Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

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Die Baunutzungsverordnung ermöglicht nur dann eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Bauplanungsrecht: Pferdestall darf nicht um Personalwohnungen aufgestockt werden

25.03.2015

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
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Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig

23.01.2014

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
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Nachbarrecht: Fahne flattert weiter für den BVB

27.08.2013

Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar.
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Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

27.05.2013

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Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig

24.08.2012

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Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Dachterrasse

23.02.2012

Hauseigentümer sollten sich beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen-VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09
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Zur Eingrenzung und Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB in einem dörflichen Umfeld - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Nachbarrecht: Kein Baustopp für Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet

25.06.2010

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts


(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. Septem
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2016 - 15 CS 15.2451

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 ZB 16.1634

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - M 1 K 16.5925

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 9 ZB 15.2234

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Normenkontrollverfahren 1 N 13.1987 und 1 N 14.1172 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bebauungsplan Nr. 32 Münsing Südliche See Straße in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Dezember 2014

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2015 - AN 9 S 15.00581

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2014 - 11 K 13.3402

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2013 wird der Beklagte verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Bauantrag des Klägers vom 10. Juli 2012 zu entscheiden. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 1 ZB 15.314

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wird d

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wende

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.329

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstre

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Nov. 2014 - M 1 K 14.72

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2018 - M 8 K 16.3662

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Frage 6 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 7.7.2016 (Az. Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2015 - 1 B 14.2319

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 16.165

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2019 - M 11 SN 18.5724

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 11 K 15.1018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2014 - 2 B 14.816

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 ZB 15.2215

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. März 2017 - AN 9 K 16.00817

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt R. erteilt

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316

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Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation zu erteilen. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen d

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtli

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Sept. 2018 - Au 5 K 17.1214

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2015 - B 2 K 14.640

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 14.640 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 10.04.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Befreiung von der - nicht nac

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juni 2015 - AN 9 K 14.01985

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01985 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 rechtskräftig: ... Sachgebiets-Nr.: 990 9. Kammer Hauptpunkte: Recht der Außenwerbung; Beleuc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 9 CS 15.2118

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Jan. 2017 - AN 3 S 17.00035

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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

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bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01899 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 rechtskräftig: ... 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: (erfolglose) Anfechtungsklage

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 11 K 14.186

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 15.5673

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - M 9 K 16.1873

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2014 - 11 K 14.2311

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2015 - 1 ZB 13.1336

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antr

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Mai 2014 - 6 K 14.58

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 9 ZB 12.1533

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 ZB 13.1759

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 1 ZB 13.1020

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 1 ZB 12.1448

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000‚-Euro festgesetzt. Gründe Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich der Antrag auf Zulassung der Berufung weder

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2015 - M 11 SN 15.2338

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.2882

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Ausnahme für die Errichtung der Mobilfunkanlage zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2015 - W 5 K 14.1275

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.1275 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 5. Kammer gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr:

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2015 - W 5 K 14.934

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.934 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 990 Hauptpunkte: Werbeanlagen; unbeplanter Innenbereich; faktische

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 K 14.365

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstre

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.175

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin vom 31. Mai 2012 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 9 ZB 16.2081

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 2 ZB 16.2066

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag d

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Apr. 2017 - Au 4 K 17.138

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2018 - AN 3 S 17.02457

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

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