Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 7 ZB 18.127

bei uns veröffentlicht am08.08.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 59.506,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der unter wiederholter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2013 als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) und vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2017 als Akademischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des beklagten Klinikums (im Folgenden: Beklagter) stand, begehrt die „Entfristung“ dieses Beamtenverhältnisses und dessen Umwandlung in ein solches auf Lebenszeit.

Das Verwaltungsgericht hat seine auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Beschäftigung des Klägers in mehreren zeitlich befristeten Beamtenverhältnissen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst im Falle einer eventuellen Rechtswidrigkeit seiner diesbezüglichen Ernennungen seien diese bestandskräftig und es erwachse ihm daraus kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Auch europarechtliche Normen begründeten keinen entsprechenden Anspruch.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit; im Übrigen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Der Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass er – in unterschiedlichen Funktionen – insgesamt länger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit beim Beklagten beschäftigt war, nicht dazu, dass dieses Beamtenverhältnis zwingend in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln wäre. Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, dass es für die Beschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis auf Zeit sachliche Gründe gab, dass dieser jedenfalls wirksame und bestandskräftige Ernennungen zugrunde lagen und dass die Übergangsbestimmung des Art. 38 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) ausdrücklich nicht auf die bis zum 31. Mai 2006 gültige Vorgängerregelung in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) verweist, wonach mehrere Beamten- und Angestelltenverhältnisse die Höchstdauer der Beschäftigung nach Abs. 1 (d.h. von 10 Jahren) nicht überschreiten durften. Im Übrigen könnte der Kläger auch aus einer – etwa gemäß Art. 22 BayHSchPG – rechtswidrigen Ernennung keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2016 – 3 ZB 15.1921 – juris Rn. 23).

Auch die im Weiteren dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Bestimmungen namentlich nicht aus der vom Kläger hierfür in Anspruch genommenen Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175 S. 43), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das der Umsetzung dieser Richtlinie dienende und Arbeitnehmer betreffende Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) verweist und aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Regelung für Beamte für erforderlich hält, verkennt er die strukturellen Besonderheiten des Beamtenstatus, der mit dem Status von Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht vor.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen, muss der Rechtsmittelführer u.a. eine klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, formulieren (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 270). Klärungsbedürftig sind nur Rechtsfragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob ein Beamter auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis entgegen bestehenden gesetzlichen Regelungen befristet worden ist, einen Anspruch auf Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit hat, ist – wie oben bereits ausgeführt – ohne weiteres aus dem Gesetz dahingehend zu beantworten, dass das nicht der Fall ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - 3 ZB 15.1921

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1 Der Kläger wurde nach seiner Promotion zunächst für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 20. Juni 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten im Dienst des Beklagten an der Universität R. ernannt. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit wurde jeweils vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006, 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 und 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 verlängert, wobei der Kläger vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt war. Mit Wirkung zum 1. April 2009 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. April 2009 bis 31. März 2013 zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt. Mit Urkunde vom 4. September 2008 wurde dem Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „physikalische Chemie“ verbunden mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent erteilt. Die vom Kläger beantragte Verlängerung des Beamtenverhältnisses wurde vom Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie des Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2013 abgelehnt. Daraufhin beantragte der Kläger unmittelbar beim Rektor der Universität die Verlängerung des Beamtenverhältnisses.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat zu ernennen, hilfsweise das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 31. März 2017 fortzusetzen, zu Recht abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass unabhängig von der vom Beklagten bezweifelten Eignung dem Kläger kein Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe. Ein solcher lasse sich weder auf Art. 33 Abs. 2, 4 oder 5 GG stützen noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einem Folgebeseitigungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch entnehmen, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit auf Grundlage einer vom Kläger behaupteten verfassungswidrigen Norm und somit rechtswidrig erfolgt wäre. Hierfür lägen aber aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte vor. Im Hochschulbereich sei die grundsätzlich in § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG anerkannte Möglichkeit der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel wissenschaftlicher Innovation traditionell anerkannt. Es bestünden keine Zweifel, dass für die auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 1 BayBG i. V. m. Art. 22 BayHSchPG erfolgte Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche, vom Bundesverfassungsgericht geforderte, besondere Sachgesetzlichkeit gegeben und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschulen gerechtfertigt sei.

Die Rechtslage unterscheide sich maßgeblich auch von den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit. Im Hochschulbereich stünden nicht Leistungserwägungen im Vordergrund, sondern das Recht auf Forschungsfreiheit der nachrückenden Wissenschaftler, die eine zeitliche Begrenzung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern erforderlich mache. Zudem müsse es den Hochschulen möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben. Die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung erfordere überdies, bestimmtes Personal nur für gewisse Zeit zu beschäftigen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen würden wissenschaftliche Mitarbeiter auch keine leitenden Funktionen wahrnehmen und hoheitliche Aufgaben erfüllen, so dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht erforderlich wäre. Zudem greife auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit wüssten von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginne, was von ihnen erwartet werde, was im Gegenzug gewährt und wann sie wieder entlassen würden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde. Wäre die Ernennung nichtig, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestünden, wäre dem Kläger überhaupt kein Amt (auch nicht auf Zeit) verliehen worden. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene der befristeten Verwendung von Beamten auch für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayHSchPG könnten auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden. Unabhängig davon, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht nicht verletzt habe, könnte der Kläger hieraus auch keinen Schadensersatzanspruch mit der Folge eines Anspruchs auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit geltend machen. Die Fürsorgepflicht bestehe nur in den Grenzen eines bereits bekleideten Statusamts, auch ein Folgenbeseitigungsanspruch könne den Rechtskreis des Klägers nicht entsprechend seinem Klagebegehren erweitern. Als Folgenbeseitigung könne nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch würde bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Mangels Planstelle sei eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Privatdozent habe keine Auswirkungen auf die davon unabhängige und mittlerweile beendete Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Eine hilfsweise begehrte Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit sei nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 3 BayHSchPG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe bewusst die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats auf vier Jahre begrenzt.

1.3 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen einen Anspruch auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis geltend, hilfsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum 31. März 2017. Der hinnehmbare Zeitraum für eine zeitlich begrenzte Übertragung von Aufgaben in Zeitbeamtenverhältnissen sei insgesamt überschritten, diese hätten nach Art und Dauer einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprochen. Aus der hierin liegenden schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in der Gestalt der Naturalrestitution auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit werde vom Kläger nicht angefochten, weshalb die vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung auf die Situation des Klägers nicht übertragbar sei. Der Dienstherr habe zudem zahlreiche weitere schuldhafte Fürsorgepflichtverletzungen gegenüber dem Kläger begangen.

1.3.1 Soweit der Kläger unter Ziff. 1.-10. (S. 3 - 5 des Schriftsatzes vom 9. September 2015) angebliche Pflichtverletzungen des Dienstherrn rügt, wie die fehlende Eröffnung einer Perspektive auf Lebenszeitverbeamtung (Ziff. 2), die ausbleibende Antwort des Rektors auf seinen Umwandlungsantrag (Ziff. 3), die Verweigerung der Weiterbeschäftigung über Drittmittel (Ziff. 4), die Androhung des Entzugs der Zeichnungsberechtigung seines DFG-Drittmittelkontos (Ziff. 5), den Entzug des Büros und Abschalten des Telefons nach Ablauf des Dienstverhältnisses (Ziff. 6), die Abschaltung der Webseite des Klägers (Ziff. 7), die Entfernung seiner E-Mail-Adresse aus verschiedenen E-Mail-Verteilerlisten (Ziff. 8), das Zurückhalten der Personalakte (Ziff. 9) und die Androhung eines Disziplinarverfahrens (Ziff. 9), kann es vorliegend offen bleiben, ob es sich hier tatsächlich um Fürsorgepflichtverletzungen des Beklagten gehandelt hat. Das Gericht hat im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils ausführlich dargelegt, dass weder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch ein Folgenbeseitigungsanspruch einen Anspruch des Klägers auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) begründen kann. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass als „Folgenbeseitigung“ nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden kann, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - juris). Ein Schadensersatzanspruch scheitert zudem bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes durch den Kläger gemäß § 839 Abs. 3 BGB, welcher auch auf Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen entsprechend anwendbar ist (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2015, § 839 Rn. 47 und 68). Der Kläger ist weder mit Rechtsmitteln gegen seine Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit vorgegangen, welches mittlerweile durch Zeitablauf beendet ist, noch hat er sich gegen die nun von ihm beanstandete Aufgabenübertragung während des Bestehens seines Beamtenverhältnisses zur Wehr gesetzt. Mit der Argumentation, zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der übertragenen Aufgaben die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verfehlt gewesen, kann er nun nicht mehr durchdringen. Erst Recht lässt sich hierauf kein Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung stützen.

Soweit der Klägers sich im Rahmen seines Zulassungsantrags darauf beruft, dass ihm bereits vor seiner Habilitation höherwertige Lehraufgaben in einem Zeitraum von fünfeinhalb Jahren über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg übertragen worden seien, die er völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe und die für ihn eine erhebliche Mehrbelastung bereits in seiner Qualifikationsphase bedeutet sowie seine Perspektiven auf eine Professur erheblich geschmälert hätten, so kann dies einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich unabhängig von der zutreffenden Feststellung, dass der Beamte aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) herleiten kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 a. a. O.), ausführlich mit diesem Vorbringen des Klägers befasst und u. a. festgestellt, dass es weder in der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit noch in der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine Fürsorgepflichtverletzung erkennen könne. Dem Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit die Gelegenheit zur Weiterqualifikation i. S. v. Art. 22 BayHSchPG für die spätere Übernahme einer Professur gegeben worden. Dies belegten sowohl die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis und dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Publikationen ergäben, als auch die vom Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die vom Kläger ausweislich der Erhebungsbögen tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen nur in manchen Semestern und da auch nur geringfügig über der dienstrechtlich vorgeschriebenen Lehrverpflichtung gelegen hätten. Zudem ergebe sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, dass der Kläger neben seiner der Weiterqualifikation dienenden Tätigkeit in erster Linie zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayHSchPG (insbesondere zur Durchführung von Lehrveranstaltungen) verpflichtet gewesen sei. Die Weiterqualifizierungsaufgaben müssten in diesem Zusammenhang nachrangig bleiben (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2. Auflage 2010, Art. 22 Rn. 2). Den Kläger treffe für den Erfolg der Weiterqualifikation ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Bei Überforderung hätte er sich zur Wehr setzen müssen, hierzu sei der Kläger auch in der Lage gewesen. Dies gelte auch für den Fall, dass er die konkret übertragenen Aufgaben nicht für amtsangemessen gehalten hätte. Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG auf Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BayHSchPG könne auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden.

Diese Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Senat hat insofern bereits Zweifel, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Zumindest ist es nicht geeignet, ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen.

1.3.2 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 9. September 2015 weiter vorbringt, das Gericht habe seinen Vortrag, er sei quasi zur Weiterarbeit am Institut verpflichtet worden, was einer faktischen Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gleichkomme (S. 5 Ziff. 1), fehlerhaft eingestuft und habe die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe von Dauerstellen im Hochschulbereich (S. 5 Ziff. 2), die Tatsache, dass zahlreiche neue Dauerstellen besetzt oder geschaffen wurden, ohne den Kläger zu informieren (S. 5 Ziff. 4), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an deutschen Hochschulen (S. 5 Ziff. 5), die Auswirkungen der rückläufigen Grundfinanzierung der Universität R. bei steigenden Studierendenzahlen auf den Kläger (S. 5 Ziff. 6), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität R. (S. 5 Ziff. 7) gar nicht erst zur Kenntnis genommen, sind diese Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Gericht hat im Urteil ausführlich dargestellt, dass der Kläger aus einer (behaupteten) Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten kann. Auf den weiteren diesbezüglichen Vortrag des Klägers kam es insoweit nicht an.

2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der in Art. 22 BayHSchPG geregelte Einsatz von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich gerechtfertigt ist. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Dabei hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt und Ausnahmen nur in den Bereichen zulässig sind, in denen - wie in historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit notwendig machen. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 41).

Soweit das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran ließ, dass es die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit durch den Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer als gerechtfertigt ansehe, da im Hochschulbereich die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel der wissenschaftlichen Innovation traditionell anerkannt sei (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 50), so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Gerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Bereits in der Entscheidung vom 24. Oktober 2004 (Az. Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90) wird darauf hingewiesen, dass sich für das Bestehen von Zeitbeamtenverhältnissen an den Hochschulen besondere - wissenschaftliche und künstlerische - Gründe anführen lassen. In der Entscheidung vom 28. September 2016 (Az. Vf. 20-VII-15 - juris Rn. 50) stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage nunmehr ausdrücklich fest, dass die Durchbrechung des in Art. 95 Abs. 1 BV verankerten Lebenszeitprinzips in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG (Beamtenverhältnis auf Zeit für Akademische Räte und Oberräte) den besonderen Sachgesetzlichkeiten des Hochschulbetriebs Rechnung trage und mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Die Befristung diene der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen (einschließlich der Forschungseinrichtungen) und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren werde davon ausgegangen, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe der Ämter eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit weder den Kernbereich des nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze noch eine unzulässige Ausnahme vom Lebenszeitprinzip darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitet (BVerfG, B. v. 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - juris Rn. 120). Gleichermaßen lasse sich diese Aufgabe auch aus der Bayerischen Verfassung (Art. 108 BV) herleiten. Damit sei eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gegeben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 45 und 52 m. w. N.)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ihm seien höherwertige Lehraufgaben übertragen worden, die er über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren und über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe, er sei deshalb als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit vorsätzlich fehlerhaft eingesetzt worden, wiederholt er lediglich sinngemäß sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte ist der Auffassung des Klägers, ihm seien selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden, bereits vor dem Verwaltungsgericht entgegengetreten. Er sei bezüglich der Vorlesungsinhalte immer weisungsgebunden gewesen. Die Anzahl der von ihm erbrachten Lehrveranstaltungen hätte nur geringfügig über seinem Soll gelegen, hier wären zudem auch die Stunden mitverrechnet worden, die der Kläger unentgeltlich hätte halten müssen, um seine Obliegenheit im Zusammenhang mit seiner Lehrbefugnis und dem mit ihr verbundenen Recht zum Führen der Bezeichung „Privatdozent“ zu erfüllen. Der Kläger habe sich forschender und wissenschaftlicher Tätigkeit in seiner Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit intensiv widmen können und auch ein Forschungsprojekt geleitet, das ihm von der Deutschen Forschungsgesellschaft als Drittmittelgeber für 36 Monate bewilligt worden sei. Diese Drittmittel hätten ihm erlaubt, zwei Doktoranden anzustellen, aus deren Betreuung Publikationen hervorgegangen seien, in denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Auch mit Lehrstuhlmitteln sei der Kläger unterstützt worden. Aus der Betreuung eines weiteren Doktoranden seien sieben Publikationen hervorgegangen, bei denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Der Kläger habe zudem mit summa cum laude promoviert und ein prestigeträchtiges Stipendium erhalten. Auch aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis, dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Präsentationen ergebe sich, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang die Möglichkeit gehabt habe, sich wissenschaftlich zu betätigen und sich in der Fachwelt zu qualifizieren. Er habe sich aber nicht auf neu zu besetzende Lehrstühle beworben.

Soweit das Verwaltungsgericht deshalb zur Auffassung gelangte, dass dem Kläger angesichts der Lehrverpflichtung nach Art. 22 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG, §§ 2 und 4 LUFV (Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen - Lehrverpflichtungsverordnung - i. d. F. d. Bek. vom 14.2.2007, GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl. S. 286) keine Aufgaben übertragen gewesen seien, die nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten, so ist das nicht zu beanstanden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die einer weiteren Klärung bedürften, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht substantiiert geltend gemacht.

3. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).

Vorliegend fehlt es bereits an einer konkret aufgeworfenen Rechts - oder Tatsachenfrage. Soweit sich der klägerische Vortrag auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG beschränkt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden (Ziff. 2), dass die Rechtslage bereits geklärt ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O.). Soweit er die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besonderen Sachgesetzlichkeit ausdrücklich festgestellt hat, werden auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehenden Ausnahmen vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingehalten (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 a. a. O. juris Rn. 37 und 41).

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zeitliche Beschränkung der Berufung zum Akademischen Oberrat auf Zeit ohne Verlängerungsmöglichkeit in Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG als verfassungswidrig aufzuheben sei oder zumindest flexibel gestaltet werden müsse, ist nicht klärungsbedürftig. Der Gesetzgeber hat die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats gemäß Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG auf Zeit bewusst auf vier Jahre begrenzt und eine Verlängerungsmöglichkeit ausgeschlossen (LT-Drs. 15/4397). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 28. September 2016 (a. a. O. Rn. 50 m. w. N.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren - also auch dem Kläger - davon ausgegangen werde, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene, und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich. Die Befristung dient also auch den Interessen Nachrückender auf Freimachen von Stellen (Reich a. a. O. § 22 Rn. 12). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG ist damit hinreichend geklärt. Der Senat gibt insofern auch zu bedenken, dass dem Kläger nach Abschluss seiner Promotion auf der Grundlage des Art. 22 BayHSchPG immerhin knapp 13 Jahre zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gewährt wurden. Im Hinblick auf den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geforderten „eng begrenzten Zeitraum“ erscheint dies nicht unverhältnismäßig.

Die Frage der verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit wäre überdies nicht entscheidungserheblich und damit grundsätzlich auch nicht bedeutsam im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Weder aus einer rechtswidrigen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit noch aus einer nichtigen Ernennung könnte der Kläger einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sehr ausführlichen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen des Klägers wird jedoch noch ausgeführt, dass der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 2008 (Az. 2 BvL 11/07 a. a. O.), mit dem eine Regelung des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt wurde, keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten kann. Dort war dem bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Kläger zum wiederholten Male ein (Beförderungs-)Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden. Diese Situation ist mit der des Klägers, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit in keinem Lebenszeitbeamtenverhältnis stand, erkennbar nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2016 - 7 ZB 15.2028 - juris Rn. 12). Insbesondere greift vorliegend auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde.

4. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Hierzu wäre auszuführen gewesen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in welchem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssten einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung ist offenkundig nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Ihr lässt sich im Übrigen auch nicht der vom Kläger behauptete „Umwandlungsanspruch“ in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die selbstständige Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten als Aufgabe nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG nicht unter den typischen Aufgabenbereich eines Akademischen Oberrats auf Zeit fällt, da sie nicht unter der Verantwortung eines Professors wahrgenommen wird, so übersieht er, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG verweist. Die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ist deshalb auch Akademischen Oberräten auf Zeit grundsätzlich - wenn auch eben nur begrenzt - möglich. Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient - im Gegensatz zum Beamtenverhältnis auf Widerruf - der befristeten Verwendung eines Beamten für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 6). Diese können auch hoheitlichen Charakter haben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 35, der die Tätigkeit im Sinn der Regelung des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 1. Alt BayHSchPG, an die die Absätze 4 und 5 anknüpfen, als hoheitlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG einstuft). Hieraus kann der Kläger aber keinen Anspruch auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten. In § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG ist ausdrücklich bestimmt, dass zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden darf.

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v.11.12.2014 - 2 C 51/13 - juris), wonach die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar sei und im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht geboten sei, dem betroffenen Beamten eine realistische Perspektive zu eröffnen, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten (BVerwG, B. v. 11.12.2014 a. a. O. Rn. 36), ist mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar. Angesichts der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ist nicht ersichtlich, warum die selbstständige Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen nicht dem Amt eines Akademischen Oberrats auf Zeit entsprechen sollte. Für den Senat ist - wie bereits unter Ziff. 2 ausgeführt - auch nicht erkennbar, inwiefern dem Kläger höherwertige Aufgaben übertragen worden sein sollen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger gegen eine übermäßige Lehrverpflichtung, die ihm keine Zeit mehr für die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz1 BayHSchPG gelassen hätte, sich während der Dauer seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zur Wehr hätte setzen müssen. Für das Vorliegen einer übermäßigen Belastung hat es aber keine Anhaltspunkte gesehen. Eine solche hat der Kläger auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht substantiiert geltend gemacht.

Die Argumentation des Klägers, dass ein Zuviel an Lehrverpflichtung eine „höherwertige“ Funktion darstelle und damit einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung (als „höheres Statusamt“) begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben bzw. die Eröffnung einer solchen Perspektive ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die bewusst festgelegte zeitliche Begrenzung in Art. 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG gerade nicht gewollt.

Die ebenfalls vom Kläger zitierten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2007 (2 C 21/06, 2 C 26/06 und 2 C 29/07 - juris) stellen ebenso wie die oben in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Trennung von Amt und Funktion (B. v. 11.12.2014 a. a. O.) auf ein bestehendes Lebenszeitbeamtenverhältnis ab und sind bereits aus diesem Grund mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine rechtssatzfähige Aussage für den Fall des Art. 22 BayHSchPG, der als lex specialis zu Art. 19 bis 21 BayHSchPG in Absatz 3 auch die Möglichkeit der Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet, lässt sich hieraus ebenso wenig entnehmen wie eine Aussage zur Umwandlung eines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus keiner anderen, vom Kläger zitierten divergenzfähigen Entscheidung herleiten.

5. Der Kläger selbst stützt seinen Zulassungsantrag ausdrücklich nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann). Soweit er im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, das Verwaltungsgericht habe kein gerechtes und ausgewogenes Urteil auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 DRiG treffen können, weil es den Schriftsatz des Klägers „Antwort zur Stellungnahme der Beklagten vom 31.7.2013“ während der mündlichen Verhandlung nicht entgegengenommen sowie sich dadurch mit der Argumentation des Klägers nicht befasst habe und zudem das Verfahren übermäßig lang gedauert habe, genügen diese Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung der jeweiligen Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Happ in Eyermann, VwGO a.a.O § 124a Rn. 74).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.