Tierschutzkommissions-Verordnung - TierSchKomV | § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
Verfahrensbestimmungen

Tierschutzkommissions-Verordnung - TierSchKomV | § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit <BR /> Verfahrensbestimmungen
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(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

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(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung i

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
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published on 12/10/2010 00:00

Tenor 1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nu
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