Wasserverbandsgesetz - WVG | § 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
Wasserverbandsgesetz - WVG | § 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.
(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.
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published on 22/04/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen
published on 22/04/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine
published on 26/04/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem Wasserverband.
2
published on 02/02/2011 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids d
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