Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

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(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind-6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,-4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,-2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,-1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung de

(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.