Landgericht Krefeld Beschluss, 08. März 2016 - 2 S 60/15

ECLI:ECLI:DE:LGKR:2016:0308.2S60.15.00
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Landgericht Rottweil Urteil, 19. Aug. 2016 - 2 O 156/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.212,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 und weitere 3.703,65 EUR zu zahlen. 2. Die Beklag

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Tenor

1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.212,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 und weitere 3.703,65 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten haben wie Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 18.05.2016 auf 5.212,65 EUR, sonach auf 5.212,47 EUR festgesetzt. Die zuletzt noch geltend gemachten Verzugszinsen wirken nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich nach Abwicklung eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrages.
Unter dem Datum vom 07.05.2007/17.07.2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten Ziffer 1 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 67.194,24 EUR und einer Laufzeit von 96 monatlichen Raten à 699,94 EUR für die Finanzierung eines Wohnmobils ab (vgl. Anlage K1/Bl. 23 d.A.). Für die Rückzahlung dieses Darlehens übernahm der Beklagte Ziffer 2 die selbstschuldnerische Bürgschaft (vgl. Anlage K3/Bl. 27 d.A.).
In den von der Beklagten unter dem Datum vom 07.05.2007 eigenhändig unterzeichneten Darlehensbedingungen (Anlage K1/Bl. 24 d.A.) steht unter anderem:
„3. Vorzeitige Rückzahlung:
a) Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ganz oder teilweise kündigen. Eine Kündigung gilt nicht als erfolgt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für jeden vollen Monat um den sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz.
b) Bei Darlehen, die in gleich bleibenden Monatsraten getilgt werden, erfolgt die Errechnung der nicht verbrauchten Zinsen nach der Formel
Restlaufzeit x (Restlaufzeit + 1) x Zinsen
Laufzeit x (Laufzeit + 1)
[...]
8. Verwertung des Fahrzeuges:
10 
a) Zahlen im Falle der Kündigung der Darlehensnehmer, eventuelle Mitschuldner oder Bürgen das Darlehn innerhalb der gesetzten Frist nicht zurück, so ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug zu verwerten. Die Bank ist berechtigt, das Fahrzeug zu diesem Zwecke in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Den Erlös wird die Bank dem Darlehnskonto gutschreiben. Die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Darlehensnehmers und sonstiger Mitverpflichteter.
[...]
11 
b) Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwertung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeuges nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne MwSt.) vereinbart. Zur Feststellung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.“
12 
Dem Darlehensvertrag lag folgende von der Beklagten Ziffer 1 ebenfalls eigenhändig unterzeichnete Widerrufsbelehrung unter dem Datum vom 07.05.2007 bei (Anlage K1/Bl. 25 d.A.):
13 
„Widerrufsrecht
14 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
15 
[...]
16 
Widerrufsfolgen
17 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
18 
Finanzierte Geschäfte
19 
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihre Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
20 
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehn bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
21 
Nach direkter Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer des Wohnmobils räumte die Beklagte Ziffer 1 der Klägerin hieran Sicherungseigentum ein.
22 
Auf Wunsch der Beklagten Ziffer 1 wurde das Darlehen am 17.04.2008 prolongiert. Es wurden die Raten 8 bis 10 gestundet und die Rate 19 auf 1.450,07 EUR sowie die Raten 20 und 21 auf jeweils 1.450,06 EUR erhöht.
23 
In der Folgezeit blieb die Beklagte Ziffer 1 eine Rückführung des Darlehens schuldig und bat um Aufhebung des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Vertragsaufhebung und kündigte gleichzeitig die Verwertung des Wohnmobils gemäß Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen an (vgl. Anlage K5/Bl. 29 d.A.).
24 
Dementsprechend holte die Klägerin bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. L. ein Wertgutachten über das Wohnmobil ein und teilte der Beklagten Ziffer 1 mit Schreiben vom 21.04.2009 mit, dass sich der Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer auf 22.999,66 EUR belaufen würde. Gleichzeitig gab sie der Beklagten Ziffer 1 bis zum 08.05.2009 Gelegenheit, selbst einen Käufer für das Wohnmobil zu benennen, der zur Zahlung eines ihrer Vorstellungen entsprechenden Preises bereit wäre (vgl. Anlage K7/Bl. 32 d.A.). Daraufhin schlugen die Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2009 der Klägerin vor, das Wohnmobil selber von der Klägerin zu kaufen, wobei der Kaufpreis und eine Ratenzahlungsvereinbarung noch gesondert auszuhandeln seien (vgl. Anlage K16/Bl. 66 d.A.).
25 
Am 12.06.2009 verkaufte die Klägerin schließlich das Wohnmobil für 25.110,00 EUR an einen Dritten und brachte den Veräußerungserlös dem Darlehenskonto gut. Hierauf reagierten beide Beklagte mit folgendem, jeweils eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 28.06.2009 an die Klägerin (vgl. Anlage K15/Bl. 65 d.A.):
26 
„[...]
wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 16. Juni 2009 und der damit verbundenen „Abrechnung“ des Darlehens.
27 
Wie schon zu Beginn der Verkaufsverhandlungen mit Ihrem Kollegen, Herrn E. besprochen, konnten wir uns aufgrund von Mietnomaden die monatlichen Wohnmobilraten in Höhe von 699 EUR nicht mehr leisten. Deshalb ging das Wohnmobil - von Anfang an in Zusammenarbeit und Absprache mit der A. Bank - in den Verkauf.
28 
Dass wir nach dem Verkauf nun noch so einen hohen Endbetrag zu leisten haben, ist verwunderlich, man hat uns damals beim Kauf beim Händler schlichtweg über „den Tisch gezogen“. Das ist lt. unserem Rechtsanwalt nun nicht mehr zu ändern.
29 
Wir anerkennen die Restschuld und möchten vorrangig anerkennen, dass wir immer die Zusage der A. Bank hatten, dass uns dadurch kein negativer Schufa-Eintrag entsteht, solange wir die restlichen zu vereinbarenden Raten pünktlich zahlen.
[...]“
30 
Mit Schreiben vom 16.06.2009 forderte die Klägerin die Beklagte Ziffer 1 unter Fristsetzung bis zum 30.06.2009 zur Zahlung einer Restschuld in Höhe von 24.543,62 EUR auf (Anlage K9 / Bl. 36 d.A.). Daraufhin zahlte die Beklagte Ziffer 1 einen Teilbetrag in Höhe von 19.250,00 EUR. Die letzte Zahlung ging am 22.07.2014 bei der Klägerin ein.
31 
Sonach leitete die Klägerin gegen die Beklagten das Mahnverfahren ein. Nach Widerspruch vom 24.02.2015 gegen den am 18.02.2015 erwirkten Mahnbescheid ist das Verfahren am 23.06.2015 an das Landgericht Rottweil abgegeben worden. Die Klageforderung in Höhe von ursprünglich 5.212,65 EUR errechnet sich hernach wie folgt:
32 
rückständige und vorzeitig fällige Raten 12/08 bis 07/15    
(2 Raten à 1.450,06 EUR, 1 Rate à 1.450,07 EUR,
77 Raten à 699,94 EUR)
52.245,57 EUR
Kosten für 3 außergerichtlich Mahnungen à 8,00 EUR
24,00 EUR
Saldo lt. Kontoauszug per 02.02.2009
58.259,57 EUR
Kosten der Fahrzeugbegutachtung
240,00 EUR
Kosten der Fahrzeugabmeldung
15,30 EUR
Zwischensumme
58.524,87 EUR
abzüglich Rückzinsen
8.952,22 EUR
abzüglich Fahrzeugerlös
25.110,00 EUR
Zwischensumme
24.462,65 EUR
abzüglich Teilzahlungen bis 17.09.2014
19.250,00 EUR
Klageforderung
5.212,65 EUR
33 
Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 haben die Beklagten in Bezug auf die Rückzinsen die Einrede der Verjährung erhoben und hat die Beklagte Ziffer 1 ihre Darlehensvertragserklärung widerrufen (vgl. Bl. 53 und 55 d.A.).
34 
Die Klägerin behauptet, dass das Darlehensvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß und nach den Vorgaben von Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen abgewickelt worden sei. Sie ist hernach der Meinung, dass die Beklagten mit Einwendungen gegen das von ihr eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.L. ausgeschlossen seien. Zur Berechnung der Klageforderung nimmt die Klägerin Bezug auf eine Forderungsaufstellung per 17.09.2014 (vgl. Anlage K10 / Bl. 21 d.A.). Dazu behauptet sie, dass sich die ausgerechneten Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 22.07.2014 auf 3.704,33 EUR und die Rückzinsen gemäß Ziffer 3 der Darlehensbedingungen auf 8.952,22 EUR belaufen würden, wobei eine exakte Berechnung aufgrund der hohen Schlussrate und des unregelmäßigen Ratenplans nicht durchführbar sei. Den Widerruf der Darlehensvertragserklärung erachtet die Klägerin als verspätet, jedenfalls aber als verwirkt.
35 
Die Klägerin beantragt nach Teilklagerücknahme vom 18.09.2015 in Höhe von 754,22 EUR (Bl. 61 d.A.) und weiterer Teilklagerücknahme vom 20.11.2015 in Höhe von 0,18 EUR (Bl. 103 d.A.) sowie vom 18.05.2016 in Höhe von 0,68 EUR (Bl. 101 d.A.) zuletzt,
36 
die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.212,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 sowie ausgerechnete Verzugszinsen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 22.07.2014 in Höhe von 3.703,65 EUR zu zahlen.
37 
Die Beklagten beantragen,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Die Beklagten behaupten, dass das Darlehensvertragsverhältnis nicht nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen habe abgewickelt werden sollen, sondern „nur in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Beklagten“. Einer Abwicklung nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen stünde im Übrigen entgegen, dass es sich hier um keine Rücknahme des Fahrzeuges zur Verwertung, sondern um eine Kündigung des Darlehensvertrages gehandelt habe und die betreffende Klausel unwirksam sei, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Hilfsweise werde die Wertermittlung des Wohnmobils durch die Klägerin bestritten. Abzustellen sei nicht auf den Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, sondern auf den „Verkaufswert an den Verbraucher“. Dieser habe unter Berücksichtigung des ursprünglichen Kaufpreises (61.262,04 EUR), des Zeitpunktes der Erstzulassung (Mai 2007), der Laufleistung (8.234 km), des Alters (ca. 22 Monate), des Zustandes („ausgezeichnet“ und „ohne Mängel“) und der Ausstattung (u.a. Rückfahrkamera, SAT-Anlage) des Wohnmobils zum Zeitpunkt der Rücknahme im Februar/März 2009 mindestens 35.000,00 EUR betragen. Ebenso bestritten werde die Berechnung der Rück- und Verzugszinsen. Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam sei und die Beklagte Ziffer 2 daher ihre Darlehensvertragserklärung noch wirksam haben wiederrufen können.
40 
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Berechnung der Verzugs- und Rückzinsen sowie über den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch Einholung jeweils eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A. H. vom 27.04.2016 (Bl. 145-168 d.A.) und des Sachverständigen A. C. vom 28.04.2016 (Bl. 171-176 d.A.), welche jeweils ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 erläutert haben (Bl. 216-221 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Die zulässige Klage ist begründet.
42 
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziffer 1 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 5.212,47 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 07.05.2007/17.07.2007 zu. Ob darüber hinaus in dem Schreiben vom 28.06.2009 (vgl. Anlage K15 / Bl. 65 d.A.) ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB zu sehen ist, kann dahinstehen.
43 
a) Die Abwicklung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrages richtet sich vorliegend nach Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen.
44 
aa) Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der Darlehensvertrag nicht einseitig gekündigt, sondern einvernehmlich aufgehoben worden ist, weswegen die Klauseln nicht direkt anwendbar sind. Allerdings haben sich die Vertragsparteien auf eine entsprechende Anwendung von Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen verständigt, wie ihrem Schriftwechsel zu entnehmen ist (vgl. Anlagen K7/Bl. 32 d.A., K15/Bl. 65 d.A., K16/Bl. 66 d.A.). Dass dies die Beklagte Ziffer 1 in Abrede stellt, ist für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Mit ihrer Behauptung, man habe den Darlehensvertrag „nur in Zusammenarbeit“ abwickeln wollen, bleibt sie eine Erklärung, was genau darunter zu verstehen ist, schuldig. Dies gilt, zumal - wie noch zu zeigen sein wird - die Abwicklung nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen einen angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen gewährleistet.
45 
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte Ziffer 1 darauf, dass sie ihre Darlehensvertragserklärung zwischenzeitlich widerrufen habe, weswegen nach §§ 357 Abs. 1, 346 BGB rückabzuwickeln sei. Richtig ist, dass eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht entgegensteht (OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/14, juris Rn. 15). Das setzt aber voraus, dass dem Darlehensnehmer überhaupt noch ein Widerrufsrecht zusteht, woran es vorliegend fehlt.
46 
Der Beklagten Ziffer 1 stand ursprünglich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung zu. Die Klägerin kann mit ihrer Erklärung vom 28.08.2016 ihr Widerrufsrecht aber nicht mehr ausüben. Denn zu diesem Zeitpunkt war die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen, beginnend ab Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, bereits abgelaufen. Auf diesen Fristlauf ist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB abzustellen, weil ausweislich der Vertragsunterlagen die Widerrufsbelehrung der Beklagten Ziffer 1 bereits am 07.05.2007 und damit zeitlich vor Vertragsabschluss vom 17.07.2007 mitgeteilt worden ist (vgl. K2 / Bl. 26 d.A., K3 / Bl. 27 d.A.). Gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 bedarf es wiederum keiner gesonderten Widerrufsbelehrung, weil ihm selber kein Widerrufsrecht zusteht.
47 
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Der Widerrufstext entspricht bis auf den Zusatz unter „Finanzierte Geschäfte“ wortwörtlich dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Ob die Klägerin den Mustertext einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat, mit der Folge, dass ihr die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr zugute käme, kann hier dahinstehen. Denn die Widerrufsbelehrung entspricht unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof postulierten Deutlichkeitsgebots vollumfänglich den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 02.12.2004 bis 08.12.2004 gültigen Fassung und des § 358 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 bis 01.08.2002 (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/09, juris Rn. 14 m.w.N.). Gegenteilige Anhaltspunkte werden von der Beklagten Ziffer 1 weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
48 
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 hält die Regelung in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand. Die gewählte Formulierung gibt die Pflichten des Sicherungsnehmers im Falle der Verwertung des Sicherungseigentums inhaltlich zutreffend und hinreichend transparent wieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sicherungsnehmer, der die Verwertung des Sicherungsguts betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsnehmers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 05.10.1999 - XI ZR 280/98, juris Rn. 11 m.w.N.). Dem trägt die in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen gewählte Formulierung ausreichend Rechnung.
49 
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis als Bewertungsmaßstab ist unschädlich. Die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, das Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Sicherungsgebers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Verkehrswert des Sicherungsgutes zum Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann sich der Sicherungsnehmer auch dadurch sichern, dass ihm - wie im vorliegenden Fall - das Recht eingeräumt wird, einen geeigneten Käufer zu benennen, der bereit ist, das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Sicherungsgut zum Schätzpreis zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 23). Was unter einem „Schätzpreis“ zu verstehen ist, lässt sich unschwer daraus entnehmen, dass zur Feststellung des Händlereinkaufspreises vertragsgemäß ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Dass der Darlehensnehmer wiederum in der effektiven Ausübung des ihm eingeräumten Käuferbenennungsrechts unangemessen eingeschränkt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hingegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 8 f.; LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 40). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass dem Sicherungsnehmer die Kosten der Verwertung auferlegt werden. Vielmehr ist eine solche Auferlegung der Kosten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 788 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BGH BB 62, 319).
50 
b) Die Klägerin ist bei der Abwicklung ordnungsgemäß nach Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen vorgegangen. Gegen die Berechnung des Ausgleichs sind sonach keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere ist die Klägerin nach Ziffer 8 a) der Darlehensbedingungen berechtigt, die Kosten der Fahrzeugbegutachtung und -abmeldung der Beklagten Ziffer 1 in Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 26). Auch der angesetzte Fahrzeugerlös ist nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin das Wohnmobil letztlich für 25.110,00 EUR verkauft hat, ist unstreitig. Soweit die Beklagte Ziffer 1 einwendet, dass die Klägerin einen höheren Erlös hätte erzielen können, ist dies unbeachtlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand im Rahmen der von Amts wegen zu berücksichtigenden Anrechnung oder der hier nicht prozessordnungsgemäß erklärten Aufrechnung zu berücksichtigen ist. In jedem Fall hätte es der insoweit darlegegungs- und beweisbelasteten Beklagten Ziffer 1 oblegen, darzutun, dass die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat und ihr daraus ein Schadensersatzanspruch in bestimmter Höhe erwachsen ist oder aber zumindest im Rahmen der Schätzung analog § 287 Abs. 2 ZPO auf einen angemessenen Netto-Verkehrswert abzustellen wäre (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 13 und LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 47 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, juris Rn. 25). Allein die von dem gerichtlichen Sachverständigen A.C. festgestellten deutlichen Diskrepanzen beim Händlereinkaufspreis (34.785,71 EUR statt 22.999,66 EUR) und Netto-Verkehrswert (40.924,37 EUR statt 25.110,00 EUR) lassen noch nicht sicher auf eine entsprechende Pflichtverletzung schließen. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des Gerichts weiterer konkreter Anhaltspunkte, weshalb sich die Bank nicht auf die Richtigkeit des von ihr eingeholten Wertgutachtens verlassen können soll, anderenfalls die in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen geregelte Risikozuweisung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Ist nach alldem davon auszugehen, dass für die Klägerin keine Aussicht bestand, mit zumutbarem Aufwand einen höheren Fahrzeugerlös zu erzielen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob das Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.L. den „Schätzpreis“ des Wohnmobils zutreffend wiedergibt. Denn mehr als den durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös muss die Klägerin sich auch dann nicht anrechnen lassen, wenn dieser hinter den geschätzten Fahrzeugwerten zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 25). Hinsichtlich der Höhe der Rückzinsen folgt das Gericht schließlich den überzeugenden und im Übrigen nicht weiter angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen A.H., der die Richtigkeit der von der Klägerin angestellten Zinsberechnung weitgehend bestätigt hat. Dabei ist zu bemerken, dass es für die Berechnung der Rückzinsen keine allgemein gültige Formel gibt. Jede Berechnung führt daher nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, juris Rn. 16). Soweit die Beklagte Ziffer 1 in Bezug auf die Rückzinsen die Einrede der Verjährung erhoben hat, bleibt dieser Einwand zu ihren Gunsten unberücksichtigt. Dabei verkennt sie, dass ihr die Rückzinsen gerade gutgeschrieben worden sind.
51 
2. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei zur Zinsberechnung im Einzelnen auf die überzeugenden und von den Parteien nicht weiter angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen A.H. Bezug genommen wird.
52 
3. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziffer 2 erwachsen aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB i.V.m. den oben dargestellten Hauptforderungen.
II.
53 
Die Kostenentscheidung folgt - unter Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwertes und eingedenk der Teilklagerücknahmen - aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO analog (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.02.1998 - 11 W 653/98, juris Rn. 4-7; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 3), diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
41 
Die zulässige Klage ist begründet.
42 
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziffer 1 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 5.212,47 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 07.05.2007/17.07.2007 zu. Ob darüber hinaus in dem Schreiben vom 28.06.2009 (vgl. Anlage K15 / Bl. 65 d.A.) ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB zu sehen ist, kann dahinstehen.
43 
a) Die Abwicklung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrages richtet sich vorliegend nach Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen.
44 
aa) Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der Darlehensvertrag nicht einseitig gekündigt, sondern einvernehmlich aufgehoben worden ist, weswegen die Klauseln nicht direkt anwendbar sind. Allerdings haben sich die Vertragsparteien auf eine entsprechende Anwendung von Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen verständigt, wie ihrem Schriftwechsel zu entnehmen ist (vgl. Anlagen K7/Bl. 32 d.A., K15/Bl. 65 d.A., K16/Bl. 66 d.A.). Dass dies die Beklagte Ziffer 1 in Abrede stellt, ist für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Mit ihrer Behauptung, man habe den Darlehensvertrag „nur in Zusammenarbeit“ abwickeln wollen, bleibt sie eine Erklärung, was genau darunter zu verstehen ist, schuldig. Dies gilt, zumal - wie noch zu zeigen sein wird - die Abwicklung nach Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen einen angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen gewährleistet.
45 
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte Ziffer 1 darauf, dass sie ihre Darlehensvertragserklärung zwischenzeitlich widerrufen habe, weswegen nach §§ 357 Abs. 1, 346 BGB rückabzuwickeln sei. Richtig ist, dass eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht entgegensteht (OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 - 31 U 155/14, juris Rn. 15). Das setzt aber voraus, dass dem Darlehensnehmer überhaupt noch ein Widerrufsrecht zusteht, woran es vorliegend fehlt.
46 
Der Beklagten Ziffer 1 stand ursprünglich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung zu. Die Klägerin kann mit ihrer Erklärung vom 28.08.2016 ihr Widerrufsrecht aber nicht mehr ausüben. Denn zu diesem Zeitpunkt war die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen, beginnend ab Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, bereits abgelaufen. Auf diesen Fristlauf ist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB abzustellen, weil ausweislich der Vertragsunterlagen die Widerrufsbelehrung der Beklagten Ziffer 1 bereits am 07.05.2007 und damit zeitlich vor Vertragsabschluss vom 17.07.2007 mitgeteilt worden ist (vgl. K2 / Bl. 26 d.A., K3 / Bl. 27 d.A.). Gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 bedarf es wiederum keiner gesonderten Widerrufsbelehrung, weil ihm selber kein Widerrufsrecht zusteht.
47 
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Der Widerrufstext entspricht bis auf den Zusatz unter „Finanzierte Geschäfte“ wortwörtlich dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Ob die Klägerin den Mustertext einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat, mit der Folge, dass ihr die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr zugute käme, kann hier dahinstehen. Denn die Widerrufsbelehrung entspricht unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof postulierten Deutlichkeitsgebots vollumfänglich den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 02.12.2004 bis 08.12.2004 gültigen Fassung und des § 358 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 bis 01.08.2002 (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/09, juris Rn. 14 m.w.N.). Gegenteilige Anhaltspunkte werden von der Beklagten Ziffer 1 weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
48 
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 hält die Regelung in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand. Die gewählte Formulierung gibt die Pflichten des Sicherungsnehmers im Falle der Verwertung des Sicherungseigentums inhaltlich zutreffend und hinreichend transparent wieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sicherungsnehmer, der die Verwertung des Sicherungsguts betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsnehmers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 05.10.1999 - XI ZR 280/98, juris Rn. 11 m.w.N.). Dem trägt die in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen gewählte Formulierung ausreichend Rechnung.
49 
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis als Bewertungsmaßstab ist unschädlich. Die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, das Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Sicherungsgebers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Verkehrswert des Sicherungsgutes zum Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann sich der Sicherungsnehmer auch dadurch sichern, dass ihm - wie im vorliegenden Fall - das Recht eingeräumt wird, einen geeigneten Käufer zu benennen, der bereit ist, das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Sicherungsgut zum Schätzpreis zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 23). Was unter einem „Schätzpreis“ zu verstehen ist, lässt sich unschwer daraus entnehmen, dass zur Feststellung des Händlereinkaufspreises vertragsgemäß ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Dass der Darlehensnehmer wiederum in der effektiven Ausübung des ihm eingeräumten Käuferbenennungsrechts unangemessen eingeschränkt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hingegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 8 f.; LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 40). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass dem Sicherungsnehmer die Kosten der Verwertung auferlegt werden. Vielmehr ist eine solche Auferlegung der Kosten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 788 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BGH BB 62, 319).
50 
b) Die Klägerin ist bei der Abwicklung ordnungsgemäß nach Ziffern 3 und 8 der Darlehensbedingungen vorgegangen. Gegen die Berechnung des Ausgleichs sind sonach keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere ist die Klägerin nach Ziffer 8 a) der Darlehensbedingungen berechtigt, die Kosten der Fahrzeugbegutachtung und -abmeldung der Beklagten Ziffer 1 in Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 26). Auch der angesetzte Fahrzeugerlös ist nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin das Wohnmobil letztlich für 25.110,00 EUR verkauft hat, ist unstreitig. Soweit die Beklagte Ziffer 1 einwendet, dass die Klägerin einen höheren Erlös hätte erzielen können, ist dies unbeachtlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand im Rahmen der von Amts wegen zu berücksichtigenden Anrechnung oder der hier nicht prozessordnungsgemäß erklärten Aufrechnung zu berücksichtigen ist. In jedem Fall hätte es der insoweit darlegegungs- und beweisbelasteten Beklagten Ziffer 1 oblegen, darzutun, dass die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat und ihr daraus ein Schadensersatzanspruch in bestimmter Höhe erwachsen ist oder aber zumindest im Rahmen der Schätzung analog § 287 Abs. 2 ZPO auf einen angemessenen Netto-Verkehrswert abzustellen wäre (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 13 und LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 47 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, juris Rn. 25). Allein die von dem gerichtlichen Sachverständigen A.C. festgestellten deutlichen Diskrepanzen beim Händlereinkaufspreis (34.785,71 EUR statt 22.999,66 EUR) und Netto-Verkehrswert (40.924,37 EUR statt 25.110,00 EUR) lassen noch nicht sicher auf eine entsprechende Pflichtverletzung schließen. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des Gerichts weiterer konkreter Anhaltspunkte, weshalb sich die Bank nicht auf die Richtigkeit des von ihr eingeholten Wertgutachtens verlassen können soll, anderenfalls die in Ziffer 8 b) der Darlehensbedingungen geregelte Risikozuweisung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Ist nach alldem davon auszugehen, dass für die Klägerin keine Aussicht bestand, mit zumutbarem Aufwand einen höheren Fahrzeugerlös zu erzielen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob das Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.L. den „Schätzpreis“ des Wohnmobils zutreffend wiedergibt. Denn mehr als den durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös muss die Klägerin sich auch dann nicht anrechnen lassen, wenn dieser hinter den geschätzten Fahrzeugwerten zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1997 - VIII ZR 312/96, juris Rn. 25). Hinsichtlich der Höhe der Rückzinsen folgt das Gericht schließlich den überzeugenden und im Übrigen nicht weiter angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen A.H., der die Richtigkeit der von der Klägerin angestellten Zinsberechnung weitgehend bestätigt hat. Dabei ist zu bemerken, dass es für die Berechnung der Rückzinsen keine allgemein gültige Formel gibt. Jede Berechnung führt daher nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, juris Rn. 16). Soweit die Beklagte Ziffer 1 in Bezug auf die Rückzinsen die Einrede der Verjährung erhoben hat, bleibt dieser Einwand zu ihren Gunsten unberücksichtigt. Dabei verkennt sie, dass ihr die Rückzinsen gerade gutgeschrieben worden sind.
51 
2. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei zur Zinsberechnung im Einzelnen auf die überzeugenden und von den Parteien nicht weiter angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen A.H. Bezug genommen wird.
52 
3. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziffer 2 erwachsen aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB i.V.m. den oben dargestellten Hauptforderungen.
II.
53 
Die Kostenentscheidung folgt - unter Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwertes und eingedenk der Teilklagerücknahmen - aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO analog (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.02.1998 - 11 W 653/98, juris Rn. 4-7; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 3), diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.