Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 89 Ordnung in den Sitzungen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 89 Ordnung in den Sitzungen
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

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(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.