Mitgliederversammlung
25/05/2009 09:50
Die Mitgliederversammlung bezeichnet das oberste Organ eines Vereins. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Mitgliederversammlung über Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Hierbei entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (S. 3). Dies kann jedoch in der Vereinssatzung abweichend geregelt werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.
Vereinsmitglieder sind immer berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Problematisch ist, inwieweit das Rederecht des einzelnen Vereinsmitglieds bzgl. der Tagesordnung eingeschränkt werden darf. In der Praxis wird eine Einschränkung des Rederechts bejaht, soweit dieses zu erheblichen Verzögerungen des Ablaufs der Mitgliederversammlung führen würde.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Gemäß § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.
Vereinsmitglieder sind immer berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Problematisch ist, inwieweit das Rederecht des einzelnen Vereinsmitglieds bzgl. der Tagesordnung eingeschränkt werden darf. In der Praxis wird eine Einschränkung des Rederechts bejaht, soweit dieses zu erheblichen Verzögerungen des Ablaufs der Mitgliederversammlung führen würde.
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