Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden
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published on 30/09/2009 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.
2
Der Kläger, der Lohnsteuerhilfeverein X e.V., wurde in 2002 als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt.
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Annotations
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...