Internetrecht: Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen

bei uns veröffentlicht am05.01.2006

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Generell steht bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einen Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge, § 312 b BGB), dem Verbraucher nach §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Rückgaberecht zu.


§ 312 d Abs. 1 BGB
(1)   Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
 
(1)   Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

 
Für Verkäufe über eBay war es hingegen lange Zeit sehr umstritten, ob auch hier ein Widerrufsrecht für Verbraucher gelten soll. Grund dafür war die recht unklare Formulierung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nach der ein Widerrufs- und Rückgaberecht dann ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag in der Form einer Versteigerung gemäß § 156 BGB abgeschlossen wurde.
 
Nun liegt es Nahe anzunehmen, dass auch Verkäufe über eBay Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich bereits in seiner viel beachteten Entscheidung vom 03.11.2004  (Aktenzeichen VIII ZR 375/03) entschieden, dass auch bei Verkäufen über eBay zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher das Widerrufs- und Rückgaberecht nach §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB gilt. Die Folgen dieses Urteils waren sehr weitreichend. Nicht nur zukünftige Verkäufe waren von dem Urteil des BGH betroffen. Auch rückwirkend musste nun eine mögliche Rückabwicklung von über eBay geschlossenen Kaufverträgen beachtet werden. Für gewerbliche Anbieter konnte dies mitunter höchst problematisch werden, denn aufgrund fehlender Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit, konnten nun Verträge, die nach dem 01.11.2002 geschlossen wurden gemäß EGBGB  229, § 8 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, durch die Kunden ohne Beachtung einer Frist widerrufen werden. Daher kann bei entsprechenden Verträgen auch noch Jahre später der Kaufvertrag widerrufen werden. Gerade bei Elektronik-Waren und der Schnelllebigkeit in diesem Bereich, ist die Gefahr für den gewerblichen Verkäufer daher immens. Es kann allen betroffenen Händlern daher nur angeraten werden, den Kundenbestand noch einmal durchzugehen und bei sämtlichen betroffenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung nachzuholen. Bedenken sollte man jedoch die damit verbundenen Risiken, denn möglicherweise macht man Kunden auf ein Recht aufmerksam, von dem diese nicht einmal etwas wissen.
 
In der Folgezeit des Urteils des BGH versuchten einige gewerbliche Anbieter ihre Unternehmereigenschaft zu verschleiern, um so nicht den unvorteilhaften Vorschriften der §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ausgesetzt zu sein. Manchmal ist der Übergang auch einfach fliesend. Es mag daher in einigen Fällen nach wie vor schwierig sein zu bestimmen, ob es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer handelt. Wer Unternehmer ist, wird in § 14 BGB bestimmt.
 

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. ...
 

Das Landgericht Hof hatte in einer Entscheidung vom 08.08.2003 dargelegt, es reiche für die Annahme der Unternehmereigenschaft nicht aus, dass allein eine hohe Anzahl von Verkäufen über eBay getätigt wird. Vielmehr sei der Nachweis von weiteren Indizien erforderlich gewesen, wie das planmäßige Ein- und Weiterverkaufen von Waren, oder der Verkauf von Neuware, hauptsächlich des gleichen Produkts.
 
Eine neuere Entscheidung des LG Mainz vom 06.07.2005 (Aktenzeichen 3 O 184/04) geht allerdings mittlerweile davon aus, dass bei einer hohen Anzahl von Verkäufen - hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten - sowie der Selbstbezeichnung „PowerSeller„ der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers spricht. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache hinzutreten, dass binnen eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren - hier: 3 PKW ’s - zum Kauf angeboten worden sind.
 
Allen gewerblichen Verkäufern bei eBay ist daher zu empfehlen, bei der Einstellung von Angeboten in jedem Fall eine deutlich gestaltete Widerrufs- oder Rückgabebelehrung mit aufzunehmen. Der BGH hat in seinem Urteil ebenfalls klargestellt, dass eine fehlende Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wettbewerbswidrig ist, und daher auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
 
 
Ein Formulierungsbeispiel für eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat der Gesetzgeber bereits in einer - Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - zur Verfügung gestellt. Diese können Sie hier nachlesen.
 

Sollten Sie noch Fragen haben zu diesem oder anderen Themen, können Sie den Verfasser unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse erreichen.
 



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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.