Bauplanungsrecht: Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche unwirksam

bei uns veröffentlicht am29.10.2016

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für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Ein Bebauungsplan, mit dem nördlich der Ortsrandbebauung eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt wird, die nicht bebaut werden darf, ist unwirksam.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller betreibt ein Weingut. Auf einem von ihm gepachteten Grundstück, das nördlich des Ortsrands im bisherigen Außenbereich liegt, befindet sich eine genehmigte Betriebshalle mit Wohnung, die zum Weingut gehört. Seinen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Erweiterung der Halle lehnte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf einen kurz zuvor als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ab.

Der Antragsteller macht geltend, der Bebauungsplan sei eine reine Verhinderungsplanung. Dem rückwärtigen Ortsbild, das durch den Plan geschützt werden solle, komme kein hoher bauhistorischer Wert zu. Ihm werde hingegen die Möglichkeit genommen, seinen Winzerbetrieb räumlich zu erweitern. Hierauf sei er angewiesen.

Das OVG gab seinem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die aber nicht bebaut werden dürfe, stelle sich zwar nicht als unzulässige Negativplanung dar. Denn die Gemeinde verfolge mit ihr das positive planerische Ziel der Ortsbildpflege. Dieses Ziel sei auch durchaus legitim.

Allerdings habe die Gemeinde die gegenläufigen privaten Belange der betroffenen Landwirte, insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers, nicht mit dem ihrer Bedeutung zukommenden Gewicht abgewogen. So habe sie in der Begründung des Bebauungsplans einen Erweiterungsbedarf des Antragstellers verneint, obwohl dieser in seinen Einwendungen gegen den Planentwurf ausdrücklich darauf verwiesen habe, auf dem bereits bebauten Grundstück eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OVG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 (Az.: 8 C 10885/15.OVG)

Zu den Anforderungen an die Gewichtung des Erweiterungsinteresses für einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn zum Schutz des Ortsbildes im bisherigen Außenbereich durch Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt und gleichzeitig die Möglichkeit der Errichtung auch bislang privilegiert zulässiger baulicher Anlagen ausgeschlossen wird.


Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan sieht u. a. die Festsetzung eines Geländestreifens nördlich der Ortsrandbebauung in der T.-straße als Fläche für die Landwirtschaft vor, die nicht bebaut werden darf. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück T.-straße … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein Weingut. An das Betriebsgrundstück schließt sich in nördlicher Richtung das bislang im Außenbereich gelegene Grundstück Flurstück Nr. … an, auf dem sich eine genehmigte Betriebs- und Lagerhalle mit Wohnung befindet, die ebenfalls zum Weingut gehören. Sein Antrag, ihm für die Erweiterung dieser Halle einen Bauvorbescheid zu erteilen, wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 10. Dezember 2014 unter Hinweis auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan abgelehnt.

Bereits am 16. August 2011 hatte der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „T.“ beschlossen.

In der Zeit vom 26. Juli bis 26. August 2013 lag der Bebauungsplanentwurf bei der Verbandsgemeinde Edenkoben zur Einsichtnahme aus. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 21. August 2013 aus, dass sich der Bebauungsplan aus ihrer Sicht als unverhältnismäßig erweise. Die Hofstelle sei auf dem Grundstück Plan-Nr. … als privilegiertes Vorhaben im Vertrauen auf einen gesicherten Betriebsstandort errichtet worden. Die vorhandenen Freiflächen würden für bauliche Erweiterungsmaßnahmen benötigt. Der Antragsteller selbst nahm mit am 26. August 2013 bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangenem Schreiben zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung. Er stellte darauf ab, dass durch die geplante Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, auf der keine baulichen Anlagen errichtet werden dürften, die künftige Entwicklung seines Betriebes am bisherigen Standort unmöglich gemacht werde. In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2013 setzte sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen auseinander und führte zu der Stellungnahme des Antragstellers aus, dass eine weinbauliche Nutzung des als landwirtschaftliche Flächen festzusetzenden Bereichs auch weiterhin möglich sei. Lediglich die Errichtung baulicher Anlagen sei unzulässig. Die Festsetzung ergebe sich aus der Schutzwirkung durch die Denkmalzone, die gestört werde, wenn die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau durch bauliche Anlagen beeinträchtigt werde. Die nördliche Bebauung der T.straße sei als gestalterische Einheit anzusehen. Der Ortsrand beziehe seine Wertigkeit aus der Freistellung gegenüber der umgebenden Landschaft. Die zum Betrieb des Antragstellers gehörende landwirtschaftliche Aussiedlung zeige deutlich die nachteiligen Auswirkungen, die mit der Blickbeeinträchtigung des Ortsrandes einhergingen. Als Ausweichmöglichkeit stehe eine von der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan ausgewiesene Sondergebietsfläche für die Landwirtschaft zur Verfügung.

Nachdem der Planentwurf in der Zeit vom 17. bis 30. Januar 2014 erneut ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2014 nach Befassung mit den in der erneuten Auslegung erhobenen Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Bei dieser Abstimmung waren mehrere Ratsmitglieder ausgeschlossen, so dass sich hieran lediglich 6 Ratsmitglieder beteiligten. Der Bebauungsplan setzt für die bebauten Bereiche an der Nordseite der T.straße ein Dorfgebiet fest. Nach Norden hin anschließend erfolgt die Festsetzung privater Grünflächen bis zu einem nördlich hiervon verlaufenden Fußweg. Hieran schließt sich wiederum bis zu dem nördlich der Ortsrandbebauung verlaufenden Wirtschaftsweg die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft an. Nach Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen darf dieser Bereich nicht bebaut werden. Etwa in der Mitte des Plangebietes ist eine Verkehrsfläche als öffentliche Parkfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan wurde am 8. September 2014 ausgefertigt und am 11. September 2014 öffentlich bekannt gemacht.

In der Begründung des Bebauungsplans ist die Rede davon, dass der sich an den Ortsrand anschließende private Grünbereich wesentlich für das rückwärtige Erscheinungsbild des Siedlungsrandes zur freien Landschaft bestimmend sei. Hierdurch entstehe eine ortstypische Einbindung des Ortsrandes. Die sich hieran anschließende landwirtschaftliche Fläche werde überwiegend als Weinbaufläche genutzt und lasse nur wenige Störungen dieses landwirtschaftlichen Bildes erkennen. Als Störungen erwiesen sich die auf dem Grundstück Flurstück Nr. … errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Hierdurch werde das Ortsbild stark beeinträchtigt. Die Festsetzung einer Denkmalzone unterstreiche, dass es sich beim Geltungsbereich des Planes um ein Gebiet mit hoher städtebaulicher Ausstrahlung handele. Im Bereich der Flächen für die Landwirtschaft seien auch privilegierte bauliche Anlagen unzulässig. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf halber Höhe nach Westen die Villa Ludwigshöhe befinde. Zusätzlich eröffne sich in nördlicher Richtung die Sicht auf das Hambacher Schloss. Die Schutzwirkung durch die Denkmalzone werde gestört, wenn die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau aufgrund baulicher Anlagen entfalle. Der Schutz der Denkmalzone erstrecke sich auch auf die rückwärtige Haus-Hof-Bebauung. Im Bereich der T.straße sei nur ein Vollerwerbswinzer tätig, der allerdings bereits ausreichend erweitert habe. Im Übrigen befänden sich dort die Betriebe von Nebenerwerbslandwirten. Erweiterungen könnten durch Umbaumaßnahmen im Baugebiet selbst oder in die im Plan festgesetzte Grünfläche hinein erfolgen. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Aussiedlung in andere Bereiche.

Am 10. September 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag zulässig sei, da er in Belangen beeinträchtigt werde, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssten. Ihm werde als Pächter von im Plangebiet gelegenen Flächen die bislang bestehende Möglichkeit genommen, privilegiert zulässige bauliche Anlagen im Außenbereich zu errichten. Er habe diesen Belang auch im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht.

Der Plan sei zu Unrecht durch einen Beamten der Verbandsgemeindeverwaltung beschlossen worden, da der Gemeinderat beschlussfähig gewesen sei. Die Planung sei weder an die Ziele der Raumordnung angepasst worden, noch sei der Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Regionale Raumordnungsplan weise das Plangebiet als Vorranggebiet für die Landwirtschaft aus. Auch im Flächennutzungsplan seien die maßgeblichen Flächen als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Zu der Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft gehöre aber auch die Möglichkeit, hierauf privilegierte bauliche Anlagen zu errichten.

Das Planerfordernis sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr liege eine reine Verhinderungsplanung vor. Die Antragsgegnerin verfolge in erster Linie eine Negativplanung. Eine Ausdehnung der Bebauung entlang der T.straße in nördlicher Richtung sei faktisch nicht möglich. Der Bebauungsplan erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft. Dem Ortsbild der Antragsgegnerin komme gerade nicht der ihm zugeschriebene hohe bauhistorische Wert zu. Es weise keine besonderen Charakteristika auf und lasse keine besondere ästhetische oder historische Wertigkeit erkennen. Andererseits würde dem Antragsteller die Möglichkeit einer Erweiterung an einer Stelle genommen, an der sich bereits Betriebsgebäude befänden und die eine Nähe zur Ortslage aufweise. Hierdurch werde auch gegen das Gebot größtmöglicher Schonung der Landschaft verstoßen. Die Notwendigkeit einer Erweiterung seines Betriebes sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich liege auch insoweit ein Abwägungsfehler vor, als die Baugrenze das Kellergebäude nebst Dachgeschoss auf dem von ihm genutzten Grundstück durchschneide und damit bauliche Veränderungen unmöglich mache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich Haus-Hof-Anlagen auch historisch stets nach hinten erweitert hätten.

Der Antragsteller beantragt,

den am 27. Mai 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „T.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie führt aus, dass der Gemeinderat beschlussfähig gewesen sei, da 6 Mitglieder an der Abstimmung hätten teilnehmen können. Der Bebauungsplan stelle keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Vielmehr könne sie hinreichend gewichtige städtebauliche Belange für die Planung anführen. Sie verfolge die Konzeption, die Bebauung wieder auf die historische Grundstruktur der straßenseitigen Haus-Hof-Bauweise und der geschlossenen Bauweise im rückwärtigen Bereich zurückzuführen. Der vorwiegend gärtnerisch genutzte Grünbereich solle im bisherigen Ausmaß erhalten bleiben. Darüber hinaus sollten die landwirtschaftlich genutzten Flächen frei von baulichen Anlagen bleiben. Die Wechselwirkung zwischen Ortsrand und Weinbau solle festgeschrieben werden. Verstöße gegen den Raumordnungsplan und das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan lägen ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft im Regionalplan Rhein-Neckar enthalte keine bindenden Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude. Dies gelte gleichermaßen für die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Die Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Gemeinderat sei sich bei seiner Entscheidung über die Auswirkungen bewusst gewesen, die sich für den Antragsteller aus den Festsetzungen zur Freihaltung der landwirtschaftlichen Flächen ergäben. Die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse sei wegen der von ihr verfolgten planerischen Zielsetzung des Schutzes des Ortsbildes und des Ortsrandes jedoch erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg.

Der Bebauungsplan „T.“ der Antragsgegnerin erweist sich als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe an der Errichtung und Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und daher dieses Interesse bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Normenkontrollantrag erweist sich als zulässig.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person den Antrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der Antragsteller ist zwar nicht als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks von der Planung betroffen. Dem in seinem Grundeigentum betroffenen Eigentümer stehen obligatorisch berechtigte Mieter oder Pächter in der Regel auch dann nicht gleich, wenn sie einen Bauantrag gestellt haben.

Der Antragsteller kann sich jedoch darauf berufen, in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt zu sein. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt ein drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Abwägungserheblich ist insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse, soweit es schutzwürdig ist. Zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen gehört auch das Interesse des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche, hierauf ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude unter Ausnutzung der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu errichten. Dass der Antragsteller aufgrund des Pachtvertrages nicht zur Errichtung oder Erweiterung des Betriebsgebäudes berechtigt wäre, wird seitens der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat die Belange der von der Planung betroffenen Eigentümer sowie das Interesse sonstiger Betriebsinhaber an einer Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend gewichtet. Dieser Mangel war offensichtlich und hat das Ergebnis der Planung beeinflusst.

Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht bereits an einem formalen Fehler.

Der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin war bei der Entscheidung über den Bebauungsplan trotz des Ausschlusses mehrerer Ratsmitglieder einschließlich der Ortsbürgermeisterin und beider Ortsbeigeordneter beschlussfähig, so dass es keiner Bestellung eines Beauftragten durch die Aufsichtsbehörde bedurfte. Eine wirksame Bestellung eines Beauftragten lag bei der Beschlussfassung auch nicht vor.

Der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin war gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung - GemO - beschlussfähig. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist, wenn Ratsmitglieder gemäß § 22 GemO von Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, der gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Ortsbürgermeisterin als Vorsitzender bestanden hat, gehörten im Zeitpunkt der Beschlussfassung 17 Mitglieder an. Hiernach war der Rat beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ratsmitglieder an der Entscheidung mitgewirkt haben. Dies war indessen bei der Entscheidung über den Bebauungsplan der Fall, an der sich 6 Ratsmitglieder trotz des Ausschlusses von 10 weiteren Ratsmitgliedern beteiligen konnten. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bebauungsplan lag auch keine wirksame Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GemO vor. Die entsprechende Bestellung eines Beauftragten durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erfolgte nämlich unter der Bedingung, dass am Tage der Beschlussfassung ein weiteres Ratsmitglied von der Entscheidung ausgeschlossen sein würde und damit die Beschlussfähigkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 1 GemO nicht erreicht werden würde. Diese Bedingung ist indessen nicht eingetreten.

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

Die Planung erweist sich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen.

Die Planrechtfertigung entfällt hinsichtlich des Bebauungsplans „T.“ der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die nicht bebaut werden darf, sich als unzulässige Negativplanung darstellen würde. Von einer derartigen Negativplanung ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Insoweit ist die Gemeinde allerdings nicht an Festsetzungen gehindert, die den Ausschluss bestimmter Nutzungen umfassen. Auch eine auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die getroffene Festsetzung tatsächlich gewollt und erforderlich ist, um ein bestimmtes Planungsziel zu erreichen.

Im Falle der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, die nicht bebaut werden darf, eine schlüssige Grundlage in ihrer planerischen Konzeption findet und deshalb nicht als reine Verhinderungsplanung angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung des Bebauungsplans das Ziel, das historisch wertvolle Ortsbild auf der Nordseite der T.-straße zu erhalten und der besonderen Lage am Haardtrand Rechnung zu tragen. Zudem wird auf die Blickbeziehung zur Villa Ludwigshöhe und zum Hambacher Schloss abgestellt. Das überkommene geschlossene Erscheinungsbild der Hofabschlüsse zur Landschaft hin soll erhalten bleiben. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es schlüssig, wenn die Antragsgegnerin eine Bebauung auf dem sich an den Ortsrand anschließenden Geländestreifen ausschließt. Dass die planerische Konzeption der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wäre, um eine weitere Bebauung dieses Bereichs zu verhindern, kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Der Bebauungsplan „T.“ verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Bebauungsplan steht indessen kein in dem maßgeblichen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 festgesetztes Ziel entgegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist nach § 214 Abs. 3 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung abzustellen. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „T.“ durch den Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin erfolgte am 27. Mai 2014 und damit vor Inkrafttreten des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar am 15. Dezember 2014, mit dem der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 abgelöst wurde.

Nach dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 - RROP 2004 - war der Bereich des Bebauungsplans, in dem Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt wurden, indessen nicht Teil eines ausgewiesenen Vorranggebiets für die Landwirtschaft und damit nicht von dem mit dieser Ausweisung verbundenen Ziel der Raumordnung erfasst. Vielmehr handelte es sich um eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“, der nach Nr. 4.1.1.3 RROP 2004 lediglich die Funktion eines Grundsatzes der Regionalplanung zukommt. Grundsätze der Raumordnung enthalten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROGeine Direktive für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie stellen hingegen keine verbindlichen Vorgaben dar wie die Ziele der Raumordnung.

Im Übrigen würde die Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen ohne Bebauungsmöglichkeit im Bebauungsplan auch dann nicht gegen das Anpassungsverbot verstoßen, wenn das Plangebiet Teil eines Vorranggebiets Landwirtschaft nach dem Regionalen Raumordnungsplan wäre.

Eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt dadurch, dass innerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs keine raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen durchgeführt werden, die das Ziel unmöglich machen oder beeinträchtigen können. Eine Zielbeeinträchtigung liegt hiernach dann vor, wenn die zweckentsprechende Verwirklichung durch die Planung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Zu einer derartigen Beeinträchtigung des Ziels der Raumordnung „Vorranggebiet Landwirtschaft“ kommt es aber nicht durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft ohne die Möglichkeit, bauliche Anlagen zu errichten. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft dient nach der Umschreibung des Ziels 4.1.1.2 RROP 2004 der Sicherung landwirtschaftlicher Bodennutzung und dem Schutz dieser Flächen vor außerlandwirtschaftlicher Inanspruchnahme. Ausweislich der Begründung soll mit der Zielsetzung erreicht werden, Freiräume zu sichern und zu entwickeln. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen mit qualitativ und quantitativ hinreichenden Flächen ausgestattet werden. Hierzu sollen landwirtschaftliche Flächen vor Versiegelung und Flurzersplitterung bewahrt werden. Hiernach stellt der Raumordnungsplan aber vorrangig darauf ab, dass entsprechende Flächen von Bebauung freigehalten werden und der Bewirtschaftung durch Landwirte zur Verfügung stehen. Die Zielfestlegung ist nicht so zu verstehen, dass an jeder Stelle des Vorranggebiets die Möglichkeit der Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude bestehen muss. Eine derartige Bebauung wird durch die Zielsetzung zwar nicht ausgeschlossen. Deren Schwerpunkt liegt aber auf anderen Gesichtspunkten. Hiernach bleibt der Gemeinde auch in einem Vorranggebiet Landwirtschaft die Möglichkeit, entsprechende Vorhaben städtebaulich zu steuern und bestimmte Flächen von Bebauung freizuhalten.

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Regelung sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bebauungsplan exakt abgebildet werden müssen. Der Gemeinde steht bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan vielmehr ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der eingehalten wird, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen.

Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan dient einerseits dazu, der Bedeutung der Landwirtschaft für die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Zum anderen ist hiermit der Ausschluss von Vorhaben verbunden, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Auch diese Darstellung kann indessen nicht so verstanden werden, dass es zu den Grundzügen des Flächennutzungsplanes gehört, dass im gesamten Bereich eines solchen Gebietes landwirtschaftlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen errichtet werden können. Vielmehr bleibt es auch insoweit der Gemeinde unbenommen, durch Bebauungsplan für Teilflächen den Ausschluss auch einer privilegierten Bebauung vorzusehen.

Der Bebauungsplan lässt indessen einen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Antragsgegnerin hat die zugunsten der betroffenen Landwirte sprechenden abwägungserheblichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt und daher deren Eigentumsrecht und deren Interesse an der Erweiterung ihres Betriebes in wesentlichen Punkten nicht in angemessener Weise mit den für die getroffene Festsetzung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen.

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gesehen werden als auch in Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Die Antragsgegnerin hat für ihre Entscheidung, auf den an den Ortsrand anschließenden landwirtschaftlichen Flächen eine Bebauung auszuschließen, zwar öffentliche Belange angeführt, die diese Festsetzung grundsätzlich rechtfertigen können. Indessen hat sie dabei das Interesse der betroffenen Landwirte nicht hinreichend erfasst.

Die Festsetzung von Flächen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von einer Bebauung freizuhalten sind, ist - gerade, wenn hiervon privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben betroffen sind - nur zulässig, wenn sie durch entsprechend gewichtige städtebauliche Belange gerechtfertigt ist. Mit dem Ausschluss jeglicher Bebauung ist eine einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden. Hiernach müssen für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprechen, die die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen.

Die Antragsgegnerin hat zur Rechtfertigung der getroffenen Festsetzung auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes abgestellt und damit einen Gesichtspunkt benannt, dem in der konkreten örtlichen Situation ein gewisses Gewicht zukommt. Dem Ortsbild der Antragsgegnerin nördlich der T.-straße kommt eine besondere Wertigkeit deshalb zu, weil es weiterhin eine sich an der historischen Ortsrandbebauung orientierende rückwärtige Gestaltung erkennen lässt. Dieses Bild ist zwar nicht mehr einheitlich erhalten, auch weist es gegenüber der Frontseite, die durch eine nach wie vor erkennbare tradierte Haus-Hof-Bauweise bestimmt ist, eine stärker aufgelockerte Bebauung auf. Der Ortsrand ist in diesem Bereich nach seinem Gesamteindruck jedoch weiterhin als weitgehend geschlossenes Band erkennbar und durch einen klar definierten Übergang zur umgebenden Weinbaulandschaft geprägt. Insoweit hebt die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf ab, dass die bisherige Ortsrandsituation ihre Ausstrahlung und Wertigkeit für die Allgemeinheit auch aus der Freistellung gegenüber der umgebenden Landschaft entfaltet. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre Einschätzung, dass die bislang in diesem Bereich schon vorhandene landwirtschaftliche Gerätehalle das Ortsbild beeinträchtige und auch wegen ihrer Dimensionierung in einer ansonsten intakten Grünzone als Fremdkörper wirke und deshalb eine planerische Korrektur angezeigt sei. Auch der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 im Verfahren 8 A 10945/14.OVG davon gesprochen, dass durch diese Aussiedlung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entstehe.

Ungeachtet der Frage, ob der Denkmalwert dieses Bereichs - wie dies in § 3 der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung einer Denkmalzone in Rhodt unter Rietburg zum Ausdruck kommt - weiterhin maßgeblich auch durch die rückwärtige Bebauung bestimmt ist, kann dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um einen Teil eines unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten besonders schützenswerten Ensembles handelt. Die Einschätzung der Wertigkeit des Ortsbildes wird auch nicht durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in seinem Urteil vom 16. April 2014 im Verfahren 5 K 540/13.NW in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat darauf abstellt, dass das Ortsbild im rückwärtigen Bereich der T.-straße keine Charakteristika aufweise, die hinreichend bedeutsam sein könnten, um sie einem privilegierten Vorhaben entgegen zu setzen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein typisches rückwärtiges Ortsbild, ohne dass eine besondere ästhetische oder historische Wertigkeit erkennbar sei. Die entsprechenden Feststellungen hat das Verwaltungsgericht indessen zur Klärung der Frage getroffen, ob dem privilegierten Bauvorhaben, das Gegenstand des Verfahrens war, öffentliche Belange deshalb entgegenstehen, weil es das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Die Gefahr einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung ist aber als Grundlage der Abwägung im Planungsverfahren nicht zu fordern. Insbesondere setzt eine besondere Wertigkeit des Ortsbildes im Rahmen der Planungsentscheidung keine unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders schutzwürdige Gestaltung voraus.

Hat die Antragsgegnerin sich hiernach zur Rechtfertigung des Ausschlusses von baulichen Anlagen im Bereich der Flächen für die Landwirtschaft auf Belange gestützt, die grundsätzlich geeignet sind, sich gegen die Eigentumsrechte und sonstige Interessen der betroffenen Landwirte durchzusetzen, so fehlt es doch an einer alle maßgeblichen Aspekte erfassenden Gewichtung des Belangs der Grundstückseigentümer an der Aufrechterhaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeit sowie des Interesses der sonstigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe an der Möglichkeit, diese standortnah zu erweitern.

Insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht umfassend bei ihrer Abwägung berücksichtigt. So unterstellt sie in der Begründung des Bebauungsplans, dass der einzige im Bereich der T.-straße ansässige Vollerwerbswinzer - gemeint ist der Antragsteller - bereits hinreichend erweitert habe und verneint damit von vornherein einen entsprechenden Flächenbedarf. Diese Feststellung steht indessen im Widerspruch zu den Darlegungen des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 25. August 2013, in dem er ausdrücklich darauf verwiesen hat, auf dem bereits bebauten Grundstück Flurstück-Nr. … eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen. Hierzu habe er, was er mit weiterem Einwendungsschreiben vom 29. Januar 2014 mitteilte, eine Bauvoranfrage eingereicht. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz spricht hinsichtlich des Antragstellers in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2013 davon, dass bei ihm mit baulichem Erweiterungsbedarf zu rechnen sei, da die Entwicklung eines Weinbaubetriebes im Normalfall steigende Flächenansprüche mit sich bringe.

Mit diesem schlüssig dargelegten spezifischen Erweiterungsbedarf hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung aber nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass sie diesen Bedarf völlig verneint hat, hat sie in ihre Überlegungen nicht einbezogen, ob das Grundstück Flurstück-Nr. … aus dem Bebauungsverbot vor dem Hintergrund ausgenommen werden kann, dass das Grundstück bereits größtenteils mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bebaut ist und damit durch eine Erweiterung des bereits vorhandenen Bestandes eine im Vergleich zu vollständig unbebauten Grundstücken geringfügigere Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist, die gegebenenfalls auch durch zusätzliche gestalterische Auflagen weiter vermindert werden könnte.

Angesichts des einschneidenden Eingriffs in das Eigentumsrecht der betroffenen Landwirte, wird auch der pauschale Hinweis darauf, dass die Möglichkeit einer Aussiedlung an einen anderen Ort bestehe, wenn der Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen hierfür nicht ausreichend sei, dem Gewicht dieses Belangs nicht gerecht. Angesichts des Umstandes, dass die Bebauung weiterer Außenbereichsflächen im Gemeindegebiet im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes als problematisch angesehen wird , hätte es im Rahmen der Abwägung einer vertiefteren Auseinandersetzung mit möglichen Standorten bedurft, auf denen eine Aussiedlung möglich ist und die auch tatsächlich verfügbar sind. Dies gilt auch hinsichtlich des bislang lediglich im Flächennutzungsplan vorgesehenen Sondergebiets für die Landwirtschaft, zu dem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass für ihn keine Möglichkeit bestehe, innerhalb dieses Gebiets Flächen zu erwerben. Dabei gewinnt auch die Frage Bedeutung, ob die Lage möglicher Ausweichflächen im Hinblick auf die Betriebsabläufe der betroffenen Winzerbetriebe als zumutbar angesehen werden kann. Gerade bei einem nur geringfügigen Erweiterungsbedarf, wie er derzeit beim Antragsteller besteht, kann es sich als unwirtschaftlich erweisen, einen vergleichsweise kleinen Betriebsteil abgelegen vom eigentlichen Betriebsgebäude unterzubringen.

Stellt sich hiernach die Gewichtung der Interessen der von der Planung betroffenen Landwirte als fehlerhaft dar, so erweist sich dieser Mangel als beachtlich, da er offensichtlich ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass er sich auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt hat.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller gerügte weitere Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Betriebsgrundstücke nicht in dem geltend gemachten Umfang vorliegt.

Er verweist hierzu darauf, dass hinsichtlich der Grundstücke Flurstück-Nrn. 527 und 529 die vorhandene Bebauung durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze durchschnitten werde und ihm auch insoweit die Möglichkeit von Veränderungen und Erweiterungen genommen werde. Hierzu ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebäude um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude handelt, dessen Errichtung nach den Festsetzungen in Nr. 1.6 des Bebauungsplanes auch weiterhin im Bereich der privaten Grünflächen zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam

07.02.2018

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Bebauungsplan

Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

09.09.2016

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
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Bebauungsplan: Schadenersatz bei gescheiterter Bebauungsplanung

29.04.2015

Eine Stadt schuldet dem Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern der Bebauungsplanung, zu der die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hatten.
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Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung

18.08.2016

Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
Bebauungsplan

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.