Wasserverbandsgesetz - WVG | § 29 Öffentliche Last
Wasserverbandsgesetz - WVG | § 29 Öffentliche Last
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
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published on 26/04/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem Wasserverband.
2
published on 02/02/2011 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids d
published on 11/03/2009 00:00
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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