Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am05.09.2017
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 44.17, 21.08.2018
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 39.18 (4 BN 44.17), 08.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans „K... Straße-Nord“. Mit diesem Bebauungsplan wurden unter anderem die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer viergeschossigen Parkgarage geschaffen. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 699/30 und 699/31. Das Grundstück FlNr. 699/17 steht im Eigentum der Antragsteller zu 2 und 3. Die Grundstücke FlNr. 699/31 und 699/17 grenzen unmittelbar an das Plangebiet an.

Der Bebauungsplan wurde am 25. Juni 2015 beschlossen und am 3. Juli 2015 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass dem Bebauungsplan mehrere Ermittlungsdefizite zugrunde liegen würden. Wie das Lärmgutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 ergebe, sei für die viergeschossige Parkgarage mit einer täglichen Fahrzeugbewegungszahl von 1.930 Fahrzeugen zu rechnen. Die Antragsgegnerin sei lediglich von 55 Fahrzeugbewegungen pro Stunde ausgegangen, was 880 Fahrzeugbewegungen täglich ausmache. Die Antragsgegnerin habe teilweise auch selbst ermittelt. Insoweit seien Messungen zum Lärm selbst vorgenommen worden und eine allgemeine Verkehrszählung durch die M... GmbH veranlasst worden. Neben dem defizitären Optimierungswert von 55 Fahrzeugen pro Stunde, der den gesamten Ermittlungen der Antragsgegnerin zugrunde liege, habe sich die Antragsgegnerin ansonsten auf die privaten Lärmgutachten der Beigeladenen verlassen. Eine allgemeine Verkehrszählung wie sie von der M... GmbH an einem einzigen Tag durchgeführt worden sei, sei für eine Prognose des zukünftigen konkreten Belastungsgrads am Knotenpunkt S...straße 3 und 5 ungeeignet. An verkehrsreichen Tagen werde sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf weit mehr als 2.000 Fahrzeuge am Tag steigern, unabhängig davon, dass die Parkgarage eine erhebliche Sogwirkung für Parkplatzsuchende ausüben werde. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Zu- und Abfahrten der Parkgarage unmittelbar hinter den Nachbargrundstücken der Antragsteller befänden und die S...straße eine Sackgasse sei. Die drei von der Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten bewiesen, dass auch gegenwärtig die zukünftige Fahrzeugbelastung am relevanten Knotenpunkt der Zu- und Abfahrt der Parkgarage noch nicht abschließend feststehe. Die zukünftige Luftverschmutzung sei überhaupt nicht gemessen bzw. berücksichtigt worden. Die Vorgaben der europäischen Luftreinhalterichtlinie fänden im Rahmen des gesamten Planungsvorgangs keine Erwähnung. Für den gesamten Bebauungsplan und für die gesamte Verkehrsführung liege keinerlei nachvollziehbares Verkehrskonzept vor. Die Gemengelage zwischen Verkehrsaufkommen mit Parkplätzen auf der K... Straße einerseits und Fußgängerverkehr über Gehwege an der S...straße andererseits führe dazu, dass ein Einbzw. Ausfahren von der S...straße auf die K... Straße zu erheblichen Zeitverzögerungen führen werde und es durch den rückstauenden Verkehr sowohl auf der K... Straße als auch insbesondere in der S...straße zu erheblichen Lärm- und Immissionsaufkommen kommen werde. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen mit der Parkgarage würden weitere Pkw’s in dieses Nadelöhr geschleust, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, eine zweite Zu- oder Abfahrtsmöglichkeit von der Parkgarage zu finden. Die offensichtlichen Ermittlungsdefizite hätten auch Auswirkungen auf das Planergebnis. Der Bebauungsplan sei im beschleunigten Verfahren beschlossen worden. Es sei kein Umweltbericht eingeholt worden. Die formellen Ermittlungsdefizite setzten sich im materiellen Abwägungsprozess in der Form einer im Hinblick auf die Nachbarinteressen Abwägungsdisproportionalität bzw. -fehleinschätzung fort. Hinzu komme ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls bezüglich der nicht gemessenen zukünftigen Luftverschmutzung. Die Antragsgegnerin komme im Rahmen des städtebaulichen Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis, dass sich die Verkehrssituation im hinteren Bereich der S...straße nicht verändern werde. Diese Schlussfolgerung sei bereits deshalb unrichtig, weil das Parkhaus 114 Stellplätze haben werde und daher gegenüber den gestrichenen 80 Stellplätzen 34 Stellplätze mehr besitzen werde. Die Nachbargrundstücke würden daher einer weit größeren Verkehrsbelastung ausgesetzt sein, als die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegt habe. Die Antragsgegnerin stütze sich zudem auf den Umstand, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sei. Die höhergeschossige Bebauung beschränke sich jedoch in erster Linie auf die B...straße. Die Wohnnutzung in der S...straße 1, 3, 5, 5a, 7 sei dagegen durch eine maximal zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Antragsgegnerin bediene sich eines Tricks, in dem sie das Plangebiet weiter fasse, um somit die Anforderungen im rückwärtigen Bereich der S...straße im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung zu verringern. Der Stadtrat hätte ein Geschoss weniger der Garage zulassen müssen. Zu bedenken sei auch, dass die zweite Änderung des Bebauungsplans Grundlage für weitere Investitionen im rückwärtigen Bereich der S...straße darstellen solle, womit das Verkehrsaufkommen noch weiter zunehmen werde. Die Antragsgegnerin wolle durch den Bebauungsplan zudem das Maß der baulichen Nutzung maßvoll erhöhen, um die rückwärtigen Flächen für private Inverstoren zu öffnen. Letztere sollten daher auch bereits durch die viergeschossige Parkgarage privilegiert werden, indem die begründeten Belange der Antragsteller zugunsten der privaten Finanzinteressen der Inverstoren, denen aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden könne, etwaige Stellplätze anderweitig abzulösen, einfach weggewogen würden.

Angemerkt werden müsse auch ein möglicher Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Denn das von der Antragsgegnerin durchgeführte beschleunigte Verfahren sei nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB unzulässig, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Der formale Planungsfehler sei beachtlich, weil allein der bereits errichtete bzw. umfunktionierte Modebzw. Biomarkt einschließlich der Geschosse für die zukünftige Produktion der B...sapotheke im vorderen Teil des relevanten Plangebiets als Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO einzustufen sei, der eine zulässige Geschossfläche von über 5.000 m² aufweise (Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz). Hinzu komme, dass dem gesamten Gebäudekomplex eine Parkgarage zugeordnet sei, die für sich allein schon fast einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVP-Gesetz unterliege. Nach § 3b UVP-Gesetz würden zudem mehrere Vorhaben des gleichen Trägers addiert und kumuliert beurteilt. Eine eingehendere Untersuchung der Umweltverträglichkeit hätte aber auch deshalb erfolgen müssen, da das festgesetzte Kerngebiet für weitere Handels- und Industrieanlagen geöffnet werden sollte. Ein Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB und damit ein beachtlicher Bebauungsplanfehler liege unabhängig davon aber auch vor, weil die Antragsgegnerin eine Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, nicht in nachvollziehbarer Weise abgegeben habe, so dass die Fiktion des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nicht zugunsten der Antragsgegnerin eingreifen könne. Auf jeden Fall liege ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. sonstiger großflächiger Handelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO vor. Aus Sicht der Antragsteller sei auch ein Einkaufszentrum anzunehmen. Die Gesamtfläche betrage ca. 7.360 m², zusätzlich die dazu gehörige, als unselbständiger Teil zu betrachtende Parkgarage 4.000 m². Allein daraus ergebe sich eine allgemeine UVP-Pflicht nach Nr. 18.6.1 der Anlage zum UVP-Gesetz. Der Produktionsbereich der B...sapotheke sei außerdem mit einer Gesamtfläche von 4.000 m² für die Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in einem industriellen Ausmaß geeignet und falle unter Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz.

Die Antragsteller beantragen,

Der 2. Änderungsbebauungsplan K... Straße–Nord, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2015, ist unwirksam und nichtig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der früheren planerischen Erwägung, dass die notwendigen Stellplätze abgelöst werden könnten und für den Bau eines Parkhauses in der Nähe zu verwenden sein sollten, handle es sich keinesfalls um einen rechtsverbindlichen Verzicht für jede künftige Planung. Die Argumentation, dass es im Innenstadtbereich bereits genug andere Parkhäuser gebe, sei nicht zielführend, da durch die Garage im rückwärtigen Bereich der eigene neue Stellplatzbedarf, bedingt durch die bauliche Ausnutzung, gedeckt werden solle. Von der geplanten Parkgarage gehe keine erdrückende Wirkung aus. Die Verkehrszählung der beauftragten M... GmbH sei geeignet gewesen und diene keineswegs einer etwaigen Bagatellisierung des Verkehrsaufkommens. Es entspreche dem gewöhnlichen Ablauf, diese Zählung an einem normalen Tag vorzunehmen. Der von den Antragstellern befürchtete Sogeffekt werde nicht auftreten, da die neue Parkgarage hauptsächlich dazu dienen solle, benötigte eigene Stellplätze zu schaffen. Diese würden hauptsächlich von den Mitarbeitern genutzt werden. Zudem würden die immissionsmäßigen Folgen gebührend beleuchtet und abgewogen. Die Untere Immissionsschutzbehörde habe den durch das Vorhaben entstehenden Lärm berechnet und eine Prognose aufgestellt. Dies sei ausreichend und entspreche der typischen Vorgehensweise. Aus der Stellungnahme der Dr. B... mbH vom 27. Mai 2015 gehe hervor, dass das geplante Parkhaus nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lärmsituation des bereits bisher durch den Verkehr verlärmten Immissionsorts entlang der S...straße führen werde. Die Immissionswerte der 16. BImSchV würden im Tag- und Nachtzeitraum deutlich unterschritten. Das Parkhaus müsse lärmarm ausgeführt werden. Hierzu sei insbesondere festgelegt worden, dass die Parkgarage lediglich im Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet werden dürfe. Ebenso sei ein Anlieferungsverkehr nur in diesen Zeiten gestattet. Das von den Antragstellern erwähnte spätere Gutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholt worden und habe demzufolge im Zeitraum der Planaufstellung noch gar nicht vorgelegen. Gleiches gelte für das Gutachten von A... vom 12. Januar 2016. Die beiden Gutachten kämen im Übrigen ebenfalls übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass immissionsschutzfachliche Belange dem Vorhaben der Parkgarage nicht entgegenstünden und die ermittelten Tagessowie Spitzenpegel unter den Richtwerten der TA-Lärm lägen. Die Einhaltung der Immissionswerte für die in der 39. BImSchV genannten Schadstoffe seien insbesondere bei Planfeststellungsverfahren oder Raumordnungsverfahren zu prüfen. Eine Beurteilung der Luftqualität sei nicht erforderlich gewesen. Im Rahmen der Errichtung des Parkhauses werde es zu keiner wesentlichen Mehrbelastung durch den Verkehr kommen und es sei nicht damit zu rechnen, dass sich an den klimatischen Bedingungen im Planungsgebiet grundlegende Änderungen ergeben. Die nachbarlichen Interessen hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien berücksichtigt und sorgsam mit den zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele notwendigen Festsetzungen abgewogen worden. Auch etwaige Interessen des Bauherrn seien in die Abwägung bei der Planausstellung mit einzubeziehen gewesen. Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei möglich gewesen, da es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handle. Die zulässige Grundfläche bzw. die Fläche, die bei Durchführung der Bebauungsplanänderung voraussichtlich von baulichen Anlagen überdeckt werde, liege unter 20.000 m². Eine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei somit nicht notwendig gewesen. Mit der Bebauungsplanänderung sei zudem keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet worden. Die für das Vorhaben von den Antragstellern vorgebrachte UVP-Pflicht gemäß Nr. 18.4.2 oder Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz sei nicht gegeben, weil es sich bei dem vom Bebauungsplan umfassten Gebiet nicht um Außenbereich handle. Des Weiteren bestehe keine UVP-Pflicht hinsichtlich des Produktionsbereichs Apotheke nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Hierbei handle es sich nämlich nicht um eine chemische Anlage innerhalb derer chemische Prozesse und Umwandlungen stattfänden. Vielmehr spielten bei der Apotheke nur physikalische Vorgänge eine Rolle (Herstellung von Salben und Globuli). Eine UVP-Pflicht gemäß § 3c UVP-Gesetz wie von den Antragstellern angeführt, bestehe ebenfalls nicht, da der Bebauungsplan schon keines der in der Anlage 1 im UVP-Gesetz genannten prüfpflichtigen Vorhaben ermögliche. Zudem ergäben sich durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Da das beschleunigte Verfahren zulässig gewesen sei, hätte auch kein Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 2a BauGB erbracht werden müssen.

Mit Klage vom 23. Oktober 2015 haben die Kläger den Baugenehmigungsbescheid vom 16. September 2015 für die Aufstockung des Gebäudes und Anbau einer Großgarage auf FlNr. 699/6 und 699/3 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg angefochten (Az. Au 4 K 15.1588 und Az. Au 4 K 15.1587). Dabei rügten sie auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Niederschriften über den Augenschein vom 3. August 2017 sowie die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.; U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris; B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene – wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt – ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärms führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Kerngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragsteller. Zwischen dem Baugebiet und ihren Grundstücken verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Parkhauses können die Antragsteller möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragsteller berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „K... Straße-Nord“ verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) § 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.

aa) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Danach darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m². Der Geltungsbereich für die 2. Änderung des Bebauungsplans hat eine Fläche von ca. 10.500 m² (Bebauungsplanbegründung S. 9). Damit liegt die zulässige Grundfläche unter 20.000 m².

bb) Mit der Bebauungsplanänderung wurde zudem keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Ob danach ein Ausschließungsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist insoweit zu ermitteln, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Projekts begründet wird, das einer UVP-Pflicht unterliegt.

Im vorliegenden Fall setzt der angefochtene Bebauungsplan gemäß § 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO fest. Entsprechend § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wurden gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulässige Vergnügungsstätten (einschließlich Bordelle) ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sollen die unter § 7 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen unzulässig sein. Weiter wird geregelt, dass gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO und § 7 Abs. 4 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnnutzungen nur über dem 1. Obergeschoss zulässig sind.

Ob diese Festsetzungen die Zulässigkeit eines Projekts begründen, das einer UVP-Pflicht unterliegt, kann nicht abstrakt im Hinblick auf alle denkbaren Varianten einer bauplanerischen Festsetzung getroffen werden. Dass ein Gebiet als Kerngebiet für UVP-pflichtige Vorhaben in besonderer Weise in Betracht kommen könnte, bedeutet nicht, dass Bebauungspläne mit einer solchen Art Festsetzung für ein beschleunigtes Verfahren nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist auf die Konkretisierungen im Plan abzustellen. Im vorliegenden Fall enthalten die Festsetzungen zum Bebauungsplan aber außer den oben dargestellten abstrakten Regelungen zum Kerngebiet keine weiteren Konkretisierungen. Ist danach kein UVP-pflichtiges Vorhaben geplant, ist das Verfahren nach § 13a BauGB nicht unzulässig (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 13a Rn. 58). Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ist wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, wenn es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlungen lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handelt (vgl. OVG Koblenz, U.v. 8.6.2011 – 1 C 11239.10 – juris). Im vorliegenden Fall lassen sich die Auswirkungen auf die Umwelt noch nicht absehen, weil offen ist, ob der Plan überhaupt konkret zur Realisierung eines UVP-pflichtigen bzw. vorprüfungspflichtigen Vorhaben führt, so dass eine UVP-Vorprüfung auf Planebene noch gar nicht durchgeführt werden kann (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 160). Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine solche besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.

Die Antragsteller sehen eine UVP-Pflicht darin begründet, dass allein der bereits errichtete bzw. umfunktionierte Modebzw. Biomarkt einschließlich der Geschosse für die zukünftige Produktion der B...sapotheke im vorderen Teil des Plangebiets als Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs einzustufen sei, der eine zulässige Geschossfläche von über 5.000 m² aufweise. Sie berufen sich diesbezüglich auf Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Dabei übersehen sie, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass ein Bebauungsplan im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB aufgestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Gebiet seit 1970 mit einem Bebauungsplan überplant ist. Gleiches gilt für den von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkt, dass dem gesamten Gebäudekomplex eine Parkgarage zugeordnet sei. Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz sieht eine UVP-Pflicht nur für den Bau eines Parkplatzes vor, für den im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Vor dem oben dargelegten Hintergrund besteht entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch keine UVP-Pflicht hinsichtlich des Produktionsbereichs Apotheke nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Danach ist die UVP-Pflicht gegeben bei Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens dienen). Im vorliegenden Fall steht die Herstellung von Grundarzneimitteln nicht inmitten, sondern die Herstellung von Salben und Globuli für Endkunden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Produktionsbereich Apotheke um eine chemische Anlage handeln kann und ob die Tätigkeit im industriellen Umfang stattfinden soll, ist nach dem oben Dargelegten wegen der abstrakten planerischen Festsetzungen aber zudem offen, ob der Plan überhaupt die Zulässigkeit des Vorhabens einer integrierten chemischen Anlage begründet.

(2) Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVP-Gesetz. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Träger verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Wie oben gezeigt wurde, begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines in Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten prüfpflichtigen Vorhabens. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass für das gewerbliche Vorhaben der Beigeladenen zu 2 sowie das Parkhaus getrennte Bauanträge eingereicht und auch getrennte Baugenehmigungen erteilt worden sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3), darauf hin, dass kein kumulierendes Vorhaben vorliegt.

(3) Auch eine UVP-Pflicht im Einzelfall besteht nicht. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Wie oben ausgeführt, ist offen, ob der Plan zum Bau eines Parkplatzes, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandels oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs führt. Damit besteht auch mit Blick auf § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 der Anlage 1 keine UVP-Pflicht. Mithin ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauGB ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich.

cc) Im Übrigen wäre ein Fehler auf jeden Fall unbeachtlich geworden. Denn gemäß § 215 Satz 2 BauGB gilt Satz 1 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB erklärt den Mangel für beachtlich, wenn die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, nicht zutreffend gewesen sein sollte. In diesem Fall muss gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Mangel innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein. Dies ist hier nicht der Fall, weil bis zum 3. Juli 2016 keine Rüge hinsichtlich der Gesichtspunkte der Umweltprüfung sowie des beschleunigten Verfahrens bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. In den Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans findet sich kein Rügeschreiben der Antragsteller. Soweit die Antragsteller auf den Verfahrensschriftsatz vom 7. Mai 2015 (richtig wohl 7. Mai 2014) verweisen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan erst am 3. Juli 2015 bekannt gemacht worden ist. Die Rüge gemäß § 215 BauGB muss nach Bekanntmachung erfolgen.

Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist oder gar selbst Beklagte ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487; BayVGH, U.v. 18.1.2016 – 2 N 14.2499 – juris). Die Schriftsätze vom 8. Dezember 2015, 10. Januar 2016, 17. Januar 2016, 28. Januar 2016, 18. März 2016 und 13. Mai 2016 problematisieren zwar Immissionen, jedoch nicht die UVP-Pflicht und das beschleunigte Verfahren. Gleiches gilt für den Vortrag in den Verfahren Au 4 K 15.1587 und Au 4 K 15.88 (Schriftsätze vom 23.10.2015). Die Antragsteller haben die Gesichtspunkte der Umweltprüfung und des beschleunigten Verfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016, beim Verwaltungsgerichtshof per Fax am selben Tag, und im Original am 4. Juli 2016 eingegangen, vorgetragen. Dieser Schriftsatz, der am 7. Juli 2016 vom Verwaltungsgerichtshof an die Antragsgegnerin abgesandt wurde, erreichte diese nicht mehr rechtzeitig.

b) Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichende gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt. Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen.

(1) Die Antragsteller machen geltend, dass die Interessen des Bauherrn einseitig in die Planung miteinbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, das Maß der baulichen Nutzung behutsam zu erhöhen und die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet zu festigen. Nach Errichtung des Forums A... als großen Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt am A...- ...-Platz habe die Gefahr bestanden, dass entlang der K... Straße, zwischen B...straße und rückwärtigem Eingang gegenüber der Veranstaltungshalle B......, eine Randlage entstehen könnte, in der sich vermehrt Nutzungen, wie Spielhallen, Bordelle, ansiedeln und Einzelhandelsnutzungen zurückgedrängt würden. Mit dem Erweiterungsbau der R... (B...straße 20) sei bereits ein erster städtebaulicher wichtiger Akzent in diesem Bereich gesetzt worden. Nach Umzug des Einzelhandelsmagneten ... von der K... Straße 80 in die B...straße 1, habe die Beigeladene zu 2 das Anwesen gekauft und habe/werde eine neue attraktive Einzelhandelsnutzung sowie die neue Produktionsstätte der B...sapotheke dort vorsehen (Bebauungsplanbegründung S. 10).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in enger Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern die öffentlichen und privaten Interessen aufeinander abstimmt. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel, die positiven Ansätze der letzten Jahre im Sinn der Ziele der Stadtentwicklung weiter voranzutreiben. Eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nicht zu erkennen. Das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.

(2) Die Antragsteller bezweifeln weiter die Erforderlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich des Parkhauses. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bebauungsplan lediglich die Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses bietet. Legt man die soeben dargelegten Maßstäbe zugrunde, ist die Erforderlichkeit nicht zu verneinen. Der Gesichtspunkt, dass es in der Innenstadt von K... bereits Parkhäuser und anderweitige Parkmöglichkeiten gibt, führt nicht dazu, dass die Planung in städtebaulicher Hinsicht nicht erforderlich wäre. Denn es war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch die Möglichkeit zur Schaffung einer rückwärtigen Parkgarage zu festigen. Dabei dient die Parkgarage nicht nur der Schaffung von zusätzlichen Parkmöglichkeiten für die Bevölkerung, sondern unter den 114 Stellplätzen befinden sich 40 Mitarbeiterstellplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 2). 0Angesichts des weiten planerischen Ermessens der Gemeinde bei der städtebaulichen Erforderlichkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan die Möglichkeit zur Errichtung einer rückwärtigen Parkgarage schafft.

bb) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(1) Hinsichtlich der Lärmproblematik liegt kein Abwägungsfehler vor. Es ist zwar ein abwägungserheblicher Belang, wenn durch den verstärkten Verkehr erheblicher zusätzlicher Verkehrslärm entsteht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist aber sowohl der Behandlung ihrer Bedenken und Anregungen in der Ausschusssitzung vom 25. Juni 2015 als auch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, dass der geltend gemachte Belang gesehen und abgewogen wurde (Bebauungsplanbegründung S. 20 ff.). Beim Anwesen der Antragsteller treten keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Dem Abwägungsbeschluss vom 25. Juni 2015 liegt zugrunde, dass die immissionsschutzrechtlich relevanten Auswirkungen des Plangebiets, auch hinsichtlich einer möglichen Parkgarage mit Zu- und Abfahrtsverkehr von der unteren Immissionsschutzbehörde bezüglich der Auswirkungen auf die Nutzungen des südlich anschließenden Mischgebiets bzw. des Wohnhauses S...straße 1 (allgemeines Wohngebiet WA) rechnerisch überprüft worden sei. Daraus habe sich ergeben, dass auch eine allgemein in einem Kerngebiet zulässige Parkgarage den Anforderungen grundsätzlich entsprechen kann, weil sich dadurch die Verkehrs- und Lärmsituation an der S...straße nicht wesentlich verändern werde. Lediglich bei einem Immissionsort in der S...straße 5 (Obergeschoss Nordseite) werde tagsüber der Orientierungswert der DIN 18005 um 1 dB(A) überschritten, der Grenzwert der 16. BImSchV werde auch hier um 3 dB(A) unterschritten. Nachts würden sämtliche Orientierungs- und Grenzwerte in der S...straße eingehalten. Da es sich um kein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren handle, würden Detailfragen zu Wandausbildung, Wandöffnungen, Öffnungszeiten etc. erst im Rahmen einer konkreten Baueingabe abschließend zu beurteilen sein. Festzuhalten sei, dass aus verkehrlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht allgemein in einem Kerngebiet zulässige Nutzungen, wie auch eine Parkgarage, nicht ausgeschlossen werden müssten (vgl. Verfahrensakt S. 360). Von der unteren Immissionsschutzbehörde wurden Stellungnahmen am 26. November 2014 (Verfahrensakt S. 101) und 27. Mai 2015 (Verfahrensakt S. 311) abgegeben. Für die letztere Stellungnahme habe die Lärmuntersuchung der Dr. B... mbH vom 20. August 2014 die Grundlage für die schalltechnische Beurteilung gebildet. Das Ergebnis dieses Gutachtens hält fest, dass die ermittelten Tagespegel an allen untersuchten Immissionspunkten um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten nach TA Lärm lägen, ausgenommen am Immissionsort 1, der einer ausschließlich gewerblichen Nutzung unterliege (Gutachten Dr. B... mbH vom 20. August 2014 S. 24). Nicht untersucht worden sei eine nächtliche Parkhausnutzung. Die Spitzenpegel nach TA Lärm würden eingehalten. Die Anlieferung Nord sei an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr möglich und erfordere keine Lärmschutzvorrichtungen. Die geplante abendliche Warenanlieferung über die K... Straße vor 22.00 Uhr sei zulässig. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde im Bebauungsplan insbesondere darauf hingewiesen, dass die Parkgarage lediglich im Parkzeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet werden darf. Ebenso ist ein Anlieferungsverkehr nur zu diesen Zeiten gestattet.

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237; U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30.12 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose der sachverständigen Stellen auf unrealistischen Annahmen beruhen würde. Der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde lag die Bayerische Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage August 2007) zugrunde (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 3). Diese liefert grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH U.v. 20.10.1016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Der Senat hat jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beurteilung der unteren Immissionsschutzbehörde unzutreffend sein sollte. Insbesondere beruht die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 zugrunde gelegte Bewegungshäufigkeit für das Parkhaus neu von 55 Bewegungen pro Stunde tagsüber nicht auf unrealistischen Annahmen. Denn auch die Parkplatzlärmstudie kam in ihren Erhebungen auf Mittelwerte von 0,54 Bewegungen je Stellplatz und Stunde bezogen auf die maximale Belegung tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr (Parkplatzlärmstudie S. 48).

Der Umstand, dass die untere Immissionsschutzbehörde ihrer Stellungnahme ein Parkhaus mit 110 Stellplätzen zugrunde gelegt hat und tatsächlich ein solches mit 114 Stellplätzen errichtet wurde, macht den Abwägungsprozess noch nicht fehlerhaft. Denn die geringfügige Änderung um vier Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren führt zu keiner erheblichen Abwägungsrelevanz. Dadurch wird es allenfalls zu einer geringfügigen Erhöhung der Immissionen kommen, die ebenfalls noch durch die grundsätzliche Abwägung der Antragsgegnerin bewältigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2007 – 4 CN 2.06 – BayVBl 2007, 570).

Die Antragsgegnerin hat aus städtebaulicher Sicht der geringfügigen Überschreitung an einem Immissionsort (S...straße 5, Obergeschoss Nordseite) zugestimmt. Die Beeinträchtigungen seien hinnehmbar, weil die gesamten Immissionsberechnungen sehr konservativ angesetzt worden seien. Ein konkret an der S...straße platziertes Parkhaus müsste lärmarm ausgeführt werden (z.B. Schalldämmung der Decken, teilgeöffnete Fassade usw.), um eine zusätzliche Verlärmung der Immissionsorte zu vermeiden. Genaue Festsetzungen seien im baurechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 27). Die Orientierungswerte der DIN 18005 können im Einzelfall auch überschritten werden. Angesichts der geringen Überschreitung und der von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Begründung wurde die immissionsschutzrechtliche Problematik noch abwägungsgerecht bewältigt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris). Soweit von den Antragstellern die Gutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 sowie von A... vom 12. Januar 2016 erwähnt werden, ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht vorlagen (Satzungsbeschluss vom 25. Juni 2015). Von der Beigeladenen zu 2 wurde unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten Dr. B... vom 6. August 2015 ein Berechnungsfehler hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen enthalten sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3). Im Übrigen kommen beide Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass immissionsschutzfachliche Belange dem Vorhaben der Parkgarage nicht entgegenstehen und die ermittelten Tagessowie Spitzenpegel unter den Richtwerten der TA Lärm liegen.

(2) Für die Bauleitplanung gibt § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. h BauGB vor, dass in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität von abwägungsbeachtlichem Belang ist. Wenn planbedingt verstärkte Immissionen der von der 39. BImSchV erfassten Schadstoffe in Betracht kommen, ist die Wahrung der auf den Vorgaben des EG-Rechts beruhenden Regelungen für die Luftqualität von abwägungserheblichem Belang und damit abwägend zu berücksichtigen. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Erreichen oder gar Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vorliegen, ist bereits in der Bauleitplanung eine gutachterliche Prüfung der planbedingten Auswirkungen auf die Konzentration der relevanten Luftschadstoffe vorzunehmen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass die Immissionsgrenzwerte erreicht oder gar überschritten würden. Ferner ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan nicht ein Parkhaus festsetzt, sondern lediglich die Möglichkeit zu dessen Errichtung eröffnet. Im vorliegenden Fall wird es zudem im Rahmen der Errichtung des Parkhauses zu keiner wesentlichen Mehrbelastung durch Verkehr kommen. Denn das errichtete Parkhaus hat lediglich 114 Stellplätze, worunter sich 40 Mitarbeiterstellplätze befinden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Bei den Mitarbeiterstellplätzen ist davon auszugehen, dass diese in der Regel nur einmal am Tag angefahren werden. Außerdem sollten 30 öffentliche Stellplätze und 50 ...-Parkplätze künftig entfallen (Verfahrensakte S. 320 Rückseite), so dass lediglich 34 Stellplätze zusätzlich geschaffen wurden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sich an der Luftqualität grundlegende Änderungen ergeben.

(3) Die Antragsteller machen geltend, dass für den gesamten Bebauungsplan und für die gesamte Verkehrsführung kein nachvollziehbares Verkehrskonzept vorliege. Ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 25. Juni 2015 war zunächst zu klären, ob ein zusätzliches Stellplatzangebot in der S...straße, neben den bereits schon bestehenden Parkplätzen überhaupt aus verkehrlicher Sicht über die Einmündung der S...straße in die K... Straße und weiter über die B...straße und H...straße abgewickelt werden könne. Die M... GmbH ..., sei daher beauftragt worden, anhand einer Verkehrszählung die Leistungsfähigkeit entsprechend gutachtlich zu untersuchen. Auf Grundlage der Zählungen an einem Normalwerktag (Dienstag, 15.00 bis 19.00 Uhr) habe im Ergebnis festgehalten werden können, dass der Knotenpunkt die prognostizierte Erhöhung der Verkehrsbelastung ohne negative Auswirkungen aufnehmen könne. Das Amt für Tiefbau und Verkehr habe darüber hinaus bestätigt, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten zur Aufnahme des Mehrverkehrs ausreichend dimensioniert seien. Der Hinweis, dass es im Innenstadtbereich bereits mehrere Parkhäuser gebe und man daher auf neue Parkhäuser verzichten sollte, sei nicht zielführend, da durch eine mögliche Parkgarage im rückwärtigen Bereich der eigene neue Stellplatzbedarf, bedingt durch die maßvolle Erhöhung der baulichen Ausnutzungen, gedeckt werden soll (Verfahrensakte S. 361).

Aus Sicht des Senats ist es nicht zu beanstanden, die Zählung an einem normalen Werktag vorzunehmen. Ein verkehrsreicher Tag entspricht nicht der Normalität, die ermittelt werden soll. Der Zeitraum von 15.00 bis 19.00 Uhr umfasst auch die Nachmittagsspitze.

Die Antragsteller befürchten einen Sogeffekt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die neue Parkgarage hauptsächlich dazu dienen soll, benötigte eigene Stellplätze zu schaffen. Diese würden hauptsächlich von den Mitarbeitern genutzt werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Von daher und angesichts des Umstands, dass im Stadtgebiet von K... mehrere Parkgaragen vorhanden sind, ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft wäre.

(4) Die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin die Störung durch Licht ausgehend vom Parkhaus nicht geprüft habe. Unzumutbare Lichtimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es angezeigt sein, bereits im Planungsstadium voraussichtliche Lichtimmissionen in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls durch Gutachten klären zu lassen. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch bei der konkreten Umsetzung des Plans die Lichtimmissionen ohne weiteres verhindern – falls dies überhaupt erforderlich sein sollte –, indem das Parkhaus geschlossen ausgeführt wird. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des Lichteinfalls durch die Fahrzeuge im Parkhaus keine gesonderte Prüfung erfolgt ist.

(5) Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin habe sich auf den Umstand gestützt, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sei. Die höhergeschossige Bebauung beschränke sich jedoch in erster Linie auf die B...straße. Auf der südlichen Seite der S...straße sei eine maximal zweigeschossige Bauweise vorhanden.

(a) Der Senat versteht diesen Vortrag so, dass die Antragsteller die Höhe der geplanten Gebäude und damit das Maß der baulichen Nutzung rügen. Die maximal zulässige Traufhöhe ist nach § 6 der textlichen Festsetzungen in Meter über Normalnull den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den Schnittpunkt zwischen Außenkante – Außenhaut und Oberkante – Dachhaut, gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens. Die maximal zulässige Firsthöhe in Meter über Normalnull ist ebenfalls den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den höchsten Punkt der Dachhaut. Aus der Begründung ergibt sich, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt ist, wobei unmittelbar südlich und nördlich des Plangebiets dreigeschossig wirkende Gebäude stehen. In Bezug auf eine Einbindung in das nähere städtebauliche Umfeld und vor dem Hintergrund, dass durch die Bebauungsplanänderung der Standort durch ein verträgliches Anheben des Maßes der baulichen Nutzung gestärkt werden soll, wurden die maximal zulässigen Traufhöhen über Normalnull festgesetzt. Die festgesetzte Oberkante der Außenkante entspricht einer Wandhöhe von ca. 14,5 m. Bei üblichen Raumhöhen entspricht dies einer viergeschossigen Nutzung, bei erhöhten Anforderungen im Einzelhandelsbereich eventuell nur einer dreigeschossigen Nutzung.

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, wie sich auch aus den Feststellungen des Senats beim Augenschein ergibt. Beim Anwesen K... Straße 81 handelt es sich um ein fünfgeschossiges Gebäude (Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 3). Auch unter Berücksichtigung der südlichen Bebauung der S...straße/G...straße sind keine Abwägungsfehler erkennbar. Auf der südlichen Seite der S...straße finden sich dreigeschossige bzw. dreigeschossig wirkende Gebäude. Beim Anwesen S...straße 3 handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Beim Anwesen S...straße 1 handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohnhaus. Beim ebenfalls dem Antragsteller zu 1 gehörenden Anwesen G...straße 4 handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Im Anwesen S...straße 5, das im Miteigentum der Antragsteller zu 2 und 3 steht, findet sich im Erdgeschoss eine Gaststätte. In den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss findet sich Wohnnutzung. Im Anwesen S...straße 7 findet sich im Erdgeschoss gastronomische Nutzung und im Obergeschoss sowie im ausgebauten Dachgeschoss Wohnnutzung. Im Anwesen K... Straße 76 findet sich im Erdgeschoss ein Nagelstudio, in den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss ein Bordell (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 2).

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei der Garage ein Geschoss weniger hätte zulassen müssen. Denn es hält sich im Rahmen des Abwägungsermessens der Antragsgegnerin, wenn sie die 2. Änderung des Bebauungsplans beschließt, um die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch eine behutsame Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung zu festigen (Bebauungsplanbegründung S. 10).

(b) Im Übrigen wurden die Interessen der Antragsteller hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt und mit den zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele notwendigen Festsetzungen abgewogen. Trotz der Festsetzung geringer Abstandstiefen zu den das Plangebiet umgebenden Straßen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets und im betroffenen Umfeld einzuhalten. Um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sicherstellen zu können, sind vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen Lichteinfallswinkel von 450 zur Waagrechten einzuhalten. Insbesondere wurden die Anwesen S...straße 3, 5 und 7 überprüft. Bei der S...straße 3 Nordseite seien Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Allerdings sei der Großraum auch über die Ost- und Westseiten großflächig belichtet. Bei der S...straße 5 an der Nordseite seien im Erdgeschoss Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Bei der S...straße 7 Nordseite seien im Erdgeschoss ein Teil des Aufenthaltsraums betroffen (ca. 60% der Glasfläche). Allerdings sei der Großraum Lokal/Theke auch über die Westseite großflächig belichtet und die Fensteröffnungen seien nur im unteren Viertel betroffen. Als Ergebnis der Überprüfung könne festgehalten werden, dass grundsätzlich der 450-Winkel zur bestehenden Nachbarbebauung eingehalten werden könne bzw. keine Beeinträchtigungen bezüglich Belichtung und Belüftung eintreten würden (Bebauungsplanbegründung S. 19). Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit oder Rücksichtslosigkeit ist damit nicht zu erkennen.

(c) Soweit die Antragsteller die Geschossflächenzahlen problematisieren, liegt kein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin vor. Zwar mag es sein, dass in einer früheren Fassung des Bebauungsplans die Geschossflächenzahl auf 2,2 festgesetzt worden war. Die Antragsgegnerin ist hieran jedoch nicht gebunden. Die in der Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Geschossflächenzahl von maximal 3,0 entspricht dem in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen maximalen Maß und dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin, den Bereich in seiner Entwicklung zu stärken. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass in Teilbereichen der näheren Umgebung deutlich höhere Geschossflächenzahlwerte als in § 17 BauNVO vorgesehen, vorliegen (Bebauungsplanbegründung S. 15). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass vor dem Hintergrund einer Stärkung des Bereichs an der K... Straße ausnahmsweise die Möglichkeit einer Überschreitung der maximalen Geschossflächenzahl von 3,0 bis zu einem Wert von 3,5 zugelassen wird, sofern gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO Ausgleichsmaßnahmen für die Überschreitung erfolgen. Der Umstand, dass südlich der S...straße geringere Geschossflächenzahlen festzustellen sind, führt ebenfalls nicht zu einer Abwägungsfehlerhaftigkeit. Denn die Antragsgegnerin konnte sich bei der Festlegung der Geschossflächenzahlen durchaus auch in städtebaulicher Hinsicht an der Bebauung nördlich und westlich des Plangebiets orientieren.

(6) Auch die Interessen des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn können in die Abwägung bei der Planaufstellung einbezogen werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung die Einschränkung einer in einem Kerngebiet allgemein zulässigen Parkgarage durch Beschränkung auf zwei Etagen als die Rechte des Grundstückseigentümers nicht hinnehmbar beeinträchtigend gewertet. Im bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplan sind Parkgaragen allgemein zulässig. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit würde nach Auffassung der Antragsgegnerin einen erheblichen Eingriff in die privaten Rechte der Grundstückseigentümer bedeuten. Die nach der Stellplatzsatzung der Stadt K... nachzuweisenden Stellplätze könnten dann nicht mehr auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen und müssten somit abgelöst werden. Dies würde bei den zu erwartenden Flächengrößen der neuen Nutzungen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Investoren führen. Städtebaulich gerechtfertigt wäre diese Einschränkung nur, wenn öffentliche Belange oder nachbarschützende private Belange dies rechtfertigten oder bedingen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis gelangt, dass innerhalb des festgesetzten Kerngebiets städtebaulich keine Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung oberirdischer Stellplätze oder Parkgaragen erforderlich seien.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene zu 2 hat sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2016 - 2 N 14.2499

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde

Referenzen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Grundstück FlNr. 23 der Gemarkung G. der Antragstellerin zu 1, auf dem die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils Sondereigentum haben, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111, der für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Am 3. April 2014 wurde der Bebauungsplan geändert und am 20. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung setzt für das Grundstück FlNr. 7 Gemarkung G. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gaststätte mit Biergarten“ fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt südlich des festgesetzten Sondergebiets. Festgesetzt werden u. a. eine Grundfläche von 573 m², Flächen für Stellplätze und Außenausschankbereich-/Biergartenflächen. Die festgesetzte Stellplatzfläche bietet Platz für zwölf Stellplätze. Ferner wird eine öffentliche Straße mit einer Gehwegbreite von 1,80 m (H.-weg) festgesetzt. Der Bebauungsplanänderung liegt ein Vorhaben der A.-...-... KG zugrunde, die eine Gaststätte mit Biergarten mit einer Nettogastraumfläche von 166 m² und einer Gastfläche von 240 m² im Biergartenbereich errichten möchte.

Die Antragsteller machen geltend, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Stadt sei davon ausgegangen, dass die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend sei, weil der Standort zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar sei, so dass mehr Stellplätze an dieser Stelle nicht erforderlich seien. Ferner sei der Abwägung zugrunde gelegt worden, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass durch den geplanten Biergarten West allein fünf bisher durch die Öffentlichkeit genutzte Stellplätze an der B 11 wegfielen. Die Abwägung hinsichtlich der Belastung durch die von der Gaststätte und der Außengastronomie ausgehenden Immissionen sowie die Lärmbelastung durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge auf den Stellplätzen sei auf der Grundlage vom Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 erfolgt. Diese Gutachten stellten jedoch keine taugliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dar, da sie Fehler aufwiesen. In den Gutachten erfolge keine ausreichende Differenzierung zwischen dem Lärm, der dem Betrieb des Biergartens zuzuordnen sei und deshalb nach der Biergartenverordnung bewertet werden müsse mit dem Lärm, der von der Gaststätte (Innenraum) ausgehe und deshalb nicht der Biergartenverordnung unterfalle. Im Gutachten vom 12. Februar 2014 sei zugrunde gelegt, dass eine Nettogastraumfläche von 143 m² zur Verfügung stehen solle. Laut Bebauungsplan seien hierfür jedoch 166 m² vorgesehen. Die Fläche des Biergartens von 240 m² komme in den Berechnungen überhaupt nicht vor. Die Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie würden als nicht sachgerecht bezeichnet und daher heruntergerechnet. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden, sei reine Spekulation. Auch die Bewegungszahlen seien rein spekulativ. Die Berechnung des dem Biergarten bzw. der Gaststätte zuzurechnenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nicht schlüssig. Auch die Zugrundelegung von 0,8 Lkw pro Tag als zuzurechnender Verkehr erscheine unrealistisch, insbesondere in Anbetracht des zu erwartenden und auch an anderer Stelle dem Gutachten zugrunde gelegten Anlieferungsverkehrs. Der Gästelärm aus dem Innenbereich sei nirgends berücksichtigt, ebenso wenig der Lärm, der von den angeblich so zahlreich zu Fuß oder per Fahrrad kommenden und abströmenden Gäste verursachte Lärm (Ziel- und Quellverkehr). Nicht berücksichtigt worden sei auch der Lärm, der von den Rauchern verursacht werde. Aus der Berechnungsformel auf S. 10 des Gutachtens vom 16. Juli 2013 ergebe sich, dass offensichtlich die Annahme zugrunde gelegt worden sei, dass nur 2% der Gäste gleichzeitig sprechen würden. Dies erscheine völlig unrealistisch. Außerdem seien die angesetzten 63 dB(A) für Gespräche viel zu niedrig, wie sich aus dem Gutachten „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz aus dem Jahr 1999 (LfU-Studie) ergebe. Der Ansatz als „leiser Biergarten“ im Gutachten sei nirgends begründet. Er sei bei über 380 Plätzen auch nicht gerechtfertigt. Die Belastung der Umgebung durch Zunahme des öffentlichen Verkehrs und entsprechende Geräuscheinwirkung werde nicht ausreichend gewürdigt. Zweifelhaft sei auch, dass nach dem Gutachten sich die Parkplatzleerung auf acht Nachtstunden verteile. Dies sei unrealistisch. Die Festsetzung eines großen Biergartens zwischen einem Dorfgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet wäre intensiv begründungsbedürftig gewesen wegen auf der Hand liegender bodenrechtlicher Spannungen. Bezüglich des Lärms müsse die Antragsgegnerin „auf der sicheren Seite“ sein. Eine gerade noch rechnerische Einhaltung könne bei den vorliegenden Unwägbarkeiten nicht ausreichen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigung finde sich in der Begründung zum Bebauungsplan keinerlei Abwägung. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass bereits existierende öffentliche Verkehrsfläche des H.-wegs durch die entstehende neue Verkehrsbelastung völlig überlastet werde. Der Bebauungsplan sei auch aus formellen Gründen unwirksam, weil die Begründung zum Bebauungsplan nicht mitunterschrieben worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“, 1. Änderung, vom 20. Mai 2014 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller könnten keine Rechte auf gerechte Abwägung ableiten, da etwaige Abwägungsfehler mittlerweile gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden seien. Die Normenkontrolle sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege im Ortskern der Stadt G. an der ehemaligen Bundesstraße B 11. Zudem liege es in einem fußläufigen Abstand von ca. 120 m zur nächstgelegenen U-Bahn Station. Aufgrund dieser zentralen Lage des Vorhabens an der Hauptortsdurchfahrt und der U-Bahn könne davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Besucher die Gaststätte fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichen würden. Dabei könne auch unterstellt werden, dass es sich bei dem Biergarten vom Zuschnitt her um einen kleineren und leiseren Biergarten handle, der in erster Linie Ortsansässige anziehe und keinen überörtlichen Einzugsbereich aufweise. Im Rahmen der Ermittlungen des Abwägungsmaterials habe sich die Antragsgegnerin auf die Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 beziehen können. Diese stellten eine taugliche Grundlage hierfür dar. Im Gutachten seien drei unterschiedliche Betriebsbedingungen betrachtet worden. Diese seien der Betrieb des bayerischen Biergartens mit 381 Sitzplätzen bis 23.00 Uhr, die Nutzung der Parkplätze nach 22.00 Uhr für den normalen Betrieb der Gaststätte ohne Biergarten und die Anlieferung ausschließlich tagsüber an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Es sei somit nicht zutreffend, dass Betriebszustände vermischt worden seien bzw. nur der Biergartenbetrieb nach der Bayerischen Biergartenverordnung gerechnet worden sei. Dabei stelle das Gutachten fest, dass jeder Betriebszustand für sich genommen mit den jeweiligen einschlägigen Vorschriften vereinbar sei, da die Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionswert einhielten bzw. in der Tageszeit deutlich unterschritten. Auch die sonstigen Ansätze des Gutachtens seien nachvollziehbar. Es sei zwar zutreffend, dass die Geräusche innerhalb des Gebäudes nicht angesetzt worden seien. Aufgrund der Abschirmwirkung des Bauwerks sei dies jedoch auch nicht erforderlich. Die Biergartenfläche, bestehend aus Biergarten West und Biergarten Ost sei als Flächenschallquelle angesetzt worden. Dabei seien die Rechenansätze identisch mit der von den Antragstellern vorgelegten Studie des Landesamts für Umwelt von Januar 1999. Der Ansatz als leiser Biergarten habe hier ohne Weiteres gewählt werden können, da es sich mit 381 Biergartenplätzen um einen kleineren Biergarten handle und insbesondere keine Musikdarbietung vorgesehen sei. Es entspreche den Ansätzen der LfU-Studie, dass Gespräche mit normaler Lautstärke, also den hier gewählten 63 dB(A), durchgeführt wurden. Der zurechenbare Verkehr auf öffentlichen Straßen sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die Bewegungszahlen des Parkplatzes seien sachgerecht ermittelt worden. So seien 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags angesetzt. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer eines Gastes in der Gaststätte. Die Tagwerte lägen mit 49 dB(A) immerhin 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm, womit die Immissionsrichtwerte der Bayerischen Biergartenverordnung sogar um 10 dB(A) unterschritten würden. Damit würde selbst ein deutlich höherer Ansatz an Fahrbewegungen pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen. Unzutreffend sei, dass die Parkplatzentleerung auf acht Nachtstunden pro Tag gerechnet werde. Explizit sei im Gutachten vom 12. Februar 2014 ein äußerst konservativer Ansatz gewählt worden, da in der lautesten Nachtstunde die komplette Leerung des Parkplatzes berechnet worden sei. Die mögliche Geruchsbelastung aus dem Gaststättenbetrieb sei im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden, da durch geeignete Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden könne, dass durch den Gaststättenbetrieb keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen verursacht würden. Da zwischen den Anwesen ein Abstand von ca. 80 m bestünde, sei es auch unwahrscheinlich, dass es am Anwesen der Antragsteller tatsächlich zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen werde. Die Tatsache, dass der bestehende Querschnitt des H.-wegs durch die Anlage eines Fußweges verringert werde, habe die Antragsgegnerin bei der Planung der Erschließungsstraße sehr wohl berücksichtigt. Dabei habe sie jedoch auch berücksichtigen dürfen, dass die Verringerung des Querschnitts regelmäßig eine Verkehrsberuhigung mit sich bringe, die durchaus sinnvoll sei. Die fehlende Unterschrift auf der Begründung sei unbeachtlich.

Die Antragsteller erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, dass die Frage der Unbeachtlichkeit gemäß § 215 BauGB eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags sei. Hinsichtlich der Gerüche verwiesen sie auf Ziffer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die bei der Zubereitung von Speisen entstehenden Gerüche könnten als erhebliche Immissionen gewertet werden. Zudem sei zu beachten, dass das Anwesen der Antragsteller sich östlich vom geplanten Vorhaben und damit in Hauptwindrichtung befinde. Die Antragsteller legten die Stellungnahme der ..._... GmbH vom 5. April 2016 vor. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts im Zeitraum Nacht sei auf der Grundlage der Untersuchung von M. nicht sichergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass der einzuhaltende Immissionsrichtwert für den Zeitraum Nacht in Höhe von 40 dB(A) in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit Abschirmeinrichtungen punktgenau eingehalten werde, führten höhere Schallimmissionen des Parkplatzes unmittelbar zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A). Diese höheren Schallimmissionen resultierten zum einen daraus, dass die Nettogastraumfläche in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit 143 m² zu niedrig angesetzt worden sei. Bereits aus den Planunterlagen im Baugenehmigungsverfahren ergebe sich eine Nettogastraumfläche von 154,86 m². Demgegenüber gehe der Bebauungsplan sogar von einer noch größeren Nettogastraumfläche in Höhe von 166 m² aus, wodurch die Bewegungszahlen und damit die Lärmimmissionen im Vergleich zur Stellungnahme der ..._... GmbH nochmals gesteigert würden. Zum anderen weiche die schalltechnische Beurteilung von M. von den Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie mit der Begründung ab, dass die Bewegungszahlen für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Dem sei mit der Stellungnahme der ..._... GmbH jedoch zu widersprechen, da M. mit der Einstufung des Biergartens und einer Gaststätte als „Gaststätte einer Großstadt“ die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe. Eine darüber hinausgehende weitere Reduzierung der Bewegungszahlen lasse sich nicht rechtfertigen. Der in erster Linie zur Anbindung der TU München erfolgte Anschluss an das U-Bahn-Netz bewirke keine Aufstufung von G. zur Großstadt, weswegen die vorhandene U-Bahn-Station kein Argument für eine weitere Reduzierung der anzusetzenden Bewegungshäufigkeiten darstellen könne.

Die weitere Reduzierung der Bewegungszahlen widerspreche der Parkplatzlärmstudie, die auf S. 84 darauf hinweise, dass die Werte von Tabelle 33 als Anhalt anzusehen seien, um für die immissionsschutzrechtliche Bewertung Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Die schalltechnische Beurteilung von M. gehe entgegen für die Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) von einer LWA= 82,0 dB(A) aus. Lege man demgegenüber die Empfehlung der Parkplatzlärmstudie gemäß Tabelle 33 für „Gaststätte in Großstadt“ zugrunde, erhöhten sich die Schallimmissionen um 3,1 dB(A) im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) auf einen Wert von 85,1 dB(A). Wenn man zutreffenderweise von einer „Gaststätte im ländlichen Bereich“ ausgehe, seien die anzusetzenden Schallimmissionen - laut ergänzender Auskunft der ..._... GmbH - mit ca. 86,4 dB(A) noch höher.

Zur Einordnung als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ sei festzustellen, dass G. mit ca. 16.000 Einwohnern nicht städtisch geprägt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass es sich bei der U-Bahn-Station um die vorletzte Haltestelle dieser Linie handle, auf der zudem ab ca. 19:30 Uhr nur noch im 20 Minuten-Takt -vergleichbar einer S-Bahn - verkehrt werde. Daher sei die Annahme, die Besucher würden nur mit der U-Bahn oder zu Fuß oder mit dem Rad kommen, realitätsfern. Vielmehr sei der Biergarten vor diesem Hintergrund als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ einzuordnen, wodurch der gewählte Ansatz nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie erhöht werden müsste. Auch aus diesem Grund sei der in der Stellungnahme von M. gewählte Ansatz nicht zu rechtfertigen.

Selbst wenn man die Berechnung hinsichtlich des maßgeblichen Berechnungsfaktors (Verhältnis Stellplätze zu Netto-Gastraumfläche) auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen vornehme und sich damit nicht „streng“ an die Ansätze der Parkplatzlärmstudie halte, ergebe sich bereits eine Differenz zum Berechnungsansatz von M. in Höhe von 0,6 dB(A), mithin Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 82,6 dB(A). Gehe man richtigerweise von einer Gaststätte im ländlichen Bereich aus, ergebe sich sogar eine Differenz in Höhe von 1,9 dB(A) und damit Schallimmissionen des Parkplatzes im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 83,9 dB(A). In beiden Fällen werde der Nachtwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.

Die Lärmimmissionen, die vom Biergarten selbst ausgingen, würden in ihren möglichen Auswirkungen unzutreffend bewertet. Es sei keine worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden. In der schalltechnischen Beurteilung von M. werde der Immissionsansatz eines leisen Biergartens gewählt. Der Biergarten weise aufgrund des Verkehrslärms durch die F. Landstraße eine deutliche Vorbelastung auf. Nicht nur die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen stehe im Vordergrund, sondern die Unterhaltung und der Konsum von Getränken in ungezwungener Atmosphäre. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass ein leiser Biergarten nur unter besonders zu begründenden - hier nicht gegebenen - Aspekten und ausnahmsweise angenommen werden könne. Für eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung hätte M. daher nicht nur einen mittleren Schallleistungspegel pro Gast und Stunde von 33 dB(A), sondern vielmehr in Höhe von 71 dB(A) ansetzen müssen. Allein daraus resultiere eine um 8 dB(A) höhere Schallimmission des Biergartens (vgl. S. 6 d. Stellungnahme der ..._... GmbH).

Zu diesen 8 dB(A) trete eine rechnerische Differenz in Höhe von 0,5 dB(A). Diese Differenz ergebe sich aus einem anderen Beurteilungsansatz der Einwirkzeit. M. habe fehlerhaft in dem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden angenommen, ohne dies indes zu erläutern. Auch in der Betriebsbeschreibung zum Biergarten werde hierzu lediglich ausgeführt, dass dieser bis 23.00 Uhr betrieben werde, ohne einen Startzeitpunkt anzugeben. Die ..._... GmbH wähle dagegen unter Zugrundelegung der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt richtigerweise einen Berechnungsansatz eines lauten Biergartens mit einer Belegung von 50% im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 100% im Zeitraum 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr, um für eine Abschätzung „auf der sicheren Seite“ zu sein. Mithin sei der Schallimmissionsansatz der schalltechnischen Beurteilung von M. insbesondere um 8,5 dB(A) zu niedrig angesetzt.

Selbst wenn demgegenüber, wie in der Stellungnahme der ..._... GmbH, eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Immissionsansätze gemäß VDI 3770 zugrunde gelegt werde, ergäben sich immer noch um 4 dB(A) höhere Schallimmissionen des Biergartens als in der schalltechnischen Beurteilung von M.

Zudem seien auch die von dem Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen unzutreffend bewertet worden, da M. mit der Einstufung des Biergartens und der Gaststätte als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht nur die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Reduzierung der Bewegungszahlen vorgenommen habe, die sich ebenso wie die Einstufung als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht rechtfertigen lasse.

Die dargelegten Fehler seien auch beachtlich i. S. d. §§ 214 f. BauGB. Die Stadt G. sei zum Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 20. Januar 2015 beigeladen worden. Ihr sei mit der Beiladung zugleich das Schreiben der Anfechtungskläger und vorliegenden Antragsteller vom 19. Januar 2015 übermittelt worden. Darin begründeten die Antragsteller unter Ziffer II die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 111 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Eines gesonderten Rügeschreibens habe es nicht mehr bedurft.

Die Antragsgegnerin setzte sich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 mit den Darlegungen der Antragsteller auseinander.

Mit Beschluss vom 5. September 2016 wurde die A.-... KG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Weiter wird auf die Gerichtsakten der erstinstanzlichen Verfahren (Az. M 9 K 14.5681 und M 9 K 15.3955) betreffend die erteilte Baugenehmigung sowie des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 2 ZB 15.2545) und die zugehörigen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 a. a. O.; U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärm führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. Zwischen dem Baugebiet und ihrem Grundstück verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Biergartens und den Bau eines Parkplatzes kann die Antragstellerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

Ähnliches gilt für die Antragsteller zu 2 und 3. Die Antragstellerin zu 2 hat Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Sondereigentum, wobei die Büroräume nach Norden, Westen und Süden ausgerichtet sind. Dem Antragsteller zu 3 gehört Sondereigentum im Anwesen R.-weg 8, wobei es sich um eine Wohnung im 2. Obergeschoss handelt, die nach Westen, Süden und Norden ausgerichtet ist. Wohnzimmer und Schlafzimmer sind nach Westen ausgerichtet (vgl. Niederschrift vom 6.10.2016, S. 2). Angesichts dieser konkreten örtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planung eines Biergartens sowie eines Parkplatzes schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 2 und 3 berührt werden.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) Die fehlende Unterschrift auf der Begründung zum Bebauungsplan ist kein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird beglaubigt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist, und die Originalurkunde der Satzung hergestellt.

Die Begründung ist nach § 9 Abs. 8 BauGB jedoch nur dem Bebauungsplan beizufügen, d. h. sie wird nicht normativer Bestandteil der Satzung und auch nicht Inhalt des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47). Damit ist die Begründung auch nicht auszufertigen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Planbegründung dem letzten Stand der Satzung entspricht, um u. a. zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden zu können. Daran bestehen hier aufgrund des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 3. April 2016 keine Zweifel. Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.

b) Verstöße gegen materielles Recht wurden nicht rechtzeitigt gerügt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

aa) Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein offensichtlicher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - BayVBl 1992, 503).

Die Antragsteller rügen, dass eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei. Weiter bestünden Abwägungsfehler hinsichtlich der Fragen der Geruchsbelästigung, des Lärms und der Stellplätze sowie des Parksuchverkehrs. Dabei kann offenbleiben, ob die Mängel offensichtlich und gegebenenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Denn selbst ein erheblicher Abwägungsmangel ist unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragsteller haben die Mängel weder innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung noch schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht.

(1) Die Satzung wurde am 20. Mai 2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln endete damit am Mittwoch, dem 20. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde kein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin adressiert.

Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 19. Januar 2015 - am selben Tag vorab per Telefax versandt und eingegangen - an das Verwaltungsgericht München die von ihnen am 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen begründet (Az. M 9 K 10.5689). Im Rahmen der Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da er gegen das Abwägungsgebot verstoße. Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U. v. 18.1.2016 - 2 N 14.2499 - juris; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 215 Rn. 33). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Klagebegründung der Antragsteller an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Antragsteller aus dem vorliegenden Verfahren als Kläger sowie der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt waren. Die Stadt G. wurde erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2015, beigeladen. Die Beiladung erfolgte somit erst nach dem Eingang des Schriftsatzes der Antragsteller beim Verwaltungsgericht. Die Weiterleitung der Schriftsätze durch das Verwaltungsgericht München an die Antragsgegnerin genügt nicht den Anforderungen des § 215 BauGB. Die Rüge nach § 215 BauGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Eingang beim Adressaten, also der Gemeinde, wirksam werden soll (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 30). Voraussetzung ist somit, dass der Erklärende einen entsprechenden Rügewillen gegenüber der Gemeinde besitzt und dass diese Erklärung der Gemeinde in der vorgesehenen Frist auch zugeht. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht München kann zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren noch nicht beigeladen war, nicht ausreichen. Denn damit wird zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan inzident in einem Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung angegriffen wird. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ist noch nicht klar, ob die Gemeinde zum Verfahren überhaupt beigeladen werden wird. Im Fall der Beiladung der Gemeinde bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung handelt es sich um eine einfache Beiladung (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1993 - 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich nicht eindeutig, da er einerseits davon spricht, dass durch die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt werden (einfache Beiladung), zum anderen bereits deshalb die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) für geboten hält. Eine einfache Beiladung kann aber vom Gericht unter Gesichtspunkten der Sachdienlichkeit versagt werden; sie steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13). Zum Zeitpunkt der Klagebegründung konnten sich die Antragsteller daher nicht sicher sein, dass die Gemeinde überhaupt zum Verfahren beigeladen wird und ob mithin ihre Erklärung auch der Gemeinde zugeht. Der erforderliche Rügewille gegenüber der Gemeinde kann daher jedenfalls im Fall der einfachen Beiladung nicht unterstellt werden.

Die sonstigen Äußerungen der Antragsteller erfolgten außerhalb der einjährigen Rügefrist. Weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragsteller im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgte erst wieder am 7. September 2015, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB. Da die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 20. Mai 2014 mit einem ordnungsgemäßen Hinweis versehen war, der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB verwies, sind auch die im Normenkontrollverfahren am 16. November 2015 erhobenen Rügen zur Abwägung verspätet.

(2) Unabhängig davon muss die Erklärung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde grundsätzlich vom Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Schriftform ist auch bei einer Erklärung zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde gewahrt. Weitergeleitete Kopien der Schriftsätze erfüllen dieses Formerfordernis jedoch nicht. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist ihr mit der Beiladung nur eine Kopie des Schriftsatzes übersandt worden (Niederschrift vom 6.10.2016, S. 3).

Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, sich auf das fehlende Schriftformerfordernis zu berufen. Insbesondere schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies nicht aus. Zum einen haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf das fehlende Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoße. Zum anderen wurden die Antragsteller mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ein Rügeschreiben gemäß § 215 BauGB nicht vorliegt. Trotz dieses Hinweises wurde zunächst keine Erklärung abgegeben. Erst im Schriftsatz vom 24. Juni 2016, also etwa vier Monate nach erfolgtem Hinweis und damit weit außerhalb der Rügefrist, äußerten sich die Antragsteller.

bb) Verstöße gegen materielles Recht liegen aber auch nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. statt vieler bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Die Antragsteller rügen, dass eine GRZ von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei und ohne städtebauliche Begründung. Dies ist indes nicht zutreffend. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt die Obergrenze der GRZ bei sonstigen Sondergebieten 0,8. Aus städtebaulichen Gründen können die Obergrenzen überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO), wenn unter anderem die Überschreitung durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass das Maß der baulichen Nutzung über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximale Wand- und Firsthöhe festgelegt werde (Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5 Maß der baulichen Nutzung, S. 6). Zudem würden für spezielle Anlagenteile Überschreitungsmöglichkeiten der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen. Mit der Festsetzung der maximalen Grundfläche, der Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Grundfläche für Außentreppen um bis zu 10 m² und für Dachüberstände um bis zu 110 m² sowie der Begrenzung der Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 130% der maximalen Grundfläche werde sichergestellt, dass die Versiegelung des Grundstücks durch bauliche Anlagen begrenzt werde. Die hohe Überschreitungsmöglichkeit für Dachüberstände sei dabei auf die besondere Gestaltung der Neubauten zurückzuführen, bei denen der Dachüberstand als Überdachung der Speise- und Schankausgabe diene und eine entsprechende Breite aufweisen müsse. Durch die Hauptgebäude werde eine Grundflächenzahl von rund 0,38 und insgesamt - also inkl. Überschreitungsmöglichkeiten und Stellplätzen und Nebenanlagen - eine Grundflächenzahl von 0,92 erreicht. Die vergleichsweise hohe Gesamtgrundflächenzahl entstehe u. a. durch die umfangreichen Außenbetriebsflächen, sie relativiere sich jedoch, wenn man berücksichtige, dass der Biergarten sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssten, also ein Teil der Bodenfunktion erhalten bleibe.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass in einem wesentlichen Teil des Plangebiets die Nutzung als Biergarten zugelassen wird (Festsetzung A 2.2) und dieser sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssen, sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.

(2) In Bezug auf die Geruchsbelästigung sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Belang der Geruchsbelästigung ist grundsätzlich in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn die Geruchsbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als möglich erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246).

Dies ist hier der Fall. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen in ihrer Stadtratssitzung vom 20. Februar 2014 behandelt. Die Tatsache, dass eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werde, lasse noch nicht den Schluss zu, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. Gegen diese Annahme spreche eine Vielzahl von Fällen z. B. in Mischgebieten, in denen die Schank- und Speisewirtschaften und Wohnnutzungen sogar im selben Haus anzutreffen seien. Da davon ausgegangen werden könne, dass durch entsprechende (für Schank- und Speisewirtschaften typische) Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt werden könne, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten, könne im Bebauungsplan auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, ohne gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu verstoßen.

Aus den Plänen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen, dass sich die Küche sowohl für das Gasthaus als auch für den Biergarten im Mitteltrakt im nördlichen Bereich des Vorhabens befindet. Wegen der Entfernung zwischen dem Vorhaben der Kläger und der Gaststätte ist nicht erkennbar, dass eine Geruchsbelästigung zu befürchten ist, die unzumutbar sein könnte. Das Wohnhaus der Kläger ist ca. 30 m von der Parkplatzeinfahrt und ca. 40 m vom Ort der Anlieferung entfernt. Die Entfernung zur Küche beträgt ca. 60 m. Angesichts dieser Entfernungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Bebauungsplanverfahren von Festsetzungen hinsichtlich der Gerüche abgesehen wurde.

(3) Die Antragsgegnerin hat die Stellplätze abwägungsgerecht festgesetzt. Für die Gaststätte mit Biergarten wurde von 20 nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Stellplätze fest, auf der 12 Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) entstehen können. Die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung werden damit auf dem Grundstück zwar nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin war aber der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Standorts - hervorragende Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad und mit dem ÖPNV - mehr Stellplätze nicht erforderlich seien, zumal eine größere Stellplatzanlage als städtebaulich unverträglich angesehen wurde. Es bestünden zudem im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum, die mitgenutzt werden könnten (Begründung zum Bebauungsplan S. 9).

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Entfernung zur U-Bahn beträgt rund 100 m. Die sehr gute Erreichbarkeit des Biergartens in zentraler Lage von G. zu Fuß und mit dem Rad ist für den Senat anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials nachvollziehbar. Zudem gibt es an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4).

(4) Es handelt sich um einen abwägungserheblichen Belang, wenn durch ein Vorhaben zusätzlicher Lärm entstehen kann. Bei der Behandlung der im Rahmen der Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Anregungen in der Stadtratssitzung vom 3. April 2014 wurde dieser Belang gesehen und abgewogen (s. (a)). Vorliegend gab es im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind methodisch nicht zu beanstanden und die Prognose beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen (s. (b)). Beim Anwesen der Antragsteller treten voraussichtlich keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Hinsichtlich des Lärms, welcher das Anwesen der Antragsteller bei Verwirklichung der Planung treffen würde, liegt kein Fehler bei der Abwägung vor. Die schalltechnische Untersuchung von M. vom 16. Juli 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Gaststätte mit Biergarten bis 23.00 Uhr zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft führt. Im Sinn der Richtlinien sei kein Betrieb während der Nachtzeit vorgesehen. Durch den Betrieb des Parkplatzes träten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm tags und nachts auf. Auch die auftretenden Maximalpegel überschritten tagsüber die schalltechnischen Anforderungen nicht, sofern ein Lieferverkehr nicht nachts oder in den Ruhezeiten, also nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen stattfinde (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013 S. 15). Dabei wurde für die Schallquelle „Biergarten“ im Sinn der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden vorgesehen (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 10). Die Nutzung des Parkplatzes wurde vorsichtshalber vollständig in die Untersuchung miteinbezogen. Die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie seien jedoch für die vorliegende Gaststätte, die von vielen Besuchern zu Fuß oder per Rad besucht werde, nicht sachgerecht. Für die Untersuchung werde ein realistisches Betriebsaufkommen von acht Bewegungen pro Stellplatz und Tag (d. h. 0,25 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde) und in der Nachtstunde 0,5 Bewegungen pro Stellplatz angesetzt (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 11).

In der Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 wird davon ausgegangen, dass zumindest zu Zeiten mit starkem Betrieb der Gaststätte der Parkplatz ausschließlich von Gästen belegt wird (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 9). Nochmals wird betont, dass die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Im ungünstigsten Fall sei damit zu rechnen, dass beim Parkplatz tagsüber alle zwei Stunden ein Wechsel stattfinde. Für die weitere Untersuchung werde somit ein sehr hohes Betriebsaufkommen von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde angesetzt. Nachts (in der lautesten Nachstunde) werde eine komplette Leerung des Parkplatzes (eine Bewegung pro Stellplatz) angesetzt. In den Perioden, in denen der Biergarten betrieben werde, werde sich der Großteil des Besucheraufkommens ins Freie verlagern. Aufgrund der vielen Besucher zu Fuß oder per Rad könne davon ausgegangen werden, dass an diesen Tagen das zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz nicht höher ausfallen werde als bei alleinigem Betrieb der Gasträume (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 10). Für den Immissionsort 8, dem 2. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin zu 1, ergibt sich ein Beurteilungspegel mit Abschirmeinrichtungen von tags 49 dB(A) und zur lautesten Nachstunde von 40 dB(A). Damit kann auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm eingehalten werden (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 12).

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237; U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris).

Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage, August 2007) ist zwar grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2002 - 25 ZB 98.1925 - juris) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Dies bedeutet, dass abweichende Ansätze nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gründe hierfür ausdrücklich benannt und belegt werden (vgl. OVG NW, B. v. 30.8.2006 - 7 B 1223.06 - juris; B. v. 4.1.2007 - 7 B 2466.06 - juris).

Dies ist hier der Fall. Die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass eine worst-case-Betrachtung in dem Sinn, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, grundsätzlich nicht geboten ist (vgl. VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591.13 - juris). Dies gilt sowohl für die Belegung des Biergartens (s. (aa)) als auch für die Frage der Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr (s. (bb)). Auch im Übrigen greifen die Einwände der Antragsteller nicht durch (s. (cc)).

(aa) In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Sachverständige der Antragsgegnerin dargelegt, dass er für die Einwirkzeit des Biergartens von einer Vollbelegung in vier Stunden sowie einer halben Belegung in neun Stunden ausgegangen sei, da während der übrigen Zeit kaum Belegung vorliege (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 3). Daraus ergibt sich eine errechnete Einwirkzeit von 8,5 Stunden. Der Senat hält diesen Ansatz für vertretbar. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits der Ansatz einer über acht Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung eines Biergartens als eine zugunsten der Nachbarn unterstellte, vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinne eines worst-case-Szenarios gesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris).

(bb) Die Antragsteller wenden ein, dass es bei einer worst-case-Betrachtung nicht unrealistisch sei, dass neue Gäste nach 22.00 Uhr zur Gaststätte kämen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Antragsgegnerin erklärt, dass er es hinsichtlich der Entleerung des Parkplatzes zur lautesten Nachtstunde durch 12 Fahrzeugbewegungen für relativ unrealistisch halte, dass in diesem Zeitraum neue Zufahrten zum Besuch der Gaststätte erfolgten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde geteilt. Die komplette Entleerung des Parkplatzes sei eine worst-case-Annahme, die so nicht in der Parkplatzlärmstudie vorgesehen sei (Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016).

Das Ergebnis ist für den Senat nachvollziehbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zwei der zwölf Stellplätze für die Wohnnutzung in dem Anwesen vorgesehen sind. Zwei Fahrzeugbewegungen weniger führen nach der nicht bestrittenen Darlegung des Sachverständigen der Antragsgegnerin dazu, dass von einer Verringerung des Lärmwerts in der Nacht um etwa 1 dB(A) auszugehen sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 5). Im Übrigen ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens, dass zwei Parkplätze als Behindertenparkplätze ausgestaltet werden. Auch dies wird zu einer Verringerung der Fahrzeugbewegungen und damit zu einer Verringerung des Lärmwerts führen. Deshalb hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Lärmrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht eingehalten werden kann.

(cc) Die Methodik der Studie wurde angegriffen, weil nach Auffassung der Antragsteller auf die Prozentsätze in der Studie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Januar 1999 „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ abgestellt werden solle. Diese Studie arbeitet unter anderem mit dem Kriterium der Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten. Unabhängig davon, dass die in der Studie u. a. dafür genannten Abgrenzungskriterien, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen oder die Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stehe und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handle, prognostisch schwer zu bewältigen sein dürften, kommt es auf die Unterscheidung zwischen leisen und lauten Biergarten hier nicht an. Denn selbst wenn man den Biergarten als lauten Biergarten mit einer Schallemission von 71 dB(A) pro Person berechnen würde, so würde am Immissionsort 8 ein Beurteilungspegel von 53,2 dB(A) auftreten (vgl. Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016). Dieser Wert liegt sowohl unter dem TA Lärm Immissionswert für WA von 55 dB(A) als auch unter dem Wert der Bayerischen Biergartenverordnung von 60 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BiergartenVO).

Die Antragsteller haben, gestützt auf die Parkplatzlärmstudie die Frage der Nettogastraumfläche aufgeworfen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 84, Tabelle 33). Die Nettogastraumfläche ist für die Berechnung der Lärmimmissionen des Parkplatzes im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich (siehe Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Wie oben (s. (3)) bereits dargelegt wurde, ist die Festsetzung von 12 Stellplätzen nicht zu beanstanden. Von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auf die Nettogastraumfläche abstellen, konnte in der Abwägung abgewichen werden. Mithin hat die Gastraumfläche keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der hier festgesetzten Stellplätze und die Parkfrequenz. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nur zwölf geplante Stellplatzplätze zur Verfügung. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Angaben zur Nettogastraumfläche auf der Tatsache, dass die schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage von Plänen aus dem Jahr 2013 erstellt worden ist. Im Lauf des Verfahrens sind die Eingabepläne jedoch überarbeitet und ist die Gastraumfläche geändert worden. Die entsprechende Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Anzahl der Stellplätze und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten aus, so dass auf eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme LRA München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht, vom 7.7.2016).

(dd) Das Gutachten von M. vom 12. Februar 2014 ist auch nicht deshalb ungeeignet, der Abwägung zugrunde gelegt zu werden, weil bei der Ausführung der Zufahrt zu den Stellplätzen mit Betonpflaster höhere Nachtlärmwerte erreicht werden würden. Denn das Gutachten geht von einer Asphaltierung aus. Diese wird der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten M. vom 12.2.2014, Anhang B, S. 3). Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Befestigung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen wasserdurchlässig auszuführen ist (A 8.5). Der Bebauungsplan ist aber dafür offen, die Zufahrt zu den Stellplätzen entsprechend der Begutachtung zu asphaltieren. Genaueres kann der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.

(5) Anhaltspunkte dafür, dass wegen eines zu geringen Stellplatzangebots mit einem zusätzlichen Verkehrslärm auslösenden Parksuchverkehr gerechnet werden müsste, und dies zu unzumutbaren Zuständen führt, sind nicht gegeben. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Fallgestaltung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1995 (22 B 93.1948 - juris), bei der es um eine Klage auf Erlass nachträglicher Lärmschutzanordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ging, ist nicht vergleichbar, weil bereits eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die Antragsteller haben eingewandt, es sei reine Spekulation, dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden. Auch die im Gutachten zugrunde gelegten Bewegungszahlen seien rein spekulativ und willkürlich. Die Stadt hat im Abwägungsbeschluss daran festgehalten, dass ein verringerter Ansatz bei der Stellplatzberechnung aufgrund der Lage in der Ortsmitte und der guten ÖPNV-Anbindung angemessen sei. Dies hätte auch im Gutachten angesetzt werden können. Das festgesetzte Sondergebiet liegt im vorliegenden Fall in einer innerstädtischen Lage, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie per Fahrrad und zu Fuß gut erreichbar ist. Daher ist die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend. Ferner wurde der Abwägung zugrunde gelegt, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden sind. Beim R.-weg im südlichen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse und beim H.-weg sind in östlicher Richtung absolute Halteverbote angeordnet. Im Bereich des H.-wegs zwischen F. Landstraße und R.-weg besteht aufgrund des Bebauungsplans keine Parkmöglichkeit mehr. Wie oben (s. (3)) bereits erwähnt, gibt es aber an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Ferner soll die Zufahrt vom H.-weg in den nördlichen Bereich des R.-wegs durch Poller abgesperrt werden. Damit hat die Antragsgegnerin die Problematik des Parksuchverkehrs bei der Abwägung hinreichend bewältigt.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 1032/6, 1032/40, 1032/46 und 1032/47 der Gemarkung G. Die vier Grundstücke sind im September 2007 durch Teilung der ursprünglich jeweils 760 m² großen Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 entstanden.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller aus, dass nach dem Aufstellungsbeschluss vom November 2005, der zu dem bis zum 24. Oktober 2007 ausgelegten Bebauungsplanentwurf geführt habe, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des nichtigen Bebauungsplans im Jahr 2004 helfe nicht, diesen formellen Fehler bei der Planaufstellung zu beseitigen, zumal es sich hier um eine bereits überholte Planung handle.

Der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan enthalte keine ausreichende Begründung. Der Begründung könne insbesondere nicht entnommen werden, warum für ein bereits nahezu vollständig bebautes Gebiet entgegen einer im öffentlichen Interesse gebotenen und eigentlich auch zeitgemäßen zumindest moderaten Verdichtung der Bebauung im Innenbereich die Festsetzungen zu einer Verringerung der Baudichte führten. Die der Bauleitplanung zugrunde gelegten Pläne und damit die Planungsgrundlagen seien veraltet. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Planungsbereich eine Vielzahl von Grundstücken vorhanden sei, die den neuen Festsetzungen nicht entsprächen.

Es sei nicht erkennbar, welche dem Gemeinwohl und dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke und städtebaulichen Ziele die Antragsgegnerin mit diesem neuen Bebauungsplan tatsächlich verfolge. Die bestehenden Baurechte nach § 34 BauGB seien nicht beachtet und damit nicht in den Abwägungsprozess mit einbezogen worden. Es liege zumindest ein erhebliches Abwägungsdefizit, wenn nicht sogar ein vollständiger Ausfall der Abwägung vor.

Der Bebauungsplan berücksichtige die sich aus dem Grundbuch und der Katasterkarte ergebende tatsächlich vorhandene Grundstückssituation nicht und gehe damit von offensichtlich falschen Grundlagen aus. Er berücksichtige insbesondere nicht die Tatsache, dass durch Grundstücksteilungen aus den Grundstücken FlNrn. 1032/6 und FlNr. 132/40 zwischenzeitlich die FlNr. 1032/47 zu 384 m² und FlNr. 1032/46 zu 384 m² neu gebildet worden seien, obwohl das Vermessungsamt die Antragsgegnerin über die erfolgten Grundstücksteilungen in Kenntnis gesetzt habe. Der Bebauungsplan setze für einen Teilbereich, in dem sich auch die Grundstücke des Antragstellers befänden, eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² fest, lasse aber bereits in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche Ausnahmen zu, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Das Quartier bestehe aus 19 Grundstücken mit sieben Ausnahmen, das heißt 37% der Grundstücke des Quartiers seien kleiner als die geforderte Mindestgrundstücksgröße. Eine entsprechende Durchbrechung in zahlreichen Fällen finde sich auch in allen anderen Teilabschnitten des Bebauungsplans. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1032/6 (damals 760 m²) sei im Jahr 1973 genehmigt worden, als die Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² betragen habe. Laut Satzung seien explizit Grundstücke bebaubar, welche eine geringere Fläche als die Mindestgrundstücksgröße aufweisen. Diese erhielten im Quartier die höchste Baudichte zugewiesen. Dies solle jedoch nicht für die vier Flurnummern des Antragstellers gelten. Die zwei zusätzlichen Baugrundstücke des Antragstellers würden durch die gegenüber der früheren Bauleitplanung der Antragsgegnerin verringerte GFZ, die Festlegung einer willkürlich bestimmten Mindestgrundstücksgröße von 750 m² und die Einfügung von Baufenstern ohne ausreichenden Rechtsgrund belastet. Dadurch trete eine erhebliche Wertminderung der dann nur noch als Grünflächen zu nutzenden Baugrundstücke des Antragstellers im Innenbereich ein und eine Bebauung mit Wohngebäuden werde unterbunden.

Die inmitten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans für einzelne Grundstücke festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen führten dazu, dass bei Grundstücken mit Flächen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße ein deutlich höheres Baurecht bestehe, als bei Grundstücken mit einer Grundfläche über der zufällig angeordneten Mindestgrundstücksgröße (von verschiedenen Gruppen als das „degressive“ Baurecht bezeichnet). Folge davon sei, dass in jedem der Gebiete mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen im Aufstellungsbereich des Bebauungsplans, die teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt lägen, ohne sachlich gerechtfertigte Differenzierung völlig unterschiedliche Baudichten festgelegt würden. So werde einigen Grundstücken im näheren Umkreis von weniger als 200 m von den Grundstücken des Antragstellers ein im Vergleich zu dessen Grundstücken doppelt so hohes Baurecht (GFZ) zugestanden und zudem teilweise aktiver Bestandsschutz gewährt.

Bei einem Grundstück mit einer Gesamtfläche knapp unter dem doppelten der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße könne der Eigentümer nach den Planungsvorgaben nur die sich aus der Nutzungstabelle (Anlage A 2 des Bebauungsplans) ergebende geringste Baudichte beanspruchen. Dagegen könnte ein Eigentümer mit einem Grundstück mit einer Gesamtfläche entsprechend der doppelten Mindestgrundstücksgröße sein Grundstück teilen und dadurch allein 150 m² an bebaubarer Geschossfläche gewinnen. Diesen Hinzugewinn an Geschossfläche gebe es bei allen Quartieren mit Mindestgrundstücksgrößen und er betrage je nach Mindestgrundstücksgröße zwischen 45% und 63%. Ein entsprechender Hinzugewinn lasse sich aus dem vorhandenen Bestand weder folgern noch rechtfertigen. Die Zuweisung von Grundstücken zu einem Quartier mit einer bestimmten Mindestgrundstücksgröße sei nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Eine planerische Konzeption sei nicht erkennbar. Grundstücke mit Größen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße sollten in jedem Quartier die Ausnahme bilden. In dem vorliegenden Bebauungsplan 1 F werde dieses Ziel klar verfehlt. Gänzlich unverständlich sei, dass die zahlreichen Ausnahmen die höchste Baudichte im Quartier genössen. Dagegen stellten die Grundstücke, die größer als die Mindestgrundstücksgröße seien, mit der Fläche zunehmend, proportional mehr Grünfläche zugunsten der Ausnahmen.

Es sei auch städtebaulich nicht begründbar, dass der Teil des Grundstücks, der größer als die Mindestgrundstücksgröße sei, nur einen geringen Anteil an der zulässigen Geschossfläche ergebe. Besitze das Grundstück knapp die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so entfalle rechnerisch ein Anteil an der Geschossfläche von genau 75% auf diesen Teil des Grundstücks bis zur Mindestgrundstücksgröße und nur ein Anteil an der Geschossfläche von 25% für den fast ebenso großen restlichen Teil des Grundstücks, der über der Mindestgrundstücksgröße liege.

Bei allen Grundstücken fehle die „Knödellinie“ gemäß den Ziffern 3 a) und 4 d) der Festsetzungen des Bebauungsplans, die kenntlich mache, dass zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Baudichten nebeneinander liegen. Aufgrund des festgesetzten degressiven Baurechts seien die Baudichten auf nahezu allen Grundstücken unterschiedlich. Einzige Ausnahme sei der seltene Fall, dass zwei Grundstücke gleich groß seien.

Die zulässigen Grundstücksteilungen seien im vorliegenden Fall nicht eingezeichnet worden. In einem anderen Fall in der Nachbarschaft sei die Grundstücksgrenze durch das Planzeichen für „aufzulösende Grundstücksgrenzen (- x -) gekennzeichnet. Die Planzeichenverordnung kenne dieses Zeichen nicht. Derartig markierte Grundstücke verlören ihr Baurecht gänzlich (z. B. FlNrn. 1027/39 und 1027/53). Die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksteilung ergebe sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts. § 19 Abs. 2 BauGB habe allein öffentlichrechtliche Bedeutung. Er bilde insbesondere kein Verbotsgesetz. Liege die GFZ unter 0,4 und werde auf Erdgeschoss und Obergeschoss verteilt, so ergebe sich eine überbaute Fläche von unter 0,2. Der Grundsteuermessbetrag erhöhe sich damit um 30%, da ein übergroßes Grundstück vorliege. Dieser Nachteil gegenüber einer GFZ > 0,2 sei zu beseitigen.

Eine weitere ungerechtfertigte Belastung der Grundstückseigentümer resultiere aus der Beschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück, weil dadurch immer ein Wertzuschlag von 30% bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer vorgenommen werde. Die Festsetzung einer maximalen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück sei im Übrigen unzulässig und daher nichtig.

Bei der Festlegung der Baufenster sei der tatsächlich vorhandene Grundstücksbestand nicht berücksichtigt und im Ergebnis einfach übergangen worden. Im Übrigen würden die gesetzlichen Abstandsflächen nach den Bauvorschriften bei einer GFZ von 0,40 die zulässige Bebauung ausreichend beschränken. Die Festlegung von Bauräumen sei in Kombination mit der ungewöhnlich niedrigen GFZ und den weiteren Einschränkungen für das bereits seit Jahrzehnten bebaute Planungsgebiet unangemessen. Die neu festgelegten Bauräume ließen in Form und Größe keine Regel erkennen. Es werde versucht, die gesetzliche Regelung zu umgehen, wonach die Teilung von Grundstücken keiner Zustimmung mehr bedarf. Das angebliche Ziel, mit der Festlegung von Baufenstern Grünräume zusammenzuhalten, sei abwegig. Die Mindestgrundstücksgrößen sollten Teilungen verhindern.

Die Kombination von vier verschiedenen Mindestgrundstücksgrößen mit unterschiedlich zulässigen Geschossflächen binnen weniger Meter innerhalb eines Bebauungsplanbereichs sei willkürlich und städtebaulich nicht zu begründen. Die GFZ dürfe hier zwischen 0,17 und 0,57 schwanken, wobei dem Antragsteller aber zwei bisher bestehende Baurechte durch die Festsetzung von Baufenstern genommen würden. Die Schlechterstellung größerer Grundstücke sei nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren, insbesondere weil das gleiche Grundstück geteilt ein höheres Baurecht aufweisen würde.

In unmittelbarer Nachbarschaft zu den Grundstücken des Antragstellers befänden sich Grundstücke mit einer deutlich unter 750 m² liegenden Grundstücksfläche, die bereits in der Vergangenheit durch von der Antragsgegnerin entgegen den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans genehmigte Realteilungen entstanden seien. Bei all diesen Grundstücken sei nicht nur das Baufenster hin zur Grundstücksgrenze deutlich größer als bei den Grundstücken des Antragstellers, sondern auch ein höheres Maß der baulichen Nutzung möglich. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für diese offensichtliche Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen.

Die Neueinführung von mehreren Quartieren mit vier Klassen in dem bisher einheitlichen Bebauungsplangebiet berücksichtige nicht den tatsächlichen und künftigen städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsbedarf, sondern festige jene Strukturen, die sich auf Grundlage oder aber unter Missachtung einer nichtigen und somit rechtswidrigen Bauleitplanung über Jahrzehnte hinweg entwickelt hätten. Das Ziel der Antragsgegnerin, dass im Durchschnitt nur 20% der privaten Wohngrundstücke im Planungsbereich die Mindestgrundstücksgröße unterschreiten dürften, werde erkennbar verfehlt. Die Mindestgrundstücksgröße müsste sich nach dem kleinsten Grundstück innerhalb des Bebauungsplangebiets richten. In einem Bebauungsplangebiet dürften nicht mehrere, je nach zufälliger Grundstücksgröße unterschiedliche Geschossflächenzahlen festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin setze willkürlich eine GFZ von 0,10 bis zu 0,39 bei „Basiswert 68%“ im Planungsbereich fest. Eine vierfach so hohe Baudichte innerhalb eines Bebauungsplans und in einem Abstand von wenigen hundert Metern voneinander sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werde der aktive Bestandsschutz für Grundstücke willkürlich vergeben. Dies betreffe Form und Umfang der Gebäude, Zahl der Vollgeschosse, Zahl der Wohneinheiten, der Gebäudeform, mit oder ohne Dach höher als 1,80 m, Geschossfläche, Grundfläche, Zahl der Garagen, Nebengebäude, Zahl der Ausfahrten usw.. Nach der Satzung werde überwiegend nur ein passiver Bestandsschutz gewährt. Es fänden sich aber einige Beispiele für aktiven Bestandsschutz ohne nachvollziehbare Begründung.

Der Gemeinde stehe nicht das Recht zu, die Zahl der Wohneinheiten pro Grundstück festzulegen. Es wäre völlig ausreichend, die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude festzulegen, nicht jedoch die Zahl der Gebäude pro Grundstück. Ferner steige die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht proportional zur Grundstücksfläche an. Im Quartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde, seien laut Satzung bereits bei 432 m² Grundstücksfläche zwei Wohneinheiten zulässig, das heißt eine Wohneinheit pro 216 m². Drei Wohneinheiten erforderten dagegen bereits 1.138 m² Grundstücksfläche, also 379 m² pro Wohneinheit. Die dritte Wohneinheit erfordere somit 706 m² mehr an Grund. Dies sei mehr, als für die ersten zwei Wohneinheiten benötigt werde.

Der Bebauungsplan sehe unzulässigerweise eine Anrechnung der Dachgeschossflächen vor.

Die zulässige Zahl der Stellplätze richte sich nach der Geschossfläche und nicht nach dem Grundstück. Diese Regelung gehe nicht auf die stark unterschiedlichen Grundstücksgrößen ein und benachteilige Eigentümer größerer Grundstücke.

Die Beschränkung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 Meter bei offenen Stellplätzen pro Grundstück sei unzulässig.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan 1 F habe abgesehen werden können, da durch die vorangegangene Planung und Auslegung im Jahr 2004 die Unterrichtung und Erörterung bereits auf anderen Grundlagen erfolgt sei. Eventuelle Fehler im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung seien ferner unbeachtlich.

In der Begründung zum Bebauungsplan werde ausführlich auf die Ziele der Planung eingegangen. Die Planunterlagen hätten einen Stand entsprechend der Auslegung im Jahr 2007. Es sei nicht ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Bebauung hinzugekommen sei. Auf die Festsetzung von Flurstücksgrenzen habe die Gemeinde keinen Einfluss.

Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele seien Schutz einer städtebaulichen Entwicklung zur Sicherung der Identität der Gartenstadt G., die Ermöglichung einer verträglichen Nachverdichtung, die Sicherung von zusammenhängenden Grünflächen, die Stärkung der prägenden Einfamilienhausbebauung und die Steuerung von Mobilfunkanlagen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans habe ein rechtsgültiger Bebauungsplan 1 F für den Bereich vorgelegen, der erst mit Inkrafttreten des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans außer Kraft getreten sei. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten, die mit dem alten Bebauungsplan 1 F verbunden gewesen seien, seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans sowohl der alte Bebauungsplan zur Grundlage gemacht als auch mögliche Entwicklungen nach § 34 BauGB berücksichtigt worden. Dabei habe sich die Gemeinde bewusst entschieden, die nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen baulichen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin sehr umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der Grundstückssituation und der Bebauung auf den Grundstücken durchgeführt. Innerhalb des jeweiligen Bebauungsplans seien sämtliche Grundstücksgrößen erfasst worden, um eine Gliederung der zusammenhängenden Gebiete vornehmen zu können. Die sich im Zug der Planung weiter ergebenden Änderungen in den Grundstücksgrößen seien nicht berücksichtigt worden, soweit diese keine zwingenden Auswirkungen auf die Planungen gehabt hatten. Auf die Grundstücksteilung des Antragstellers sei nicht durch eine Änderung der Planung eingegangen worden, da sie den Zielen der Planung widerspreche, die Teilung rechtswidrig sei und der Antragsteller es selbst in der Hand habe, durch Vereinigung der Grundstücke wieder plankonforme Grundstücke zu erhalten. Die Teilung sei rechtswidrig, weil durch sie Verhältnisse entstanden seien, die dem damals geltenden Bebauungsplan 1 F widersprochen hätten, weil dieser als Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² festgesetzt habe.

Mit der Festsetzung von Mindestgrundstückgrößen solle insbesondere der Erhalt der aufgelockerten Bebauung gesichert werden. Die Zuordnung der einzelnen Baugrundstücke zu einem Quartier sei nach einer konkreten Ermittlung aller Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets erfolgt. Dabei seien quartiersspezifische Entwicklungen berücksichtigt worden. Um den Baubestand für kleinere Grundstücke zu sichern, sei für diese Flächen eine abweichende Mindestgrundstücksgröße festgesetzt worden. Es handle sich dabei aber um Grundstücke, die nur unwesentlich kleiner als die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 750 m² seien. Die gewählten Quartiere bildeten jeweils einen städtebaulichen Zusammenhang, der die städtebauliche Rechtfertigung für die Quartiersausweisung ergebe.

Allein die Tatsache, dass die Grundstücke innerhalb desselben Plangebiets liegen, gebiete bei der Größe des hier vorliegenden Bebauungsplans noch keine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Plangebiets. Auch seien Grundstücke, die im relativ nahen Umfeld beieinander lägen, nicht gleich zu behandeln, wenn die städtebauliche Ausgangssituation unterschiedlich sei.

Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung keine linearen GRZ und GFZ verwendet, sondern habe diese Kennziffern in Abhängigkeit von der Baugrundstücksgröße festgesetzt. Dies habe zur Folge, dass die GFZ und GRZ mit zunehmender Grundstücksgröße sinke. Ziel dieser Festsetzung sei es, das städtebauliche Erscheinungsbild der Gemeinde zu sichern. Insbesondere sollten die Kubaturen der Baukörper insgesamt ein harmonisches Gefüge mit ähnlich großen Gebäuden ergeben und es sollte vermieden werden, dass auf sehr großen Grundstücken Gebäude mit erheblicher Kubatur errichtet werden könnten. Somit ergebe sich für jedes Baugrundstück eine eigene GRZ bzw. GFZ aufgrund der jeweiligen Baugrundstücksgröße. Auf die Festsetzung der jeweiligen GFZ und GRZ für das jeweilige Grundstück durch eine Knödellinie sei bewusst verzichtet worden, da sich diese ohne weiteres berechnen ließen. Der Vorwurf des Antragstellers, dass durch die Einführung des sogenannten degressiven Baurechts eine Ungleichbehandlung erfolge, sei nicht nachvollziehbar, da zwei Grundstücke innerhalb desselben Quartiers, die gleiche Grundstücksflächen aufwiesen, auch gleich bebaut werden könnten.

Im Bebauungsplangebiet fänden sich Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans zwar bereits geteilt gewesen seien, eine Bebauung aber noch nicht realisiert worden sei. Dies gelte etwa für die benachbarten Grundstücke FlNrn. 1032/18 und 1032/16. Dort gehe die Grundstücksteilung mitten durch das bestehende Wohnhaus. Derartige Grundstücksteilungen seien im Bebauungsplan nicht weiter berücksichtigt worden, wie dies auch für die Grundstücke des Antragstellers gelte. Als Hinweis sei in der Zeichnung in solchen Fällen eine Signatur für „aufzulösende Grundstücksgrenzen“ vorgesehen worden.

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien Bauräume in der Form von Baugrenzen vorgesehen worden, um eine einheitliche Siedlungsstruktur zu sichern und bestehende Grünräume zu erhalten. Bei der Festsetzung der Bauräume sei auf den Bestand abgestellt worden. Auch dies sei quartiersbezogen entsprechend der bisherigen Entwicklung dort erfolgt.

Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des einzuräumenden Bestandsschutzes auch über Fälle zu entscheiden gehabt, die sich aus heutiger Sicht als Fremdkörper innerhalb des Gebiets erwiesen. Hierbei sei die Entwicklung des Fremdkörpers ebenso berücksichtigt worden wie das städtebauliche Erscheinungsbild und das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers. In Fällen, in denen die Herstellung von bebauungsplankonformen Verhältnissen nur durch Abbruch möglich gewesen wäre, sei ein aktiver Bestandsschutz durch Sonderfestsetzungen gewährt worden. Dagegen sei in Fällen, in denen der bebauungsplanwidrige Zustand durch eine zivilrechtlich durchgeführte Teilung herbeigeführt worden sei, nicht vom aktiven Bestandsschutz Gebrauch gemacht worden, weil in solchen Fällen allein durch die Rückgängigmachung der Teilung wieder bebauungsplankonforme Zustände entstehen könnten.

Im Bebauungsplan sei festgesetzt worden, dass die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Grundstücksgröße abhängig sei. Diese Festsetzung dürfe nicht mit einer Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück verwechselt werden. Die Festsetzung einer absoluten Anzahl wäre wohl rechtswidrig. Zulässig sei jedoch die Festlegung eine Verhältniszahl, nach der in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Anzahl von Wohnungen zulässig ist.

Lediglich die oberirdischen Stellplätze seien beschränkt worden, so dass jeweils sechs Stellplätze errichtet werden dürften. Die unterirdischen Stellplätze seien nicht limitiert worden. Die Festlegung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 m für offene Stellplätze sei geboten, um die Stellplatzsituation auf den öffentlichen Straßen nicht zu beeinträchtigen.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erwidern, dass der alte Bebauungsplan 1 F mehr als 20 Jahre lang die Bebaubarkeit innerhalb des Plangebiets geregelt habe. Das ursprüngliche Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan 1 F einzustellen und ein neues Bebauungsplanverfahren für die Bebauungspläne 1 A bis 1 L zu beginnen, sei dadurch bedingt gewesen, dass die alten Bebauungspläne im Ganzen nichtig gewesen seien. Die im alten Bebauungsplan festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 1.350 m² sei in der Praxis nicht angewandt worden, wie anhand des genehmigten Bestands erkennbar sei. Die jetzige Bauleitplanung der Gemeinde verfolge das Ziel, die nunmehr herrschende Grundstücksteilungsfreiheit zu umgehen.

Die Planung aus dem Jahr 2004 unterscheide sich sehr stark von dem angegriffenen Bebauungsplan. Eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung hätte daher nicht unterbleiben dürfen.

Die Antragsgegnerin räume einen offenkundigen Planungsfehler ein, weil die Planunterlagen nur einem nicht maßgeblichen Stand zum Zeitpunkt der Auslegung im Jahr 2007 entsprächen. Es treffe nicht zu, dass sich eine Kommune nur nachrichtlich an die Grundstücksgrenzen halten müsse. Die Grundstücksgrenzen bestimmten die GFZ und die GRZ und damit maßgeblich die zulässige Bebauung.

Die Sicherung der Identität der Gartenstadt G. sei kein städteplanerisches Ziel, da völlig offen bleibe, was unter dem Begriff der Gartenstadt zu verstehen sei. Der Begriff Gartenstadt sei dem Baurecht fremd. Die Möglichkeit einer verträglichen Nachverdichtung, angeblich eines der städtebaulichen Ziele, werde von der Antragsgegnerin mit dieser Bauleitplanung verhindert. Auch das angebliche städtebauliche Ziel der Steuerung von Mobilfunkanlagen werde nicht umgesetzt.

Die gesonderten Festsetzungen der Antragsgegnerin bedeuteten, dass fast jedes Grundstück ein anderes Baurecht mit anderer Baudichte erhalte. Baurecht sollte aber grundsätzlich gleiche Verhältnisse für vergleichbare Fälle in einem Gebiet schaffen. Die Antragsgegnerin lasse außerdem erkennen, dass sie sich nicht an die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wollte.

Das formulierte städtebauliche Ziel, dass unabhängig von der Grundstücksgröße Kubaturen der Baukörper mit ähnlich großen Gebäuden gewollt seien, lasse den Verstoß gegen Art. 14 GG erkennen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sei das formulierte Ziel eines harmonischen Gefüges realitätsfern. § 16 Abs. 5 BauNVO beziehe sich auf einzelne Grundstücke, also Ausnahmen. Er sei kein Freibrief für generell unterschiedliche GFZ- oder GRZ-Festsetzungen.

Die vier Funktionen der maximal zulässigen Geschossfläche von der Grundstücksfläche sei nicht aus dem Bestand abgeleitet, sondern schematisch den vier Mindestgrundstücksgrößen zugeordnet. Schematisch sei auch der lineare Anstieg bis zu einem Punkt, der stets mit der Mindestgrundstücksgröße zusammenfalle. Die Punkte seien in den einzelnen Quartieren rein zufällig verteilt. Es gebe zu jeder Grundstücksgröße unterschiedliche Baunutzungen.

Es bestehe das grundsätzliche Problem, wie zwei nebeneinander liegende Grundstücke mit unterschiedlicher Größe, aber ohne weitere unterscheidende Merkmale, in Bezug auf die Baunutzung gleichbehandelt werden können. § 16 BauNVO ziele auf eine gleiche GFZ und GRZ ab.

Die Mindestgrundstücksgrößen seien rein schematisch für sämtliche Bebauungspläne festgelegt worden, nämlich auf 500 m², 750 m², 1.000 m² und 1.250 m². Dieses Schema lasse erkennen, dass keine Ableitung aus dem Bestand erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zu Beginn das Ziel ausgegeben, dass nur 20% der Grundstücke eines Quartiers als sogenannte Ausnahmen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße liegen sollten. Nun seien schon 35% das Ziel und tatsächlich gehe der Anteil der Ausnahmen bis zu 45%.

Der bloße Erhalt bestehender Grünräume ohne Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Grundstückseigentümer lasse jedes planerische Konzept vermissen. Die Grünflächen seien rein zufällig entstanden, weil man nach der früheren Bauleitplanung die Lage der Gebäude habe frei bestimmen können. Gebäude würden in erster Linie nach den Himmelsrichtungen und der Sonneneinstrahlung ausgerichtet. Niemand setze sein Gebäude an den Südrand seines Grundstücks, nur damit sein Nordgarten eine Einheit mit dem Südgarten des Nachbarn bilde.

Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der aktive Bestandsschutz verteilt werde. Mangels Wirksamkeit der Veränderungssperre und mangels Gültigkeit des alten Bebauungsplans seien die in der Zwischenzeit vollzogenen Grundstücksteilungen nicht bebauungsplanwidrig und hätten bei der Neuplanung beachtet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden durch eine Verhältniszahl (z. B. je angefangener 100 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung) festgesetzt werden. Dies könne nicht auf den vorliegenden Fall mit in einzelnen Quartieren willkürlich festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen für die Bebauung übertragen werden.

Es existiere ein genehmigter Stellplatznachweis aus dem Jahr 1991 für die FlNr. 1032/6 über sieben oberirdische Stellplätze, davon zwei in der Garage. Dieser Stellplatznachweis sei offensichtlich bei der Aufstellung des Bebauungsplans ignoriert worden.

Der Bebauungsplan 1 F umfasse im Wesentlichen einen verkehrsberuhigten Bereich. Dort sei Parken nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt. Insofern werde die öffentliche Parkplatzsituation auf der öffentlichen Straße „Im B. 21 und 23“ durch eine breitere Zufahrt nicht beeinträchtigt.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. November 2014 beantragte der Antragsteller, das Verfahren fortzuführen.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass eine Analyse der Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F ergebe, dass die meisten der Mindestgrundstücksgrößen in sich widersprüchlich und willkürlich festgesetzt seien sowie zu viele Ausreißer nach oben und unten aufwiesen. Hinsichtlich der Mindestgröße 750 m² fände sich am nordöstlichen Rand Im B./F.-straße ein eng zusammenhängendes Gebiet mit 19 im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücken. Dass die beiden Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 des Antragstellers im Jahr 2007 rechtswirksam geteilt worden seien, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Das Grundstück FlNr. 1032/44 (an der Bahnlinie) sei ohne ersichtlichen Grund nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen worden. Dieses Grundstück befinde sich im Eigentum der Antragsgegnerin und werde derzeit als Garten- bzw. Trenngrün genutzt. Damit verfüge das Gebiet insgesamt über 22 Grundstücke, von denen 12 kleiner seien als die festgesetzte Mindestgröße von 750 m². Das entspreche einer Ausreißerquote von 54,5%.

Das nordöstlich anschließende Quartier Im B./Am W. weise bei 17 Grundstücken und 5 Ausnahmen eine Ausreißerquote von 29,4% auf. Das Gebiet am südöstlichen Rand L.-straße weise bei 9 Grundstücken und 2 Ausnahmen eine solche von 22% auf. Am südöstlichen Rand des W. fielen zwei übergroße Grundstücke mit je ca. 3.200 m² und zwei Grundstücke mit ca. 1.600 m² auf. Im zusammenhängenden nordöstlichen Bereich B. bis W. bestünden gegen die Festsetzung der Mindestgröße 750 m² erhebliche Bedenken, da die Ausnahmequote bei insgesamt 39 Grundstücken und 17 Ausnahmen mit 43,5 sehr hoch liege. Die Begründung zum Bebauungsplan stelle lediglich auf die dominierenden Grundstücksgrößen zwischen 750 m² und 1.000 m² ab. Eine Äußerung oder Abwägung zu der großen Zahl von Ausnahmen unter 750 m² fehle komplett.

Der Bebauungsplan weise im mittleren Abschnitt fünf Quartiere mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² aus. Im Bereich zwischen F.-straße, B.-straße und L.-platz fänden sich 17 Grundstücke mit zwei Ausnahmen. Im Bereich zwischen F.-straße, L.-straße und nördlich E.-straße seien es 22 Grundstücke mit 9 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41%. Östlich L.-straße bis W. fänden sich 31 Grundstücke mit 13 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41,9%. Zwischen L.-straße und E.-straße seien es 11 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 36%. Zwischen E.-straße und W. fänden sich 21 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 33%. Von den 102 Grundstücken mit der Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² unterschritten allein 34,3% die festgesetzte Mindestgröße. Die Begründung zum Bebauungsplan halte dies noch für zulässig, da eine weitere Absenkung der Mindestgröße die Abweichung von der durchschnittlichen Grundstücksgröße (1.450 m²) unvertretbar vergrößern würde. Bei einer Einzelbetrachtung der fünf Gebiete bestünden gegen die Festsetzungen jedenfalls in den Bereichen mit einer Ausnahmequote von mehr als 40% erhebliche Bedenken, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen müssten.

Der Bebauungsplan 1 F weise 6 Quartiere mit insgesamt 94 Grundstücken der Mindestgröße von 1.250 m² aus. Westlich der Ahornstraße befänden sich 9 Grundstücke mit 4 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 44,4%. Zwischen Ahornstraße und W. seien es 16 Grundstücke mit 3 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 18,7%. Zwischen Bahnlinie und F.-straße befänden sich 18 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 22%. Zwischen F.-straße und F.-straße seien es 7 Grundstücke mit nur einer Ausnahme. Zwischen F.-straße und Im H. fänden sich bei Berücksichtigung der rot eingetragenen geteilten Grundstücke 22 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 31,8%. Zwischen Im H. und W. seien es 22 Grundstücke mit 8 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 36,4%.

Nahe angrenzende Grundstücke in unterschiedlichen Quartieren könnten derart unterschiedlich hohe Grund- oder Geschossflächen aufweisen, dass sie wegen der Nähe zueinander nicht mehr abwägungsgerecht festgesetzt erscheinen. Bei einigen Grundstücken im Bebauungsplan 1 F bestünden in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO. Im Bebauungsplan 1 F fänden sich unter A 4 a) der textlichen Festsetzungen fehlerhafte Überschreitungen. Die Dachgeschossregelung in Ziffer A 4 b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei ebenfalls fehlerhaft.

Ferner finde sich unter A 4 b) eine unzulässige Zuschlagsklausel. Nach dieser Zuschlagsregelung erhalte ein Bauherr bei gleicher Grundstücksgröße, der ein normales Gebäude mit schrägem Dach bauen möchte, nur das einfache Baurecht, also z. B. 341 m² mit einer GFZ von 0,28. Bei zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss bekomme er bereits 424 m² mit einer GFZ von 0,35 und bei zwei oder drei Vollgeschossen ohne nutzbares Dach sogar 501 m² mit einer GFZ von 0,41. Bei einem derart kistenartigen Baukörper erhalte man also fast doppelt so viel Baurecht wie bei traditionell üblicher Bauform. Hier werde das Baurecht in Abhängigkeit von der Form des Baukörpers berechnet.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 26. August 2015 die örtliche Situation im Bereich des Bebauungsplans 1 F sowie in der näheren Umgebung in Augenschein genommen. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 8. Oktober 2015 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 18. Juni 2008, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der angegriffene Bebauungsplan 1 F leidet nicht an durchgreifenden Verfahrens- oder Formfehlern.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe nicht stattgefunden, ist dies unbeachtlich. Denn die Verletzung der Vorschriften über die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zählt nicht unter die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2002 - 4 BN 53/02 - NVwZ-RR 2003, 172).

Sofern die Begründung des Bebauungsplans unvollständig sein sollte, ist dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich.

2. Der Bebauungsplan 1 F leidet jedoch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind erheblich, weil sie sich aus Plan und Begründung offensichtlich ergeben und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Norm unverändert erlassen hätte, falls er die Widersprüche in den Festsetzungen sowie ihre Auswirkungen erkannt hätte.

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale Verpflichtung einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Bauleitplanung. Es betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Es umfasst dabei insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003, 143; BVerwG, U. v. 16.4.1971 - IV C 66.67 - DVBl 1971, 746/750). Bei der Abwägung der berührten privaten Belange ist ferner das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Satz 1 GG zu beachten, das auch bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73/82 ff.; BGH, U. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 - BGHZ 67, 320). Das der Planung zugrundeliegende Konzept muss zudem möglichst widespruchsfrei (konsistent) umgesetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 31.5.2006 - 25 N 03.351 - BayVBl 2006, 177; U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris).

2.1. Der Bebauungsplan 1 F leidet insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen F.-straße, E.-straße und L.-straße besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich neun zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im direkt benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere beidseits der F.-straße weisen eine ähnliche Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich ebenfalls unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere beidseits der F.-straße in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus dem ähnlich großen Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im südlich gelegenen Quartier diese Vergünstigung allen Grundstücken mit einer Fläche von unter 1000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.2. Der Bebauungsplan 1 F leidet ferner insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein weiteres Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² festsetzt. In dem betreffenden Quartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. besitzt wiederum eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 31 Grundstücken finden sich 13 zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1.000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest verstößt es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es finden sich zu viele Abweichungen vom Grenzwert nach unten.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil in anderen Quartieren des Bebauungsplangebiets eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Unter Ziffer 2.1. wurde bereits auf das Gebiet zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. hingewiesen. Ebenso besaßen im ähnlich großen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. ursprünglich 13 von 27 Grundstücken eine Grundfläche von weniger als 1.250 m². Deshalb wurde dort eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² für ein Teilgebiet festgesetzt. Ob in diesem Zusammenhang weitere Teilgebietsgliederungen erforderlich gewesen wären, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in den genannten Bauquartieren Mindestgrundstücksgrößen von 750 m² festgesetzt werden, während im Bauquartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. diese Vergünstigung zahlreichen Grundstücken mit einer Grundfläche von unter 1.000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.3. Der Bebauungsplan 1 F leidet zudem insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1250 m². Auch in dem mit der Mindestgrundstücksgröße von 750 m² daraus herausgeschnittenen Bauquartier finden sich zwei (von insgesamt fünf) Grundstücke mit zu geringer Grundfläche. Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich acht zu kleine Grundstücke. Es handelt sich bei diesen auch nicht um Grundstücke von völlig unbedeutender Größe. In dem ursprünglichen Bauquartier (einschließlich des herausgenommenen Quartiers mit 750 m² Mindestgrundstücksgröße) wären sogar unter 27 Grundstücken insgesamt 13 zu kleine Grundstücke vorhanden gewesen. Von daher drängen sich eine genauere Abgrenzung bzw. eine andere Mindestgrundstücksgröße auf. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1250 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung eines Bauquartiers mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere an der Straße Im B. weisen eine vergleichbare Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt ebenfalls mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich sogar unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere entlang der Straße Im B. in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus einem vergleichbaren Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im oben genannten, ebenfalls an der Straße Im B. gelegenen Quartier diese Vergünstigung der überwiegenden Anzahl aller Grundstücke mit einer Fläche von unter 1250 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.4. Die genannten Mängel des Bebauungsplans sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht. Er hat im Verfahren um den Vorbescheid für sein Grundstück FlNr. 1032/40 der Gemarkung G. vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 9 K 08.3923) mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 umfangreich seine Einwände gegen den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgetragen, insbesondere gegen das „degressive“ Baurecht und die willkürliche Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen. Dieser Schriftsatz wurde der vor dem Verwaltungsgericht beigeladenen Antragsgegnerin zugestellt. Der Zugang dieses Schriftsatzes ist für die Rüge ausreichend (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 33). Die Klagerücknahme vor dem Verwaltungsgericht führt nicht zur Rücknahme der Rüge im Sinn von § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 30; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 31).

2.5. Aufgrund der oben genannten Abwägungsfehler ist der Bebauungsplan 1 F insgesamt unwirksam. Eine Teilunwirksamkeit (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268/274; B. v. 29.3.1993 - 4 NB 10/91 - NVwZ 1994, 271) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil von den Fehlern ein erheblicher Teil der von der Antragsgegnerin mit bestimmten Mindestgrundstücksgrößen festgesetzten Bauquartiere betroffen ist. Ob weitere Quartiere mit der Festsetzung bestimmter Mindestgrundstücksgrößen fehlerbehaftet sind, kann hier dahinstehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung der beanstandeten Mindestgrundstücksgrößen in der dann verbleibenden Form erlassen hätte. Im Übrigen ist es Sache der Antragsgegnerin in einer erneuten Abwägung zu entscheiden, ob im Bebauungsplan eine einheitliche Mindestgrundstücksgröße festgesetzt oder unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots nochmals versucht wird, Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen festzusetzen. Bei jeder dieser Abwägungsentscheidungen können sich aber auch Auswirkungen auf die Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen ergeben. Sowohl bei der Festsetzung einer einheitlichen Mindestgrundstücksgröße im Bebauungsplan 1 F als auch bei der Festsetzung mehrerer Mindestgrundstücksgrößen kann sich ergeben, dass das in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen bislang festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht mehr in allen Punkten einer gerechten Abwägung entspricht und deshalb auch dort überprüft sowie neu abgewogen werden muss. Hieraus wird ebenfalls ersichtlich, dass vorliegend eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Die Fehlerheilung hinsichtlich einzelner Festsetzungen bezüglich der Mindestgrundstücksgrößen hat wahrscheinlich auch Auswirkungen auf andere Festsetzungen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trotz der oben genannten Abwägungsfehler hinsichtlich der Mindestgrundstücksgrößen vollkommen unverändert erlassen hätte.

3. Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gegebenenfalls gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2001 - 4 BN 21/01 - NVwZ 2002, 83). Nachdem bereits die Abwägungsfehler hinsichtlich der festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren vom Antragsteller gerügten Rechtsfehlern nicht im Einzelnen nachgegangen werden. Zu diesen ist lediglich anzumerken:

3.1. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planungsziel der Antragsgegnerin, mittels der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und eines „degressiven“ Maßes der baulichen Nutzung den „Gartenstadtcharakter“ im Sinn einer möglichst zu erhaltenden Durchgrünung der Baugebiete (vgl. Begründung S. 6 f.) zu sichern. Eine Gemeinde darf mit ihrer Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067; VGH BW, U. v. 18.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris). Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris). Vorliegend kann die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen sowie der zulässigen Geschossflächen auf § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Hierbei können sowohl die Grundflächenzahlen und die Größe der Grundfläche als auch die Geschossflächenzahl und die Größe der Geschossfläche nebeneinander festgesetzt werden. Diese Festsetzungsmöglichkeiten schließen sich ihrem Wesen nach nicht wechselseitig aus (vgl. OVG NRW, U. v. 7.9.2001 - 7 a D 111/99. NE - BauR 2002, 913).

Die grundlegenden Einwände des Antragstellers gegen ein sogenanntes degressives Baurecht greifen dagegen nicht durch. Er hat keinen Anspruch auf einen entsprechend der Grundstücksgröße ständig linearen Anstieg des Nutzungsmaßes. Die Abwägung des Interesses der Grundstückseigentümer an einer baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke mit dem Interesse der Gemeinde, eine aufgelockerte Bebauung mit weitgehender Durchgrünung der Baugebiete zu erhalten (vgl. Begründung S. 6 ff.), ist vorliegend unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 20.12.2012 - 2 N 10.93 - juris). Es ist jeweils für ein Bauquartier belegt, dass dennoch ein linearer Anstieg des Nutzungsmaßes entsprechend der Grundstücksgröße besteht, der sich lediglich bei größeren Grundstücken etwas abflacht. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 500 m² steigt die zulässige Grundfläche bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße unverändert linear an, während die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße stark linear ansteigt, sich dann aber der Anstieg bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abflacht. Ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße erfolgt bei der Grundstücksfläche und der Geschossfläche kein weiterer Anstieg, ab dort kann jedoch das Grundstück geteilt werden. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 750 m² steigt die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an, um dann bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abzuflachen, während die zulässige Geschossfläche bei den Grundstücken bis 1.000 m² steil ansteigt und erst dann abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr bei der Grundfläche und der Geschossfläche, weil ab dort das Grundstück geteilt werden kann. Schließlich steigt bei den Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 1.000 m² die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an und flacht dann ab, während der Anstieg der zulässigen Grundfläche erst ab einer Grundstücksgröße von 1.250 m² abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr, weil ab dort eine Grundstücksteilung möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass der Bebauungsplan in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen Überschreitungen bei der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Geschossfläche vorsieht, sind - unabhängig davon, ob diese derzeitigen Formulierungen in sich völlig stimmig sind - wegen des „degressiven“ Nutzungsmaßes bezüglich der einzelnen Bauquartiere keine Abwägungsfehler gegeben, die insoweit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten.

Zu Recht weist der Antragsteller jedoch darauf hin, dass bisher bei einer Grundstücksgröße von knapp unter 1.000 m², bei der in keinem der Bauquartiere mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen schon eine Grundstücksteilung in Betracht kommt, im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 500 m² eine Grundfläche von ca. 240 m² verwirklicht werden kann, während dies im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 750 m² nur ca. 225 m² und im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 1.000 m² nur ca. 195 m² wären. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die Gelegenheit zu überprüfen, ob dies noch abwägungsgerecht festgesetzt werden kann. Falls dies nicht gelingt, scheidet in diesem Bebauungsplan eine Festsetzung mehrerer Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen sowie unterschiedlichen zulässigen Grundflächen und Geschossflächen aus.

3.2. Die Festsetzung der Zahl der in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen gemäß A. 3. b) der textlichen Festsetzungen kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. Diese höchst zulässige Zahl von Wohnungen kann nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256/260). Die Aufteilung des festgesetzten Baurechts in zu viele Wohnungen verhindern zu wollen, ist ein zulässiges planerisches Ziel, um den Straßenverkehr mit seinen Nebenfolgen im Planungsgebiet in Grenzen zu halten. Im vorliegenden Fall ist eine Wohnung je angefangene 120 m² zulässige Geschossfläche erlaubt. Maßgebend ist hierfür die gemäß A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässige Geschossfläche, Überschreitungszuschläge sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer nach A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässigen Geschossfläche von 121 m² bereits zwei Wohnungen mit ca. 60 m² und bei einer zulässigen Geschossfläche von 241 m² bereits drei Wohnungen mit ca. 80 m² Wohnfläche erlaubt sind. Diese Begrenzung erscheint angesichts des angestrebten Planungsziels nicht unverhältnismäßig.

3.3. Die in A. 4. a) der textlichen Festsetzungen erlaubte Überschreitung um bis zu 25% bei der zulässigen Grundfläche verstößt zumindest teilweise gegen § 19 Abs. 2 BauNVO. Denn die dort ebenfalls erfassten baulichen Anlagenteile wie Terrassen, Balkone und Loggien - die beiden letzteren bis zu einer bestimmten Höhe über dem Boden - sind bereits Bestandteile der „Hauptanlage“ (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Juni 2012, § 19 BauNVO Nr. 13; König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 RdNr. 4a). Auf die Regelungen im Bauordnungsrecht wie beispielsweise Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es hierbei nicht an.

Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus Überschreitungen durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu weiteren 75% der festgesetzten Grundfläche für zulässig erklärt, kann dies auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gestützt werden. Die „Kappungsgrenze“ von 0,8 des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bleibt davon unberührt. Die Berechnung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 unten) ist aber bereits deshalb unzutreffend, weil die Regelung des § 19 Abs. 2 BauNVO zumindest teilweise nicht beachtet wurde.

3.4. Die Regelung in A. 4. b) der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Überschreitungen der festgesetzten Werte für Geschossflächen kann zwar grundsätzlich auf § 16 Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Sie ist aber im Detail kaum verständlich. Auch die Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 ff.) bringt insoweit keine Klarheit. Es wurde von Seiten der Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich hierbei um Dachgeschosse handle, die kein Vollgeschoss seien. Bis zur Vollgeschossgröße solle keine Anrechnung der Geschossflächen erfolgen. Eine Anrechnung von Aufenthaltsräumen solle damit nicht erfolgen. Hieraus wird jedoch insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Grenze bei 1,8 m gezogen wird. Es wird zwar erkennbar, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sein dürfen. Eine Abgrenzung zu den Bedingungen für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, für welche Regelungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO möglich wären, wird jedoch nicht geleistet. Nach Art. 2 Abs. 7 Satz 2 BayBO sind Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO nicht möglich sind, bereits keine Geschosse. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen sind nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayBO jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine lichte Raumhöhe von 2 m über die Hälfte der Nutzfläche, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben, nicht erreicht wird (vgl. auch Vollzugshinweise zur BayBO 2008, Nr. 45.1.2). Diese rechtlichen Gesichtspunkte müssen bei einer Differenzierung des Nutzungsmaßes nach der Höhe des Dachgeschosses in der Abwägung zur Festlegung der Höhengrenze berücksichtigt werden.

3.5. Die in A. 4. c) der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen über die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe können grundsätzlich auf § 16 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass hierdurch nicht zwingend Gebäude mit Terrassengeschoss zur Ausnutzung der höchst zulässigen Geschossfläche erforderlich würden, sondern dass das gleiche Nutzungsmaß auch mit einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen und darüberliegendem Dachgeschoss unter Ausnutzung der textlichen Festsetzungen unter A. 4. b) erreicht werden könne. Ob die Antragsgegnerin mit der Regelung zum Terrassengeschoss auch eine ortsgestalterische Festsetzung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO beabsichtigte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob ein klotzförmiges dreigeschossiges Gebäude verhindert werden kann, wenn nicht etwa vorgeschrieben wird, wo das jeweilige Terrassengeschoss wie viel zurückspringen muss. Ein Rücksprung auf einer Seite des Gebäudes von beispielsweise nur 10 cm wäre dafür wohl kaum ausreichend.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

5. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel des Urteils nach Rechtskraft ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Grundstück FlNr. 23 der Gemarkung G. der Antragstellerin zu 1, auf dem die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils Sondereigentum haben, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111, der für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Am 3. April 2014 wurde der Bebauungsplan geändert und am 20. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung setzt für das Grundstück FlNr. 7 Gemarkung G. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gaststätte mit Biergarten“ fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt südlich des festgesetzten Sondergebiets. Festgesetzt werden u. a. eine Grundfläche von 573 m², Flächen für Stellplätze und Außenausschankbereich-/Biergartenflächen. Die festgesetzte Stellplatzfläche bietet Platz für zwölf Stellplätze. Ferner wird eine öffentliche Straße mit einer Gehwegbreite von 1,80 m (H.-weg) festgesetzt. Der Bebauungsplanänderung liegt ein Vorhaben der A.-...-... KG zugrunde, die eine Gaststätte mit Biergarten mit einer Nettogastraumfläche von 166 m² und einer Gastfläche von 240 m² im Biergartenbereich errichten möchte.

Die Antragsteller machen geltend, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Stadt sei davon ausgegangen, dass die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend sei, weil der Standort zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar sei, so dass mehr Stellplätze an dieser Stelle nicht erforderlich seien. Ferner sei der Abwägung zugrunde gelegt worden, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass durch den geplanten Biergarten West allein fünf bisher durch die Öffentlichkeit genutzte Stellplätze an der B 11 wegfielen. Die Abwägung hinsichtlich der Belastung durch die von der Gaststätte und der Außengastronomie ausgehenden Immissionen sowie die Lärmbelastung durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge auf den Stellplätzen sei auf der Grundlage vom Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 erfolgt. Diese Gutachten stellten jedoch keine taugliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dar, da sie Fehler aufwiesen. In den Gutachten erfolge keine ausreichende Differenzierung zwischen dem Lärm, der dem Betrieb des Biergartens zuzuordnen sei und deshalb nach der Biergartenverordnung bewertet werden müsse mit dem Lärm, der von der Gaststätte (Innenraum) ausgehe und deshalb nicht der Biergartenverordnung unterfalle. Im Gutachten vom 12. Februar 2014 sei zugrunde gelegt, dass eine Nettogastraumfläche von 143 m² zur Verfügung stehen solle. Laut Bebauungsplan seien hierfür jedoch 166 m² vorgesehen. Die Fläche des Biergartens von 240 m² komme in den Berechnungen überhaupt nicht vor. Die Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie würden als nicht sachgerecht bezeichnet und daher heruntergerechnet. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden, sei reine Spekulation. Auch die Bewegungszahlen seien rein spekulativ. Die Berechnung des dem Biergarten bzw. der Gaststätte zuzurechnenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nicht schlüssig. Auch die Zugrundelegung von 0,8 Lkw pro Tag als zuzurechnender Verkehr erscheine unrealistisch, insbesondere in Anbetracht des zu erwartenden und auch an anderer Stelle dem Gutachten zugrunde gelegten Anlieferungsverkehrs. Der Gästelärm aus dem Innenbereich sei nirgends berücksichtigt, ebenso wenig der Lärm, der von den angeblich so zahlreich zu Fuß oder per Fahrrad kommenden und abströmenden Gäste verursachte Lärm (Ziel- und Quellverkehr). Nicht berücksichtigt worden sei auch der Lärm, der von den Rauchern verursacht werde. Aus der Berechnungsformel auf S. 10 des Gutachtens vom 16. Juli 2013 ergebe sich, dass offensichtlich die Annahme zugrunde gelegt worden sei, dass nur 2% der Gäste gleichzeitig sprechen würden. Dies erscheine völlig unrealistisch. Außerdem seien die angesetzten 63 dB(A) für Gespräche viel zu niedrig, wie sich aus dem Gutachten „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz aus dem Jahr 1999 (LfU-Studie) ergebe. Der Ansatz als „leiser Biergarten“ im Gutachten sei nirgends begründet. Er sei bei über 380 Plätzen auch nicht gerechtfertigt. Die Belastung der Umgebung durch Zunahme des öffentlichen Verkehrs und entsprechende Geräuscheinwirkung werde nicht ausreichend gewürdigt. Zweifelhaft sei auch, dass nach dem Gutachten sich die Parkplatzleerung auf acht Nachtstunden verteile. Dies sei unrealistisch. Die Festsetzung eines großen Biergartens zwischen einem Dorfgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet wäre intensiv begründungsbedürftig gewesen wegen auf der Hand liegender bodenrechtlicher Spannungen. Bezüglich des Lärms müsse die Antragsgegnerin „auf der sicheren Seite“ sein. Eine gerade noch rechnerische Einhaltung könne bei den vorliegenden Unwägbarkeiten nicht ausreichen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigung finde sich in der Begründung zum Bebauungsplan keinerlei Abwägung. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass bereits existierende öffentliche Verkehrsfläche des H.-wegs durch die entstehende neue Verkehrsbelastung völlig überlastet werde. Der Bebauungsplan sei auch aus formellen Gründen unwirksam, weil die Begründung zum Bebauungsplan nicht mitunterschrieben worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“, 1. Änderung, vom 20. Mai 2014 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller könnten keine Rechte auf gerechte Abwägung ableiten, da etwaige Abwägungsfehler mittlerweile gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden seien. Die Normenkontrolle sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege im Ortskern der Stadt G. an der ehemaligen Bundesstraße B 11. Zudem liege es in einem fußläufigen Abstand von ca. 120 m zur nächstgelegenen U-Bahn Station. Aufgrund dieser zentralen Lage des Vorhabens an der Hauptortsdurchfahrt und der U-Bahn könne davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Besucher die Gaststätte fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichen würden. Dabei könne auch unterstellt werden, dass es sich bei dem Biergarten vom Zuschnitt her um einen kleineren und leiseren Biergarten handle, der in erster Linie Ortsansässige anziehe und keinen überörtlichen Einzugsbereich aufweise. Im Rahmen der Ermittlungen des Abwägungsmaterials habe sich die Antragsgegnerin auf die Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 beziehen können. Diese stellten eine taugliche Grundlage hierfür dar. Im Gutachten seien drei unterschiedliche Betriebsbedingungen betrachtet worden. Diese seien der Betrieb des bayerischen Biergartens mit 381 Sitzplätzen bis 23.00 Uhr, die Nutzung der Parkplätze nach 22.00 Uhr für den normalen Betrieb der Gaststätte ohne Biergarten und die Anlieferung ausschließlich tagsüber an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Es sei somit nicht zutreffend, dass Betriebszustände vermischt worden seien bzw. nur der Biergartenbetrieb nach der Bayerischen Biergartenverordnung gerechnet worden sei. Dabei stelle das Gutachten fest, dass jeder Betriebszustand für sich genommen mit den jeweiligen einschlägigen Vorschriften vereinbar sei, da die Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionswert einhielten bzw. in der Tageszeit deutlich unterschritten. Auch die sonstigen Ansätze des Gutachtens seien nachvollziehbar. Es sei zwar zutreffend, dass die Geräusche innerhalb des Gebäudes nicht angesetzt worden seien. Aufgrund der Abschirmwirkung des Bauwerks sei dies jedoch auch nicht erforderlich. Die Biergartenfläche, bestehend aus Biergarten West und Biergarten Ost sei als Flächenschallquelle angesetzt worden. Dabei seien die Rechenansätze identisch mit der von den Antragstellern vorgelegten Studie des Landesamts für Umwelt von Januar 1999. Der Ansatz als leiser Biergarten habe hier ohne Weiteres gewählt werden können, da es sich mit 381 Biergartenplätzen um einen kleineren Biergarten handle und insbesondere keine Musikdarbietung vorgesehen sei. Es entspreche den Ansätzen der LfU-Studie, dass Gespräche mit normaler Lautstärke, also den hier gewählten 63 dB(A), durchgeführt wurden. Der zurechenbare Verkehr auf öffentlichen Straßen sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die Bewegungszahlen des Parkplatzes seien sachgerecht ermittelt worden. So seien 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags angesetzt. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer eines Gastes in der Gaststätte. Die Tagwerte lägen mit 49 dB(A) immerhin 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm, womit die Immissionsrichtwerte der Bayerischen Biergartenverordnung sogar um 10 dB(A) unterschritten würden. Damit würde selbst ein deutlich höherer Ansatz an Fahrbewegungen pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen. Unzutreffend sei, dass die Parkplatzentleerung auf acht Nachtstunden pro Tag gerechnet werde. Explizit sei im Gutachten vom 12. Februar 2014 ein äußerst konservativer Ansatz gewählt worden, da in der lautesten Nachtstunde die komplette Leerung des Parkplatzes berechnet worden sei. Die mögliche Geruchsbelastung aus dem Gaststättenbetrieb sei im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden, da durch geeignete Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden könne, dass durch den Gaststättenbetrieb keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen verursacht würden. Da zwischen den Anwesen ein Abstand von ca. 80 m bestünde, sei es auch unwahrscheinlich, dass es am Anwesen der Antragsteller tatsächlich zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen werde. Die Tatsache, dass der bestehende Querschnitt des H.-wegs durch die Anlage eines Fußweges verringert werde, habe die Antragsgegnerin bei der Planung der Erschließungsstraße sehr wohl berücksichtigt. Dabei habe sie jedoch auch berücksichtigen dürfen, dass die Verringerung des Querschnitts regelmäßig eine Verkehrsberuhigung mit sich bringe, die durchaus sinnvoll sei. Die fehlende Unterschrift auf der Begründung sei unbeachtlich.

Die Antragsteller erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, dass die Frage der Unbeachtlichkeit gemäß § 215 BauGB eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags sei. Hinsichtlich der Gerüche verwiesen sie auf Ziffer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die bei der Zubereitung von Speisen entstehenden Gerüche könnten als erhebliche Immissionen gewertet werden. Zudem sei zu beachten, dass das Anwesen der Antragsteller sich östlich vom geplanten Vorhaben und damit in Hauptwindrichtung befinde. Die Antragsteller legten die Stellungnahme der ..._... GmbH vom 5. April 2016 vor. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts im Zeitraum Nacht sei auf der Grundlage der Untersuchung von M. nicht sichergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass der einzuhaltende Immissionsrichtwert für den Zeitraum Nacht in Höhe von 40 dB(A) in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit Abschirmeinrichtungen punktgenau eingehalten werde, führten höhere Schallimmissionen des Parkplatzes unmittelbar zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A). Diese höheren Schallimmissionen resultierten zum einen daraus, dass die Nettogastraumfläche in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit 143 m² zu niedrig angesetzt worden sei. Bereits aus den Planunterlagen im Baugenehmigungsverfahren ergebe sich eine Nettogastraumfläche von 154,86 m². Demgegenüber gehe der Bebauungsplan sogar von einer noch größeren Nettogastraumfläche in Höhe von 166 m² aus, wodurch die Bewegungszahlen und damit die Lärmimmissionen im Vergleich zur Stellungnahme der ..._... GmbH nochmals gesteigert würden. Zum anderen weiche die schalltechnische Beurteilung von M. von den Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie mit der Begründung ab, dass die Bewegungszahlen für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Dem sei mit der Stellungnahme der ..._... GmbH jedoch zu widersprechen, da M. mit der Einstufung des Biergartens und einer Gaststätte als „Gaststätte einer Großstadt“ die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe. Eine darüber hinausgehende weitere Reduzierung der Bewegungszahlen lasse sich nicht rechtfertigen. Der in erster Linie zur Anbindung der TU München erfolgte Anschluss an das U-Bahn-Netz bewirke keine Aufstufung von G. zur Großstadt, weswegen die vorhandene U-Bahn-Station kein Argument für eine weitere Reduzierung der anzusetzenden Bewegungshäufigkeiten darstellen könne.

Die weitere Reduzierung der Bewegungszahlen widerspreche der Parkplatzlärmstudie, die auf S. 84 darauf hinweise, dass die Werte von Tabelle 33 als Anhalt anzusehen seien, um für die immissionsschutzrechtliche Bewertung Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Die schalltechnische Beurteilung von M. gehe entgegen für die Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) von einer LWA= 82,0 dB(A) aus. Lege man demgegenüber die Empfehlung der Parkplatzlärmstudie gemäß Tabelle 33 für „Gaststätte in Großstadt“ zugrunde, erhöhten sich die Schallimmissionen um 3,1 dB(A) im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) auf einen Wert von 85,1 dB(A). Wenn man zutreffenderweise von einer „Gaststätte im ländlichen Bereich“ ausgehe, seien die anzusetzenden Schallimmissionen - laut ergänzender Auskunft der ..._... GmbH - mit ca. 86,4 dB(A) noch höher.

Zur Einordnung als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ sei festzustellen, dass G. mit ca. 16.000 Einwohnern nicht städtisch geprägt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass es sich bei der U-Bahn-Station um die vorletzte Haltestelle dieser Linie handle, auf der zudem ab ca. 19:30 Uhr nur noch im 20 Minuten-Takt -vergleichbar einer S-Bahn - verkehrt werde. Daher sei die Annahme, die Besucher würden nur mit der U-Bahn oder zu Fuß oder mit dem Rad kommen, realitätsfern. Vielmehr sei der Biergarten vor diesem Hintergrund als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ einzuordnen, wodurch der gewählte Ansatz nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie erhöht werden müsste. Auch aus diesem Grund sei der in der Stellungnahme von M. gewählte Ansatz nicht zu rechtfertigen.

Selbst wenn man die Berechnung hinsichtlich des maßgeblichen Berechnungsfaktors (Verhältnis Stellplätze zu Netto-Gastraumfläche) auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen vornehme und sich damit nicht „streng“ an die Ansätze der Parkplatzlärmstudie halte, ergebe sich bereits eine Differenz zum Berechnungsansatz von M. in Höhe von 0,6 dB(A), mithin Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 82,6 dB(A). Gehe man richtigerweise von einer Gaststätte im ländlichen Bereich aus, ergebe sich sogar eine Differenz in Höhe von 1,9 dB(A) und damit Schallimmissionen des Parkplatzes im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 83,9 dB(A). In beiden Fällen werde der Nachtwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.

Die Lärmimmissionen, die vom Biergarten selbst ausgingen, würden in ihren möglichen Auswirkungen unzutreffend bewertet. Es sei keine worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden. In der schalltechnischen Beurteilung von M. werde der Immissionsansatz eines leisen Biergartens gewählt. Der Biergarten weise aufgrund des Verkehrslärms durch die F. Landstraße eine deutliche Vorbelastung auf. Nicht nur die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen stehe im Vordergrund, sondern die Unterhaltung und der Konsum von Getränken in ungezwungener Atmosphäre. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass ein leiser Biergarten nur unter besonders zu begründenden - hier nicht gegebenen - Aspekten und ausnahmsweise angenommen werden könne. Für eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung hätte M. daher nicht nur einen mittleren Schallleistungspegel pro Gast und Stunde von 33 dB(A), sondern vielmehr in Höhe von 71 dB(A) ansetzen müssen. Allein daraus resultiere eine um 8 dB(A) höhere Schallimmission des Biergartens (vgl. S. 6 d. Stellungnahme der ..._... GmbH).

Zu diesen 8 dB(A) trete eine rechnerische Differenz in Höhe von 0,5 dB(A). Diese Differenz ergebe sich aus einem anderen Beurteilungsansatz der Einwirkzeit. M. habe fehlerhaft in dem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden angenommen, ohne dies indes zu erläutern. Auch in der Betriebsbeschreibung zum Biergarten werde hierzu lediglich ausgeführt, dass dieser bis 23.00 Uhr betrieben werde, ohne einen Startzeitpunkt anzugeben. Die ..._... GmbH wähle dagegen unter Zugrundelegung der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt richtigerweise einen Berechnungsansatz eines lauten Biergartens mit einer Belegung von 50% im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 100% im Zeitraum 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr, um für eine Abschätzung „auf der sicheren Seite“ zu sein. Mithin sei der Schallimmissionsansatz der schalltechnischen Beurteilung von M. insbesondere um 8,5 dB(A) zu niedrig angesetzt.

Selbst wenn demgegenüber, wie in der Stellungnahme der ..._... GmbH, eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Immissionsansätze gemäß VDI 3770 zugrunde gelegt werde, ergäben sich immer noch um 4 dB(A) höhere Schallimmissionen des Biergartens als in der schalltechnischen Beurteilung von M.

Zudem seien auch die von dem Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen unzutreffend bewertet worden, da M. mit der Einstufung des Biergartens und der Gaststätte als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht nur die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Reduzierung der Bewegungszahlen vorgenommen habe, die sich ebenso wie die Einstufung als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht rechtfertigen lasse.

Die dargelegten Fehler seien auch beachtlich i. S. d. §§ 214 f. BauGB. Die Stadt G. sei zum Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 20. Januar 2015 beigeladen worden. Ihr sei mit der Beiladung zugleich das Schreiben der Anfechtungskläger und vorliegenden Antragsteller vom 19. Januar 2015 übermittelt worden. Darin begründeten die Antragsteller unter Ziffer II die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 111 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Eines gesonderten Rügeschreibens habe es nicht mehr bedurft.

Die Antragsgegnerin setzte sich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 mit den Darlegungen der Antragsteller auseinander.

Mit Beschluss vom 5. September 2016 wurde die A.-... KG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Weiter wird auf die Gerichtsakten der erstinstanzlichen Verfahren (Az. M 9 K 14.5681 und M 9 K 15.3955) betreffend die erteilte Baugenehmigung sowie des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 2 ZB 15.2545) und die zugehörigen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 a. a. O.; U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärm führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. Zwischen dem Baugebiet und ihrem Grundstück verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Biergartens und den Bau eines Parkplatzes kann die Antragstellerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

Ähnliches gilt für die Antragsteller zu 2 und 3. Die Antragstellerin zu 2 hat Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Sondereigentum, wobei die Büroräume nach Norden, Westen und Süden ausgerichtet sind. Dem Antragsteller zu 3 gehört Sondereigentum im Anwesen R.-weg 8, wobei es sich um eine Wohnung im 2. Obergeschoss handelt, die nach Westen, Süden und Norden ausgerichtet ist. Wohnzimmer und Schlafzimmer sind nach Westen ausgerichtet (vgl. Niederschrift vom 6.10.2016, S. 2). Angesichts dieser konkreten örtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planung eines Biergartens sowie eines Parkplatzes schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 2 und 3 berührt werden.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) Die fehlende Unterschrift auf der Begründung zum Bebauungsplan ist kein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird beglaubigt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist, und die Originalurkunde der Satzung hergestellt.

Die Begründung ist nach § 9 Abs. 8 BauGB jedoch nur dem Bebauungsplan beizufügen, d. h. sie wird nicht normativer Bestandteil der Satzung und auch nicht Inhalt des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47). Damit ist die Begründung auch nicht auszufertigen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Planbegründung dem letzten Stand der Satzung entspricht, um u. a. zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden zu können. Daran bestehen hier aufgrund des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 3. April 2016 keine Zweifel. Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.

b) Verstöße gegen materielles Recht wurden nicht rechtzeitigt gerügt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

aa) Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein offensichtlicher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - BayVBl 1992, 503).

Die Antragsteller rügen, dass eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei. Weiter bestünden Abwägungsfehler hinsichtlich der Fragen der Geruchsbelästigung, des Lärms und der Stellplätze sowie des Parksuchverkehrs. Dabei kann offenbleiben, ob die Mängel offensichtlich und gegebenenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Denn selbst ein erheblicher Abwägungsmangel ist unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragsteller haben die Mängel weder innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung noch schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht.

(1) Die Satzung wurde am 20. Mai 2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln endete damit am Mittwoch, dem 20. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde kein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin adressiert.

Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 19. Januar 2015 - am selben Tag vorab per Telefax versandt und eingegangen - an das Verwaltungsgericht München die von ihnen am 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen begründet (Az. M 9 K 10.5689). Im Rahmen der Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da er gegen das Abwägungsgebot verstoße. Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U. v. 18.1.2016 - 2 N 14.2499 - juris; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 215 Rn. 33). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Klagebegründung der Antragsteller an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Antragsteller aus dem vorliegenden Verfahren als Kläger sowie der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt waren. Die Stadt G. wurde erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2015, beigeladen. Die Beiladung erfolgte somit erst nach dem Eingang des Schriftsatzes der Antragsteller beim Verwaltungsgericht. Die Weiterleitung der Schriftsätze durch das Verwaltungsgericht München an die Antragsgegnerin genügt nicht den Anforderungen des § 215 BauGB. Die Rüge nach § 215 BauGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Eingang beim Adressaten, also der Gemeinde, wirksam werden soll (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 30). Voraussetzung ist somit, dass der Erklärende einen entsprechenden Rügewillen gegenüber der Gemeinde besitzt und dass diese Erklärung der Gemeinde in der vorgesehenen Frist auch zugeht. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht München kann zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren noch nicht beigeladen war, nicht ausreichen. Denn damit wird zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan inzident in einem Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung angegriffen wird. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ist noch nicht klar, ob die Gemeinde zum Verfahren überhaupt beigeladen werden wird. Im Fall der Beiladung der Gemeinde bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung handelt es sich um eine einfache Beiladung (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1993 - 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich nicht eindeutig, da er einerseits davon spricht, dass durch die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt werden (einfache Beiladung), zum anderen bereits deshalb die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) für geboten hält. Eine einfache Beiladung kann aber vom Gericht unter Gesichtspunkten der Sachdienlichkeit versagt werden; sie steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13). Zum Zeitpunkt der Klagebegründung konnten sich die Antragsteller daher nicht sicher sein, dass die Gemeinde überhaupt zum Verfahren beigeladen wird und ob mithin ihre Erklärung auch der Gemeinde zugeht. Der erforderliche Rügewille gegenüber der Gemeinde kann daher jedenfalls im Fall der einfachen Beiladung nicht unterstellt werden.

Die sonstigen Äußerungen der Antragsteller erfolgten außerhalb der einjährigen Rügefrist. Weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragsteller im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgte erst wieder am 7. September 2015, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB. Da die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 20. Mai 2014 mit einem ordnungsgemäßen Hinweis versehen war, der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB verwies, sind auch die im Normenkontrollverfahren am 16. November 2015 erhobenen Rügen zur Abwägung verspätet.

(2) Unabhängig davon muss die Erklärung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde grundsätzlich vom Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Schriftform ist auch bei einer Erklärung zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde gewahrt. Weitergeleitete Kopien der Schriftsätze erfüllen dieses Formerfordernis jedoch nicht. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist ihr mit der Beiladung nur eine Kopie des Schriftsatzes übersandt worden (Niederschrift vom 6.10.2016, S. 3).

Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, sich auf das fehlende Schriftformerfordernis zu berufen. Insbesondere schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies nicht aus. Zum einen haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf das fehlende Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoße. Zum anderen wurden die Antragsteller mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ein Rügeschreiben gemäß § 215 BauGB nicht vorliegt. Trotz dieses Hinweises wurde zunächst keine Erklärung abgegeben. Erst im Schriftsatz vom 24. Juni 2016, also etwa vier Monate nach erfolgtem Hinweis und damit weit außerhalb der Rügefrist, äußerten sich die Antragsteller.

bb) Verstöße gegen materielles Recht liegen aber auch nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. statt vieler bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Die Antragsteller rügen, dass eine GRZ von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei und ohne städtebauliche Begründung. Dies ist indes nicht zutreffend. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt die Obergrenze der GRZ bei sonstigen Sondergebieten 0,8. Aus städtebaulichen Gründen können die Obergrenzen überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO), wenn unter anderem die Überschreitung durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass das Maß der baulichen Nutzung über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximale Wand- und Firsthöhe festgelegt werde (Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5 Maß der baulichen Nutzung, S. 6). Zudem würden für spezielle Anlagenteile Überschreitungsmöglichkeiten der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen. Mit der Festsetzung der maximalen Grundfläche, der Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Grundfläche für Außentreppen um bis zu 10 m² und für Dachüberstände um bis zu 110 m² sowie der Begrenzung der Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 130% der maximalen Grundfläche werde sichergestellt, dass die Versiegelung des Grundstücks durch bauliche Anlagen begrenzt werde. Die hohe Überschreitungsmöglichkeit für Dachüberstände sei dabei auf die besondere Gestaltung der Neubauten zurückzuführen, bei denen der Dachüberstand als Überdachung der Speise- und Schankausgabe diene und eine entsprechende Breite aufweisen müsse. Durch die Hauptgebäude werde eine Grundflächenzahl von rund 0,38 und insgesamt - also inkl. Überschreitungsmöglichkeiten und Stellplätzen und Nebenanlagen - eine Grundflächenzahl von 0,92 erreicht. Die vergleichsweise hohe Gesamtgrundflächenzahl entstehe u. a. durch die umfangreichen Außenbetriebsflächen, sie relativiere sich jedoch, wenn man berücksichtige, dass der Biergarten sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssten, also ein Teil der Bodenfunktion erhalten bleibe.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass in einem wesentlichen Teil des Plangebiets die Nutzung als Biergarten zugelassen wird (Festsetzung A 2.2) und dieser sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssen, sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.

(2) In Bezug auf die Geruchsbelästigung sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Belang der Geruchsbelästigung ist grundsätzlich in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn die Geruchsbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als möglich erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246).

Dies ist hier der Fall. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen in ihrer Stadtratssitzung vom 20. Februar 2014 behandelt. Die Tatsache, dass eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werde, lasse noch nicht den Schluss zu, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. Gegen diese Annahme spreche eine Vielzahl von Fällen z. B. in Mischgebieten, in denen die Schank- und Speisewirtschaften und Wohnnutzungen sogar im selben Haus anzutreffen seien. Da davon ausgegangen werden könne, dass durch entsprechende (für Schank- und Speisewirtschaften typische) Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt werden könne, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten, könne im Bebauungsplan auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, ohne gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu verstoßen.

Aus den Plänen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen, dass sich die Küche sowohl für das Gasthaus als auch für den Biergarten im Mitteltrakt im nördlichen Bereich des Vorhabens befindet. Wegen der Entfernung zwischen dem Vorhaben der Kläger und der Gaststätte ist nicht erkennbar, dass eine Geruchsbelästigung zu befürchten ist, die unzumutbar sein könnte. Das Wohnhaus der Kläger ist ca. 30 m von der Parkplatzeinfahrt und ca. 40 m vom Ort der Anlieferung entfernt. Die Entfernung zur Küche beträgt ca. 60 m. Angesichts dieser Entfernungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Bebauungsplanverfahren von Festsetzungen hinsichtlich der Gerüche abgesehen wurde.

(3) Die Antragsgegnerin hat die Stellplätze abwägungsgerecht festgesetzt. Für die Gaststätte mit Biergarten wurde von 20 nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Stellplätze fest, auf der 12 Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) entstehen können. Die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung werden damit auf dem Grundstück zwar nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin war aber der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Standorts - hervorragende Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad und mit dem ÖPNV - mehr Stellplätze nicht erforderlich seien, zumal eine größere Stellplatzanlage als städtebaulich unverträglich angesehen wurde. Es bestünden zudem im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum, die mitgenutzt werden könnten (Begründung zum Bebauungsplan S. 9).

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Entfernung zur U-Bahn beträgt rund 100 m. Die sehr gute Erreichbarkeit des Biergartens in zentraler Lage von G. zu Fuß und mit dem Rad ist für den Senat anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials nachvollziehbar. Zudem gibt es an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4).

(4) Es handelt sich um einen abwägungserheblichen Belang, wenn durch ein Vorhaben zusätzlicher Lärm entstehen kann. Bei der Behandlung der im Rahmen der Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Anregungen in der Stadtratssitzung vom 3. April 2014 wurde dieser Belang gesehen und abgewogen (s. (a)). Vorliegend gab es im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind methodisch nicht zu beanstanden und die Prognose beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen (s. (b)). Beim Anwesen der Antragsteller treten voraussichtlich keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Hinsichtlich des Lärms, welcher das Anwesen der Antragsteller bei Verwirklichung der Planung treffen würde, liegt kein Fehler bei der Abwägung vor. Die schalltechnische Untersuchung von M. vom 16. Juli 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Gaststätte mit Biergarten bis 23.00 Uhr zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft führt. Im Sinn der Richtlinien sei kein Betrieb während der Nachtzeit vorgesehen. Durch den Betrieb des Parkplatzes träten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm tags und nachts auf. Auch die auftretenden Maximalpegel überschritten tagsüber die schalltechnischen Anforderungen nicht, sofern ein Lieferverkehr nicht nachts oder in den Ruhezeiten, also nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen stattfinde (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013 S. 15). Dabei wurde für die Schallquelle „Biergarten“ im Sinn der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden vorgesehen (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 10). Die Nutzung des Parkplatzes wurde vorsichtshalber vollständig in die Untersuchung miteinbezogen. Die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie seien jedoch für die vorliegende Gaststätte, die von vielen Besuchern zu Fuß oder per Rad besucht werde, nicht sachgerecht. Für die Untersuchung werde ein realistisches Betriebsaufkommen von acht Bewegungen pro Stellplatz und Tag (d. h. 0,25 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde) und in der Nachtstunde 0,5 Bewegungen pro Stellplatz angesetzt (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 11).

In der Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 wird davon ausgegangen, dass zumindest zu Zeiten mit starkem Betrieb der Gaststätte der Parkplatz ausschließlich von Gästen belegt wird (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 9). Nochmals wird betont, dass die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Im ungünstigsten Fall sei damit zu rechnen, dass beim Parkplatz tagsüber alle zwei Stunden ein Wechsel stattfinde. Für die weitere Untersuchung werde somit ein sehr hohes Betriebsaufkommen von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde angesetzt. Nachts (in der lautesten Nachstunde) werde eine komplette Leerung des Parkplatzes (eine Bewegung pro Stellplatz) angesetzt. In den Perioden, in denen der Biergarten betrieben werde, werde sich der Großteil des Besucheraufkommens ins Freie verlagern. Aufgrund der vielen Besucher zu Fuß oder per Rad könne davon ausgegangen werden, dass an diesen Tagen das zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz nicht höher ausfallen werde als bei alleinigem Betrieb der Gasträume (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 10). Für den Immissionsort 8, dem 2. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin zu 1, ergibt sich ein Beurteilungspegel mit Abschirmeinrichtungen von tags 49 dB(A) und zur lautesten Nachstunde von 40 dB(A). Damit kann auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm eingehalten werden (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 12).

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237; U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris).

Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage, August 2007) ist zwar grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2002 - 25 ZB 98.1925 - juris) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Dies bedeutet, dass abweichende Ansätze nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gründe hierfür ausdrücklich benannt und belegt werden (vgl. OVG NW, B. v. 30.8.2006 - 7 B 1223.06 - juris; B. v. 4.1.2007 - 7 B 2466.06 - juris).

Dies ist hier der Fall. Die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass eine worst-case-Betrachtung in dem Sinn, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, grundsätzlich nicht geboten ist (vgl. VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591.13 - juris). Dies gilt sowohl für die Belegung des Biergartens (s. (aa)) als auch für die Frage der Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr (s. (bb)). Auch im Übrigen greifen die Einwände der Antragsteller nicht durch (s. (cc)).

(aa) In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Sachverständige der Antragsgegnerin dargelegt, dass er für die Einwirkzeit des Biergartens von einer Vollbelegung in vier Stunden sowie einer halben Belegung in neun Stunden ausgegangen sei, da während der übrigen Zeit kaum Belegung vorliege (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 3). Daraus ergibt sich eine errechnete Einwirkzeit von 8,5 Stunden. Der Senat hält diesen Ansatz für vertretbar. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits der Ansatz einer über acht Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung eines Biergartens als eine zugunsten der Nachbarn unterstellte, vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinne eines worst-case-Szenarios gesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris).

(bb) Die Antragsteller wenden ein, dass es bei einer worst-case-Betrachtung nicht unrealistisch sei, dass neue Gäste nach 22.00 Uhr zur Gaststätte kämen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Antragsgegnerin erklärt, dass er es hinsichtlich der Entleerung des Parkplatzes zur lautesten Nachtstunde durch 12 Fahrzeugbewegungen für relativ unrealistisch halte, dass in diesem Zeitraum neue Zufahrten zum Besuch der Gaststätte erfolgten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde geteilt. Die komplette Entleerung des Parkplatzes sei eine worst-case-Annahme, die so nicht in der Parkplatzlärmstudie vorgesehen sei (Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016).

Das Ergebnis ist für den Senat nachvollziehbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zwei der zwölf Stellplätze für die Wohnnutzung in dem Anwesen vorgesehen sind. Zwei Fahrzeugbewegungen weniger führen nach der nicht bestrittenen Darlegung des Sachverständigen der Antragsgegnerin dazu, dass von einer Verringerung des Lärmwerts in der Nacht um etwa 1 dB(A) auszugehen sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 5). Im Übrigen ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens, dass zwei Parkplätze als Behindertenparkplätze ausgestaltet werden. Auch dies wird zu einer Verringerung der Fahrzeugbewegungen und damit zu einer Verringerung des Lärmwerts führen. Deshalb hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Lärmrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht eingehalten werden kann.

(cc) Die Methodik der Studie wurde angegriffen, weil nach Auffassung der Antragsteller auf die Prozentsätze in der Studie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Januar 1999 „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ abgestellt werden solle. Diese Studie arbeitet unter anderem mit dem Kriterium der Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten. Unabhängig davon, dass die in der Studie u. a. dafür genannten Abgrenzungskriterien, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen oder die Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stehe und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handle, prognostisch schwer zu bewältigen sein dürften, kommt es auf die Unterscheidung zwischen leisen und lauten Biergarten hier nicht an. Denn selbst wenn man den Biergarten als lauten Biergarten mit einer Schallemission von 71 dB(A) pro Person berechnen würde, so würde am Immissionsort 8 ein Beurteilungspegel von 53,2 dB(A) auftreten (vgl. Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016). Dieser Wert liegt sowohl unter dem TA Lärm Immissionswert für WA von 55 dB(A) als auch unter dem Wert der Bayerischen Biergartenverordnung von 60 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BiergartenVO).

Die Antragsteller haben, gestützt auf die Parkplatzlärmstudie die Frage der Nettogastraumfläche aufgeworfen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 84, Tabelle 33). Die Nettogastraumfläche ist für die Berechnung der Lärmimmissionen des Parkplatzes im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich (siehe Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Wie oben (s. (3)) bereits dargelegt wurde, ist die Festsetzung von 12 Stellplätzen nicht zu beanstanden. Von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auf die Nettogastraumfläche abstellen, konnte in der Abwägung abgewichen werden. Mithin hat die Gastraumfläche keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der hier festgesetzten Stellplätze und die Parkfrequenz. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nur zwölf geplante Stellplatzplätze zur Verfügung. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Angaben zur Nettogastraumfläche auf der Tatsache, dass die schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage von Plänen aus dem Jahr 2013 erstellt worden ist. Im Lauf des Verfahrens sind die Eingabepläne jedoch überarbeitet und ist die Gastraumfläche geändert worden. Die entsprechende Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Anzahl der Stellplätze und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten aus, so dass auf eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme LRA München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht, vom 7.7.2016).

(dd) Das Gutachten von M. vom 12. Februar 2014 ist auch nicht deshalb ungeeignet, der Abwägung zugrunde gelegt zu werden, weil bei der Ausführung der Zufahrt zu den Stellplätzen mit Betonpflaster höhere Nachtlärmwerte erreicht werden würden. Denn das Gutachten geht von einer Asphaltierung aus. Diese wird der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten M. vom 12.2.2014, Anhang B, S. 3). Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Befestigung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen wasserdurchlässig auszuführen ist (A 8.5). Der Bebauungsplan ist aber dafür offen, die Zufahrt zu den Stellplätzen entsprechend der Begutachtung zu asphaltieren. Genaueres kann der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.

(5) Anhaltspunkte dafür, dass wegen eines zu geringen Stellplatzangebots mit einem zusätzlichen Verkehrslärm auslösenden Parksuchverkehr gerechnet werden müsste, und dies zu unzumutbaren Zuständen führt, sind nicht gegeben. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Fallgestaltung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1995 (22 B 93.1948 - juris), bei der es um eine Klage auf Erlass nachträglicher Lärmschutzanordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ging, ist nicht vergleichbar, weil bereits eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die Antragsteller haben eingewandt, es sei reine Spekulation, dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden. Auch die im Gutachten zugrunde gelegten Bewegungszahlen seien rein spekulativ und willkürlich. Die Stadt hat im Abwägungsbeschluss daran festgehalten, dass ein verringerter Ansatz bei der Stellplatzberechnung aufgrund der Lage in der Ortsmitte und der guten ÖPNV-Anbindung angemessen sei. Dies hätte auch im Gutachten angesetzt werden können. Das festgesetzte Sondergebiet liegt im vorliegenden Fall in einer innerstädtischen Lage, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie per Fahrrad und zu Fuß gut erreichbar ist. Daher ist die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend. Ferner wurde der Abwägung zugrunde gelegt, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden sind. Beim R.-weg im südlichen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse und beim H.-weg sind in östlicher Richtung absolute Halteverbote angeordnet. Im Bereich des H.-wegs zwischen F. Landstraße und R.-weg besteht aufgrund des Bebauungsplans keine Parkmöglichkeit mehr. Wie oben (s. (3)) bereits erwähnt, gibt es aber an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Ferner soll die Zufahrt vom H.-weg in den nördlichen Bereich des R.-wegs durch Poller abgesperrt werden. Damit hat die Antragsgegnerin die Problematik des Parksuchverkehrs bei der Abwägung hinreichend bewältigt.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.