Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. März 2015 - 8 U 120/14

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

3

Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kosten waren danach gegeneinander aufzuheben.

4

Es gelten folgende Maßstäbe: Die Entscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Das Verfahren nach § 91a ZPO dient aber nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (BGH NJW-RR 2009, 422; BGH NJW-RR 2009, 425 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 26a). Rechtsfragen sind nach einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH NJW 2005, 2385 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 26a).

5

So liegt die Sache hier. Zwar hat das Landgericht seine Räumungsverfügung auf § 940 ZPO gestützt. Dabei hat es aber maßgeblich auf die Regelungen abgestellt, die vom Gesetzgeber in § 940a ZPO für den Bereich der Wohnraummiete getroffen worden sind. Die damit der Sache nach verbundene Frage, ob die in § 940a Abs. 2 ZPO für die Wohnraummiete getroffene Regelung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgeweitet werden kann, ist aus Sicht des Senats aber in oben dargestelltem Sinne nicht hinreichend geklärt (gegen eine Ausweitung OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004, Az. 7 U 236/04 - zitiert nach juris; KG Berlin NJW 2013, 3588 f.; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 2 W 237/14 - zitiert nach juris; dafür LG Hamburg NJW 2013, 3666; zur Problematik siehe auch Klüver, ZMR 2015, 10 f.).

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Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. März 2015 - 8 U 120/14 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940a Räumung von Wohnraum


(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.