Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 87 Ordnungswidrigkeiten

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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published on 29/01/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg. Er ist
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