Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87f Begriffsbestimmungen

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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis

(1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die

1.
eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
2.
dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
3.
unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.

(2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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published on 14/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 2016 in seinen Ziffern III. und IV. dahin abgeändert, dass es lautet wie folgt: III. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Mei
published on 13/12/2018 00:00

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERARD HOGAN vom 13. Dezember 2018(1) Rechtssache C‑299/17 VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google
published on 10/10/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1
published on 21/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198/13 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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