Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87g Rechte des Presseverlegers
Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87g Rechte des Presseverlegers
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, - 2.
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, - 3.
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und - 4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
(1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die 1. eine Einzelausgabe in einer unter ei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/07/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 2016 in seinen Ziffern III. und IV. dahin abgeändert, dass es lautet wie folgt:
III.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Mei
published on 13/12/2018 00:00
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 13. Dezember 2018(1)
Rechtssache C‑299/17
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
gegen
Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google
published on 10/10/2016 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
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Annotations
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden...
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.