Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 6 Informationsgewährung

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 4 Antrag


(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zustä
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 5 Entscheidung über den Antrag


(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 4 Antrag


(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zustä

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34 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. …  wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. ... wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. März 2019 - RN 5 S 19.189

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Juli 2019 - W 8 S 19.748

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

Tenor I. Herr … , wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 12. Juni 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2019 - AN 14 K 19.00773

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor 1. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid des Landratsamtes … vom 4. April 2019 (Aktenzeichen …) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1389

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Dez. 2015 - RO 5 S 15.2163

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin b

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 1 K 19.244

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 1 K 19.242

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2019 - W 8 S 19.586

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor I. Frau …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 6. Mai 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Juni 2019 - W 8 S 19.625

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Herr … … … … … …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaff

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Juni 2019 - W 8 S 19.620

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Würzburg vom 14. Mai 2019 wird angeordnet. III.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.780

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 15.04.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.676

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 01.04.2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 20 CS 15.2677

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 K 12.1758

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 K 12.1115

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts S-B. vom 20.6.2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 7.11.2012 werden insoweit aufgehoben, als dem Beigeladenen insgesamt 6 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, 2 v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2014 - 1 K 13.01466

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstrec

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Juli 2015 - RN 5 K 14.1110

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110 Im Namen des Volkes Urteil vom 09.07.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 420 Hauptpunkte: Zum Begriff der „nicht zulässi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.978

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juni 2015 - 7 B 22/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Gründe I 1 Die Klägerin, die Haushaltsprodukte herstellt und vertreibt, wendet sich gegen die E

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 26 K 6749/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 26. Juli 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 5494/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Die an den Kläger gerichteten Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg vom 6. Juni 2013 und 13. August 2014 sowie der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufge

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 8686/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an den Kläger gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 17. Oktober 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 5722/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 13. Juni 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 4876/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 6. Mai 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte tr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 654/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 655/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2010 - 10 S 2/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 – geändert. Die Verfügung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 9. Dezember 2008 und der Widers

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2009 - 4 K 2331/09

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Gebührenfestsetzung für eine Verbraucherinformation.

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(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist1...
(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist1...
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung...
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung...
(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist1...
(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist1...