Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 87 Ordnungswidrigkeiten
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, - 2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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published on 29/01/2013 00:00
Gründe
I.
1
Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg. Er ist
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