Wasserverbandsgesetz - WVG | § 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/04/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
published on 12/07/2017 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zur Umlage des Beitrags für den Unterhaltungsverband Untere Saale für das Jahr 2014 wird angeordn
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