Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 1 ZB 14.301

published on 13/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 1 ZB 14.301
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Verwaltungsgericht München, M 9 K 13.591, 06/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg‚ weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einer der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Baugenehmigung verletzt nicht das dem Schutz der Kläger dienende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die in der Baugenehmigung vom 21. Januar 2013 (Auflage 1) vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts in der lautesten Nachtstunde)‚ deren Berechtigung von ihrem Ansatz auch die Kläger nicht grundsätzlich in Abrede stellen, ein ausreichendes Schutzniveau für das hier vorliegende besondere Wohngebiet (§ 4a BauNVO) bieten‚ in dem sich sowohl die Gaststätte der Beigeladenen zu 1 als auch das Wohnhaus der Kläger befindet. Nachdem die hier mangels Erfüllung des Begriffs einer „Freiluftgaststätte“ i. S. v. Nr. 1. Satz 2 Buchst. b TA Lärm grundsätzlich anwendbare TA Lärm (vgl. zu ihrer Anwendbarkeit auf eine Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb: BVerwG B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BauR 2010, 2070; OVG NW U. v. 13.11.2009 - 7A 146/08 - DVBl 2010, 259) für besondere Wohngebiete keine ausdrücklich genannten Immissionsrichtwerte festlegt, waren diese entsprechend der Schutzbedürftigkeit des konkreten Wohngebiets zu bestimmen (Nr. 6.6 i. V. m. 6.1 TA Lärm). Diese Bestimmung hat der Beklagte nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung dessen vorgenommen, was nach der Lage der Dinge einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten zuzumuten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten aufzuerlegen ist (z. B. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184). Danach hat der Beklagte zu Recht den Tagwert in Anlehnung an den für ein Dorf- und Mischgebiet geltenden Wert (vgl. Nr. 6.1 c TA Lärm) festgesetzt; der für die Nachtzeit geltende Richtwert wurde an den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Richtwert angepasst (vgl. Nr. 6.1 d TA Lärm), obwohl besondere Wohngebiete „in Ansätzen kerngebietsähnlichen Charakter“ (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207) besitzen und gerade Gaststätten und Cafés wesentlich zu ihrem charakteristischen Erscheinungsbild beitragen. Deshalb sind in einem besonderen Wohngebiet (zumindest tags) Lärmauswirkungen zulässiger Betriebe in einem größeren Maß als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen (Stock in König/Roeser/Stock, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14 bis 16, 27).

1.1. Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts‚ die Einhaltung des Richtwerts von 60 Db(A) tags werde durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten neun Auflagen sichergestellt, wie sich aus der „nachvollziehbaren und überzeugenden“ schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Dipl.-Ing. G. vom 2. Oktober 2012 (i. F.: schalltechnische Untersuchung) ergebe‚ wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft erschüttert.

Die schalltechnische Untersuchung‚ der insbesondere die Untersuchung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz („Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“‚ München‚ 1999; i.f.: Biergartenstudie) zugrunde liegt‚ kommt zu dem Ergebnis‚ dass eine Lärmverträglichkeit der gastronomischen Einrichtung mit Außenbestuhlung (nur) gewährleistet ist‚ wenn eine Reihe schalltechnischer Schutzmaßnahmen beachtet werden (vgl. schalltechnische Untersuchung, S. 12‚ 7. u. S. 15). Zentrale Bedeutung kommt dabei der Beschränkung der Nutzung der Freisitzfläche auf die Tagzeit und der Begrenzung der maximalen Anzahl der Sitzplätze auf 78 zu. Auch die Beschränkung der Nutzung der beiden in der Einfahrt zum Innenhof gelegenen Stellplätze auf die Tageszeit ist von Bedeutung; hinzu kommen noch eine Reihe weiterer lärmmindernder Auflagen. Die von den Klägern geforderte und darüber hinausgehende Betrachtung der besonderen Umstände einer „Biergartennutzung“, insbesondere der dort auftretenden und als besonders lästig empfundenen Einzelgeräusche, leistet die schalltechnische Untersuchung dadurch, dass sie die Ansätze der Biergartenstudie für die „typischen“ Lärmquellen eines Biergartens bei der Ermittlung der dem Bauvorhaben zurechenbaren Schallemissionen berücksichtigt (vgl. S. 7: „Schallemissionen,...die bei der Nutzung der Freisitzfläche … entstehen‚ werden gemäß Biergartenstudie angesetzt“). Das Verwaltungsgericht bezeichnet dieses Vorgehen als „nachvollziehbar“‚ ohne dass die Kläger aufzeigen‚ in welcher Hinsicht die maßgebliche Studie „Biergartenlärm“ methodisch oder aus anderen Gründen unrichtig erfasst.

Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte‚ die die schalltechnische Untersuchung (vgl. dort: S. 15 Fazit) als „unter bestimmten Umständen“ für möglich hält‚ wird durch die im nächsten Satz enthaltene Aussage, bei Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sei die „schalltechnische Verträglichkeit“ gewährleistet, ausgeschlossen. Von der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, die allesamt in Form von grundsätzlich vollstreckbaren Auflagen Bestandteil der angefochtenen Genehmigung geworden sind, ist auszugehen.

Nicht zutreffend ist der Vorwurf des Klägers‚ die schalltechnische Untersuchung übersehe‚ dass Biergartenbetrieb bereits ab 6.00 Uhr zulässig sei‚ weil im Gutachten für den Zeitraum von 6.00 bis 9.00 Uhr „keine Nutzung“ (S. 7) angesetzt werde. Dabei wird übersehen‚ dass die schalltechnische Untersuchung sehr wohl von einer Nutzung des Biergartens über die vollen 16 Stunden des Tageszeitraums ausgeht‚ dabei jedoch eine mittlere Belegung von insgesamt acht Stunden ansetzt‚ wobei zwischen den einzelnen Tageszeiträumen je nach Auslastungsgrad unterschieden wird; jedenfalls entspricht die angenommene Nutzung der Freisitzfläche während des gesamten‚ 16-stündigen Tageszeitraums einer 50%igen Auslastung‚ wie sich ohne weiteres aus einer Addition der auf die sechs Zeitfenster eines Tages bezogenen Auslastungsquoten (vgl. S. 7 der schalltechnischen Untersuchung) ergibt. Dieser Ansatz einer über 8 Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung des Biergartens bedeutet eine zugunsten der Kläger unterstellte‚ vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinn eines worst-case-Szenarios; Gleiches gilt für die eher realitätsfern erscheinende Öffnung des Wirtsgartens zwischen 6.00 und 9.00 Uhr morgens.

Auch aus der von den Klägern angeführten Rechtsprechung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ableiten. Den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.6.2002 - 2 CS 02.976 - und U. v. 27.7.2005 - 25 BV 03.73, jeweils juris), in denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn gegenüber den in zentraler innerstädtischer Lage geplanten Freischankflächen Vorrang eingeräumt wurde‚ sind schon deshalb mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dort die Lärmrichtwerte entweder überschritten waren oder der Lärm bereits im Grenzbereich des Zulässigen lag; zudem sollten die Freisitzflächen in besonders schutzwürdigen rückwärtigen Bereichen der Bebauung‚ die bisher dem ruhigen Wohnen vorbehalten waren‚ eingerichtet werden. Demgegenüber kennzeichnet den hier zu entscheidenden Fall‚ dass sich im Innenhof - ungeachtet eines möglichen zeitweiligen Leerstandes - bereits seit langer Zeit ein baurechtlich genehmigtes Café mit einem allerdings im Hinblick auf seinen Umfang nicht näher definierten „Freischankbetrieb“ befand (vgl. die der Vertreterin der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 15.11.1990 zur „Nutzungsänderung (Einbau eines Cafes) und Hofumgestaltung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, Anl. 5: Immissionsschutzrechtliche Beurteilung, S. 1 und Auflage Nr. 9). Auch wenn der Betrieb nur bis 22 Uhr erlaubt war, resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung des Anwesens der Kläger. Außerdem waren ursprünglich neun Kraftfahrzeugstellplätze im Innenhof genehmigt worden‚ deren Anzahl später auf fünf herabgesetzt wurde. Die Kläger hatten im Übrigen bereits Einwendungen im damaligen Genehmigungsverfahren erhoben‚ die ausweislich der Baugenehmigung (vgl. S. 1 der Genehmigung v. 15.11.1990) „berücksichtigt“ wurden.

Das Zulassungsvorbringen widerlegt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ den Klägern komme keine erhöhte Schutzbedürftigkeit wegen ihres zwar „in ruhiger Lage‚ aber in einer von typischen Stadtgeräuschen geprägten Umgebung“ gelegenen Wohnhauses zu. Dieser Umstand wirkt sich auf die Festlegung der genannten Immissionsrichtwerte aus, ohne dass den Klägern ein darüber hinausgehender Schutzanspruch gegenüber Geräuschen aus gewerblicher Betätigung zustünde. Im Grunde setzen die Kläger lediglich ihre Bewertung der besonderen Schutzwürdigkeit ihres Wohnraums an die Stelle des Ergebnisses der vorgenommenen Einzelfallabwägung‚ ohne jedoch deren Unrichtigkeit aufzuzeigen.

Die Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu‚ eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“ (so die von den Klägern zitierte Entscheidung des OVG NW‚ B. v. 10.8.2008 - 10 B 401/07 juris; vgl. a. BVerwG‚ B. v. 22.11.2002 - 4 B 72/02 - BauR 2004‚ 645). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich; dagegen spricht insbesondere die erhebliche Unterschreitung des Richtwerts für die Tagzeit von 7 dB(A) an den beiden für die Kläger maßgeblichen Immissionsorten. Aus der schalltechnischen Untersuchung (S. 10‚ 5.2, IO 2: 53 dB(A) aus Tabelle 3 sowie S. 11‚ 6.) folgt die Richtigkeit dieser Annahme, aus der das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu recht ableitet‚ dass es einer Verfünffachung des Lärms auf der Freisitzfläche bedürfte‚ um den Richtwert von 60 dB(A) zu erreichen. Nach allgemeinen lärmphysikalischen Erkenntnissen bedeutet nämlich eine Erhöhung des Schallleistungspegels von 53 auf 60 dB(A) eine Verfünffachung des Lärms (vgl. http://r.-l..de/logarithmus mit Berechnungsmöglichkeit). Damit trifft auch der Vorwurf der Kläger‚ das Verwaltungsgericht habe eine schematische Würdigung der Zumutbarkeit ausschließlich vor dem Hintergrund des Richtwerts vorgenommen, nicht zu; vielmehr hat es in seiner Betrachtung nachgewiesen‚ wieweit der tatsächlich zu erwartende Lärm von dem maßgeblichen Richtwert 60 dB(A) entfernt ist. Den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die von den Klägern zitierte Entscheidung: BVerwG‚ B. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003‚ 3360) an eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets wurde Rechnung getragen.

Auch die weiteren Angriffe gegen das Urteil unter Verweis auf die behauptete Wirkungslosigkeit der einzelnen Auflagen vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Richtig ist zwar, dass im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch die Betriebszeit für die Innengastronomie auf nunmehr 24 Stunden täglich erweitert wurde. Allerdings geht das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Auswirkungen dieser - von der Genehmigungsbehörde möglicherweise nicht bewusst entschiedenen - Verlängerung der Betriebszeiten zu Recht davon aus, dass aus den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung der Schluss gezogen werden kann, auch bei einem - im Übrigen kaum realistischen - Betrieb „rund um die Uhr“ werde der hier maßgebliche Nachtrichtwert von 40 dB(A) immer noch um fast 3 dB(A) unterschritten (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Neuburg vom 26.10.2012: Tabelle auf S. 2, IO 1 und IO 2). Entscheidend ist, dass jeglicher Nachtbetrieb auf der Freischankfläche zu unterbleiben hat und auch Auflagen für den Fall vorgesehen sind, dass die Gäste sich in der Nachtzeit zum Rauchen in den Hof begeben (vgl. Auflage Nr. 9., wonach Gäste außerhalb der dafür zugelassenen Zeiten keine Getränke mit auf die Freischankfläche nehmen dürfen). Die Auflage, Fenster und Türen der Gaststätte nachts stets geschlossen zu halten, ist entgegen der Auffassung der Kläger durchaus emissionswirksam, selbst wenn Gäste beim Betreten oder Verlassen der Gaststätte zwangsläufig die Eingangstüre für kurze Zeit öffnen müssen; aus der (mit Ausnahme der Auflagen Nr. 9 bis 11 in Anlage 5) nach wie vor geltenden Baugenehmigung vom 15. November 1990 ergibt sich, dass im Bereich des Eingangs ein Windfang mit Türe eingebaut werden musste (Anl. 5, Auflage Nr. 4.), um möglichst zu verhindern, dass bei Betreten und Verlassen des Gastraums Geräusche ins Freie dringen. Dies bezieht sich auch auf das von den Klägern kritisierte Abspielen der - im Übrigen ausschließlich zulässigen - „Hintergrundmusik“ (Anl. 5, Auflage Nr. 6. der Baugenehmigung v. 15.11.1990). Auflage Nr. 9 Satz 2, wonach der Gaststättenbetreiber bei ruhestörendem Lärm insbesondere durch „rauchende Gäste im Bereich des Innenhofs“ einschreiten muss, setzt zwar - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - einen Verstoß gegen Satz 1 dieser Auflage voraus, beweist aber nicht deren Untauglichkeit; vielmehr ist in dem „Einschreitensgebot“ nur eine Verhaltensanweisung für den Gaststättenbetreiber zu sehen, die ihm seine Verantwortlichkeit für einen geordneten, der Genehmigungssituation entsprechenden Gaststättenbetrieb insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarem Lärm deutlich vor Augen führen soll. Das gleiche Ziel verfolgen auch die Zwangsgeldandrohungen (vgl. B. des angefochtenen Bescheids) für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Verbots der Nutzung der Freischankfläche nach 22.00 Uhr und der Überschreitung der maximal zulässigen Gästezahl.

Soweit die Kläger vortragen, es fehle im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung an der Berücksichtigung der „formell genehmigten drei Stellplätze“, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem Baugrundstück nur noch zwei Stellplätze nachgewiesen werden müssen, nachdem vier Stellplätze bereits im Jahr 1990 und drei weitere mit dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Vertrag zwischen der Stadt Schrobenhausen und dem Gaststätteneigentümer vom 21. April 2011 abgelöst worden waren. Der Fortfall der drei letztgenannten Stellplätze führt sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation für die Kläger zumindest im Hinblick auf Kraftfahrzeuggeräusche. Jedenfalls geht die schalltechnische Untersuchung bei ihren Berechnungen zutreffend davon aus, dass nur der Lärm von zwei, überdies ausschließlich während der Tagzeit genutzten Stellplätzen anzusetzen ist.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Kläger auf von der schalltechnischen Untersuchung abweichende Berechnungen im Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. September 2010 nicht die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahmen zu begründen. Dieses Gutachten bezog sich nämlich auf den zunächst mit Bescheid vom 5. Mai 2011 genehmigten Betrieb einer Freischankfläche. Diesen Bescheid hat der Beklagte aber auf Anraten des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2012 gerade deshalb aufgehoben, weil das Gutachten des Ingenieurbüros K. nicht den Anforderungen entsprach (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 im Verfahren M 9 K 11.2620, S. 4).

1.2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 stellt sich auch nicht aus anderen Gründen und trotz voraussichtlich deutlicher Unterschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte bei Beachtung der verfügten Auflagen als (ausnahmsweise) rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung der Kläger dar.

Zunächst enthalten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärmimmissionen auf benachbarten Grundstücken hervorrufen. Dabei wird das zumutbare Lärmschutzniveau durch die Richtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft gelten und denen eine im Gerichtsverfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt; für eine hiervon abweichende, einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das Regelungskonzept der TA Lärm als normkonkretisierendes Konzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann-Vorschriften Bewertungsspielräume eröffnet werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Ob diese Feststellungen auch für die sich nicht unmittelbar aus Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden, sondern über Nr. 6.6 i. V. m. 6.1 TA Lärm von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten und festgelegten Immissionsrichtwerte gelten, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung - wie bereits oben gezeigt - nicht ausschließlich mit der Unterschreitung der festgesetzten Lärmrichtwerte begründet, sondern darüber hinaus alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles betrachtet (Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O. § 4a Rn. 14). Auf dieser Basis ist es zu der Beurteilung gelangt, dass die Gestattung einer Außengastronomie im vorgesehenen Umfang von 78 Sitzplätzen ausschließlich in der Tagzeit und der Wegfall der zeitlichen Beschränkung der Innengastronomie bis 22 Uhr nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung am Anwesen der Kläger führen. Das Zulassungsvorbringen zeigt demgegenüber nicht auf, welche einzelfallbezogenen Umstände trotz erheblicher Unterschreitung der Richtwerte und trotz der vorhandenen Lärmvorbelastung durch die seit mehr als 20 Jahren in vergleichbarer Form betriebene Gastronomie ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).

Die Kläger rügen zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs.1 VwGO) verstoßen oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil mit der Begründung abgelehnt habe, die im Beweisantrag genannten Tatsachen seien nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachtens zu erschüttern oder darzulegen, dass eine „Verfünffachung des Lärms“ (von 53 dB(A) auf 60 dB(A) tags) möglich sei.

Mit dieser Begründung verstößt das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO; vielmehr hat es sich ohne Verfahrensfehler entschlossen, kein weiteres Gutachten einzuholen, weil sich ihm die Notwendigkeit hierzu auf der Basis des Vortrags der Kläger nicht aufgedrängt hat. Sie haben keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer es möglich erschienen wäre, dass der Richtwert von 60 dB(A) tags erreicht oder überschritten werden könnte. Wie oben bereits dargelegt, bleibt die tatsächliche Belastung derart weit hinter dem Tagesrichtwert zurück, dass auch die von den Klägern genannten - angeblich nicht berücksichtigten - Umstände nicht zu einer Überschreitung des Richtwerts führen können. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung weist keine erkennbaren Mängel auf und geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder unlösbaren Widersprüchen aus; auch sind weder Zweifel an der Sachkunde noch an der Unparteilichkeit der Gutachter gegeben oder geltend gemacht. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, eine weitere schalltechnische Untersuchung in Auftrag zu geben, besteht aber nicht allein schon deshalb, weil die Kläger die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend halten (vgl. zuletzt: BVerwG, B. v. 18.2.2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 4).

Auch die Gehörsrüge greift nicht durch. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet ein Gericht nur, sich mit dem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag auseinanderzusetzen. Da das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ohne Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausgeschlossen hat, brauchte es sich mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger nicht auseinanderzusetzen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.