Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208

bei uns veröffentlicht am16.02.2017
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 7 B 6.17 (7 C 29.17), 29.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 gg) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelg

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 40 Information der Öffentlichkeit


(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt od

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 5 Entscheidung über den Antrag


(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 4 Antrag


(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zustä

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 6 Informationsgewährung


(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe


Der Anspruch nach § 2 besteht wegen1.entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,a)soweit das Bekanntwerden der Informationenaa)nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 1 Anwendungsbereich


Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie2. Verbra

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, ein

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information


(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereic

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 3 Weitere Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mische

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Juli 2015 - RN 5 K 14.1110

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110 Im Namen des Volkes Urteil vom 09.07.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 420 Hauptpunkte: Zum Begriff der „nicht zulässi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.978

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.977

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 654/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 655/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Feb. 2011 - 3 A 270/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 228/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt
17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. …  wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. ... wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Referenzen

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
2.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
3.
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
4.
Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,
5.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,
6.
unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
a)
als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b)
eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c)
vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d)
die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
7.
Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
8.
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
9.
Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
10.
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass

1.
Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
2.
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
3.
für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,
4.
Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 09.07.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 420

Hauptpunkte:

Zum Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG;

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Missbräuchlichkeit eines Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Informationsgewährung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richter Gallus, ehrenamtlicher Richterin Si., ehrenamtlicher Richterin Se. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb der Klägerin, der Geflügel schlachtet und verarbeitet, stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 8.4.2014 beantragte der Beigeladene, der sich in der JVA F... in Sicherungsverwahrung befindet, beim Beklagten Zugang zu den seit dem 2.9.2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend die Klägerin.

Seitens des Landratsamts Straubing-Bogen wurde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, sich zum Antrag zu äußern.

Mit Schreiben vom 15.5.2014 nahm die Klägerin zum Antrag Stellung. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil er aus sachfremden Motiven gestellt worden sei. Der Beigeladene schiebe lediglich vor, die Informationen als Verbraucher zu benötigen. In Wirklichkeit wolle der Beigeladene die Informationen an die Tierschutzorganisation PeTA weiterleiten, deren Ziel es sei, die Klägerin im Internet schlecht zu machen. Der Antragsteller sei ferner kein „Verbraucher“ im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Deshalb fehle ihm die Antragsbefugnis. Ferner gewähre das Verbraucherinformationsgesetz nur den Zugang zu produktbezogenen Informationen, nicht jedoch zu allgemeinen Informationen, zum Beispiel über Hygiene etc. Auch würden beim Landratsamt keine Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Anforderungen vorliegen. Bloße sich in den Akten befindliche Hinweise und Belehrungen seien Dritten nicht zugänglich zu machen. Es sei vielmehr erforderlich, dass seitens der zuständigen Behörde eine Anordnung getroffen worden sei.

Schließlich würden einem möglichen Informationsanspruch private Belange der Klägerin entgegenstehen. Die seitens des Landratsamts vorgesehenen Auskünfte aus dem Protokoll über eine betriebliche Kontrolle würden Einblicke in verschiedene Produktionsbereiche sowie deren Beschreibungen ermöglichen, die Rückschlüsse auf Produktionsverfahren zulassen würden. Im Hinblick auf die Konkurrenz der Klägerin bestehe hier ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein Geheimhaltungsinteresse resultiere ferner aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, Seite 1 ff.).

Mit Bescheid vom 5.6.2014 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt (Ziffer 1). Der Informationszugang werde durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen gewährt. Die Übersendung der schriftlichen Zusammenfassung erfolge 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Klägerin (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde ausgesetzt (Ziffer 3).

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10.6.2014 zugestellt, wobei für die Klägerin eine gesonderte Begründung beigegeben war, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. der Behördenakten).

Am 4.7.2014 ließ die Klägerin Widerspruch beim Landratsamt Straubing-Bogen einlegen.

Am 7.7.2014 ließ sie darüber hinaus Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

- § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoße gegen das rechtsstaatliche Verbot der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift ermögliche Eingriffe in die Rechte der Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Einschränkung der Erwerbschancen) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung der hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen). Diesen gewichtigen Rechtsgütern würden auf der Verbraucherseite lediglich die Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) sowie ggf. aus Art. 20 a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) gegenüberstehen. Es müssten, die einfachgesetzliche Position des Verbraucherschutzes bzw. der Markttransparenz mit den verfassungsrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Unternehmen abgewogen werden. Mit der Gewährung des beantragten Informationszugangs seien erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen verbunden. Informationen würden irreversibel an Dritte preisgegeben, so dass die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der betroffenen Unternehmen unkontrollierbar würden. Dies könne als ultima ratio nur in Fällen einer tatsächlich bestehenden Gefahr angemessen sein, nicht jedoch mit dem Ziel, eine größere Markttransparenz zu gewähren. Dies gelte umso mehr, weil die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht einmal dazu verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handle.

- Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei ferner zu unbestimmt. Die Norm begründe einen Anspruch auf Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie über behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Abweichungen getroffen worden seien. Unter welchen Voraussetzungen von einer „unzulässigen Abweichung“ auszugehen sei, habe der Gesetzgeber jedoch nicht normiert. Dies widerspreche dem Grundsatz der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Normenklarheit. Dies gelte umso mehr, als der Begriff der „unzulässigen Abweichung“ auch Auswirkungen auf die Ausschlussgründe bezüglich eines Informationsanspruches habe. So greife etwa der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 1b) VIG nicht ein, wenn es sich um nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele.

- Selbst wenn man jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch für hinreichend bestimmt halten wolle, so müsse der Informationsanspruch ausschließlich auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Verletzung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Wenn ein Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die sachliche Richtigkeit der Ergebnisse typischerweise noch nicht sichergestellt werden. Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordere daher eine einschränkende Auslegung. Dies gebiete auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.

- Das Verbraucherinformationsgesetz verstoße ferner gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsweggarantie und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In Fällen, in denen sich der Drittbetroffene auf die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG berufe, sei er wegen der notwendigen Beteiligung des Anspruchstellers gemäß § 65 VwGO nämlich daran gehindert, seine betroffenen Belange im Zusammenhang mit den Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnissen vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Dadurch würden diese bekannt, was er ja gerade zu verhindern suche. Auch der entsprechende Vortrag zu den von der informationspflichtigen Stelle angenommenen „nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne nur eingeschränkt erfolgen, weil damit die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwingend verbunden sei.

- Weitere verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot würden sich aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a LFGB ergeben. So habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28.1.2013 (Az: 9 S 2423/12) verfassungsrechtliche Bedenken zur Informationsveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB angemeldet, weil keine Fristen vorhanden seien, welche die Dauer einer Veröffentlichung regeln. Die Dauer der Preisgabe von Informationen sei jedoch für die Intensität des mit der Information einhergehenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des Lebensmittelunternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen. Diese Bedenken würden gleichermaßen für den Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten, welches auch keine zeitliche Begrenzung für die Veröffentlichung kenne.

- Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch würden darüber hinaus höherrangige europarechtliche Vorschriften entgegenstehen. So enthalte Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 einen Programmsatz, wonach die mitgliedstaatlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit transparent auszuüben haben. Hiernach solle die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und deren Wirksamkeit sowie zu Informationen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 haben. Für andere Informationen bestehe hingegen kein Zugang für die Öffentlichkeit. Diese würden vielmehr der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen. Diese Bestimmung verpflichte die Behörde zwingend zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. In diesem Sinne habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geäußert.

Zwar habe der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil vom 11.4.2013 (Az: C-636/11) eine abschließende Regelung von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint. Allerdings habe der Gerichtshof ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten seien. Dies gelte somit auch für den vorliegenden Fall, in dem unstreitig keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen habe.

- Schließlich seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht gegeben. Bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen handle es sich weder um „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen noch um Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der zuständigen Stelle gegenüber der Klägerin getroffen worden seien. Die streitgegenständlichen Informationen würden auf den Feststellungen der für den Betrieb der Klägerin zuständigen Veterinäre im Rahmen der regulären betrieblichen Kontrollen beruhen. Hierbei handele es sich noch nicht um die Feststellung von unzulässigen Abweichungen, sondern lediglich um Hinweise bzw. Verbesserungsvorschläge des jeweiligen Kontrolleurs. Es handle sich um Momentaufnahmen, die keine Beurteilung darüber zulassen würden, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Gegen das Vorliegen von „nicht zulässigen Abweichungen“ spreche auch, dass bezüglich der Feststellungen in den Protokollen über Betriebskontrollen keine konkreten Rechtsnormen genannt seien, gegen die seitens des Betriebes verstoßen worden sein solle. Es reiche insoweit nicht aus, lediglich auf die Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 zu verweisen, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen seien.

Zu den Vorgängen, bezüglich derer ein Informationszugang seitens des Beklagten beabsichtigt sei, gebe es auch keine förmlichen Bescheide, sondern allenfalls Hinweise oder Belehrungen. Eine konkrete Feststellung unzulässiger Abweichungen liege folglich nicht vor. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 20.02.2014 (Az: RN 5 K 12.1115) festgestellt, dass das Vorliegen einer „nicht zulässigen Abweichung“ eine juristische Bewertung voraussetze, die vorliegend nicht vorhanden sei.

- Schließlich gewähre § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausschließlich einen produktbezogenen Informationszugang. Der Gesetzgeber habe dies durch die Neuschaffung des seit dem 1.9.2012 geltenden § 1 VIG zum Ausdruck gebracht. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei dadurch modifiziert worden. Nach § 1 Nr. 1 erhalte der Verbraucher Zugang zu Informationen über „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse)“. Der Gesetzgeber habe somit verdeutlicht, dass nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werde. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen, welche sich nicht auf ein spezielles Erzeugnis bzw. Lebensmittel konzentrieren, würden demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen. In diesem Bereich könnte eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB gezogen werden. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gingen viele Gerichte davon aus, dass lediglich produktbezogene Informationen von einer Veröffentlichungspflicht erfasst seien.

- Ferner sei auch der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet. Zweck des Gesetzes sei es, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Informationen über die zu konsumierenden Produkte zu unterstützen. Anspruchsberechtigt könne daher nur der Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sein. Gemäß § 3 Nr. 4 LFGB seien „Verbraucherinnen und Verbraucher“ die Endverbraucher im Sinne des Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002. Danach sei wiederum „Endverbraucher“ der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwende. Der Begriff des Verbrauchers sei somit gekennzeichnet durch die Verwendung des Produkts. Der Beigeladene wolle jedoch die Produkte der Klägerin nicht verwenden. In der Justizvollzugsanstalt habe er die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten überhaupt nicht. Unabhängig davon gehe es dem Beigeladenen auch nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu bekommen, sondern um die Firma der Klägerin über das Internet und unter Einschaltung von PeTA herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag des Beigeladenen jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich.

- Schließlich würden auch Ausschlussgründe bestehen. Durch die begehrten Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart werden, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Eine Veröffentlichung der Informationen bedinge Einblicke über die Organisation, Betriebsabläufe, im Betrieb der Klägerin eingesetzte Techniken und Einzelheiten aus dem Produktionsprozess. Durch eine Veröffentlichung würde der Klägerin somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Die genannte Vorschrift sei vorliegend auch anwendbar, weil es sich bei den Informationen, welche das Landratsamt beabsichtige, herauszugeben, nicht um „nicht zulässige Abweichungen“ handele.

Während des gerichtlichen Klageverfahrens hat die Regierung von Niederbayern am 23.10.2014 einen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfalle das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt sei. Da hier keiner der dort genannten Fälle vorliege, komme ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.

Dazu führt die Klägerseite noch aus, dass die Regierung von Niederbayern den § 5 Abs. 5 VIG übersehe. Danach finde im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden sei. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ folge, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch in anderen Fällen ein Vorverfahren vorschreibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5.6.2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23.10.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe beim Erlass des Verbraucherinformationsgesetzes die Rechte von Verbrauchern und die Rechte von Betrieben gegeneinander abgewogen. Die Möglichkeit, dass die Herausgabe von für einen Unternehmer ungünstigen Informationen gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer haben könne, liege in der Natur der Sache und sei vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Interessen der Verbraucher den Vorrang einzuräumen.

Unzutreffend sei darüber hinaus der Sachvortrag der Klägerseite. Die im Rahmen der Informationsgewährung vorgesehene Herausgabe einer schriftlichen Zusammenfassung der Informationen beinhalte Auszüge aus Schreiben des Landratsamtes mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung sowie aus einem Bescheid mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges und mit der Androhung eines Zwangsgeldes. Die Informationen würden daher „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen, deren Herausgabe § 2 Abs. 1 Nr. 1a) vorsehe. Die Informationen würden auch nicht lediglich die „Qualität eines reinen Kontrollberichtes“ besitzen. Ein Teil der Informationen sei zwar einem Dokument entnommen, welches die Überschrift Kontrollbericht trage. Diese Bezeichnung führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG entfalle. Entscheidend sei nicht die Überschrift eines Dokumentes, sondern der Inhalt und die damit zusammenhängende rechtliche Qualifizierung.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 VIG bewirke im Übrigen nicht, dass das Verbraucherinformationsgesetz in seinem Anwendungsbereich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angeordnet habe. Art. 15 AGVwGO gelte für Verfahren der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung in Bayern, d. h. der Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Keine Anwendung finde Art. 15 AGVwGO hingegen auf Bundesbehörden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben sollten. Die Regelung des § 5 Abs. 5 VIG bezwecke lediglich die Herstellung einer Kongruenz der bundesrechtlichen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes mit landesrechtlichen Regelungen zur Abschaffung des Vorverfahrens.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die Klägerin hat angeregt, im Hinblick auf die vielfältigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Probleme des neuen Verbraucherinformationsgesetzes die Berufung zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015, sowie auf das den Antrag des Beigeladenen betreffende Aktengeheft des Landratsamts Straubing-Bogen, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen

vom 5.6.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbraucherinformationsgesetz.

1. Die zur Entscheidung berufene Kammer sieht sich in der Lage, über die Klage zu entscheiden, ohne dass ihr der konkrete Akteninhalt der beim Landratsamt über die Klägerin und deren Betrieb geführten Akten bekannt ist. Die aufgeworfenen Fragen können aufgrund der vom Landratsamt im Verfahren gemachten abstrakten Beschreibungen der Informationen, die nach Angaben des Beklagten an den Beigeladenen weitergegeben werden sollen, entschieden werden (vgl. dazu: BayVGH vom 2.7.2013, Az.: G 13.2 ).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vor Klageerhebung keiner Durchführung eines Vorverfahrens. An der im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG folge, dass ein Vorverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes durchgeführt werden müsse, hält die Kammer nicht mehr fest.

§ 5 Abs. 5 VIG schreibt vor, dass ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist in einem solchen Fall die oberste Bundesbehörde. In § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F. war im Gegensatz dazu geregelt, dass ein Vorverfahren auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Aufgrund der Verwendung des Wortes „auch“ war die Kammer nach alter Rechtslage der Auffassung, dass auf dem Gebiet des Verbraucherinformationsgesetzes ein Widerspruchsverfahren unabhängig davon stattfinden soll, auf welcher Stufe im Verwaltungsaufbau die Behörde angesiedelt ist, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder die zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1115 Rn. 84). Diese Rechtsprechung hat die Kammer zunächst auf den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung übertragen (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 72). Dabei wurde jedoch verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Norm auf Bundesbehörden nunmehr verdeutlicht hat, dass es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nach neuer Rechtslage unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine landesgesetzliche Regelung von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. Eine derartige Regelung besteht in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (so auch VG Ansbachvom 18.3.2014, Az.: 1 K 13.1466 Rn. 134 f.; Wustmann, BayVBl. 2015, 181).

Deshalb hat die Regierung von Niederbayern den parallel zum Klageverfahren geführten Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die ihm aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 5.6.2014 gewährt werden sollen, auch tatsächlich zusteht.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) - c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle Im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt.

Da es sich beim Landratsamt Straubing-Bogen um eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b) VIG handelt, besteht grundsätzlich ein entsprechender Informationsanspruch, wenn ein hinreichend konkreter Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten 3 a)), die beim Landratsamt vorliegenden Daten dem Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen (vgl. unten 3 b)), der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (vgl. unten 3 c)), dem Informationszugang weder öffentliche noch private Belange im Sinne des § 3 VIG entgegenstehen (vgl. unten 3 d)) und der Antrag auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten e)).

Diese Voraussetzungen liegen vor, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist.

a) Der Antrag des Beigeladenen vom 8.4.2014 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.

Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf einen bestimmten Zeitraum - nämlich auf Informationen, die seit dem 2.9.2012 angefallen sind - sowie auf bestimmte Arten von Informationen - nämlich auf Informationen, die dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen - beschränkt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus ja nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Deshalb muss es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 eingrenzt (vgl. dazu auch: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 138).

b) Bei den Informationen, die der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, handelt es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a) VIG.

Bereits im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758) hat die Kammer ausgeführt, dass eine Abweichung in diesem Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn die Unvereinbarkeit mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, Az.: G 09.1 ) geht das Gericht davon aus, dass eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften stets schon dann vorliegt, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist danach „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (vgl. Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004). Eine Ahndung der Abweichung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wird damit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite nicht gefordert. Auch dem Verbraucherinformationsgesetz ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG differenziert vielmehr zwischen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Dementsprechend muss es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen festgestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sogenannte „Beanstandung“) für die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausreicht oder ob diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die Überwachungsbehörde bedarf.

Diese Frage hat die Kammer im Urteil vom 20.2.2014 (RN 5 K 12.1758 Rn. 54 f.) im letzteren Sinn entschieden. Eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften setzt notwendig eine Subsumtion der mit naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden gefundenen Erkenntnisse unter geltende Rechtsvorschriften voraus. Diese Subsumtion müsse von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen worden sein, da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in diesem Zusammenhang von der „zuständigen Stelle“ spreche (so auch Schulz in: PdK-Bund, § 2 VIG n. F., Nr. 5.1.1). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest.

Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben möchte, unterfallen nach den vom Landratsamt Straubing-Bogen im Verfahren gegebenen abstrakten Beschreibungen der Informationen dem so verstandenen Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“.

Das Landratsamt beabsichtigt, Informationen über eine gegenüber der Klägerin erlassenen für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 15.9.2014 heraus zu geben, in der für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme der Behörde in Form eines Verwaltungsaktes, die aus Anlass eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes getroffen worden ist. Die Anordnung wurde vom zuständigen Sachgebiet des Landratsamts aufgrund einer juristischen Bewertung der Betriebskontrolle getroffen.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen für das Schreiben vom gleichen Tag, in dem die Klägerin aufgefordert worden ist, festgestellte Mängel sofort bzw. innerhalb von 4 Wochen zu beheben. Auch wenn dieses Schreiben offenbar nicht in der Gestalt eines förmlichen Bescheids verfasst worden ist, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das dem Gericht nicht bekannte Schreiben enthält eine verbindliche Regelung, weshalb auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei dem Schreiben - obwohl es nicht in Bescheidsform verfasst wurde - die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zeigt jedenfalls deutlich, dass das Landratsamt lebensmittelrechtlich nicht zulässige Abweichungen aufgrund einer juristischen Bewertung festgestellt hat, die es nach seiner Auffassung zu beseitigen galt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen. Insbesondere lässt sich dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass lediglich Informationen über konkrete Erzeugnisse dem Informationsanspruch unterfallen. Zwar spricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG davon, dass Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) erhalten. Gleichwohl lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass das Verbraucherinformationsgesetz lediglich einen Informationszugang zu konkreten Produkten gewähren wollte. Eine derartige restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewünschten weiten Auslegung der in § 2 VIG verwendeten Begriffe. Dazu führt das Verwaltungsgericht Augsburg in seinen Urteil vom 18.3.2014 (Az.: AN 1 K 13.1466 Rn. 173 ff.) zutreffend aus:

Es liegt auf der Hand, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes kann nämlich schon angenommen werden, wenn im Produktionsvorgang gegen Hygienevorschriften verstoßen wird und hierdurch die latente Gefahr der Beeinträchtigung von Lebensmitteln besteht ...

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Verstöße vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausschließen wollte, da dieses gerade als Reaktion auf bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln verabschiedet worden ist.

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse ein zwingender Bezug besteht. Der Beklagte verweist zutreffend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Art. 7 der Präambel der Verordnung 852/2004/EG darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellen gemäß Art. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht voll umfänglich an (vgl. ferner auch: OVG des Saarlandes vom 3.2.2011, NVwZ 2011, 632).

c) Der Beigeladene gehört nach Auffassung der Kammer auch zum Personenkreis, der einen Anspruch auf die begehrten Verbraucherinformationen hat.

Zwar geht § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das Verbraucherinformationsgesetz „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen einräumen möchte. Gleichwohl ist es aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB - also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 - als anspruchsberechtigt anzusehen. Ferner erscheint es der Kammer auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit haben, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach „jeder“ nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Informationszugang hat. Dementsprechend ist der Anspruch nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Hinzu kommt, dass es die Intention des Gesetzgebers war, einen möglichst weitgehenden Informationsanspruch zu schaffen. Dies zeigt sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat dort betont, dass entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen seien (BT-Drs. 16/5404, S. 10 zur Vorgängervorschrift des § 1 VIG a. F.). Deshalb ist der Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von einem besonderen Interesse abhängig oder an weitere Voraussetzungen geknüpft. Der Bürger soll „quasi wie in einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv“ Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung nehmen können (so: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 221; Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 2 VIG Rn. 7).

Deshalb steht der Informationsanspruch auch dem Beigeladenen zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob er überhaupt in der Lage ist oder beabsichtigt, Lebensmittel der Klägerin zu konsumieren.

d) Dem Anspruch stehen auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, durch die Informationsgewährung würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Das Gericht brauchte insoweit nicht nähere nachprüfen, ob die Zugänglichmachung der Informationen tatsächlich derartige Geheimnisse offenbart. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden dürfen.

e) Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Antrag des Beigeladenen auch nicht um einen missbräuchlich gestellten Antrag.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. § 4 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass ein missbräuchlicher Antrag insbesondere dann vorliegt, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt, dass es auch noch andere Fallkonstellationen geben kann, bei denen ein missbräuchlicher Antrag angenommen werden kann. Eine nähere Definition des Begriffs „missbräuchlich“ enthält das Verbraucherinformationsgesetz nicht. Unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze - insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - wird man einen Antrag dann als rechtsmissbräuchlich einstufen können, wenn es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern er ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt. Dieses könnte z. B. in reiner Schikane oder querulatorischen Neigungen liegen oder aber in der Verzögerung der Arbeitsweise einer Behörde. Eine maßgebliche Rolle spielen damit die Motive, die der Antragsteller hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Behörde in aller Regel nicht verlässlich beurteilen kann, welche Motivation hinter einem Antrag steht. Aus Sicht des Gerichts kann jedenfalls allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine globale oder ausforschende Anfrage stellt oder dass er die gleichlautende Anfrage bei mehreren Behörden oder mehrere Anfragen hintereinander stellt, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt (so: Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 4 VIG Rn. 33 ff.).

Auch wenn im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass der Beigeladene die von ihm begehrten Informationen auch dazu verwenden möchte, eine gegen die Betriebe der Klägerin geführte Kampagne zu unterstützen, so kann allein hierin nach Auffassung der Kammer noch kein rechtsmissbräuchlicher Antrag gesehen werden. Auch kann es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass es der Klägerin ohne Weiteres offen steht, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls im Verfahren auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von vorneherein unterstellt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhaltenen Informationen zu manipulieren, um dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 63).

Nach alledem besteht der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die beabsichtigte Informationsgewährung durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen kann.

4. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

a) Die Informationserteilung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Die Veröffentlichung negativer Informationen über ein Unternehmen wirkt sich allenfalls auf den Unternehmensruf aus, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht geschützt ist. Bei dem Unternehmensruf handelt es sich lediglich um Chancen und günstige Gelegenheiten. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat vorangegangener Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinn einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition zugewiesen. Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellungen des Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung unterworfen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn diese wirtschaftlich folgenreich sind (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 80 = BVerfGE 105,252).

b) Auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Die Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 59 = BVerfGE 105, 252). Diese Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall noch zu relativieren, denn die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen aktive staatliche Informationen der Öffentlichkeit. Im Unterschied dazu geht es vorliegend nur um eine auf Antrag erfolgende Informationsgewährung gegenüber einer einzelnen Person. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Marktteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 230; Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717, 727).

Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen Einfluss auf den Wettbewerb. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Information veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen, als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.

Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz eine informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 654/12 Rn. 202 ff. = DVBl 214, 1331). Eine derartige Fallkonstellatiion ist hier jedoch nicht gegeben.

c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).

d) Auch eine Beeinträchtigung des Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) vermag das Gericht weder im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Begriffs „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu erkennen. Auch die „Dauer der Veröffentlichung“ verletzt Art. 20 Abs. 3 GG nicht.

Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu bedenken, dass die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowohl die Interessen der Verbraucher an größtmöglicher Transparenz als auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer in angemessenem Umfang berücksichtigen (so auch VG Ansbach vom 9.6.2011, Az.: AN 16 K 10.2612 zum VIG a. F.). Im Interesse der betroffenen Unternehmer enthält das Gesetz in § 3 eine Reihe von Ausschluss- und Beschränkungsgründen, bei deren Vorliegen ein Informationsanspruch gerade nicht besteht. Dadurch wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

Ferner trägt der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ dem Grundsatz der Normenklarheit Rechnung. Erforderlich ist insoweit, dass Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Im vorliegenden Fall kann der unbestimmte Rechtsbegriff ohne Weiteres im Lichte des § 1 VIG und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden, wie dies vorliegend auch geschehen ist.

Schließlich ist das Rechtsstaatsgebots auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung verletzt. Die Klägerin will hier eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFBG ziehen. Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ). Nach Auffassung der entscheidenden Kammer können aus diesen Judikaten keine Rückschlüsse auf die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz gezogen werden. Die genannten Entscheidungen betrafen allesamt Veröffentlichungen von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet durch die Behörden, ohne dass vorher ein Antrag voraus gegangen wäre. Eine Veröffentlichung von Informationen auf Antrag sieht § 40 Abs. 1a LFGB auch gar nicht vor. Diese Fallkonstellation ist somit überhaupt nicht vergleichbar mit der vorliegenden. Hier wird die Information an den Beigeladenen einmalig in schriftlicher Form herausgegeben. Soweit eine Privatperson selbst die ihr zugänglich gemachten Informationen veröffentlicht, so kommt dieser Veröffentlichung wiederum keine so große Bedeutung zu, wie dies bei einer behördlichen Verlautbarung der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4. b) Bezug genommen werden.

e) Schließlich werden durch das Verbraucherinformationsgesetz die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien tangiert, da sie wegen der Beteiligung des Beigeladenen im Verfahren daran gehindert sei, ihre betroffenen Belange im Zusammenhang mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Diesbezüglich ist jedoch auf § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG hinzuweisen. Danach beteiligt die zuständige Behörde Dritte, deren Belange durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Dies ist vorliegend geschehen, denn die Klägerin wurde vom Landratsamt im Verfahren beteiligt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) und vor ihrer Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Im Rahmen dieser Anhörung konnte die Klägerin ihre Einwände gegen eine Weitergabe der Informationen geltend machen.

Darüber hinaus kann der betroffene Dritte gegen die Gewährung des Informationszugangs - wie vorliegend geschehen - Anfechtungsklage erheben. Im gerichtlichen Verfahren besteht dann die Möglichkeit der Durchführung eines Zwischenverfahrens in analoger Anwendung des § 99 VwGO, sofern das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht die Beiziehung der die Informationen enthaltenden Akten für seine Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang für erforderlich hält (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 ).

5. Durch die Zugänglichmachung der vom Beigeladenen beantragten Informationen verstößt der Beklagte auch nicht gegen Europarecht.

Insbesondere verbietet Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben ist. Besteht nach dieser Norm ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Hinblick auf diese Vorschrift wurde die Meinung vertreten, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 regele abschließend, dass eine Verbraucherinformation nur zulässig sei, wenn eine Gesundheitsgefahr im Raum stehe, so dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sei, Informationsregelungen für Fallgestaltungen zu schaffen, bei denen eine Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehe (Pache/Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, § 40 LFGB, Rn. 11; Michel/Meyer, ZLR 2012, 5).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (Az.: C-636/11 = NVwZ 2013, 1002) klargestellt, dass sich Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 darauf beschränkt, den Behörden eine Informationspflicht aufzuerlegen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Diese Bestimmung als solche untersage es den Behörden nicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr für den Menschen ungeeignet, aber nicht gesundheitsschädlich sei. Im Rahmen der Information seien die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten.

Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof damit den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zugebilligt, im Rahmen dessen diese einen Iinformationszugangsanspruch auch dann gewähren können, wenn aus einem lebensmittelrechtlichen Verstoß keine Gesundheitsgefahren resultieren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes wird somit durch Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz den Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 Rechnung trägt, der die Grundsätze der Transparenz und der Vertraulichkeit regelt. Insbesondere ist dort festgelegt, dass die zuständigen Behörden bei der Information der Öffentlichkeit bestimmten Geheimhaltungspflichten Rechnung tragen müssen. Dem kommt das Verbraucherinformationsgesetz nach, denn der Informationsanspruch ist wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange nach § 3 VIG ausgeschlossen oder zumindest beschränkt.

Im Ergebnis war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtssache zahlreiche grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die Definition der „nicht zulässigen Abweichungen“ und der Frage, wann ein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag vorliegt, war die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, weshalb der Regelstreitwert festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
2.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
3.
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
4.
Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,
5.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,
6.
unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
a)
als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b)
eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c)
vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d)
die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
7.
Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
8.
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
9.
Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
10.
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass

1.
Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
2.
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
3.
für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,
4.
Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2.
ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,
3.
ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4.
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5.
ist bestimmungsgemäße Verwendung
a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
6.
ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
7.
ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,
8.
ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
9.
ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
10.
ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
11.
ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12.
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
13.
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,
14.
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
15.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,
16.
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
17.
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
18.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,
19.
ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,
20.
ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder
b)
die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
21.
ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
22.
sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
23.
ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,
24.
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
25.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
26.
sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,
27.
sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a)
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b)
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c)
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
28.
ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
29.
sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,
30.
sind überwachungsbedürftige Anlagen
a)
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c)
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d)
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
e)
Aufzugsanlagen,
f)
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g)
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h)
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i)
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden,
31.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 228/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 über die Internetveröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Im Folgenden: LFGB) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2010 bestätigt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 26.10.2010 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz - (im Folgenden: VIG), worauf der angefochtene Bescheid gestützt ist, keine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der Behörden - etwa durch Einstellen von Informationen ins Internet – beinhalte, vielmehr das VIG in erster Linie ein Informationsverfahren vorsehe, das einen Antrag voraussetze. Die vom Kläger vertretene Auffassung, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolge rein verfahrens- und finanzökonomische Ziele und eröffne den Behörden lediglich in Fällen, in denen eine Vielzahl von Anträgen eingehe oder zu erwarten sei, die Möglichkeit, von aufwendigen Einzelantworten abzusehen und auf öffentlich zugängliche Daten zu verweisen, vermag nicht zu überzeugen. Sie beinhaltet eine unzulässige Auslegung contra legem, die sich über den eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG hinwegsetzt. In der vorgenannten Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 (Hervorhebung durch den Senat) über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann. Daraus ergibt sich unzweifelhaft eine Befugnis der zuständigen Stellen zu einer antragsunabhängigen Informationsgewährung. Des Weiteren lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche auch ausdrücklich gewollt hat. So ist im Gesetzesentwurf vom 22.5.2007

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 1

ausgeführt:

„Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.

Darüber hinaus werden die Fälle ausgeweitet, in denen die Behörden von sich aus (Hervorhebung durch den Senat) die Öffentlichkeit unter Namensnennung über marktrelevante Vorkommnisse informieren sollen.“

Ziel des Gesetzes war und ist „die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher“.

„Um vorhandene Informationspotentiale … zu erschließen,“ sehe - so der Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/5404, S. 7 und 8 - „das Gesetz daher folgende Informationsmöglichkeiten vor:

- Die Ausweitung der Fälle, in denen die Behörden die Öffentlichkeit unter Namensnennung informieren;

- das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen.“

Das Gesetz basiert damit auf zwei Säulen, die sich ergänzen: dem (subjektiven) Recht der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen und der gesetzlichen Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen über marktrelevante Vorkommnisse (gegebenenfalls unter Namensnennung)

so auch Schoch, NJW 2010, 2241 ff. m.w.N. aus der Literatur.

Für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Sinne der vom Kläger in Anlehnung an eine Mindermeinung in der Literatur

vgl. etwa Holzner, NVwZ 2010, 489

vertretene Auffassung gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Das vom Kläger für seine Auffassung ins Feld geführte Argument, wonach § 40 LFGB für Warnungen anlässlich von Verstößen gegen das LFGB bereits eine Rechtsgrundlage biete, deren restriktiv gefasste Voraussetzungen umgangen würden, wenn man darüber hinaus auch in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der zuständigen Behörden sehe, überzeugt nicht. § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolgt eine andere Zielrichtung als die Informationsbefugnis gemäß § 40 LFGB. Während Letztere auf eine Gefahrenabwehr und Risikoprävention zielt, dient das VIG der hiervon zu unterscheidenden (schlichten) Verbraucherinformation

so auch Wollenschläger, Staatliche Verbraucherinformation als neues Instrument des Verbraucherschutzes, m.w.N..

Ziel des VIG war und ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, um diese besser zu befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen und auf diese Weise zu einer sinnvollen Steuerung der gesamten Marktsysteme beizutragen. Das VIG wurde gerade geschaffen, weil die bestehende Rechtslage, insbesondere die bereits vorhandenen Bestimmungen zur Verbraucherinformation - etwa auch § 40 LFGB - als lückenhaft und verbesserungsbedürftig erachtet wurden und strukturelle Informations-asymmetrien zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher beseitigt werden sollten. Diesem Ziel dient insbesondere die in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG normierte Befugnis der zuständigen Behörden, auch unabhängig von einem Antrag Informationen über das Internet oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich zu machen

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7, 13.

Im Übrigen unterliegt auch die Informationserteilung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Hinblick auf den stets zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen.

Dass aktive Informationsbefugnisse, wie sie § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG vermittelt, im Informationsrecht keinen Fremdkörper darstellen, verdeutlicht nicht zuletzt auch § 10 UIG, der solche im Bereich der Umweltinformationen begründet.

Dementsprechend gehen auch die ganz überwiegende Literatur sowie die bisher hierzu veröffentlichte Rechtsprechung davon aus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine antragsunabhängige Informationsgewährung beinhaltet

vgl. etwa Schoch, a.a.O..; Wollenschläger, a.a.O.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2009 - 4 K 5605/08 -, dokumentiert bei Juris.

Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für eine Veröffentlichung von Verstößen gegen das LFGB im Internet im Hinblick auf deren Auswirkungen sowie das Übermaßverbot zumindest schwerwiegende Mängel zu fordern seien, zu deren Annahme die beim Kläger getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausreichten, bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vom Grundsatz her jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u.a. über Verstöße gegen das LFGB sowie über im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffene Maßnahmen und Entscheidungen hat, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 VIG vorliegt. Zutreffend - und im Zulassungsverfahren insoweit auch nicht angegriffen - hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gegen das LFGB verstoßen hat und dies durch Bußgeldbescheid des Beklagten vom 21.9.2009 bestandskräftig festgestellt wurde.

Die konkreten Feststellungen im Bußgeldbescheid zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass es sich dabei um erhebliche und zum Teil gesundheitsgefährdende Mängel handelte, bezüglich derer ein gewichtiges und überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher bestehe, während die Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person in gleichem Maße in den Hintergrund trete. Ein - hier allein in Betracht zu ziehender - Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG bestehe angesichts der konkreten Fallumstände nicht. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich der bestandskräftigen Feststellungen im Bußgeldbescheid vom 21.9.2009 hat der Kläger es unterlassen, seine Betriebsräume in einem der Verordnung 852/04 (EG) über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu erhalten. Vorgefunden wurden gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art, die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten. Verfahrensgrundsätze zur Verhinderung solcher Mängel wurden vom Kläger weder eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert. Im Einzelnen wurden folgende Mängel festgestellt: Im Verkaufsraum lagerten Backwaren auf nicht abwaschbaren, beschädigten Holzbrettern. Die Wände des Zubereitungsraums waren nicht mit einem abwaschbaren Anstrich versehen. Ein Insektengitter an den (geöffneten) Fenstern fehlte. Im Vorraum zur Backstube blätterte der Deckenanstrich. In der Backstube waren die Deckenpaneele lose, die Ablageflächen hatten Lackschäden und es fanden sich offene Kabelschächte. Im Zubereitungsraum wurden alle Schubladen der Anrichte innen unsauber vorgefunden. Im Treppenabgang zum Zubereitungsraum, durch den offene Backwaren in den Verkaufsraum verbracht werden, waren Boden und Wände unsauber, die Tapeten an den Wänden verschimmelt. Der Durchgangsraum zu den Lagerräumen befand sich ebenfalls in einem verschmutzten Zustand, die Wände waren zum Teil unverputzt und verschimmelt, der Abfluss im Boden mit altem Unrat verschmutzt, in den Ecken befanden sich Spinnweben, Elektroleitungen und Steckdosen waren verschimmelt und zugestaubt. Darüber hinaus lagerten dort Abfälle, Benzinkanister, Autoreifen und altes Mobiliar. Der Vorraum zur Backstube wurde ebenfalls in allen Bereichen unsauber vorgefunden. Decke und Wände waren verstaubt, verschmutzt und verschimmelt. In den Fliesenfugen fand sich teilweise Schwarzschimmel. Regalböden waren verschmutzt und klebrig, Leitungen auf Putz zugestaubt, in unsauberen und stellenweise mit Spinnweben behafteten Schubladen der Arbeitstische waren offen verschiedene Backzutaten und Gerätschaften für den Backbetrieb gelagert. Im hinteren Teil des Vorbereitungsraums standen auf dem unsauberen Fußboden verschiedene unsaubere Brotkörbe, Eimer, Tüten mit Backzutaten sowie Altbrot zur Herstellung von Paniermehl. In der Backstube selbst waren Fußboden und Wände ebenfalls unsauber, in den Schubladen der Arbeitstische, wo offene Backzutaten standen, fanden sich Staub und Spinnweben, auf dem verunreinigten Fußboden standen ebenfalls offene Backzutaten, die Ablageflächen wiesen Lackabsplitterungen auf, der Abzug über dem Backofen war verfettet und verstaubt, offene Kabelschächte waren mit Gespinsten und Staub verunreinigt.

Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend angeführten Mängel und Hygieneverstöße – ebenso wie der Beklagte - zu Recht als schwerwiegend angesehen.

Der Einwand des Klägers, dass weder sein Betrieb geschlossen worden, noch von ihm gesundheitsgefährdende Lebensmittel in Verkehr gebracht, noch die hergestellten Lebensmittel aufgrund hygienischer Mängel nachteilig beeinflusst worden seien und damit keine der auf der Internetseite des Beklagten bezeichneten Fallgruppen schwerwiegender Hygienemängel vorgelegen habe, in denen regelmäßig eine Veröffentlichung von Amts wegen erfolge, ist unerheblich. Auf der Internetseite des Beklagten sind die vom Kläger angegebenen Fallgruppen ausdrücklich als bloße Regelbeispiele schwerwiegender Hygienemängel, die eine Veröffentlichung nach sich ziehen, aufgeführt.

Ein zu einer Veröffentlichung berechtigender gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des LFGB liegt aber nicht erst dann vor, wenn die hergestellten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausging. Vielmehr kann ein schwerwiegender Verstoß i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch schon angenommen werden, wenn - wie vorliegend - aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gestalt einer erheblichen Unsauberkeit inklusive Schimmelbildung die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sichergestellt, vielmehr von einer latenten Gefahr der Beeinträchtigung auch der Lebensmittel auszugehen war, auch wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung noch nicht bestand.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausgehend von den oben dargestellten erheblichen Verstößen gegen das LFGB ein die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher angenommen und demzufolge auch einen Ausschlussgrund im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG verneint hat.

Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass der Beklagte das ihm im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG zukommende Ermessen erkannt und - unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Verwaltungsrichtlinie - ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten beabsichtigte Veröffentlichung im Internet unter Umständen nicht unerhebliche Einbußen für den Betrieb des Klägers zur Folge haben kann. Eventuelle Umsatzeinbußen hätte der Kläger aber durch die von ihm zu vertretenden erheblichen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften letztlich selbst zu verantworten. Demgegenüber besteht auf Seiten der Verbraucher ein schutzwürdiges Interesse daran, über schwerwiegende Hygieneverstöße informiert zu werden. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der mit den Vorschriften des VIG bezweckte Schutz der Verbraucher durch Informationsgewährung in Fällen der vorliegenden Art am effektivsten durch eine antragsunabhängige Veröffentlichung zu realisieren ist.

Im Hinblick auf den vom Kläger angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei auch zu berücksichtigen, dass lediglich eine Veröffentlichung für die Dauer eines Monats vorgesehen ist. Mit dieser relativ kurzen Zeitspanne der Veröffentlichung ist den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen.

Einer Veröffentlichung im Internet steht - anders als der Kläger meint - auch nicht entgegen, dass die im August 2009 bzw. bei der Nachkontrolle im September 2009 festgestellten Verstöße – nach Aussage des Klägers - mittlerweile behoben sind. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252,

wonach grundsätzlich Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist, dass diese die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert, kann nicht entnommen werden, dass eine Information nur zulässig ist, solange festgestellte Mängel andauern. Denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Ziel des VIG, zum einen den Verbrauchern eine eigenverantwortliche Kaufentscheidung zu erleichtern und zum anderen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln möglichst einzudämmen, auch mit einer Veröffentlichung nach Behebung der festgestellten Mängel durchaus noch erreicht werden. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Herstellers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus eine für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in Gegenwart und Zukunft relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetzeszweck des VIG ist es dem Verbraucher überlassen, welche Schlüsse er aus vor kurzer Zeit festgestellten Verstößen gegen das LFGB zieht. Des Weiteren ist insoweit zu berücksichtigen, dass die im VIG vorgesehene Möglichkeit einer Veröffentlichung von Verstößen im Internet nur dann die gewünschte Wirkung auf das Verhalten von Lebens- bzw. Futtermittelherstellern zu entfalten vermag, wenn eine Veröffentlichung festgestellter erheblicher Mängel auch nach deren Beseitigung noch möglich bleibt. Denn ansonsten liefe das Instrument der Internetveröffentlichung als ein wesentlicher Bestandteil des aktiven Informationsrechts der Behörde angesichts zu wahrender Verfahrensrechte der Betroffenen, insbesondere einzuräumender Rechtsmittelfristen, faktisch vielfach leer. In zahlreichen Fällen stehen die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen einer tagesaktuellen Veröffentlichung entgegen. Nicht zuletzt spricht auch die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 e VIG, wonach ein einem Informationsanspruch entgegenstehender öffentlicher Belang in der Regel erst bei Informationen anzunehmen ist, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, dafür, dass schwerwiegende Hygienemängel auch nach deren Beseitigung noch veröffentlicht werden dürfen. Vorliegend sind seit der Feststellung der Mängel erst knapp 1 1/2 Jahre vergangen, so dass noch von einer ausreichenden Aktualität ausgegangen werden kann.

Durch eine Veröffentlichung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird - anders als der Kläger meint - auch nicht der Eindruck erweckt, dass der festgestellte Verstoß weiterhin fortbestehe. Einem solchen Eindruck wird bereits dadurch hinreichend entgegengewirkt, dass auf der entsprechenden Internetseite des Beklagten vor den Veröffentlichungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG in Fettdruck folgender klarstellender Hinweis erfolgt:

„Die Veröffentlichung im Internet spiegelt nur den Zustand zum Tatzeitpunkt wider. Zwischen Kontrollbesuch mit Mängelfeststellung und Veröffentlichung können mehrere Monate liegen, da die Entscheidung zur Veröffentlichung dem Betroffenen im Vorfeld bekannt gegeben werden muss und Rechtsmittelfristen abzuwarten sind. Rückschlüsse auf den Hygienezustand zum heutigen Zeitpunkt sind daher nicht möglich.“

Angesichts dieses eindeutigen Hinweises bestehen auch keine Bedenken unter dem Aspekt der Richtigkeitsgewähr öffentlicher Verbraucherinformationen.

Der weitere Einwand des Klägers, eine Veröffentlichung im Internet habe nicht zuletzt deshalb zu unterbleiben, weil die festgestellten Hygieneverstöße durch das bestandskräftig verhängte Bußgeld abschließend geahndet seien, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Dem steht bereits die unterschiedliche Zwecksetzung des Bußgeldverfahrens einerseits und des VIG andererseits entgegen. Während es im Bußgeldverfahren vornehmlich um eine Ahndung der festgestellten Verstöße geht, handelt es sich bei der Internetveröffentlichung gemäß dem VIG nicht um eine Sanktion, sondern bezweckt diese in erster Linie eine Information der Verbraucher, um eine adäquate Basis für Konsumentenentscheidungen zu schaffen. Hierzu leistet das regelmäßig nicht unter den Augen der Öffentlichkeit zum Einsatz kommende ordnungsrechtliche Instrumentarium keinen Beitrag. In Rechnung zu stellen ist zudem die erhöhte Präventionswirkung bei zusätzlicher Öffentlichkeitsinformation.

Nach alledem vermögen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Auch soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 124 VwGO RZ 10 m.w.N..

Der Kläger erachtet die rechtliche Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, insbesondere ob insoweit an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind.“

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist insoweit nicht ersichtlich. Versteht man dieses Vorbringen im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Klägers dahin, dass er zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG der zuständigen Stelle überhaupt ein antrags-unabhängiges Informationsrecht einräumt, so ist zur Klärung dieser Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits deshalb nicht erforderlich, weil diese sich - wie oben bereits dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien heraus – bejahend - beantworten lässt.

Hinsichtlich der darüber hinaus vom Kläger aufgeworfenen Frage, wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG, der den zuständigen Stellen eine Befugnis zur aktiven Informationstätigkeit vermittelt, den Behörden Ermessen einräumt, wann sie mit Blick auf die Zielsetzung des VIG von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, … über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann . Dabei hat die Behörde insbesondere auch im Hinblick auf den in § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG normierten Ausschlussgrund, wonach Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gewähren ist, wenn das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder die oder der Dritte eingewilligt hat, jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen mit Blick insbesondere auf die Schwere der festgestellten Verstöße zu treffen, wie dies auch vorliegend erfolgt ist. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall und einer allgemeinen Klärung, wie sie der Kläger anstrebt, nicht zugänglich.

Der weitere vom Kläger angesprochene Aspekt, ob an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung, die im Betrieb des Klägers festgestellten Verstöße gegen das LFGB im Internet zu veröffentlichen, darauf gestützt, dass es sich dabei um bestandskräftig festgestellte schwerwiegende Hygienemängel handelte und von daher ein die privaten Belange des Klägers überwiegendes allgemeines Informationsinteresse der Verbraucher anzunehmen war, was - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob auch unterhalb der Schwelle bestandskräftig festgestellter schwerwiegender Hygienemängel eine aktive Informationstätigkeit der Behörde in Betracht kommt bzw. ob insoweit andere Maßstäbe als in einem Antragsverfahren gelten, ist im konkret zu entscheidenden Fall des Klägers nicht relevant und bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die vom Landratsamt erstellten „Anordnungen zur Mängelbeseitigung“ und die „Kontrollberichte mit mündlicher Anordnung/Belehrung“ keine Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG seien, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften getroffen worden seien. Dies trifft nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG (2012) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Eine Abweichung gegen die genannten Vorschriften liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219 zum VIG (2008)). Bei der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 17/7374 S. 15) wurde zur Klarstellung der auskunftspflichtige Tatbestand als eine - ohne dass vorwerfbares Verhalten vorliegen muss - von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte Abweichung von Rechtsvorschriften definiert (vgl. insoweit auch Artikel 2 Nummer 10 der VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem so verstandenen Begriff der Abweichung. Dies gilt unzweifelhaft für die beiden Bußgeldbescheide, deren Inhalt sogar unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin weitergegeben werden darf. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung und der mit einer Anordnung/Belehrung schließende Kontrollbericht dem Informationsanspruch. Das Landratsamt als zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde ist hier aufgrund seiner Feststellungen und aufgrund der von ihm vorgenommenen Anwendung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Ergebnis gelangt, dass Vorschriften nicht eingehalten worden sind, was es zum Anlass genommen hat, Maßnahmen (Anordnungen und Belehrungen) zu ergreifen.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme und um subjektive Wertungen der amtlichen Veterinäre handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Begründung des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden soll. Dies trifft nicht zu. Die aktuelle Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012), nach der das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände(§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2012) bejaht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG (2012) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden ist. Damit legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den Wortlaut des Gesetzes im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 VIG (2012) einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2012). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2012) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG). Die ursprüngliche Gesetzesbegründung des VIG (2008) (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des VIG (BT-Drucksache 17/7374 S. 17) werden im Zusammenhang mit den hier gemachten Erfahrungen öffentliche Interessen als Begründung angeführt. Folglich spricht alles dafür, dass § 4 Abs. 4 VIG (2012) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen, und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin, ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) und § 2 VIG (2012) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 4 Abs. 4 VIG (2012) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern und hierzu zählt der Beigeladene eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG (2012) sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG (2012) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Im Übrigen ist nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs. 4 VIG (2012) der Anspruch auf Richtigstellung für den Fall, dass sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, geregelt. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2012) sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG (2012) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handele und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen sei, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig ist. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. hierzu BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG (2012) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG ausdrücklich bestimmt, dass Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also Informationen über Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könnten. Der Gesetzgeber gehe damit davon aus, dass Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften per se nicht dem Schutz durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unterfielen. Deshalb kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob aus den an den Beigeladenen weiterzugebenden Informationen relevante Rückschlüsse auf bestimmte Produktionsmethoden oder -vorgänge gezogen werden könnten. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.