Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Grundstück FlNr. 23 der Gemarkung G. der Antragstellerin zu 1, auf dem die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils Sondereigentum haben, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111, der für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Am 3. April 2014 wurde der Bebauungsplan geändert und am 20. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung setzt für das Grundstück FlNr. 7 Gemarkung G. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gaststätte mit Biergarten“ fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt südlich des festgesetzten Sondergebiets. Festgesetzt werden u. a. eine Grundfläche von 573 m², Flächen für Stellplätze und Außenausschankbereich-/Biergartenflächen. Die festgesetzte Stellplatzfläche bietet Platz für zwölf Stellplätze. Ferner wird eine öffentliche Straße mit einer Gehwegbreite von 1,80 m (H.-weg) festgesetzt. Der Bebauungsplanänderung liegt ein Vorhaben der A.-...-... KG zugrunde, die eine Gaststätte mit Biergarten mit einer Nettogastraumfläche von 166 m² und einer Gastfläche von 240 m² im Biergartenbereich errichten möchte.

Die Antragsteller machen geltend, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Stadt sei davon ausgegangen, dass die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend sei, weil der Standort zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar sei, so dass mehr Stellplätze an dieser Stelle nicht erforderlich seien. Ferner sei der Abwägung zugrunde gelegt worden, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass durch den geplanten Biergarten West allein fünf bisher durch die Öffentlichkeit genutzte Stellplätze an der B 11 wegfielen. Die Abwägung hinsichtlich der Belastung durch die von der Gaststätte und der Außengastronomie ausgehenden Immissionen sowie die Lärmbelastung durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge auf den Stellplätzen sei auf der Grundlage vom Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 erfolgt. Diese Gutachten stellten jedoch keine taugliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dar, da sie Fehler aufwiesen. In den Gutachten erfolge keine ausreichende Differenzierung zwischen dem Lärm, der dem Betrieb des Biergartens zuzuordnen sei und deshalb nach der Biergartenverordnung bewertet werden müsse mit dem Lärm, der von der Gaststätte (Innenraum) ausgehe und deshalb nicht der Biergartenverordnung unterfalle. Im Gutachten vom 12. Februar 2014 sei zugrunde gelegt, dass eine Nettogastraumfläche von 143 m² zur Verfügung stehen solle. Laut Bebauungsplan seien hierfür jedoch 166 m² vorgesehen. Die Fläche des Biergartens von 240 m² komme in den Berechnungen überhaupt nicht vor. Die Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie würden als nicht sachgerecht bezeichnet und daher heruntergerechnet. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden, sei reine Spekulation. Auch die Bewegungszahlen seien rein spekulativ. Die Berechnung des dem Biergarten bzw. der Gaststätte zuzurechnenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nicht schlüssig. Auch die Zugrundelegung von 0,8 Lkw pro Tag als zuzurechnender Verkehr erscheine unrealistisch, insbesondere in Anbetracht des zu erwartenden und auch an anderer Stelle dem Gutachten zugrunde gelegten Anlieferungsverkehrs. Der Gästelärm aus dem Innenbereich sei nirgends berücksichtigt, ebenso wenig der Lärm, der von den angeblich so zahlreich zu Fuß oder per Fahrrad kommenden und abströmenden Gäste verursachte Lärm (Ziel- und Quellverkehr). Nicht berücksichtigt worden sei auch der Lärm, der von den Rauchern verursacht werde. Aus der Berechnungsformel auf S. 10 des Gutachtens vom 16. Juli 2013 ergebe sich, dass offensichtlich die Annahme zugrunde gelegt worden sei, dass nur 2% der Gäste gleichzeitig sprechen würden. Dies erscheine völlig unrealistisch. Außerdem seien die angesetzten 63 dB(A) für Gespräche viel zu niedrig, wie sich aus dem Gutachten „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz aus dem Jahr 1999 (LfU-Studie) ergebe. Der Ansatz als „leiser Biergarten“ im Gutachten sei nirgends begründet. Er sei bei über 380 Plätzen auch nicht gerechtfertigt. Die Belastung der Umgebung durch Zunahme des öffentlichen Verkehrs und entsprechende Geräuscheinwirkung werde nicht ausreichend gewürdigt. Zweifelhaft sei auch, dass nach dem Gutachten sich die Parkplatzleerung auf acht Nachtstunden verteile. Dies sei unrealistisch. Die Festsetzung eines großen Biergartens zwischen einem Dorfgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet wäre intensiv begründungsbedürftig gewesen wegen auf der Hand liegender bodenrechtlicher Spannungen. Bezüglich des Lärms müsse die Antragsgegnerin „auf der sicheren Seite“ sein. Eine gerade noch rechnerische Einhaltung könne bei den vorliegenden Unwägbarkeiten nicht ausreichen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigung finde sich in der Begründung zum Bebauungsplan keinerlei Abwägung. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass bereits existierende öffentliche Verkehrsfläche des H.-wegs durch die entstehende neue Verkehrsbelastung völlig überlastet werde. Der Bebauungsplan sei auch aus formellen Gründen unwirksam, weil die Begründung zum Bebauungsplan nicht mitunterschrieben worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“, 1. Änderung, vom 20. Mai 2014 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller könnten keine Rechte auf gerechte Abwägung ableiten, da etwaige Abwägungsfehler mittlerweile gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden seien. Die Normenkontrolle sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege im Ortskern der Stadt G. an der ehemaligen Bundesstraße B 11. Zudem liege es in einem fußläufigen Abstand von ca. 120 m zur nächstgelegenen U-Bahn Station. Aufgrund dieser zentralen Lage des Vorhabens an der Hauptortsdurchfahrt und der U-Bahn könne davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Besucher die Gaststätte fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichen würden. Dabei könne auch unterstellt werden, dass es sich bei dem Biergarten vom Zuschnitt her um einen kleineren und leiseren Biergarten handle, der in erster Linie Ortsansässige anziehe und keinen überörtlichen Einzugsbereich aufweise. Im Rahmen der Ermittlungen des Abwägungsmaterials habe sich die Antragsgegnerin auf die Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 beziehen können. Diese stellten eine taugliche Grundlage hierfür dar. Im Gutachten seien drei unterschiedliche Betriebsbedingungen betrachtet worden. Diese seien der Betrieb des bayerischen Biergartens mit 381 Sitzplätzen bis 23.00 Uhr, die Nutzung der Parkplätze nach 22.00 Uhr für den normalen Betrieb der Gaststätte ohne Biergarten und die Anlieferung ausschließlich tagsüber an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Es sei somit nicht zutreffend, dass Betriebszustände vermischt worden seien bzw. nur der Biergartenbetrieb nach der Bayerischen Biergartenverordnung gerechnet worden sei. Dabei stelle das Gutachten fest, dass jeder Betriebszustand für sich genommen mit den jeweiligen einschlägigen Vorschriften vereinbar sei, da die Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionswert einhielten bzw. in der Tageszeit deutlich unterschritten. Auch die sonstigen Ansätze des Gutachtens seien nachvollziehbar. Es sei zwar zutreffend, dass die Geräusche innerhalb des Gebäudes nicht angesetzt worden seien. Aufgrund der Abschirmwirkung des Bauwerks sei dies jedoch auch nicht erforderlich. Die Biergartenfläche, bestehend aus Biergarten West und Biergarten Ost sei als Flächenschallquelle angesetzt worden. Dabei seien die Rechenansätze identisch mit der von den Antragstellern vorgelegten Studie des Landesamts für Umwelt von Januar 1999. Der Ansatz als leiser Biergarten habe hier ohne Weiteres gewählt werden können, da es sich mit 381 Biergartenplätzen um einen kleineren Biergarten handle und insbesondere keine Musikdarbietung vorgesehen sei. Es entspreche den Ansätzen der LfU-Studie, dass Gespräche mit normaler Lautstärke, also den hier gewählten 63 dB(A), durchgeführt wurden. Der zurechenbare Verkehr auf öffentlichen Straßen sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die Bewegungszahlen des Parkplatzes seien sachgerecht ermittelt worden. So seien 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags angesetzt. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer eines Gastes in der Gaststätte. Die Tagwerte lägen mit 49 dB(A) immerhin 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm, womit die Immissionsrichtwerte der Bayerischen Biergartenverordnung sogar um 10 dB(A) unterschritten würden. Damit würde selbst ein deutlich höherer Ansatz an Fahrbewegungen pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen. Unzutreffend sei, dass die Parkplatzentleerung auf acht Nachtstunden pro Tag gerechnet werde. Explizit sei im Gutachten vom 12. Februar 2014 ein äußerst konservativer Ansatz gewählt worden, da in der lautesten Nachtstunde die komplette Leerung des Parkplatzes berechnet worden sei. Die mögliche Geruchsbelastung aus dem Gaststättenbetrieb sei im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden, da durch geeignete Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden könne, dass durch den Gaststättenbetrieb keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen verursacht würden. Da zwischen den Anwesen ein Abstand von ca. 80 m bestünde, sei es auch unwahrscheinlich, dass es am Anwesen der Antragsteller tatsächlich zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen werde. Die Tatsache, dass der bestehende Querschnitt des H.-wegs durch die Anlage eines Fußweges verringert werde, habe die Antragsgegnerin bei der Planung der Erschließungsstraße sehr wohl berücksichtigt. Dabei habe sie jedoch auch berücksichtigen dürfen, dass die Verringerung des Querschnitts regelmäßig eine Verkehrsberuhigung mit sich bringe, die durchaus sinnvoll sei. Die fehlende Unterschrift auf der Begründung sei unbeachtlich.

Die Antragsteller erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, dass die Frage der Unbeachtlichkeit gemäß § 215 BauGB eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags sei. Hinsichtlich der Gerüche verwiesen sie auf Ziffer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die bei der Zubereitung von Speisen entstehenden Gerüche könnten als erhebliche Immissionen gewertet werden. Zudem sei zu beachten, dass das Anwesen der Antragsteller sich östlich vom geplanten Vorhaben und damit in Hauptwindrichtung befinde. Die Antragsteller legten die Stellungnahme der ..._... GmbH vom 5. April 2016 vor. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts im Zeitraum Nacht sei auf der Grundlage der Untersuchung von M. nicht sichergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass der einzuhaltende Immissionsrichtwert für den Zeitraum Nacht in Höhe von 40 dB(A) in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit Abschirmeinrichtungen punktgenau eingehalten werde, führten höhere Schallimmissionen des Parkplatzes unmittelbar zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A). Diese höheren Schallimmissionen resultierten zum einen daraus, dass die Nettogastraumfläche in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit 143 m² zu niedrig angesetzt worden sei. Bereits aus den Planunterlagen im Baugenehmigungsverfahren ergebe sich eine Nettogastraumfläche von 154,86 m². Demgegenüber gehe der Bebauungsplan sogar von einer noch größeren Nettogastraumfläche in Höhe von 166 m² aus, wodurch die Bewegungszahlen und damit die Lärmimmissionen im Vergleich zur Stellungnahme der ..._... GmbH nochmals gesteigert würden. Zum anderen weiche die schalltechnische Beurteilung von M. von den Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie mit der Begründung ab, dass die Bewegungszahlen für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Dem sei mit der Stellungnahme der ..._... GmbH jedoch zu widersprechen, da M. mit der Einstufung des Biergartens und einer Gaststätte als „Gaststätte einer Großstadt“ die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe. Eine darüber hinausgehende weitere Reduzierung der Bewegungszahlen lasse sich nicht rechtfertigen. Der in erster Linie zur Anbindung der TU München erfolgte Anschluss an das U-Bahn-Netz bewirke keine Aufstufung von G. zur Großstadt, weswegen die vorhandene U-Bahn-Station kein Argument für eine weitere Reduzierung der anzusetzenden Bewegungshäufigkeiten darstellen könne.

Die weitere Reduzierung der Bewegungszahlen widerspreche der Parkplatzlärmstudie, die auf S. 84 darauf hinweise, dass die Werte von Tabelle 33 als Anhalt anzusehen seien, um für die immissionsschutzrechtliche Bewertung Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Die schalltechnische Beurteilung von M. gehe entgegen für die Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) von einer LWA= 82,0 dB(A) aus. Lege man demgegenüber die Empfehlung der Parkplatzlärmstudie gemäß Tabelle 33 für „Gaststätte in Großstadt“ zugrunde, erhöhten sich die Schallimmissionen um 3,1 dB(A) im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) auf einen Wert von 85,1 dB(A). Wenn man zutreffenderweise von einer „Gaststätte im ländlichen Bereich“ ausgehe, seien die anzusetzenden Schallimmissionen - laut ergänzender Auskunft der ..._... GmbH - mit ca. 86,4 dB(A) noch höher.

Zur Einordnung als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ sei festzustellen, dass G. mit ca. 16.000 Einwohnern nicht städtisch geprägt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass es sich bei der U-Bahn-Station um die vorletzte Haltestelle dieser Linie handle, auf der zudem ab ca. 19:30 Uhr nur noch im 20 Minuten-Takt -vergleichbar einer S-Bahn - verkehrt werde. Daher sei die Annahme, die Besucher würden nur mit der U-Bahn oder zu Fuß oder mit dem Rad kommen, realitätsfern. Vielmehr sei der Biergarten vor diesem Hintergrund als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ einzuordnen, wodurch der gewählte Ansatz nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie erhöht werden müsste. Auch aus diesem Grund sei der in der Stellungnahme von M. gewählte Ansatz nicht zu rechtfertigen.

Selbst wenn man die Berechnung hinsichtlich des maßgeblichen Berechnungsfaktors (Verhältnis Stellplätze zu Netto-Gastraumfläche) auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen vornehme und sich damit nicht „streng“ an die Ansätze der Parkplatzlärmstudie halte, ergebe sich bereits eine Differenz zum Berechnungsansatz von M. in Höhe von 0,6 dB(A), mithin Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 82,6 dB(A). Gehe man richtigerweise von einer Gaststätte im ländlichen Bereich aus, ergebe sich sogar eine Differenz in Höhe von 1,9 dB(A) und damit Schallimmissionen des Parkplatzes im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 83,9 dB(A). In beiden Fällen werde der Nachtwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.

Die Lärmimmissionen, die vom Biergarten selbst ausgingen, würden in ihren möglichen Auswirkungen unzutreffend bewertet. Es sei keine worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden. In der schalltechnischen Beurteilung von M. werde der Immissionsansatz eines leisen Biergartens gewählt. Der Biergarten weise aufgrund des Verkehrslärms durch die F. Landstraße eine deutliche Vorbelastung auf. Nicht nur die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen stehe im Vordergrund, sondern die Unterhaltung und der Konsum von Getränken in ungezwungener Atmosphäre. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass ein leiser Biergarten nur unter besonders zu begründenden - hier nicht gegebenen - Aspekten und ausnahmsweise angenommen werden könne. Für eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung hätte M. daher nicht nur einen mittleren Schallleistungspegel pro Gast und Stunde von 33 dB(A), sondern vielmehr in Höhe von 71 dB(A) ansetzen müssen. Allein daraus resultiere eine um 8 dB(A) höhere Schallimmission des Biergartens (vgl. S. 6 d. Stellungnahme der ..._... GmbH).

Zu diesen 8 dB(A) trete eine rechnerische Differenz in Höhe von 0,5 dB(A). Diese Differenz ergebe sich aus einem anderen Beurteilungsansatz der Einwirkzeit. M. habe fehlerhaft in dem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden angenommen, ohne dies indes zu erläutern. Auch in der Betriebsbeschreibung zum Biergarten werde hierzu lediglich ausgeführt, dass dieser bis 23.00 Uhr betrieben werde, ohne einen Startzeitpunkt anzugeben. Die ..._... GmbH wähle dagegen unter Zugrundelegung der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt richtigerweise einen Berechnungsansatz eines lauten Biergartens mit einer Belegung von 50% im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 100% im Zeitraum 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr, um für eine Abschätzung „auf der sicheren Seite“ zu sein. Mithin sei der Schallimmissionsansatz der schalltechnischen Beurteilung von M. insbesondere um 8,5 dB(A) zu niedrig angesetzt.

Selbst wenn demgegenüber, wie in der Stellungnahme der ..._... GmbH, eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Immissionsansätze gemäß VDI 3770 zugrunde gelegt werde, ergäben sich immer noch um 4 dB(A) höhere Schallimmissionen des Biergartens als in der schalltechnischen Beurteilung von M.

Zudem seien auch die von dem Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen unzutreffend bewertet worden, da M. mit der Einstufung des Biergartens und der Gaststätte als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht nur die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Reduzierung der Bewegungszahlen vorgenommen habe, die sich ebenso wie die Einstufung als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht rechtfertigen lasse.

Die dargelegten Fehler seien auch beachtlich i. S. d. §§ 214 f. BauGB. Die Stadt G. sei zum Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 20. Januar 2015 beigeladen worden. Ihr sei mit der Beiladung zugleich das Schreiben der Anfechtungskläger und vorliegenden Antragsteller vom 19. Januar 2015 übermittelt worden. Darin begründeten die Antragsteller unter Ziffer II die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 111 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Eines gesonderten Rügeschreibens habe es nicht mehr bedurft.

Die Antragsgegnerin setzte sich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 mit den Darlegungen der Antragsteller auseinander.

Mit Beschluss vom 5. September 2016 wurde die A.-... KG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Weiter wird auf die Gerichtsakten der erstinstanzlichen Verfahren (Az. M 9 K 14.5681 und M 9 K 15.3955) betreffend die erteilte Baugenehmigung sowie des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 2 ZB 15.2545) und die zugehörigen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 a. a. O.; U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärm führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. Zwischen dem Baugebiet und ihrem Grundstück verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Biergartens und den Bau eines Parkplatzes kann die Antragstellerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

Ähnliches gilt für die Antragsteller zu 2 und 3. Die Antragstellerin zu 2 hat Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Sondereigentum, wobei die Büroräume nach Norden, Westen und Süden ausgerichtet sind. Dem Antragsteller zu 3 gehört Sondereigentum im Anwesen R.-weg 8, wobei es sich um eine Wohnung im 2. Obergeschoss handelt, die nach Westen, Süden und Norden ausgerichtet ist. Wohnzimmer und Schlafzimmer sind nach Westen ausgerichtet (vgl. Niederschrift vom 6.10.2016, S. 2). Angesichts dieser konkreten örtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planung eines Biergartens sowie eines Parkplatzes schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 2 und 3 berührt werden.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) Die fehlende Unterschrift auf der Begründung zum Bebauungsplan ist kein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird beglaubigt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist, und die Originalurkunde der Satzung hergestellt.

Die Begründung ist nach § 9 Abs. 8 BauGB jedoch nur dem Bebauungsplan beizufügen, d. h. sie wird nicht normativer Bestandteil der Satzung und auch nicht Inhalt des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47). Damit ist die Begründung auch nicht auszufertigen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Planbegründung dem letzten Stand der Satzung entspricht, um u. a. zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden zu können. Daran bestehen hier aufgrund des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 3. April 2016 keine Zweifel. Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.

b) Verstöße gegen materielles Recht wurden nicht rechtzeitigt gerügt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

aa) Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein offensichtlicher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - BayVBl 1992, 503).

Die Antragsteller rügen, dass eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei. Weiter bestünden Abwägungsfehler hinsichtlich der Fragen der Geruchsbelästigung, des Lärms und der Stellplätze sowie des Parksuchverkehrs. Dabei kann offenbleiben, ob die Mängel offensichtlich und gegebenenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Denn selbst ein erheblicher Abwägungsmangel ist unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragsteller haben die Mängel weder innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung noch schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht.

(1) Die Satzung wurde am 20. Mai 2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln endete damit am Mittwoch, dem 20. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde kein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin adressiert.

Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 19. Januar 2015 - am selben Tag vorab per Telefax versandt und eingegangen - an das Verwaltungsgericht München die von ihnen am 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen begründet (Az. M 9 K 10.5689). Im Rahmen der Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da er gegen das Abwägungsgebot verstoße. Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U. v. 18.1.2016 - 2 N 14.2499 - juris; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 215 Rn. 33). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Klagebegründung der Antragsteller an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Antragsteller aus dem vorliegenden Verfahren als Kläger sowie der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt waren. Die Stadt G. wurde erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2015, beigeladen. Die Beiladung erfolgte somit erst nach dem Eingang des Schriftsatzes der Antragsteller beim Verwaltungsgericht. Die Weiterleitung der Schriftsätze durch das Verwaltungsgericht München an die Antragsgegnerin genügt nicht den Anforderungen des § 215 BauGB. Die Rüge nach § 215 BauGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Eingang beim Adressaten, also der Gemeinde, wirksam werden soll (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 30). Voraussetzung ist somit, dass der Erklärende einen entsprechenden Rügewillen gegenüber der Gemeinde besitzt und dass diese Erklärung der Gemeinde in der vorgesehenen Frist auch zugeht. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht München kann zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren noch nicht beigeladen war, nicht ausreichen. Denn damit wird zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan inzident in einem Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung angegriffen wird. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ist noch nicht klar, ob die Gemeinde zum Verfahren überhaupt beigeladen werden wird. Im Fall der Beiladung der Gemeinde bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung handelt es sich um eine einfache Beiladung (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1993 - 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich nicht eindeutig, da er einerseits davon spricht, dass durch die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt werden (einfache Beiladung), zum anderen bereits deshalb die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) für geboten hält. Eine einfache Beiladung kann aber vom Gericht unter Gesichtspunkten der Sachdienlichkeit versagt werden; sie steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13). Zum Zeitpunkt der Klagebegründung konnten sich die Antragsteller daher nicht sicher sein, dass die Gemeinde überhaupt zum Verfahren beigeladen wird und ob mithin ihre Erklärung auch der Gemeinde zugeht. Der erforderliche Rügewille gegenüber der Gemeinde kann daher jedenfalls im Fall der einfachen Beiladung nicht unterstellt werden.

Die sonstigen Äußerungen der Antragsteller erfolgten außerhalb der einjährigen Rügefrist. Weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragsteller im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgte erst wieder am 7. September 2015, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB. Da die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 20. Mai 2014 mit einem ordnungsgemäßen Hinweis versehen war, der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB verwies, sind auch die im Normenkontrollverfahren am 16. November 2015 erhobenen Rügen zur Abwägung verspätet.

(2) Unabhängig davon muss die Erklärung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde grundsätzlich vom Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Schriftform ist auch bei einer Erklärung zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde gewahrt. Weitergeleitete Kopien der Schriftsätze erfüllen dieses Formerfordernis jedoch nicht. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist ihr mit der Beiladung nur eine Kopie des Schriftsatzes übersandt worden (Niederschrift vom 6.10.2016, S. 3).

Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, sich auf das fehlende Schriftformerfordernis zu berufen. Insbesondere schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies nicht aus. Zum einen haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf das fehlende Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoße. Zum anderen wurden die Antragsteller mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ein Rügeschreiben gemäß § 215 BauGB nicht vorliegt. Trotz dieses Hinweises wurde zunächst keine Erklärung abgegeben. Erst im Schriftsatz vom 24. Juni 2016, also etwa vier Monate nach erfolgtem Hinweis und damit weit außerhalb der Rügefrist, äußerten sich die Antragsteller.

bb) Verstöße gegen materielles Recht liegen aber auch nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. statt vieler bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Die Antragsteller rügen, dass eine GRZ von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei und ohne städtebauliche Begründung. Dies ist indes nicht zutreffend. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt die Obergrenze der GRZ bei sonstigen Sondergebieten 0,8. Aus städtebaulichen Gründen können die Obergrenzen überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO), wenn unter anderem die Überschreitung durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass das Maß der baulichen Nutzung über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximale Wand- und Firsthöhe festgelegt werde (Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5 Maß der baulichen Nutzung, S. 6). Zudem würden für spezielle Anlagenteile Überschreitungsmöglichkeiten der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen. Mit der Festsetzung der maximalen Grundfläche, der Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Grundfläche für Außentreppen um bis zu 10 m² und für Dachüberstände um bis zu 110 m² sowie der Begrenzung der Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 130% der maximalen Grundfläche werde sichergestellt, dass die Versiegelung des Grundstücks durch bauliche Anlagen begrenzt werde. Die hohe Überschreitungsmöglichkeit für Dachüberstände sei dabei auf die besondere Gestaltung der Neubauten zurückzuführen, bei denen der Dachüberstand als Überdachung der Speise- und Schankausgabe diene und eine entsprechende Breite aufweisen müsse. Durch die Hauptgebäude werde eine Grundflächenzahl von rund 0,38 und insgesamt - also inkl. Überschreitungsmöglichkeiten und Stellplätzen und Nebenanlagen - eine Grundflächenzahl von 0,92 erreicht. Die vergleichsweise hohe Gesamtgrundflächenzahl entstehe u. a. durch die umfangreichen Außenbetriebsflächen, sie relativiere sich jedoch, wenn man berücksichtige, dass der Biergarten sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssten, also ein Teil der Bodenfunktion erhalten bleibe.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass in einem wesentlichen Teil des Plangebiets die Nutzung als Biergarten zugelassen wird (Festsetzung A 2.2) und dieser sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssen, sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.

(2) In Bezug auf die Geruchsbelästigung sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Belang der Geruchsbelästigung ist grundsätzlich in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn die Geruchsbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als möglich erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246).

Dies ist hier der Fall. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen in ihrer Stadtratssitzung vom 20. Februar 2014 behandelt. Die Tatsache, dass eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werde, lasse noch nicht den Schluss zu, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. Gegen diese Annahme spreche eine Vielzahl von Fällen z. B. in Mischgebieten, in denen die Schank- und Speisewirtschaften und Wohnnutzungen sogar im selben Haus anzutreffen seien. Da davon ausgegangen werden könne, dass durch entsprechende (für Schank- und Speisewirtschaften typische) Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt werden könne, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten, könne im Bebauungsplan auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, ohne gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu verstoßen.

Aus den Plänen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen, dass sich die Küche sowohl für das Gasthaus als auch für den Biergarten im Mitteltrakt im nördlichen Bereich des Vorhabens befindet. Wegen der Entfernung zwischen dem Vorhaben der Kläger und der Gaststätte ist nicht erkennbar, dass eine Geruchsbelästigung zu befürchten ist, die unzumutbar sein könnte. Das Wohnhaus der Kläger ist ca. 30 m von der Parkplatzeinfahrt und ca. 40 m vom Ort der Anlieferung entfernt. Die Entfernung zur Küche beträgt ca. 60 m. Angesichts dieser Entfernungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Bebauungsplanverfahren von Festsetzungen hinsichtlich der Gerüche abgesehen wurde.

(3) Die Antragsgegnerin hat die Stellplätze abwägungsgerecht festgesetzt. Für die Gaststätte mit Biergarten wurde von 20 nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Stellplätze fest, auf der 12 Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) entstehen können. Die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung werden damit auf dem Grundstück zwar nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin war aber der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Standorts - hervorragende Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad und mit dem ÖPNV - mehr Stellplätze nicht erforderlich seien, zumal eine größere Stellplatzanlage als städtebaulich unverträglich angesehen wurde. Es bestünden zudem im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum, die mitgenutzt werden könnten (Begründung zum Bebauungsplan S. 9).

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Entfernung zur U-Bahn beträgt rund 100 m. Die sehr gute Erreichbarkeit des Biergartens in zentraler Lage von G. zu Fuß und mit dem Rad ist für den Senat anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials nachvollziehbar. Zudem gibt es an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4).

(4) Es handelt sich um einen abwägungserheblichen Belang, wenn durch ein Vorhaben zusätzlicher Lärm entstehen kann. Bei der Behandlung der im Rahmen der Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Anregungen in der Stadtratssitzung vom 3. April 2014 wurde dieser Belang gesehen und abgewogen (s. (a)). Vorliegend gab es im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind methodisch nicht zu beanstanden und die Prognose beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen (s. (b)). Beim Anwesen der Antragsteller treten voraussichtlich keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Hinsichtlich des Lärms, welcher das Anwesen der Antragsteller bei Verwirklichung der Planung treffen würde, liegt kein Fehler bei der Abwägung vor. Die schalltechnische Untersuchung von M. vom 16. Juli 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Gaststätte mit Biergarten bis 23.00 Uhr zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft führt. Im Sinn der Richtlinien sei kein Betrieb während der Nachtzeit vorgesehen. Durch den Betrieb des Parkplatzes träten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm tags und nachts auf. Auch die auftretenden Maximalpegel überschritten tagsüber die schalltechnischen Anforderungen nicht, sofern ein Lieferverkehr nicht nachts oder in den Ruhezeiten, also nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen stattfinde (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013 S. 15). Dabei wurde für die Schallquelle „Biergarten“ im Sinn der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden vorgesehen (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 10). Die Nutzung des Parkplatzes wurde vorsichtshalber vollständig in die Untersuchung miteinbezogen. Die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie seien jedoch für die vorliegende Gaststätte, die von vielen Besuchern zu Fuß oder per Rad besucht werde, nicht sachgerecht. Für die Untersuchung werde ein realistisches Betriebsaufkommen von acht Bewegungen pro Stellplatz und Tag (d. h. 0,25 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde) und in der Nachtstunde 0,5 Bewegungen pro Stellplatz angesetzt (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 11).

In der Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 wird davon ausgegangen, dass zumindest zu Zeiten mit starkem Betrieb der Gaststätte der Parkplatz ausschließlich von Gästen belegt wird (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 9). Nochmals wird betont, dass die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Im ungünstigsten Fall sei damit zu rechnen, dass beim Parkplatz tagsüber alle zwei Stunden ein Wechsel stattfinde. Für die weitere Untersuchung werde somit ein sehr hohes Betriebsaufkommen von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde angesetzt. Nachts (in der lautesten Nachstunde) werde eine komplette Leerung des Parkplatzes (eine Bewegung pro Stellplatz) angesetzt. In den Perioden, in denen der Biergarten betrieben werde, werde sich der Großteil des Besucheraufkommens ins Freie verlagern. Aufgrund der vielen Besucher zu Fuß oder per Rad könne davon ausgegangen werden, dass an diesen Tagen das zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz nicht höher ausfallen werde als bei alleinigem Betrieb der Gasträume (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 10). Für den Immissionsort 8, dem 2. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin zu 1, ergibt sich ein Beurteilungspegel mit Abschirmeinrichtungen von tags 49 dB(A) und zur lautesten Nachstunde von 40 dB(A). Damit kann auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm eingehalten werden (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 12).

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237; U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris).

Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage, August 2007) ist zwar grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2002 - 25 ZB 98.1925 - juris) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Dies bedeutet, dass abweichende Ansätze nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gründe hierfür ausdrücklich benannt und belegt werden (vgl. OVG NW, B. v. 30.8.2006 - 7 B 1223.06 - juris; B. v. 4.1.2007 - 7 B 2466.06 - juris).

Dies ist hier der Fall. Die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass eine worst-case-Betrachtung in dem Sinn, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, grundsätzlich nicht geboten ist (vgl. VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591.13 - juris). Dies gilt sowohl für die Belegung des Biergartens (s. (aa)) als auch für die Frage der Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr (s. (bb)). Auch im Übrigen greifen die Einwände der Antragsteller nicht durch (s. (cc)).

(aa) In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Sachverständige der Antragsgegnerin dargelegt, dass er für die Einwirkzeit des Biergartens von einer Vollbelegung in vier Stunden sowie einer halben Belegung in neun Stunden ausgegangen sei, da während der übrigen Zeit kaum Belegung vorliege (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 3). Daraus ergibt sich eine errechnete Einwirkzeit von 8,5 Stunden. Der Senat hält diesen Ansatz für vertretbar. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits der Ansatz einer über acht Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung eines Biergartens als eine zugunsten der Nachbarn unterstellte, vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinne eines worst-case-Szenarios gesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris).

(bb) Die Antragsteller wenden ein, dass es bei einer worst-case-Betrachtung nicht unrealistisch sei, dass neue Gäste nach 22.00 Uhr zur Gaststätte kämen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Antragsgegnerin erklärt, dass er es hinsichtlich der Entleerung des Parkplatzes zur lautesten Nachtstunde durch 12 Fahrzeugbewegungen für relativ unrealistisch halte, dass in diesem Zeitraum neue Zufahrten zum Besuch der Gaststätte erfolgten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde geteilt. Die komplette Entleerung des Parkplatzes sei eine worst-case-Annahme, die so nicht in der Parkplatzlärmstudie vorgesehen sei (Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016).

Das Ergebnis ist für den Senat nachvollziehbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zwei der zwölf Stellplätze für die Wohnnutzung in dem Anwesen vorgesehen sind. Zwei Fahrzeugbewegungen weniger führen nach der nicht bestrittenen Darlegung des Sachverständigen der Antragsgegnerin dazu, dass von einer Verringerung des Lärmwerts in der Nacht um etwa 1 dB(A) auszugehen sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 5). Im Übrigen ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens, dass zwei Parkplätze als Behindertenparkplätze ausgestaltet werden. Auch dies wird zu einer Verringerung der Fahrzeugbewegungen und damit zu einer Verringerung des Lärmwerts führen. Deshalb hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Lärmrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht eingehalten werden kann.

(cc) Die Methodik der Studie wurde angegriffen, weil nach Auffassung der Antragsteller auf die Prozentsätze in der Studie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Januar 1999 „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ abgestellt werden solle. Diese Studie arbeitet unter anderem mit dem Kriterium der Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten. Unabhängig davon, dass die in der Studie u. a. dafür genannten Abgrenzungskriterien, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen oder die Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stehe und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handle, prognostisch schwer zu bewältigen sein dürften, kommt es auf die Unterscheidung zwischen leisen und lauten Biergarten hier nicht an. Denn selbst wenn man den Biergarten als lauten Biergarten mit einer Schallemission von 71 dB(A) pro Person berechnen würde, so würde am Immissionsort 8 ein Beurteilungspegel von 53,2 dB(A) auftreten (vgl. Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016). Dieser Wert liegt sowohl unter dem TA Lärm Immissionswert für WA von 55 dB(A) als auch unter dem Wert der Bayerischen Biergartenverordnung von 60 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BiergartenVO).

Die Antragsteller haben, gestützt auf die Parkplatzlärmstudie die Frage der Nettogastraumfläche aufgeworfen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 84, Tabelle 33). Die Nettogastraumfläche ist für die Berechnung der Lärmimmissionen des Parkplatzes im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich (siehe Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Wie oben (s. (3)) bereits dargelegt wurde, ist die Festsetzung von 12 Stellplätzen nicht zu beanstanden. Von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auf die Nettogastraumfläche abstellen, konnte in der Abwägung abgewichen werden. Mithin hat die Gastraumfläche keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der hier festgesetzten Stellplätze und die Parkfrequenz. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nur zwölf geplante Stellplatzplätze zur Verfügung. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Angaben zur Nettogastraumfläche auf der Tatsache, dass die schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage von Plänen aus dem Jahr 2013 erstellt worden ist. Im Lauf des Verfahrens sind die Eingabepläne jedoch überarbeitet und ist die Gastraumfläche geändert worden. Die entsprechende Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Anzahl der Stellplätze und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten aus, so dass auf eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme LRA München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht, vom 7.7.2016).

(dd) Das Gutachten von M. vom 12. Februar 2014 ist auch nicht deshalb ungeeignet, der Abwägung zugrunde gelegt zu werden, weil bei der Ausführung der Zufahrt zu den Stellplätzen mit Betonpflaster höhere Nachtlärmwerte erreicht werden würden. Denn das Gutachten geht von einer Asphaltierung aus. Diese wird der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten M. vom 12.2.2014, Anhang B, S. 3). Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Befestigung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen wasserdurchlässig auszuführen ist (A 8.5). Der Bebauungsplan ist aber dafür offen, die Zufahrt zu den Stellplätzen entsprechend der Begutachtung zu asphaltieren. Genaueres kann der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.

(5) Anhaltspunkte dafür, dass wegen eines zu geringen Stellplatzangebots mit einem zusätzlichen Verkehrslärm auslösenden Parksuchverkehr gerechnet werden müsste, und dies zu unzumutbaren Zuständen führt, sind nicht gegeben. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Fallgestaltung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1995 (22 B 93.1948 - juris), bei der es um eine Klage auf Erlass nachträglicher Lärmschutzanordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ging, ist nicht vergleichbar, weil bereits eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die Antragsteller haben eingewandt, es sei reine Spekulation, dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden. Auch die im Gutachten zugrunde gelegten Bewegungszahlen seien rein spekulativ und willkürlich. Die Stadt hat im Abwägungsbeschluss daran festgehalten, dass ein verringerter Ansatz bei der Stellplatzberechnung aufgrund der Lage in der Ortsmitte und der guten ÖPNV-Anbindung angemessen sei. Dies hätte auch im Gutachten angesetzt werden können. Das festgesetzte Sondergebiet liegt im vorliegenden Fall in einer innerstädtischen Lage, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie per Fahrrad und zu Fuß gut erreichbar ist. Daher ist die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend. Ferner wurde der Abwägung zugrunde gelegt, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden sind. Beim R.-weg im südlichen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse und beim H.-weg sind in östlicher Richtung absolute Halteverbote angeordnet. Im Bereich des H.-wegs zwischen F. Landstraße und R.-weg besteht aufgrund des Bebauungsplans keine Parkmöglichkeit mehr. Wie oben (s. (3)) bereits erwähnt, gibt es aber an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Ferner soll die Zufahrt vom H.-weg in den nördlichen Bereich des R.-wegs durch Poller abgesperrt werden. Damit hat die Antragsgegnerin die Problematik des Parksuchverkehrs bei der Abwägung hinreichend bewältigt.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 CS 14.2456

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2016 - 2 N 14.2499

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 1 ZB 14.301

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 1032/6, 1032/40, 1032/46 und 1032/47 der Gemarkung G. Die vier Grundstücke sind im September 2007 durch Teilung der ursprünglich jeweils 760 m² großen Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 entstanden.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller aus, dass nach dem Aufstellungsbeschluss vom November 2005, der zu dem bis zum 24. Oktober 2007 ausgelegten Bebauungsplanentwurf geführt habe, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des nichtigen Bebauungsplans im Jahr 2004 helfe nicht, diesen formellen Fehler bei der Planaufstellung zu beseitigen, zumal es sich hier um eine bereits überholte Planung handle.

Der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan enthalte keine ausreichende Begründung. Der Begründung könne insbesondere nicht entnommen werden, warum für ein bereits nahezu vollständig bebautes Gebiet entgegen einer im öffentlichen Interesse gebotenen und eigentlich auch zeitgemäßen zumindest moderaten Verdichtung der Bebauung im Innenbereich die Festsetzungen zu einer Verringerung der Baudichte führten. Die der Bauleitplanung zugrunde gelegten Pläne und damit die Planungsgrundlagen seien veraltet. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Planungsbereich eine Vielzahl von Grundstücken vorhanden sei, die den neuen Festsetzungen nicht entsprächen.

Es sei nicht erkennbar, welche dem Gemeinwohl und dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke und städtebaulichen Ziele die Antragsgegnerin mit diesem neuen Bebauungsplan tatsächlich verfolge. Die bestehenden Baurechte nach § 34 BauGB seien nicht beachtet und damit nicht in den Abwägungsprozess mit einbezogen worden. Es liege zumindest ein erhebliches Abwägungsdefizit, wenn nicht sogar ein vollständiger Ausfall der Abwägung vor.

Der Bebauungsplan berücksichtige die sich aus dem Grundbuch und der Katasterkarte ergebende tatsächlich vorhandene Grundstückssituation nicht und gehe damit von offensichtlich falschen Grundlagen aus. Er berücksichtige insbesondere nicht die Tatsache, dass durch Grundstücksteilungen aus den Grundstücken FlNrn. 1032/6 und FlNr. 132/40 zwischenzeitlich die FlNr. 1032/47 zu 384 m² und FlNr. 1032/46 zu 384 m² neu gebildet worden seien, obwohl das Vermessungsamt die Antragsgegnerin über die erfolgten Grundstücksteilungen in Kenntnis gesetzt habe. Der Bebauungsplan setze für einen Teilbereich, in dem sich auch die Grundstücke des Antragstellers befänden, eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² fest, lasse aber bereits in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche Ausnahmen zu, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Das Quartier bestehe aus 19 Grundstücken mit sieben Ausnahmen, das heißt 37% der Grundstücke des Quartiers seien kleiner als die geforderte Mindestgrundstücksgröße. Eine entsprechende Durchbrechung in zahlreichen Fällen finde sich auch in allen anderen Teilabschnitten des Bebauungsplans. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1032/6 (damals 760 m²) sei im Jahr 1973 genehmigt worden, als die Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² betragen habe. Laut Satzung seien explizit Grundstücke bebaubar, welche eine geringere Fläche als die Mindestgrundstücksgröße aufweisen. Diese erhielten im Quartier die höchste Baudichte zugewiesen. Dies solle jedoch nicht für die vier Flurnummern des Antragstellers gelten. Die zwei zusätzlichen Baugrundstücke des Antragstellers würden durch die gegenüber der früheren Bauleitplanung der Antragsgegnerin verringerte GFZ, die Festlegung einer willkürlich bestimmten Mindestgrundstücksgröße von 750 m² und die Einfügung von Baufenstern ohne ausreichenden Rechtsgrund belastet. Dadurch trete eine erhebliche Wertminderung der dann nur noch als Grünflächen zu nutzenden Baugrundstücke des Antragstellers im Innenbereich ein und eine Bebauung mit Wohngebäuden werde unterbunden.

Die inmitten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans für einzelne Grundstücke festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen führten dazu, dass bei Grundstücken mit Flächen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße ein deutlich höheres Baurecht bestehe, als bei Grundstücken mit einer Grundfläche über der zufällig angeordneten Mindestgrundstücksgröße (von verschiedenen Gruppen als das „degressive“ Baurecht bezeichnet). Folge davon sei, dass in jedem der Gebiete mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen im Aufstellungsbereich des Bebauungsplans, die teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt lägen, ohne sachlich gerechtfertigte Differenzierung völlig unterschiedliche Baudichten festgelegt würden. So werde einigen Grundstücken im näheren Umkreis von weniger als 200 m von den Grundstücken des Antragstellers ein im Vergleich zu dessen Grundstücken doppelt so hohes Baurecht (GFZ) zugestanden und zudem teilweise aktiver Bestandsschutz gewährt.

Bei einem Grundstück mit einer Gesamtfläche knapp unter dem doppelten der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße könne der Eigentümer nach den Planungsvorgaben nur die sich aus der Nutzungstabelle (Anlage A 2 des Bebauungsplans) ergebende geringste Baudichte beanspruchen. Dagegen könnte ein Eigentümer mit einem Grundstück mit einer Gesamtfläche entsprechend der doppelten Mindestgrundstücksgröße sein Grundstück teilen und dadurch allein 150 m² an bebaubarer Geschossfläche gewinnen. Diesen Hinzugewinn an Geschossfläche gebe es bei allen Quartieren mit Mindestgrundstücksgrößen und er betrage je nach Mindestgrundstücksgröße zwischen 45% und 63%. Ein entsprechender Hinzugewinn lasse sich aus dem vorhandenen Bestand weder folgern noch rechtfertigen. Die Zuweisung von Grundstücken zu einem Quartier mit einer bestimmten Mindestgrundstücksgröße sei nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Eine planerische Konzeption sei nicht erkennbar. Grundstücke mit Größen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße sollten in jedem Quartier die Ausnahme bilden. In dem vorliegenden Bebauungsplan 1 F werde dieses Ziel klar verfehlt. Gänzlich unverständlich sei, dass die zahlreichen Ausnahmen die höchste Baudichte im Quartier genössen. Dagegen stellten die Grundstücke, die größer als die Mindestgrundstücksgröße seien, mit der Fläche zunehmend, proportional mehr Grünfläche zugunsten der Ausnahmen.

Es sei auch städtebaulich nicht begründbar, dass der Teil des Grundstücks, der größer als die Mindestgrundstücksgröße sei, nur einen geringen Anteil an der zulässigen Geschossfläche ergebe. Besitze das Grundstück knapp die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so entfalle rechnerisch ein Anteil an der Geschossfläche von genau 75% auf diesen Teil des Grundstücks bis zur Mindestgrundstücksgröße und nur ein Anteil an der Geschossfläche von 25% für den fast ebenso großen restlichen Teil des Grundstücks, der über der Mindestgrundstücksgröße liege.

Bei allen Grundstücken fehle die „Knödellinie“ gemäß den Ziffern 3 a) und 4 d) der Festsetzungen des Bebauungsplans, die kenntlich mache, dass zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Baudichten nebeneinander liegen. Aufgrund des festgesetzten degressiven Baurechts seien die Baudichten auf nahezu allen Grundstücken unterschiedlich. Einzige Ausnahme sei der seltene Fall, dass zwei Grundstücke gleich groß seien.

Die zulässigen Grundstücksteilungen seien im vorliegenden Fall nicht eingezeichnet worden. In einem anderen Fall in der Nachbarschaft sei die Grundstücksgrenze durch das Planzeichen für „aufzulösende Grundstücksgrenzen (- x -) gekennzeichnet. Die Planzeichenverordnung kenne dieses Zeichen nicht. Derartig markierte Grundstücke verlören ihr Baurecht gänzlich (z. B. FlNrn. 1027/39 und 1027/53). Die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksteilung ergebe sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts. § 19 Abs. 2 BauGB habe allein öffentlichrechtliche Bedeutung. Er bilde insbesondere kein Verbotsgesetz. Liege die GFZ unter 0,4 und werde auf Erdgeschoss und Obergeschoss verteilt, so ergebe sich eine überbaute Fläche von unter 0,2. Der Grundsteuermessbetrag erhöhe sich damit um 30%, da ein übergroßes Grundstück vorliege. Dieser Nachteil gegenüber einer GFZ > 0,2 sei zu beseitigen.

Eine weitere ungerechtfertigte Belastung der Grundstückseigentümer resultiere aus der Beschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück, weil dadurch immer ein Wertzuschlag von 30% bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer vorgenommen werde. Die Festsetzung einer maximalen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück sei im Übrigen unzulässig und daher nichtig.

Bei der Festlegung der Baufenster sei der tatsächlich vorhandene Grundstücksbestand nicht berücksichtigt und im Ergebnis einfach übergangen worden. Im Übrigen würden die gesetzlichen Abstandsflächen nach den Bauvorschriften bei einer GFZ von 0,40 die zulässige Bebauung ausreichend beschränken. Die Festlegung von Bauräumen sei in Kombination mit der ungewöhnlich niedrigen GFZ und den weiteren Einschränkungen für das bereits seit Jahrzehnten bebaute Planungsgebiet unangemessen. Die neu festgelegten Bauräume ließen in Form und Größe keine Regel erkennen. Es werde versucht, die gesetzliche Regelung zu umgehen, wonach die Teilung von Grundstücken keiner Zustimmung mehr bedarf. Das angebliche Ziel, mit der Festlegung von Baufenstern Grünräume zusammenzuhalten, sei abwegig. Die Mindestgrundstücksgrößen sollten Teilungen verhindern.

Die Kombination von vier verschiedenen Mindestgrundstücksgrößen mit unterschiedlich zulässigen Geschossflächen binnen weniger Meter innerhalb eines Bebauungsplanbereichs sei willkürlich und städtebaulich nicht zu begründen. Die GFZ dürfe hier zwischen 0,17 und 0,57 schwanken, wobei dem Antragsteller aber zwei bisher bestehende Baurechte durch die Festsetzung von Baufenstern genommen würden. Die Schlechterstellung größerer Grundstücke sei nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren, insbesondere weil das gleiche Grundstück geteilt ein höheres Baurecht aufweisen würde.

In unmittelbarer Nachbarschaft zu den Grundstücken des Antragstellers befänden sich Grundstücke mit einer deutlich unter 750 m² liegenden Grundstücksfläche, die bereits in der Vergangenheit durch von der Antragsgegnerin entgegen den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans genehmigte Realteilungen entstanden seien. Bei all diesen Grundstücken sei nicht nur das Baufenster hin zur Grundstücksgrenze deutlich größer als bei den Grundstücken des Antragstellers, sondern auch ein höheres Maß der baulichen Nutzung möglich. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für diese offensichtliche Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen.

Die Neueinführung von mehreren Quartieren mit vier Klassen in dem bisher einheitlichen Bebauungsplangebiet berücksichtige nicht den tatsächlichen und künftigen städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsbedarf, sondern festige jene Strukturen, die sich auf Grundlage oder aber unter Missachtung einer nichtigen und somit rechtswidrigen Bauleitplanung über Jahrzehnte hinweg entwickelt hätten. Das Ziel der Antragsgegnerin, dass im Durchschnitt nur 20% der privaten Wohngrundstücke im Planungsbereich die Mindestgrundstücksgröße unterschreiten dürften, werde erkennbar verfehlt. Die Mindestgrundstücksgröße müsste sich nach dem kleinsten Grundstück innerhalb des Bebauungsplangebiets richten. In einem Bebauungsplangebiet dürften nicht mehrere, je nach zufälliger Grundstücksgröße unterschiedliche Geschossflächenzahlen festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin setze willkürlich eine GFZ von 0,10 bis zu 0,39 bei „Basiswert 68%“ im Planungsbereich fest. Eine vierfach so hohe Baudichte innerhalb eines Bebauungsplans und in einem Abstand von wenigen hundert Metern voneinander sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werde der aktive Bestandsschutz für Grundstücke willkürlich vergeben. Dies betreffe Form und Umfang der Gebäude, Zahl der Vollgeschosse, Zahl der Wohneinheiten, der Gebäudeform, mit oder ohne Dach höher als 1,80 m, Geschossfläche, Grundfläche, Zahl der Garagen, Nebengebäude, Zahl der Ausfahrten usw.. Nach der Satzung werde überwiegend nur ein passiver Bestandsschutz gewährt. Es fänden sich aber einige Beispiele für aktiven Bestandsschutz ohne nachvollziehbare Begründung.

Der Gemeinde stehe nicht das Recht zu, die Zahl der Wohneinheiten pro Grundstück festzulegen. Es wäre völlig ausreichend, die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude festzulegen, nicht jedoch die Zahl der Gebäude pro Grundstück. Ferner steige die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht proportional zur Grundstücksfläche an. Im Quartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde, seien laut Satzung bereits bei 432 m² Grundstücksfläche zwei Wohneinheiten zulässig, das heißt eine Wohneinheit pro 216 m². Drei Wohneinheiten erforderten dagegen bereits 1.138 m² Grundstücksfläche, also 379 m² pro Wohneinheit. Die dritte Wohneinheit erfordere somit 706 m² mehr an Grund. Dies sei mehr, als für die ersten zwei Wohneinheiten benötigt werde.

Der Bebauungsplan sehe unzulässigerweise eine Anrechnung der Dachgeschossflächen vor.

Die zulässige Zahl der Stellplätze richte sich nach der Geschossfläche und nicht nach dem Grundstück. Diese Regelung gehe nicht auf die stark unterschiedlichen Grundstücksgrößen ein und benachteilige Eigentümer größerer Grundstücke.

Die Beschränkung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 Meter bei offenen Stellplätzen pro Grundstück sei unzulässig.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan 1 F habe abgesehen werden können, da durch die vorangegangene Planung und Auslegung im Jahr 2004 die Unterrichtung und Erörterung bereits auf anderen Grundlagen erfolgt sei. Eventuelle Fehler im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung seien ferner unbeachtlich.

In der Begründung zum Bebauungsplan werde ausführlich auf die Ziele der Planung eingegangen. Die Planunterlagen hätten einen Stand entsprechend der Auslegung im Jahr 2007. Es sei nicht ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Bebauung hinzugekommen sei. Auf die Festsetzung von Flurstücksgrenzen habe die Gemeinde keinen Einfluss.

Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele seien Schutz einer städtebaulichen Entwicklung zur Sicherung der Identität der Gartenstadt G., die Ermöglichung einer verträglichen Nachverdichtung, die Sicherung von zusammenhängenden Grünflächen, die Stärkung der prägenden Einfamilienhausbebauung und die Steuerung von Mobilfunkanlagen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans habe ein rechtsgültiger Bebauungsplan 1 F für den Bereich vorgelegen, der erst mit Inkrafttreten des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans außer Kraft getreten sei. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten, die mit dem alten Bebauungsplan 1 F verbunden gewesen seien, seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans sowohl der alte Bebauungsplan zur Grundlage gemacht als auch mögliche Entwicklungen nach § 34 BauGB berücksichtigt worden. Dabei habe sich die Gemeinde bewusst entschieden, die nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen baulichen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin sehr umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der Grundstückssituation und der Bebauung auf den Grundstücken durchgeführt. Innerhalb des jeweiligen Bebauungsplans seien sämtliche Grundstücksgrößen erfasst worden, um eine Gliederung der zusammenhängenden Gebiete vornehmen zu können. Die sich im Zug der Planung weiter ergebenden Änderungen in den Grundstücksgrößen seien nicht berücksichtigt worden, soweit diese keine zwingenden Auswirkungen auf die Planungen gehabt hatten. Auf die Grundstücksteilung des Antragstellers sei nicht durch eine Änderung der Planung eingegangen worden, da sie den Zielen der Planung widerspreche, die Teilung rechtswidrig sei und der Antragsteller es selbst in der Hand habe, durch Vereinigung der Grundstücke wieder plankonforme Grundstücke zu erhalten. Die Teilung sei rechtswidrig, weil durch sie Verhältnisse entstanden seien, die dem damals geltenden Bebauungsplan 1 F widersprochen hätten, weil dieser als Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² festgesetzt habe.

Mit der Festsetzung von Mindestgrundstückgrößen solle insbesondere der Erhalt der aufgelockerten Bebauung gesichert werden. Die Zuordnung der einzelnen Baugrundstücke zu einem Quartier sei nach einer konkreten Ermittlung aller Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets erfolgt. Dabei seien quartiersspezifische Entwicklungen berücksichtigt worden. Um den Baubestand für kleinere Grundstücke zu sichern, sei für diese Flächen eine abweichende Mindestgrundstücksgröße festgesetzt worden. Es handle sich dabei aber um Grundstücke, die nur unwesentlich kleiner als die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 750 m² seien. Die gewählten Quartiere bildeten jeweils einen städtebaulichen Zusammenhang, der die städtebauliche Rechtfertigung für die Quartiersausweisung ergebe.

Allein die Tatsache, dass die Grundstücke innerhalb desselben Plangebiets liegen, gebiete bei der Größe des hier vorliegenden Bebauungsplans noch keine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Plangebiets. Auch seien Grundstücke, die im relativ nahen Umfeld beieinander lägen, nicht gleich zu behandeln, wenn die städtebauliche Ausgangssituation unterschiedlich sei.

Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung keine linearen GRZ und GFZ verwendet, sondern habe diese Kennziffern in Abhängigkeit von der Baugrundstücksgröße festgesetzt. Dies habe zur Folge, dass die GFZ und GRZ mit zunehmender Grundstücksgröße sinke. Ziel dieser Festsetzung sei es, das städtebauliche Erscheinungsbild der Gemeinde zu sichern. Insbesondere sollten die Kubaturen der Baukörper insgesamt ein harmonisches Gefüge mit ähnlich großen Gebäuden ergeben und es sollte vermieden werden, dass auf sehr großen Grundstücken Gebäude mit erheblicher Kubatur errichtet werden könnten. Somit ergebe sich für jedes Baugrundstück eine eigene GRZ bzw. GFZ aufgrund der jeweiligen Baugrundstücksgröße. Auf die Festsetzung der jeweiligen GFZ und GRZ für das jeweilige Grundstück durch eine Knödellinie sei bewusst verzichtet worden, da sich diese ohne weiteres berechnen ließen. Der Vorwurf des Antragstellers, dass durch die Einführung des sogenannten degressiven Baurechts eine Ungleichbehandlung erfolge, sei nicht nachvollziehbar, da zwei Grundstücke innerhalb desselben Quartiers, die gleiche Grundstücksflächen aufwiesen, auch gleich bebaut werden könnten.

Im Bebauungsplangebiet fänden sich Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans zwar bereits geteilt gewesen seien, eine Bebauung aber noch nicht realisiert worden sei. Dies gelte etwa für die benachbarten Grundstücke FlNrn. 1032/18 und 1032/16. Dort gehe die Grundstücksteilung mitten durch das bestehende Wohnhaus. Derartige Grundstücksteilungen seien im Bebauungsplan nicht weiter berücksichtigt worden, wie dies auch für die Grundstücke des Antragstellers gelte. Als Hinweis sei in der Zeichnung in solchen Fällen eine Signatur für „aufzulösende Grundstücksgrenzen“ vorgesehen worden.

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien Bauräume in der Form von Baugrenzen vorgesehen worden, um eine einheitliche Siedlungsstruktur zu sichern und bestehende Grünräume zu erhalten. Bei der Festsetzung der Bauräume sei auf den Bestand abgestellt worden. Auch dies sei quartiersbezogen entsprechend der bisherigen Entwicklung dort erfolgt.

Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des einzuräumenden Bestandsschutzes auch über Fälle zu entscheiden gehabt, die sich aus heutiger Sicht als Fremdkörper innerhalb des Gebiets erwiesen. Hierbei sei die Entwicklung des Fremdkörpers ebenso berücksichtigt worden wie das städtebauliche Erscheinungsbild und das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers. In Fällen, in denen die Herstellung von bebauungsplankonformen Verhältnissen nur durch Abbruch möglich gewesen wäre, sei ein aktiver Bestandsschutz durch Sonderfestsetzungen gewährt worden. Dagegen sei in Fällen, in denen der bebauungsplanwidrige Zustand durch eine zivilrechtlich durchgeführte Teilung herbeigeführt worden sei, nicht vom aktiven Bestandsschutz Gebrauch gemacht worden, weil in solchen Fällen allein durch die Rückgängigmachung der Teilung wieder bebauungsplankonforme Zustände entstehen könnten.

Im Bebauungsplan sei festgesetzt worden, dass die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Grundstücksgröße abhängig sei. Diese Festsetzung dürfe nicht mit einer Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück verwechselt werden. Die Festsetzung einer absoluten Anzahl wäre wohl rechtswidrig. Zulässig sei jedoch die Festlegung eine Verhältniszahl, nach der in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Anzahl von Wohnungen zulässig ist.

Lediglich die oberirdischen Stellplätze seien beschränkt worden, so dass jeweils sechs Stellplätze errichtet werden dürften. Die unterirdischen Stellplätze seien nicht limitiert worden. Die Festlegung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 m für offene Stellplätze sei geboten, um die Stellplatzsituation auf den öffentlichen Straßen nicht zu beeinträchtigen.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erwidern, dass der alte Bebauungsplan 1 F mehr als 20 Jahre lang die Bebaubarkeit innerhalb des Plangebiets geregelt habe. Das ursprüngliche Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan 1 F einzustellen und ein neues Bebauungsplanverfahren für die Bebauungspläne 1 A bis 1 L zu beginnen, sei dadurch bedingt gewesen, dass die alten Bebauungspläne im Ganzen nichtig gewesen seien. Die im alten Bebauungsplan festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 1.350 m² sei in der Praxis nicht angewandt worden, wie anhand des genehmigten Bestands erkennbar sei. Die jetzige Bauleitplanung der Gemeinde verfolge das Ziel, die nunmehr herrschende Grundstücksteilungsfreiheit zu umgehen.

Die Planung aus dem Jahr 2004 unterscheide sich sehr stark von dem angegriffenen Bebauungsplan. Eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung hätte daher nicht unterbleiben dürfen.

Die Antragsgegnerin räume einen offenkundigen Planungsfehler ein, weil die Planunterlagen nur einem nicht maßgeblichen Stand zum Zeitpunkt der Auslegung im Jahr 2007 entsprächen. Es treffe nicht zu, dass sich eine Kommune nur nachrichtlich an die Grundstücksgrenzen halten müsse. Die Grundstücksgrenzen bestimmten die GFZ und die GRZ und damit maßgeblich die zulässige Bebauung.

Die Sicherung der Identität der Gartenstadt G. sei kein städteplanerisches Ziel, da völlig offen bleibe, was unter dem Begriff der Gartenstadt zu verstehen sei. Der Begriff Gartenstadt sei dem Baurecht fremd. Die Möglichkeit einer verträglichen Nachverdichtung, angeblich eines der städtebaulichen Ziele, werde von der Antragsgegnerin mit dieser Bauleitplanung verhindert. Auch das angebliche städtebauliche Ziel der Steuerung von Mobilfunkanlagen werde nicht umgesetzt.

Die gesonderten Festsetzungen der Antragsgegnerin bedeuteten, dass fast jedes Grundstück ein anderes Baurecht mit anderer Baudichte erhalte. Baurecht sollte aber grundsätzlich gleiche Verhältnisse für vergleichbare Fälle in einem Gebiet schaffen. Die Antragsgegnerin lasse außerdem erkennen, dass sie sich nicht an die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wollte.

Das formulierte städtebauliche Ziel, dass unabhängig von der Grundstücksgröße Kubaturen der Baukörper mit ähnlich großen Gebäuden gewollt seien, lasse den Verstoß gegen Art. 14 GG erkennen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sei das formulierte Ziel eines harmonischen Gefüges realitätsfern. § 16 Abs. 5 BauNVO beziehe sich auf einzelne Grundstücke, also Ausnahmen. Er sei kein Freibrief für generell unterschiedliche GFZ- oder GRZ-Festsetzungen.

Die vier Funktionen der maximal zulässigen Geschossfläche von der Grundstücksfläche sei nicht aus dem Bestand abgeleitet, sondern schematisch den vier Mindestgrundstücksgrößen zugeordnet. Schematisch sei auch der lineare Anstieg bis zu einem Punkt, der stets mit der Mindestgrundstücksgröße zusammenfalle. Die Punkte seien in den einzelnen Quartieren rein zufällig verteilt. Es gebe zu jeder Grundstücksgröße unterschiedliche Baunutzungen.

Es bestehe das grundsätzliche Problem, wie zwei nebeneinander liegende Grundstücke mit unterschiedlicher Größe, aber ohne weitere unterscheidende Merkmale, in Bezug auf die Baunutzung gleichbehandelt werden können. § 16 BauNVO ziele auf eine gleiche GFZ und GRZ ab.

Die Mindestgrundstücksgrößen seien rein schematisch für sämtliche Bebauungspläne festgelegt worden, nämlich auf 500 m², 750 m², 1.000 m² und 1.250 m². Dieses Schema lasse erkennen, dass keine Ableitung aus dem Bestand erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zu Beginn das Ziel ausgegeben, dass nur 20% der Grundstücke eines Quartiers als sogenannte Ausnahmen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße liegen sollten. Nun seien schon 35% das Ziel und tatsächlich gehe der Anteil der Ausnahmen bis zu 45%.

Der bloße Erhalt bestehender Grünräume ohne Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Grundstückseigentümer lasse jedes planerische Konzept vermissen. Die Grünflächen seien rein zufällig entstanden, weil man nach der früheren Bauleitplanung die Lage der Gebäude habe frei bestimmen können. Gebäude würden in erster Linie nach den Himmelsrichtungen und der Sonneneinstrahlung ausgerichtet. Niemand setze sein Gebäude an den Südrand seines Grundstücks, nur damit sein Nordgarten eine Einheit mit dem Südgarten des Nachbarn bilde.

Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der aktive Bestandsschutz verteilt werde. Mangels Wirksamkeit der Veränderungssperre und mangels Gültigkeit des alten Bebauungsplans seien die in der Zwischenzeit vollzogenen Grundstücksteilungen nicht bebauungsplanwidrig und hätten bei der Neuplanung beachtet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden durch eine Verhältniszahl (z. B. je angefangener 100 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung) festgesetzt werden. Dies könne nicht auf den vorliegenden Fall mit in einzelnen Quartieren willkürlich festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen für die Bebauung übertragen werden.

Es existiere ein genehmigter Stellplatznachweis aus dem Jahr 1991 für die FlNr. 1032/6 über sieben oberirdische Stellplätze, davon zwei in der Garage. Dieser Stellplatznachweis sei offensichtlich bei der Aufstellung des Bebauungsplans ignoriert worden.

Der Bebauungsplan 1 F umfasse im Wesentlichen einen verkehrsberuhigten Bereich. Dort sei Parken nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt. Insofern werde die öffentliche Parkplatzsituation auf der öffentlichen Straße „Im B. 21 und 23“ durch eine breitere Zufahrt nicht beeinträchtigt.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. November 2014 beantragte der Antragsteller, das Verfahren fortzuführen.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass eine Analyse der Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F ergebe, dass die meisten der Mindestgrundstücksgrößen in sich widersprüchlich und willkürlich festgesetzt seien sowie zu viele Ausreißer nach oben und unten aufwiesen. Hinsichtlich der Mindestgröße 750 m² fände sich am nordöstlichen Rand Im B./F.-straße ein eng zusammenhängendes Gebiet mit 19 im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücken. Dass die beiden Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 des Antragstellers im Jahr 2007 rechtswirksam geteilt worden seien, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Das Grundstück FlNr. 1032/44 (an der Bahnlinie) sei ohne ersichtlichen Grund nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen worden. Dieses Grundstück befinde sich im Eigentum der Antragsgegnerin und werde derzeit als Garten- bzw. Trenngrün genutzt. Damit verfüge das Gebiet insgesamt über 22 Grundstücke, von denen 12 kleiner seien als die festgesetzte Mindestgröße von 750 m². Das entspreche einer Ausreißerquote von 54,5%.

Das nordöstlich anschließende Quartier Im B./Am W. weise bei 17 Grundstücken und 5 Ausnahmen eine Ausreißerquote von 29,4% auf. Das Gebiet am südöstlichen Rand L.-straße weise bei 9 Grundstücken und 2 Ausnahmen eine solche von 22% auf. Am südöstlichen Rand des W. fielen zwei übergroße Grundstücke mit je ca. 3.200 m² und zwei Grundstücke mit ca. 1.600 m² auf. Im zusammenhängenden nordöstlichen Bereich B. bis W. bestünden gegen die Festsetzung der Mindestgröße 750 m² erhebliche Bedenken, da die Ausnahmequote bei insgesamt 39 Grundstücken und 17 Ausnahmen mit 43,5 sehr hoch liege. Die Begründung zum Bebauungsplan stelle lediglich auf die dominierenden Grundstücksgrößen zwischen 750 m² und 1.000 m² ab. Eine Äußerung oder Abwägung zu der großen Zahl von Ausnahmen unter 750 m² fehle komplett.

Der Bebauungsplan weise im mittleren Abschnitt fünf Quartiere mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² aus. Im Bereich zwischen F.-straße, B.-straße und L.-platz fänden sich 17 Grundstücke mit zwei Ausnahmen. Im Bereich zwischen F.-straße, L.-straße und nördlich E.-straße seien es 22 Grundstücke mit 9 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41%. Östlich L.-straße bis W. fänden sich 31 Grundstücke mit 13 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41,9%. Zwischen L.-straße und E.-straße seien es 11 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 36%. Zwischen E.-straße und W. fänden sich 21 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 33%. Von den 102 Grundstücken mit der Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² unterschritten allein 34,3% die festgesetzte Mindestgröße. Die Begründung zum Bebauungsplan halte dies noch für zulässig, da eine weitere Absenkung der Mindestgröße die Abweichung von der durchschnittlichen Grundstücksgröße (1.450 m²) unvertretbar vergrößern würde. Bei einer Einzelbetrachtung der fünf Gebiete bestünden gegen die Festsetzungen jedenfalls in den Bereichen mit einer Ausnahmequote von mehr als 40% erhebliche Bedenken, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen müssten.

Der Bebauungsplan 1 F weise 6 Quartiere mit insgesamt 94 Grundstücken der Mindestgröße von 1.250 m² aus. Westlich der Ahornstraße befänden sich 9 Grundstücke mit 4 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 44,4%. Zwischen Ahornstraße und W. seien es 16 Grundstücke mit 3 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 18,7%. Zwischen Bahnlinie und F.-straße befänden sich 18 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 22%. Zwischen F.-straße und F.-straße seien es 7 Grundstücke mit nur einer Ausnahme. Zwischen F.-straße und Im H. fänden sich bei Berücksichtigung der rot eingetragenen geteilten Grundstücke 22 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 31,8%. Zwischen Im H. und W. seien es 22 Grundstücke mit 8 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 36,4%.

Nahe angrenzende Grundstücke in unterschiedlichen Quartieren könnten derart unterschiedlich hohe Grund- oder Geschossflächen aufweisen, dass sie wegen der Nähe zueinander nicht mehr abwägungsgerecht festgesetzt erscheinen. Bei einigen Grundstücken im Bebauungsplan 1 F bestünden in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO. Im Bebauungsplan 1 F fänden sich unter A 4 a) der textlichen Festsetzungen fehlerhafte Überschreitungen. Die Dachgeschossregelung in Ziffer A 4 b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei ebenfalls fehlerhaft.

Ferner finde sich unter A 4 b) eine unzulässige Zuschlagsklausel. Nach dieser Zuschlagsregelung erhalte ein Bauherr bei gleicher Grundstücksgröße, der ein normales Gebäude mit schrägem Dach bauen möchte, nur das einfache Baurecht, also z. B. 341 m² mit einer GFZ von 0,28. Bei zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss bekomme er bereits 424 m² mit einer GFZ von 0,35 und bei zwei oder drei Vollgeschossen ohne nutzbares Dach sogar 501 m² mit einer GFZ von 0,41. Bei einem derart kistenartigen Baukörper erhalte man also fast doppelt so viel Baurecht wie bei traditionell üblicher Bauform. Hier werde das Baurecht in Abhängigkeit von der Form des Baukörpers berechnet.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 26. August 2015 die örtliche Situation im Bereich des Bebauungsplans 1 F sowie in der näheren Umgebung in Augenschein genommen. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 8. Oktober 2015 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 18. Juni 2008, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der angegriffene Bebauungsplan 1 F leidet nicht an durchgreifenden Verfahrens- oder Formfehlern.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe nicht stattgefunden, ist dies unbeachtlich. Denn die Verletzung der Vorschriften über die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zählt nicht unter die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2002 - 4 BN 53/02 - NVwZ-RR 2003, 172).

Sofern die Begründung des Bebauungsplans unvollständig sein sollte, ist dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich.

2. Der Bebauungsplan 1 F leidet jedoch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind erheblich, weil sie sich aus Plan und Begründung offensichtlich ergeben und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Norm unverändert erlassen hätte, falls er die Widersprüche in den Festsetzungen sowie ihre Auswirkungen erkannt hätte.

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale Verpflichtung einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Bauleitplanung. Es betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Es umfasst dabei insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003, 143; BVerwG, U. v. 16.4.1971 - IV C 66.67 - DVBl 1971, 746/750). Bei der Abwägung der berührten privaten Belange ist ferner das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Satz 1 GG zu beachten, das auch bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73/82 ff.; BGH, U. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 - BGHZ 67, 320). Das der Planung zugrundeliegende Konzept muss zudem möglichst widespruchsfrei (konsistent) umgesetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 31.5.2006 - 25 N 03.351 - BayVBl 2006, 177; U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris).

2.1. Der Bebauungsplan 1 F leidet insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen F.-straße, E.-straße und L.-straße besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich neun zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im direkt benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere beidseits der F.-straße weisen eine ähnliche Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich ebenfalls unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere beidseits der F.-straße in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus dem ähnlich großen Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im südlich gelegenen Quartier diese Vergünstigung allen Grundstücken mit einer Fläche von unter 1000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.2. Der Bebauungsplan 1 F leidet ferner insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein weiteres Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² festsetzt. In dem betreffenden Quartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. besitzt wiederum eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 31 Grundstücken finden sich 13 zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1.000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest verstößt es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es finden sich zu viele Abweichungen vom Grenzwert nach unten.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil in anderen Quartieren des Bebauungsplangebiets eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Unter Ziffer 2.1. wurde bereits auf das Gebiet zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. hingewiesen. Ebenso besaßen im ähnlich großen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. ursprünglich 13 von 27 Grundstücken eine Grundfläche von weniger als 1.250 m². Deshalb wurde dort eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² für ein Teilgebiet festgesetzt. Ob in diesem Zusammenhang weitere Teilgebietsgliederungen erforderlich gewesen wären, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in den genannten Bauquartieren Mindestgrundstücksgrößen von 750 m² festgesetzt werden, während im Bauquartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. diese Vergünstigung zahlreichen Grundstücken mit einer Grundfläche von unter 1.000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.3. Der Bebauungsplan 1 F leidet zudem insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1250 m². Auch in dem mit der Mindestgrundstücksgröße von 750 m² daraus herausgeschnittenen Bauquartier finden sich zwei (von insgesamt fünf) Grundstücke mit zu geringer Grundfläche. Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich acht zu kleine Grundstücke. Es handelt sich bei diesen auch nicht um Grundstücke von völlig unbedeutender Größe. In dem ursprünglichen Bauquartier (einschließlich des herausgenommenen Quartiers mit 750 m² Mindestgrundstücksgröße) wären sogar unter 27 Grundstücken insgesamt 13 zu kleine Grundstücke vorhanden gewesen. Von daher drängen sich eine genauere Abgrenzung bzw. eine andere Mindestgrundstücksgröße auf. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1250 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung eines Bauquartiers mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere an der Straße Im B. weisen eine vergleichbare Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt ebenfalls mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich sogar unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere entlang der Straße Im B. in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus einem vergleichbaren Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im oben genannten, ebenfalls an der Straße Im B. gelegenen Quartier diese Vergünstigung der überwiegenden Anzahl aller Grundstücke mit einer Fläche von unter 1250 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.4. Die genannten Mängel des Bebauungsplans sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht. Er hat im Verfahren um den Vorbescheid für sein Grundstück FlNr. 1032/40 der Gemarkung G. vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 9 K 08.3923) mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 umfangreich seine Einwände gegen den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgetragen, insbesondere gegen das „degressive“ Baurecht und die willkürliche Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen. Dieser Schriftsatz wurde der vor dem Verwaltungsgericht beigeladenen Antragsgegnerin zugestellt. Der Zugang dieses Schriftsatzes ist für die Rüge ausreichend (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 33). Die Klagerücknahme vor dem Verwaltungsgericht führt nicht zur Rücknahme der Rüge im Sinn von § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 30; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 31).

2.5. Aufgrund der oben genannten Abwägungsfehler ist der Bebauungsplan 1 F insgesamt unwirksam. Eine Teilunwirksamkeit (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268/274; B. v. 29.3.1993 - 4 NB 10/91 - NVwZ 1994, 271) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil von den Fehlern ein erheblicher Teil der von der Antragsgegnerin mit bestimmten Mindestgrundstücksgrößen festgesetzten Bauquartiere betroffen ist. Ob weitere Quartiere mit der Festsetzung bestimmter Mindestgrundstücksgrößen fehlerbehaftet sind, kann hier dahinstehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung der beanstandeten Mindestgrundstücksgrößen in der dann verbleibenden Form erlassen hätte. Im Übrigen ist es Sache der Antragsgegnerin in einer erneuten Abwägung zu entscheiden, ob im Bebauungsplan eine einheitliche Mindestgrundstücksgröße festgesetzt oder unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots nochmals versucht wird, Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen festzusetzen. Bei jeder dieser Abwägungsentscheidungen können sich aber auch Auswirkungen auf die Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen ergeben. Sowohl bei der Festsetzung einer einheitlichen Mindestgrundstücksgröße im Bebauungsplan 1 F als auch bei der Festsetzung mehrerer Mindestgrundstücksgrößen kann sich ergeben, dass das in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen bislang festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht mehr in allen Punkten einer gerechten Abwägung entspricht und deshalb auch dort überprüft sowie neu abgewogen werden muss. Hieraus wird ebenfalls ersichtlich, dass vorliegend eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Die Fehlerheilung hinsichtlich einzelner Festsetzungen bezüglich der Mindestgrundstücksgrößen hat wahrscheinlich auch Auswirkungen auf andere Festsetzungen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trotz der oben genannten Abwägungsfehler hinsichtlich der Mindestgrundstücksgrößen vollkommen unverändert erlassen hätte.

3. Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gegebenenfalls gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2001 - 4 BN 21/01 - NVwZ 2002, 83). Nachdem bereits die Abwägungsfehler hinsichtlich der festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren vom Antragsteller gerügten Rechtsfehlern nicht im Einzelnen nachgegangen werden. Zu diesen ist lediglich anzumerken:

3.1. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planungsziel der Antragsgegnerin, mittels der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und eines „degressiven“ Maßes der baulichen Nutzung den „Gartenstadtcharakter“ im Sinn einer möglichst zu erhaltenden Durchgrünung der Baugebiete (vgl. Begründung S. 6 f.) zu sichern. Eine Gemeinde darf mit ihrer Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067; VGH BW, U. v. 18.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris). Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris). Vorliegend kann die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen sowie der zulässigen Geschossflächen auf § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Hierbei können sowohl die Grundflächenzahlen und die Größe der Grundfläche als auch die Geschossflächenzahl und die Größe der Geschossfläche nebeneinander festgesetzt werden. Diese Festsetzungsmöglichkeiten schließen sich ihrem Wesen nach nicht wechselseitig aus (vgl. OVG NRW, U. v. 7.9.2001 - 7 a D 111/99. NE - BauR 2002, 913).

Die grundlegenden Einwände des Antragstellers gegen ein sogenanntes degressives Baurecht greifen dagegen nicht durch. Er hat keinen Anspruch auf einen entsprechend der Grundstücksgröße ständig linearen Anstieg des Nutzungsmaßes. Die Abwägung des Interesses der Grundstückseigentümer an einer baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke mit dem Interesse der Gemeinde, eine aufgelockerte Bebauung mit weitgehender Durchgrünung der Baugebiete zu erhalten (vgl. Begründung S. 6 ff.), ist vorliegend unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 20.12.2012 - 2 N 10.93 - juris). Es ist jeweils für ein Bauquartier belegt, dass dennoch ein linearer Anstieg des Nutzungsmaßes entsprechend der Grundstücksgröße besteht, der sich lediglich bei größeren Grundstücken etwas abflacht. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 500 m² steigt die zulässige Grundfläche bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße unverändert linear an, während die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße stark linear ansteigt, sich dann aber der Anstieg bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abflacht. Ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße erfolgt bei der Grundstücksfläche und der Geschossfläche kein weiterer Anstieg, ab dort kann jedoch das Grundstück geteilt werden. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 750 m² steigt die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an, um dann bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abzuflachen, während die zulässige Geschossfläche bei den Grundstücken bis 1.000 m² steil ansteigt und erst dann abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr bei der Grundfläche und der Geschossfläche, weil ab dort das Grundstück geteilt werden kann. Schließlich steigt bei den Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 1.000 m² die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an und flacht dann ab, während der Anstieg der zulässigen Grundfläche erst ab einer Grundstücksgröße von 1.250 m² abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr, weil ab dort eine Grundstücksteilung möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass der Bebauungsplan in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen Überschreitungen bei der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Geschossfläche vorsieht, sind - unabhängig davon, ob diese derzeitigen Formulierungen in sich völlig stimmig sind - wegen des „degressiven“ Nutzungsmaßes bezüglich der einzelnen Bauquartiere keine Abwägungsfehler gegeben, die insoweit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten.

Zu Recht weist der Antragsteller jedoch darauf hin, dass bisher bei einer Grundstücksgröße von knapp unter 1.000 m², bei der in keinem der Bauquartiere mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen schon eine Grundstücksteilung in Betracht kommt, im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 500 m² eine Grundfläche von ca. 240 m² verwirklicht werden kann, während dies im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 750 m² nur ca. 225 m² und im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 1.000 m² nur ca. 195 m² wären. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die Gelegenheit zu überprüfen, ob dies noch abwägungsgerecht festgesetzt werden kann. Falls dies nicht gelingt, scheidet in diesem Bebauungsplan eine Festsetzung mehrerer Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen sowie unterschiedlichen zulässigen Grundflächen und Geschossflächen aus.

3.2. Die Festsetzung der Zahl der in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen gemäß A. 3. b) der textlichen Festsetzungen kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. Diese höchst zulässige Zahl von Wohnungen kann nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256/260). Die Aufteilung des festgesetzten Baurechts in zu viele Wohnungen verhindern zu wollen, ist ein zulässiges planerisches Ziel, um den Straßenverkehr mit seinen Nebenfolgen im Planungsgebiet in Grenzen zu halten. Im vorliegenden Fall ist eine Wohnung je angefangene 120 m² zulässige Geschossfläche erlaubt. Maßgebend ist hierfür die gemäß A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässige Geschossfläche, Überschreitungszuschläge sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer nach A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässigen Geschossfläche von 121 m² bereits zwei Wohnungen mit ca. 60 m² und bei einer zulässigen Geschossfläche von 241 m² bereits drei Wohnungen mit ca. 80 m² Wohnfläche erlaubt sind. Diese Begrenzung erscheint angesichts des angestrebten Planungsziels nicht unverhältnismäßig.

3.3. Die in A. 4. a) der textlichen Festsetzungen erlaubte Überschreitung um bis zu 25% bei der zulässigen Grundfläche verstößt zumindest teilweise gegen § 19 Abs. 2 BauNVO. Denn die dort ebenfalls erfassten baulichen Anlagenteile wie Terrassen, Balkone und Loggien - die beiden letzteren bis zu einer bestimmten Höhe über dem Boden - sind bereits Bestandteile der „Hauptanlage“ (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Juni 2012, § 19 BauNVO Nr. 13; König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 RdNr. 4a). Auf die Regelungen im Bauordnungsrecht wie beispielsweise Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es hierbei nicht an.

Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus Überschreitungen durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu weiteren 75% der festgesetzten Grundfläche für zulässig erklärt, kann dies auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gestützt werden. Die „Kappungsgrenze“ von 0,8 des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bleibt davon unberührt. Die Berechnung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 unten) ist aber bereits deshalb unzutreffend, weil die Regelung des § 19 Abs. 2 BauNVO zumindest teilweise nicht beachtet wurde.

3.4. Die Regelung in A. 4. b) der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Überschreitungen der festgesetzten Werte für Geschossflächen kann zwar grundsätzlich auf § 16 Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Sie ist aber im Detail kaum verständlich. Auch die Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 ff.) bringt insoweit keine Klarheit. Es wurde von Seiten der Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich hierbei um Dachgeschosse handle, die kein Vollgeschoss seien. Bis zur Vollgeschossgröße solle keine Anrechnung der Geschossflächen erfolgen. Eine Anrechnung von Aufenthaltsräumen solle damit nicht erfolgen. Hieraus wird jedoch insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Grenze bei 1,8 m gezogen wird. Es wird zwar erkennbar, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sein dürfen. Eine Abgrenzung zu den Bedingungen für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, für welche Regelungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO möglich wären, wird jedoch nicht geleistet. Nach Art. 2 Abs. 7 Satz 2 BayBO sind Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO nicht möglich sind, bereits keine Geschosse. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen sind nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayBO jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine lichte Raumhöhe von 2 m über die Hälfte der Nutzfläche, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben, nicht erreicht wird (vgl. auch Vollzugshinweise zur BayBO 2008, Nr. 45.1.2). Diese rechtlichen Gesichtspunkte müssen bei einer Differenzierung des Nutzungsmaßes nach der Höhe des Dachgeschosses in der Abwägung zur Festlegung der Höhengrenze berücksichtigt werden.

3.5. Die in A. 4. c) der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen über die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe können grundsätzlich auf § 16 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass hierdurch nicht zwingend Gebäude mit Terrassengeschoss zur Ausnutzung der höchst zulässigen Geschossfläche erforderlich würden, sondern dass das gleiche Nutzungsmaß auch mit einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen und darüberliegendem Dachgeschoss unter Ausnutzung der textlichen Festsetzungen unter A. 4. b) erreicht werden könne. Ob die Antragsgegnerin mit der Regelung zum Terrassengeschoss auch eine ortsgestalterische Festsetzung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO beabsichtigte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob ein klotzförmiges dreigeschossiges Gebäude verhindert werden kann, wenn nicht etwa vorgeschrieben wird, wo das jeweilige Terrassengeschoss wie viel zurückspringen muss. Ein Rücksprung auf einer Seite des Gebäudes von beispielsweise nur 10 cm wäre dafür wohl kaum ausreichend.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

5. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel des Urteils nach Rechtskraft ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg‚ weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einer der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Baugenehmigung verletzt nicht das dem Schutz der Kläger dienende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die in der Baugenehmigung vom 21. Januar 2013 (Auflage 1) vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts in der lautesten Nachtstunde)‚ deren Berechtigung von ihrem Ansatz auch die Kläger nicht grundsätzlich in Abrede stellen, ein ausreichendes Schutzniveau für das hier vorliegende besondere Wohngebiet (§ 4a BauNVO) bieten‚ in dem sich sowohl die Gaststätte der Beigeladenen zu 1 als auch das Wohnhaus der Kläger befindet. Nachdem die hier mangels Erfüllung des Begriffs einer „Freiluftgaststätte“ i. S. v. Nr. 1. Satz 2 Buchst. b TA Lärm grundsätzlich anwendbare TA Lärm (vgl. zu ihrer Anwendbarkeit auf eine Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb: BVerwG B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BauR 2010, 2070; OVG NW U. v. 13.11.2009 - 7A 146/08 - DVBl 2010, 259) für besondere Wohngebiete keine ausdrücklich genannten Immissionsrichtwerte festlegt, waren diese entsprechend der Schutzbedürftigkeit des konkreten Wohngebiets zu bestimmen (Nr. 6.6 i. V. m. 6.1 TA Lärm). Diese Bestimmung hat der Beklagte nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung dessen vorgenommen, was nach der Lage der Dinge einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten zuzumuten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten aufzuerlegen ist (z. B. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184). Danach hat der Beklagte zu Recht den Tagwert in Anlehnung an den für ein Dorf- und Mischgebiet geltenden Wert (vgl. Nr. 6.1 c TA Lärm) festgesetzt; der für die Nachtzeit geltende Richtwert wurde an den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Richtwert angepasst (vgl. Nr. 6.1 d TA Lärm), obwohl besondere Wohngebiete „in Ansätzen kerngebietsähnlichen Charakter“ (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207) besitzen und gerade Gaststätten und Cafés wesentlich zu ihrem charakteristischen Erscheinungsbild beitragen. Deshalb sind in einem besonderen Wohngebiet (zumindest tags) Lärmauswirkungen zulässiger Betriebe in einem größeren Maß als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen (Stock in König/Roeser/Stock, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14 bis 16, 27).

1.1. Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts‚ die Einhaltung des Richtwerts von 60 Db(A) tags werde durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten neun Auflagen sichergestellt, wie sich aus der „nachvollziehbaren und überzeugenden“ schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Dipl.-Ing. G. vom 2. Oktober 2012 (i. F.: schalltechnische Untersuchung) ergebe‚ wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft erschüttert.

Die schalltechnische Untersuchung‚ der insbesondere die Untersuchung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz („Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“‚ München‚ 1999; i.f.: Biergartenstudie) zugrunde liegt‚ kommt zu dem Ergebnis‚ dass eine Lärmverträglichkeit der gastronomischen Einrichtung mit Außenbestuhlung (nur) gewährleistet ist‚ wenn eine Reihe schalltechnischer Schutzmaßnahmen beachtet werden (vgl. schalltechnische Untersuchung, S. 12‚ 7. u. S. 15). Zentrale Bedeutung kommt dabei der Beschränkung der Nutzung der Freisitzfläche auf die Tagzeit und der Begrenzung der maximalen Anzahl der Sitzplätze auf 78 zu. Auch die Beschränkung der Nutzung der beiden in der Einfahrt zum Innenhof gelegenen Stellplätze auf die Tageszeit ist von Bedeutung; hinzu kommen noch eine Reihe weiterer lärmmindernder Auflagen. Die von den Klägern geforderte und darüber hinausgehende Betrachtung der besonderen Umstände einer „Biergartennutzung“, insbesondere der dort auftretenden und als besonders lästig empfundenen Einzelgeräusche, leistet die schalltechnische Untersuchung dadurch, dass sie die Ansätze der Biergartenstudie für die „typischen“ Lärmquellen eines Biergartens bei der Ermittlung der dem Bauvorhaben zurechenbaren Schallemissionen berücksichtigt (vgl. S. 7: „Schallemissionen,...die bei der Nutzung der Freisitzfläche … entstehen‚ werden gemäß Biergartenstudie angesetzt“). Das Verwaltungsgericht bezeichnet dieses Vorgehen als „nachvollziehbar“‚ ohne dass die Kläger aufzeigen‚ in welcher Hinsicht die maßgebliche Studie „Biergartenlärm“ methodisch oder aus anderen Gründen unrichtig erfasst.

Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte‚ die die schalltechnische Untersuchung (vgl. dort: S. 15 Fazit) als „unter bestimmten Umständen“ für möglich hält‚ wird durch die im nächsten Satz enthaltene Aussage, bei Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sei die „schalltechnische Verträglichkeit“ gewährleistet, ausgeschlossen. Von der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, die allesamt in Form von grundsätzlich vollstreckbaren Auflagen Bestandteil der angefochtenen Genehmigung geworden sind, ist auszugehen.

Nicht zutreffend ist der Vorwurf des Klägers‚ die schalltechnische Untersuchung übersehe‚ dass Biergartenbetrieb bereits ab 6.00 Uhr zulässig sei‚ weil im Gutachten für den Zeitraum von 6.00 bis 9.00 Uhr „keine Nutzung“ (S. 7) angesetzt werde. Dabei wird übersehen‚ dass die schalltechnische Untersuchung sehr wohl von einer Nutzung des Biergartens über die vollen 16 Stunden des Tageszeitraums ausgeht‚ dabei jedoch eine mittlere Belegung von insgesamt acht Stunden ansetzt‚ wobei zwischen den einzelnen Tageszeiträumen je nach Auslastungsgrad unterschieden wird; jedenfalls entspricht die angenommene Nutzung der Freisitzfläche während des gesamten‚ 16-stündigen Tageszeitraums einer 50%igen Auslastung‚ wie sich ohne weiteres aus einer Addition der auf die sechs Zeitfenster eines Tages bezogenen Auslastungsquoten (vgl. S. 7 der schalltechnischen Untersuchung) ergibt. Dieser Ansatz einer über 8 Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung des Biergartens bedeutet eine zugunsten der Kläger unterstellte‚ vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinn eines worst-case-Szenarios; Gleiches gilt für die eher realitätsfern erscheinende Öffnung des Wirtsgartens zwischen 6.00 und 9.00 Uhr morgens.

Auch aus der von den Klägern angeführten Rechtsprechung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ableiten. Den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.6.2002 - 2 CS 02.976 - und U. v. 27.7.2005 - 25 BV 03.73, jeweils juris), in denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn gegenüber den in zentraler innerstädtischer Lage geplanten Freischankflächen Vorrang eingeräumt wurde‚ sind schon deshalb mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dort die Lärmrichtwerte entweder überschritten waren oder der Lärm bereits im Grenzbereich des Zulässigen lag; zudem sollten die Freisitzflächen in besonders schutzwürdigen rückwärtigen Bereichen der Bebauung‚ die bisher dem ruhigen Wohnen vorbehalten waren‚ eingerichtet werden. Demgegenüber kennzeichnet den hier zu entscheidenden Fall‚ dass sich im Innenhof - ungeachtet eines möglichen zeitweiligen Leerstandes - bereits seit langer Zeit ein baurechtlich genehmigtes Café mit einem allerdings im Hinblick auf seinen Umfang nicht näher definierten „Freischankbetrieb“ befand (vgl. die der Vertreterin der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 15.11.1990 zur „Nutzungsänderung (Einbau eines Cafes) und Hofumgestaltung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, Anl. 5: Immissionsschutzrechtliche Beurteilung, S. 1 und Auflage Nr. 9). Auch wenn der Betrieb nur bis 22 Uhr erlaubt war, resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung des Anwesens der Kläger. Außerdem waren ursprünglich neun Kraftfahrzeugstellplätze im Innenhof genehmigt worden‚ deren Anzahl später auf fünf herabgesetzt wurde. Die Kläger hatten im Übrigen bereits Einwendungen im damaligen Genehmigungsverfahren erhoben‚ die ausweislich der Baugenehmigung (vgl. S. 1 der Genehmigung v. 15.11.1990) „berücksichtigt“ wurden.

Das Zulassungsvorbringen widerlegt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ den Klägern komme keine erhöhte Schutzbedürftigkeit wegen ihres zwar „in ruhiger Lage‚ aber in einer von typischen Stadtgeräuschen geprägten Umgebung“ gelegenen Wohnhauses zu. Dieser Umstand wirkt sich auf die Festlegung der genannten Immissionsrichtwerte aus, ohne dass den Klägern ein darüber hinausgehender Schutzanspruch gegenüber Geräuschen aus gewerblicher Betätigung zustünde. Im Grunde setzen die Kläger lediglich ihre Bewertung der besonderen Schutzwürdigkeit ihres Wohnraums an die Stelle des Ergebnisses der vorgenommenen Einzelfallabwägung‚ ohne jedoch deren Unrichtigkeit aufzuzeigen.

Die Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu‚ eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“ (so die von den Klägern zitierte Entscheidung des OVG NW‚ B. v. 10.8.2008 - 10 B 401/07 juris; vgl. a. BVerwG‚ B. v. 22.11.2002 - 4 B 72/02 - BauR 2004‚ 645). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich; dagegen spricht insbesondere die erhebliche Unterschreitung des Richtwerts für die Tagzeit von 7 dB(A) an den beiden für die Kläger maßgeblichen Immissionsorten. Aus der schalltechnischen Untersuchung (S. 10‚ 5.2, IO 2: 53 dB(A) aus Tabelle 3 sowie S. 11‚ 6.) folgt die Richtigkeit dieser Annahme, aus der das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu recht ableitet‚ dass es einer Verfünffachung des Lärms auf der Freisitzfläche bedürfte‚ um den Richtwert von 60 dB(A) zu erreichen. Nach allgemeinen lärmphysikalischen Erkenntnissen bedeutet nämlich eine Erhöhung des Schallleistungspegels von 53 auf 60 dB(A) eine Verfünffachung des Lärms (vgl. http://r.-l..de/logarithmus mit Berechnungsmöglichkeit). Damit trifft auch der Vorwurf der Kläger‚ das Verwaltungsgericht habe eine schematische Würdigung der Zumutbarkeit ausschließlich vor dem Hintergrund des Richtwerts vorgenommen, nicht zu; vielmehr hat es in seiner Betrachtung nachgewiesen‚ wieweit der tatsächlich zu erwartende Lärm von dem maßgeblichen Richtwert 60 dB(A) entfernt ist. Den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die von den Klägern zitierte Entscheidung: BVerwG‚ B. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003‚ 3360) an eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets wurde Rechnung getragen.

Auch die weiteren Angriffe gegen das Urteil unter Verweis auf die behauptete Wirkungslosigkeit der einzelnen Auflagen vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Richtig ist zwar, dass im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch die Betriebszeit für die Innengastronomie auf nunmehr 24 Stunden täglich erweitert wurde. Allerdings geht das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Auswirkungen dieser - von der Genehmigungsbehörde möglicherweise nicht bewusst entschiedenen - Verlängerung der Betriebszeiten zu Recht davon aus, dass aus den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung der Schluss gezogen werden kann, auch bei einem - im Übrigen kaum realistischen - Betrieb „rund um die Uhr“ werde der hier maßgebliche Nachtrichtwert von 40 dB(A) immer noch um fast 3 dB(A) unterschritten (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Neuburg vom 26.10.2012: Tabelle auf S. 2, IO 1 und IO 2). Entscheidend ist, dass jeglicher Nachtbetrieb auf der Freischankfläche zu unterbleiben hat und auch Auflagen für den Fall vorgesehen sind, dass die Gäste sich in der Nachtzeit zum Rauchen in den Hof begeben (vgl. Auflage Nr. 9., wonach Gäste außerhalb der dafür zugelassenen Zeiten keine Getränke mit auf die Freischankfläche nehmen dürfen). Die Auflage, Fenster und Türen der Gaststätte nachts stets geschlossen zu halten, ist entgegen der Auffassung der Kläger durchaus emissionswirksam, selbst wenn Gäste beim Betreten oder Verlassen der Gaststätte zwangsläufig die Eingangstüre für kurze Zeit öffnen müssen; aus der (mit Ausnahme der Auflagen Nr. 9 bis 11 in Anlage 5) nach wie vor geltenden Baugenehmigung vom 15. November 1990 ergibt sich, dass im Bereich des Eingangs ein Windfang mit Türe eingebaut werden musste (Anl. 5, Auflage Nr. 4.), um möglichst zu verhindern, dass bei Betreten und Verlassen des Gastraums Geräusche ins Freie dringen. Dies bezieht sich auch auf das von den Klägern kritisierte Abspielen der - im Übrigen ausschließlich zulässigen - „Hintergrundmusik“ (Anl. 5, Auflage Nr. 6. der Baugenehmigung v. 15.11.1990). Auflage Nr. 9 Satz 2, wonach der Gaststättenbetreiber bei ruhestörendem Lärm insbesondere durch „rauchende Gäste im Bereich des Innenhofs“ einschreiten muss, setzt zwar - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - einen Verstoß gegen Satz 1 dieser Auflage voraus, beweist aber nicht deren Untauglichkeit; vielmehr ist in dem „Einschreitensgebot“ nur eine Verhaltensanweisung für den Gaststättenbetreiber zu sehen, die ihm seine Verantwortlichkeit für einen geordneten, der Genehmigungssituation entsprechenden Gaststättenbetrieb insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarem Lärm deutlich vor Augen führen soll. Das gleiche Ziel verfolgen auch die Zwangsgeldandrohungen (vgl. B. des angefochtenen Bescheids) für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Verbots der Nutzung der Freischankfläche nach 22.00 Uhr und der Überschreitung der maximal zulässigen Gästezahl.

Soweit die Kläger vortragen, es fehle im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung an der Berücksichtigung der „formell genehmigten drei Stellplätze“, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem Baugrundstück nur noch zwei Stellplätze nachgewiesen werden müssen, nachdem vier Stellplätze bereits im Jahr 1990 und drei weitere mit dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Vertrag zwischen der Stadt Schrobenhausen und dem Gaststätteneigentümer vom 21. April 2011 abgelöst worden waren. Der Fortfall der drei letztgenannten Stellplätze führt sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation für die Kläger zumindest im Hinblick auf Kraftfahrzeuggeräusche. Jedenfalls geht die schalltechnische Untersuchung bei ihren Berechnungen zutreffend davon aus, dass nur der Lärm von zwei, überdies ausschließlich während der Tagzeit genutzten Stellplätzen anzusetzen ist.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Kläger auf von der schalltechnischen Untersuchung abweichende Berechnungen im Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. September 2010 nicht die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahmen zu begründen. Dieses Gutachten bezog sich nämlich auf den zunächst mit Bescheid vom 5. Mai 2011 genehmigten Betrieb einer Freischankfläche. Diesen Bescheid hat der Beklagte aber auf Anraten des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2012 gerade deshalb aufgehoben, weil das Gutachten des Ingenieurbüros K. nicht den Anforderungen entsprach (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 im Verfahren M 9 K 11.2620, S. 4).

1.2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 stellt sich auch nicht aus anderen Gründen und trotz voraussichtlich deutlicher Unterschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte bei Beachtung der verfügten Auflagen als (ausnahmsweise) rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung der Kläger dar.

Zunächst enthalten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärmimmissionen auf benachbarten Grundstücken hervorrufen. Dabei wird das zumutbare Lärmschutzniveau durch die Richtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft gelten und denen eine im Gerichtsverfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt; für eine hiervon abweichende, einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das Regelungskonzept der TA Lärm als normkonkretisierendes Konzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann-Vorschriften Bewertungsspielräume eröffnet werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Ob diese Feststellungen auch für die sich nicht unmittelbar aus Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden, sondern über Nr. 6.6 i. V. m. 6.1 TA Lärm von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten und festgelegten Immissionsrichtwerte gelten, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung - wie bereits oben gezeigt - nicht ausschließlich mit der Unterschreitung der festgesetzten Lärmrichtwerte begründet, sondern darüber hinaus alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles betrachtet (Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O. § 4a Rn. 14). Auf dieser Basis ist es zu der Beurteilung gelangt, dass die Gestattung einer Außengastronomie im vorgesehenen Umfang von 78 Sitzplätzen ausschließlich in der Tagzeit und der Wegfall der zeitlichen Beschränkung der Innengastronomie bis 22 Uhr nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung am Anwesen der Kläger führen. Das Zulassungsvorbringen zeigt demgegenüber nicht auf, welche einzelfallbezogenen Umstände trotz erheblicher Unterschreitung der Richtwerte und trotz der vorhandenen Lärmvorbelastung durch die seit mehr als 20 Jahren in vergleichbarer Form betriebene Gastronomie ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).

Die Kläger rügen zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs.1 VwGO) verstoßen oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil mit der Begründung abgelehnt habe, die im Beweisantrag genannten Tatsachen seien nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachtens zu erschüttern oder darzulegen, dass eine „Verfünffachung des Lärms“ (von 53 dB(A) auf 60 dB(A) tags) möglich sei.

Mit dieser Begründung verstößt das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO; vielmehr hat es sich ohne Verfahrensfehler entschlossen, kein weiteres Gutachten einzuholen, weil sich ihm die Notwendigkeit hierzu auf der Basis des Vortrags der Kläger nicht aufgedrängt hat. Sie haben keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer es möglich erschienen wäre, dass der Richtwert von 60 dB(A) tags erreicht oder überschritten werden könnte. Wie oben bereits dargelegt, bleibt die tatsächliche Belastung derart weit hinter dem Tagesrichtwert zurück, dass auch die von den Klägern genannten - angeblich nicht berücksichtigten - Umstände nicht zu einer Überschreitung des Richtwerts führen können. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung weist keine erkennbaren Mängel auf und geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder unlösbaren Widersprüchen aus; auch sind weder Zweifel an der Sachkunde noch an der Unparteilichkeit der Gutachter gegeben oder geltend gemacht. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, eine weitere schalltechnische Untersuchung in Auftrag zu geben, besteht aber nicht allein schon deshalb, weil die Kläger die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend halten (vgl. zuletzt: BVerwG, B. v. 18.2.2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 4).

Auch die Gehörsrüge greift nicht durch. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet ein Gericht nur, sich mit dem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag auseinanderzusetzen. Da das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ohne Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausgeschlossen hat, brauchte es sich mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger nicht auseinanderzusetzen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.