf seiner Homepage von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr und am Samstag von 9 bis 13 Uhr geöffnet. Außerdem gibt es noch verkaufsoffene Sonntage von 11 bis 16 Uhr. Wollte man für jeden dieser Tage konkrete Vorteile errechnen, würde dies über eine wirklichkeitsnahe Schätzung weit hinausgehen und wäre kaum mehr praktikabel. Abschließend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Zahl der mit dem Bus anreisenden Touristen eher gering ist (s.o.)

Da die Berechnung der Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags keinen Bedenken begegnet, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2009. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem Grundstück im Bereich des Beklagten bis 27. November 1986 eine Gastwirtschaft. Ab 1. Dezember 1986 verpachtete er die Geschäftsräume zum Zweck des Gaststättenbetriebes. Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Grundbuchamt trug daraufhin die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoß ins Grundbuch ein. Das Pachtverhältnis wurde bis 30. April 2011 weitergeführt.

Der Beklagte wandte sich am 18. November 2011 an die Erbengemeinschaft und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags bei. Die Klägerin lehnte es jedoch für die Erbengemeinschaft auch nach weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzusenden. Am 20. Juli 2012 gab sie schließlich an, keinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Das zuständige Finanzamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 € und einen Gewinn von 12.075 € erzielt. Bei dem Gewinn handle es sich um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom 7. September 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 301,88 Euro fest. Dieser Betrag errechne sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn vervielfacht mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%. Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an die Klägerin persönlich adressiert. Er enthält den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft H. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Einen durch die Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Hof mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurück.

Am 23. August 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten.

Der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Verpächter sei nämlich die Besitzgemeinschaft und nicht die Klägerin. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge nicht, vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig, denn sie betreibe lediglich private Vermögensverwaltung und unterliege nicht der Gewerbesteuerpflicht. Es fehle zudem an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin, weil es an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr fehle.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies diese Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig, der Beklagte habe den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben dürfen und habe den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben müssen. Der Bescheid sei allein für die Klägerin bestimmt gewesen. Der Beklagte habe von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen. Es sei auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis bestehe und der interne zivilrechtliche Ausgleich abgabenrechtlich in aller Regel bedeutungslos sei, gehöre die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides.

Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte im Jahr 2009 unterlägen der Beitragspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn seien „selbstständig tätige natürliche Personen“ im Sinne von § 1 der Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag (FVBS) des Beklagten. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpfe sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt sei. Bei der Verpachtung von Immobilien zum Betrieb einer Gaststätte bestehe ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil. Bei der Berechnung des Beitrags nach dem Gewinn sei der Beklagte vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG einkommensteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden könnten, der im Fall der Klägerin nicht vorliege. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages werde nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgestellt, sondern es würden auch die Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt würden, einbezogen. Der Vorteilssatz von 50% sei nicht willkürlich gegriffen; vielmehr habe der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe, und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt habe. Der Beklagte habe auch schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung und bis heute andauernd bestehe eine Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Damit seien die beiden Erben auch gemeinsam in den vom verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten. Diese Erbengemeinschaft sei bis heute nicht durch Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB aufgehoben worden. Als Nachlassgegenstand sei jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden gewesen, das bis heute gemäß der Eintragung im Grundbuch im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft stehe. Damit bestehe gemäß § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zustehe. Deshalb habe der Beklagte nach § 421 Satz 1 BGB die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen können. Der Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag sei auch nicht verwirkt. Zwar habe der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages 1986 bis einschließlich 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der schon seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf allein reiche jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Die Klägerin sei insoweit durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt. Die im Klageantrag enthaltene Feststellungsklage sei unzulässig, denn für das Veranlagungsjahr 2009 sei die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Anfechtungsklage. Für künftige Steuerjahre habe der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Diesbezüglich sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls später eine weitere Anfechtungsklage zu erheben.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr KIagebegehren nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages weiter.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben.

Der angegriffene Beitragsbescheid sei schon deshalb formell fehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 und 6 AO. Die Einnahmen, die die Erbengemeinschaft als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt habe, unterlägen nicht der Beitragspflicht nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Beklagten. Selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG anwendbar sei, liege nicht vor. Die Erbengemeinschaft betreibe bloße private Vermögensverwaltung, bei der unbewegliches Vermögen verpachtet werde. Zwischen gewerblicher (und somit selbstständiger) Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung müsse unterschieden werden. Das Verwaltungsgericht habe auch den Vorteilssatz, der von der Beklagten mit 50% angesetzt worden sei, nicht beanstandet. Der Beklagte habe bislang keine Angaben dazu gemacht, wie er auf die Höhe dieses Vorteilssatzes gekommen sei. Der Vorteilssatz könne nach Auffassung der Klägerseite bei maximal 10% liegen. Bei einer Ermittlung und Mitteilung einer Fremdenverkehrsquote werde der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten sei, automatisch als Tourist einzustufen sei und damit unter die Fremdenverkehrsquote falle. Personen aus den Nachbargemeinden des Beklagten seien nicht als Touristen einzustufen, wenn sie etwa die Gaststätte der Klägerin aufsuchten. Denn derartige Personen verfolgten keine touristischen Zwecke mit ihrem Besuch. Bei der Bemessung der fremdenverkehrsbedingten unmittelbaren und mittelbaren Vorteile der Beitragspflichtigen müssten diejenigen Umsätze ausscheiden, bei denen zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr kein konkreter Zusammenhang bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch von einer Verwirkung des Beitragserhebungsrechts des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016,

die Berufung abzuweisen.

Der Bescheid sei nicht formell fehlerhaft, weil aus der Adressierung in Verbindung mit dem Bescheidsinhalt und dem ausdrücklichen Hinweis ersichtlich sei, dass kein Adressierungsfehler vorliege. Mit seiner Vorgehensweise, die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Abgabe heranzuziehen, habe sich der Beklagte im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Hinsichtlich der Frage der selbstständigen Tätigkeit knüpfe die Abgabepflicht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht ausschließlich an die diesbezüglichen Begrifflichkeiten des Steuerrechts an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in früheren Urteilen dargelegt, dass sich die Funktion des Tatbestandsmerkmals „selbstständige Tätigkeit“ darin erschöpfe, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine selbstständige Tätigkeit liege hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet würden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien. Zur Höhe des Beitragssatzes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seit 1832 ein bayerisches Staatsbad sei. Er habe 21 Ortsteile und im Jahr 2009 3.479 Einwohner gehabt. Er verfüge über mehrere Heilwasserquellen, ein Kurhaus, einen Kurpark, mehrere Rehabilitationskliniken sowie seit 2001 über eine staatliche Spielbank. Aus einer Übernachtungsstatistik ergebe sich, dass die Übernachtungszahlen das über 100-fache der Einwohnerzahl darstellten. Es gebe zudem eine erhebliche Besucherzahl für die Therme und die staatliche Spielbank. Eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen mit hohem Besucheranteil von Ortsfremden rundeten das Bild ab. Es gebe auch eine Reihe von Marktereignissen, die ebenfalls überwiegend Ortsfremde anzögen. Der Beklagte verfüge, gemessen an seiner Größe und Einwohnerzahl, aufgrund des Fremdenverkehrs über eine im Verhältnis zu anderen vergleichbar großen Orten im Regierungsbezirk hohe Zahl an gastronomischen Betrieben. Nur mit Ortsbewohnern wäre eine solch hohe Zahl an Betrieben nicht überlebensfähig. Es könne nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Klägerin den Vorteilssatz zugrunde gelegt habe, wie er auch bei dem unmittelbar bevorteilten Gastronomen zugrunde zu legen gewesen sei. Der jeweilige Betreiber des Gastronomiebetriebs habe den Vorteilssatz ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs akzeptiert, so dass der Beklagte davon habe ausgehen können, dass seine Abschätzung zutreffend gewesen sei. Dem komme indizielle Wirkung zu. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung fehle es an einem Umstandsmoment, das ein Vertrauen der Klägerin auf die künftige Nichterhebung des Beitrags auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Die Klägerin vertiefte ihren Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 13. April 2016. Der Beklagte habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie er im vorliegenden Fall den Vorteilssatz ganz konkret ermittelt habe. Es sei nicht zu erkennen, was die Angabe von Besucherzahlen einer staatlichen Spielbank, einer Therme oder die Aufstellung der gastronomischen Betriebe im Bereich des Beklagten oder etwa die Nennung von Vorteilssätzen für Pizzerien in anderen Fremdenverkehrsgemeinden ganz konkret mit der Klägerin zu tun habe. Zudem werde schlichtweg behauptet, dass die aufgelisteten Attraktionen im Bereich des Beklagten überwiegend von Ortsfremden besucht würden. Beweis hierfür werde nicht angeboten. Die vom Beklagten beigefügten Anlagen träfen keine Aussage darüber, ob es sich bei den Besuchern um Einwohner oder Ortsfremde handle. Dass die vom Beklagten benannten weiteren Veranstaltungen überwiegend von Ortsfremden besucht würden, werde bestritten. Gleiches gelte für eine Reihe von Marktereignissen, wobei dieser Vortrag des Beklagten schon nicht hinreichend bestimmt genug sei, um überhaupt bestritten werden zu können. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht der Realität, dass bei einer Gemeinde mit 3.500 Einwohnern aus dem Vorhandensein von drei italienischen Restaurants zu schließen sei, dass die örtliche Gastronomie überwiegend von Ortsfremden aufgesucht werde. Aufgrund der vom Beklagten beschriebenen anderweitigen Restaurants, Gaststätten, Märkte, Sommerfeste und anderen kulturellen Ereignisse könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Besucher in den genannten Einrichtungen speisen würden, bzw. auf den jeweiligen Märkten. Die Gäste der Therme oder der Spielbank besuchten die dort angeschlossene eigene Gastronomie. Die von der Klägerin angeführten Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen minderten daher eher den Vorteilssatz der Klägerin, als dass sie diesen erhöhten. Die Klägerin sei nicht an den vom Beklagten gegenüber dem Pächter festgelegten Vorteilssatz gebunden. Ein Vermieter habe überhaupt keine Möglichkeit, gegen eine etwaige Festsetzung des Vorteilssatzes seines Mieters vorzugehen, zumal der Vermieter im Regelfall auch nicht wisse, wie hoch der Vorteilssatz seines Mieters festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, sich etwa zu den Umsatzzahlen ihres Pächters zu äußern. Eine Mitwirkung sei ihr insoweit faktisch verwehrt. Im Übrigen halte die Klägerin an ihren Ausführungen zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheides fest. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 (9 B 16/15) sei zum Erhebungsverfahren (§ 37 Abs. 2 AO) ergangen. Vorliegend gehe es aber um das Festsetzungsverfahren und damit um § 33 AO. Die Klägerin bestreite nicht, dass im Abgabeerhebungsverfahren ein beteiligter Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, der dann mit Wirkung für und gegen alle die Abgabeschuld entrichtete. Zunächst bedürfe es aber einer gesetzeskonformen Festsetzung der Abgabe. Diese Festsetzung sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin angegriffene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben (1.). Die Klägerin zieht als Verpächterin zur gesamten Hand mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.a). Sie ist dabei auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von Art. 6 KAG (2.b). Die Höhe des vom Beklagten angesetzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (2.c). Die Beitragsschuld ist auch nicht verwirkt (3.).

1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben worden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 KAG legt fest, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen Fremdenverkehrsvorteile erwachsen, erhoben werden kann. Die Klägerin irrt deshalb, wenn sie meint, dass die Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldnerin ist und der Beklagte wegen dieser Eigenschaft alle Miterben als Adressaten hätte aufführen müssen. Die Erbengemeinschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG. Sie ist auch keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorbem. zu § 2032 Rn. 5 und § 2032 Rn. 12), denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. HessVGH, U.v. 31.5.2011 - 5 B 1358/10 - juris Rn. 5; Gergen in Münchner Kommentar a. a. O.). Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es mag sein, dass das Steuerrecht bei manchen Steuerarten an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft und Steuerrechtssubjekte mit Begriffen umschreibt, die dem Zivilrecht unbekannt sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Februar 2016, § 33 Rn. 53). Art. 6 KAG stellt hier aber auf die natürliche Person ab, die aufgrund wirtschaftlichen Handelns Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Klägerin selbst zieht als Miterbin durch Verpachtung einer Gaststätte Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Einziehung von Pachtzinsen ist Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 16). Die Forderungen gegen den Pächter aus dem Pachtvertrag, in den die Erbengemeinschaft eingetreten ist, sind Gesamthandsforderungen (Löhnig in Staudinger, BGB, 2016, § 2032 Rn. 6). Aufgrund dieser Gesamthandsberechtigung hat die Klägerin als Miterbin selbst den Beitragstatbestand verwirklicht und ist damit in voller Höhe beitragspflichtig, weil bei der Erbengemeinschaft gerade keine Gemeinschaft nach rechnerisch zu bestimmenden Quoten besteht. Die Klägerin ist neben ihrem Sohn damit gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht HessVGH a. a. O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.2.2009 - OVG 9 S 59.08 - juris Rn. 8; zu mehreren Wohnungseigentümern bei der Fehlbelegungsabgabe BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 12). Sie ist Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich. Auf die Gesamtschuldnereigenschaft der Klägerin und auf den weiteren Miterben ist im Bescheid deutlich genug hingewiesen.

2. a) Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibt, hat einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr mit den damit verbundenen direkten Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte hat der Verpächter oder Vermieter mittelbare Vorteile, die durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 19, 20 für den Betrieb u. a. einer Pizzeria).

b) Die Klägerin ist gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie ist selbstständig tätige natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift, denn die Vermietung oder Verpachtung der Räume an Gaststättenbetreiber ist für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch eine nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht geht weiter als im Steuerrecht; die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 6 KAG erschöpft sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Selbstständige Tätigkeit liegt hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet oder verpachtet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Begriff der Selbstständigkeit ist hier nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 19 m. w. N.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Teil 4, 45.00 Nr. 3.2.1.3 für private Zimmer-/Lokalvermietung). Wegen dieses eigenständigen Regelungsgehalts des Art. 6 KAG geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i. V. m. § 14 AO fehl, denn die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ist nur angeordnet, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“ ist.

c) Die Höhe des vom Beklagten angenommenen Vorteilssatzes von 50% ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich vor allem darauf berufen, dass die Betreiber der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Pizzeria über Jahre hinweg einen Vorteilssatz von 50% anstandslos akzeptiert hätten. Dies sei auch nach einem Betreiberwechsel auf die Ehefrau des früheren Betreibers so gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 - 4 ZB 02.756 - juris Rn. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb einer Pizzeria der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt, der aufgrund der Verpachtung direkt am unmittelbaren Vorteil des Gastwirts partizipiert.

Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatzes für die Klägerin an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Betreiber der Pizzeria, denen unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwuchsen, geschätzt hat. Dieser Ansatzpunkt ist nicht zu beanstanden. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei seinem Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Pächter den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben (BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30).

Die Indizwirkung fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Vorteilssatz von 50% nicht nur schon über Jahre hinweg, sondern auch noch von zwei verschiedenen Betreibern (hintereinander) jeweils akzeptiert worden ist. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Pizzeriabetreiber zu schätzen, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bei einer Speisegaststätte nicht möglich sind. Der Beklagte hat die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet sind, das Schätzergebnis im Ergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. Er hat vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei einer Gemeindeeinwohnerzahl von 3.479 Einwohnern insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen stattgefunden hätten. Allein hieraus errechnet sich bei einer Hochrechnung der Übernachtungen der Einwohner schon eine Fremdenverkehrsquote von rund 22%, wobei darin noch keine Tagesgäste eingerechnet sind. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Herkunft der Besucher der Spielbank (50% der Besucher aus Stadt und Landkreis Hof, also aus der näheren Umgebung und damit mit geringem Übernachtungsbedarf), sowie die mitgeteilte Anzahl der Besucher der Therme mit Gastkarte (die bei der Anreise von einem Vermieter ausgestellt wird) lassen auf eine erhebliche Anzahl von Tagesgästen schließen, die für das gastronomische Angebot ebenfalls als Zielgruppe in Betracht kommen. Die fragliche Gastwirtschaft hat, wie der in der mündlichen Verhandlung eingesehene Lageplan gezeigt hat, in der ohnehin übersichtlichen Ortschaft eine zentrale Lage und ist daher für auswärtige Besucher leicht erreichbar. Die Vertreter des Beklagten gaben dazu an, dass ihrer jahrelangen Erfahrung nach die Pizzeria kaum Einheimische anspreche. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Touristen im Vergleich zu Einheimischen bezogen auf die gleiche Aufenthaltszeit sehr viel häufiger zum Essen in ein Speiselokal gehen. Die vom Beklagten mitgeteilte hohe Zahl von im Jahr 2009 und 2010 bestehenden Gastronomiebetrieben (insgesamt 41, Bl. 138 der VGH-Akte) ist für einen Ort mit nur rund 3.500 Einwohnern bemerkenswert und lässt auf einen sehr hohen Fremdenverkehrsanteil insbesondere im Bereich der Speisegaststätten schließen.

Der Einwand der Klägerin, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten ist, dem Tourismus zugerechnet werden könne, weil nach Definitionen eines Wirtschaftslexikons und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen von Tourismus nur bei Verlassen des „üblichen Lebensmittelpunktes“ und bei Reisen zu Orten „außerhalb des gewöhnlichen Umfeldes“ auszugehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Definitionen können nicht unmittelbar zur Einschränkung des Begriffes des Fremdenverkehrs nach Art. 6 KAG herangezogen werden. Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 21 m. w. N.). Warum daher der Bürger einer Nachbargemeinde nicht unter den Fremdenverkehrsbegriff fallen soll, wenn er sich etwa in den Bereich der Beklagten begibt, um die dortigen Wanderwege zu nutzen oder seine Freizeit in einer dort vorhandenen Gaststätte zu verbringen, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 - 4 ZB 99.1727 - BeckRS 2000, 24868 Rn. 6).

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welchem Grad die Patienten der im Gebiet des Beklagten gelegenen zahlreichen Kliniken tatsächlich in der Lage sind, selbst die jeweilige Klinik zu verlassen und Tourismuseinrichtungen oder Gaststätten der Gemeinde zu nutzen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf die genaue Zahl kommt es im Rahmen der hier anzustellenden Schätzung nicht an, maßgebend ist vielmehr die für eine Gemeinde mit nur etwa 3.500 Einwohnern ungewöhnlich hohe Klinikdichte und der bei 9.500 Klinikpatienten jährlich anzunehmende nicht unerhebliche Besucherverkehr mit einem hohen Anteil an Tagesgästen.

Dass bei der hier streitigen Pizzeria der geschätzte Vorteilssatz von 50% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt war, erscheint nach alledem plausibel.

3. Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben hat, weil er offenbar irrtümlich davon ausging, dass diese nicht beitragspflichtig seien, kann nicht zur Annahme einer Verwirkung führen. Neben dem bloßen Zeitmoment müsste dazu nämlich der Beklagte in irgendeiner Weise ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben, dass ein Beitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könnte. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde lediglich vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen wurde, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gibt es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Beklagten und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht bisher ergangenen Rechtsprechung musste die Klägerin vielmehr jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis der Klägerin auf „Treu und Glauben“ und auf § 5 AO geht daher fehl, zumal es bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung nicht um Ermessensausübung geht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301,88 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.112,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen der Vermietung eines Schuhgeschäfts im Kaufhaus G. mit Bescheid vom 23. November 2011 für das Jahr 2007 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.112,54 Euro herangezogen.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 13. August 2013 stattgegeben, weil die Beklagte den von ihr angewandten Vorteilssatz von 80% nicht ausreichend ermittelt und begründet habe. Die Beklagte irre, wenn sie meine, sie sei nicht verpflichtet, die Schätzgrundlagen offen zu legen. Die Pflicht zur Offenlegung der Schätzgrundlagen ergebe sich aus der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO und aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da ein Rückschluss von dem auf den Mieter angewandten Vorteilssatz auf den für den Vermieter zutreffenden Vorteilssatz zulässig sei - der auf dem Fremdenverkehr beruhende Teil des Gewinns sei in beiden Fällen gleich - falle die Begründung der Höhe des angenommenen Vorteilssatzes in die Sphäre der Beklagten. Der Klägerin als Vermieterin der Geschäftsräume seien die von der Beklagten als maßgeblich angesehenen Tatsachen und Überlegungen naturgemäß nicht bekannt. Die Klägerin könne auch keine Angaben über die Kundenstruktur im jeweiligen Geschäft machen. Als Vermieterin der Geschäftsräume müsse sie den auf den Mieter angewandten Vorteilssatz nicht ungeprüft akzeptieren. Ihr stünden alle Einwendungen offen, die auch der Mieter erheben könne. Die Beklagte habe lediglich die Lage des Geschäftshauses mitten im Kurgebiet herausgestellt, ansonsten jedoch keine plausible Begründung für den geschätzten Vorteilssatz abgegeben, vielmehr den Vorteilssatz willkürlich gegriffen, was zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids führe. Es sei zwar möglich, die besonderen Lagevorteile des Anwesens zu berücksichtigen, überwiegend habe die Beklagte aber auf allgemeine Faktoren, wie etwa die Entwicklung der Übernachtungszahlen und die nicht näher dargelegte allgemeine Lebenserfahrung abgestellt. In welcher Weise die übermittelten Angaben - Bettenzahl und Lage verschiedener Hotels, Entwicklung der Gästeübernachtungen und Gästeankünfte, Größe der vermieteten Flächen und erzielte Mieteinnahmen - im Rahmen der Schätzung des Vorteilssatzes von Bedeutung gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren bleibe rätselhaft.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegentritt.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Beitragsbescheid zugrunde gelegte Vorteilssatz anhand der dargelegten allgemeinen Faktoren nicht nachvollzogen werden kann. Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsbehauptung, es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass der Vorteilssatz nur gegriffen sei, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats (U. v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris). Dass der gegenüber dem Mieter festgesetzte Vorteilssatz ohne Einwendung geblieben ist, lässt auch in der Gesamtschau mit der vorgelegten Flächenaufstellung, der Lage des Kaufhauses im Kontext der Touristenströme und der angegebenen Hotelbettenzahl im Einzugsbereich des Kaufhauses nicht nachvollziehen, dass für die Klägerin im Gebiet der Beklagten die objektive Möglichkeit zur Erzielung eines fremdenverkehrsbedingten Vorteils in Höhe von 80% des steuerpflichtigen Gewinns besteht. Spezielles Zahlenmaterial, aus dem sich zumindest die ungefähre Größenordnung des Fremdenverkehrsanteils am Umsatz des örtlichen Einzelhandels ermitteln ließe, wurde - falls es denn (wie in der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 19. Juni 2012 von Seiten der Gemeindeverwaltung behauptet, a. a. O. S. 6 oben) existiert - nicht vorgelegt. Die Beklagte hat es noch nicht einmal für notwendig erachtet, als Grundlage und Ausgangspunkt für eine realitätsnahe Schätzung die Fremdenverkehrsquote, also den prozentualen Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet, anzugeben. Je weiter sich indes der gewählte Vorteilssatz von der Fremdenverkehrsquote entfernt, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung, dass unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse oder eines speziell auf Touristen zugeschnittenen Sortiments im Einzelfall ein höherer Vorteilssatz anzunehmen ist. Diese Darlegungspflicht hat die Beklagte auch im Berufungszulassungsverfahren nicht erfüllt. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und seine Verpflichtung zur Spruchreifmachung (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2013 - 4 B 13.209 - NVwZ-RR 2014, 243/244) endet jedoch dort, wo die prozessualen Mitwirkungspflichten der Beklagten beginnen (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 20). Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind vom Gericht nicht gegen dessen Willen zu ermitteln.

Im Urteil des Senats vom 5. Dezember 2006 ist ausdrücklich ausgeführt (juris Rn. 30), dass der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte seine Rechte dadurch wahren kann, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen gegenüber dem unmittelbar Begünstigten bekannt zu geben. Erst wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung ihrerseits nachgekommen ist, kann die Klagepartei zur Substantiierung ihrer Einwände verpflichtet sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des genannten Urteils, weil dort in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt worden war, dass die monatlichen Umsätze des Mieters auf Schwankungen untersucht worden seien und festgestellte Erhöhungen als auf den Fremdenverkehr zurückzuführende Vorteile eingestuft worden seien und so die Grundlage der Schätzung des Vorteilssatzes bildeten. Die Frage, inwieweit der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid zu begründen ist, zielt auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ab und hat schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. Art. 45 VwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.