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Rechtsfragen

IT- & Datenschutzrecht

Datenschutzbeauftragter, Beschäftigtendatenschutz, Recht am eigenen Bild und Verträge über digitale Produkte — BDSG, KunstUrhG und BGB.

Ab welcher Beschäftigtenzahl muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Mit KI erstellt

Ergänzend zu Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten besteht die Benennungspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG auch, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.

Einschlägige Norm

  • § 38 BDSG — Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wann dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden?

Mit KI erstellt

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Einschlägige Norm

  • § 26 BDSG — Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wann darf ein Bildnis einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden?

Mit KI erstellt

Bildnisse dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; im Zweifel gilt die Einwilligung nach § 22 S. 2 KunstUrhG als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG unter anderem Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte sowie Bilder von Versammlungen verbreitet werden, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Welche Pflichten treffen den Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shop und Bestellbutton)?

Mit KI erstellt

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, hat er dem Kunden nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Schaltfläche zur Bestellung gemäß § 312j Abs. 3 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Einschlägige Normen

  • § 312i BGB — Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
  • § 312j BGB — Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Besteht bei Verträgen über digitale Produkte eine gesetzliche Aktualisierungspflicht?

Mit KI erstellt

Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 1 S. 1 BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration, wenn unter anderem die Aktualisierungen bereitgestellt werden. Nach § 327f Abs. 1 S. 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese informiert wird.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.