Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

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published on 15/11/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2015 wird aufgehoben II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Ausnahmebewilligung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der ... Treuhandgesells
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t
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