Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2015 - 2 AZR 417/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR417.14.0
bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 - 21 Sa 67/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung.

2

Die Beklagte betreut Kunden der G-Gruppe in allen Fragen der Sanitärtechnik. Sie beschäftigt rund 300 Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei ihr seit November 2008 - zuletzt als Leiterin „Public & Media Relations“ - mit einer Arbeitszeit von 75 vH einer Vollzeitkraft beschäftigt. Ihre Dienststellung und ihr Aufgabenbereich ergaben sich aus einer Stellenbeschreibung vom 18. Januar 2011.

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Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 zum 31. Januar 2013. Sie begründete dies mit der Entscheidung, den Bereich „Public & Media Relations“ „outzusourcen“.

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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung sei nicht in dieser Weise umgesetzt worden. Deshalb sei auch der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Außerdem habe die Beklagte ihr eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einer Stelle im Bereich „Social Media“ anbieten müssen. Diese Stelle sei im Dezember 2012 - befristet bis zum 31. Dezember 2013 - mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt worden. Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse habe sie, die Klägerin, bei entsprechender Schulung binnen zwei Monaten erwerben können.

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Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Dezember 2012 nicht aufgelöst wurde.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Sie habe - so ihre Behauptung - im November 2012 die Entscheidung getroffen, die Aufgaben der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum Teil an ein Drittunternehmen zu vergeben und im Übrigen auf andere Mitarbeiter zu verteilen. Die fragliche Stelle im Bereich „Social Media“ habe der Klägerin schon deshalb nicht angeboten werden müssen, weil es sich um einen nur befristet und zudem für eine Vollzeitkraft eingerichteten Arbeitsplatz gehandelt habe. Ihre Entscheidung, diese Stelle nur befristet zur Verfügung zu stellen, sei auch im Rahmen des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits beachtlich. Im Kündigungszeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, ob für die Stelle ein dauerhafter Bedarf bestehe. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nach § 14 Abs. 1 TzBfG sei nicht möglich gewesen. Es habe ihr nur der Weg einer Befristung des Arbeitsvertrags mit einer neu eingestellten Mitarbeiterin gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG offen gestanden. Die Beklagte hat zudem behauptet, die Klägerin habe das Anforderungsprofil für die Stelle nicht erfüllt. Die Tätigkeit setze besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich „Social Media“ und eine besondere Affinität zum Thema voraus. Daran fehle es der Klägerin. Sie sei außerdem nicht in der Lage, mit „Facebook“ und den dazu gehörigen „Werkzeugen“ sowie dem sog. CMS-System und zwei weiteren Programmen sicher umzugehen. Um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, sei eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten notwendig gewesen. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Der Vorgesetzte der Klägerin habe deren Aufgaben betreffend das PR- und Mediabudget in der Tat übernommen, selbst wenn sie teilweise extern vergeben worden seien. Jedenfalls habe sie den Betriebsrat nicht absichtlich über diesen Punkt getäuscht.

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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen. In diesem Zusammenhang rügt sie, das Landesarbeitsgericht habe über die von ihm verkündete Entscheidung nicht korrekt beraten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung von § 193 Abs. 1, § 194 GVG. Dies führt zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

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I. Das angefochtene Urteil ist entgegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG nicht aufgrund geheimer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter ergangen.

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1. Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass die Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der dazu berufenen Richter beruhen muss. Die einzuhaltende Verfahrensweise bestimmt § 194 GVG.

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a) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ist die Regel (BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 63; BGH 20. April 2012 - LwZR 5/11 - Rn. 8; 24. April 2009 - LwZR 3/08 - Rn. 8; 28. November 2008 - LwZR 4/08 - Rn. 8).

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b) In geeigneten Fällen kann eine Nachberatung im Wege einer Telefonkonferenz zulässig sein, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören (BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - Rn. 30, 33). Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Richter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert (BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - Rn. 33). Die Telefonkonferenz kann die mündliche Beratung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller beteiligten Richter allerdings auch dann nicht ersetzen. Sie kann - wie etwa bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz - nur neben diese treten (BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - aaO). Die erstmalige Beratung als einzige und eigentliche Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden (so auch BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - aaO). Eine Nachberatung im Wege der Telefonkonferenz kommt damit nur dann in Betracht, wenn über den Streitgegenstand selbst bereits im Beisein aller Richter beraten worden ist.

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c) Ausnahmsweise kann eine Entscheidung auch in einem Umlaufverfahren, also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, ergehen, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 63; BGH 20. April 2012 - LwZR 5/11 - Rn. 8; 24. April 2009 - LwZR 3/08 - Rn. 8; 28. November 2008 - LwZR 4/08 - Rn. 8; BSG 11. Februar 2000 - B 2 U 324/99 B -; BVerwG 23. September 1991 - 2 B 99/91 -). Anerkannt ist dies etwa für Beschlüsse nach § 130a VwGO(BVerwG 23. September 1991 - 2 B 99/91 -) und § 153 Abs. 4 SGG(BSG 11. Februar 2000 - B 2 U 324/99 B -).

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d) Eine Abfrage der Meinungen der zur Entscheidung berufenen Richter in Einzeltelefonaten ist in jedem Fall unzureichend (BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - Rn. 29; 24. April 2009 - LwZR 3/08 - Rn. 8; BSG 27. Mai 1971 - 8 RV 773/70 - zu II der Gründe).

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2. Danach ist das angefochtene Urteil nicht aufgrund einer geheimen Beratung und Abstimmung iSd. § 193 Abs. 1, § 194 GVG gefällt worden.

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a) Über den Streitgegenstand selbst hat die Kammer zu keinem Zeitpunkt im Beisein aller Richter beraten.

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aa) Am Ende der öffentlichen Sitzung vom 26. März 2014 hat das Landesarbeitsgericht beschlossen, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gegnerischen Schriftsatz bis zum 10. April 2014 zu gewähren. Termin zur Verkündung einer Entscheidung werde nach Ablauf der Frist von Amts wegen bestimmt. Dementsprechend hat es vor Fristablauf über die Hauptsache nicht beraten.

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bb) Dass das Landesarbeitsgericht nicht schon vor Ablauf der gewährten Schriftsatzfrist über den Streitgegenstand selbst entschieden hat, entspricht den prozessualen Vorschriften.

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(1) Gemäß § 283 Satz 2 ZPO muss eine Erwiderung, die rechtzeitig innerhalb der nachgelassenen Frist erfolgt, bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Das „Nachschubrecht“ verlängert den Schluss der mündlichen Verhandlung für das nachgelassene Erwiderungsvorbringen bis zum Ablauf der gewährten Frist (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 283 Rn. 1).

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(2) Anders ist dies bei nicht nachgelassenem, nach Schluss der mündlichen Verhandlung iSv. § 296a ZPO nachgereichtem Vorbringen. Dieses ist lediglich darauf hin zu prüfen, ob es Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gibt. Ist in einem solchen Fall das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter schon inhaltlich beraten worden, kann über die Reaktion auf den nachgereichten Schriftsatz in einer Telefonkonferenz beraten werden. Sieht das Gericht keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, verbleibt es bei dem bereits gefällten Urteil.

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cc) Eine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand hat die Kammer erstmals am 11. April 2014 in einer Telefonkonferenz gefällt. Darin lag keine Beratung nach § 193 GVG. Auch nach der Telefonkonferenz vom 11. April 2014 hat bis zur Verkündung des Urteils am 7. Mai 2014 eine Beratung über den Streitgegenstand selbst im Beisein aller beteiligten Richter nicht mehr stattgefunden. Die Kammer hat am 6. Mai 2014 lediglich in einer weiteren Telefonkonferenz entschieden, die Verhandlung sei auch angesichts eines Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Mai 2014 nicht wiederzueröffnen; es verbleibe „bei der bisher getroffenen Entscheidung am 11.4.2014“.

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b) Das angefochtene Urteil ist nicht in zulässiger Weise im schriftlichen Umlaufverfahren gefällt worden. Zum einen ist fraglich, ob diese Form der Beratung für Urteile, die auf eine mündliche Verhandlung und unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern ergehen, überhaupt in Betracht kommen kann. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Die in der Rechtsprechung bislang anerkannten Fälle betrafen Beschlüsse nach § 130a VwGO und § 153 Abs. 4 SGG, die ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern ergehen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht über den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils schon tatsächlich gar nicht im Einverständnis aller beteiligten Richter im schriftlichen Umlaufverfahren beraten und abgestimmt. Zwar ist das schriftliche Urteil am 17. April 2014 an die ehrenamtlichen Richter gesandt und vor seiner Verkündung von allen beteiligten Richtern unterzeichnet worden. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies der inhaltlichen Beratung und Abstimmung in der Sache und nicht ausschließlich dem Erfordernis einer Unterschrift durch sämtliche Kammermitglieder nach § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG dienen sollte. Die Kammer hatte schon in der Telefonkonferenz am 11. April 2014 eine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen und an dieser auch in ihrer weiteren Telefonkonferenz am 6. Mai 2014 lediglich festgehalten.

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II. Das angefochtene Urteil beruht iSd. § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf dem Verfahrensfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei ordnungsgemäßer Beratung und Abstimmung anders ausgefallen wäre (zu diesem Maßstab bei Verfahrensverstößen: BAG 23. Januar 1996 - 9 AZR 600/93 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 82, 74; Düwell/Lipke/Düwell 3. Aufl. § 73 Rn. 51; ErfK/Koch 15. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 10; GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2014 § 73 Rn. 90; Schwab/Weth/Ulrich 4. Aufl. ArbGG § 73 Rn. 62 mwN; für § 545 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 26. April 1989 - I ZR 220/87 - zu II 2 a der Gründe; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 545 Rn. 1). So kommt insbesondere in Betracht, dass bei einer mündlichen Beratung im Beisein aller Richter angesichts der Schriftsätze der Parteien vom 7. und 9. April 2014 eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beschlossen und ein im Ergebnis für die Beklagte günstigeres Urteil gefällt worden wäre. Die Sache war daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

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III. Was die neue Verhandlung und Entscheidung angeht, hat das Landesarbeitsgericht auf der Basis der bisherigen Feststellungen in der Sache selbst zutreffend entschieden.

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1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 18. Dezember 2012 sei nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, ist ohne Rechtsfehler.

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a) Eine Kündigung ist nur dann iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse „bedingt“, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen(BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 12). Die Merkmale der „Dringlichkeit“ und des „Bedingtseins“ der Kündigung sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - aaO; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22 , BAGE 146, 37 ). Entsprechendes gilt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung widersprochen hat (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - aaO; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - aaO).

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aa) Als „frei” sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 24 , BAGE 140, 169 ). Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - aaO; 1. März 2007 - 2 AZR 650/05 - Rn. 24). Die Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Umstände ist dann geboten, wenn der Arbeitgeber durch zweckvolle Festlegung des Kündigungszeitpunkts anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, die noch kurze Zeit vorher auf der Hand lagen, durch eigenes Handeln ausschließt und dadurch den Kündigungsgrund selbst herbeiführt (BAG 9. September 2010 - 2 AZR 493/09 - Rn. 22; 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 16). Es ist dem Arbeitgeber nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt, sich auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Kündigungszeitpunkt zu berufen, wenn dieser Wegfall treuwidrig herbeigeführt wurde(vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 493/09 - aaO; 25. April 2002 - 2 AZR 260/01 - zu B III 2 b bb der Gründe). Ein treuwidriges, weil rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt einer Stellenbesetzung das Auslaufen der Beschäftigungsmöglichkeiten für den später gekündigten Arbeitnehmer bereits absehbar war (BAG 9. September 2010 - 2 AZR 493/09 - aaO; 25. April 2002 - 2 AZR 260/01 - aaO).

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bb) Erfüllt der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle, bedarf es grundsätzlich keiner weiter gehenden Prüfung, ob ihm die Tätigkeit zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Zuweisung eine Vertragsänderung erforderlich machen würde. Auch eine dann notwendige Änderungskündigung darf nur in „Extremfällen“ unterbleiben. Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht objektiv schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 13; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23 , BAGE 146, 37 ). Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine ihm bekannte Beschäftigungsmöglichkeit aber nicht zeitnah, spricht vieles dafür, dass auch er selbst darin keine zumutbare Beschäftigungsperspektive sieht und der Arbeitgeber ein entsprechendes Änderungsangebot nicht unterbreiten musste. Es spricht dann viel für die Annahme, dass der Arbeitnehmer das betreffende Angebot auch mit Blick auf eine drohende Beendigungskündigung nicht angenommen hätte (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, BAGE 133, 226; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 46).

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cc) Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht in Betracht kam (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 24, BAGE 146, 37; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 30).

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b) Danach ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung als milderes Mittel gegenüber einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Weiterbeschäftigung auf der ab 1. Januar 2013 eingerichteten Stelle im Bereich „Social Media“ anbieten müssen.

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aa) Es hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Beklagte könne sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht darauf berufen, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit infolge der Besetzung der Stelle mit einer anderen Mitarbeiterin weggefallen sei. Unbefristet angestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz entfällt, haben bei der Besetzung freier Stellen - auch wenn ihnen diese nur im Wege einer Änderungskündigung übertragen werden können - Vorrang nicht nur vor externen Bewerbern, sondern auch vor solchen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis zeitgleich durch Befristung endet (Gehlhaar DB 2008, 2831, 2832; aA für Auszubildende und befristet zur Probe angestellte Arbeitnehmer: Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 787). Zwar hatte die Beklagte das zunächst bis zum 31. Dezember 2012 befristete Arbeitsverhältnis mit der anderen Mitarbeiterin zum Zwecke ihres Einsatzes auf der Stelle im Bereich „Social Media“ bereits am 17. Dezember 2012 - und damit vor Erklärung der hier im Streit befindlichen Kündigung - bis Ende des Jahres 2013 verlängert. Dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin zum 31. Dezember 2012 auslaufen würde, war ihr - der Beklagten - zu diesem Zeitpunkt aber bereits bekannt. Sie hatte die Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin führen würde, nach ihrem eigenen Vorbringen schon im November 2012 getroffen. Durch die Besetzung der Stelle im Bereich „Social Media“ mit der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2012 befristet beschäftigten Mitarbeiterin hat die Beklagte den Ausschluss der Möglichkeit, die Klägerin dort weiter zu beschäftigen, selbst herbeigeführt, obwohl der Verlust von deren Stelle bereits absehbar war.

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bb) Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung der Klägerin auf der Stelle im Bereich „Social Media“ war nicht deshalb entbehrlich, weil nicht sicher war, ob es die Beschäftigungsmöglichkeit auch über den 31. Dezember 2013 hinaus gäbe.

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(1) Die Beschäftigungsmöglichkeit bestand in jedem Fall elf Monate über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2013 hinaus. Dies ist keine so kurze Zeit, dass der Beklagten angesichts der bisherigen Feststellungen eine Einarbeitung der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre.

34

(a) Die Klägerin hat behauptet, sie habe höchstens zwei Monate lang angelernt werden müssen. Eine solche Zeitspanne war der Beklagten mit Blick auf eine bisherige Beschäftigungsdauer von vier Jahren zumutbar. Zwar kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Einarbeitungszeit neben der bisherigen Betriebszugehörigkeit auch die zu erwartende zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sein (vgl. Kittner/Däubler/Zwanziger/Deinert KSchR 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 554). Auch bei einem ggf. nur noch elf Monate fortbestehenden Beschäftigungsbedarf war jedoch eine Einarbeitungszeit von bis zu zwei Monaten nicht unverhältnismäßig. Für die Klägerin bestand nach der von der Beklagten behaupteten Umorganisation schon ab 1. Januar 2013 auf der bisherigen Stelle kein Beschäftigungsbedarf mehr. Sie hätte damit bereits ab diesem Zeitpunkt im Bereich „Social Media“ eingearbeitet und anschließend mindestens zehn Monate auf der Stelle eingesetzt werden können.

35

(b) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, die erforderliche Einarbeitung der Klägerin hätte mindestens sechs Monate beansprucht, zu Recht als nicht hinreichend substanziiert erachtet. Die Beklagte hat zwar die für ein Tätigwerden auf der Position im Bereich „Social Media“ notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten benannt und behauptet, die Klägerin habe nicht über die fraglichen Qualifikationen verfügt. Nähere Angaben dazu, welche der geforderten Kenntnisse sich die Klägerin allenfalls in welcher Zeit und mit welchen Mitteln hätte aneignen können, fehlen aber. Angesichts der unstreitigen Vorbefassung der Klägerin mit dem Thema „Social Media“ ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine mindestens sechsmonatige Einarbeitungszeit benötigt hätte. Das Landesarbeitsgericht hat außerdem aus eigener Sachkunde angenommen, die notwendigen Fertigkeiten hätten innerhalb kurzer Zeit in Eigenregie erlernt werden können. Eine Aufklärungs- oder Hinweisrüge hat die Beklagte diesbezüglich nicht erhoben.

36

(c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auf das Interesse der Klägerin an dem Thema „Social Media“ komme es nicht entscheidend an, ist auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Beklagten, Voraussetzung für die Wahrnehmung von Aufgaben in diesem Bereich sei eine besondere Affinität zum Thema, lässt nicht erkennen, warum dies einem Einsatz der Klägerin auf der Stelle nach einer Einarbeitungszeit hätte entgegen stehen können.

37

(d) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich das Landesarbeitsgericht nicht deshalb an einer Erheblichkeit ihres Vorbringens zu Eignungsmängeln der Klägerin festhalten lassen, weil es dieser die Möglichkeit nachgelassen hat, darauf binnen bestimmter Frist zu erwidern. Dessen bedurfte es schon, um zu klären, ob etwa die von der Beklagten behauptete Dauer einer Einarbeitungszeit unstreitig würde.

38

(2) Das von der Beklagten geltend gemachte Interesse, die Stelle im Wege zulässiger Zeitbefristung bzw. deren Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne die mit einer Kündigung verbundenen Risiken besetzen zu können, ist im Verhältnis zur Klägerin nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass ungewiss ist, ob die Möglichkeit einer Beschäftigung auf einer freien anderen Stelle über einen bestimmten Zeitraum hinaus bestehen wird, ändert nichts daran, dass diese Stelle einem nach § 1 KSchG geschützten und fachlich geeigneten Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten werden muss.

39

(a) Ist schon im Kündigungszeitpunkt absehbar, dass der Beschäftigungsbedarf auf der freien Stelle nur für einen begrenzten Zeitraum besteht, kommt eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer nur befristeten Weiterbeschäftigung des vom Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes betroffenen, nach § 1 KSchG geschützten Arbeitnehmers in Betracht. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Wege einer - ohnehin erforderlichen - Änderungskündigung ist durch § 2 KSchG nicht ausgeschlossen. Deren soziale Rechtfertigung setzt - unter diesem Aspekt - voraus, dass sich die Befristung - gemessen am Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG - ihrerseits als wirksam erweist(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 36; 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 82).

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(b) Liegt im Kündigungszeitpunkt - wie von der Beklagten geltend gemacht - ein Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für eine nur befristete Weiterbeschäftigung nicht vor, scheidet eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer nur befristeten Weiterbeschäftigung zwar aus: Eine sachgrundlose Befristung wäre wegen der Zuvorbeschäftigung des Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ebenso unzulässig(aA Löwisch in Löwisch/Spinner 10. Aufl. KSchG § 1 Rn. 365). Das führt aber nicht zur Wirksamkeit der Beendigungskündigung. Das unternehmerische Konzept, einen zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter)beschäftigt werden kann, ist gegenüber dem nach § 1 KSchG geschützten Arbeitnehmer unbeachtlich(offengelassen in BAG 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 83, 82; vgl. dazu Eckert DStR 1997, 1301). Die Möglichkeit, mit dem Stellenbewerber wirksam eine Befristung zu vereinbaren, stellt kein beachtliches, tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil dar (vgl. dazu BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 27 mwN). In der Sache zielt ein solches unternehmerisches Konzept vielmehr auf eine - unzulässige - Austauschkündigung. Der Arbeitgeber ist im Verhältnis zu einem nach § 1 KSchG geschützten Arbeitnehmer nicht frei darin, den anderen Arbeitsplatz nur befristet zu besetzen. Zwar ist er nicht verpflichtet, zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen neue Arbeitsplätze zu schaffen (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 4/04 - zu B IV 2 a der Gründe; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 221, 231; APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 600; Gehlhaar DB 2008, 2831). Besteht jedoch Beschäftigungsbedarf, ist dieser - unbeschadet eines möglichen Wegfalls in der Zukunft - bei der Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG zu berücksichtigen. Dadurch wird die unternehmerische Freiheit, einen Arbeitsplatz nur vorübergehend einzurichten, nicht berührt. Die kündigungsrechtlich gebotene Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einem nur befristet eingerichteten Alternativarbeitsplatz bedeutet nicht, dass die betreffende Stelle über die geplante Zeit hinaus aufrechterhalten werden müsste (KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 221; Gehlhaar aaO). Fällt sie Weg und ist eine andere Beschäftigung nicht mehr möglich, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des zunächst weiterbeschäftigten Arbeitnehmers nunmehr - ggf. nach korrekter Sozialauswahl - betriebsbedingt kündigen. Der Einwand, die Unsicherheit über den Ausgang eines dann zu führenden Kündigungsschutzprozesses sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, ist nicht berechtigt. Das Risiko der Unwirksamkeit ist mit jeder Kündigung eines nach § 1 KSchG geschützten Arbeitsverhältnisses verbunden und ist bei einem tatsächlichen Wegfall von Beschäftigungsbedarf nicht gegeben.

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cc) Dem Erfordernis einer Änderungskündigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Teilzeit beschäftigt war, während die Position im Bereich „Social Media“ mit einer Vollzeitkraft besetzt werden sollte. Die Beklagte hat sich - soweit ersichtlich - nicht darauf berufen, eine Teilung der Stelle und ihre Besetzung zu zeitlich 75 vH mit der Klägerin sei nicht möglich gewesen. Überdies hätte sie in diesem Fall der Klägerin die Position im Bereich „Social Media“ in Vollzeit anbieten müssen. Darin läge nicht etwa das Angebot eines höherwertigen Arbeitsplatzes, auf das die Klägerin keinen Anspruch hätte, weil dies einer Beförderung gleichkäme (vgl. dazu BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 37, BAGE 134, 296; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 37). Mit der Erhöhung der Arbeitszeit ist keine Beförderung verbunden.

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dd) Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung auf der Stelle im Bereich „Social Media“ war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil sie nicht damit zu rechnen brauchte, dass die Klägerin ein solches Angebot annähme. Für die Berechtigung einer solchen Prognose besteht kein Anhaltspunkt. Die Klägerin hat sich auf die Möglichkeit, auf der fraglichen Stelle weiterbeschäftigt zu werden, schon innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung und damit zu dem frühesten Zeitpunkt berufen, zu dem dies im Kündigungsschutzprozess veranlasst war.

43

2. Nach den bisherigen Feststellungen hält auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

44

a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

45

aa) Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“ (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO). Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten und verbietet es, dem Betriebsrat Informationen zu geben bzw. ihm vorzuenthalten, aufgrund derer bzw. ohne die bei ihm ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entstehen könnte (BAG 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - zu II 1 a der Gründe). Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige - und damit irreführende - Kündigungssachverhalte, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 46; 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 22; 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - zu II 2 c der Gründe). Eine bloß vermeidbare oder unbewusste Fehlinformation führt dagegen noch nicht für sich alleine zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 26, aaO; 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 21; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 78, 39).

46

bb) Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess(BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 22; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303). Die Anhörung des Betriebsrats soll diesem nicht die selbständige Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - zu II 2 der Gründe). Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken, dh. die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 49, 136). Den Kündigungsgrund hat der Arbeitgeber daher regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 21; 23. Februar 2012 - 2 AZR 773/10 - Rn. 30).

47

b) Danach hat die Beklagte dem Betriebsrat den für sie maßgeblichen Kündigungssachverhalt hinreichend mitgeteilt. Sie hat angegeben, die Aufgaben der Klägerin würden zum 1. Januar 2013 teilweise an Drittunternehmen übertragen, teilweise intern neu verteilt. Sie hat anhand der bisherigen Stellenbeschreibung der Klägerin konkret aufgelistet, welche Teilaufgaben zukünftig von welchem Drittunternehmen oder welchem anderen Mitarbeiter wahrgenommen würden. Soweit sie dabei fehlerhaft dargestellt haben sollte, die Tätigkeiten betreffend die „Verantwortung PR- und Mediabudget“ werde der Leiter Marketing übernehmen, während sie in Wirklichkeit ebenfalls einem - für die Übernahme anderer Aufgaben der Klägerin benannten - externen Unternehmen übertragen werden sollten, lag darin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine bewusste Irreführung. Die objektiv unzutreffende Angabe hat den Kündigungssachverhalt nicht so verfälscht, dass dem Betriebsrat eine Stellungnahme zu den wahren Kündigungsgründen nicht möglich gewesen wäre. Der Kern des Kündigungsgrundes - der Wegfall der Stelle der Klägerin durch Fremdvergabe und Umverteilung auf andere Mitarbeiter - blieb unverändert. Eine andere Beurteilung käme in Betracht, wenn es für die Einschätzung des Betriebsrats, ob die Umorganisation so, wie sie geplant war, überhaupt praktisch durchführbar wäre, von erheblicher Bedeutung hätte sein können, ob der fragliche Aufgabenbereich von einem internen Mitarbeiter oder von einem Drittunternehmen übernommen werden sollte, weil dies etwa angesichts von Art oder Umfang der Tätigkeiten nicht gleichgültig wäre.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Alex    

        

    Wolf    

                 

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1.
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2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 5/11 Verkündet am:
20. April 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben
werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren
eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an Senat,
Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).
BGH, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11 - OLG Zweibrücken
AG Zweibrücken
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. April 2012 durch die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Beer
und Kees

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat vom 31. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Vertrag vom 20. August 1992 pachtete S. B. , der geschiedene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten F. einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1. April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 € in zwei gleich hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18. Februar 2004 schloss S. B. mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag, der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten ab. Darin heißt es u.a.: "3. Vertragsinhalt … Frau B. tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E. ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes aufgrund baulicher Veränderungen , und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen , soweit diese durch Herrn E. abgegolten wurden. … 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptvertrag , zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000 € bei den nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der jeweilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. … 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgegenstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E. an Frau B. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. …"
2
Diese 50.000 € erbrachte der Beklagte durch Teilzahlung und Verrechnung.
3
Sowohl S. B. als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten F. erklärten fristlosen Kündigung des am 20. August 1992 ge- schlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt.
4
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertrages vom 1. Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 € für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 (35.000 €) nebst Zinsen verlangt, weil es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 € sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 € verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus einem mit dem Beklagten in dem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahmepreises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des Vertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 € beziffert und insoweit Leistung des Beklagten erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhältnis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 € zu be- werten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 € durch die Parteien als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die dies bei ihrer informatischen Anhörung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptvertrags seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632 € habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt seien.

II.

6
1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil - wie der Beklagte mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO).
7
a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden.
8
b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).
9
c) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsurteil beruht, war nicht ordnungsgemäß.
10
aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG aF handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache , in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 17. März 2011 ein Urteilsentwurf per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie ggfs. Rückäußerung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011, der dem Berufungsgericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen Richter (Senat, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen Richtern - allerdings ohne Anlage - per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30. März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Beschlusseingang haben die ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts - unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - "wegen Ortsabwesenheit" ersetzt.
11
bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Zwar mögen alle beteiligten Richter mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen Richter sämtliche nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Geschäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehrenamtlichen Richter die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Grundlage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stammt vom 30. März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen Richter allenfalls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen Richter Landwirte sind, die erfahrungsgemäß – was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung - anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter - bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten.
12
cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Berufungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht erkennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf - wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen , verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann anders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG).
13
dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte.
14
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
15
a) Revisionsrechtlich nicht zu bestanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts , als Übernahmepreis seien nicht 50.000 €, sondern 100.000 € vereinbart worden.
16
aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf der von den Parteien bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des Unterpachtvertrags eine Abgeltungszahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 100.000 € vereinbart worden sei, wovon 50.000 € sogleich und weitere 50.000 € in zehn Raten à 5.000 € hätten geleistet werden sollen. Dass die Klägerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5.000 € um Pachtzins handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen , und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem - hier nicht abgegebenen - gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des Beklagten übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.
17
bb) Gleiches gilt für die von dem Beklagten abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 € handele es sich um einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten Partei in der Regel der Vorrang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Berichtigung des anwaltlichen Vortrags sofort erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der Beklagte nach dem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missverständnisses bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29. März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vorgelegen haben.
18
cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem Beklagten benannte Zeugin C. E. nicht vernehmen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der Beklagte die zehn Raten à 5.000 € zahlen sollte. Für eine Beweisaufnahme war insoweit kein Raum.
19
b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachte Schaden von 3.231 € im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im Schwarzbachtal sei nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte diese Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S. B. nicht richtig ver- standen. Danach durfte der Beklagte die Heuernte aus dem ersten Schnitt behalten , musste dafür jedoch S. B. aus dem zweiten Schnitt 135 Rundballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 € errechnet. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkretisieren. Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.08.2010 - Lw 2/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/12
vom
29. November 2013
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss
nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben
werden.
In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen
Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher
beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher
unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit
von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren
kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige
Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die
Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter
Richter stattfinden.
Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft
entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen
Betrieb endgültig eingestellt hatte.
BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - OLG Oldenburg
AG Vechta
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
29. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Köhler und
Kröger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 und die Nachberatung vom 4. September 2012 ergangene Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: die Erblasserin) erbte 1963 landwirtschaftlichen Grundbesitz, der bis dahin innerhalb der Familie bewirtschaftet worden war, und führte die Bewirtschaftung zunächst unter Mitwirkung eines Verwalters fort. In den 1980er Jahren wurde der landwirtschaftli- che Betrieb eingestellt; die zugehörigen Flächen und Gebäude wurden an Dritte verpachtet bzw. vermietet oder zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt. Der Grundbesitz blieb im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen. 2005 bestimmte die Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung, dass der Beteiligte zu 2 ihren „Hof im Sinne der Höfeordnung“ erhalten solle. 2010 verstarb sie.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorgelegen habe und der Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden sei; die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - nach mündlicher Verhandlung festgestellt , dass die betroffenen Grundstücke kein Hof im Sinne der Höfeordnung bildeten und der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Es hat über einen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 im Wege einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter beraten. Die Beschwerdeentscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft sei durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit sei seit ca. drei Jahrzehn- ten nicht mehr vorhanden. Es liege auch nicht nur eine vorübergehende Einstellung vor; ein „Wiederanspannen“ des landwirtschaftlichen Betriebs unter vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen scheide aus. Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens seien unter Berücksichtigung des Zwecks der Höfeordnung, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien durch Vererbung auf einen einzigen Erben zu erhalten, und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf die Benachteiligung der weichenden Miterben zu bestimmen. Danach könne die Höfeordnung nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv hinreichend gesichert erscheine, dass diese von dem Hoferben ohne weiteres wieder hergestellt werden könne und auch tatsächlich hergestellt werde. Es reiche nicht die abstrakte theoretische Möglichkeit, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft betrieben werden könnte. Das Beschwerdegericht sei nicht davon überzeugt , dass der Beteiligte zu 2 ein - an sich mögliches - Wiederanspannen des Hofes vornehmen werde. Dazu fehle es an den erforderlichen konkreten objektiven und realitätsgerechten Anhaltspunkten für ein sicher zu erwartendes Wiederanspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit. Eine Eigenbewirtschaftung sei im Vergleich zu der bisherigen Fremdverpachtung unwirtschaftlich. Der Beteiligte zu 2 verfüge über keine praktische landwirtschaftliche Erfahrung und müsse deshalb auf einen Betriebsleiter zurückgreifen. Eine etwaige landwirtschaftliche Familientradition bestehe zumindest seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Möglichkeit der Betriebsübernahme durch seinen derzeit 14-jährigen Sohn verweise, begegne das ebenfalls Bedenken. Zum einen komme es für die Frage des Wiederanspannens auf die Person des Beteiligten zu 2 an; zum anderen handele es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit.

5
Die Unterzeichnung der Beschwerdeentscheidung durch die Berufsrichter hält das Beschwerdegericht für ausreichend. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter sei auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage zugelassen hat, ob die Entscheidung auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müsse, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten Prozessstoff hat.

IV.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der mündlichen Anhörungen der Beteiligten durch das Beschwerdegericht nicht protokolliert worden ist. Vielmehr durfte dieses sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die Feststellung beschränken, dass die Anhörungen erfolgten.

9
a) Nach § 15 Abs. 5 LwVG, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen. Das betrifft jedoch grundsätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86), nicht hingegen - wie hier - die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157, 158 zu § 141 ZPO).
10
b) Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer Parteianhörung zu protokollieren , wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine Parteiaussage gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68, NJW 1969, 428, 429). Das ist hier entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Beschwerdeentscheidung gibt lediglich tatsächliche Angaben des Beteiligten zu 2 über die derzeitigen Miet- und Pachteinnahmen wieder; das Beschwerdegericht unterstellt sie als zutreffend, unterzieht die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung. Es hat sie lediglich zur Sachaufklärung herangezogen , wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung - nämlich jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 34.000 Euro - im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit eines Wiederanspannens verwertet, ändert daran nichts.
11
c) Soweit der Beteiligte zu 2 die inhaltliche Richtigkeit der von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Angaben in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um eine Frage der Protokollierungspflicht. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). Die Bindungswirkung hätte der Beteiligte zu 2 nur durch einen Berichtigungsantrag entspre- chend § 320 ZPO beseitigen können. Zwar ist § 320 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BTDrucks. 16/6308, S. 197); ausnahmsweise ist aber ein Berichtigungsantrag auch dort zulässig, soweit - wie vorliegend - Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung verwertet worden ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 42 Rn. 23; zur früheren Rechtslage nach § 18 FGG: BayObLGZ 1965, 137, 139, und 1989, 51, 52; zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO auf Beschlüsse i.S.d. § 329 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977).
12
2. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur von den Berufsrichtern und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist.
13
a) Ob Beschlüsse, die im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten Richter und damit auch der ehrenamtlichen Richter für erforderlich gehalten (OLG Zweibrücken, RdL 2012, 152 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67; ders., RdL 2012, 144). Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 LwVG in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein Beschluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen Richtern einschließlich der ehrenamtlichen Richter. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 LwVG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke (OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282; im Ergebnis auch Keidel/MeyerHolz , FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12).
14
b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
15
aa) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) gab es für die Britische Zone und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 256) erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren ergehenden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der Britischen Zone geltenden Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden und den beamteten Richtern zu unterzeichnen. Nahezu alle anderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche Regelungen , nach denen der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des Beschwerdegerichts von den beamteten Richtern zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der Badischen DVO vom 11. Dezember 1948 [Badisches GVBl. S. 217]; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der AusführungsVO Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 [RegBl. WürttembergBaden S. 63]; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des AusführungsG WürttembergHohenzollern vom 2. Mai 1949 [RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 143]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 BremDVO vom 19. Juli 1948 [BremGBl. S. 119]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11. Juli 1947 [HessGVBl. S. 44] und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der DVO RP vom 11. Dezember 1948 [GVBl. RP S. 447]). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der BayDVO (BayGVBl. 1947, S. 180) musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden.
16
bb) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 2 LwVG). Das Gesetz enthielt keine der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnung von Entscheidungen in Landwirtschaftssachen. In § 21 Abs. 1 LwVG war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Oktober 1952 (BT-Drucks. I/3819, S. 28) heißt es zu § 21 LwVG u.a.: „Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmung. In Landwirtschaftssachen lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im Anschluss an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten Be- schluss entscheidet… Weitere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorhebung , dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwirtschaftlichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt.“
17
In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmigkeit darüber, ob aufgrund der Verweisung in § 9 LwVG alle Berufsrichter die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnen müssen (vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfleger 1956, 198; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn. 19; Keidel /Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 26 Rn. 18). Einigkeit bestand je- doch darüber, dass jedenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich waren (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/ Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33).
18
cc) Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), welches die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Landpachtsachen erweiterte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a LwVG). Durch die gleichzeitige Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG fand auf solche streitigen Landwirtschaftssachen die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erforderlich.
19
dd) Mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter wieder in sämtlichen Landwirtschaftssachen entbehrlich waren. In der Begründung zu dieser Ergänzung (BT-Drucks. 11/3621, S. 62) heißt es: „In Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht er- forderlich, dass die ehrenamtlichen Richter Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben.... Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1a LwVG, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) das Prozessgericht zuständig war.
Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Anders als im Strafverfahren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) und in den Verfahren der anderen Gerichtszweige … gibt es keine Vor- schrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei Landwirtschaftsgerichten zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilsentwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen. Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen Richter ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen ebenso wenig erforderlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen Landwirtschaftssachen nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.“
20
ee) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG; BGBl. I S. 2586), welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 LwVG angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG genannten Angelegenheiten die Vorschriften dieses Gesetzes (statt des bisherigen FGG) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nichts anderes bestimmt. Aus dieser Verweisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen in Landwirtschaftssachen erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschluss in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss.
21
(1) In § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG werden die Personen, die den Beschluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurfsbegründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Eine Einschränkung für ehrenamtliche Richter fehlt. Der Vorschrift muss deshalb entnommen werden, dass die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kollegiums (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; Schulte-Bunert/ Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab-Elzer, FamFG, § 38 Rn. 47; Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12). Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss (anders OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282).
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(2) Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 LwVG für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen Richter in diesen Angelegenheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben müssen.
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(a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN). So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war (siehe vorstehend unter dd). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.
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(b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in Landwirtschaftssachen nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten einführen wollte (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282). Dies wird durch die Begründung zu der Regelung in § 9 LwVG deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung vorgenommen wurde (BT-Drs. 16/6308, S. 195). Weitere Folgen aufgrund der Verweisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es nahegelegen , dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere formelle Anforderungen an die in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streitige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende Landwirtschaftssachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG gelten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67).
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3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in welcher das Beschwerdegericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 beraten hat. Das Abhalten einer Telefonkonferenz war in diesem Fall zulässig.
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a) Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss. Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhinderung eines Richters unter Umständen auch ohne den verhinderten Richter erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f., Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 192 GVG Rn. 1). Eine Verhinderung - insbesondere der ehrenamtlichen Richter - ist hier aber nicht festgestellt; vielmehr ist über den nachträglich eingegangenen Schriftsatz unter ihrer Einbeziehung beraten worden.
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b) § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungsbefugnis regelmäßig von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen wird (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52). Unerlässlich ist die gegenseitige Verständigung der Gerichtsmitglieder, die in einer äußerlich wahrnehmbaren Weise zu erfolgen hat, so dass etwa die bloße stillschweigende Duldung der Entscheidungsverkündung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 StR 265/92, NJW 1992, 3182; RGSt 42, 85, 87). Allerdings ist die Verständigung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52 zur Beratungsdauer; RGSt 42, 85, 87).
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c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonferenz , also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch vereinfachte Formen der Beratung und Abstimmung in Betracht, etwa - über einfache Fragen - durch kurze, formlose Verständigung im Sitzungssaal (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, NJW 1992, 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; RGSt 42, 85, 86 - jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der weiteren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren , also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BVerwG, NJW 1992, 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - B 2 U 324/99, juris Rn. 6 [für Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG, an denen ausschließlich Berufsrichter beteiligt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlaufverfahren insgesamt: Papsthart, DRiZ 1971, 18 f.; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche Richter]). Voraussetzung ist, dass die beteilig- ten Richter mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert.
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d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einzelmeinungen der zur Entscheidung berufenen Richter (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 mit zust. Anm. Peters, SGb 1972, 321; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 193 GVG Rn. 3, § 194 GVG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/ Germelmann, AGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 16; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefonaten.
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e) Die Zulässigkeit von Telefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung , bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören , ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben (Senat , Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; für die Zulässigkeit: Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin , dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzschaltung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann.
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(aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Missverständnisse durch einzelne Hör- oder Übertragungsfehler ist im gemeinsamen Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltelefonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe.
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(bb) Dass - wie der Beteiligte zu 2 geltend macht - die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller Richter durch zusätzliche Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwierigkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den Ausdrucksformen der einzelnen Richterpersönlichkeit ab, dass Gestik und Mimik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung eines blinden Richters (dazu BVerfG, NJW 1992, 2075).
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(cc) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle beteiligten Richter einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündliche Beratung im Beisein aller Richter ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden.
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(dd) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats, wonach bei einer Entscheidung, die im Umlaufverfahren ergeht und von den ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), deren erklärte Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise festgehalten werden muss (Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12). In dem Regelfall der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher Richter folgt deren Billigung - auch die der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter - aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfindung unmittelbar auf dieser Beratung beruht. In dem Sonderfall des schriftlichen Umlauf- verfahrens kommt die Billigung der Berufsrichter durch deren Unterschrift unter der Entscheidung zum Ausdruck; zum Nachweis der Billigung der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter bedarf es hingegen im Umlaufverfahren eines anderen Nachweises ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung, nämlich einer entsprechenden Verlautbarung in den Akten. Bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz kann sich die Tatsache der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ebenfalls nur durch eine Verlautbarung in den Akten ergeben.
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f) Nach alledem ist das von dem Beschwerdegericht gewählte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012 ergibt sich, dass an diesem Tag der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ wurde. In diesem Vermerk kommen die Art und Weise der Beratung, das Einverständnis sämtlicher beteiligten Richter damit und deren Mitwirkung an der Beratung hinreichend zum Ausdruck. Dem kann der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass an der Nachberatung entgegen § 192 GVG nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter mitgewirkt hätten und die Abstimmungsreihenfolge nach § 197 GVG verletzt worden sei. Die Behauptung, einer der ehrenamtlichen Richter sei telefonisch erst einige Tage nach der Telefonkonferenz erreicht worden, ist neuer Tatsachenvortrag, welcher in der Rechtsbeschwerdeinstanz hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Feststellung in der Beschwerdeentscheidung, wonach der nachträglich eingegangene Schriftsatz vor der Beschlussfassung mit beiden ehrenamtlichen Richtern beraten worden ist, ist nämlich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, weil insoweit nicht das mündliche Parteivorbringen (§§ 314, 320 ZPO), sondern das bloße Prozessgeschehen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032). Jedoch kommt dieser Feststellung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, aaO). Diese Beweiskraft wird verstärkt durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, wonach der Schriftsatz an diesem Tag „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ worden ist. Die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs - noch dazu ohne jede Glaubhaftmachung - vermag diese Beweiswirkung nicht zu erschüttern.
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g) Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, nicht alle beteiligten Richter, nämlich die ehrenamtlichen, hätten den nachträglich eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder gegebenenfalls Beratungsbedarf anmelden konnten. Zum einen betrifft die Verfügung des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, nach welcher Ablichtungen des Schriftsatzes „an übrige Beteiligte“ übersandt werden sollten, ersichtlich nicht die Übersendung an die ehrenamtlichen Richter. Denn sie gehören nicht zu den Beteiligten. Zum anderen ist es bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz über einen nachgereichten Schriftsatz - anders als bei der Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 11) - nicht notwendig, dass der Schriftsatz sämtlichen beteiligten Richtern vorher vorliegt. Denn insoweit ist die Situation nicht anders als bei der Beratung im Beisein aller Richter, in welcher der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts den Inhalt eines solchen Schriftsatzes vorträgt, ohne dass dieser den übrigen Richtern vorher zugegangen ist.
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h) Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 ebenfalls erfolglos, dass den ehrenamtlichen Richtern kein geänderter Entscheidungsentwurf übermittelt wurde, sie die endgültige Entscheidung also nicht billigen konnten. Beide Erfordernisse - Übersendung und Billigung eines Entscheidungsentwurfs - sind nur bei der schriftlichen Beratung und Abstimmung über die Entscheidung im Wege des Umlaufverfahrens notwendig (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, aaO). Bei der Beratung und Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz erübrigt sich diese Vorgehensweise wegen der Möglichkeit der gleichzeitigen verbalen Kommunikation zwischen sämtlichen Teilnehmern.
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4. In der Sache hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedoch keinen Bestand. Rechtsfehlerhaft verneint es die Hofeigenschaft und die Hoferbenstellung des Beteiligten zu 2.
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a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen kann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/ Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeentscheidung jedoch zu beanstanden.
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (1 BvL 17/80, juris Rn. 45), auf welche sich das Beschwerdegericht stützt, gibt dafür nichts her. Denn an dieser Stelle gibt das Bundesverfassungsgericht nur die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes wieder , die es in dem Verfahren eingeholt hatte. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein endgültiger , dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen (S. 10 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich.
41
c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47). Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 29/85, FamRZ 1988, 497, 498; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris Rn. 13). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist.
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d) Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will (Faßbender in: Faßbender/Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO).
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e) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der - hier nicht maßgeblichen - Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (Senat , Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143 f.; vgl. auch Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken - nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hoferben erwartet (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigmachen der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers). Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - die Person des potentiellen Hoferben.
44
f) Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 83 f.).
45
g) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; Beschluss vom 22. November 1956 - V BLw 42/56, RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274, 1276; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f.).
46
5. Nach alledem hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen, damit es die Frage, ob die Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war, anhand der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Grundsätze erneut prüfen kann.

V.

47
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 19 Buchst. a, § 20 Buchst. b HöfeVfO.
Stresemann Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 16.09.2011 - 2 Lw 85/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 10 W 22/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 5/11 Verkündet am:
20. April 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben
werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren
eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an Senat,
Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).
BGH, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11 - OLG Zweibrücken
AG Zweibrücken
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. April 2012 durch die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Beer
und Kees

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat vom 31. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Vertrag vom 20. August 1992 pachtete S. B. , der geschiedene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten F. einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1. April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 € in zwei gleich hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18. Februar 2004 schloss S. B. mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag, der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten ab. Darin heißt es u.a.: "3. Vertragsinhalt … Frau B. tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E. ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes aufgrund baulicher Veränderungen , und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen , soweit diese durch Herrn E. abgegolten wurden. … 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptvertrag , zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000 € bei den nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der jeweilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. … 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgegenstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E. an Frau B. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. …"
2
Diese 50.000 € erbrachte der Beklagte durch Teilzahlung und Verrechnung.
3
Sowohl S. B. als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten F. erklärten fristlosen Kündigung des am 20. August 1992 ge- schlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt.
4
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertrages vom 1. Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 € für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 (35.000 €) nebst Zinsen verlangt, weil es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 € sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 € verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus einem mit dem Beklagten in dem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahmepreises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des Vertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 € beziffert und insoweit Leistung des Beklagten erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhältnis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 € zu be- werten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 € durch die Parteien als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die dies bei ihrer informatischen Anhörung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptvertrags seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632 € habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt seien.

II.

6
1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil - wie der Beklagte mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO).
7
a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden.
8
b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).
9
c) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsurteil beruht, war nicht ordnungsgemäß.
10
aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG aF handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache , in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 17. März 2011 ein Urteilsentwurf per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie ggfs. Rückäußerung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011, der dem Berufungsgericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen Richter (Senat, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen Richtern - allerdings ohne Anlage - per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30. März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Beschlusseingang haben die ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts - unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - "wegen Ortsabwesenheit" ersetzt.
11
bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Zwar mögen alle beteiligten Richter mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen Richter sämtliche nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Geschäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehrenamtlichen Richter die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Grundlage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stammt vom 30. März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen Richter allenfalls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen Richter Landwirte sind, die erfahrungsgemäß – was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung - anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter - bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten.
12
cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Berufungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht erkennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf - wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen , verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann anders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG).
13
dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte.
14
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
15
a) Revisionsrechtlich nicht zu bestanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts , als Übernahmepreis seien nicht 50.000 €, sondern 100.000 € vereinbart worden.
16
aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf der von den Parteien bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des Unterpachtvertrags eine Abgeltungszahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 100.000 € vereinbart worden sei, wovon 50.000 € sogleich und weitere 50.000 € in zehn Raten à 5.000 € hätten geleistet werden sollen. Dass die Klägerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5.000 € um Pachtzins handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen , und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem - hier nicht abgegebenen - gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des Beklagten übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.
17
bb) Gleiches gilt für die von dem Beklagten abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 € handele es sich um einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten Partei in der Regel der Vorrang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Berichtigung des anwaltlichen Vortrags sofort erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der Beklagte nach dem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missverständnisses bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29. März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vorgelegen haben.
18
cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem Beklagten benannte Zeugin C. E. nicht vernehmen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der Beklagte die zehn Raten à 5.000 € zahlen sollte. Für eine Beweisaufnahme war insoweit kein Raum.
19
b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachte Schaden von 3.231 € im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im Schwarzbachtal sei nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte diese Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S. B. nicht richtig ver- standen. Danach durfte der Beklagte die Heuernte aus dem ersten Schnitt behalten , musste dafür jedoch S. B. aus dem zweiten Schnitt 135 Rundballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 € errechnet. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkretisieren. Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.08.2010 - Lw 2/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw -

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/12
vom
29. November 2013
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss
nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben
werden.
In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen
Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher
beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher
unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit
von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren
kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige
Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die
Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter
Richter stattfinden.
Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft
entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen
Betrieb endgültig eingestellt hatte.
BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - OLG Oldenburg
AG Vechta
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
29. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Köhler und
Kröger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 und die Nachberatung vom 4. September 2012 ergangene Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: die Erblasserin) erbte 1963 landwirtschaftlichen Grundbesitz, der bis dahin innerhalb der Familie bewirtschaftet worden war, und führte die Bewirtschaftung zunächst unter Mitwirkung eines Verwalters fort. In den 1980er Jahren wurde der landwirtschaftli- che Betrieb eingestellt; die zugehörigen Flächen und Gebäude wurden an Dritte verpachtet bzw. vermietet oder zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt. Der Grundbesitz blieb im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen. 2005 bestimmte die Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung, dass der Beteiligte zu 2 ihren „Hof im Sinne der Höfeordnung“ erhalten solle. 2010 verstarb sie.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorgelegen habe und der Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden sei; die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - nach mündlicher Verhandlung festgestellt , dass die betroffenen Grundstücke kein Hof im Sinne der Höfeordnung bildeten und der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Es hat über einen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 im Wege einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter beraten. Die Beschwerdeentscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft sei durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit sei seit ca. drei Jahrzehn- ten nicht mehr vorhanden. Es liege auch nicht nur eine vorübergehende Einstellung vor; ein „Wiederanspannen“ des landwirtschaftlichen Betriebs unter vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen scheide aus. Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens seien unter Berücksichtigung des Zwecks der Höfeordnung, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien durch Vererbung auf einen einzigen Erben zu erhalten, und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf die Benachteiligung der weichenden Miterben zu bestimmen. Danach könne die Höfeordnung nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv hinreichend gesichert erscheine, dass diese von dem Hoferben ohne weiteres wieder hergestellt werden könne und auch tatsächlich hergestellt werde. Es reiche nicht die abstrakte theoretische Möglichkeit, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft betrieben werden könnte. Das Beschwerdegericht sei nicht davon überzeugt , dass der Beteiligte zu 2 ein - an sich mögliches - Wiederanspannen des Hofes vornehmen werde. Dazu fehle es an den erforderlichen konkreten objektiven und realitätsgerechten Anhaltspunkten für ein sicher zu erwartendes Wiederanspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit. Eine Eigenbewirtschaftung sei im Vergleich zu der bisherigen Fremdverpachtung unwirtschaftlich. Der Beteiligte zu 2 verfüge über keine praktische landwirtschaftliche Erfahrung und müsse deshalb auf einen Betriebsleiter zurückgreifen. Eine etwaige landwirtschaftliche Familientradition bestehe zumindest seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Möglichkeit der Betriebsübernahme durch seinen derzeit 14-jährigen Sohn verweise, begegne das ebenfalls Bedenken. Zum einen komme es für die Frage des Wiederanspannens auf die Person des Beteiligten zu 2 an; zum anderen handele es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit.

5
Die Unterzeichnung der Beschwerdeentscheidung durch die Berufsrichter hält das Beschwerdegericht für ausreichend. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter sei auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage zugelassen hat, ob die Entscheidung auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müsse, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten Prozessstoff hat.

IV.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der mündlichen Anhörungen der Beteiligten durch das Beschwerdegericht nicht protokolliert worden ist. Vielmehr durfte dieses sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die Feststellung beschränken, dass die Anhörungen erfolgten.

9
a) Nach § 15 Abs. 5 LwVG, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen. Das betrifft jedoch grundsätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86), nicht hingegen - wie hier - die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157, 158 zu § 141 ZPO).
10
b) Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer Parteianhörung zu protokollieren , wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine Parteiaussage gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68, NJW 1969, 428, 429). Das ist hier entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Beschwerdeentscheidung gibt lediglich tatsächliche Angaben des Beteiligten zu 2 über die derzeitigen Miet- und Pachteinnahmen wieder; das Beschwerdegericht unterstellt sie als zutreffend, unterzieht die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung. Es hat sie lediglich zur Sachaufklärung herangezogen , wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung - nämlich jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 34.000 Euro - im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit eines Wiederanspannens verwertet, ändert daran nichts.
11
c) Soweit der Beteiligte zu 2 die inhaltliche Richtigkeit der von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Angaben in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um eine Frage der Protokollierungspflicht. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). Die Bindungswirkung hätte der Beteiligte zu 2 nur durch einen Berichtigungsantrag entspre- chend § 320 ZPO beseitigen können. Zwar ist § 320 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BTDrucks. 16/6308, S. 197); ausnahmsweise ist aber ein Berichtigungsantrag auch dort zulässig, soweit - wie vorliegend - Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung verwertet worden ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 42 Rn. 23; zur früheren Rechtslage nach § 18 FGG: BayObLGZ 1965, 137, 139, und 1989, 51, 52; zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO auf Beschlüsse i.S.d. § 329 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977).
12
2. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur von den Berufsrichtern und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist.
13
a) Ob Beschlüsse, die im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten Richter und damit auch der ehrenamtlichen Richter für erforderlich gehalten (OLG Zweibrücken, RdL 2012, 152 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67; ders., RdL 2012, 144). Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 LwVG in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein Beschluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen Richtern einschließlich der ehrenamtlichen Richter. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 LwVG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke (OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282; im Ergebnis auch Keidel/MeyerHolz , FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12).
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b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
15
aa) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) gab es für die Britische Zone und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 256) erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren ergehenden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der Britischen Zone geltenden Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden und den beamteten Richtern zu unterzeichnen. Nahezu alle anderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche Regelungen , nach denen der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des Beschwerdegerichts von den beamteten Richtern zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der Badischen DVO vom 11. Dezember 1948 [Badisches GVBl. S. 217]; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der AusführungsVO Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 [RegBl. WürttembergBaden S. 63]; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des AusführungsG WürttembergHohenzollern vom 2. Mai 1949 [RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 143]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 BremDVO vom 19. Juli 1948 [BremGBl. S. 119]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11. Juli 1947 [HessGVBl. S. 44] und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der DVO RP vom 11. Dezember 1948 [GVBl. RP S. 447]). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der BayDVO (BayGVBl. 1947, S. 180) musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden.
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bb) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 2 LwVG). Das Gesetz enthielt keine der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnung von Entscheidungen in Landwirtschaftssachen. In § 21 Abs. 1 LwVG war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Oktober 1952 (BT-Drucks. I/3819, S. 28) heißt es zu § 21 LwVG u.a.: „Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmung. In Landwirtschaftssachen lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im Anschluss an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten Be- schluss entscheidet… Weitere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorhebung , dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwirtschaftlichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt.“
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In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmigkeit darüber, ob aufgrund der Verweisung in § 9 LwVG alle Berufsrichter die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnen müssen (vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfleger 1956, 198; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn. 19; Keidel /Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 26 Rn. 18). Einigkeit bestand je- doch darüber, dass jedenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich waren (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/ Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33).
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cc) Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), welches die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Landpachtsachen erweiterte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a LwVG). Durch die gleichzeitige Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG fand auf solche streitigen Landwirtschaftssachen die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erforderlich.
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dd) Mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter wieder in sämtlichen Landwirtschaftssachen entbehrlich waren. In der Begründung zu dieser Ergänzung (BT-Drucks. 11/3621, S. 62) heißt es: „In Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht er- forderlich, dass die ehrenamtlichen Richter Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben.... Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1a LwVG, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) das Prozessgericht zuständig war.
Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Anders als im Strafverfahren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) und in den Verfahren der anderen Gerichtszweige … gibt es keine Vor- schrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei Landwirtschaftsgerichten zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilsentwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen. Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen Richter ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen ebenso wenig erforderlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen Landwirtschaftssachen nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.“
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ee) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG; BGBl. I S. 2586), welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 LwVG angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG genannten Angelegenheiten die Vorschriften dieses Gesetzes (statt des bisherigen FGG) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nichts anderes bestimmt. Aus dieser Verweisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen in Landwirtschaftssachen erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschluss in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss.
21
(1) In § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG werden die Personen, die den Beschluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurfsbegründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Eine Einschränkung für ehrenamtliche Richter fehlt. Der Vorschrift muss deshalb entnommen werden, dass die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kollegiums (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; Schulte-Bunert/ Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab-Elzer, FamFG, § 38 Rn. 47; Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12). Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss (anders OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282).
22
(2) Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 LwVG für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen Richter in diesen Angelegenheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben müssen.
23
(a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN). So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war (siehe vorstehend unter dd). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.
24
(b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in Landwirtschaftssachen nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten einführen wollte (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282). Dies wird durch die Begründung zu der Regelung in § 9 LwVG deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung vorgenommen wurde (BT-Drs. 16/6308, S. 195). Weitere Folgen aufgrund der Verweisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es nahegelegen , dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere formelle Anforderungen an die in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streitige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende Landwirtschaftssachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG gelten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67).
25
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in welcher das Beschwerdegericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 beraten hat. Das Abhalten einer Telefonkonferenz war in diesem Fall zulässig.
26
a) Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss. Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhinderung eines Richters unter Umständen auch ohne den verhinderten Richter erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f., Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 192 GVG Rn. 1). Eine Verhinderung - insbesondere der ehrenamtlichen Richter - ist hier aber nicht festgestellt; vielmehr ist über den nachträglich eingegangenen Schriftsatz unter ihrer Einbeziehung beraten worden.
27
b) § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungsbefugnis regelmäßig von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen wird (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52). Unerlässlich ist die gegenseitige Verständigung der Gerichtsmitglieder, die in einer äußerlich wahrnehmbaren Weise zu erfolgen hat, so dass etwa die bloße stillschweigende Duldung der Entscheidungsverkündung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 StR 265/92, NJW 1992, 3182; RGSt 42, 85, 87). Allerdings ist die Verständigung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52 zur Beratungsdauer; RGSt 42, 85, 87).
28
c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonferenz , also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch vereinfachte Formen der Beratung und Abstimmung in Betracht, etwa - über einfache Fragen - durch kurze, formlose Verständigung im Sitzungssaal (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, NJW 1992, 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; RGSt 42, 85, 86 - jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der weiteren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren , also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BVerwG, NJW 1992, 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - B 2 U 324/99, juris Rn. 6 [für Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG, an denen ausschließlich Berufsrichter beteiligt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlaufverfahren insgesamt: Papsthart, DRiZ 1971, 18 f.; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche Richter]). Voraussetzung ist, dass die beteilig- ten Richter mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert.
29
d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einzelmeinungen der zur Entscheidung berufenen Richter (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 mit zust. Anm. Peters, SGb 1972, 321; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 193 GVG Rn. 3, § 194 GVG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/ Germelmann, AGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 16; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefonaten.
30
e) Die Zulässigkeit von Telefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung , bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören , ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben (Senat , Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; für die Zulässigkeit: Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin , dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzschaltung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann.
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(aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Missverständnisse durch einzelne Hör- oder Übertragungsfehler ist im gemeinsamen Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltelefonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe.
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(bb) Dass - wie der Beteiligte zu 2 geltend macht - die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller Richter durch zusätzliche Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwierigkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den Ausdrucksformen der einzelnen Richterpersönlichkeit ab, dass Gestik und Mimik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung eines blinden Richters (dazu BVerfG, NJW 1992, 2075).
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(cc) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle beteiligten Richter einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündliche Beratung im Beisein aller Richter ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden.
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(dd) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats, wonach bei einer Entscheidung, die im Umlaufverfahren ergeht und von den ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), deren erklärte Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise festgehalten werden muss (Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12). In dem Regelfall der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher Richter folgt deren Billigung - auch die der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter - aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfindung unmittelbar auf dieser Beratung beruht. In dem Sonderfall des schriftlichen Umlauf- verfahrens kommt die Billigung der Berufsrichter durch deren Unterschrift unter der Entscheidung zum Ausdruck; zum Nachweis der Billigung der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter bedarf es hingegen im Umlaufverfahren eines anderen Nachweises ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung, nämlich einer entsprechenden Verlautbarung in den Akten. Bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz kann sich die Tatsache der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ebenfalls nur durch eine Verlautbarung in den Akten ergeben.
35
f) Nach alledem ist das von dem Beschwerdegericht gewählte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012 ergibt sich, dass an diesem Tag der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ wurde. In diesem Vermerk kommen die Art und Weise der Beratung, das Einverständnis sämtlicher beteiligten Richter damit und deren Mitwirkung an der Beratung hinreichend zum Ausdruck. Dem kann der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass an der Nachberatung entgegen § 192 GVG nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter mitgewirkt hätten und die Abstimmungsreihenfolge nach § 197 GVG verletzt worden sei. Die Behauptung, einer der ehrenamtlichen Richter sei telefonisch erst einige Tage nach der Telefonkonferenz erreicht worden, ist neuer Tatsachenvortrag, welcher in der Rechtsbeschwerdeinstanz hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Feststellung in der Beschwerdeentscheidung, wonach der nachträglich eingegangene Schriftsatz vor der Beschlussfassung mit beiden ehrenamtlichen Richtern beraten worden ist, ist nämlich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, weil insoweit nicht das mündliche Parteivorbringen (§§ 314, 320 ZPO), sondern das bloße Prozessgeschehen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032). Jedoch kommt dieser Feststellung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, aaO). Diese Beweiskraft wird verstärkt durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, wonach der Schriftsatz an diesem Tag „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ worden ist. Die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs - noch dazu ohne jede Glaubhaftmachung - vermag diese Beweiswirkung nicht zu erschüttern.
36
g) Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, nicht alle beteiligten Richter, nämlich die ehrenamtlichen, hätten den nachträglich eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder gegebenenfalls Beratungsbedarf anmelden konnten. Zum einen betrifft die Verfügung des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, nach welcher Ablichtungen des Schriftsatzes „an übrige Beteiligte“ übersandt werden sollten, ersichtlich nicht die Übersendung an die ehrenamtlichen Richter. Denn sie gehören nicht zu den Beteiligten. Zum anderen ist es bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz über einen nachgereichten Schriftsatz - anders als bei der Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 11) - nicht notwendig, dass der Schriftsatz sämtlichen beteiligten Richtern vorher vorliegt. Denn insoweit ist die Situation nicht anders als bei der Beratung im Beisein aller Richter, in welcher der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts den Inhalt eines solchen Schriftsatzes vorträgt, ohne dass dieser den übrigen Richtern vorher zugegangen ist.
37
h) Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 ebenfalls erfolglos, dass den ehrenamtlichen Richtern kein geänderter Entscheidungsentwurf übermittelt wurde, sie die endgültige Entscheidung also nicht billigen konnten. Beide Erfordernisse - Übersendung und Billigung eines Entscheidungsentwurfs - sind nur bei der schriftlichen Beratung und Abstimmung über die Entscheidung im Wege des Umlaufverfahrens notwendig (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, aaO). Bei der Beratung und Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz erübrigt sich diese Vorgehensweise wegen der Möglichkeit der gleichzeitigen verbalen Kommunikation zwischen sämtlichen Teilnehmern.
38
4. In der Sache hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedoch keinen Bestand. Rechtsfehlerhaft verneint es die Hofeigenschaft und die Hoferbenstellung des Beteiligten zu 2.
39
a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen kann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/ Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeentscheidung jedoch zu beanstanden.
40
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (1 BvL 17/80, juris Rn. 45), auf welche sich das Beschwerdegericht stützt, gibt dafür nichts her. Denn an dieser Stelle gibt das Bundesverfassungsgericht nur die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes wieder , die es in dem Verfahren eingeholt hatte. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein endgültiger , dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen (S. 10 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich.
41
c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47). Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 29/85, FamRZ 1988, 497, 498; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris Rn. 13). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist.
42
d) Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will (Faßbender in: Faßbender/Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO).
43
e) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der - hier nicht maßgeblichen - Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (Senat , Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143 f.; vgl. auch Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken - nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hoferben erwartet (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigmachen der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers). Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - die Person des potentiellen Hoferben.
44
f) Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 83 f.).
45
g) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; Beschluss vom 22. November 1956 - V BLw 42/56, RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274, 1276; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f.).
46
5. Nach alledem hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen, damit es die Frage, ob die Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war, anhand der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Grundsätze erneut prüfen kann.

V.

47
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 19 Buchst. a, § 20 Buchst. b HöfeVfO.
Stresemann Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 16.09.2011 - 2 Lw 85/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 10 W 22/11 -

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.