Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
§ 545 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 545 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht..
Anzeigen >ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Referenzen - Urteile
317 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 545 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 497/18
14.01.2020
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 497/18
Verkündet am:
14. Januar 2020
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 496/18
14.01.2020
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 496/18
Verkündet am:
14. Januar 2020
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 495/18
14.01.2020
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 495/18
Verkündet am:
14. Januar 2020
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2018 - III ZR 54/17
14.06.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 54/17
Verkündet am:
14. Juni 2018
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja