Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 92 Wahlen durch Ausschüsse

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 79 MarkenG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Dez. 2017 - 3 B 16.335

bei uns veröffentlicht am 27.12.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 06. März 2018 - 11 K 6685/16

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 C 16/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tatbestand 1 Der Kläger ist als Beamter bei der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt zum 1. Januar 1998 zum Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert. Mit S