Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.
(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
- 1.
Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder - 2.
Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.
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published on 13/12/2018 00:00
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 13. Dezember 2018(1)
Rechtssache C‑299/17
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
gegen
Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google
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