Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 8 ZB 19.296

bei uns veröffentlicht am09.07.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet.

Die Kläger betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Kläger zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A.(vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A.des Zweckverbands Wasserversorgung I., zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Klägern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Kläger wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3).

Das Verwaltungsgericht München lehnte den gegen den Sofortvollzug erhobenen Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 ab (Az. M 2 S 18.4677). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 8 CS 18.2411) zurück.

Mit Urteil vom 20. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den o.g. Bescheid abgewiesen. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten seien, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt werde.

Mit dem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 22. August 2018 rechtmäßig ist.

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

1.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2019, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), sind zumindest auf längere Sicht schädliche Gewässereinwirkungen zu besorgen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3). Durch den Hopfenanbau können hiernach im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe, wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. zuletzt Schreiben vom 14.5.2019, S. 2). Das Wasserwirtschaftsamt legt auch plausibel dar, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8, 12 UA), setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls im gegenständlichen Schutzgebiet, in dem ca. 80% der Fläche nicht mit Bio-Hopfen bestellt ist, sowie in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises mit Hopfenanbau die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation und in Abstimmung mit dem Agraringenieur des Bayerischen Landesamts für Umwelt angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Dabei durfte die Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 4 f.; Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte 8 CS 18.2411) durchaus in die Gefährdungsprognose einbezogen werden; dem steht nicht entgegen, dass die engere Schutzzone des Schutzgebiets nicht weiter unterteilt ist. Der klägerische Einwand, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt, erweist sich insgesamt als unbegründet.

Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte; Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, vermag die für die wasserrechtliche Beurteilung maßgebliche Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht zu widerlegen. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte). Auch die ergänzend vorgelegte Stellungnahme des Dipl-Ing. Agrar (Univ.) S.vom 12. Februar 2019 (Anlage K 2 im Verfahren 8 CS 18.2411), die zu dem Ergebnis kommt, dass durch die Errichtung der Hopfenanlage ein Eingreifen in bestehende wasserführende Schichten auszuschließen sei, ändert daran nichts. Die dortige Einschätzung, die sich maßgeblich darauf stützt, dass beim Eingraben des Hopfengerüsts auf einen möglichst geringen Eingriff in das Bodengefüge geachtet werde, der Hopfen auf dauerhaftes Wasserangebot in Form von hohem Grundwasserstand und evtl. Staunässe mit Minderwuchs und Verkümmerung reagiere und bei Bewirtschaftung mit guter fachlicher Praxis ein erhöhter Eintrag von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ausgeschlossen werden könne (vgl. dort S. 4 f.), kann die plausible wasserwirtschaftliche Einschätzung der Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG), der eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), nicht erschüttern. Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Äußerungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Punkte auch mit dem Agraringenieur des Bayerischen Landesamts für Umwelt abgestimmt (vgl. Schreiben vom 14.5.2019, S. 1).

1.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (S. 42 ff. der Gerichtsakte 8 CS 18.2411) berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt; er erfasst auch den Fall, dass mit Veränderungen des Grundwassers erst in langen Zeiträumen zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation auf längere Sicht eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 1.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

1.3 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Gründe des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 15. Februar 2019 (Az. 8 CS 18.2411, vgl. dort S. 8) verwiesen werden.

Da das Abstellen auf die Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG hier ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann dies im Zulassungsverfahren herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 10).

Ob die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin keiner Entscheidung. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte Az. 8 CS 18.2411).

1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils zeigen die Kläger auch nicht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung auf.

1.4.1 Das Landratsamt hat mit seiner Untersagungs- und Beseitigungsanordnung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz wird durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen verletzt, wenn dadurch ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich Gleiches ungleich oder in entscheidenden Punkten Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2007 - 1 BvR 999/07 - NJW 2007, 2537 = juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235 - BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 21). Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren; es ist ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere vergleichbare Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25).

Der Zulassungsantrag legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei identischem Verbotskatalog der Hopfenanbau auf manchen Flächen in Schutzgebieten zugelassen werde, greift zu kurz. Der angegriffene Bescheid wurde in der Sache nicht (nur) auf den Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnung (d.h. ohne Gefährdungsprognose, vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern zusätzlich auf die Besorgnis einer Verunreinigung des geschützten Trinkwasservorkommens gestützt (vgl. unter 1.1). Abgesehen davon hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schlüssig erläutert, dass Hopfengärten, die keinen Bestandsschutz genießen, in der Schutzzone II nicht toleriert würden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2018, S. 3). Die Möglichkeit, im Einzelfall die Beseitigung bestehender Anlagen nach § 5 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung verlangen zu können, steht dieser Verwaltungspraxis nicht entgegen. Darauf gestützte Eingriffe in das Grundeigentum sind nur zulässig, wenn der Schutzzweck - nachteilige Einwirkungen für das Trinkwasser zu vermeiden - dies erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris Rn. 51; U.v. 12.10.1995 - 22 B 91.231 - BayVBl 1995, 110/111).

1.4.2 Regelmäßige Kontrollen der Grundwasserqualität, zu denen sich die Kläger bereit erklärt haben, stellen kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, weil damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte. Dass mittels Anbringung einer Manschette an jeder Hopfensäule der zu besorgende Eintrag von Pflanzenschutzmitteln wirksam verhindert werden könnte, ist durch nichts belegt.

1.5 Das Zulassungsvorbringen, es bestehe aufgrund der im Grundstück verlaufenden ungesicherten Leitungen ohnehin das Risiko eines grundwassergefährdenden Bodenaufschlusses, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Auch die Klägerseite räumt letztlich selbst ein, dass diese Thematik nicht streitgegenständlich ist (vgl. Schriftsatz vom 1.7.2019, S. 3).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris Rn. 18). Daran fehlt es hier.

2.1 Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, wie der Begriff „übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO; UA S. 8 f.) zu definieren ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die angegriffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage - wie oben aufgezeigt - in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, ohne dass es auf den Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO ankäme.

2.2 Auch zur Klärung des „Willküraspekts“ bzw. der Zulassungspraxis des Hopfenanbaus in Wasserschutzgebieten bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Voraussetzungen gewässeraufsichtlichen Einschreitens wegen zu besorgender Gewässerverunreinigungen hängen von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen ist die Anwendung der Verbotstatbestände der gegenständlichen Wasserschutzgebietsverordnung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 8 ZB 19.296 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2018 - M 2 S 18.4677

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Anor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 8 ZB 18.1235

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 8 CS 18.2411

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2439

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. III. Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 8 ZB 15.2642

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 14 ZB 13.2658

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Dez. 2018 - 20 A 499/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2615/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundg

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11

bei uns veröffentlicht am 16.07.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen wasserrechtlichen Untersagungsbescheid.

Die Antragsteller betreiben eine Landwirtschaft, die insbesondere Hopfenanbau zum Gegenstand hat. Der Antragsteller zu 1) pachtete zum Zweck der Errichtung eines Hopfengartens ab dem 1. Januar 2018 die Grundstücke mit den FlNrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung … Die Flächen liegen in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets …, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2009. Nach der bei den Akten befindlichen Schutzgebietskarte grenzen die Fassungsbereiche (Zone I) des Wasserschutzgebiets zum Teil unmittelbar an die vorstehend genannten Flächen an.

Mit Schreiben an das Wasserwirtschaftsamt … vom 9. Oktober 2017 erkundigte sich der Antragsteller zu 1), ob das Errichten einer Hopfengerüstanlage und das Einlegen von Hopfen aus dessen Sicht möglich ist. Das Wasserwirtschaftsamt antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. Oktober 2017, dass ein solches Vorhaben aufgrund des dort festgesetzten Wasserschutzgebiets, des geringen Flurabstands zum Grundwasser und den geringen Deckschichten in diesem Bereich aus fachlicher Sicht nicht, auch nicht ausnahmsweise, befürwortet werden könne.

In Folge einer Besprechung beim zuständigen Landratsamt … vom 11. Dezember 2017 holte es fachliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … sowie des Zweckverbands Wasserversorgung „…“ als örtlichem Wasserversorger ein.

Das AELF … nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2018 dahingehend Stellung, dass der konventionelle Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz guter fachlicher Praxis entspreche und als unbedenklich anzusehen sei.

Das Wasserwirtschaftsamt trat dieser Einschätzung mit Schreiben vom 7. Juni 2018 entgegen. Nach wasserwirtschaftlicher Einschätzung sei die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Brunnen … gelangen, doppelt so hoch wie beim konventionellen Ackerbau in Fruchtfolge. Zusammen mit den geringen Deckschichten von wenigen Metern über dem Grundwasserspiegel, den eingebrachten Hopfensäulen sowie der Lage unmittelbar neben den Fassungsbereichen der drei Brunnen, bestünden erhebliche Bedenken gegen den Hopfengarten in der Schutzzone II.

Der örtliche Wasserversorger sprach sich mit Schreiben vom 20. März 2018 und unter Verweis auf eine vom Wasserversorger eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der … GmbH vom 20. März 2018 gegen den Hopfengarten aus.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der geplante Hopfengarten als Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen abzulehnen sei.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 hat das Landratsamt den Antragstellern untersagt, auf den Grundstücken mit den FlNrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung … einen Hopfengarten, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche, anzulegen (Ziff. 1.1) sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Ziff. 1.2). Den Antragstellern wurde aufgegeben, die auf den vorbezeichneten Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen bis spätestens 12. September 2018 zu entfernen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nummer 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen hat das Landratsamt ein Zwangsgeld angedroht in Höhe von 8.000,- Euro für die Errichtung einer oder mehrerer Hopfensäulen, wobei vorbereitende Maßnahmen in Form von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche mit erfasst sind; in Höhe von 5.000,- Euro für die Fortführung des Hopfenanbaus entgegen Nummer 1.2, insbesondere den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; in Höhe von 10.000,- Euro für die nicht fristgerechte Entfernung der Hopfenpflanzen und Hopfensäulen. Die Eigentümer der vorstehend genannten (Pacht) Flächen wurden zur Duldung der Entfernung gem. Ziff. 2 verpflichtet (Ziff. 4) und auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 6.).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2018 haben die Antragsteller Klage erheben (M 2 K 18.4526) und außerdem beantragen lassen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 22.08.2018 wird hinsichtlich Ziff. 1. und 2. wiederhergestellt, hinsichtlich Ziff. 4 angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es schon an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO fehle. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da eine Anhörung nicht erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Landratsamts sei das Anlegen eines Hopfengartens keine verbotene Handlung nach § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung (SG-VO). Selbst wenn man eine sonstige Bodennutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO annehme, stelle die Nutzung der Antragsteller eine übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung im Sinne des Schutzgebietskatalogs dar und sei daher vom Verbot ausgenommen.

Der Antragsteller zu 2) sei zudem kein Störer, mithin sei der Bescheid diesem gegenüber schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass im Bescheid ausgeführt sei, ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme sei nicht gestellt worden. Der Antragsteller zu 1) habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung lägen zudem angesichts sonst drohender erheblicher wirtschaftlicher Nachteile vor.

II.

Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg.

Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt - wie hier gem. behördlicher Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. kraft Gesetzes gem. Art. 21a BayVwZVG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht hat dabei in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zu prüfen und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.

Gemessen hieran war der Antrag abzulehnen, weil die Vollziehungsanordnung keinen formellen Bedenken ausgesetzt ist (1.) und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt, was insbesondere daraus folgt, dass die die gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (2.).

1. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere genügt die im Bescheid enthaltene Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist auf den konkreten Einzelfall bezogen und stellt den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen ins Grundwasser in den Vordergrund. Sie besteht also gerade nicht nur aus bloßen Floskeln oder der pauschalen Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht hinnehmbar sei (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 23. A., § 80, Rn. 85).

2. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung das Suspensivinteresse der Antragsteller, da die gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (a.) und auch im Übrigen das Suspensivinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückbleibt (b.).

a. Die Klage gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Bescheid nach der allein möglichen, im Eilverfahren aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das zuständige Landratsamt hat den Bescheid rechtmäßig auf Art. 100 Abs. 1 S. 2 WHG gestützt. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt jedenfalls kein beachtlicher Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor, da eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann und durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wovon die Antragsteller Gebrauch gemacht haben, geheilt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG).

Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids dienen der Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Hierzu zählen nämlich insbesondere Verbote für bestimmte Handlungen im Wasserschutzgebiet, die sich aus den Schutzgebietsverordnungen auf der Grundlage von § 51 WHG ergeben (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 25).

Das Landratsamt ist nach dem im Eilverfahren zu Grunde zu legenden Maßstab voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO verstößt. Danach sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn nicht Grundwasser aufgedeckt wird (auch) in der engeren Schutzzone verboten.

Die Errichtung einer Hopfengerüstanlage macht es erforderlich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass eine große Zahl von Stangen dauerhaft in die Erde eingebracht werden, um so dem Hopfen das für eine sinnvolle Bewirtschaftung erforderliche Ranken zu ermöglichen. Das Einbringen der Hopfenstangen erfolgt dabei durch Bohrungen, was bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.2 SG-VO verboten ist, oder durch Einrammen und eröffnet so unter Verstoß gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO die bis dahin geschlossene Erdoberfläche. Dabei kann offen bleiben, ob eine einzelne Stange mit ihrem verhältnismäßig geringen Durchmesser - gebräuchlich sind nach Kenntnis des Gerichts insoweit Durchmesser von 7 bis 12 Zentimeter - schon unter das Verbot fällt. Die Errichtung einer ganzen Hopfengerüstanlage fällt jedenfalls unter das vorbezeichnete Verbot, da dabei die Erdoberfläche in großer Ausdehnung - vorliegend geht es um eine Pachtfläche von über 5 Hektar - gleichsam perforiert wird und so die vom Wasserwirtschaftsamt, dessen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. nur BayVGH vom 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312, BeckRS 2012, 45759 m.w.N.), befürchteten Sickerwege in das dort schon in geringer Tiefe anstehende Grundwasser eröffnet werden. Unzutreffend ist dagegen, wenn die Antragsteller meinen, dass jede landwirtschaftliche Nutzung, die nicht ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SG-VO genannt ist, gleichsam automatisch im Wasserschutzgebiet zulässig sei. Es kommt vielmehr auf die konkrete Handlung an, die, wenn sie wie hier mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden ist, eigenständig zu beurteilen ist.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt auch keine übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG-VO vor. Maßnahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung sind nur solche, die quasi das „Tagesgeschäft“ der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung betreffen, wodurch die kontinuierliche Bewirtschaftung der Grundstücke gewährleistet werden soll. Daraus folgt, dass es einem Landwirt natürlich weiterhin erlaubt ist, seinen bereits bestehenden Acker zu bearbeiten und dadurch Veränderungen des Oberbodens vorzunehmen (nämlich das Grundstück weiterhin zu beackern). Nicht „üblich“ in diesem Sinne sind hingegen Umgestaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn diese einen Bezug zur Landwirtschaft haben, im Rahmen dieser vielleicht auch sinnvoll bzw. wirtschaftlich geboten sein können und die Bewirtschaftung des Grundstücks verbessern würden (so auch VG Ansbach v. 15.06.2008 - AN 15 K 08.00362). Die Errichtung eines neuen Hopfengartens auf einer hierfür bisher nicht genutzten Fläche, zu dessen Vorbereitung auch die Einbringung von Hopfenpflanzen zählt, stellt insoweit eine völlig neue Nutzung auf den betroffenen Flächen dar, die nach dem Vorstehenden nicht „üblich“ im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO ist.

§ 100 Abs. 1 WHG ermächtigt die zuständigen Behörden zu den „Maßnahmen, die nötig sind“, um den Aufgaben der Gewässeraufsicht nachzukommen, hier den Verpflichtungen der Schutzgebietsverordnung gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 SG-VO. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßende Handlungen oder Nutzungen zu untersagen und in Ausübung dieser verbotenen Handlungen oder Nutzungen Hergestelltes beseitigen zu lassen (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 100 Rn. 64 ff.).

Indem das Landratsamt in Ziff. 1.1 die Anlage eines Hopfengartens und in Ziff. 1.2 die Fortführung des Anbaus von Hopfen als Sonderkultur untersagt, stellt sie sicher, dass die vorstehend genannten Verbote der Schutzgebietsverordnung künftig eingehalten werden, wobei schon einiges dafür spricht, dass Ziff. 1.2 schon von der Untersagung in Ziff. 1.1 mit umfasst ist.

Nicht zu beanstanden ist auch die den Antragstellern in Ziff. 2 aufgegebene Beseitigungsverpflichtung. Die Antragsteller haben im bisherigen Verlauf des Vorgangs gezeigt, dass sie bereit sind, Fakten zu schaffen, ohne eine verbindliche Klärung der mit der Errichtung eines Hopfengartens einhergehenden wasserrechtlichen Fragen abzuwarten. Auf ihre Anfrage vom 9. Oktober 2017 hin, wurde Ihnen vom Wasserwirtschaftsamt bereits am nächsten Tag mitgeteilt, dass gegen ihr Vorhaben Bedenken bestehen und es nicht befürwortet werden kann. Diese fachlichen Bedenken wurden in der Besprechung beim Landratsamt am 11. Dezember 2017 seitens der Wasserrechtsbehörde rechtlich untermauert und deutlich gemacht, dass eine weitere Abklärung erfolgen müsse. In einem Telefonat am 27. Juni 2018 wurde dem Antragsteller zu 1) mitgeteilt, dass das Landratsamt dem Vorhaben aufgrund der eingeholten Stellungnahmen weiterhin ablehnend gegenüberstehe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wurde dies nochmals bestätigt. Obwohl daher für die Antragsteller keinerlei Anlass bestand, auf die Verwirklichbarkeit des Vorhabens vertrauen zu können, haben diese zwischenzeitlich Hopfenpflanzen in die betreffende Fläche eingelegt. Angesichts der hartnäckigen Haltung der Antragsteller, auch ohne abschließende Klärung der offen zu Tage getretenen rechtlichen Fragen, ihr Vorhaben zu verwirklichen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass sie bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, ihr Vorhaben zum Abschluss zu bringen und den Hopfengarten letztlich vollständig zu errichten.

Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 sind auch nicht unverhältnismäßig. Dabei kann offen bleiben, ob insbesondere für die Beseitigungsanordnung neben der formellen auch die materielle Illegalität erforderlich ist (zum Streitstand vgl. insoweit Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 72 ff.), da bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 4 SG-VO besteht.

Eine solche Ausnahme wurde von den Antragstellern im Übrigen nie beantragt. Die dem Gericht vorliegende Behördenakte enthält kein Schreiben der Antragsteller oder ihres Bevollmächtigten, mit dem eine solche Ausnahme beantragt worden wäre. Der Antragsteller zu 1) hat sich zwar mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das Wasserwirtschaftsamt gewandt. Unabhängig davon, dass das Wasserwirtschaftsamt für die Erteilung von Ausnahmen nicht zuständig ist, enthält das Schreiben keinen solchen Antrag, auch nicht sinngemäß. Im weiteren Verlauf des Vorgangs wurde zwischen den Beteiligten erörtert, ob ein Verbotstatbestand der Schutzgebiets-Verordnung erfüllt ist; ein (ggf. vorsorglicher) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme wurde gleichwohl nie ausdrücklich gestellt.

Unabhängig davon liegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 SG-VO nicht vor. Die Erteilung einer Ausnahme ist nicht durch das Wohl der Allgemeinheit erfordert, was keiner weiteren Begründung bedarf.

Das Verbot führt auch zu keiner unbilligen Härte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Antragstellern durchaus plausibel vorgetragenen wirtschaftlichen Belastungen, die für sie mit dem angegriffenen Bescheid einhergehen mögen. Den Antragstellern hätte es freigestanden, die rechtlichen Fragen der Verwirklichbarkeit ihres Vorhabens zu klären, bevor sie einen Pachtvertrag und einen Hopfenlieferungsvertrag schließen. Die vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Kopien der Pacht- und Hopfenlieferungsverträge sind zum Teil schlecht lesbar. Sollte es aber so sein, dass - wofür angesichts der Zeitabläufe einiges spricht - der Hopfenlieferungsvertrag am 8. November 2017 geschlossen wurde, so hat der Antragsteller zu 1) diesen Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, da ihm das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Oktober 2017 bereits zugegangen sein musste. Er schloss den Vertrag mithin in dem Wissen, dass die zuständige Fachbehörde das Vorhaben negativ beurteilt. Geht ein Landwirt in dieser unsicheren Situation rechtliche Verpflichtungen ein, so kann er sich nicht schutzwürdig auf wirtschaftliche Nachteile im Sinne einer unbilligen Härte berufen, wenn sein Vorhaben aus den von der Fachbehörde bereits angeführten Gründen scheitert. Im Übrigen wäre auch zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Verpflichtungen wirklich in dem Umfang bestehen, wenn dem die fehlsame Annahme der Vertragsparteien zu Grunde liegt, dass auf den betreffenden Flächen Hopfen angebaut werden kann bzw. darf.

Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung des Gerichts - eine unbillige Härte bejaht, würde der Erteilung einer Ausnahme das Gemeinwohl entgegenstehen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme, auf deren besonderes Gewicht bereits hingewiesen wurde, ausgeführt, dass eine Nutzung der unmittelbar an die Fassungsbereiche von drei Brunnen angrenzenden Flächen für den Hopfenanbau, auch angesichts des intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes und der in diesem Bereich vorhandenen geringmächtigen Deckschichten, abzulehnen ist. Dem Gericht erschließt sich ohne Weiteres, dass der ohnehin und auch vom AELF … angenommene relativ hohe Belastungsindex von 10,47 umso schwerer wiegt, als zu berücksichtigen ist, dass andere Feldfrüchte regelmäßig im Wechsel angebaut werden (was zu einem niedrigeren Belastungsindex führt), während Flächen für den Hopfenanbau regelmäßig über Jahre oder gar Jahrzehnte für den gleichen Zweck verwendet und somit auch einer konstant hohen Belastung mit Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt werden (vgl. Stellungnahme des WWA … vom 07.06.2018).

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt neben dem unstreitig in Frage kommenden Antragsteller zu 1) auch den Antragsteller zu 2) als Störer in Anspruch genommen hat. Es ist seitens der Antragsteller nicht vorgetragen worden, welche Rolle dem Antragsteller zu 2) in der ganzen Sache zukommt oder dass er gar überhaupt nichts mit der Angelegenheit zu tun hätte. Es ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt den Antragsteller zu 2), der wohl der Sohn des Antragstellers zu 1) ist, als Handlungsstörer betrachtet, nachdem dieser auch an der Besprechung vom 11. Dezember 2017 teilgenommen hat.

Auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 4 sind rechtmäßig ergangen. Die für jede Verpflichtung individualisiert angedrohten Zwangsgelder beruhen in rechtlich nicht zu beanstandender - und von den Antragstellern auch nicht beanstandeten - Weise auf Art. 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind angesichts des schon beschriebenen Verhaltens der Antragsteller, ihres wirtschaftlichen Interesses an dem Hopfengarten und des bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro reichenden Rahmens (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) ebenfalls nicht zu beanstanden.

b. Mit der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage gegen den angegriffenen Bescheid liegt ein schwerwiegendes Indiz für die Ablehnung der Anträge vor. Zwar kann es in besonders gelagerten Fällen auch bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit einer Klage angezeigt sein, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ein solch besonderer Fall liegt indes nicht vor. Einzig in Betracht kommt insoweit die vorgetragene besondere und unter Umständen nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller. Insoweit sprechen gegen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aber dieselben Gründe wie gegen die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Antragsteller betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Antragsteller zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A … (vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A … des Zweckverbands Wasserversorgung I …, zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Antragstellern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Antragsteller wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3).

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg München erhoben. Den am 20. September 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten sind, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; B.v. 31.1.2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 CS 17.1913 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris Rn. 2; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung liege nicht vor, weil die Begründung nicht darauf eingehe, dass die Hopfensäulen nicht aufgestellt, sondern nur gelagert seien, erweist sich nach diesem Maßstab als unbehelflich. Das Gleiche gilt für den Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass durch ein „Belassen der Hopfenpflanzen und der Hopfensäulen auf dem Grundstück“ eine Aufnahme des Hopfenanbaus nicht verhindert werden könne. Mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Begründung stelle einzelfallbezogen den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen in das Grundwasser in den Vordergrund (vgl. S. 7 BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller, weil ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

2.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), können durch den Hopfenanbau im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. Schreiben vom 19.12.2018 und 8.1.2019, S. 45 f. der Gerichtsakte und vom 10.10.2017 und 7.6.2018, S. 3 f. und 46 f. der Behördenakte). Plausibel dargelegt wird auch, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8 f. BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, bei dem Hopfenanbau handle es sich um eine „übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung“, die vom Verbotskatalog der Wasserschutzgebietsverordnung (Fassung vom 5.6.2009) nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ausgenommen sei, lässt außer Acht, dass bei der Errichtung des Hopfengartens - auch als Weitspannanlage - ca. 300 Säulen in den Boden eingebracht werden müssen. Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, widerspricht der für die wasserrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte); weshalb diese Aussage „fachlich falsch“ sein sollte, belegt die Beschwerde nicht.

Auf Basis der schlüssigen wasserwirtschaftlichen Gefährdungsbeurteilung kann entgegen der ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 1.2.2019) auch keineswegs davon gesprochen werden, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt. Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises, in denen Hopfen angebaut werde, die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Im Übrigen steht der Umstand, dass die engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets nicht weiter unterteilt ist, einer wasserwirtschaftlichen Würdigung der Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte) nicht entgegen.

2.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 2.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

2.3 Ob die angegriffenen Anordnungen auch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gestützt werden könnten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Begriff der Beeinträchtigung korreliert im dortigen, auf die Gefahrenabwehr bezogenen Kontext mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff. Gemeint ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für den Wasserhaushalt eintreten wird (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 20; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 22 ff.).

2.4 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnungen bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn das gewässeraufsichtliche Einschreiten nicht auf einen Verstoß gegen ein Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 1 SG-VO), sondern auf die Notwendigkeit einer Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG gestützt wird. Der Austausch beider Varianten der Befugnisnorm lässt den Tenor der Grundverfügung, die Untersagung und Beseitigung des Hopfenanbaus, unberührt; er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106 - juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landratsamt seinen Bescheid nur formal, nicht aber in der Sache auf den Verstoß gegen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung beschränkt hat. Denn es hat gerade nicht auf eine Gefahrenprognose verzichtet (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt; dabei wurde insbesondere die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juni 2018 (S. 46 f. der Behördenakte) zugrunde gelegt (vgl. S. 1, 3 des Bescheids vom 22.8.2018). Die Antragsteller werden deshalb durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10).

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich auch darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte).

2.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf Basis einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beurteilt haben sollte. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen wäre, die Hopfenstangen wären bereits in den Boden eingebracht bzw. die Hopfenpflanzen nicht nur in das Feld eingelegt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht gerade die Gefahr gesehen, dass die Antragsteller bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, den Hopfengarten vollständig zu errichten (vgl. S. 11 BA).

2.6 Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.

2.6.1 Für das wasserwirtschaftliche Einschreiten ist es grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht - im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht - mangels Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 - UPR 2018, 397 = juris Rn. 11). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20; B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Beseitigungsanordnung war vielmehr notwendig, um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. 2.1 und 2.2).

2.6.2 Das aus Sicht der Beschwerde vorzugswürdige „Monitoring“ der Grundwasserqualität stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu schlüssig dargelegt, dass damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte).

2.6.3 Auch die erhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller infolge der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen für den Hopfenanbau führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass es die Antragsteller versäumt haben, die Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu klären (vgl. BA S. 12).

2.7 Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch nicht einen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die aufgeführten Bezugsfälle mit dem streitgegenständlichen Hopfenanbau vergleichbar sind. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Die Behauptung, der Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnungen sei identisch, vermag schon deshalb keine Gleichartigkeit der Nutzung zu belegen, weil das Landratsamt in der Sache nicht auf eine Beurteilung des von dem Vorhaben der Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotenzials für das Trinkwasservorkommen verzichtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt hat (vgl. bereits unter 2.4). Da der angegriffene Bescheid auf die Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gestützt werden kann (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, vgl. 2.1 und 2.2), geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Nichteinschreiten gegen andere Hopfengärten könne weder mit einem dortigen Bestandsschutz (vgl. § 5 SG-VO) noch mit der Lage des Hopfenanbaus in der weiteren Schutzzone gerechtfertigt werden, ins Leere.

2.8 Der Antragsteller zu 2 ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32). Der Einwand des Antragstellers zu 2, allein seine Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt am 11. Dezember 2017 rechtfertige seine Inanspruchnahme als Störer nicht, ist unberechtigt. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden. Wie die Teilnahme an der o.g. Besprechung belegt, ist er in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der den Hopfenanbau betreiben will (vgl. S. 21 der VG-Akte), eingebunden.

2.9 Das Vorbringen, die Entfernung des Hopfens bereite erhebliche praktische Probleme (Verstoß gegen den Verbotskatalog der SG-VO; ungesicherte öffentliche Leitung im Grundstück), wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch keinen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Entfernung der Hopfenpflanzen, mit dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gegen die Schutzgebietsverordnung verstoßen sollte. Dass bei den Entfernungsarbeiten eine öffentliche Leitung beschädigt werden könnte, erscheint nicht naheliegend, wenn dies bei der Einpflanzung nicht geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller sind zwar nicht gemeinsam Pächter des von der Anordnung betroffenen Grundstücks. Der Senat sieht jedoch darin, dass die Antragsteller dieses Grundstück in familiärer Gemeinschaft bewirtschaften wollen, die Voraussetzungen für eine Prozessführung in Rechtsgemeinschaft im Sinn der Empfehlung Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als gegeben an. Die Addition zweier Streitwerte von jeweils 2.500 Euro wäre deshalb nicht sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In der Sache geht es um die Versetzung der Beschwerdeführerin, einer Professorin (Besoldungsgruppe C 4), in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

1. a) Mit Bescheid der Universität von Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Nach einem amtsärztlichen Gutachten von September 2011 leide die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Erkrankung mit somatoformen Beschwerden". Sie sei auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen.

3

Zudem beantragte die Universität mit Disziplinarklage von Dezember 2011, die Beschwerdeführerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere weil sie über einen längeren Zeitraum keine Lehre erbracht habe. Nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs hat die Beschwerdeführerin gegen das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben.

4

b) Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gerichtete Klage ab. Zur Begründung stützte es sich tragend auf ein fachpsychiatrisches Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen von Januar 2014. Dieser beantwortete - gestützt auf diverse vorhandene Gutachten sowie eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin - die Beweisfrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (Oktober 2011) abschließend mit der Diagnose "mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung". Im Verlauf des Gutachtens verwendete der Sachverständige allerdings die Begriffe "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung/Beschwerden" in Bezug auf die Beschwerdeführerin wechselnd, obwohl er an einer Stelle ausführt, beide Begriffe alternativ zu verstehen.

5

Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht den gutachterlichen Feststellungen widersprochen. Die vom Sachverständigen verwendeten Begrifflichkeiten bezeichneten völlig unterschiedliche Krankheitsbilder; das Gutachten sei daher nicht nachzuvollziehen und widersprüchlich. Einen auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hierzu führte es aus, das Gutachten weise "keine erkennbaren Mängel (mehr) auf" und gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es enthalte "ebenso keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche (mehr)" und gebe "keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters". Zwar sei der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass das Gutachten die Begriffe "somatoforme Beschwerden" und "Somatisierungsstörung" wechselnd verwende und diese verschiedene Erkrankungen beschrieben. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus: "Aber [der Sachverständige] hat in der mündlichen Verhandlung […] eingeräumt, dass er jedes Mal, wenn er den Begriff 'Somatisierungsstörung' im Gutachten verwendet hat, eigentlich 'somatoforme Beschwerden' gemeint hat. Es läge lediglich eine Falschbezeichnung vor. Damit ist der inhaltliche Widerspruch aufgelöst".

6

c) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

7

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Antragsbegründung ausführlich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass das dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverständigengutachten die Entscheidung nicht tragen könne. Es entspreche insbesondere nicht dem wissenschaftlichen Standard, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und auf erkennbar fehlender Sachkunde des Gutachters. Namentlich hatte die Beschwerdeführerin zur fehlenden Sachkunde des Sachverständigen ausgeführt, der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung" könne - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte unter Verweis auf Fachliteratur ausgeführt, dass mit "somatoformen Beschwerden" körperliche Beschwerden bezeichnet würden, welche nicht direkt durch eine organische Grunderkrankung begründet seien und unter denen - je nach Beurteilungskriterien - zwischen 30 % und 80 % der erwachsenen Bundesbevölkerung gelegentlich litten (Befindlichkeitsstörungen wie Rückenschmerzen oder Kopfschmerzen). Demgegenüber handele es sich bei einer "Somatisierungsstörung" um ein sehr präzise formuliertes Krankheitsbild, dessen Häufigkeit unter 0,1 % der Bevölkerung liege und mit einer Vielzahl von Körperbeschwerden unterschiedlicher Körperregionen einhergehe. Solche Merkmale seien aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht festgestellt worden. Hinzu komme, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Terminprotokolls erklärt habe, bei der Beschwerdeführerin auch keine depressiven Symptome feststellen zu können, also einen nicht unerheblichen Teil seines Gutachtens widerrufe. Dies sei mit einer Verwechslung von Fachbegriffen nicht mehr zu erklären. Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens begründe daher sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses insbesondere ausgeführt, die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine fehlende Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erkennen.

9

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine in der Überspannung der Anforderungen an die Berufungszulassungsgründe liegende Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

10

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Oberverwaltungsgericht, statt über die Berufungszulassung zu entscheiden, die Entscheidung über die Berufung selbst vorweggenommen habe. Damit werde der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und gegebenenfalls weiterer Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zur Geltung zu bringen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens genommen.

11

Im Hinblick auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) habe sie in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass das Sachverständigengutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand entspreche, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen sowie auf erkennbar fehlender Sachkunde des Sachverständigen beruhe. Diese Argumentation habe das Oberverwaltungsgericht nicht - wie es der bundesverfassungsgerichtliche Maßstab gebiete - auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Vielmehr habe es in zahlreichen Punkten apodiktisch "durchentschieden". Ein näheres Eingehen auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags zum unterschiedlichen Schweregrad der Krankheiten und ihren unterschiedlichen Symptomen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Dienstfähigkeit der erkrankten Person finde nicht statt, ebenso wenig wie auf das Argument, dass das Gutachten bei konsequenter Ersetzung von "Somatisierungsstörung" durch "somatoforme Beschwerden" partiell jedes Sinnes entbehrte, namentlich in der Passage auf Seite 14 des Gutachtens, in dem die Abgrenzung der beiden Krankheiten vorgenommen werde. Auch ohne eigene Sachkunde hätte dem Oberverwaltungsgericht auffallen müssen, dass mit einer Diagnose "somatoformer Störungen" - der viel leichteren Erkrankung - die Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Dies näher aufzuklären, sei jedoch einem Berufungsverfahren, nicht aber dem Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Nur in einem Berufungsverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, gegebenenfalls mithilfe weiterer Sachverständiger aufzuklären, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin durchgreife, dass es einer bei ihr festgestellten somatoformen Störung an der notwendigen Nachhaltigkeit mangele, um zu einer - dauerhaften - Dienstunfähigkeit zu kommen.

12

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehalts fort. Durch den möglichen Erfolg hinsichtlich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kommt die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel in jedem Fall näher.

15

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (NDiszG) wird der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG gilt die Entscheidung (über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) als Aberkennung des Ruhegehalts, sofern die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts das Äquivalent für die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den Fällen darstellt, in denen sich die Beamtin oder der Beamte bereits im Ruhestand befindet. Ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter wird mithin disziplinarisch nicht verschont; vielmehr droht ihm in diesem Stadium die pekuniäre Disziplinarsanktion der Aberkennung des Ruhegehalts.

16

Würde vorliegend die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach Zulassung und Durchführung der Berufung aufgehoben werden, wäre die Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nicht die - auf eine vormalige Zurruhesetzung aufsetzende - Aberkennung des Ruhegehalts; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Damit wäre die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel auf Erhaltung ihrer vormaligen rechtlichen Situation näher als ohne verfassungsgerichtliche Aufhebung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, und zwar selbst dann, wenn die gegen die disziplinarische Höchstmaßnahme gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt. Zwar müsste die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren Erfolg haben, um ihren aktiven Status wiederzuerlangen. Aber selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarentscheidung ohne Erfolg bliebe, könnte sie finanzielle Vorteile möglicherweise daraus ziehen, dass sie erst mit dem Disziplinarberufungsurteil von Mai 2016 und nicht bereits durch die im Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand ihren Anspruch auf die Besoldung für aktive Beamte verlöre.

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob darüber hinaus weitere Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

18

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <118>; BVerfGK 15, 37 <46 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

19

Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist daher immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17). Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <139 f.>). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 <139>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 <46 f.>; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, S. 385 <388 f.>; kritisch zum "Schlüssigkeitsparadigma" Rudisile, NVwZ 2012, S. 1425 <1426 f.>).

20

b) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht und verkürzt damit den Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise.

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags zur fehlenden Sachkunde des Gutachters unter Verweis auf Fachliteratur nachvollziehbar dargelegt, dass der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Beschwerden" im Sachverständigengutachten - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden könne, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Sie hatte schlüssig argumentiert, dass es sich bei der Diagnose "somatoforme Beschwerden" um eine deutlich leichtere Erkrankung handele und dass mit dieser die dauernde Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Damit hatte sie konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.

22

Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige angesichts des mäandernden Gebrauchs unterschiedlicher Fachtermini für ein und denselben medizinischen Sachverhalt noch als hinreichend sachkundig einzuschätzen war, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Überprüfung aufdrängen müssen, ob die der Beschwerdeführerin nach mündlicher Korrektur des Gutachtens attestierten "somatoformen Beschwerden" die Annahme einer Dienstunfähigkeit noch zu rechtfertigen vermögen. Anstatt sich mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegten Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, vollzieht das Oberverwaltungsgericht aber lediglich die Begründung des Verwaltungsgerichts nach. Das Verwaltungsgericht war indes selbst von anfänglichen erkennbaren Mängeln und inhaltlichen Widersprüchen des Sachverständigengutachtens ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht geht mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel ein, ob auch die - nach Korrektur des schriftlichen Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung durch die erläuternden Äußerungen des Sachverständigen - festgestellte geringere gesundheitliche Beeinträchtigung noch die Annahme der Dienstunfähigkeit rechtfertigen könne. Indem es stattdessen die mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellte erhebliche Tatsachenfeststellung der vermeintlich eine Dienstunfähigkeit begründenden Diagnose der Beschwerdeführerin aufrechterhält, nimmt es das Ergebnis eines Berufungsverfahrens, in dem zu klären wäre, welche der beiden Diagnosen zutrifft und zugleich die Annahme der Dienstunfähigkeit zu tragen vermag, in verfassungswidriger Weise vorweg.

23

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da sich das Gericht tragend auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt hat.

III.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Zurückverweisung der Sache ins Stadium des Zulassungsverfahrens beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Durchentscheiden des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hinsichtlich einstweiliger Anordnungen BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>; hinsichtlich der Revisionszulassung BVerfGE 99, 216 <245>) ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb angezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des dargelegten Entscheidungsmaßstabes keine andere Möglichkeit als die Zulassung der Berufung hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insofern nur wiederholen kann. Vielmehr entspricht ein Zurückverweisen in das Stadium des Berufungszulassungsverfahrens nicht nur der grundsätzlichen Funktionsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Zudem kann die Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO ordnungsgemäß belehrt werden.

25

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine aus mehreren Weihern bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis P* … … … … bis in den Landkreis K* … erstreckt. Zu der Anlage gehört unter anderem der sogenannte U* …weiher (auch als H* …weiher bezeichnet), der vom W* …graben sowie vom M* …graben (auch als R* …graben bezeichnet), einem Gewässer 3. Ordnung, über ein auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gelegenes Einlaufbauwerk gespeist wird. Im Süden des U* …weihers verläuft ein Umlaufgraben, der auch als Graben 3 bezeichnet wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gestattung der mit dem Betrieb des Bauwerks verbundenen Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung) des M* …grabens sowie gegen die zugleich ausgesprochene Anordnung, diese Benutzung einzustellen.

Das Landratsamt P* … … … … verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2004, die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In den Folgejahren fanden mehrere Besprechungen und Ortseinsichten statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass der Kläger den M* …graben – mittels durch Beton befestigter Steine – aufstaute. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Juli 2011 an, dass er den Damm (befestigte Steine) vollständig zu beseitigen sowie binnen drei Monaten nach Bestandskraft prüffähige und stimmige Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung des W* …grabens (Aufstau, Ableitung) mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks vorzulegen habe. Das gegen diesen Bescheid anhängig gemachte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2013 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger sagte zu, bis spätestens 30. Juni 2013 vollständige, stimmige und prüffähige Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Regelung des M* …grabenabflusses vorzulegen. Das Landratsamt erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern und den provisorischen Damm im M* …graben in einem im Einzelnen bestimmten Umfang bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu dulden.

Die vom Kläger am 27. Juni 2013 übermittelten Antragsunterlagen sah das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als unzureichend an. Trotz behördlicher Hinweise legte er keine weiteren Unterlagen und keine nachgebesserte Planung vor. Das Landratsamt lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2014 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des M* …grabens und die Ableitung des Wassers ab. Zugleich ordnete es an, dass der Kläger die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Am Einlaufbauwerk (auf FlNr. …, Gemarkung …*) seien hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R* …graben künftig frei in den U* …weiher oder über den Graben 3 auslaufen könne.

Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 und auf Verpflichtung des Beklagten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. September 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend macht. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das Einlaufbauwerk „ebenerdig“ eingebaut worden sei und deshalb kein Hindernis für das abfließende Wasser darstelle. Es verursache auch keine schädlichen, nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbaren oder ausgleichbaren Gewässerveränderungen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge seien zudem zu Unrecht abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 gestellten Klageantrags begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten (1.1), als auch in Bezug auf das darüber hinausgehende, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Untersagungsverfügung gerichtete Aufhebungsbegehren (1.2).

1.1 Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis für die streitgegenständliche Gewässerbenutzung des M* …grabens (Aufstau und Ableitung) nicht erteilt werden konnte. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, warum die vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend waren und eine Gestattung nicht in Betracht kommt (1.1.1). Aufgrund fehlender Bereitschaft des Klägers zur Nachbesserung seines Antrags fehlt ihm zudem das Sachbescheidungsinteresse (1.1.2). Weiterhin ist – nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts – auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben (1.1.3).

1.1.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe – wie zuvor bereits das zuständige Wasserwirtschaftsamt – die vorgelegten Unterlagen zu Unrecht als nicht stimmig und nicht prüffähig bewertet. Vielmehr wird im Urteil, unter Verweis auf Art. 67 Abs. 2 BayWG 2010 und die die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger am 27. Juni 2013 eingereichten und nicht nachgebesserten Unterlagen (S. 7 ff. der Behördenakte) nicht geeignet waren, eine wasserwirtschaftliche Prüfung durchzuführen. Die Verordnung, auf die von Behördenseite mehrfach Bezug genommen wurde, konkretisiert die Anforderungen. Dass die Angaben in den Planunterlagen sachlich richtig sein müssen, versteht sich im Übrigen von selbst.

Die Mängel in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werden vor allem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) dargelegt. Darin weist die Behörde auf unzutreffende Höhenangaben hin, die durch eigene Messungen überprüft wurden, sowie darauf, dass der Verlauf der Rohrleitungen B und C anzuzweifeln war, weil sich diese nach den im Bauwerksplan gemachten Höhenangaben überschneiden müssten. Die durchgeführten Vergleichsvermessungen haben einen Höhenunterschied von etwa 0,5 m zu den Angaben über die Wasserspiegelhöhe des M* …grabens in den klägerischen Plänen ergeben. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts wird dieser Höhenunterschied durch den in den M* …graben eingebauten Damm hervorgerufen. Aufgrund dieser Abweichungen konnte keine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung des Vorhabens vorgenommen werden. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Weil derartige Gutachten auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ist der Kläger durch sein einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund besteht – mangels ausreichender Unterlagen – kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers selbst Unstimmigkeiten aufweisen. Er beruft sich einerseits sinngemäß darauf, dass der Wasserabfluss im M* …graben durch das Einlaufbauwerk – das laut Planunterlagen und nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen eine funktionelle Einheit mit der sog. Schwelle (dem einige Dezimeter hohen Damm) bildet – nicht verändert und das Wasser nicht gestaut wird (s. dazu die Beweisanträge 1. e) und 1. g), Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2015, S. 3 f.); andererseits beantragt er die Gestattung einer Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens (Niederschrift vom 8.9.2015, S. 2). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem der Bescheid des Landratsamts P* … … … … vom 29. Juli 2011 Streitgegenstand war (Az.: M 2 K 11.3824), eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K* … W* … vom 10. August 2011 vorgelegt (S. 13 ff. der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 11.3824). Aus dieser ergibt sich bei bespanntem U* …weiher ein Wasserstand von 371,60 m ü. NN, der sich auch als „planmäßiger Wasserstand“ in den hier streitgegenständlichen Antragsunterlagen vom 26. Juni 2013 findet (vgl. etwa S. 15 der Behördenakte). Den Wasserstand im M* …graben im Einlaufbauwerk hat der Sachverständige dagegen mit 372,02 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen vom 26.6.2013: 371,60 m ü. NN), den Wasserstand im W* …graben im Einlaufbauwerk mit 372,00 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,60 m ü. NN) und den Wasserstand am Anfang des Umleitungsgrabens mit 371,90 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,50 m ü. NN) angegeben. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Wasserstände bewegen sich somit in den Größenordnungen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt genannt wurden.

In Anbetracht der genannten Mängel kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet war, Angaben zu machen, die der Behörde die Prüfung ermöglicht hätten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

1.1.2 Das Landratsamt hat den Kläger in ausreichender Weise auf die erheblichen Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen (Schreiben vom 11.3.2014, S. 74 der Behördenakte). Es war im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht verpflichtet, ihm weitere Nachfristen zu setzen oder ihn erneut aufzufordern, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Nicht überzeugend erscheint dagegen das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde habe gegen Art. 25 BayVwVfG verstoßen, da sie gehalten gewesen sei, die Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Anträgen anzuregen und auf einen erfolgreichen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Das zuständige Landratsamt hat den Kläger auf seine fehlende Mitwirkung hingewiesen (Schreiben vom 24.10.2013 und vom 11.3.2014, S. 59 f. und S. 74 der Behördenakte) sowie darauf, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten; vor allem bezüglich der Höhenangaben und der Lage der Rohrleitungen lägen Defizite vor, weshalb keine abschließende wasserwirtschaftliche Beurteilung möglich sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Erlass eines Ablehnungs- und Untersagungsbescheides in Aussicht gestellt. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Hinweise als unzutreffend bezeichnet und „mit Entschiedenheit zurückgewiesen“ (Schreiben vom 27.3.2014, S. 75 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 2004 (Bescheid vom 8.9.2004) verpflichtet war, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen (gemäß WPBV) vorzulegen.

Aus den genannten Gründen fehlt es am Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Das Landratsamt hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

1.1.3 Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Im Ersturteil wird insofern vor allem auf die amtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) verwiesen. Daraus geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei einem dauerhaften Aufstau des M* …grabens, wie er nach den örtlichen Feststellungen gegeben ist, erhebliche schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diese Auskünfte decken sich mit früheren Stellungnahmen. Dementsprechend hat das Landratsamt einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 angenommen, da kein Ausgleich und keine Vermeidung durch Nebenbestimmungen in Betracht kommen. Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben, die geeignet wären, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben 1.1.1). Hierfür reicht weder eine alternative Beurteilung durch den Klägerbevollmächtigten aus noch der Verweis auf die gehobene Erlaubnis, die das Landratsamt K* … am 19. März 2015 der Gemeinde A* … erteilt hat und die, wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wurde, etwa 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernte Einleitungsstellen betrifft. Dieses Vorhaben steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen. Diesen überzeugenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Aus materieller Sicht ist daher ebenfalls kein Anspruch auf Gestattung ersichtlich.

1.2 Zutreffend wird in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt, dass die Untersagung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v 12.2.2014 – 8 CS 13.1476 – juris Rn. 14; B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 BayWG 2010), sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG 2010 bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts. Hierzu zählt auch die die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für den Umstand, ob ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte die unerlaubte Gewässerbenutzung aufgrund formeller und materieller Illegalität untersagt werden (1.2.1). Die gegen die Anordnung erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (1.2.2).

1.2.1 Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sind gegeben.

Der Kläger benutzt den M* …graben. Ausweislich der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht geht letztlich auch der Kläger davon aus, dass ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand in Form des Aufstauens eines Gewässers und des Ableitens von Wasser vorliegt. Wollte er sich darauf berufen, dass schon kein nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 gestattungspflichtiges Aufstauen und Ableiten gegeben sei, wäre dies widersprüchlich (vgl. 1.1.1).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger diese Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Gestattung ausübt. Es hat sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, einschließlich seiner Darstellung der früheren Sach- und Rechtslage. Dabei hat es auch die vorhandene Genehmigungslage für die gesamte Anlage berücksichtigt. Vor allem hat das Gericht ausgeführt, dass in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1949, die die Neuanlage eines Weihers zum Gegenstand haben, kein derartiges Einlaufbauwerk vorgesehen war. Ein Kurzschluss von W* …graben und M* …graben war danach zu vermeiden. Diesen Darlegungen im Urteil ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den Ausführungen dazu, dass er den M* …graben seit 1992 mit dem damals völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders benutzt als zuvor. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zusätzlich vorgelegten Schriftstücke aus dem Jahr 1949 beziehen sich lediglich auf die genannten Vorgänge, mit denen sich das Urteil bereits auseinandergesetzt hat, und sind für die hier gegenständlichen Fragen nicht aussagekräftig. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Kläger die Bescheide vom 8. September 2004 und vom 29. Juli 2011 bestandskräftig werden lassen, durch die er verpflichtet wurde, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Einlaufbauwerk vorzulegen. Zuletzt hat er diese Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2013 (im Verfahren M 2 K 11.3824) ausdrücklich anerkannt.

Durch das Vorhaben sind laut den amtlichen Ausführungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten. Diese können nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (vgl. oben 1.1.3). Das Vorhaben ist daher in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gebieten könnte, von einer Untersagung abzusehen. Das Landratsamt hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, prüffähige Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vorzulegen. Er hat es selbst zu vertreten, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Gestattung erteilt werden konnte (vgl. oben 1.1). Hinzu kommt, dass der Kläger den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten Damm ohne hinreichende behördliche Genehmigung errichtet hat. Dieser sollte von der zuständigen Behörde lediglich bis zum Abschluss eines wasserwirtschaftlichen Verfahrens geduldet werden (vgl. die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 19.2.2013 im Verfahren M 2 K 11.3824). Der Aufstau des Gewässers und die Ableitung des Wassers werden daher durch ein illegal errichtetes Bauwerk verursacht. Daher könnte die Untersagung bereits auf die formelle Illegalität gestützt werden. Auch sonst sind keine Umstände hinreichend dargelegt worden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit geben könnten.

1.2.2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gemeinde A* … eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung des M* …grabens durch Einleitung von behandelten Abwässern an einer mehrere Kilometer aufwärts gelegenen Stelle (Bescheid des Landratsamts K* … vom 19.3.2015, Streitgegenstand im Verfahren 8 ZB 15.1927) erteilt wurde und dass darin Maßnahmen vorgesehen sind, die dazu dienen, die geradlinige Linienführung des Gewässers im Interesse einer verbesserten Gewässerstruktur in eine mäandrierende Struktur umzuwandeln. Im Ersturteil wurde im Einzelnen dargelegt, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erlaubnis und den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ersichtlich ist. Dabei wurde auch auf die angeordneten Verbesserungen der Gewässerstruktur eingegangen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass insofern ein nach den konkreten Umständen vergleichbarer Bezugsfall gegeben wäre.

2. Der Kläger hat sich zwar auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.), berufen, diesen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage der Änderungen der Gewässerökologie des M* …grabens nach Durchführung der Baumaßnahmen in der mehrere Kilometer entfernt liegenden Gemeinde A* … für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht (vgl. dazu oben 1.2.2). Der Kläger hat die Ausführungen im Urteil, wonach kein Zusammenhang mit den von ihm unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen erkennbar ist, nicht substanziiert infrage gestellt. Die Problematik des entscheidungserheblichen Zeitpunkts stellt sich nicht. Das Urteil setzt sich ausdrücklich mit der gehobenen Erlaubnis vom 19. März 2015 auseinander. Ebenso wenig sind andere tatsächliche Fragen oder Rechtsfragen erkennbar, die besondere Schwierigkeiten aufwerfen würden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Der Rechtsmittelführer muss daher – um seiner Begründungspflicht nachzukommen –eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat schon keine diesen Anforderungen entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein solcher Verfahrensfehler sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Daran fehlt es.

4.1 Der Kläger macht unter dem Gliederungspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, und zwar unter Bezugnahme auf einzelne, vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge. Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

4.1.1 Der Kläger hat vor allem nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.1.2 Soweit der Kläger einwendet, einzelne Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, werden darüber hinaus keine beachtlichen Rechtsfehler erkennbar.

Der Beweisantrag, dass durch den Betrieb und die Benutzung des Einlaufbauwerks keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen verursacht werden, wurde vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht durch einfaches Bestreiten infrage gestellt werden können. Dabei hat es die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bestreiten amtlicher Auskünfte der Wasserwirtschaftsbehörden (vgl. oben 1.1.1) zutreffend zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Aufstauen des M* …grabens zu derartigen Gewässerveränderungen führt (vgl. oben 1.1 und Bl. 72 der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit er nunmehr versucht, zwischen einzelnen Teilen seines Vorhabens (Einlaufbauwerk und Damm bzw. „Schwelle“) zu differenzieren, überzeugt dies nicht. Seine Obliegenheit war es, eine ordnungsgemäße und genehmigungsfähige Planung für die von ihm beantragten Gewässerbenutzungen vorzulegen, was eine entsprechende Gestaltung der Bauwerke einschließt.

Der Kläger kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass der Planzeichner als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Insofern fehlt es im Zulassungsvorbringen nicht nur an der Darlegung, was der Zeuge konkret ausgesagt hätte (vgl. oben 4.1.1), sondern auch dazu, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen könnte.

Soweit Beweisanträge in Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger den M* …graben nicht aufgestaut habe und dass das Einlaufbauwerk zu keinem zusätzlichen Rückstau führe, abgelehnt wurden, fehlt es insgesamt bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Zudem hat der Kläger die amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts wiederum nicht substanziiert infrage gestellt (vgl. oben 1.1.1).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass kein Beweis in Bezug auf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. zum fehlenden Zusammenhang oben 1.2.2). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies unzutreffend sein und worin die Entscheidungserheblichkeit liegen sollte. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bestimmte Gewässerveränderungen an einzelnen Stellen gewünscht sein können, an anderen nicht.

4.2 Soweit der Kläger rügt, Inhalte bestimmter Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hätten ihm im Einzelnen bekannt gemacht werden müssen, wird nicht ersichtlich, woraus eine derartige Verpflichtung abgeleitet werden soll. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde. Wenn sein Bevollmächtigter von dieser Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es an der Darlegung, was der Kläger bei genauer Kenntnis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis ein von ihm dann möglicherweise einzuholendes privates Sachverständigengutachten gelangt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt mit dem Kläger seit Langem diskutiert worden war. Dem entsprechend wurde etwa auf Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011) bereits im Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2011 verwiesen und deren Inhalt wiedergegeben. Dem Kläger mussten aufgrund der Vorgeschichte die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf die hier inmitten stehenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens bekannt sein. Im Übrigen dürfte ein Inhaber eines teichwirtschaftlichen Betriebs auch ohne Weiteres in der Lage sein, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu erfassen und nachzuvollziehen. Dessen Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 gefertigt (vgl. die Akte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 2 K 11.3824, S. 48 ff.). Schließlich wäre es Sache des Klägers gewesen, sich im Rahmen seines Antrags mit den Folgen eines Aufstaus zu befassen und diese im Rahmen des wasserrechtlichen Antrags hinreichend darzulegen, was nicht erfolgte.

4.3 Es fehlt auch sonst an der Substanziierung eines beachtlichen Verfahrensfehlers. Soweit der Klägerbevollmächtigte in Zweifel ziehen will, dass das Urteil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO bei der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, hat er keinen Rechtsverstoß hinreichend dargelegt. Er kann insofern nicht geltend machen, dass ihm eine Einsicht in die Verwaltungsgerichtsakte nicht möglich gewesen sei. Vielmehr hätte er im Zulassungsverfahren ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen können, worauf er hingewiesen wurde (vgl. S. 44 der Gerichtsakte). Zudem wurde das Urteil vom 8. September 2015 – ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 2 K 14.3544, S. 58) – aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Geschäftsstelle ebenfalls am 8. September 2015, um 13:55 Uhr, übergeben und dort niedergelegt. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht ersichtlich.

Die von den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel befindet sich ebenso bei den Akten des Verwaltungsgerichts München wie das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Endurteil. Der Klägerbevollmächtigte hat den Empfang der Entscheidung mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2015 bestätigt.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, § 317 ZPO sei verletzt, weil ihm das Urteil „lediglich als nicht unterschriebener Abdruck“ zugegangen sei (Schreiben vom 8.1.2016), legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund hinreichend dar. Es ist zum einen schon unklar, welcher Formverstoß genau gerügt wird und worin der Verfahrensverstoß liegen soll. Der Kläger hat weder das Original noch eine Kopie des ihm per Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils vorgelegt. Sein Vortrag ist insofern zu unpräzise. Es wird auch nicht erkennbar, warum er davon ausgeht, dass die Übersendung in unbeglaubigter Form erfolgt sei (Schreiben vom 4.5.2016). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14 – NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 – 6 B 62/14 u.a. – juris Rn. 4). Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle setzt gemäß § 169 ZPO keine Unterschrift voraus. Diese kann durch ein Gerichtssiegel ersetzt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16 – juris Rn. 2).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-punkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dr. A. Dr. K. M.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts …- … (nachfolgend „Landratsamt“) über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, Landkreis …- …, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S* … … … (Brunnen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S* …*) vom 21. Dezember 2015. Die Verordnung ist nach ihrem § 10 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. Januar 1984 und wurde mit Verordnung vom 28. November 2016, bekanntgegeben im Amtsblatt am 1. Dezember 2016, geändert.

Die Verordnung bezweckt den Schutz des Brunnens 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Der Brunnen 1, auf den sich die Wasserversorgung der Beigeladenen ausschließlich stützt, wurde im Jahr 1982 nördlich des Ortsteils R* … auf Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … errichtet. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteils S* … und eines südlichen Bereichs des Ortsteils R* …, die an die Wasserversorgung des Antragstellers angeschlossen sind. Die Hochzone des Versorgungsgebiets kann über einen Notverbund vom Markt M* … … … mitversorgt werden.

Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I) mit dem Brunnen 1, einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III). Die Schutzzonen wurden gegenüber dem früheren Schutzgebiet in ihrer Nord-Süd-Erstreckung verschmälert und ostwärts deutlich erweitert. Die weitere Schutzzone erstreckt sich auf das Gemeindegebiet des Markts M* … … … und überschneidet sich im Osten mit dem Wasserschutzgebiet für dessen Wassergewinnungsanlage.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Januar 1984 erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Brunnen 1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 erhielt die Beigeladene eine beschränkte Erlaubnis (befristet bis 31.12.2017) und anschließend eine bis 31. Dezember 2047 befristete Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Am 8. August 2014 beantragte die Beigeladene die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 zur Anpassung an die hydrogeologischen Verhältnisse und an die aktuellen fachlichen Vorgaben. Der Schutzgebietsvorschlag vom 30. Juli 2014 wurde vom Ingenieurbüro Dr. K* … … erarbeitet.

Das Wasserwirtschaftsamt W* … gelangte in seinem Gutachten zum Schutzgebietsantrag vom 3. März 2015 zu der Einschätzung, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben sei, sofern die Bestandskonflikte (Bundesstraße B, Abwasserdruckleitung, Aussiedlerhof, genehmigter Gartenbaubetrieb des Antragstellers zu 1) beseitigt bzw. minimiert werden könnten oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. Kontrollen) sichergestellt werde, dass keine nicht hinnehmbaren Gefährdungsmomente im Wasserschutzgebiet bzw. Trinkwassereinzugsgebiet verblieben.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung M* … Dem Antragsteller zu 1 erteilte das Landratsamt am 19. November 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebs zur gartenbaulichen Erzeugung auf diesen Grundstücken; mit Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde die Baugenehmigung um Auflagen zum Schutz des von der Beigeladenen erschlossenen Grundwasservorkommens ergänzt. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Urteil vom 21. Januar 2016 auf. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2017 (1 ZB 16.588) zugelassen; über die Berufung (1 B 17.2301) wurde noch nicht entschieden.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 10. April bis 13. Mai 2015 erhoben die Antragsteller am 26. Mai 2015 Einwendungen, die im Erörterungstermin am 23. September 2015 behandelt wurden. Das Landratsamt teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 3. März 2016 die Zurückweisung ihrer Einwendungen mit.

Die Antragsteller begründen ihre am 6. Dezember 2016 erhobenen Normenkontrollanträge damit, dass der Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin zu 2 und in die eigentumsrechtliche Position des Antragsteller zu 1 aus der ihm erteilten Baugenehmigung nicht gerechtfertigt sei, weil die Beigeladene von der Wasserversorgung des Markts M* … … … mitversorgt werden könne; eine Alternativenprüfung sei unterlassen worden. Das Wasservorkommen sei wegen der stark befahrenen Straßen im Schutzgebiet (Bundesstraße (B) * und Staatsstraße (St) 20**), auch mit Gefahrguttransporten, nicht schutzfähig. Im Übrigen sei ein Ausbau der B * nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) erforderlich. Wegen des Schutzgebiets, das erst nach der Erteilung der Baugenehmigung festgesetzt worden sei, sei das Vorhaben des Antragstellers zu 1 nur mit erheblich höheren Kosten und auflagebedingten Nachteilen zu realisieren.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung des Landratsamts …- … über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis …- … vom 31. Dezember 2015, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Schutzfähigkeit des erschlossenen Grundwasservorkommens werde durch die gutachterlichen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts und die langjährige positive Betriebserfahrung des Brunnens 1 belegt. Bei Unfällen auf der B * bzw. St 20** könnten unter Berücksichtigung des Fließzeitabstands rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitversorgung mit Trinkwasser des Markts M* … … … sei keine zumutbare Alternative, weil sie nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren sei; Kosten und Umsetzungsdauer hierfür seien derzeit nicht abschätzbar. Im Übrigen sei insoweit von Belang, dass die dem Markt M* … … … erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme im Jahr 2031 ende und bei einer Neubewertung zumindest Nutzungskonflikte zu erwarten seien.

Die Beigeladene beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Landratsamt habe die Mitversorgungsalternative durch den Antragsteller geprüft, aber als nicht gleichermaßen geeignet befunden. Gegen diese Alternative sprächen Errichtungskosten von mehreren hunderttausend Euro, höhere Förderkosten für das Wasser sowie die fehlende Nachhaltigkeit dieser Variante nach dem Jahr 2031. Das Wasservorkommen sei uneingeschränkt schutzfähig. Zu Verunreinigungen ausgehend von der B * oder St 20** sei es bislang nicht gekommen; aufgrund der Fließzeit von drei Jahren bestehe im Übrigen ausreichend Zeit für Abwehrmaßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

A.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2 ist zulässig. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

1. Die Normenkontrollanträge sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).

2. Die Antragstellerin zu 2 ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, als Eigentümerin der im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücke FlNr. … und … von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 13; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 19).

Der Antragsteller zu 1 beruft sich darauf, als Inhaber einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenbaubetriebs auf den Grundstücken der Antragstellerin zu 2 in einer „eigentumsrechtlich geschützten Position“ beeinträchtigt zu sein. Da er weder Eigentümer noch dinglicher Nutzungsberechtigter der Grundstücke ist, sondern lediglich als Bauherr mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin handelt, kann er aus Art. 14 Abs. 1 GG keine Rechtsposition ableiten (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. – NJW 2017, 217 = juris Rn. 231). Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des „Nachteils“ in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. entschieden, dass grundsätzlich auch ein Bauantragsteller, der – ohne Grundstückseigentümer zu sein – aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt, einen Normenkontrollantrag über die Gültigkeit eines Bebauungsplans stellen kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1994 – 4 NB 27.93 – NVwZ 1995, 264 = juris Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergibt sich grundrechtlich nicht erst aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern kann auch in der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG liegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1994 – 4 NB 27.93 – NVwZ 1995, 264 = juris Rn. 11; U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – BVerwGE 42, 115 = juris Rn. 13). Ob diese Rechtsprechung auf Fälle übertragbar ist, in denen ein Baugenehmigungsinhaber die Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung angreift, kann dahinstehen, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1 jedenfalls unbegründet ist.

3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

B.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Formelle Fehler beim Normerlass sind weder gerügt noch ersichtlich.

2. Die angefochtene Verordnung leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. unten 2.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. unten 2.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. unten 2.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. unten 2.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen Dritter unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. unten 2.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativerschließung außer Acht gelassen worden wäre (vgl. unten 2.6).

2.1 Das aus dem Brunnen 1 geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die vorgelegten Untersuchungsberichte (vgl. S. 62 ff. der Antragsunterlagen) belegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass aus dem Brunnen 1 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.

2.2 Das Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 54; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 53).

Vorliegend wird das Einzugsgebiet des Brunnens 1 vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; Verkehrswege (B * und St 20**) verlaufen durch dieses hindurch (vgl. Nr. 6 des DVGW-Arbeitsblatts W 101). Die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet weist eine mindestens mittlere Schutzfunktion auf. Ausgenommen bleiben jedoch einzelne Bereiche punktueller Infiltration von Oberflächenwasser („Schlucklöcher“), die erhöht schutzbedürftig sind (vgl. S. 37 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Auch die Antragsteller bezweifeln die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.

2.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.

In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2017, § 51 WHG Rn. 46; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone, insbesondere auch an der östlichen Grenze unter Einbeziehung der Grundstücke FlNr. … und …, nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. K* … vom 30. Juli 2014 gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt als tragfähig erachtet wurde (vgl. Gutachten vom 3.3.2015, S. 183 ff. der Behördenakte). Durchgreifende Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des zugrunde liegende Schutzkonzepts, die Tragfähigkeit der vorliegenden Gutachten und die angewandte Methodik bei der Bestimmung der räumlichen Schutzgebietsgrenzen haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; auch im Übrigen sind solche für den Senat nicht erkennbar.

2.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch in ausreichendem Umfang als schutzfähig. Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

Insbesondere wird die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens durch die im Abstand von ca. 750 m östlich der Wassergewinnungsanlage querenden Straßen B * und St 20** und ihrer oberstromig gelegenen Kreuzung nicht infrage gestellt.

Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Unfall mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würde und angesichts der Grundwasserfließzeit von ca. drei Jahren noch ausreichend Zeit bestünde, hierauf mit Gegenmaßnahmen (Notversorgung, Bodenaushubmaßnahmen, Abwehrbrunnen u.a.) zu reagieren. An der Vorfeldmessstelle M 1 kann zudem die Gewässerqualität überwacht werden (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015; S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen hat das Ingenieurbüro Dr. K* … Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos vorgeschlagen (u.a. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, Überholverbot, Hinweisschilder „gefährliche Kreuzung“), deren Eignung die Antragsteller nicht infrage stellen.

Auch das Straßenabwasser führt nach der ca. 40-jährigen Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens. Einen Ausbau der B * nach den Richtlinien für Verkehrswege in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Sammeln des Straßenabwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet hält das Wasserwirtschaftsamt deshalb für nicht erforderlich (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte).

2.5 Die Schutzfähigkeit ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte der Antragsteller, gegeben. Weder das Eigentumsrecht der Antragstellerin zu 2 noch die Belange des Antragstellers zu 1 als Bauherr des baurechtlich genehmigten Gartenbaubetriebs werden durch die Verordnung unverhältnismäßig beschränkt.

2.5.1 Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin zu 2 aus Art. 14 GG betreffend ihrer zentral im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage liegenden (vgl. Anlage 9 zum wasserrechtlichen Genehmigungsantrag, S. 118 der Antragsunterlagen) Grundstücke liegt nicht vor. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens erweisen sich die in § 3 der Verordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen und die dort unter §§ 5 bis 7 normierten Duldungspflichten als verhältnismäßig. Aufgrund des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; B.v. 7.11.1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 = juris Rn. 176; BVerwG, U.v. 13.6.1996 – 3 C 13.95 – NuR 1997, 188 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 32) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2 eingeräumt hat.

2.5.2 Die Schutzgebietsfestsetzung erweist sich auch im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1 beabsichtigte Nutzung der Grundstücke FlNr. … und … für einen zu errichtenden Gartenbaubetrieb nicht als unverhältnismäßig. Aus der ihm erteilten Baugenehmigung vom 19. November 2014 kann der Antragsteller zu 1 entgegen seiner Auffassung keine eigentumsrechtlich geschützte Position ableiten. An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. – NJW 2017, 217 = juris Rn. 231). Dementsprechend besteht auch kein eigentumsrechtlicher Bestandsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, aufgrund derer der Betrieb aufgenommen und ausgeübt wird (vgl. O. Depenheuer/J. Froese in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 135). Auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs werden bloße Umsatz- und Gewinnchancen, wie sie der Antragsteller zu 1 im Wege der Neuerrichtung eines Gartenbaubetriebs verfolgt, nicht der Eigentumsgarantie zugeordnet (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – NJW 2002, 2621 = juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 – NJW 1995, 542 = juris Rn. 19; vgl. auch Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2018, Art. 14 Rn. 100 m.w.N.). Ist ein Betrieb auf Grundlage einer vorhandenen Genehmigung noch nicht errichtet, kann sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 GG berufen (vgl. O. Depenheuer/J. Froese in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 14 Rn. 135).

Dass das Landratsamt das von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG geschützte Interesse des Antragstellers zu 1 auf Errichtung eines Gartenbaubetrieb als der Sicherung des Wasservorkommens nachrangig angesehen hat, erweist sich angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; B.v. 7.11.1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 = juris Rn. 176) als rechtsfehlerfrei. Art. 12 Abs. 1 GG, der in erster Linie den Betrieb auf (eigenen oder fremden) Grundstücken schützt, vermag bezogen auf das Gemeingut „Grundwasser“ keine weitergehenden Wirkungen als Art. 14 Abs. 1 GG zu entfalten (vgl. NdsOVG, U.v. 20.12.2017 – 13 KN 67/14 – juris Rn. 178).

2.5.3 Die Frage, ob im Einzelfall ein Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 4 und 5 WHG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung besteht, ist nicht im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu klären; dies gilt auch für etwaige Auslegungsfragen hinsichtlich der dabei anzuwendenden Vorschriften (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1996 – 22 N 93.2863 u.a. – ZfW 1997, 178 = juris Rn. 39).

2.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Antragsgegner eine gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung aufgedrängt hätte, die auch dem Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnte.

2.6.1 Der Antragsgegner hat es nicht versäumt, Alternativen zur Trinkwassergewinnung aus Brunnen 1 zu prüfen. Der Vortrag der Antragsteller, eine Abwägungsentscheidung sei überhaupt nicht getroffen worden, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ein Recht auf Beibehaltung ihrer Trinkwasserversorgung herleiten könne, geht fehl.

Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde die Frage einer alternativen Trinkwassererschließung im Wege der Mitversorgung durch die Wasserversorgung des Antragstellers im Verordnungsverfahren eingehend erörtert. Die Niederschrift über den Erörterungstermin spricht diesbezüglich von einem „zentralen Thema“ (vgl. S. 10 der Niederschrift, S. 517 der Behördenakte); der Verlauf der Erörterung hierzu ist auf etwa drei Seiten festgehalten (vgl. S. 10-12 der Niederschrift). Das Landratsamt hat die Mitversorgungsalternative im Anhörungsverfahren keineswegs als unbeachtlich angesehen, sondern den Sachverhalt hierzu näher aufgeklärt (vgl. z.B. Gesprächsvermerk vom 26.5.2015, S. 384 der Behördenakte; Kurzvermerk vom 5.6.2015, S. 394 der Behördenakte; E-Mail an die Gemeindewerke des Antragstellers vom 17.6.2015, S. 397 der Behördenakte).

Auch dem Schreiben an die Antragsteller vom 3. März 2016 über die Behandlung ihrer Einwendungen kann entnommen werden, dass das Landratsamt die für und gegen die Mitversorgungsalternative sprechenden Belange inhaltlich abgewogen hat. Die den Abwägungserwägungen vorangestellten Ausführungen, wonach die Beigeladene „grundsätzlich selbst entscheiden“ müsse, welche Art der Trinkwasserversorgung sie wähle bzw. nicht zu „Verhandlungen über eine Mitversorgung gezwungen“ werden könne (vgl. S. 541 der Behördenakte), stellen dies nicht infrage. Die in die Abwägung eingestellten Belange wurden eingehend dargestellt (vgl. S. 541 der Behördenakte); auch die im Wesentlichen gleichlautende Begründung im wasserrechtlichen Bescheid vom 30. Dezember 2015 (vgl. S. 479 der Behördenakte) zeigt, dass das Landratsamt die öffentlichen und privaten Belange abgewogen hat.

2.6.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Normerlasses zeichnete sich auch keine gleichermaßen geeignete alternative Trinkwassererschließung ab, die der Beigeladenen zumutbar wäre, weil sie sich ohne erheblichen Aufwand realisieren ließe.

Die Frage, welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens bestehen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 35). Die Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung trotz mutmaßlich besserer Schützbarkeit bei mutmaßlich geringerer Belastung für Drittbetroffene und trotz zumutbaren Prüfungsaufwands nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 33). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, weil diese eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20). Die Auswahlentscheidung hat die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und muss sich auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47).

Diesen Anforderungen ist das Landratsamt hier gerecht geworden. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitversorgungsalternative für die Beigeladene mit Kosten, Unwägbarkeiten und Zeitverzögerungen verbunden wäre. Die Kosten für den Anschluss der Tiefzone ihres Versorgungsgebiets, für das kein Notverbund existiert, an die Wasserversorgung des Antragstellers werden von der Beigeladenen mit mehreren hunderttausend Euro veranschlagt (vgl. S. 78 der Gerichtsakte); die Antragsteller sind dem nicht substanziiert entgegengetreten. Auch den Hinweis auf das zusätzliche Gefährdungspotenzial bei der übergangsweisen Versorgung der Tiefzone mit einer „fliegenden“ Leitung bzw. Tankfahrzeugen haben sie nicht entkräftet. Zudem ist unstreitig, dass die Förderkosten der Beigeladenen mit dem Bestandsbrunnen geringer sind als bei einem Anschluss an die Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen durfte das Landratsamt berücksichtigen, dass es bei der Neubewertung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage des Markts M* … … … nach Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2031 zu Nutzungskonflikten ausgehend vom Gewerbegebiet N**- … kommen kann (vgl. S. 394 und 548 der Behördenakte).

Mit noch viel größeren Unwägbarkeiten wäre die Neuerschließung einer interkommunalen Wasserversorgung an einem anderen Standort verbunden. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses hierfür ein politischer Wille bestanden hätte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Abgesehen davon wären bis zur Inbetriebnahme einer neu zu errichtenden Wassergewinnungsanlage für alle dafür erforderlichen Maßnahmen (u.a. Erkundung, Planung, Grundstückserwerb, Brunnen- und Leitungsbau, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Neuausweisung Wasserschutzgebiet) voraussichtlich viele Jahre zu veranschlagen.

Da eine alternative Trinkwassererschließung für die Beigeladene nur mit erheblichen Unwägbarkeiten zu realisieren wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung vorgezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 72; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 34). Ob es einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts überhaupt bedarf (verneinend OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 – 3 S 170/07 – NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; vgl. in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 49; vgl. aber BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; dem zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082), bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts …- … (nachfolgend „Landratsamt“) über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, Landkreis …- …, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S* … … … (Brunnen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S* …*) vom 21. Dezember 2015. Die Verordnung ist nach ihrem § 10 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. Januar 1984 und wurde mit Verordnung vom 28. November 2016, bekanntgegeben im Amtsblatt am 1. Dezember 2016, geändert.

Die Verordnung bezweckt den Schutz des Brunnens 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Der Brunnen 1, auf den sich die Wasserversorgung der Beigeladenen ausschließlich stützt, wurde im Jahr 1982 nördlich des Ortsteils R* … auf Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … errichtet. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteils S* … und eines südlichen Bereichs des Ortsteils R* …, die an die Wasserversorgung des Antragstellers angeschlossen sind. Die Hochzone des Versorgungsgebiets kann über einen Notverbund vom Markt M* … … … mitversorgt werden.

Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I) mit dem Brunnen 1, einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III). Die Schutzzonen wurden gegenüber dem früheren Schutzgebiet in ihrer Nord-Süd-Erstreckung verschmälert und ostwärts deutlich erweitert. Die weitere Schutzzone erstreckt sich auf das Gemeindegebiet des Markts M* … … … und überschneidet sich im Osten mit dem Wasserschutzgebiet für dessen Wassergewinnungsanlage.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Januar 1984 erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Brunnen 1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 erhielt die Beigeladene eine beschränkte Erlaubnis (befristet bis 31.12.2017) und anschließend eine bis 31. Dezember 2047 befristete Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Am 8. August 2014 beantragte die Beigeladene die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 zur Anpassung an die hydrogeologischen Verhältnisse und an die aktuellen fachlichen Vorgaben. Der Schutzgebietsvorschlag vom 30. Juli 2014 wurde vom Ingenieurbüro Dr. K* … … erarbeitet.

Das Wasserwirtschaftsamt W* … gelangte in seinem Gutachten zum Schutzgebietsantrag vom 3. März 2015 zu der Einschätzung, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben sei, sofern die Bestandskonflikte (Bundesstraße B, Abwasserdruckleitung, Aussiedlerhof, genehmigter Gartenbaubetrieb des Antragstellers zu 1) beseitigt bzw. minimiert werden könnten oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. Kontrollen) sichergestellt werde, dass keine nicht hinnehmbaren Gefährdungsmomente im Wasserschutzgebiet bzw. Trinkwassereinzugsgebiet verblieben.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung M* … Dem Antragsteller zu 1 erteilte das Landratsamt am 19. November 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebs zur gartenbaulichen Erzeugung auf diesen Grundstücken; mit Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde die Baugenehmigung um Auflagen zum Schutz des von der Beigeladenen erschlossenen Grundwasservorkommens ergänzt. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Urteil vom 21. Januar 2016 auf. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2017 (1 ZB 16.588) zugelassen; über die Berufung (1 B 17.2301) wurde noch nicht entschieden.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 10. April bis 13. Mai 2015 erhoben die Antragsteller am 26. Mai 2015 Einwendungen, die im Erörterungstermin am 23. September 2015 behandelt wurden. Das Landratsamt teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 3. März 2016 die Zurückweisung ihrer Einwendungen mit.

Die Antragsteller begründen ihre am 6. Dezember 2016 erhobenen Normenkontrollanträge damit, dass der Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin zu 2 und in die eigentumsrechtliche Position des Antragsteller zu 1 aus der ihm erteilten Baugenehmigung nicht gerechtfertigt sei, weil die Beigeladene von der Wasserversorgung des Markts M* … … … mitversorgt werden könne; eine Alternativenprüfung sei unterlassen worden. Das Wasservorkommen sei wegen der stark befahrenen Straßen im Schutzgebiet (Bundesstraße (B) * und Staatsstraße (St) 20**), auch mit Gefahrguttransporten, nicht schutzfähig. Im Übrigen sei ein Ausbau der B * nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) erforderlich. Wegen des Schutzgebiets, das erst nach der Erteilung der Baugenehmigung festgesetzt worden sei, sei das Vorhaben des Antragstellers zu 1 nur mit erheblich höheren Kosten und auflagebedingten Nachteilen zu realisieren.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung des Landratsamts …- … über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis …- … vom 31. Dezember 2015, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Schutzfähigkeit des erschlossenen Grundwasservorkommens werde durch die gutachterlichen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts und die langjährige positive Betriebserfahrung des Brunnens 1 belegt. Bei Unfällen auf der B * bzw. St 20** könnten unter Berücksichtigung des Fließzeitabstands rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitversorgung mit Trinkwasser des Markts M* … … … sei keine zumutbare Alternative, weil sie nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren sei; Kosten und Umsetzungsdauer hierfür seien derzeit nicht abschätzbar. Im Übrigen sei insoweit von Belang, dass die dem Markt M* … … … erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme im Jahr 2031 ende und bei einer Neubewertung zumindest Nutzungskonflikte zu erwarten seien.

Die Beigeladene beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Landratsamt habe die Mitversorgungsalternative durch den Antragsteller geprüft, aber als nicht gleichermaßen geeignet befunden. Gegen diese Alternative sprächen Errichtungskosten von mehreren hunderttausend Euro, höhere Förderkosten für das Wasser sowie die fehlende Nachhaltigkeit dieser Variante nach dem Jahr 2031. Das Wasservorkommen sei uneingeschränkt schutzfähig. Zu Verunreinigungen ausgehend von der B * oder St 20** sei es bislang nicht gekommen; aufgrund der Fließzeit von drei Jahren bestehe im Übrigen ausreichend Zeit für Abwehrmaßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

A.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2 ist zulässig. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

1. Die Normenkontrollanträge sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).

2. Die Antragstellerin zu 2 ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, als Eigentümerin der im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücke FlNr. … und … von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 13; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 19).

Der Antragsteller zu 1 beruft sich darauf, als Inhaber einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenbaubetriebs auf den Grundstücken der Antragstellerin zu 2 in einer „eigentumsrechtlich geschützten Position“ beeinträchtigt zu sein. Da er weder Eigentümer noch dinglicher Nutzungsberechtigter der Grundstücke ist, sondern lediglich als Bauherr mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin handelt, kann er aus Art. 14 Abs. 1 GG keine Rechtsposition ableiten (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. – NJW 2017, 217 = juris Rn. 231). Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des „Nachteils“ in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. entschieden, dass grundsätzlich auch ein Bauantragsteller, der – ohne Grundstückseigentümer zu sein – aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt, einen Normenkontrollantrag über die Gültigkeit eines Bebauungsplans stellen kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1994 – 4 NB 27.93 – NVwZ 1995, 264 = juris Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergibt sich grundrechtlich nicht erst aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern kann auch in der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG liegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1994 – 4 NB 27.93 – NVwZ 1995, 264 = juris Rn. 11; U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – BVerwGE 42, 115 = juris Rn. 13). Ob diese Rechtsprechung auf Fälle übertragbar ist, in denen ein Baugenehmigungsinhaber die Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung angreift, kann dahinstehen, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1 jedenfalls unbegründet ist.

3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

B.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Formelle Fehler beim Normerlass sind weder gerügt noch ersichtlich.

2. Die angefochtene Verordnung leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. unten 2.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. unten 2.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. unten 2.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. unten 2.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen Dritter unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. unten 2.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativerschließung außer Acht gelassen worden wäre (vgl. unten 2.6).

2.1 Das aus dem Brunnen 1 geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die vorgelegten Untersuchungsberichte (vgl. S. 62 ff. der Antragsunterlagen) belegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass aus dem Brunnen 1 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.

2.2 Das Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 54; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 53).

Vorliegend wird das Einzugsgebiet des Brunnens 1 vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; Verkehrswege (B * und St 20**) verlaufen durch dieses hindurch (vgl. Nr. 6 des DVGW-Arbeitsblatts W 101). Die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet weist eine mindestens mittlere Schutzfunktion auf. Ausgenommen bleiben jedoch einzelne Bereiche punktueller Infiltration von Oberflächenwasser („Schlucklöcher“), die erhöht schutzbedürftig sind (vgl. S. 37 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Auch die Antragsteller bezweifeln die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.

2.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.

In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2017, § 51 WHG Rn. 46; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone, insbesondere auch an der östlichen Grenze unter Einbeziehung der Grundstücke FlNr. … und …, nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. K* … vom 30. Juli 2014 gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt als tragfähig erachtet wurde (vgl. Gutachten vom 3.3.2015, S. 183 ff. der Behördenakte). Durchgreifende Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des zugrunde liegende Schutzkonzepts, die Tragfähigkeit der vorliegenden Gutachten und die angewandte Methodik bei der Bestimmung der räumlichen Schutzgebietsgrenzen haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; auch im Übrigen sind solche für den Senat nicht erkennbar.

2.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch in ausreichendem Umfang als schutzfähig. Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

Insbesondere wird die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens durch die im Abstand von ca. 750 m östlich der Wassergewinnungsanlage querenden Straßen B * und St 20** und ihrer oberstromig gelegenen Kreuzung nicht infrage gestellt.

Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Unfall mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würde und angesichts der Grundwasserfließzeit von ca. drei Jahren noch ausreichend Zeit bestünde, hierauf mit Gegenmaßnahmen (Notversorgung, Bodenaushubmaßnahmen, Abwehrbrunnen u.a.) zu reagieren. An der Vorfeldmessstelle M 1 kann zudem die Gewässerqualität überwacht werden (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015; S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen hat das Ingenieurbüro Dr. K* … Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos vorgeschlagen (u.a. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, Überholverbot, Hinweisschilder „gefährliche Kreuzung“), deren Eignung die Antragsteller nicht infrage stellen.

Auch das Straßenabwasser führt nach der ca. 40-jährigen Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens. Einen Ausbau der B * nach den Richtlinien für Verkehrswege in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Sammeln des Straßenabwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet hält das Wasserwirtschaftsamt deshalb für nicht erforderlich (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte).

2.5 Die Schutzfähigkeit ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte der Antragsteller, gegeben. Weder das Eigentumsrecht der Antragstellerin zu 2 noch die Belange des Antragstellers zu 1 als Bauherr des baurechtlich genehmigten Gartenbaubetriebs werden durch die Verordnung unverhältnismäßig beschränkt.

2.5.1 Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin zu 2 aus Art. 14 GG betreffend ihrer zentral im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage liegenden (vgl. Anlage 9 zum wasserrechtlichen Genehmigungsantrag, S. 118 der Antragsunterlagen) Grundstücke liegt nicht vor. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens erweisen sich die in § 3 der Verordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen und die dort unter §§ 5 bis 7 normierten Duldungspflichten als verhältnismäßig. Aufgrund des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; B.v. 7.11.1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 = juris Rn. 176; BVerwG, U.v. 13.6.1996 – 3 C 13.95 – NuR 1997, 188 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 32) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2 eingeräumt hat.

2.5.2 Die Schutzgebietsfestsetzung erweist sich auch im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1 beabsichtigte Nutzung der Grundstücke FlNr. … und … für einen zu errichtenden Gartenbaubetrieb nicht als unverhältnismäßig. Aus der ihm erteilten Baugenehmigung vom 19. November 2014 kann der Antragsteller zu 1 entgegen seiner Auffassung keine eigentumsrechtlich geschützte Position ableiten. An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. – NJW 2017, 217 = juris Rn. 231). Dementsprechend besteht auch kein eigentumsrechtlicher Bestandsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, aufgrund derer der Betrieb aufgenommen und ausgeübt wird (vgl. O. Depenheuer/J. Froese in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 135). Auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs werden bloße Umsatz- und Gewinnchancen, wie sie der Antragsteller zu 1 im Wege der Neuerrichtung eines Gartenbaubetriebs verfolgt, nicht der Eigentumsgarantie zugeordnet (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – NJW 2002, 2621 = juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 – NJW 1995, 542 = juris Rn. 19; vgl. auch Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2018, Art. 14 Rn. 100 m.w.N.). Ist ein Betrieb auf Grundlage einer vorhandenen Genehmigung noch nicht errichtet, kann sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 GG berufen (vgl. O. Depenheuer/J. Froese in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 14 Rn. 135).

Dass das Landratsamt das von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG geschützte Interesse des Antragstellers zu 1 auf Errichtung eines Gartenbaubetrieb als der Sicherung des Wasservorkommens nachrangig angesehen hat, erweist sich angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; B.v. 7.11.1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 = juris Rn. 176) als rechtsfehlerfrei. Art. 12 Abs. 1 GG, der in erster Linie den Betrieb auf (eigenen oder fremden) Grundstücken schützt, vermag bezogen auf das Gemeingut „Grundwasser“ keine weitergehenden Wirkungen als Art. 14 Abs. 1 GG zu entfalten (vgl. NdsOVG, U.v. 20.12.2017 – 13 KN 67/14 – juris Rn. 178).

2.5.3 Die Frage, ob im Einzelfall ein Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 4 und 5 WHG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung besteht, ist nicht im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu klären; dies gilt auch für etwaige Auslegungsfragen hinsichtlich der dabei anzuwendenden Vorschriften (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1996 – 22 N 93.2863 u.a. – ZfW 1997, 178 = juris Rn. 39).

2.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Antragsgegner eine gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung aufgedrängt hätte, die auch dem Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnte.

2.6.1 Der Antragsgegner hat es nicht versäumt, Alternativen zur Trinkwassergewinnung aus Brunnen 1 zu prüfen. Der Vortrag der Antragsteller, eine Abwägungsentscheidung sei überhaupt nicht getroffen worden, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ein Recht auf Beibehaltung ihrer Trinkwasserversorgung herleiten könne, geht fehl.

Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde die Frage einer alternativen Trinkwassererschließung im Wege der Mitversorgung durch die Wasserversorgung des Antragstellers im Verordnungsverfahren eingehend erörtert. Die Niederschrift über den Erörterungstermin spricht diesbezüglich von einem „zentralen Thema“ (vgl. S. 10 der Niederschrift, S. 517 der Behördenakte); der Verlauf der Erörterung hierzu ist auf etwa drei Seiten festgehalten (vgl. S. 10-12 der Niederschrift). Das Landratsamt hat die Mitversorgungsalternative im Anhörungsverfahren keineswegs als unbeachtlich angesehen, sondern den Sachverhalt hierzu näher aufgeklärt (vgl. z.B. Gesprächsvermerk vom 26.5.2015, S. 384 der Behördenakte; Kurzvermerk vom 5.6.2015, S. 394 der Behördenakte; E-Mail an die Gemeindewerke des Antragstellers vom 17.6.2015, S. 397 der Behördenakte).

Auch dem Schreiben an die Antragsteller vom 3. März 2016 über die Behandlung ihrer Einwendungen kann entnommen werden, dass das Landratsamt die für und gegen die Mitversorgungsalternative sprechenden Belange inhaltlich abgewogen hat. Die den Abwägungserwägungen vorangestellten Ausführungen, wonach die Beigeladene „grundsätzlich selbst entscheiden“ müsse, welche Art der Trinkwasserversorgung sie wähle bzw. nicht zu „Verhandlungen über eine Mitversorgung gezwungen“ werden könne (vgl. S. 541 der Behördenakte), stellen dies nicht infrage. Die in die Abwägung eingestellten Belange wurden eingehend dargestellt (vgl. S. 541 der Behördenakte); auch die im Wesentlichen gleichlautende Begründung im wasserrechtlichen Bescheid vom 30. Dezember 2015 (vgl. S. 479 der Behördenakte) zeigt, dass das Landratsamt die öffentlichen und privaten Belange abgewogen hat.

2.6.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Normerlasses zeichnete sich auch keine gleichermaßen geeignete alternative Trinkwassererschließung ab, die der Beigeladenen zumutbar wäre, weil sie sich ohne erheblichen Aufwand realisieren ließe.

Die Frage, welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens bestehen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 35). Die Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung trotz mutmaßlich besserer Schützbarkeit bei mutmaßlich geringerer Belastung für Drittbetroffene und trotz zumutbaren Prüfungsaufwands nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 33). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, weil diese eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20). Die Auswahlentscheidung hat die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und muss sich auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47).

Diesen Anforderungen ist das Landratsamt hier gerecht geworden. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitversorgungsalternative für die Beigeladene mit Kosten, Unwägbarkeiten und Zeitverzögerungen verbunden wäre. Die Kosten für den Anschluss der Tiefzone ihres Versorgungsgebiets, für das kein Notverbund existiert, an die Wasserversorgung des Antragstellers werden von der Beigeladenen mit mehreren hunderttausend Euro veranschlagt (vgl. S. 78 der Gerichtsakte); die Antragsteller sind dem nicht substanziiert entgegengetreten. Auch den Hinweis auf das zusätzliche Gefährdungspotenzial bei der übergangsweisen Versorgung der Tiefzone mit einer „fliegenden“ Leitung bzw. Tankfahrzeugen haben sie nicht entkräftet. Zudem ist unstreitig, dass die Förderkosten der Beigeladenen mit dem Bestandsbrunnen geringer sind als bei einem Anschluss an die Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen durfte das Landratsamt berücksichtigen, dass es bei der Neubewertung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage des Markts M* … … … nach Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2031 zu Nutzungskonflikten ausgehend vom Gewerbegebiet N**- … kommen kann (vgl. S. 394 und 548 der Behördenakte).

Mit noch viel größeren Unwägbarkeiten wäre die Neuerschließung einer interkommunalen Wasserversorgung an einem anderen Standort verbunden. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses hierfür ein politischer Wille bestanden hätte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Abgesehen davon wären bis zur Inbetriebnahme einer neu zu errichtenden Wassergewinnungsanlage für alle dafür erforderlichen Maßnahmen (u.a. Erkundung, Planung, Grundstückserwerb, Brunnen- und Leitungsbau, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Neuausweisung Wasserschutzgebiet) voraussichtlich viele Jahre zu veranschlagen.

Da eine alternative Trinkwassererschließung für die Beigeladene nur mit erheblichen Unwägbarkeiten zu realisieren wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung vorgezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 72; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 34). Ob es einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts überhaupt bedarf (verneinend OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 – 3 S 170/07 – NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; vgl. in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 49; vgl. aber BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; dem zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082), bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Antragsteller betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Antragsteller zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A … (vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A … des Zweckverbands Wasserversorgung I …, zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Antragstellern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Antragsteller wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3).

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg München erhoben. Den am 20. September 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten sind, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; B.v. 31.1.2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 CS 17.1913 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris Rn. 2; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung liege nicht vor, weil die Begründung nicht darauf eingehe, dass die Hopfensäulen nicht aufgestellt, sondern nur gelagert seien, erweist sich nach diesem Maßstab als unbehelflich. Das Gleiche gilt für den Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass durch ein „Belassen der Hopfenpflanzen und der Hopfensäulen auf dem Grundstück“ eine Aufnahme des Hopfenanbaus nicht verhindert werden könne. Mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Begründung stelle einzelfallbezogen den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen in das Grundwasser in den Vordergrund (vgl. S. 7 BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller, weil ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

2.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), können durch den Hopfenanbau im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. Schreiben vom 19.12.2018 und 8.1.2019, S. 45 f. der Gerichtsakte und vom 10.10.2017 und 7.6.2018, S. 3 f. und 46 f. der Behördenakte). Plausibel dargelegt wird auch, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8 f. BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, bei dem Hopfenanbau handle es sich um eine „übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung“, die vom Verbotskatalog der Wasserschutzgebietsverordnung (Fassung vom 5.6.2009) nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ausgenommen sei, lässt außer Acht, dass bei der Errichtung des Hopfengartens - auch als Weitspannanlage - ca. 300 Säulen in den Boden eingebracht werden müssen. Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, widerspricht der für die wasserrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte); weshalb diese Aussage „fachlich falsch“ sein sollte, belegt die Beschwerde nicht.

Auf Basis der schlüssigen wasserwirtschaftlichen Gefährdungsbeurteilung kann entgegen der ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 1.2.2019) auch keineswegs davon gesprochen werden, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt. Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises, in denen Hopfen angebaut werde, die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Im Übrigen steht der Umstand, dass die engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets nicht weiter unterteilt ist, einer wasserwirtschaftlichen Würdigung der Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte) nicht entgegen.

2.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 2.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

2.3 Ob die angegriffenen Anordnungen auch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gestützt werden könnten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Begriff der Beeinträchtigung korreliert im dortigen, auf die Gefahrenabwehr bezogenen Kontext mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff. Gemeint ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für den Wasserhaushalt eintreten wird (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 20; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 22 ff.).

2.4 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnungen bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn das gewässeraufsichtliche Einschreiten nicht auf einen Verstoß gegen ein Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 1 SG-VO), sondern auf die Notwendigkeit einer Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG gestützt wird. Der Austausch beider Varianten der Befugnisnorm lässt den Tenor der Grundverfügung, die Untersagung und Beseitigung des Hopfenanbaus, unberührt; er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106 - juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landratsamt seinen Bescheid nur formal, nicht aber in der Sache auf den Verstoß gegen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung beschränkt hat. Denn es hat gerade nicht auf eine Gefahrenprognose verzichtet (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt; dabei wurde insbesondere die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juni 2018 (S. 46 f. der Behördenakte) zugrunde gelegt (vgl. S. 1, 3 des Bescheids vom 22.8.2018). Die Antragsteller werden deshalb durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10).

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich auch darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte).

2.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf Basis einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beurteilt haben sollte. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen wäre, die Hopfenstangen wären bereits in den Boden eingebracht bzw. die Hopfenpflanzen nicht nur in das Feld eingelegt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht gerade die Gefahr gesehen, dass die Antragsteller bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, den Hopfengarten vollständig zu errichten (vgl. S. 11 BA).

2.6 Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.

2.6.1 Für das wasserwirtschaftliche Einschreiten ist es grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht - im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht - mangels Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 - UPR 2018, 397 = juris Rn. 11). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20; B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Beseitigungsanordnung war vielmehr notwendig, um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. 2.1 und 2.2).

2.6.2 Das aus Sicht der Beschwerde vorzugswürdige „Monitoring“ der Grundwasserqualität stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu schlüssig dargelegt, dass damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte).

2.6.3 Auch die erhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller infolge der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen für den Hopfenanbau führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass es die Antragsteller versäumt haben, die Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu klären (vgl. BA S. 12).

2.7 Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch nicht einen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die aufgeführten Bezugsfälle mit dem streitgegenständlichen Hopfenanbau vergleichbar sind. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Die Behauptung, der Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnungen sei identisch, vermag schon deshalb keine Gleichartigkeit der Nutzung zu belegen, weil das Landratsamt in der Sache nicht auf eine Beurteilung des von dem Vorhaben der Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotenzials für das Trinkwasservorkommen verzichtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt hat (vgl. bereits unter 2.4). Da der angegriffene Bescheid auf die Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gestützt werden kann (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, vgl. 2.1 und 2.2), geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Nichteinschreiten gegen andere Hopfengärten könne weder mit einem dortigen Bestandsschutz (vgl. § 5 SG-VO) noch mit der Lage des Hopfenanbaus in der weiteren Schutzzone gerechtfertigt werden, ins Leere.

2.8 Der Antragsteller zu 2 ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32). Der Einwand des Antragstellers zu 2, allein seine Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt am 11. Dezember 2017 rechtfertige seine Inanspruchnahme als Störer nicht, ist unberechtigt. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden. Wie die Teilnahme an der o.g. Besprechung belegt, ist er in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der den Hopfenanbau betreiben will (vgl. S. 21 der VG-Akte), eingebunden.

2.9 Das Vorbringen, die Entfernung des Hopfens bereite erhebliche praktische Probleme (Verstoß gegen den Verbotskatalog der SG-VO; ungesicherte öffentliche Leitung im Grundstück), wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch keinen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Entfernung der Hopfenpflanzen, mit dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gegen die Schutzgebietsverordnung verstoßen sollte. Dass bei den Entfernungsarbeiten eine öffentliche Leitung beschädigt werden könnte, erscheint nicht naheliegend, wenn dies bei der Einpflanzung nicht geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller sind zwar nicht gemeinsam Pächter des von der Anordnung betroffenen Grundstücks. Der Senat sieht jedoch darin, dass die Antragsteller dieses Grundstück in familiärer Gemeinschaft bewirtschaften wollen, die Voraussetzungen für eine Prozessführung in Rechtsgemeinschaft im Sinn der Empfehlung Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als gegeben an. Die Addition zweier Streitwerte von jeweils 2.500 Euro wäre deshalb nicht sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Antragsteller betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Antragsteller zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A … (vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A … des Zweckverbands Wasserversorgung I …, zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Antragstellern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Antragsteller wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3).

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg München erhoben. Den am 20. September 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten sind, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; B.v. 31.1.2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 CS 17.1913 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris Rn. 2; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung liege nicht vor, weil die Begründung nicht darauf eingehe, dass die Hopfensäulen nicht aufgestellt, sondern nur gelagert seien, erweist sich nach diesem Maßstab als unbehelflich. Das Gleiche gilt für den Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass durch ein „Belassen der Hopfenpflanzen und der Hopfensäulen auf dem Grundstück“ eine Aufnahme des Hopfenanbaus nicht verhindert werden könne. Mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Begründung stelle einzelfallbezogen den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen in das Grundwasser in den Vordergrund (vgl. S. 7 BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller, weil ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

2.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), können durch den Hopfenanbau im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. Schreiben vom 19.12.2018 und 8.1.2019, S. 45 f. der Gerichtsakte und vom 10.10.2017 und 7.6.2018, S. 3 f. und 46 f. der Behördenakte). Plausibel dargelegt wird auch, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8 f. BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, bei dem Hopfenanbau handle es sich um eine „übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung“, die vom Verbotskatalog der Wasserschutzgebietsverordnung (Fassung vom 5.6.2009) nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ausgenommen sei, lässt außer Acht, dass bei der Errichtung des Hopfengartens - auch als Weitspannanlage - ca. 300 Säulen in den Boden eingebracht werden müssen. Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, widerspricht der für die wasserrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte); weshalb diese Aussage „fachlich falsch“ sein sollte, belegt die Beschwerde nicht.

Auf Basis der schlüssigen wasserwirtschaftlichen Gefährdungsbeurteilung kann entgegen der ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 1.2.2019) auch keineswegs davon gesprochen werden, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt. Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises, in denen Hopfen angebaut werde, die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Im Übrigen steht der Umstand, dass die engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets nicht weiter unterteilt ist, einer wasserwirtschaftlichen Würdigung der Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte) nicht entgegen.

2.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 2.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

2.3 Ob die angegriffenen Anordnungen auch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gestützt werden könnten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Begriff der Beeinträchtigung korreliert im dortigen, auf die Gefahrenabwehr bezogenen Kontext mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff. Gemeint ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für den Wasserhaushalt eintreten wird (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 20; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 22 ff.).

2.4 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnungen bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn das gewässeraufsichtliche Einschreiten nicht auf einen Verstoß gegen ein Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 1 SG-VO), sondern auf die Notwendigkeit einer Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG gestützt wird. Der Austausch beider Varianten der Befugnisnorm lässt den Tenor der Grundverfügung, die Untersagung und Beseitigung des Hopfenanbaus, unberührt; er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106 - juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landratsamt seinen Bescheid nur formal, nicht aber in der Sache auf den Verstoß gegen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung beschränkt hat. Denn es hat gerade nicht auf eine Gefahrenprognose verzichtet (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt; dabei wurde insbesondere die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juni 2018 (S. 46 f. der Behördenakte) zugrunde gelegt (vgl. S. 1, 3 des Bescheids vom 22.8.2018). Die Antragsteller werden deshalb durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10).

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich auch darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte).

2.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf Basis einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beurteilt haben sollte. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen wäre, die Hopfenstangen wären bereits in den Boden eingebracht bzw. die Hopfenpflanzen nicht nur in das Feld eingelegt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht gerade die Gefahr gesehen, dass die Antragsteller bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, den Hopfengarten vollständig zu errichten (vgl. S. 11 BA).

2.6 Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.

2.6.1 Für das wasserwirtschaftliche Einschreiten ist es grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht - im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht - mangels Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 - UPR 2018, 397 = juris Rn. 11). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20; B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Beseitigungsanordnung war vielmehr notwendig, um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. 2.1 und 2.2).

2.6.2 Das aus Sicht der Beschwerde vorzugswürdige „Monitoring“ der Grundwasserqualität stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu schlüssig dargelegt, dass damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte).

2.6.3 Auch die erhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller infolge der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen für den Hopfenanbau führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass es die Antragsteller versäumt haben, die Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu klären (vgl. BA S. 12).

2.7 Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch nicht einen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die aufgeführten Bezugsfälle mit dem streitgegenständlichen Hopfenanbau vergleichbar sind. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Die Behauptung, der Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnungen sei identisch, vermag schon deshalb keine Gleichartigkeit der Nutzung zu belegen, weil das Landratsamt in der Sache nicht auf eine Beurteilung des von dem Vorhaben der Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotenzials für das Trinkwasservorkommen verzichtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt hat (vgl. bereits unter 2.4). Da der angegriffene Bescheid auf die Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gestützt werden kann (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, vgl. 2.1 und 2.2), geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Nichteinschreiten gegen andere Hopfengärten könne weder mit einem dortigen Bestandsschutz (vgl. § 5 SG-VO) noch mit der Lage des Hopfenanbaus in der weiteren Schutzzone gerechtfertigt werden, ins Leere.

2.8 Der Antragsteller zu 2 ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32). Der Einwand des Antragstellers zu 2, allein seine Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt am 11. Dezember 2017 rechtfertige seine Inanspruchnahme als Störer nicht, ist unberechtigt. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden. Wie die Teilnahme an der o.g. Besprechung belegt, ist er in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der den Hopfenanbau betreiben will (vgl. S. 21 der VG-Akte), eingebunden.

2.9 Das Vorbringen, die Entfernung des Hopfens bereite erhebliche praktische Probleme (Verstoß gegen den Verbotskatalog der SG-VO; ungesicherte öffentliche Leitung im Grundstück), wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch keinen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Entfernung der Hopfenpflanzen, mit dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gegen die Schutzgebietsverordnung verstoßen sollte. Dass bei den Entfernungsarbeiten eine öffentliche Leitung beschädigt werden könnte, erscheint nicht naheliegend, wenn dies bei der Einpflanzung nicht geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller sind zwar nicht gemeinsam Pächter des von der Anordnung betroffenen Grundstücks. Der Senat sieht jedoch darin, dass die Antragsteller dieses Grundstück in familiärer Gemeinschaft bewirtschaften wollen, die Voraussetzungen für eine Prozessführung in Rechtsgemeinschaft im Sinn der Empfehlung Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als gegeben an. Die Addition zweier Streitwerte von jeweils 2.500 Euro wäre deshalb nicht sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Antragsteller betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Antragsteller zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A … (vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A … des Zweckverbands Wasserversorgung I …, zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Antragstellern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Antragsteller wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3).

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg München erhoben. Den am 20. September 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten sind, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; B.v. 31.1.2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 CS 17.1913 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris Rn. 2; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung liege nicht vor, weil die Begründung nicht darauf eingehe, dass die Hopfensäulen nicht aufgestellt, sondern nur gelagert seien, erweist sich nach diesem Maßstab als unbehelflich. Das Gleiche gilt für den Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass durch ein „Belassen der Hopfenpflanzen und der Hopfensäulen auf dem Grundstück“ eine Aufnahme des Hopfenanbaus nicht verhindert werden könne. Mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Begründung stelle einzelfallbezogen den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen in das Grundwasser in den Vordergrund (vgl. S. 7 BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller, weil ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

2.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen „unechten“ Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte „Eignung“ weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), können durch den Hopfenanbau im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. Schreiben vom 19.12.2018 und 8.1.2019, S. 45 f. der Gerichtsakte und vom 10.10.2017 und 7.6.2018, S. 3 f. und 46 f. der Behördenakte). Plausibel dargelegt wird auch, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8 f. BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, bei dem Hopfenanbau handle es sich um eine „übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung“, die vom Verbotskatalog der Wasserschutzgebietsverordnung (Fassung vom 5.6.2009) nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ausgenommen sei, lässt außer Acht, dass bei der Errichtung des Hopfengartens - auch als Weitspannanlage - ca. 300 Säulen in den Boden eingebracht werden müssen. Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, widerspricht der für die wasserrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte); weshalb diese Aussage „fachlich falsch“ sein sollte, belegt die Beschwerde nicht.

Auf Basis der schlüssigen wasserwirtschaftlichen Gefährdungsbeurteilung kann entgegen der ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 1.2.2019) auch keineswegs davon gesprochen werden, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens „automatisch“ die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt. Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises, in denen Hopfen angebaut werde, die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Im Übrigen steht der Umstand, dass die engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets nicht weiter unterteilt ist, einer wasserwirtschaftlichen Würdigung der Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte) nicht entgegen.

2.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung „nicht zu besorgen“ ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 2.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

2.3 Ob die angegriffenen Anordnungen auch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gestützt werden könnten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Begriff der Beeinträchtigung korreliert im dortigen, auf die Gefahrenabwehr bezogenen Kontext mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff. Gemeint ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für den Wasserhaushalt eintreten wird (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 20; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 22 ff.).

2.4 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnungen bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn das gewässeraufsichtliche Einschreiten nicht auf einen Verstoß gegen ein Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 1 SG-VO), sondern auf die Notwendigkeit einer Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG gestützt wird. Der Austausch beider Varianten der Befugnisnorm lässt den Tenor der Grundverfügung, die Untersagung und Beseitigung des Hopfenanbaus, unberührt; er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106 - juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landratsamt seinen Bescheid nur formal, nicht aber in der Sache auf den Verstoß gegen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung beschränkt hat. Denn es hat gerade nicht auf eine Gefahrenprognose verzichtet (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt; dabei wurde insbesondere die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juni 2018 (S. 46 f. der Behördenakte) zugrunde gelegt (vgl. S. 1, 3 des Bescheids vom 22.8.2018). Die Antragsteller werden deshalb durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10).

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich auch darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte).

2.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf Basis einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beurteilt haben sollte. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen wäre, die Hopfenstangen wären bereits in den Boden eingebracht bzw. die Hopfenpflanzen nicht nur in das Feld eingelegt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht gerade die Gefahr gesehen, dass die Antragsteller bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, den Hopfengarten vollständig zu errichten (vgl. S. 11 BA).

2.6 Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.

2.6.1 Für das wasserwirtschaftliche Einschreiten ist es grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht - im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht - mangels Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 - UPR 2018, 397 = juris Rn. 11). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20; B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Beseitigungsanordnung war vielmehr notwendig, um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. 2.1 und 2.2).

2.6.2 Das aus Sicht der Beschwerde vorzugswürdige „Monitoring“ der Grundwasserqualität stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu schlüssig dargelegt, dass damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte).

2.6.3 Auch die erhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller infolge der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen für den Hopfenanbau führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass es die Antragsteller versäumt haben, die Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu klären (vgl. BA S. 12).

2.7 Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch nicht einen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die aufgeführten Bezugsfälle mit dem streitgegenständlichen Hopfenanbau vergleichbar sind. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Die Behauptung, der Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnungen sei identisch, vermag schon deshalb keine Gleichartigkeit der Nutzung zu belegen, weil das Landratsamt in der Sache nicht auf eine Beurteilung des von dem Vorhaben der Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotenzials für das Trinkwasservorkommen verzichtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt hat (vgl. bereits unter 2.4). Da der angegriffene Bescheid auf die Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gestützt werden kann (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, vgl. 2.1 und 2.2), geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Nichteinschreiten gegen andere Hopfengärten könne weder mit einem dortigen Bestandsschutz (vgl. § 5 SG-VO) noch mit der Lage des Hopfenanbaus in der weiteren Schutzzone gerechtfertigt werden, ins Leere.

2.8 Der Antragsteller zu 2 ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32). Der Einwand des Antragstellers zu 2, allein seine Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt am 11. Dezember 2017 rechtfertige seine Inanspruchnahme als Störer nicht, ist unberechtigt. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden. Wie die Teilnahme an der o.g. Besprechung belegt, ist er in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der den Hopfenanbau betreiben will (vgl. S. 21 der VG-Akte), eingebunden.

2.9 Das Vorbringen, die Entfernung des Hopfens bereite erhebliche praktische Probleme (Verstoß gegen den Verbotskatalog der SG-VO; ungesicherte öffentliche Leitung im Grundstück), wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch keinen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Entfernung der Hopfenpflanzen, mit dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gegen die Schutzgebietsverordnung verstoßen sollte. Dass bei den Entfernungsarbeiten eine öffentliche Leitung beschädigt werden könnte, erscheint nicht naheliegend, wenn dies bei der Einpflanzung nicht geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller sind zwar nicht gemeinsam Pächter des von der Anordnung betroffenen Grundstücks. Der Senat sieht jedoch darin, dass die Antragsteller dieses Grundstück in familiärer Gemeinschaft bewirtschaften wollen, die Voraussetzungen für eine Prozessführung in Rechtsgemeinschaft im Sinn der Empfehlung Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als gegeben an. Die Addition zweier Streitwerte von jeweils 2.500 Euro wäre deshalb nicht sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde die Entfernung von acht auf dem Grundstück FlNr. …33 Gemarkung B... errichteten Stahlpfosten, um über dieses Grundstück auf die angrenzende Staatsstraße St … fahren zu können.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2012 Eigentümerin des unmittelbar benachbarten, innerörtlich im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks FlNr. …23. Sie betreibt auf dem Grundstück eine Autowaschanlage. Das Grundstück FlNr. …33 war ursprünglich Bestandteil des Grundstücks der Klägerin, wurde aber im Zuge einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte am 13. April 2010 aus diesem Grundstück herausgelöst und steht nunmehr in deren Eigentum. Ebenfalls im Eigentum der Beklagten steht das auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Grundstück FlNr. …16, welches ebenfalls aus dem dahinter liegenden Grundstück FlNr. …17 herausgelöst wurde und dieses Grundstück auf seiner gesamten Breite von der Staatsstraße trennt.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 15. November 1999 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten, welcher das Grundstück der Klägerin ebenso wie das Grundstück FlNr. …17 als Mischgebiets-Fläche ausweist. Die herausgelösten Grundstücke FlNr. …33 und …16 sind in dem Bebauungsplan jeweils als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.

Am 21. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich der Grundstücke beiderseits der Staatsstraße unter anderem mit dem Ziel der Schaffung eines eigenen, ausreichend breiten, durchgehenden getrennten Rad- und Fußwegs entlang der gesamten Staatstraße. In der Zeit vom 26. bis 28. Oktober 2015 stellte die Beklagte auf dem Grundstück FlNr. …33 entlang der Staatsstraße die streitgegenständlichen acht Stahlpfosten auf, die eine bis dahin bestehende Überfahrt zum Grundstück der Klägerin in diesem Bereich unmöglich machen.

Am 17. Juli 2017 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück FlNr. …33 aufgestellten Stahlpfosten zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2018 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A.

Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 8 ZB 17.1486 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung der Stahlpfosten zu Recht abgewiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Stahlpfosten auf dem Grundstück FlNr. …33 auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) wegen einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin nicht besteht.

a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, scheidet eine Beeinträchtigung des einfach-rechtlichen Anliegergebrauchs schon deswegen aus, weil es sich bei dieser Grundstücksfläche nicht um eine öffentlich gewidmete Fläche handelt (zu den Voraussetzungen des Anliegergebrauchs vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2018 - 8 CE 18.1059 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Die Annahme der Klägerin, das Grundstück sei nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG durch Bebauungsplan gewidmet worden, geht fehl. Nach dieser Bestimmung kann bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Eine Widmung nach dieser Bestimmung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten ist im vorliegenden Fall schon deswegen ausgeschlossen, weil dieser Bebauungsplan bereits am 15. November 1999 öffentlich bekannt gemacht wurde, die Regelung des Art. 6 Abs. 7 BayStrWG aber erst über sieben Jahre später mit dem Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271) geschaffen und nach dessen § 8 am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Abgesehen davon sieht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG keine Widmung durch Bebauungsplan vor, wie die Klägerin meint, sondern nur eine verfahrensmäßige Verknüpfung der straßenrechtlichen Widmung mit der bauplanungsrechtlichen Entscheidung über den Bebauungsplan. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Widmung im Bebauungsplanverfahren einer (gesonderten) „Verfügung“ bedarf, und wird bestätigt durch den Willen des Gesetzgebers, wie er in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (vgl. LT-Drs. 15/6415 S. 9) zum Ausdruck gebracht wird. Darin heißt es wörtlich:

„Das Straßen- und Wegegesetz sieht derzeit nur beim Bau von Straßen im Sinne des Art. 3, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, vor, dass die Widmung an Stelle der zuständigen Straßenbaubehörde durch die Planfeststellungsbehörde verfügt wird. Durch die Änderung erhalten zusätzlich Gemeinden die Möglichkeit, für Straßen, deren Bau sie in Bebauungsplänen regeln, in diesem Verfahren aufschiebend bedingt die Widmungsverfügung zu erlassen, soweit die Straße in der Baulast der Gemeinde steht …

Art. 6 Abs. 7 (neu) begründet dabei lediglich eine reine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration, ohne die förmliche Widmungsverfügung im Wege einer Fiktionswirkung zu ersetzen. Eine entsprechende Regelung im Straßen- und Wegegesetz, nach denen die Straße mit Verkehrsübergabe als gewidmet galt, soweit ihr Bau durch ein nach anderen gesetzlichen Vorschriften durch-geführtes förmliches Verfahren angeordnet wurde, hatte sich in der Praxis als unzweckmäßig erwiesen. Sie ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 26.03.1974 (GVBl S. 116) zugunsten der geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayStrWG aufgehoben worden.

Kompetenzrechtlich unanfechtbar geht Art. 6 Abs. 7 neu davon aus, dass die Widmungsverfügung auch künftig als selbständige Regelung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Gemeinde als Allgemeinverfügung erlassen wird und nicht als Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans wird. Dadurch gelten für den Rechtsschutz gegen die Widmung weiterhin die für Verwaltungsakte bestimmten Rechtsbehelfsmöglichkeiten, so dass für Betroffene durch die Rechtsänderung insoweit keine Nachteile entstehen.“

Aus diesen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, dass die Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG nicht im Bebauungsplan als Bestandteil der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), sondern nur im Zuge des Bebauungsplanverfahrens als eigenständige Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) verfügt werden kann (vgl. auch Häußler in Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2018, Art. 6 Rn. 68).

Unabhängig davon hat die Bevollmächtigte der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Jahr 1999 noch nicht Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …33 gewesen ist (sie hat dieses erst mit der Ausübung ihres Vorkaufsrechts erlangt), sodass es im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans auch an einer Verfügungsberechtigung der Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG und damit an einer weiteren Voraussetzung der Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG gefehlt haben dürfte.

b) Eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin liegt aber auch deswegen nicht vor, weil dieses Rechtsinstitut nur so weit reicht, wie es eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 38). Sein Schutz erstreckt sich daher nur auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, d.h. auf die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt er keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schon gar nicht die Möglichkeit zur Überfahrt über ein Grundstück (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 8 ZB 18.734 - juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das Grundstück der Klägerin auch nach der Herauslösung des Grundstücks FlNr. …33 nach den vorgelegten Lageplänen noch in eine Breite von ca. 14 m unmittelbar an die Staatsstraße grenzt.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Stahlpfosten auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz wird durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen verletzt, wenn dadurch ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich Gleiches ungleich oder in entscheidenden Punkten Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2007 - 1 BvR 999/07 - NJW 2007, 2537). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Insbesondere kann die Klägerin aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass die Beklagte dem Eigentümer des dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücks FlNr. …17 eine Zufahrt über das gemeindliche Grundstück FlNr. …16 zur öffentlichen Straße in einer Breite gestattet hat, die Begegnungsverkehr zulässt. Denn auch die Klägerin hat zu ihrem Grundstück eine Zu- und Abfahrt. Soweit sie geltend macht, auf dem Vergleichsgrundstück FlNr. …17 herrschten infolge der Breite der unmittelbar nebeneinander bestehenden Zu- und Abfahrt bessere Bedingungen in Bezug auf die Leichtigkeit des Verkehrs, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie auf ihrem Grundstück selbst eine vergleichbare Situation schaffen könnte und deshalb - anders als der Eigentümer des Grundstücks FlNr. …17 - auf eine Überfahrt über ein gemeindliches Grundstück nicht angewiesen ist. Im Unterschied zum Grundstück FlNr. …17, welches nach dem in den Akten befindlichem Lageplan (Blatt 17 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) als Hinterlieger-Grundstück durch den Grundstückszuschnitt des Vorderlieger-Grundstücks FlNr. …16 über seine gesamte Südseite vollständig von der öffentlichen Straße abgeschnitten ist, liegt das Grundstück der Klägerin auf seiner Nordseite auch nach der Herauslösung des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. …33 immer noch in einer Breite von ca. 14 m selbst unmittelbar an der öffentlichen Straße. Dass sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin in diesem Bereich durch entsprechende bauliche Veränderungen selbst eine Zu- und Abfahrt in vergleichbarer Breite schaffen könnte, wie sie auf dem gegenüberliegenden Grundstücken FlNr. …16 und …17 besteht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ihre pauschale Behauptung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2018, eine Umorganisation sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar und wird im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO).

b) Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die fehlende konkrete Verwendungsabsicht der Fläche als Teil einer Busspur oder eigenständiger Radwege sowie auf persönliche Äußerungen des ersten Bürgermeisters gegen die Klägerin im Rahmen eines Ortstermins am 3. Mai 2018 auf unsachliche Beweggründe zur Abriegelung des Grundstücks beruft und einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht begründen.

Das (vergleichspaarunabhängige) allgemeine Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Kischel in Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand 15.8.2018, Art. 3 Rn. 83 m.w.N.; zur Bindung der Exekutive an das Willkürverbot vgl. BVerfG, B.v. 26.2.1985 - 2 BvR 1145/83 - BVerfGE 69, 161 = juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, dass eine konkrete Verwendung der streitgegenständlichen Fläche derzeit noch nicht feststeht, noch nicht folgern, dass die Entscheidung über die Aufstellung der Stahlpfosten und der Sperrung der Überfahrt über das Grundstück willkürlich ist. Eine mögliche Verwendungsabsicht ist jedenfalls in der Begründung zur Vorkaufssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2015 dokumentiert; zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten vorlegten Schreiben des Zweckverbands Stadt-Umland-Bahn … vom 17. April 2018, dass auch die Realisierung einer Stadt-Umland-Bahn nicht ausgeschlossen ist. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht im Urteil diesbezüglich ausgeführt, dass die Beklagte die Fläche als Rangierfläche bzw. Ausfahrfläche für Busse benötigt, die von der westlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Wendefläche auf die Staatsstraße ausfahren, und dass Gefährdungen durch eine Konfliktsituation durch eine Ausfahrt vom Grundstück der Klägerin über das Grundstück FlNr. …33 verhütet werden sollen (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Hiergegen hat die Klägerin substanziierte Einwände nicht vorgebracht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ihr Vorbringen, ein Ausbau der Bushaltestelle B... (G... Straße) sei nicht vorgesehen und eine weitere Ausfahrspur infolge der besehenden Ein- und Ausfahrspur auf Gemeindegrund unwahrscheinlich, vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.

Im Übrigen ist es unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Grundstückseigentümerin von ihrem Recht Gebrauch macht, Personen von der Nutzung ihres Grundstücks auszuschließen, denen - wie der Klägerin - kein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück zusteht. Sie ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, zugunsten von Eigentümern benachbarter Grundstücke die Freihaltung ihres Grundstücks von Hindernissen zu gewährleisten oder ein Überfahren ihres Grundstücks zu dulden, auch wenn sie dies in der Vergangenheit aus Gefälligkeit getan hat.

3. Soweit die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wegen der Zugrundelegung eines fehlerhaften und unvollständigen Sachverhalts geltend macht, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar dürfte die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Einschränkungen auch bei einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geltend machen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82; anders bei Fehlern der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich sind, vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 8 ZB 18.734 - juris Rn. 12 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 18). Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - die Rüge innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wird. Die Klägerin ist daher mit ihrem Einwand nicht ausgeschlossen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Grundstück FlNr. …33 für eine künftige Verwendung als Busspur oder für die Errichtung eigenständiger Radwege entlang der Staatsstraße geplant sei, sei unzutreffend; vielmehr lasse sich dies den Angaben des Landratsamts E...- … sowie den Angaben des Staatlichen Bauamts N... in bestimmten, von der Klägerin erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, könnte dies dem Zulassungsantrag aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Frage der künftigen Verwendung des Grundstücks - wie ausgeführt - für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Auch wenn die Fläche nämlich nicht für verkehrliche Zwecke vorgesehen wäre, ergibt sich hieraus für die Klägerin noch kein Anspruch auf die begehrte Beseitigung der Stahlpfosten, weil die Beklagte - wie ausgeführt - als private Grundstückeigentümerin nicht verpflichtet ist, die Fläche anderen Personen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

B.

Ein Berufungszulassungsgrund gemäß wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtsache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 24 m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich - wie oben ausgeführt - unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Insbesondere lässt die Frage nach der Widmung in einem Bebauungsplanverfahren ohne besondere Schwierigkeit anhand der gesetzlichen Bestimmung des Art. 6 Abs. 7 BayStrWG und der diesbezüglichen Gesetzesmaterialien beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht.

C.

Aus demselben Grund ist die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bis-lang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entschei-denden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Das ist hier der Fall. Soweit mit der für bedeutsam gehaltenen „Frage nach der Widmung durch Bebauungsplanverfahren“ überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert worden sein sollte, lässt sich diese - wie ausgeführt - ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine aus mehreren Weihern bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis P* … … … … bis in den Landkreis K* … erstreckt. Zu der Anlage gehört unter anderem der sogenannte U* …weiher (auch als H* …weiher bezeichnet), der vom W* …graben sowie vom M* …graben (auch als R* …graben bezeichnet), einem Gewässer 3. Ordnung, über ein auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gelegenes Einlaufbauwerk gespeist wird. Im Süden des U* …weihers verläuft ein Umlaufgraben, der auch als Graben 3 bezeichnet wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gestattung der mit dem Betrieb des Bauwerks verbundenen Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung) des M* …grabens sowie gegen die zugleich ausgesprochene Anordnung, diese Benutzung einzustellen.

Das Landratsamt P* … … … … verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2004, die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In den Folgejahren fanden mehrere Besprechungen und Ortseinsichten statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass der Kläger den M* …graben – mittels durch Beton befestigter Steine – aufstaute. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Juli 2011 an, dass er den Damm (befestigte Steine) vollständig zu beseitigen sowie binnen drei Monaten nach Bestandskraft prüffähige und stimmige Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung des W* …grabens (Aufstau, Ableitung) mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks vorzulegen habe. Das gegen diesen Bescheid anhängig gemachte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2013 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger sagte zu, bis spätestens 30. Juni 2013 vollständige, stimmige und prüffähige Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Regelung des M* …grabenabflusses vorzulegen. Das Landratsamt erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern und den provisorischen Damm im M* …graben in einem im Einzelnen bestimmten Umfang bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu dulden.

Die vom Kläger am 27. Juni 2013 übermittelten Antragsunterlagen sah das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als unzureichend an. Trotz behördlicher Hinweise legte er keine weiteren Unterlagen und keine nachgebesserte Planung vor. Das Landratsamt lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2014 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des M* …grabens und die Ableitung des Wassers ab. Zugleich ordnete es an, dass der Kläger die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Am Einlaufbauwerk (auf FlNr. …, Gemarkung …*) seien hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R* …graben künftig frei in den U* …weiher oder über den Graben 3 auslaufen könne.

Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 und auf Verpflichtung des Beklagten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. September 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend macht. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das Einlaufbauwerk „ebenerdig“ eingebaut worden sei und deshalb kein Hindernis für das abfließende Wasser darstelle. Es verursache auch keine schädlichen, nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbaren oder ausgleichbaren Gewässerveränderungen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge seien zudem zu Unrecht abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 gestellten Klageantrags begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten (1.1), als auch in Bezug auf das darüber hinausgehende, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Untersagungsverfügung gerichtete Aufhebungsbegehren (1.2).

1.1 Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis für die streitgegenständliche Gewässerbenutzung des M* …grabens (Aufstau und Ableitung) nicht erteilt werden konnte. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, warum die vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend waren und eine Gestattung nicht in Betracht kommt (1.1.1). Aufgrund fehlender Bereitschaft des Klägers zur Nachbesserung seines Antrags fehlt ihm zudem das Sachbescheidungsinteresse (1.1.2). Weiterhin ist – nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts – auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben (1.1.3).

1.1.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe – wie zuvor bereits das zuständige Wasserwirtschaftsamt – die vorgelegten Unterlagen zu Unrecht als nicht stimmig und nicht prüffähig bewertet. Vielmehr wird im Urteil, unter Verweis auf Art. 67 Abs. 2 BayWG 2010 und die die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger am 27. Juni 2013 eingereichten und nicht nachgebesserten Unterlagen (S. 7 ff. der Behördenakte) nicht geeignet waren, eine wasserwirtschaftliche Prüfung durchzuführen. Die Verordnung, auf die von Behördenseite mehrfach Bezug genommen wurde, konkretisiert die Anforderungen. Dass die Angaben in den Planunterlagen sachlich richtig sein müssen, versteht sich im Übrigen von selbst.

Die Mängel in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werden vor allem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) dargelegt. Darin weist die Behörde auf unzutreffende Höhenangaben hin, die durch eigene Messungen überprüft wurden, sowie darauf, dass der Verlauf der Rohrleitungen B und C anzuzweifeln war, weil sich diese nach den im Bauwerksplan gemachten Höhenangaben überschneiden müssten. Die durchgeführten Vergleichsvermessungen haben einen Höhenunterschied von etwa 0,5 m zu den Angaben über die Wasserspiegelhöhe des M* …grabens in den klägerischen Plänen ergeben. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts wird dieser Höhenunterschied durch den in den M* …graben eingebauten Damm hervorgerufen. Aufgrund dieser Abweichungen konnte keine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung des Vorhabens vorgenommen werden. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Weil derartige Gutachten auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ist der Kläger durch sein einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund besteht – mangels ausreichender Unterlagen – kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers selbst Unstimmigkeiten aufweisen. Er beruft sich einerseits sinngemäß darauf, dass der Wasserabfluss im M* …graben durch das Einlaufbauwerk – das laut Planunterlagen und nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen eine funktionelle Einheit mit der sog. Schwelle (dem einige Dezimeter hohen Damm) bildet – nicht verändert und das Wasser nicht gestaut wird (s. dazu die Beweisanträge 1. e) und 1. g), Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2015, S. 3 f.); andererseits beantragt er die Gestattung einer Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens (Niederschrift vom 8.9.2015, S. 2). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem der Bescheid des Landratsamts P* … … … … vom 29. Juli 2011 Streitgegenstand war (Az.: M 2 K 11.3824), eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K* … W* … vom 10. August 2011 vorgelegt (S. 13 ff. der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 11.3824). Aus dieser ergibt sich bei bespanntem U* …weiher ein Wasserstand von 371,60 m ü. NN, der sich auch als „planmäßiger Wasserstand“ in den hier streitgegenständlichen Antragsunterlagen vom 26. Juni 2013 findet (vgl. etwa S. 15 der Behördenakte). Den Wasserstand im M* …graben im Einlaufbauwerk hat der Sachverständige dagegen mit 372,02 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen vom 26.6.2013: 371,60 m ü. NN), den Wasserstand im W* …graben im Einlaufbauwerk mit 372,00 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,60 m ü. NN) und den Wasserstand am Anfang des Umleitungsgrabens mit 371,90 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,50 m ü. NN) angegeben. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Wasserstände bewegen sich somit in den Größenordnungen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt genannt wurden.

In Anbetracht der genannten Mängel kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet war, Angaben zu machen, die der Behörde die Prüfung ermöglicht hätten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

1.1.2 Das Landratsamt hat den Kläger in ausreichender Weise auf die erheblichen Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen (Schreiben vom 11.3.2014, S. 74 der Behördenakte). Es war im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht verpflichtet, ihm weitere Nachfristen zu setzen oder ihn erneut aufzufordern, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Nicht überzeugend erscheint dagegen das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde habe gegen Art. 25 BayVwVfG verstoßen, da sie gehalten gewesen sei, die Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Anträgen anzuregen und auf einen erfolgreichen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Das zuständige Landratsamt hat den Kläger auf seine fehlende Mitwirkung hingewiesen (Schreiben vom 24.10.2013 und vom 11.3.2014, S. 59 f. und S. 74 der Behördenakte) sowie darauf, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten; vor allem bezüglich der Höhenangaben und der Lage der Rohrleitungen lägen Defizite vor, weshalb keine abschließende wasserwirtschaftliche Beurteilung möglich sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Erlass eines Ablehnungs- und Untersagungsbescheides in Aussicht gestellt. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Hinweise als unzutreffend bezeichnet und „mit Entschiedenheit zurückgewiesen“ (Schreiben vom 27.3.2014, S. 75 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 2004 (Bescheid vom 8.9.2004) verpflichtet war, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen (gemäß WPBV) vorzulegen.

Aus den genannten Gründen fehlt es am Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Das Landratsamt hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

1.1.3 Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Im Ersturteil wird insofern vor allem auf die amtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) verwiesen. Daraus geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei einem dauerhaften Aufstau des M* …grabens, wie er nach den örtlichen Feststellungen gegeben ist, erhebliche schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diese Auskünfte decken sich mit früheren Stellungnahmen. Dementsprechend hat das Landratsamt einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 angenommen, da kein Ausgleich und keine Vermeidung durch Nebenbestimmungen in Betracht kommen. Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben, die geeignet wären, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben 1.1.1). Hierfür reicht weder eine alternative Beurteilung durch den Klägerbevollmächtigten aus noch der Verweis auf die gehobene Erlaubnis, die das Landratsamt K* … am 19. März 2015 der Gemeinde A* … erteilt hat und die, wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wurde, etwa 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernte Einleitungsstellen betrifft. Dieses Vorhaben steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen. Diesen überzeugenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Aus materieller Sicht ist daher ebenfalls kein Anspruch auf Gestattung ersichtlich.

1.2 Zutreffend wird in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt, dass die Untersagung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v 12.2.2014 – 8 CS 13.1476 – juris Rn. 14; B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 BayWG 2010), sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG 2010 bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts. Hierzu zählt auch die die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für den Umstand, ob ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte die unerlaubte Gewässerbenutzung aufgrund formeller und materieller Illegalität untersagt werden (1.2.1). Die gegen die Anordnung erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (1.2.2).

1.2.1 Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sind gegeben.

Der Kläger benutzt den M* …graben. Ausweislich der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht geht letztlich auch der Kläger davon aus, dass ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand in Form des Aufstauens eines Gewässers und des Ableitens von Wasser vorliegt. Wollte er sich darauf berufen, dass schon kein nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 gestattungspflichtiges Aufstauen und Ableiten gegeben sei, wäre dies widersprüchlich (vgl. 1.1.1).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger diese Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Gestattung ausübt. Es hat sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, einschließlich seiner Darstellung der früheren Sach- und Rechtslage. Dabei hat es auch die vorhandene Genehmigungslage für die gesamte Anlage berücksichtigt. Vor allem hat das Gericht ausgeführt, dass in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1949, die die Neuanlage eines Weihers zum Gegenstand haben, kein derartiges Einlaufbauwerk vorgesehen war. Ein Kurzschluss von W* …graben und M* …graben war danach zu vermeiden. Diesen Darlegungen im Urteil ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den Ausführungen dazu, dass er den M* …graben seit 1992 mit dem damals völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders benutzt als zuvor. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zusätzlich vorgelegten Schriftstücke aus dem Jahr 1949 beziehen sich lediglich auf die genannten Vorgänge, mit denen sich das Urteil bereits auseinandergesetzt hat, und sind für die hier gegenständlichen Fragen nicht aussagekräftig. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Kläger die Bescheide vom 8. September 2004 und vom 29. Juli 2011 bestandskräftig werden lassen, durch die er verpflichtet wurde, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Einlaufbauwerk vorzulegen. Zuletzt hat er diese Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2013 (im Verfahren M 2 K 11.3824) ausdrücklich anerkannt.

Durch das Vorhaben sind laut den amtlichen Ausführungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten. Diese können nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (vgl. oben 1.1.3). Das Vorhaben ist daher in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gebieten könnte, von einer Untersagung abzusehen. Das Landratsamt hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, prüffähige Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vorzulegen. Er hat es selbst zu vertreten, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Gestattung erteilt werden konnte (vgl. oben 1.1). Hinzu kommt, dass der Kläger den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten Damm ohne hinreichende behördliche Genehmigung errichtet hat. Dieser sollte von der zuständigen Behörde lediglich bis zum Abschluss eines wasserwirtschaftlichen Verfahrens geduldet werden (vgl. die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 19.2.2013 im Verfahren M 2 K 11.3824). Der Aufstau des Gewässers und die Ableitung des Wassers werden daher durch ein illegal errichtetes Bauwerk verursacht. Daher könnte die Untersagung bereits auf die formelle Illegalität gestützt werden. Auch sonst sind keine Umstände hinreichend dargelegt worden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit geben könnten.

1.2.2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gemeinde A* … eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung des M* …grabens durch Einleitung von behandelten Abwässern an einer mehrere Kilometer aufwärts gelegenen Stelle (Bescheid des Landratsamts K* … vom 19.3.2015, Streitgegenstand im Verfahren 8 ZB 15.1927) erteilt wurde und dass darin Maßnahmen vorgesehen sind, die dazu dienen, die geradlinige Linienführung des Gewässers im Interesse einer verbesserten Gewässerstruktur in eine mäandrierende Struktur umzuwandeln. Im Ersturteil wurde im Einzelnen dargelegt, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erlaubnis und den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ersichtlich ist. Dabei wurde auch auf die angeordneten Verbesserungen der Gewässerstruktur eingegangen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass insofern ein nach den konkreten Umständen vergleichbarer Bezugsfall gegeben wäre.

2. Der Kläger hat sich zwar auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.), berufen, diesen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage der Änderungen der Gewässerökologie des M* …grabens nach Durchführung der Baumaßnahmen in der mehrere Kilometer entfernt liegenden Gemeinde A* … für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht (vgl. dazu oben 1.2.2). Der Kläger hat die Ausführungen im Urteil, wonach kein Zusammenhang mit den von ihm unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen erkennbar ist, nicht substanziiert infrage gestellt. Die Problematik des entscheidungserheblichen Zeitpunkts stellt sich nicht. Das Urteil setzt sich ausdrücklich mit der gehobenen Erlaubnis vom 19. März 2015 auseinander. Ebenso wenig sind andere tatsächliche Fragen oder Rechtsfragen erkennbar, die besondere Schwierigkeiten aufwerfen würden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Der Rechtsmittelführer muss daher – um seiner Begründungspflicht nachzukommen –eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat schon keine diesen Anforderungen entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein solcher Verfahrensfehler sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Daran fehlt es.

4.1 Der Kläger macht unter dem Gliederungspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, und zwar unter Bezugnahme auf einzelne, vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge. Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

4.1.1 Der Kläger hat vor allem nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.1.2 Soweit der Kläger einwendet, einzelne Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, werden darüber hinaus keine beachtlichen Rechtsfehler erkennbar.

Der Beweisantrag, dass durch den Betrieb und die Benutzung des Einlaufbauwerks keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen verursacht werden, wurde vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht durch einfaches Bestreiten infrage gestellt werden können. Dabei hat es die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bestreiten amtlicher Auskünfte der Wasserwirtschaftsbehörden (vgl. oben 1.1.1) zutreffend zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Aufstauen des M* …grabens zu derartigen Gewässerveränderungen führt (vgl. oben 1.1 und Bl. 72 der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit er nunmehr versucht, zwischen einzelnen Teilen seines Vorhabens (Einlaufbauwerk und Damm bzw. „Schwelle“) zu differenzieren, überzeugt dies nicht. Seine Obliegenheit war es, eine ordnungsgemäße und genehmigungsfähige Planung für die von ihm beantragten Gewässerbenutzungen vorzulegen, was eine entsprechende Gestaltung der Bauwerke einschließt.

Der Kläger kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass der Planzeichner als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Insofern fehlt es im Zulassungsvorbringen nicht nur an der Darlegung, was der Zeuge konkret ausgesagt hätte (vgl. oben 4.1.1), sondern auch dazu, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen könnte.

Soweit Beweisanträge in Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger den M* …graben nicht aufgestaut habe und dass das Einlaufbauwerk zu keinem zusätzlichen Rückstau führe, abgelehnt wurden, fehlt es insgesamt bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Zudem hat der Kläger die amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts wiederum nicht substanziiert infrage gestellt (vgl. oben 1.1.1).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass kein Beweis in Bezug auf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. zum fehlenden Zusammenhang oben 1.2.2). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies unzutreffend sein und worin die Entscheidungserheblichkeit liegen sollte. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bestimmte Gewässerveränderungen an einzelnen Stellen gewünscht sein können, an anderen nicht.

4.2 Soweit der Kläger rügt, Inhalte bestimmter Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hätten ihm im Einzelnen bekannt gemacht werden müssen, wird nicht ersichtlich, woraus eine derartige Verpflichtung abgeleitet werden soll. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde. Wenn sein Bevollmächtigter von dieser Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es an der Darlegung, was der Kläger bei genauer Kenntnis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis ein von ihm dann möglicherweise einzuholendes privates Sachverständigengutachten gelangt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt mit dem Kläger seit Langem diskutiert worden war. Dem entsprechend wurde etwa auf Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011) bereits im Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2011 verwiesen und deren Inhalt wiedergegeben. Dem Kläger mussten aufgrund der Vorgeschichte die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf die hier inmitten stehenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens bekannt sein. Im Übrigen dürfte ein Inhaber eines teichwirtschaftlichen Betriebs auch ohne Weiteres in der Lage sein, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu erfassen und nachzuvollziehen. Dessen Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 gefertigt (vgl. die Akte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 2 K 11.3824, S. 48 ff.). Schließlich wäre es Sache des Klägers gewesen, sich im Rahmen seines Antrags mit den Folgen eines Aufstaus zu befassen und diese im Rahmen des wasserrechtlichen Antrags hinreichend darzulegen, was nicht erfolgte.

4.3 Es fehlt auch sonst an der Substanziierung eines beachtlichen Verfahrensfehlers. Soweit der Klägerbevollmächtigte in Zweifel ziehen will, dass das Urteil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO bei der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, hat er keinen Rechtsverstoß hinreichend dargelegt. Er kann insofern nicht geltend machen, dass ihm eine Einsicht in die Verwaltungsgerichtsakte nicht möglich gewesen sei. Vielmehr hätte er im Zulassungsverfahren ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen können, worauf er hingewiesen wurde (vgl. S. 44 der Gerichtsakte). Zudem wurde das Urteil vom 8. September 2015 – ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 2 K 14.3544, S. 58) – aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Geschäftsstelle ebenfalls am 8. September 2015, um 13:55 Uhr, übergeben und dort niedergelegt. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht ersichtlich.

Die von den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel befindet sich ebenso bei den Akten des Verwaltungsgerichts München wie das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Endurteil. Der Klägerbevollmächtigte hat den Empfang der Entscheidung mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2015 bestätigt.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, § 317 ZPO sei verletzt, weil ihm das Urteil „lediglich als nicht unterschriebener Abdruck“ zugegangen sei (Schreiben vom 8.1.2016), legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund hinreichend dar. Es ist zum einen schon unklar, welcher Formverstoß genau gerügt wird und worin der Verfahrensverstoß liegen soll. Der Kläger hat weder das Original noch eine Kopie des ihm per Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils vorgelegt. Sein Vortrag ist insofern zu unpräzise. Es wird auch nicht erkennbar, warum er davon ausgeht, dass die Übersendung in unbeglaubigter Form erfolgt sei (Schreiben vom 4.5.2016). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14 – NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 – 6 B 62/14 u.a. – juris Rn. 4). Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle setzt gemäß § 169 ZPO keine Unterschrift voraus. Diese kann durch ein Gerichtssiegel ersetzt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16 – juris Rn. 2).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-punkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dr. A. Dr. K. M.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für zwei am 30. April 2012 (rechtes Auge) und 3. Mai 2012 (linkes Auge) durchgeführte Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie für die Beseitigung eines astigmatischen Refraktionsdefizits unter Bezugnahme auf ein von der Festsetzungsstelle eingeholtes augenärztliches Gutachten mit der Begründung verneint, die bei der Klägerin durchgeführte Beseitigung eines beginnenden Grauen Stars (Cataracta incipiens) sei dem Grunde nach medizinisch nicht indiziert und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht notwendig gewesen. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Eingriffe bestehende Sehschärfe von über 0,6 dpt sei lediglich als eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionseinschränkung zu betrachten. Eine Sehschärfe von 0,7 (rechtes Auge) bzw. 0,63 (linkes Auge) sei nach dem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland in Auftrag gegebenen Studie grundsätzlich keine Indikation für einen solchen operativen Eingriff. Diese Auffassung werde nach Aussage des Gutachters durch die Tatsache gestützt, dass bei der Klägerin nur ein beginnender Grauer Star (Cataracta incipiens) bestanden habe. Auch die Beseitigung des bei ihr seit der Kindheit vorhandenen Astigmatismus sei nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich und damit ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig gewesen. Soweit sich die Klägerin auf die durch die Operationen an beiden Augen erreichte Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen berufe, stehe § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Vorschrift einer Beihilfegewährung entgegen. Es sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Falle eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich gewesen sein sollte.

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verweis auf Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe fehl, da der Gemeinsame Bundesausschuss lediglich befugt sei, Regelungen für gesetzliche Krankenkassen oder Ersatzkrankenkassen zu treffen. Für diese gelte das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften. Im Beihilferecht gelte nicht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, sondern es gehe allein um die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einwendungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt und sich dabei zutreffend auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.

Bereits in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist geregelt, dass Beihilfeleistungen nur zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt werden. Konkretisierend hierzu sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32.12 - ZBR 2014, 134 Rn. 13 m. w. N.) . Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1.1.2014, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. VGH BW, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 m. w. N.).

Dass der vorliegend von der Festsetzungsstelle mit der Begutachtung betraute Augenarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei der Klägerin an beiden Augen durchgeführten Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse medizinisch nicht indiziert gewesen sind, weil die bei ihr zum Zeitpunkt der Eingriffe vorhandene Sehstärke mit 0,6 lediglich eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionsbeeinträchtigung bedeutet habe und er sich hierbei auf die Vorgaben des Abschlussberichts vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu dieser Frage in Auftrag gegebenen Studie bezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Begriff der - medizinischen - Notwendigkeit ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen und kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich auch in anderen Krankenversicherungssystemen, insbesondere in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. beispielsweise den von der Klägerin selbst zitierten § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine medizinisch notwendige Behandlung ist zudem Voraussetzung für eine Vergütungsberechnung durch den Arzt nach GOÄ (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Ist der beauftragte Gutachter, dessen Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von deren wissenschaftlicher Aussagekraft überzeugt, kann er bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung auch auf Studien und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgreifen, auch wenn dieser als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass die Indikationsvorgaben der vom Gutachter herangezogenen Studie wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was die Klägerin bestreitet - diese Vorgaben zur Indikation einer Kataraktextraktion zugleich in den Qualitätsindikatoren des Bundesverbands Deutscher Opthalmochirugen Berücksichtigung gefunden haben. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird insbesondere auch nicht dadurch impliziert, dass die private Krankenkasse der Klägerin ihren Anteil an den Behandlungskosten übernommen hat.

Der Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation 58 Jahre alt und damit mit dem von der Studie benannten Patientenkollektiv mit einem Durchschnittsalter von 70 Jahren nicht vergleichbar gewesen, stellt nicht das Ergebnis der Studie in Frage, sondern beinhaltet die Behauptung, die Ergebnisse der Studie seien auf die Klägerin nicht übertragbar. Diese Einschätzung ist fachärztlich nicht belegt. Der diesbezügliche weitere Einwand der Klägerin, besondere schulische Anforderungen würden ihre optimale Sehkraft erfordern, ist nicht relevant. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6). Auch auf den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Behandlung kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht an. Denn auch eine nützliche und sinnvolle ärztliche Maßnahme ist nicht in jedem Fall medizinisch notwendig.

Unerheblich ist auch, dass der Gutachter die Klägerin nicht untersucht hat. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, zu welchem anderen, für sie günstigeren Ergebnis eine derartige Untersuchung nach Durchführung der streitgegenständlichen Eingriffe hätte führen können, noch hat sie gerügt, dem Gutachter hätten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht sämtliche, von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe das Ergebnis der zitierten Untersuchung (gemeint ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegebene Studie) unrichtig bzw. unvollständig dargestellt, da nach der Studie eine medizinische Indikation für eine Staroperation auch bei einem Visus von mehr als 0,6 nach besonderer Begründung möglich sei, kann dieser Einwand die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage stellen. Durch Bezugnahme auf den augenärztlichen Befundbericht vom 2. August 2012 verbunden mit dem Hinweis, ein drei Monate im Nachhinein von einem angestellten Arzt ausgestelltes Attest, das zudem nicht den Bestimmungen des § 12 der Berufsordnung entspreche, könne an seiner Auffassung nichts ändern, im aktuellen Fall sei von einer Leistung auf Verlangen auszugehen, zeigt der Gutachter, dass er das Vorliegen einer abweichenden Indikation geprüft hat und er folglich bei seiner Begutachtung von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Warum das vorgelegte Attest, das ausschließlich die Befunde nennt, die bei der Klägerin vor der Operation erhoben worden waren, ohne darüber hinaus die besondere Indikation der Operation zu begründen, entgegen der Einschätzung des Gutachters ein ausreichender Beleg für die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es geht zu ihren Lasten, dass die behandelnden Augenärzte keine stichhaltige Begründung dafür gegeben haben, warum die Operation trotz ihrer Visuswerte aus anderen Gründen indiziert gewesen sei. Denn es oblag der Klägerin, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine abweichende Veranlassung zur Kataraktoperation im Sinne der Vorgaben indiziert war (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darüber war sie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Festsetzungsstelle vom 18. Januar und 20. April 2012 sowie ausweislich der behördlichen Aktenvermerke telefonisch am 4. und 17. Juli 2012 unterrichtet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der behandelnden Augenärzte vom 29. September 2012 den Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung nicht entspricht. Unabhängig davon, dass das Schreiben inhaltlich lediglich aussagt, dass die Klägerin auf beiden Augen Grauen Star hatte und deshalb operiert worden ist, was im Übrigen von der Festsetzungsstelle nicht in Zweifel gezogen worden ist, ist die Abrechnungsstelle eines Augenarztes nicht befähigt, eine ärztliche Indikation abzugeben.

Der Einwand, die Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen sei - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - keine Maßnahme nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV, ist zwar zutreffend. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sind bei der Klägerin nicht wegen ihrer Fehlsichtigkeit, sondern wegen des beginnenden Grauen Stars durchgeführt worden. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine zur Behandlung der Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt (vgl. zu den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 22 m. w. N. sowie § 7 Abs. 5 BayBhV), hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Behandlung auch ausschließlich zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch indiziert gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei und die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen sei nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich. Mit dieser Begründung hat es im Ergebnis zutreffend die Notwendigkeit der streitgegenständlichen operativen Maßnahmen auch zur Behebung der Fehlsichtigkeit der Klägerin verneint (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, die Operation sei insgesamt medizinisch nicht indiziert gewesen.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zudem damit begründet, im privatrechtlichen Sinne sei ein astigmatisches Refraktionsdefizit, also eine sog. Hornhautverkrümmung, als Krankheit anzusehen, wenn sie mehr als eine Dioptrie betrage, stellt sie damit die gutachterliche Bewertung nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Behandlung einer Krankheit nicht in jedem Fall indiziert ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Im Übrigen verweist auch der Gutachter darauf, dass dieser Eingriff zwar nicht - medizinisch - erforderlich, aber legitim gewesen sei.

2. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin ist ihren diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 lediglich erwähnt hat, ohne weitergehend hierzu auszuführen. Denn die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Ihren Darlegungspflichten zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 7. April 2014 nachgekommen, da die darin enthaltenen Ausführungen verspätet waren, nachdem dieser Schriftsatz außerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war den Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 22. November 2013 zugestellt worden, so dass die Darlegungsfrist von zwei Monaten am Mittwoch, den 22. Januar 2014 endete. Nach Ablauf dieser Frist können die Zulassungsgründe nur dann ergänzt werden, wenn der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn lediglich die Nennung des Zulassungsgrunds erfüllt die Mindestanforderungen nicht.

4. Sofern die Klägerin - mit dem Hinweis auf die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Klägerin auch insoweit ihren Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Außer in den Fällen des § 138 VwGO, der vorliegend nicht einschlägig ist, ist auch darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 74). Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2013 entspricht diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat nicht darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags auf Einvernahme des behandelnden Augenarztes zur Frage, dass die bei ihr durchgeführte Operation an den Augen medizinisch notwendig war, da durch den Eingriff sowohl die Fehlsichtigkeit als auch der beginnende Katarakt beseitigt und ihre Fehlsichtigkeit behoben worden sei, so dass keine gesundheitlichen Probleme mehr bestünden, gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat. Dass das Verwaltungsgericht gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses als Entscheidungsgrundlage des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.