Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 8 ZB 15.2642
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Dr. A. Dr. K. M.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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2. ...
Gründe
-
I.
- 1
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.
- 2
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).
- 3
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Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).
- 4
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2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.
- 5
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Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.
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a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
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b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.
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c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.
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d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.
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b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.
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4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
- 17
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).
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b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.
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aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).
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bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.
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(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.
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(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.
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(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.
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(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.
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cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.
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c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.
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Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.
- 30
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
- 1
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Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
-
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
- 8
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a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
- 9
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Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
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b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
- 13
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Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 14
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a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
- 15
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b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- 16
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c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
- 17
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d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
- 18
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e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
- 19
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f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
- 20
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g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
- 22
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 2 K 14.3544
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 8. September 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis; gewässeraufsichtliche Anordnung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...,
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Wasserrecht; Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 am 8. September 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... (Landratsamt) vom ... Juli 2014, mit dem sein Antrag vom 27. Juni 2013 auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des M.-grabens mit dem vorhandenen Einlaufbauwerk für die Fischzucht ...abgelehnt und die Einstellung der Gewässerbenutzungen angeordnet wird.
Der Kläger betreibt eine aus einer Kette mehrerer Weiher bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis ... bis in den Landkreis ... erstreckt. Die Teichanlage wird überwiegend vom F.-graben und R.-graben (auch M.-graben genannt) gespeist, während der Auslauf in den B.-graben und den ...-bach stattfindet, die die Vorflut zur ... bilden. Im Landkreis ... liegt u. a. der 22 ha große U.-weiher (auch H.-weiher, Unterer A.-weiher genannt), zu dem der von Süden kommende M.-graben fließt. Für die wohl seit Jahrhunderten bestehende Fischteichanlage und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen liegt keine umfassende Planung und Darstellung des Bestands vor. Nach einer am 27. Oktober 2011 vom Wasserwirtschaftsamt ... (Wasserwirtschaftsamt) gefertigten Zusammenstellung (Anlage K 1) konnten lediglich für einzelne Ausbaumaßnahmen und Gewässerbenutzungen wasserrechtliche Gestattungen, Wasserbucheinträge und andere Unterlagen gefunden werden, während andere Maßnahmen ohne die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen durchgeführt wurden und werden. Um 1950 wurden südlich des U.-weihers an der Mündung des M.-grabens und des vom O.-weiher zufließenden W.-grabens weitere Teiche mit 5 ha Fläche errichtet und dabei beide Gräben verlegt (vgl. die als Anlage K 5 vorgelegte, am 18.1.1949 vom Wasserwirtschaftsamt gefertigte Beschreibung). Die Zuflüsse aus dem M.-graben und dem W.-graben werden über ein sogenanntes Einlaufbauwerk, das im Wesentlichen aus vier unterirdischen Rohrleitungen, einem betonierten Notüberlauf und einer vor dem Notüberlauf errichteten ca. 50 cm hohen Stauanlage besteht, nach den Erfordernissen der Teichbewirtschaftung entweder in den U.-weiher geleitet oder über den parallel zum U.-weiher nach Westen verlaufenden Graben 3 (auch Umlaufgraben genannt) den Aufzucht- und Hälterbecken zugeführt. Nach Feststellung des Wasserwirtschaftsamts wurde das Einlaufbauwerk 1949 wohl aus Holz errichtet und 1992 neu in Betonbauweise aufgebaut, Belege dafür gibt es nicht. Seit über 10 Jahren beschweren sich der Wasser- und Bodenverband ... M.-graben, dem die Unterhaltung des R.-grabens obliegt, und Landwirte, deren Grundstücke über in den M.-graben mündende Drainagen entwässert werden, über den zu hohen Einstau, die Vernässung landwirtschaftlicher Flächen und die Verschlammung des M.-grabens. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2004 wurde der Kläger verpflichtet, „die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks ... erforderlichen weiteren Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren... vorzulegen. Es handelt sich um folgende Unterlagen: Verzeichnis der Unterlagen, Erläuterungsbericht, Übersichtslageplan, Lageplan, Daten bezüglich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens.“ In den Bescheidsgründen wird auf den Einlauf des M.-grabens in den Unteren A.-weiher und das Vorliegen einer unerlaubten Gewässerbenutzung abgestellt. Nachdem die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht der Situation vor Ort entsprachen, führten das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt in den folgenden Jahren mehrere Besprechungen und Ortseinsichten durch, wobei dem Kläger auch Vorschläge für eine Überarbeitung der Antragsunterlagen unterbreitet wurden. Am 22. April 2010 wurde anlässlich einer weiteren Ortseinsicht festgestellt, dass vor dem Notüberlauf des Einlaufbauwerks die ca. 50 cm hohe Aufschüttung aus Steinen und Holz (später massiv mit einbetonierten Steinen befestigt) vorgenommen wurde und somit der R.-graben zusätzlich aufgestaut wird. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Juli 2011 wurde der Kläger zur vollständigen Beseitigung dieses Damms und zur Vorlage „prüffähiger und stimmiger Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung (Aufstau, Ableitung) des Weihergrabens in den Unterweiher mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks verpflichtet. Dem Antrag seien insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: Erläuterungsbericht, Plan des Einlaufbauwerks mit Darstellung aller vorhandenen Rohrleitungen, Übersichtslageplan, Lageplan, hydraulische Berechnung. Der wegen dieses Bescheids geführte Rechtsstreit (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger sich zur Vorlage vollständiger, stimmiger und prüffähiger Unterlagen bereit erklärt und das Landratsamt die Vorlagefrist verlängert hatte.
Am 27. Juni 2013 beantragte der Kläger „die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des M.-grabens mit dem vorhandenen Einlaufbauwerk für die Fischzucht am Teichgut ...“, wobei er eine Erläuterung, einen Übersichtslageplan, einen Lageplan M 1: 1000, einen Bauwerksplan M 1: 100 und die Ablichtung eines historischen Längsschnitts ohne Maßstab vorlegte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass für die beabsichtigten Maßnahmen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen und deshalb Betrachtungen zu möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach Anlage 2 des UVPG notwendig seien. Der Kläger widersprach dieser Auffassung mit Schreiben vom 19. Juli 2013. Der anschließende umfangreiche Schriftverkehr zwischen Landratsamt und Klägerseite zu diesem Punkt führte zu keiner Einigung.
Das Wasserwirtschaftsamt nahm zu dem Antrag vom 27. Juni 2013 mit Schreiben vom 28. Januar 2014 Stellung. Aufgrund von Abweichungen der Antragsunterlagen von den örtlichen Gegebenheiten sei eine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung nicht möglich. Die mit 371,60 müNN angegebene Wasserspiegellage des M.-grabens entspreche dem planmäßigen Wasserstand des U.-weihers, weshalb fälschlicherweise von einem freien Auslauf des M.-grabens in den U.-weiher ausgegangen werde. Eine Vergleichsmessung vor Ort habe jedoch eine Höhendifferenz zwischen dem Wasserspiegel des M.-grabens und dem des U.-weihers von ca. 0,5 m ergeben, wobei dieser Höhenunterschied durch den in den M.-graben eingebauten Damm hervorgerufen werde. Für die Ermittlung der Stauwurzel werde ebenfalls von einem freien Auslauf der Abflüsse des M.-grabens in den U.-weiher ausgegangen, was somit nicht den Gegebenheiten vor Ort entspreche. Es sei daher zu vermuten, dass sich der Aufstau des M.-grabens wesentlich weiter nach Oberstrom auswirke als die in den Antragsunterlagen errechneten 230 m. Des Weiteren müsse die jeweilige Lage der (im Bauwerksplan M 1:100 dargestellten) Rohrleitungen angezweifelt werden, da die aus dem Bauwerksplan hervorgehenden Höhen eine Überschneidung der Rohrleitungen zur Folge hätte. Zudem werde erneut darauf hingewiesen, dass der dauerhafte Aufstau des M.-grabens ungeachtet der nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen und chemischen Zustand des Gewässers nachteilige Auswirkungen für Oberlieger zur Folge habe. Durch die Rohrleitungen des Einlaufbauwerks könnten bei Hochwasser oder zu schnellem Ablassen des O.-weihers auftretende erhöhte Abflüsse nicht abgeführt werden, was bereits zu Vernässungen von Waldflächen oberhalb des Einlaufbauwerks geführt habe. Für den M.-graben sei eine separate Regulierung anzustreben, die einen freien Auslauf in den U.-weiher sowie eine rückstaufreie Ableitung der M.-grabenabflüsse zu den Hälterungen erlaube, ein temporärer Aufstau des M.-grabens sei nicht denkbar.
Mit Schreiben vom 11. März 2014 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 27. März 2014 aus, sein Mandant habe entsprechend seiner Erklärung vom 19. Februar 2013 die von einem qualifizierten Planer erstellten und von ihm selbst unterschriebenen, vollständigen, stimmigen und prüffähigen Unterlagen vorgelegt. Er könne erwarten, dass ihm konkret mitgeteilt werde, welche Angaben von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Den von den Behörden behaupteten Aufstau gebe es nicht, der Kläger habe lediglich den ursprünglichen Höhenstand des Ufers, der durch ein Hochwasser zerstört worden sei, wiederhergestellt, und diese Reparaturmaßnahme stelle keinen genehmigungspflichtigen Eingriff in den Verlauf des M.-grabens dar.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 entschied das Landratsamt:
„I. 1. Der am 27. Juni 2013 eingereichte Antrag ... auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des R.-grabens und die Ableitung des Wassers wird abgelehnt.
2. Herr ... hat die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen. Am Einlaufbauwerk ... sind alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R.-graben künftig frei in den U.-weiher oder über den Graben 3 auslaufen kann ...“
In den Gründen wird zunächst auf die Stellungnahmen der Fachbehörden (Fachberatung für Fischerei, untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft und Forsten) verwiesen und dann u. a. ausgeführt, die Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) könnten nicht erlaubt werden, weil der Aufstau nicht vermeidbare oder ausgleichbare schädliche Gewässerveränderungen zur Folge habe, mithin ein zwingender Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorliege, und die Erlaubnis wegen der Verschlechterung der Gewässerverhältnisse und der den Oberliegern entstehenden Nachteile nach § 12 Abs. 2 WHG bei einer am Bewirtschaftungszweck orientierten Zweckmäßigkeitsprüfung selbst dann zu versagen wäre, wenn keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen würden. Die Anordnung in Ziffer I. 2. des Bescheids werde auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützt und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Der Bescheid wurde am 21. Juli 2014 zugestellt.
Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,
den Bescheid vom ... Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten,
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
Der Kläger habe das 1949 mit ausdrücklicher Billigung und unter Mitwirkung der Behörden errichtete Einlaufbauwerk seit Jahrzehnten mit Wissen und Billigung der Behörden benutzt. Obwohl dafür eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, habe er sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Vorlage vollständiger und prüffähiger Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Benutzung des M.-grabens verpflichtet. Die von einem Bauingenieur nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt angefertigten Unterlagen habe der Kläger unterzeichnet und eingereicht. Der vom Wasserwirtschaftsamt festgestellte Wasserstand im U.-weiher habe nur temporär wegen geringer Niederschläge 50 cm unter dem Wasserspiegel des M.-grabens gelegen, auch dürfe der Wasserstand im U.-weiher geregelt werden, weil der Weiher fischwirtschaftlich genutzt werde. Dies stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Der Höhenunterschied werde nicht durch einen im M.-graben eingebauten Damm hervorgerufen. Bereits im Verfahren M 2 K 11.3824 sei festgestellt worden, dass am 12. März 1965 ein Wasserbucheintrag über den U.-weiher erfolgt sei. Aus den in der Zusammenstellung des Landratsamts (richtig: des Wasserwirtschaftsamts) vom 27. Oktober 2011 angegebenen Erlaubnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass die gegebene Situation der Behörde bekannt gewesen und gebilligt worden sei. Der im Wasserbuchblatt eingetragene Umlaufgraben funktioniere ohne das bereits 1949 errichtete Verteilerbauwerk nicht. Der U.- bzw. H.-weiher werde über das Verteilerbauwerk mit Wasser aus dem R.-graben gespeist, wenn die entsprechende Rohrleitung im Verteilerbauwerk geöffnet werde. Ohne die Öffnung dieser Rohrleitung fließe das gesamte Wasser aus dem R.-graben und dem W.-graben in den U.-weiher, eine fischereirechtliche Bewirtschaftung des U.-weihers sei damit nicht mehr möglich. Die Anordnung der Behörde habe für den Kläger zur Folge, dass er bei einer Entleerung des U.-weihers die dahinter gelegenen Aufzucht- und Hälterbecken nicht mehr füllen könne. Ein Betrieb der Anlage wäre damit nicht mehr möglich. Wie bereits im Vorprozess vorgetragen worden sei, habe der Kläger den R.-graben nicht aufgestaut, sondern lediglich das im August 2010 durch ein schweres Hochwasser weggespülte Ufer erneuert und damit den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Es werde bestritten, dass durch den angeblichen Gewässeraufstau erhebliche schädliche Auswirkungen für das Gewässer auftreten, solche hätten lediglich der ständige Schlammeintrag von den landwirtschaftlichen Flächen, die eine zunehmende Verlandung und Entwertung des U.-weihers zur Folge hätten. Das Landratsamt vertrete die Interessen der Landwirtschaft und habe es von vornherein auf die Versagung der Genehmigung angelegt. Die angefochtene Anordnung sei existenzgefährdend, übermäßig und eine enteignende Maßnahme. Ohne das Einlaufbauwerk könne der Kläger seinen Betrieb nicht weiterführen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen
und führte hierzu mit Schriftsatz vom 9. März 2015 u. a. aus: Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger keine prüfbaren Antragsunterlagen vorgelegt habe, so dass eine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung nicht möglich gewesen sei. Sie sei auch unbegründet, da dem Vorhaben zwingende Versagungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG entgegenstünden. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil für einen Einschreitenstatbestand regelmäßig und so auch hier bereits die formelle Illegalität der Benutzung ausreiche. Das Landratsamt habe die Gewässerbenutzungen nicht geduldet, sondern seit ihrem Bekanntwerden im Dezember 2001 Maßnahmen zur Problemlösung eingeleitet.
Der Klägerbevollmächtigte entgegnete unter dem 21. August 2015 u. a.: Der Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ergebe sich daraus, dass der Kläger hinsichtlich dieser seit Jahrzehnten zumindest geduldeten Anlage Bestandsschutz habe und außerdem die für die Erlaubnis erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Das Landratsamt erwähne nicht, dass der R.-graben künftig gemäß Bescheid des Landratsamts ... vom ... März 2015 zur Einleitung gesammelter Abwässer aus der Kläranlage ... verwendet werde und der Kläger damit rechnen müsse, dass sein Fischweiher als Absetzbecken für in der Kläranlage nicht herausgefilterte Schadstoffe verwendet werde, was zu einer weiteren Verlandung und Vergiftung nicht nur des H.-weihers, sondern auch des R.-grabens führe. Zudem seien in diesem Wasserrechtsbescheid Maßnahmen vorgesehen, die zu einer größeren Überschwemmung und höheren Sedimentation des Gewässers führen würden. Es sei ermessensfehlerhaft, die neue Situation nicht in die Entscheidung einzubeziehen. Der Anspruch des Klägers auf Benutzung des Einlaufbauwerks und die Rechtswidrigkeit der Anordnung, nach der ein freier Auslauf des R.-grabens in den U.-weiher zu gewährleisten sei, ergebe sich auch aus der im Wasserbuch eingetragenen Erlaubnis vom ... November 1983 zur Entnahme von Speisewasser für die Hälterbecken. Aus diesem Entnahmerecht ergebe sich zwangsläufig, dass der Wasserstand nicht unter die Höhe der Rohrleitung absinken dürfe und bei Niedrigwasser aufgestaut werden könne. Durch die behördlich angeordnete Stilllegung des Einlaufbauwerks werde dieses Recht zur Wasserversorgung aufgehoben. Die Behauptung, das Einlaufbauwerk führe zu einer Vernässung von Waldflächen und zu schwerwiegenden Nachteilen der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke, sei unzutreffend. Die vollständige Untersagung der Nutzung des Einlaufbauwerks sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. April 2011, 30. Mai 2011, 19. Juli 2011 (Bl. 108 ff.), den vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen (Bl. 8 ff.) und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (Bl. 72) stellt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der R.-graben endet als offenes Gerinne bereits vor dem U.-weiher an der betonierten Platte, die in dem vom Kläger vorgelegten Bauwerksplan als „Notüberlauf mit Beton befestigt“ bezeichnet wird. Durch zwei im Einlaufbauwerk vom Kläger unter der Geländeoberfläche eingebaute Rohrleitungen soll das Wasser des R.-grabens entweder durch die im Bauwerksplan mit D-D bezeichnete Rohrleitung in den W.-graben und von diesem über eine mit B-B bezeichnete Rohrleitung in den Umlaufgraben oder vom R.-graben über die mit C-C bezeichnete Rohrleitung in den U.-weiher geleitet werden. Um im R.-graben einen Wasserstand zu erreichen, der einen Abfluss durch die (wohl zu hoch verlegten) Rohrleitungen D-D oder C-C ermöglicht, wird das Gewässer mit dem 2011 vor dem Notüberlauf zunächst provisorisch und dann mit Beton befestigten, im Bauwerksplan als Schwelle bezeichneten und einige Dezimeter hohen Damm angestaut (vgl. Lichtbilder Blatt 70 und 110 sowie die vorgenannten Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts). Auch das offene Gerinne des W.-grabens, der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist, endet am Einlaufbauwerk; sein Wasser soll entweder über die Rohrleitung A-A in den U.-weiher oder über die Rohrleitung B-B in den Umlaufgraben geleitet werden. In der dem Antrag vom 27. Juni 2013 beigefügten Erläuterung heißt es, das Einlaufbauwerk ermögliche, die Abflüsse beider Gräben in den U.-weiher oder in den Umlaufgraben zu leiten oder das Wasser eines Grabens dem U.-weiher und das Wasser des anderen Grabens dem Umlaufgraben zuzuführen (Bl. 9, 11). Inwieweit die im Bauwerksplan dargestellten den tatsächlich vorhandenen Rohrleitungen entsprechen und funktionsfähig sind, ist nicht bekannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 wurden mehrere, von der Klägerseite gestellte Beweisanträge abgelehnt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsstreitsache M 2 K 11.3824 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Verpflichtungsklage, mit der die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung des R.-grabens) begehrt wird, wurde fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Der vom Beklagten gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers geäußerte Einwand ist unbegründet. Der Kläger hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seinen Antrag vom 27. Juni 2013 zu Recht abgelehnt hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet, das Landratsamt hat den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Aufstauen und die Ableitung des R.-grabens im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen sind nicht stimmig, nicht prüffähig und unvollständig. Im Übrigen ist das Vorhaben mit dem Aufstau des R.-grabens auch nicht erlaubnisfähig.
Die vorgelegten Antragsunterlagen sind nicht stimmig und prüfbar, worauf das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (Bl. 72) nachvollziehbar hingewiesen hat. Gemäß Art. 67 Abs. 2 BayWG hat der Kläger Pläne und Beilagen vorzulegen, die für die Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich sind, was im Übrigen auch schon mit den bestandskräftigen Bescheiden vom... September 2004 und ... Juli 2011 von ihm verlangt wurde. Art und Anzahl der Pläne ergeben sich aus der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010, GVBl S. 727). Nach § 4 Abs. 1, § 5 Nr. 5 und 6 WPBV sind u. a. Art und Umfang des Vorhabens und seine Auswirkungen anzugeben. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind zum Teil nicht korrekt und in wesentlichen Punkten unvollständig. Im Bauwerksplan M 1: 100 werden die Wasserspiegellagen von U.-weiher und M.-graben mit jeweils 371,60 müNN angegeben, also kein Gefälle vom M.-graben zum U.-weiher dargestellt, was weder den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten tatsächlichen Verhältnissen entspricht noch den im Erläuterungsbericht beschriebenen fakultativen Abfluss des M.-grabens in den U.-weiher ermöglichen würde. Die in dem Bauwerksplan dargestellten Rohrleitungen B-B und C-C kreuzen sich höhengleich, was weder funktionieren noch dem Verlauf der tatsächlich vorhandenen Rohrleitungen entsprechen dürfte. Zudem verträgt sich die im Erläuterungsbericht aufgestellte Behauptung, durch das Einlaufbauwerk werde kein Einstau im M.-graben verursacht, nicht mit der Tatsache, dass durch die sogenannte Schwelle ein Rückstau von mehreren 100 m verursacht wird; diese „Schwelle“ ist für die Funktion des Einlaufbauwerks in seiner tatsächlichen Ausführung notwendig und bildet mit diesem eine funktionelle Einheit, denn ohne den Aufstau des M.-grabens dürfte die Ableitung seines Wassers durch die Rohrleitungen C-C und D-D wegen deren Höhenlage gar nicht möglich sein. Zudem wird nach Feststellung des Wasserwirtschaftsamts die Länge des Rückstaus mit 270 m falsch angegeben. Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den ökologischen und chemischen Zustand des R.-grabens fehlen ebenso wie Angaben zu den Auswirkungen auf die Oberlieger, deren Grundstücke durch den Aufstau vernässt werden. Damit entsprechen die eingereichten Pläne und Beilagen in wesentlichen Punkten nicht den Anforderungen nach § 5 Nr. 5 und 6 WPBV. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, dass die vom Kläger mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegten Unterlagen wegen der aufgezeigten Mängel eine fachliche Prüfung des Vorhabens nicht ermöglichen, ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar.
Zudem sind die vom Kläger beim Landratsamt eingereichten Antragsunterlagen unvollständig, denn der Kläger hat die zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erforderlichen Unterlagen entgegen § 6 Abs. 1 UVPG nicht vorgelegt. Für Vorhaben, die nach § 3 i. V. m. Anlage 1 UVPG dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen vorzulegen (§ 6 Abs. 1 UVPG). Bau und Betrieb der im vom Kläger eingereichten Bauwerksplan M 1:100 als „Schwelle“ bezeichneten und von ihm in der Natur mit einbetonierten Steinen ausgeführten Staumauer sind ein Vorhaben, für das nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.6.2 Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG) durchzuführen ist. Bei der sogenannten Schwelle handelt es sich um eine Anlage zur Zurückhaltung von weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser. Die geringe Höhe von ca. 50 cm und die einfache Bauweise, die das Mäuerchen eher als Provisorium erscheinen lässt, stehen dieser Qualifizierung nicht entgegen, zumal dadurch ein Rückstau von mehreren 100 m mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bewirkt wird. Dem Kläger oblag es deshalb nach § 6 Abs. 1, 2 und 3 UVPG und § 5 Nr. 6 WPBV, zumindest eine Beschreibung der Auswirkungen auf den R.-graben und die Oberlieger sowie der Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung oder Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen vorzulegen, damit anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien geprüft werden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies ist nicht erfolgt. Nachdem die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, unselbstständiger Teil des wasserrechtlichen Verfahrens ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG), konnte mangels der für eine Vorprüfung erforderlichen Unterlagen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden.
Im Übrigen kann die vom Kläger beantragte Erlaubnis für den Aufstau und die Ableitung des Wassers aus dem R.-graben auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erteilt werden, weil von dem Aufstau schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Nr. 1 WHG). Der Kläger will mit seinem Antrag auf nachträgliche Erlaubnis im Grunde erreichen, dass die von ihm seit mehreren Jahren praktizierten Benutzungen des R.-grabens nachträglich erlaubt werden. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits in seinem Schreiben vom 21. November 2011 (Bl. 114 ff., 118 f.) ausgeführt, dass durch die Stauhaltung maßgeblich in das Fließverhalten des R.-grabens eingegriffen wird und zu erwarten ist, dass die Fließgeschwindigkeit wesentlich abnimmt, der Fließgewässer-Lebensraum im Rückstaubereich gänzlich verloren geht, die Wassertemperatur zunimmt und sich die Sauerstoffzehrung verändert, die Selbstreinigungskraft des Gewässers vermindert wird und die Pufferfähigkeit sinkt, ein erhöhtes Risiko für Fischsterben gegeben ist, eine verstärkte Sedimentierung stattfindet, die Bachsohle verschlammt, Laichplätze für Fische verloren gehen und sich der ökologische Zustand des Gewässers nachteilig verändert, was den Bewirtschaftungszielen gemäß § 27 WHG zuwider läuft. Die zu erwartenden erheblichen Nachteile könnten auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass durch den Aufstau die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Vernässung eingeschränkt wird und dem unterhaltungspflichtigen Wasserverband ein erhöhter Räumungsaufwand entsteht. Diesen Ausführungen der Fachbehörde ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Da ohne den nicht erlaubnisfähigen Aufstau des R.-grabens auch seine Ableitung durch die Rohrleitungen nicht möglich ist, kann auch diese Gewässerbenutzung in der konkret praktizierten und beantragten Weise nicht erlaubt werden.
2. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung in Ziffer I.2 des Bescheids vom ...Juli 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht wurde dem Kläger aufgegeben, die unerlaubten Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung des Wassers) einzustellen und hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R.-graben künftig frei in den U.-weiher oder über den Graben 3 auslaufen kann.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach ordnet das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Mit der Anordnung des Landratsamts wird die Einhaltung des Verbots, den R.-graben ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erforderliche Erlaubnis durch Aufstau und Ableitung zu benutzen, sichergestellt.
Das Einlaufbauwerk und die sog. Schwelle, die eine funktionelle Einheit bilden, führen zu einem Aufstau des R.-grabens und sollen seine Ableitung durch die Rohrleitungen C-C oder D-D ermöglichen. Ein Aufstau des R.-grabens wurde nicht nur in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. April 2011, 30. Mai 2011, 19. Juli 2011 (Bl. 108 ff.) festgestellt, sondern auch in der vom Kläger beim Landratsamt eingereichten Erläuterung eingeräumt, in der es heißt, beim Regelabfluss ergebe sich „ein Rückstau im M.-graben auf einer Länge von rund 230 m“ (Bl. 11). Die Behauptung der Klägerseite, durch die Anlage habe der Kläger „lediglich das durch ein schweres Hochwasser im August 2012 weggespülte Ufer erneuert und damit den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt“ und es handle sich um einen „angeblichen Gewässeraufstau“ (S. 4 der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar; bei dem vom Kläger im R.-graben kurz vor dem „Notüberlauf“ aus einbetonierten Steinen errichteten Bauwerk handelt es sich um eine zwar kleine, aber wirkungsvolle Stauanlage, wie auch das in der Verwaltungsakte (Bl. 70) befindliche Foto zeigt.
Der Kläger benützt den R.-graben auch, indem er sein Wasser ableitet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der R.-graben als Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vor der als „Notüberlauf“ bezeichneten Fläche endet oder sich ohne die vom Kläger 2011 errichtete „Schwelle“ über diese betonierte Mulde bis in den U.-weiher fortsetzen würde (wofür viel spricht) oder ob die bereits 1992 vom Kläger errichtete, in den U.-weiher mündende Rohrleitung C-C inzwischen als verrohrte Fortsetzung des R.-grabens anzusehen ist. Da das Wasser des Grabens nach der Erläuterung vom Kläger wahlweise über die Rohrleitungen D-D und B-B in den Umlaufgraben oder über die Rohrleitung C-C in den U.-weiher geleitet wird, ist in jedem Fall der Benutzungstatbestand des Ableitens eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) erfüllt.
Der Kläger übt diese Gewässerbenutzungen ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG erforderlichen Gestattungen aus. Für die derzeit vom Kläger ausgeübten Benutzungen des R.-grabens liegen keine Gestattungen vor. Eine unter der Geltung des am 1. März 1960 in Kraft und am 1. März 2010 außer Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WHG 1960) erteilte Erlaubnis ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt aus der von der Klägerseite angeführten Erlaubnis vom ... November 1983 zur Entnahme von Speisewasser mittels einer Rohrleitung zum Zweck der Wasserversorgung beim Abfischen der Teiche kein „Recht“ zum Aufstau des R.-grabens und zur Ableitung von Wasser aus diesem Gewässer mittels des 1992 errichteten Einlaufbauwerks. Nach der vom Wasserwirtschaftsamt gefertigten Zusammenstellung vom 27. Oktober 2011 soll die am ... November 1983 erlaubte Gewässerbenutzung mittels einer Rohrleitung erfolgen, die aber nicht vollständig errichtet wurde, und nach dem vom Kläger vorgelegten Bauwerksplan findet auch keine Ableitung von Wasser aus dem R.-graben in eine parallel zum Umlaufgraben errichtete Rohrleitung statt, sondern allenfalls über das Rohr D-D eine Ableitung in den W.-graben und von diesem über das Rohr B-B in den Umlaufgraben. Auch die Kopie des als Anlage K 4 vorgelegten Wasserbuchblatts gibt nichts für die Benutzung des R.-grabens her, weil sich die dort genannte Erlaubnis vom ... November 1976 auf die Benutzung des Ablaufgrabens und des B.-grabens bezieht, die sich am westlichen Ende der Weiherkette befinden.
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein altes Recht oder eine alte Befugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers für das angeblich um 1950 in Holzbauweise errichtete Einlaufbauwerk und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen eine wasserrechtliche Gestattung nach dem Wassergesetz vom 23. März 1907 (WG 1907) erteilt worden ist. In der Beschreibung des Wasserwirtschaftsamts vom 18. Januar 1949 wird ein Einlaufbauwerk überhaupt nicht erwähnt, sondern - im maschinenschriftlichen Text - eine Einleitung des W.-grabens in den großen ... Weiher (U.-weiher) bzw. - laut einer handschriftlichen Einfügung in den Text - in den Umleitungsgraben beim großen ... Weiher vorgesehen. Dagegen ist von einer Ableitung des M.-grabenabflusses wahlweise in den U.-weiher oder in den Umlaufgraben nicht die Rede. Ein Kurzschluss von W.-graben und M.-graben (in der Beschreibung als Entwässerungsgraben bezeichnet), wie in dem Bauwerksplan M 1:100 mittels der Rohrleitung D-D vorgesehen, ist nach der Beschreibung vom 18. Januar 1949 zu vermeiden, damit ein Überfluten des Entwässerungsgrabens oder ein schädlicher Stau vermieden werden. Für die Verlegung des M.-grabens und des W.-grabens wird in der Beschreibung vom 18. Januar 1949 eine Erlaubnis nach Art. 77 WG 1907 (für Uferschutz-, Regulierungs- und Dammbauten) für erforderlich gehalten, eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Eintragung von Gestattungen für den Aufstau und die Ableitung des R.-grabens gemäß § 15 WHG 1960 i. V. m. Art. 96 des am 1. März 1963 in Kraft getretenen Bayerischen Wassergesetzes (BayWG 1963) in das Wasserbuch erfolgt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwaige alte Rechte und Befugnisse für die streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen bis zum 20. Dezember 1966 (Ablauf der Dreijahresfrist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960) dem Landratsamt bekannt waren oder vom Kläger oder dessen Rechtsvorgänger zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, weshalb sie jedenfalls am 20. Dezember 1973 erloschen wären (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WHG 1960). Zudem ist nicht dargetan, dass bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die verfahrensgegenständlichen Benutzungen des R.-grabens vorhanden waren, wie von § 15 Abs. 1 WHG 1960 i. V. m. Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 vorausgesetzt wurde. Die Unaufklärbarkeit dieser Umstände geht zulasten des Klägers, der sich darauf beruft, dass das 1949 angeblich mit ausdrücklicher Billigung der damaligen Behördenvertreter erstellte Einlaufbauwerk seit Jahrzehnten mit Wissen und Billigung der Behörde benutzt wurde (zur Darlegungslast vgl. Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Stand Februar 1988, Rn. 69 zu Art. 96). Aber selbst wenn unter der Geltung des Wassergesetzes von 1907 Gestattungen für den Aufstau und die Ableitung des R.-grabens begründet und unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes aufrechterhalten worden wären, könnte sich der Kläger für die von ihm jetzt ausgeübten Benutzungen des R.-grabens nicht darauf berufen. Denn jedenfalls benutzt der Kläger den Graben mit dem von ihm 1992 völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders als zuvor, wie die erst nach 1992 beklagten Vernässungen landwirtschaftlicher Flächen und Ablagerungen im R.-graben belegen.
Für die Untersagung der vom Kläger ausgeübten Benutzungen des R.-grabens ohne die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung genügt die formelle Illegalität dieser Gewässerbenutzungen, weil damit insgesamt die Grundlage für ein rechtmäßiges Betreiben der Anlage fehlt. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwider laufende Verhalten formell oder materiell illegal ist (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - NVwZ-RR 2012, 187/188, juris, Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen ergibt sich aus den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts, dass insbesondere der Aufstau des M.-grabens auch materiell-rechtlich nicht gestattungsfähig ist, weil dadurch schädliche und auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG verursacht werden (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 21.11.2011, S. 5 f.).
Die Untersagungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig, wenngleich die Einstellung des Aufstaus die Bewirtschaftung des Teichguts zumindest erschwert. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, denen eine besondere Bedeutung zukommt und die durch einfaches Bestreiten nicht erschüttert werden können (BayVGH, B. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl. 2005, 726 f. juris, Rn. 20;
Auch die am ... März 2015 der Gemeinde ... erteilte gehobene Erlaubnis zur Benutzung des R.-grabens durch Einleiten von behandeltem Abwasser stellt die Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung vom ... Juli 2014 nicht in Frage. Ein Zusammenhang mit den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde diese Erlaubnis mehr als acht Monate nach Erlass des angefochtenen Bescheids erteilt, liegt die Einleitungsstelle ca. 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernt und soll die in Ziffer I.3.9 des Bescheids angeordnete Verbesserung der Gewässerstruktur am R.-graben zu einer erhöhten Sedimentation (Sedimentablagerung) auf den vermehrt überschwemmten Flächen führen, also weniger Sediment zum Unterlauf des R.-grabens transportiert werden, so dass insgesamt eine Verbesserung für die Teichanlage zu erwarten ist.
3. Da der angefochtene Bescheid vom ... Juli 2014 nicht aufzuheben ist, ist der Beklagte auch nicht gemäß dem Hilfsantrag zur Neuverbescheidung zu verpflichten.
4. Schließlich bestehen auch gegen die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheids keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Berufung.
- 2
- Das Landgericht hat die u. a. auf Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen und Freistellung aus einer Bürgschaft gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten u. a. zur Zahlung von 65.306,98 € nebst Zinsen verurteilt.
- 3
- Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in beglaubigter Abschrift am 25. August 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 18. September 2014 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Mit einem auf den 27. Oktober 2013 (richtig: 2014) datierten und am 29. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin beantragt, "die am 30.10.2014 erstmals ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 30.11.2014 zu verlängern".
- 4
- Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Fristverlängerungsantrags bereits abgelaufen gewesen sei, hat die Klägerin am 6. November 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 5
- Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Klägerin ausgeführt, die dem mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt übermittelte Abschrift des landgerichtlichen Urteils sei mit einem - offenbar von Mitarbeitern der Klägerin angebrachten - auf den 30. August 2014 datierten Eingangsstempel versehen gewesen. Daher sei ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter bei der Einlegung der Berufung davon ausgegangen , dass die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an dem genannten Datum stattgefunden habe. Er habe seine Assistentin angewiesen, die Frist zur Begründung der Berufung auf den 30. Oktober 2014 zu notieren, was dann auch geschehen sei. Am Montag, den 27. Oktober 2014 habe die Assistentin nach Diktat den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verfasst. Da der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund des Zustellungsvermerks auf der ihm übermittelten Abschrift des landgerichtlichen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Berufungsbegründungsfrist erst am 30. Oktober 2014 ende, seien in dem Verlängerungsantrag dieses Datum als vermeintlicher Fristablauf und entsprechend der 30. November 2014 als das Datum genannt worden, bis zu dem die Frist verlängert werden solle. Obwohl in der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Anweisung existiere, Fristverlängerungsgesuche ausnahmslos vorab per Telefax an das jeweils zuständige Gericht zu übermitteln, habe die bislang stets sorgfältig ar- beitende Assistentin des Rechtsanwalts den Antrag lediglich in den normalen Postweg gegeben, weshalb dieser erst am 29. Oktober 2014 beim Berufungsgericht eingegangen sei. Regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen hätten ergeben, dass diese Anweisung von der Kanzleimitarbeiterin zuvor in sämtlichen Fällen befolgt worden sei. Die fehlerhafte Notierung der Berufungsbegründungsfrist sei daher für die Versäumung der Frist nicht kausal geworden, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, wenn die Assistentin entsprechend der bestehenden Anweisung den Antrag nach Ausfertigung am 27. Oktober 2014 per Telefax an das Oberlandesgericht übersandt hätte.
- 6
- Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
- 7
- Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift statt einer Ausfertigung des Berufungsurteils zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246), grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Diese sei vielmehr infolge Verschuldens ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, versäumt worden. Dieser räume ein, dass die Berufungsbegründungsfrist, die tatsächlich am 27. Oktober 2014 abgelaufen sei, durch sein eigenes Verschulden - nämlich durch die fehlerhafte Deutung des Eingangsstempels auf dem erstinstanzlichen Urteil - auf den 30. Oktober 2014 notiert worden sei. Der Fristverlängerungsantrag sei erst am 29. Oktober 2014 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.
- 10
- Die Erheblichkeit des Verschuldens des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Fristversäumnis sei auch nicht durch ein späteres, der Klägerin nicht zuzurechnendes Ereignis im Wege der "überholenden Kausalität" entfallen. Zwar liege nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ein Fehlverhalten einer Kanzleiangestellten vor. Ein anordnungsgemäßes Verhalten der Mitarbeiterin hätte allerdings nicht dazu geführt, dass die Berufungsbegründungsfrist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Dies sei jedoch erforderlich, um die Kausalität des anwaltlichen Verschuldens entfallen zu lassen. Nach den mit dem Widereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen habe in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die strikte Anweisung bestanden, Anträge auf Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos vorab per Telefax an das Gericht zu übersenden. Der Sinn dieser Anweisung habe darin bestanden, mit dem Faxprotokoll einen Beleg für den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags bei Gericht zu haben. Dieser Anweisung hätte die Kanzleiangestellte im Streitfall aber auch noch dann genügt, wenn sie dem Gericht den An- trag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist spätestens am 30. Oktober 2014, also am letzten Tag der fehlerhaft im Fristenkalender notierten Frist, übersandt hätte. Auch bei Befolgung der fraglichen anwaltlichen Weisung durch die Kanzleiangestellte sei ein verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist somit nicht ausgeschlossen gewesen. Deshalb sei das anwaltliche Fehlverhalten durch die Notierung eines falschen Fristablaufs kausal für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen.
- 11
- Wegen der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei das Rechtsmittel der Klägerin auf deren Kosten zu verwerfen.
- 12
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und ihre Berufung verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung greifen nicht durch.
- 13
- a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt ist, da bis zu deren Ablauf am 27. Oktober 2014 weder die Beschwerdebegründung noch ein Fristverlängerungsantrag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war.
- 14
- Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift des landgerichtlichen Urteils am 25. August 2014 zu laufen begonnen.
- 15
- aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit zu § 517 ZPO entschieden, dass der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraussetzt und die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils die Zustellungswirkung des § 517 ZPO nicht begründen kann (Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 12 ff.). Dieser Rechtsauffassung haben sich in der Folgezeit andere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10 - MDR 2011, 65 Rn. 6 und vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13 und VIII ZBVIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451 Rn. 6).
- 16
- An dieser Rechtsprechung kann jedoch nach der Neufassung des § 317 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) nicht mehr festgehalten werden. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist mit Wirkung vom 1. Juli 2014 dahingehend geändert worden, dass Urteile den Parteien von Amts wegen grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden, die von der Geschäftsstelle nach § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen ist (BT-Drucks. 17/12634 S. 30). Ausfertigungen eines Urteils werden nach § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag einer Partei erteilt, wobei nach § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO die auf Antrag einer Partei erteilte Ausfertigung regelmäßig weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält. Mit Einführung der Übersendung einer beglaubigten Abschrift als Regelform der Urteilszustellung kann der Beginn der Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung einer Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr an die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils angeknüpft werden. Voraussetzung für den Beginn der genannten Rechtsmittelfristen ist eine Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils von Amts wegen in der in den §§ 169 ff. ZPO bestimmten Form (Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO 7. Aufl. § 517 Rn. 4). Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden, sofern nicht in speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften eine besondere Form der Zustellung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 13). Eine solche besondere Vorschrift enthält § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, indem er die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als ausreichende Form der Amtszustellung von Urteilen vorsieht.
- 17
- Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, trotz der Änderung des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO müsse auch weiterhin daran festgehalten werden, dass nur die Zustellung einer Urteilsausfertigung die Fristen der §§ 517, 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auslösen könne (so auch Musielak/Voit/Ball ZPO 12. Aufl. § 517 Rn. 5; BeckOK ZPO/Wulf [1. Juni 2015] § 517 Rn. 8; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 517 Rn. 2; Hk-ZPO/ Saenger 6. Aufl. § 317 Rn. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies hätte zur Folge, dass sowohl die in § 517 ZPO vorgesehene Frist von einem Monat für die Einlegung einer Berufung als auch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zu laufen beginnen würden, wenn einer Prozesspartei auf ihren Antrag nach § 317 Abs. 2 ZPO eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Da Rechtsmittelfristen grundsätzlich für jede Prozesspartei gesondert zu laufen beginnen, hätte es die Partei damit aber selbst in der Hand, ob die für den Beginn der Rechtsmittelfrist notwendige Voraussetzung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung erfüllt wird. Eine Partei könnte daher die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO umgehen , indem sie davon absieht, gemäß § 317 Abs. 2 ZPO auf Erteilung einer Ausfertigung anzutragen, und sich dadurch die Möglichkeit offen halten, Berufung gegen die ergangene Entscheidung bis zu dem aus § 517 ZPO folgenden spätesten Zeitpunkt von sechs Monaten (fünf Monate bis zum Beginn der Berufungsfrist und ein Monat Berufungsfrist) nach der Verkündung der Entscheidung einzulegen. Diese Erwägung zeigt, dass für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraussetzen kann, sondern entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils genügt.
- 18
- bb) Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das angefochtene Urteil dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. August 2014 in beglaubigter Abschrift gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, endete die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 25. Oktober 2014 (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Das so berechnete Fristende fiel mithin auf einen Sonnabend, so dass die Begründungsfrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am darauffolgenden Montag, dem 27. Oktober 2014, ablief. Der Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung ist jedoch erst am 29. Oktober 2014 und daher nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Verlängerung der Begründungsfrist kam daher nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN).
- 19
- b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Frist zur Begründung der Berufung nicht schuldlos versäumt worden ist.
- 20
- aa) Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Berufungsinstanz eingeräumt, dass er den Eingangsstempel auf dem erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft gedeutet habe und deshalb die Berufungsbegründungsfrist unzutreffend auf den 30. Oktober 2014 notiert worden sei. Die Rechtsbeschwerde wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht allein diese Einlassung zugrunde legen dürfen. Die Frage, ob die Klägerin unter Zugrundelegung der in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände schuldlos im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren, betreffe nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern allein die rechtliche Würdigung. Diese Frage sei deshalb nicht einem Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zugänglich, sondern unabhängig davon zu beantworten, welche Rechtsstandpunkte die Parteien insoweit vertreten haben mögen.
- 21
- bb) Dadurch wird ein anwaltliches Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der fehlerhaften Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Frage gestellt.
- 22
- (1) Einen Prozessbevollmächtigten treffen hinsichtlich der Wahrung von Rechtsmittelfristen besondere Sorgfaltspflichten. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, damit diese Fristen gewahrt werden. Dazu gehört vorrangig, dass er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfristen maßgebende Zustellungsdatum feststellt (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828). Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Anwalt, dann hat der Rechtsmittelanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verlässliche Erkundigungen zu ermitteln , ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist (BGH Beschluss vom 8. Februar 1996 - VII ZB 21/95 - NJW 1996, 1477).
- 23
- (2) Diese Sorgfaltspflichten wurden von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin schuldhaft verletzt. Denn dieser durfte sich schon deshalb nicht auf den auf dem erstinstanzlichen Urteil aufgebrachten Eingangsstempel verlassen, weil dieser von Mitarbeitern der Klägerin selbst stammt. Unabhängig davon muss ein Rechtsmittelanwalt stets eigenverantwortlich überprüfen , wann das Urteil dem erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt tatsächlich zuge- stellt worden ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23; Prütting/ Gehrlein/Milger ZPO 7. Aufl. § 233 Rn. 49; vgl. auch BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828, 829).
- 24
- cc) Das anwaltliche Verschulden bei der Ermittlung des Zustellungsdatums war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich.
- 25
- (1) Zwar schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11). Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dies hier nicht der Fall.
- 26
- (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Nichtbeachtung der Anweisung, Fristverlängerungsanträge stets vorab per Telefax an das Gericht zu übermitteln, die Ursächlichkeit des Verschuldens des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausschließt. Da der Rechtsanwalt den Fristverlängerungsantrag erst am Montag, dem 27. Oktober 2014, und damit am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist diktiert hatte und der Schriftsatz von der Kanzleiangestellten auch erst an diesem Tag gefertigt wurde, hätte die Berufungsbegründungsfrist nur gewahrt werden können, wenn der Antrag noch an diesem Tag an das Berufungsgericht per Telefax übermittelt worden wäre. Hierzu war die Mitarbeiterin des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nach der in der Kanzlei geltenden Weisung, auf die sich die Klägerin beruft, nicht verpflichtet. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs besagte die Weisung nur, dass Fristverlängerungsanträge stets vorab per Telefax an das zuständige Gericht zu senden sind. Sie umfasste jedoch nicht die Verpflichtung, entsprechende Anträge stets noch am Tage ihrer Erstellung zu versenden. Der Anweisung, auf die sich die Klägerin stützt, hätte die Kanzleiangestellte folglich auch dann noch genügt, wenn sie den Fristverlängerungsantrag erst am darauffolgenden Tag per Telefax an das Berufungsgericht gesandt hätte, weil nach der fehlerhaft im Fristenkalender eingetragenen Frist an diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist noch hätte gewahrt werden können. Die Anweisung, Fristverlängerungsanträge stets vorab per Fax an das zuständige Gericht zu übermitteln, war daher weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Folgen einer von dem Prozessbevollmächtigten verschuldeten fehlerhaften Eintragung einer Rechtsmittelfrist zu verhindern.
- 27
- Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht somit zumindest nicht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Kanzleiangestellten, das sich die Klägerin nicht zurechnen lassen müsste. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu verantwortende fehlerhafte Eintragung des Zustellungsdatums der angegriffenen Entscheidung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls mitursächlich. Dies schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH Beschluss vom 12. November 2013 - XII ZB 11/12 - FamRZ 2014, 295 Rn. 21 mwN).
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 40 O 93/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2014 - I-10 U 160/14 -
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
- 1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, - 2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder - 3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.