Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - AR (Ri) 1/16

19.07.2017
vorgehend
Landgericht Hannover, 113 DG 4/15, 19.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AR (Ri) 1/16
vom
19. Juli 2017
in dem Verfahren
ECLI:DE:BGH:2017:190717BAR.RI.1.16.0

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 19. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Prof. Dr. Koch und Gericke
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Rotenburg (Wümme) mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die Aufgabenbereiche Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 78b Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen , weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).
Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter vom 19. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen , weil nach § 146 Abs. 2 VwGO ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen mit der Beschwerde als allein in Betracht kommenden Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.
Mayen Menges Karczewski Koch Gericke
Vorinstanz:
LG Hannover, Entscheidung vom 19.05.2016 - 113 DG 4/15 -

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)