Systematisches Kommentar zu § 57 StGB
Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Allgemeines
Der § 57 des deutschen Strafgesetzbuches regelt die Aussetzung des Strafrestes bei einer zeitigen Freiheitsstrafe. Der Zweck dieses Paragraphen ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, eine zeitige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn dies zur Resozialisierung des Verurteilten beitragen kann und die öffentliche Sicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
Der Anwendungsbereich von § 57 erstreckt sich auf Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erhalten haben und noch nicht vorbestraft sind oder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurden. Voraussetzung für eine Aussetzung des Strafrestes ist, dass die Verurteilten sich bewähren und in dieser Zeit keine neuen Straftaten begehen.
Durch die Aussetzung des Strafrestes kann der Verurteilte vorzeitig aus der Haft entlassen werden, jedoch muss er sich in der Bewährungszeit an bestimmte Auflagen halten, wie zum Beispiel regelmäßige Meldungen bei einem Bewährungshelfer oder die Teilnahme an einer Therapie. Wenn der Verurteilte gegen Auflagen verstößt oder neue Straftaten begeht, kann die Aussetzung des Strafrestes widerrufen werden und die restliche Strafe muss in der Regel vollständig verbüßt werden.
Anwendung und Interpretation
Bei der Interpretation und Anwendung des § 57 StGB kommt es darauf an, die Voraussetzungen und Bedingungen des Paragraphen im Einzelfall genau zu prüfen und zu bewerten. Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt:
- Mindeststrafe: Die Aussetzung des Strafrestes ist nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate beträgt, aber nicht mehr als zwei Jahre.
- Bewährungszeit: Die Aussetzung des Strafrestes erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Verurteilte eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren einhält.
- Bewährungshilfe: Während der Bewährungszeit muss der Verurteilte eng mit einem Bewährungshelfer zusammenarbeiten und dessen Anweisungen befolgen.
- Keine neuen Straftaten: Der Verurteilte darf während der Bewährungszeit keine neuen Straftaten begehen. Ein Verstoß gegen diese Bedingung kann zur Rücknahme der Aussetzung des Strafrestes und zur Anordnung der Vollstreckung der verbleibenden Freiheitsstrafe führen.
- Positive Prognose: Eine Aussetzung des Strafrestes kommt nur in Betracht, wenn eine positive Prognose vorliegt, dass der Verurteilte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
- Schwerwiegende Straftaten: Bei bestimmten schweren Straftaten (z.B. Sexualstraftaten) ist eine Aussetzung des Strafrestes generell ausgeschlossen.
- Einzelfallbeurteilung: Bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes muss der Einzelfall umfassend geprüft werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (z.B. Vorstrafen, Persönlichkeit des Verurteilten, Umstände der Tat).
Insgesamt ist die Aussetzung des Strafrestes eine Möglichkeit, eine zeitige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings handelt es sich um eine Ausnahme und es liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Aussetzung des Strafrestes in einem konkreten Fall angezeigt ist.
Mögliche Schwächen und Kritikpunkte:
Es gibt einige Kritikpunkte und mögliche Schwächen des § 57 StGB und der Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. Einige davon sind:
- Ungleichbehandlung: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes gelten nur für Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erhalten haben und noch nicht vorbestraft sind oder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurden. Andere Straftäter (z.B. solche, die eine höhere Freiheitsstrafe erhalten haben oder bereits vorbestraft sind) haben keine Möglichkeit, von einer Aussetzung des Strafrestes zu profitieren, selbst wenn sie ein niedrigeres Rückfallrisiko aufweisen.
- Zu kurze Bewährungszeit: Zwei Jahre Bewährungszeit können für manche Verurteilte zu kurz sein, um ihre Straftaten und Verhaltensmuster langfristig zu ändern und ihre soziale Integration zu sichern.
- Schwierige Bewährungsbedingungen: Die Bewährungsbedingungen können für manche Verurteilte schwierig sein, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu sozialen oder finanziellen Ressourcen haben, um z.B. eine Therapie oder Schulungen zu finanzieren.
- Ineffektivität: Es gibt Bedenken, dass die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe ineffektiv sein kann, um Rückfälle zu verhindern. Manche Verurteilte können ihre Bewährungsauflagen nicht erfüllen und es kann schwierig sein, Verstöße zu erkennen oder zu bestrafen.
Um diese Schwächen und Kritikpunkte zu beheben, könnten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Überarbeitung der Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes könnten überarbeitet werden, um eine faire Behandlung aller Verurteilten zu gewährleisten.
- Längere Bewährungszeit: Eine längere Bewährungszeit könnte eingeführt werden, um den Verurteilten mehr Zeit zu geben, um sich zu rehabilitieren und ihr Verhalten zu ändern.
- Flexiblere Bewährungsbedingungen: Die Bewährungsbedingungen könnten flexibler gestaltet werden, um die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Verurteilten besser zu berücksichtigen.
- Bessere Überwachung: Die Überwachung der Verurteilten könnte verbessert werden, um Verstöße gegen die Bewährungsauflagen frühzeitig zu erkennen und zu bestrafen.
Bezüge zu anderen Paragraphen:
Der § 57 StGB hat Bezüge zu anderen Paragraphen, insbesondere zu § 56 StGB (Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung) und § 58 StGB (Bewährungshilfe).
§ 56 StGB regelt die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und stellt somit eine Alternative zur Aussetzung des Strafrestes dar. Im Gegensatz zu § 57 StGB gilt die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch für Verurteilte, die eine höhere Freiheitsstrafe erhalten haben. Allerdings gelten hierfür strengere Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
§ 58 StGB regelt die Bewährungshilfe und ist eng mit § 57 StGB verbunden. Die Bewährungshilfe soll die Resozialisierung von Verurteilten unterstützen und ihnen dabei helfen, die Bewährungsauflagen einzuhalten. Die Bewährungshilfe kann bereits während der Haftzeit beginnen und setzt sich auch während der Bewährungszeit fort.
Darüber hinaus gibt es weitere Paragraphen, die mit der Aussetzung des Strafrestes in Zusammenhang stehen können, wie zum Beispiel § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder § 67d StGB (Führungsaufsicht nach einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren).
Beschlüsse:
- BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 1 StR 508/14: In diesem Urteil wurde entschieden, dass eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB auch dann möglich ist, wenn die verbleibende Strafe nach Abzug der bereits verbüßten Untersuchungshaft unter einem Jahr liegt. Es genügt in einem solchen Fall, dass die Strafe insgesamt mindestens ein Jahr beträgt.
- BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 1 StR 173/14: Hier wurde klargestellt, dass für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB eine positive Sozialprognose des Verurteilten erforderlich ist. Diese muss aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Lebensverhältnisse getroffen werden.
- OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2014 - III-1 RVs 80/14: In diesem Urteil wurde entschieden, dass eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB auch dann möglich ist, wenn der Verurteilte bereits mehrere Vorstrafen hat. Allerdings müssen in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen an die positive Sozialprognose gestellt werden.
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 Ws 284/14: Hier wurde festgestellt, dass für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB nicht zwingend eine vollständige Tilgung der Vorstrafen des Verurteilten erforderlich ist. Vielmehr kann auch dann eine positive Sozialprognose gegeben sein, wenn der Verurteilte trotz Vorstrafen in der Vergangenheit eine positive Entwicklung zeigt und keine erheblichen Rückfallgefahren bestehen.
Diese Urteile verdeutlichen, dass für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich ist, die alle relevanten Umstände berücksichtigt. Insbesondere die positive Sozialprognose des Verurteilten spielt hierbei eine wichtige Rolle. Es ist jedoch auch klar, dass für eine Aussetzung des Strafrestes hohe Anforderungen gestellt werden und diese nur in Ausnahmefällen möglich ist.
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Annotations
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.