Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelg

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 4 Antrag


(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zustä
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelg

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. …  wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. ... wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. März 2019 - RN 5 S 19.189

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Juli 2019 - W 8 S 19.748

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

Tenor I. Herr … , wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 12. Juni 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2019 - AN 14 K 19.00773

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor 1. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid des Landratsamtes … vom 4. April 2019 (Aktenzeichen …) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1389

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 1 K 19.244

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 1 K 19.242

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2019 - W 8 S 19.586

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor I. Frau …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 6. Mai 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Juni 2019 - W 8 S 19.625

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Herr … … … … … …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaff

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Juni 2019 - W 8 S 19.620

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Würzburg vom 14. Mai 2019 wird angeordnet. III.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.780

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 15.04.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.676

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 01.04.2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 20 CS 15.2677

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 K 12.1758

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 K 12.1115

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts S-B. vom 20.6.2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 7.11.2012 werden insoweit aufgehoben, als dem Beigeladenen insgesamt 6 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, 2 v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2014 - 1 K 13.01466

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstrec

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - W 8 S 17.1396

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Der … wird zum Verfahren beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Der

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Juli 2015 - RN 5 K 14.1110

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110 Im Namen des Volkes Urteil vom 09.07.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 420 Hauptpunkte: Zum Begriff der „nicht zulässi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 15.2208

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.978

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.977

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juni 2015 - W 6 E 15.450

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - 7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 28. Juli 2016 - 9 K 1636/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen: - die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juni 2015 - 7 B 22/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Gründe I 1 Die Klägerin, die Haushaltsprodukte herstellt und vertreibt, wendet sich gegen die E

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 26 K 6749/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 26. Juli 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 5494/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Die an den Kläger gerichteten Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg vom 6. Juni 2013 und 13. August 2014 sowie der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufge

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 8686/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an den Kläger gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 17. Oktober 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 5722/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 13. Juni 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 26 K 4876/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 6. Mai 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte tr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 654/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Apr. 2014 - 8 A 655/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2011 - 1 S 570/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Feb. 2011 - 3 A 270/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 228/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2010 - 10 S 2/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 – geändert. Die Verfügung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 9. Dezember 2008 und der Widers

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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches...
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien...
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien...
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches...