Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 ZB 15.2028

published on 16/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 ZB 15.2028
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 3 K 14.1137, 25/06/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.675,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der nach dem sog. „Tenure-Track-Modell“ mit Wirkung vom 1. April 2008 unter Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W2 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) berufen worden war, begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Beklagte hat die von ihm erstrebte Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich nicht in der erforderlichen Weise bewährt.

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Regelung des Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) verfassungsgemäß und die Würdigung der (mangelnden) Eignung des Klägers durch die LMU rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er sinngemäß im Wesentlichen geltend, die Regelung des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG, wonach Professoren und Professorinnen für die Dauer von sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden können, verstoße insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und das dort verankerte Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums. Das durchgeführte Evaluationsverfahren zur Verstetigung seiner Professur begegne nicht nur vor dem Hintergrund der geltenden Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre rechtlichen Bedenken, sondern sei auch im Ergebnis fehlerhaft. Im Übrigen stelle das Vorgehen der Universität eine - nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) verbotene - Altersdiskriminierung dar.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sehr ausführlichen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist folgendes zu bemerken:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gewünschte Verbeamtung auf Lebenszeit. Denn er ist zwar - in rechtlich zulässiger Weise - mit der Aussicht auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG), hat sich aber - wie die LMU nachvollziehbar dargelegt und begründet hat - hinsichtlich der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht in der erforderlichen Weise bewährt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG).

a) Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der Senat weder im Hinblick auf die Regelung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG, noch bezüglich des Rechtsinstituts des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Allgemeinen. Maßgeblich dafür sind folgende Erwägungen:

Der Kläger ist zum 1. April 2008 im Rahmen des (bei der LMU seit längerem üblichen) sog. Tenure-Track-Modells zum Professor der Besoldungsgruppe W2 berufen und auf die Dauer von sechs Jahren, mithin auf Zeit, verbeamtet worden. Dieses „Verfahren zur Anstellung“ oder auch „der Pfad zur Daueranstellung“ ist aus dem amerikanischen Hochschulwesen entlehnt und beschreibt ein Vorgehen in der akademischen Laufbahn an Universitäten und Hochschulen. Tenure-Track bedeutet hierbei die Chance, nach einer befristeten Bewährungszeit eine Lebenszeitprofessur (bzw. Stelle auf Lebenszeit) zu erhalten (Wikipedia, die freie Enzyklopädie). Ob der Kläger in diesem Zusammenhang, wie er meint, den erforderlichen Nachweis seiner Bewährung nicht als Beamter auf Zeit, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe hätte erbringen können oder müssen, bedarf schon deshalb keiner weiteren rechtlichen Erörterung, weil seine förmliche Ernennung zu einem Beamten auf Zeit, um die er sich aufgrund insoweit eindeutiger Ausschreibung (Bl. 303 der vorgelegten Personalakte) selbst beworben hatte, seit langem bestandskräftig ist.

Die sonach erfolgte Ernennung zum Beamten auf Zeit ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar gehört u. a. das Lebenszeitprinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, weswegen das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch einfachgesetzlich stets die Regel bildet (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31. März 2009 gültigen Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, vgl. auch Art. 8 BayHSchPG). Ausnahmen von diesem Prinzip gab es indes auch schon immer: So hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 95 BRRG, § 4 Abs. 2 BeamtStG, vgl. auch: BVerfG B. v. 28.5.2008 - 2 BVL 11/07 - juris), der sich insbesondere bei den kommunalen Wahlbeamten, den sog. politischen Beamten oder - aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen - im Hochschulbereich (vgl. BayVerfGH E.v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90) findet. Vor diesem Hintergrund ist die landesgesetzliche Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG, wonach - ausgehend von der in Abs. 1 aufgestellten Regel, Professoren und Professorinnen zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit zu ernennen - diese auch für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden können, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (Az. 2 BVL 11/07), mit dem eine Regelung des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt wurde. Dort war - bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden - Beamten bzw. Beamtinnen zum wiederholten Male ein (Beförderungs-)Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden. Die Situation dieser Beamtinnen oder Beamten ist mit der des Klägers, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten stand, erkennbar nicht vergleichbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass selbstverständlich auch die Situation des Klägers mit persönlichen Härten verbunden ist. Anders als in den der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fällen ist jedoch die „Verstetigung“ der Professur des Klägers bzw. die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses nicht aufgrund einer (verfassungs-)rechtlich verfehlten, allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung, sondern aufgrund der individuellen und negativen Würdigung seiner fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung als Professor durch die Hochschulleitung (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG) unterblieben. In diesem Zusammenhang unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine derartige Prüfung auch vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 3 GG nicht nur möglich, sondern - gerade auch im Interesse der Allgemeinheit - geboten ist. Soweit der Kläger darüber hinaus an seiner Auffassung festhält, die Würdigung seiner - insbesondere fachlichen - Leistungen durch die Hochschulleitung sei fehlerhaft, hat sich das Verwaltungsgericht auf Seiten 27 bis 36 des angefochtenen Urteils bereits ausführlich mit seinen diesbezüglichen Einwänden befasst. Im Übrigen setzt der Kläger, soweit er die von ihm erbrachten Leistungen als deutlich besser bewertet, lediglich seine eigene Einschätzung an Stelle derjenigen der zu dieser Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG berufenen Hochschulleitung.

b) Soweit der am 26. Juni 1961 geborene Kläger im Zulassungsverfahren erstmals geltend macht, in dem Vorgehen der LMU liege auch eine sowohl europarechtlich, als auch nach den Vorschriften des AGG verbotene Diskriminierung aufgrund seines Alters, verhilft dies seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn unabhängig von der Frage, ob die behauptete mittelbare Diskriminierung tatsächlich vorliegt, richten sich Ansprüche auf eine Kompensation nach § 15 AGG, das gemäß § 24 Nr. 1 AGG auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes gilt, stets auf Entschädigung oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg (§ 15 Abs. 6 AGG) besteht nicht. Die Vorstellung des Klägers, sein Beamtenverhältnis auf Zeit sei ohne weitere förmliche Ernennung durch schlichten Wegfall der Befristung in ein solches auf Lebenszeit „umzuwandeln“, findet im Gesetz keinerlei Stütze.

2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt vorliegend geklärt und die aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind ohne weiteres anhand des Gesetzes zu klären. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.